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Document 32020R1230

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/8882

ABl. L 289 vom 3.9.2020, p. 345–363 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1230/oj

3.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/345


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1230 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3, sofern sich dieser auf Unterabsatz 1 Buchstaben b und c bezieht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die Informationen für eine Verbriefungstransaktion mittels eines Verbriefungsregisters oder, falls kein Verbriefungsregister nach Artikel 10 der genannten Verordnung registriert ist, auf einer Website zur Verfügung zu stellen, die bestimmte Anforderungen erfüllt. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 legt die Bedingungen und das Verfahren für die Registrierung von Verbriefungsregistern fest und verlangt von einem Verbriefungsregister entweder einen Antrag auf Registrierung oder einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) registriert ist.

(2)

Damit den Marktteilnehmern möglichst wenig zusätzliche operative Kosten entstehen, sollten sich die Vorschriften für die Registrierung von Verbriefungsregistern, insbesondere auch die Vorschriften für die Registrierung durch Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402, auf die bereits vorhandenen Infrastrukturen, operativen Verfahren und Formate stützen, die für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Derivatekontrakten eingeführt wurden. Die Verbriefungsvorschriften sollten jedoch auch die Besonderheiten von Verbriefungen, insbesondere die mit dem Hosting von Verbriefungsdaten und -dokumenten verbundene Komplexität, und die jüngsten Marktentwicklungen widerspiegeln, wie den einheitlichen Gebrauch von Rechtsträgerkennungen (LEI), der eine bessere Ordnung und Klassifizierung der im Antrag anzugebenden Informationen über juristische Personen ermöglicht. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit für die Antragsteller halber ist es außerdem wünschenswert, dass die Registrierungsvorschriften in derselben Reihenfolge angeordnet werden die betreffenden Anforderungen in der Verordnung (EU) 2017/2402.

(3)

Verbriefungen sind hochkomplexe Instrumente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen beinhalten, etwa zu den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen, deren Cashflows, der Struktur der Verbriefung oder auch den rechtlichen und operativen Vereinbarungen, die mit Dritten geschlossen wurden. Daher ist es wichtig, dass angehende Verbriefungsregister ausreichende Kenntnisse und praktische Erfahrung mit Verbriefungen sowie die Fähigkeit nachweisen können, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten einschlägigen Informationen entgegenzunehmen, zu verarbeiten und zur Verfügung zu stellen. Angehende Verbriefungsregister sollten auch nachweisen können, dass ihr Personal, ihre Systeme, ihre Kontrollen und ihre Verfahren angemessen sind, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen.

(4)

Verbriefungsregister können so genannte „Verbriefungs-Nebendienstleistungen“ erbringen, die mit der Erbringung der Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist (so genannte „Verbriefungs-Kerndienstleistungen“), unmittelbar zusammenhängen und sich daraus ergeben. Beispielsweise können Verbriefungsregister Recherche- oder Beratungsdienstleistungen für einen angehenden Verbriefungsemittenten erbringen und dafür die dem Verbriefungsregister vorliegenden Verbriefungsdaten nutzen. Verbriefungsregister können auch Nebendienstleistungen erbringen, die weder unmittelbar mit der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen zusammenhängen noch sich daraus ergeben (im Folgenden „verbriefungsfremde Nebendienstleistungen“). Werden jedoch Ressourcen innerhalb eines Verbriefungsregisters sowohl für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen als auch die Erbringung von Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder gar verbriefungsfremden Nebendienstleistungen genutzt, so könnte dies bei operationellen Risiken zu einer Ansteckung zwischen den genannten Dienstleistungen führen. Bei Dienstleistungen, die die Validierung, den Abgleich, die Verarbeitung oder die Aufzeichnung von Informationen beinhalten, könnte daher eine wirksame operative Trennung erforderlich sein, um eine solche Ansteckung zu vermeiden. Dagegen könnten Praktiken wie gemeinsame Front-End-Systeme, ein gemeinsamer Informationszugangspunkt oder der Einsatz derselben Mitarbeiter in Vertrieb, Compliance oder einem Kunden-Helpdesk als weniger ansteckungsanfällig betrachtet werden und werden somit nicht unbedingt eine operative Trennung erfordern. Antragstellende Verbriefungsregister sollten daher nachweisen müssen, dass sie zwischen den Ressourcen, Systemen und Verfahren, die in ihren an der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beteiligten Geschäftsbereichen verwendet werden, und den Ressourcen, Systemen und Verfahren, die in anderen, an der Erbringung von Nebendienstleistungen beteiligten Geschäftsbereichen verwendet werden, für ein angemessenes Maß an operativer Trennung gesorgt haben, und zwar unabhängig davon, ob diese anderen Geschäftsbereiche von dem Verbriefungsregister, einer verbundenen Einrichtung oder einer anderen Einrichtung geführt werden.

