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Document 02008R1099-20220220

    Gemeinsames System für die Erstellung der Energiestatistik

    Gemeinsames System für die Erstellung der Energiestatistik

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS

    Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik der EU

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    • Diese Verordnung legt ein System für die Erstellung von EU-weiten Statistiken über Energieprodukte* und die sie betreffenden Aggregate* dar.
    • Sie gilt für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums.
    • Sie behandelt den gesamten Prozess der Erhebung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung der Daten.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Terminologie

    Fachbegriffe werden in Anhang A der Verordnung definiert und erläutert.

    Datenquellen

    Die EU-Länder müssen zur Erhebung von Daten über Energieprodukte und ihre Aggregate folgende Quellen nutzen:

    • spezifische Erhebungen bei den Erzeugern von Primär-* und Sekundärenergie* sowie bei den Händlern und Verteilern, Transporteuren, Importeuren und Exporteuren von Energieprodukten;
    • andere Erhebungen bei den Energieendverbrauchern im verarbeitenden Gewerbe, im Verkehrssektor und in anderen Sektoren einschließlich der Haushalte;
    • sonstige statistische Schätzungen oder sonstige Quellen, einschließlich administrativer Quellen, wie z. B. die Regulierungsbehörden der Strom- und Erdgasmärkte.

    Übermittlung und Verbreitung von Daten

    Die Länder übermitteln der Europäischen Kommission (Eurostat) die in den Anhängen der Verordnung genannten einzelstaatlichen statistischen Daten:

    • jährlich bei Energiestatistiken nach Anhang B;
    • monatlich bei Energiestatistiken nach Anhang C (die Daten müssen innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat an Eurostat übermittelt werden);
    • kurzfristig monatlich bei Energiestatistiken nach Anhang D (die Daten müssen innerhalb von einem Kalendermonat nach dem Berichtsmonat an Eurostat übermittelt werden).

    Die Regelungen für die Übermittlung und die dafür geltenden Fristen sowie für Ausnahmen und Befreiungen von Datenerhebungen sind in den Anhängen festgelegt. Diese Regelungen können im Laufe der Zeit durch die Kommission geändert werden.

    Eurostat muss eine jährliche Statistik bis zum 31. Januar des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zur Verfügung stellen.

    Qualitätsbewertung und Berichte

    Die EU-Länder sind für die Qualität der übermittelten Daten verantwortlich. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Energiedaten, die sie im Rahmen dieser Verordnung angeben, jenen Daten entsprechen, die Sie gemäß der Verordnung über ein EU-System für die Überwachung angeben.

    Die Kommission (Eurostat) beurteilt die Qualität der übermittelten Daten unter Berücksichtigung mehrerer Gesichtspunkte, darunter ihre Relevanz, Pünktlichkeit, Zugänglichkeit, Klarheit und Vergleichbarkeit.

    Die EU-Länder legen Eurostat alle fünf Jahre einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor.

    Jährliche Statistiken über die Atomenergie

    Seit 2009 erstellen die EU-Länder Statistiken über den Atomenergiesektor. Die Zusammenstellung der Statistiken betrifft die zivile Nutzung von Atomenergie.

    Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie

    Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie überprüft und überarbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den EU-Ländern die bei ihrer Erstellung angewandte Methodik. Die Länder sollen insbesondere ab dem Referenzjahr 2015 stärker aufgeschlüsselte* Daten über den Endverbrauch an Energie in Haushalten und detailliertere Daten über erneuerbare Energieträger ab dem Referenzjahr 2017 übermitteln.

    Durchführungsvorschriften

    Die Kommission hat die Befugnis, ergänzende Vorschriften für die Durchführung dieser Verordnung anzunehmen.

    Ausschuss

    Die Kommission (Eurostat) wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt und beraten. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der EU-Länder zusammen, seinen Vorsitz hat die Kommission inne.

    WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 4. Dezember 2008 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Energieprodukte: Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form.
    Aggregate: auf nationaler Ebene zusammengefasste Daten über die Behandlung oder Nutzung von Energieprodukten wie:

    • Erzeugung, Handel, Bestände, Umwandlung, Verbrauch und
    • über strukturelle Merkmale des Energieversorgungssystems wie installierte Leistung von Kraftwerken oder Produktionskapazität von Mineralöl verarbeitenden Betrieben.

    Primärenergie: Energiequellen, die unmittelbar in ihrem natürlichen Zustand genutzt werden können, z. B. Kohle, Öl, Erdgas, Biomasse, Solarwärme sowie Wind- und Kernenergie.
    Sekundärenergie: Energie, die aus einer Primärquelle stammt, jedoch nur in ihrer umgewandelten Form genutzt werden kann, z. B. Elektrizität aus einem durch Kohle oder Öl betriebenen Kraftwerk.
    Aufgeschlüsselte Daten: Daten, die in ihre einzelnen Bestandteile (Brauchwassererwärmung, Haushaltsbeleuchtung usw.) aufgelöst verfügbar sind

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1-62)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) 2017/2010 der Kommission vom 9. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Aktualisierungen für die jährlichen und monatlichen Energiestatistiken (ABl. L 292 vom 10.11.2017, S. 3-54)

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1504 der Kommission vom 7. September 2015 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 24-25)

    Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von jährlichen Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten (ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1-50)

    Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die monatlichen und jährlichen Energiestatistiken (ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1-58)

    Letzte Aktualisierung: 20.02.2022

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