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Document 12016M009

    Die Unionsbürgerschaft

    Die Unionsbürgerschaft

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union

    WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?

    Die Unionsbürgerschaft ist ein in Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankertes Recht. Jeder, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzt, ist automatisch auch Unionsbürger. Dieses Recht ist in den Verträgen der Europäischen Union (EU) verankert und ist wesentlich für die Entwicklung einer europäischen Identität. Die Unionsbürgerschaft ersetzt nicht die nationale Staatsangehörigkeit. Sie ergänzt sie und verleiht den Menschen besondere Rechte. Diese Rechte werden in den Verträgen sowie in der Charta der Grundrechte näher spezifiziert.

    • Artikel 20 AEUV legt die Unionsbürgerschaft fest, die allen Personen zusteht, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Er listet auch die wichtigsten Rechte und Pflichten der Unionsbürger auf.
    • Artikel 9 EUV erinnert daran, dass alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, Unionsbürger sind. Er verlangt von der EU, den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger zu achten, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zuteilwird.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Durch den Vertrag von Lissabon wurde eine neue Form der öffentlichen Bürgerbeteiligung eingeführt: die Bürgerinitiative. Dadurch können eine Million Bürger aus mindestens sieben Mitgliedstaaten die Kommission auffordern, einen Vorschlag in jedem Bereich vorzulegen, in dem sie befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENTE

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Siebter Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen – Artikel 20 (ex-Artikel 17 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 56-57).

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 9 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 20).

    Letzte Aktualisierung: 30.06.2021

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