(5)

Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sieht einen vereinfachten Antrag auf Ausweitung der Registrierung für den Fall vor, dass Transaktionsregister, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, beantragen, dass ihre bestehende Registrierung als Transaktionsregister für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausgeweitet wird. Um Doppelauflagen zu vermeiden, sollten daher die Informationen, die von einem Transaktionsregister bei einem Antrag auf Ausweitung der Registrierung zur Verfügung zu stellen sind, auf Einzelheiten zu den Anpassungen beschränkt werden, die notwendig sind, um die Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (4) hat die ESMA zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Nutzer“ in Bezug auf ein Verbriefungsregister eines von Folgendem:

a)

eine der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen;

b)

eine meldende Einrichtung in Bezug auf dieses Verbriefungsregister;

c)

jeden anderen Kunden des Verbriefungsregisters, der die vom Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen nutzt;

2.

„meldende Einrichtung“ die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte Einrichtung;

3.

„Verbriefungs-Kerndienstleistungen“ Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist;

4.

„Verbriefungs-Nebendienstleistungen“ von einem Verbriefungsregister erbrachte Dienstleistungen, die unmittelbar mit den von diesem Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen zusammenhängen und sich aus diesen ergeben;

5.

„verbriefungsfremde Nebendienstleistungen“ Dienstleistungen, bei denen es sich weder um Verbriefungs-Kerndienstleistungen noch um Verbriefungs-Nebendienstleistungen handelt;

6.

für die folgenden Ausdrücke gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Begriffsbestimmungen:

a)

„Gruppe“;

b)

„Mutterunternehmen“;

c)

„Tochterunternehmen“;

d)

„Eigenkapital“;

e)

„enge Verbindung“;

f)

„Leitungsorgan“;

7.

„Geschäftsleitung“ die Person(en), die die Geschäfte des Verbriefungsregisters tatsächlich leitet/leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) seines Leitungsorgans.

Artikel 2

Identität, Rechtsform und Art der Verbriefung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Angaben zur Identität des Antragstellers und zu dessen geplanten Tätigkeiten, für die eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 enthält der Antrag insbesondere Folgendes:

a)

die Unternehmensbezeichnung des Antragstellers, seine Geschäftsanschrift in der Union sowie die Unternehmensbezeichnung und Geschäftsanschrift etwaiger Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen des Antragstellers;

b)

die bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI) des Antragstellers;

c)

den Uniform Resource Locator (URL) der Website des Antragstellers;

d)

einen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister, aus dem der Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und der Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers ersichtlich sind, oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis für den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und den Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers;

e)

die Verbriefungsarten (ABCP-Transaktion oder Nicht-ABCP-Transaktion), die Risikoübertragungsmethoden (traditionelle Verbriefung oder synthetische Verbriefung) und die Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen (Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien, Leasingverträge, Konsumentenkredite, Kfz-Darlehen, Kreditkarten, sonstige („esoteric exposures“)), für die sich der Antragsteller registrieren lassen möchte;

f)

die Angabe, ob der Antragsteller von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, zugelassen oder registriert wurde, und wenn ja, den Namen der zuständigen Behörde und eine etwaige Referenznummer der Zulassung oder Registrierung;

g)

die Satzung des Antragstellers oder gleichwertige Gründungsverträge und, sofern relevant, sonstige satzungsmäßige Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller Verbriefungs-Kerndienstleistungen erbringen wird;

h)

