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EU-Normen für natürliche Mineralwässer

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/54/EG – Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie harmonisiert die Bedingungen für den Verkauf von Mineralwässern in der EU und gewährleistet die Sicherheit dieser Wässer für den menschlichen Gebrauch.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die nationalen Behörden müssen sicherstellen, dass das Wasser den EU-Rechtsvorschriften entspricht, bevor sie den Status „natürliches Mineralwasser“ vergeben. Jedes EU-Land unterrichtet die Europäische Kommission über die Fälle, in denen die Anerkennung gewährt oder zurückgezogen wurde.
  • In die EU eingeführtes natürliches Mineralwasser muss bescheinigt sein und dieselben Kriterien wie das von aus der EU stammenden Wettbewerbern erfüllen.
  • Ein natürliches Mineralwasser darf keiner anderen Behandlung unterzogen werden als beispielsweise dem Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe wie Eisen- und Schwefelverbindungen.
  • Beim Quellaustritt und bei der Vermarktung müssen natürliche Mineralwässer frei sein von Parasiten, verschiedenen coliformen Keimen (Arten von Bakterien) und anderen Bestandteilen, die für die menschliche Gesundheit gefährlich sind.
  • Die zur Abfüllung von natürlichen Mineralwässern verwendeten Behältnisse müssen ordnungsgemäß verschlossen sein, um mögliche Verunreinigungen zu vermeiden.
  • Natürliche Mineralwässer dürfen je nach Fall entsprechend der folgenden Bezeichnungen verkauft werden:
    • natürliches Mineralwasser,
    • natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt*,
    • natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser*,
    • natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt.
  • Für die Etikettierung sind außerdem folgende Angaben vorgeschrieben:
    • Angaben zur analytischen Zusammensetzung des Wassers;
    • Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle;
    • Angaben über jegliche Behandlung, der das Wasser unterzogen wurde.
  • Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden.
  • Die Behauptung, das Wasser besäße Eigenschaften, über die es in Wirklichkeit gar nicht verfügt, ist rechtswidrig.
  • Die Bezeichnung „Quellwasser“ darf nur für ein Wasser verwendet werden, das im natürlichen Zustand für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, an der Quelle abgefüllt wird und den in der Richtlinie festgelegten Gesundheits- und Etikettierungsbedingungen entspricht.
  • Sofern eine nationale Behörde zu der Annahme kommt, dass ein natürliches Mineralwasser eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, kann sie den Verkauf einschränken oder untersagen. Sie setzt die Kommission und die anderen EU-Länder davon in Kenntnis.
  • Die Richtlinie betrifft nicht Wässer, die als Arzneimittel betrachtet werden, oder natürliche Mineralwässer, die für Kurzwecke in Thermal- oder Hydrothermaleinrichtungen verwendet werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 16. Juli 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu natürlichen Mineralwässern und Quellwässern erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt: ein Wasser, das mit Kohlensäure (CO2) versetzt wurde, die eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.

* natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser: Wasser, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an CO2 wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung frei gewordene CO2 in einer entsprechenden Menge CO2 desselben Quellvorkommens wiederzugesetzt wurde.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45-58)

Letzte Aktualisierung: 12.04.2016

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