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Document 02001L0110-20140623
EU-Etikettierungsbestimmungen für Honig
EU-Etikettierungsbestimmungen für Honig
Die Europäische Union legt eine Reihe spezieller Vorschriften für Honig fest. Diese Vorschriften sollen die geltenden Rechtsvorschriften für Lebensmittel ergänzen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Europäische Union legt eine Reihe spezieller Vorschriften für Honig fest. Diese Vorschriften sollen die geltenden Rechtsvorschriften für Lebensmittel ergänzen.
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Diese Richtlinie legt gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung und den Begriff „Honig“ fest. Außerdem definiert sie die verschiedenen Produktarten, die unter entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden können, sowie die Bestimmungen für die Etikettierung, Angebotsform und Herkunftsangabe.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Diese Richtlinie ergänzt die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der EU für Lebensmittel, die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt wurden. Auf dem Etikett müssen wichtige Informationen für den Verbraucher angegeben werden, vor allem das Ursprungsland des Honigs sowie die Verkehrsbezeichnungen, wie in Anhang I festgelegt.
Begriffsbestimmung
Honig ist der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.
Zusammensetzung
Soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden, muss der Honig die in Anhang II der Richtlinie festgelegten Merkmale aufweisen.
Richtlinie 2014/63/EU erklärt, dass Pollen eher ein natürlicher Bestandteil als eine Zutat von Honig sind.
Etikettierung
Richtlinie 2014/63/EU legt zudem die Etikettierungsvorschriften dar, wenn der Ursprung des Honigs in mehr als einem EU-Land oder Drittland liegt. In diesen Fällen kann die Angabe des Ursprungslands durch eine der folgenden geeigneten Angaben ersetzt werden:
Diese Verkehrsbezeichnungen können in bestimmten Fällen durch die einfache Bezeichnung „Honig“ ersetzt werden (sofern es sich nicht um „gefilterten Honig“*, „Wabenhonig“**, „Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig“*** oder „Backhonig“**** handelt).
Außerdem kann das Etikett der Honigverpackungen durch Angaben über die regionale, territoriale oder topografische Herkunft oder die Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen oder sogar besondere Qualitätskriterien ergänzt werden (mit Ausnahme von „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“).
Richtlinie 2014/63/EU ermöglicht es der Europäischen Kommission, weitere Rechtsakte zu erlassen (delegierte Rechtsakte), die zwei Merkmale für das Kriterium „überwiegend“ im Hinblick auf die Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen des Honigs und den Minimalgehalt an Pollen in gefiltertem Honig nach Entfernung anorganischer oder organischer Fremdstoffe festlegt.
WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?
Richtlinie 2001/110/EG ist seit dem 1. Februar 2002 in Kraft. Richtlinie 2014/63/EU ist am 23. Juni 2014 in Kraft getreten. Honig, der vor dem 24. Juni 2015 in Verkehr gebracht oder etikettiert wurde, kann bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiter vertrieben werden.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
*Gefilterter Honig : Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden.
** Wabenhonig: Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird.
***Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig: Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält.
**** Backhonig: die Worte „nur zum Kochen und Backen“ müssen in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2001/110/EG |
1.2.2002 |
31.7.2003 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2014/63/EU |
23.6.2014 |
24.6.2015 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63).
Letzte Aktualisierung: 20.02.2015