den Namen und die Kontaktdaten der Person(en), die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen für die Compliance verantwortlich ist/sind, oder aller anderen Mitarbeiter, die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen an den Compliance-Bewertungen beteiligt sind;

i)

den Namen und die Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Ansprechperson;

j)

den Geschäftsplan mit Angaben zum Standort der Hauptgeschäftsbereiche des Antragstellers;

k)

jede etwaige Verbriefungs-Nebendienstleistung oder verbriefungsfremde Nebendienstleistung, die der Antragsteller erbringt oder erbringen will;

l)

sämtliche Informationen zu etwaigen anhängigen Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten gleich welcher Art, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, bei denen der Antragsteller Partei ist und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden verbunden sein könnten, sowie sämtliche Informationen zu etwaigen nicht mehr anhängigen Verfahren, die für das Verbriefungsregister aber immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein könnten.

(3)   Auf Verlangen übermittelt der Antragsteller der ESMA während der Prüfung des Registrierungsantrags zusätzliche Informationen, wenn diese benötigt werden, damit die Fähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 beurteilt werden kann und damit die ESMA die vorzulegenden oder bereits vorgelegten Unterlagen gebührend interpretieren und analysieren kann.

(4)   Ist eine Anforderung dieser Verordnung nach Auffassung des Antragstellers auf ihn nicht anwendbar, gibt er in seinem Antrag klar an, um welche Anforderung es sich handelt, und begründet, warum diese nicht anwendbar ist.

Artikel 3

Organisationsplan

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält einen Organisationsplan, der über die Organisationsstruktur des Antragstellers sowie etwaiger Verbriefungs-Nebendienstleistungen und verbriefungsfremder Nebendienstleistungen Aufschluss gibt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Organisationsplan enthält Informationen über die Identität der für jede einzelne wichtige Funktion verantwortlichen Personen, insbesondere auch über die Identität jedes Mitglieds der Geschäftsleistung sowie die Identität der Personen, die die Geschäfte etwaiger Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen tatsächlich leiten.

Artikel 4

Unternehmensführung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Informationen über die internen Unternehmensführungsstrategien des Antragstellers und über Verfahren und Mandate, denen die Geschäftsleitung, einschließlich des Leitungsorgans, seiner nicht geschäftsführenden Mitglieder und gegebenenfalls Ausschüsse, unterliegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen beinhalten eine Beschreibung der Verfahren für die Auswahl, Ernennung, Leistungsbewertung und Abberufung der Geschäftsleitung.

(3)   Hält ein Antragsteller einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung ein, so wird dieser im Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister genannt und dargelegt, weshalb der Antragsteller in bestimmten Situationen von diesem Kodex abweicht.

Artikel 5

Interne Kontrolle

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält detaillierte Informationen über das interne Kontrollsystem des Antragstellers, insbesondere auch Informationen über seine Compliance-Funktion, seine Risikobewertung, seine internen Kontrollmechanismen und die von seiner Innenrevisionsfunktion getroffenen Vorkehrungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten detaillierten Informationen umfassen:

a)

die internen Kontrollstrategien des Antragstellers und die für deren konsistente und wirksame Umsetzung eingerichteten Verfahren;

b)

alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme des Antragstellers;

c)

alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Kontrolle und den Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des Antragstellers;

d)

die Bezeichnung der internen Stellen, die für die Bewertung der Ergebnisse der internen Kontrolle zuständig sind.

(3)   In Bezug auf die Innenrevisionstätigkeiten des Antragstellers enthält ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister die folgenden Informationen:

a)

bei Bestehen eines internen Prüfungsausschusses dessen Zusammensetzung, Kompetenzen und Zuständigkeiten;

b)

das Regelwerk, die Methodik, die Standards und die Verfahren der Innenrevisionsfunktion des Antragstellers;

c)

eine Erläuterung, wie das Regelwerk, die Methodik und die Verfahren, die der Antragsteller in Bezug auf seine Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs seiner Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken entwickelt und angewandt werden;

d)

ein Programm für die Arbeit des internen Prüfungsausschusses für den Dreijahreszeitraum ab Antragstellung, in dem auf die Art und den Umfang der Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken des Antragstellers eingegangen wird.

