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Document 12016M009
Die Unionsbürgerschaft
Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union
Die Unionsbürgerschaft ist ein in Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankertes Recht. Jeder, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzt, ist automatisch auch Unionsbürger. Dieses Recht ist in den Verträgen der Europäischen Union (EU) verankert und ist wesentlich für die Entwicklung einer europäischen Identität. Die Unionsbürgerschaft ersetzt nicht die nationale Staatsangehörigkeit. Sie ergänzt sie und verleiht den Menschen besondere Rechte. Diese Rechte werden in den Verträgen sowie in der Charta der Grundrechte näher spezifiziert.
Durch den Vertrag von Lissabon wurde eine neue Form der öffentlichen Bürgerbeteiligung eingeführt: die Bürgerinitiative. Dadurch können eine Million Bürger aus mindestens sieben Mitgliedstaaten die Kommission auffordern, einen Vorschlag in jedem Bereich vorzulegen, in dem sie befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen.
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Siebter Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen – Artikel 20 (ex-Artikel 17 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 56-57).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 9 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 20).
Letzte Aktualisierung: 30.06.2021