Artikel 6

Interessenkonflikte

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Informationen über die vom Antragsteller eingeführten Strategien und Verfahren für die Handhabung von Interessenkonflikten:

a)

Strategien und Verfahren für die unverzügliche Feststellung, Handhabung, Beseitigung, Minderung und Offenlegung von Interessenkonflikten;

b)

eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass die einschlägigen Personen die unter Buchstabe a genannten Strategien und Verfahren kennen;

c)

eine Beschreibung des Maßes und der Form der Trennung zwischen den verschiedenen Unternehmensfunktionen innerhalb der Organisation des Antragstellers, insbesondere auch eine Beschreibung

i)

der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den Informationsaustausch zwischen Funktionen für den Fall, dass Interessenkonflikte auftreten könnten, zu verhindern oder zu kontrollieren;

ii)

der Beaufsichtigung von Personen, aus deren Hauptfunktionen Interessen entstehen, die mit den Interessen eines Kunden in Konflikt geraten könnten;

d)

aller sonstigen Maßnahmen und Kontrollen, die eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Strategien und Verfahren für die Handhabung von Interessenkonflikten und das unter Buchstabe b genannte Verfahren eingehalten werden.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält ein zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelles Verzeichnis bestehender und potenzieller wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf alle etwaigen Verbriefungs-Kerndienstleistungen oder Verbriefungs-Nebendienstleistungen sowie verbriefungsfremde Nebendienstleistungen, die vom Antragsteller erbracht oder in Anspruch genommen werden, sowie eine Beschreibung, wie diese Konflikte gehandhabt werden oder gehandhabt werden sollen. Das Verzeichnis der Interessenkonflikte enthält auch Interessenkonflikte, die aus folgenden Situationen erwachsen:

a)

jeder Situation, in der der Antragsteller zum Schaden eines Kunden einen finanziellen Gewinn erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;

b)

jeder Situation, in der der Antragsteller ein Interesse am Ergebnis einer für einen Kunden erbrachten Dienstleistung hat, das sich vom Interesse des Kunden am Ergebnis der Dienstleistung unterscheidet;

c)

jeder Situation, in der der Antragsteller ein Interesse daran haben könnte, den eigenen Interessen oder den Interessen eines anderen Nutzers oder einer Gruppe von Nutzern Vorrang gegenüber den Interessen des Kunden einzuräumen, für den die Dienstleistung erbracht wird;

d)

jeder Situation, in der der Antragsteller für die für einen Kunden erbrachte Dienstleistung von einer anderen Person als dem Kunden einen Anreiz in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen erhält oder erhalten könnte, wobei aber die für die Dienstleistung erhaltenen Provisionen oder Gebühren unberücksichtigt bleiben.

(3)   Ist der Antragsteller Teil einer Gruppe, so enthält das Verzeichnis alle bestehenden und potenziellen wesentlichen Interessenkonflikte, die sich aus anderen Unternehmen der Gruppe ergeben, und Angaben dazu, wie diese Konflikte gehandhabt und gemindert werden.

Artikel 7

Eigentumsverhältnisse des Verbriefungsregisters

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine Liste aller Personen oder Einrichtungen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Antragstellers ermöglicht;

b)

eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

(2)   Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen oder ein oberstes Mutterunternehmen, so gibt er

a)

die bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI) und die Geschäftsanschrift des Mutterunternehmens bzw. des obersten Mutterunternehmens an;

b)

an, ob das Mutterunternehmen bzw. das oberste Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt, und teilt — sollte dies der Fall sein — jede etwaige Referenznummer sowie den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.

Artikel 8

Eigentümerübersicht

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine Übersicht über die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Gruppe des Antragstellers, insbesondere auch zwischen dem obersten Mutterunternehmen, dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und jeglichen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen.

(2)   In der in Absatz 1 genannten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsform, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierten LEI aufgeführt.

Artikel 9

Strategien und Verfahren

Die in einem Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister verlangten Angaben zu Strategien und Verfahren beinhalten Folgendes:

a)

Belege dafür, dass die Strategien vom Leitungsorgan und die Verfahren von der Geschäftsleitung gebilligt werden und die Geschäftsleitung für die Umsetzung und Beibehaltung dieser Strategien und Verfahren verantwortlich ist;

b)

eine Beschreibung, wie diese Strategien und Verfahren innerhalb der Organisation des Antragstellers kommuniziert werden, wie die Einhaltung dieser Strategien und Verfahren im täglichen Geschäftsbetrieb sichergestellt und überwacht wird, und wer für die Einhaltung dieser Strategien und Verfahren verantwortlich ist;

c)

alle etwaigen Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Mitarbeiter sowie im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen tätige Mitarbeiter diese Strategien und Verfahren kennen;

d)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren ergriffen werden sollen;

e)

eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem der ESMA jeder wesentliche Verstoß gegen die Strategien oder Verfahren gemeldet wird, der dazu führen kann, dass die Bedingungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind;

f)

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die umgehende Unterrichtung der ESMA über etwaige geplante wesentliche Änderungen an den IT-Systemen des Antragstellers, bevor diese implementiert werden.

Artikel 10

Rechtskonformität

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält in Bezug auf die Strategien und Verfahren, mit denen der Antragsteller die Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/2402 gewährleisten will, Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Aufgaben der Compliance-Beauftragten sowie sämtlicher anderer an den Compliance-Bewertungen beteiligter Mitarbeiter, einschließlich einer Beschreibung, wie die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion vom Rest des Unternehmens sichergestellt wird;

b)

die internen Strategien und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass der Antragsteller samt seiner Manager und Beschäftigten die Verordnung (EU) 2017/2402 einhält, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

c)

sofern verfügbar, den jüngsten internen Bericht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/2402, der von den Compliance-Beauftragten oder anderen an den Compliance-Bewertungen beteiligten Mitarbeitern innerhalb der Organisation des Antragstellers erstellt wurde.

Artikel 11

Strategien und Verfahren für die Mitarbeiter

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine Kopie der auf die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die mit Risiko- und Kontrollfunktionen betrauten Mitarbeiter des Antragstellers angewandten Vergütungspolitik;

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Antragsteller zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern ergriffen hat.

Artikel 12

Informationen über die Mitarbeiter des Antragstellers, die an der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beteiligt sind

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält folgende Informationen über die an der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beteiligten Mitarbeiter des Antragstellers:

a)

eine allgemeine Liste der vom Antragsteller unmittelbar beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich ihrer jeweiligen Aufgaben und ihrer Qualifikationen für die jeweilige Aufgabe;

b)

eine spezifische Beschreibung der für die Informationstechnologie zuständigen Mitarbeiter, die unmittelbar für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beschäftigt werden, einschließlich der Aufgaben und Qualifikationen der einzelnen Mitarbeiter;

c)

eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen jeder einzelnen für Innenrevision, interne Kontrollen, Compliance, Risikobewertung und interne Überprüfung zuständigen Person;

d)

die Namen der Mitarbeiter und der im Rahmen etwaiger Auslagerungsvereinbarungen tätigen Mitarbeiter;

e)

Einzelheiten zu den Schulungen, die die Mitarbeiter zu den Strategien und Verfahren des Antragstellers sowie zum Verbriefungsregistergeschäft erhalten haben, insbesondere auch zu jeder etwaigen Prüfung oder anderen Art formaler Bewertung, die für die Mitarbeiter im Hinblick auf die Durchführung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen vorgeschrieben sind.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschreibung muss für mindestens ein Mitglied des IT-Teams schriftliche Nachweise der Erfahrung im Bereich Informationstechnologie enthalten.

Artikel 13

Finanzberichte und Geschäftspläne

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Finanzinformationen:

a)

einen kompletten Abschluss des Antragstellers, der auf eine der beiden folgenden Weisen erstellt wurde:

i)

nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards;

ii)

nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, nach Maßgabe der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

b)

wenn die Abschlüsse des Antragstellers einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterzogen werden müssen, enthalten die Abschlüsse den Bestätigungsvermerk zum Jahres- und zum konsolidierten Abschluss;

c)

wenn beim Antragsteller eine Abschlussprüfung durchgeführt wird, den Namen und die nationale Registernummer des externen Prüfers.

(2)   Liegen die in Absatz 1 genannten Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister die folgenden Informationen über den Antragsteller:

a)

einen Pro-Forma-Abschluss, aus dem die Angemessenheit der Ressourcen und die erwartete Geschäftslage in den sechs Monaten nach der Registrierung als Verbriefungsregister hervorgehen;

b)

einen Zwischenbericht, wenn für den verlangten Zeitraum noch kein Abschluss nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten vorliegt;

c)

einen Überblick über die Finanzlage, wie eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows, eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze und andere nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Erläuterungen.

(3)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält einen finanziellen Geschäftsplan, in dem für einen mindestens dreijährigen Referenzzeitraum unterschiedliche Geschäftsszenarien für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen dargelegt werden und der für jedes Szenario die folgenden Informationen enthält:

a)

die erwarteten Einnahmen aus jeder vom Antragsteller erbrachten Dienstleistungskategorie, getrennt aufgeführt nach folgenden Kategorien:

i)

Verbriefungs-Kerndienstleistungen;

ii)

Verbriefungs-Nebendienstleistungen;

iii)

Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

iv)

Transaktionsregister-Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen und sich daraus ergeben;

v)

Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

vi)

Transaktionsregister-Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen und sich daraus ergeben;

vii)

kombinierte Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit einer der folgenden Dienstleistungskombinationen zusammenhängen und sich daraus ergeben:

sowohl Verbriefungs-Kerndienstleistungen als auch Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

sowohl Verbriefungs-Kerndienstleistungen als auch Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

sowohl Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, als auch Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

viii)

verbriefungsfremde Nebendienstleistungen, die der behördlichen Registrierung und Aufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob sie in der Union erbracht werden oder nicht;

b)

die Anzahl der Verbriefungstransaktionen, die der Antragsteller den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Nutzern zur Verfügung zu stellen erwartet;

c)

die festen und die variablen Kosten für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen.

Die im finanziellen Geschäftsplan dargelegten verschiedenen Geschäftsszenarien beinhalten ein Einnahmen-Basisszenario, positive und negative Abweichungen um mindestens 20 % von diesem Einnahmen-Basisszenario sowie positive und negative Abweichungen um mindestens 20 % von der im finanziellen Geschäftsplan angegebenen Basisanzahl der erwarteten Verbriefungstransaktionen.

(4)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält den geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre, sofern verfügbar.

(5)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Informationen über den Antragsteller:

a)

eine Beschreibung etwaiger künftiger Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und deren Standort;

b)

eine Beschreibung der geplanten Geschäftstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen.

Artikel 14

Informationstechnologische Ressourcen

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Informationen über die informationstechnologischen Ressourcen:

a)

eine detaillierte Beschreibung des Informationstechnologiesystems, das der Antragsteller für die Erbringung der Verbriefungs-Kerndienstleistungen nutzt, einschließlich der Angabe, welche Informationstechnologiesysteme für welche in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e genannte Verbriefungsart und Art zugrunde liegender Risikoposition verwendet werden;

b)

die relevanten Geschäftsanforderungen, die funktionalen und technischen Spezifikationen, die Speicherkapazität, die Systemskalierbarkeit (sowohl für die Erfüllung der Systemfunktionen als auch für die Bewältigung von Informationszuwächsen bei der Verarbeitung von und dem Zugriff auf Anfragen), die Obergrenzen für die maximale Größe von Datenmeldungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission (8), die Systemarchitektur und die technische Ausführung des Systems, das Datenmodell und die Datenströme sowie die operativen und administrativen Verfahren und Handbücher;

c)

eine detaillierte Beschreibung der Nutzereinrichtungen, die der Antragsteller zur Erbringung von Dienstleistungen für die Nutzer entwickelt hat;

d)

die Strategien und Verfahren des Antragstellers für Investitionen und Erneuerungen im Bereich der informationstechnologischen Ressourcen, einschließlich des Überprüfungs- und Entwicklungszyklus der Systeme des Antragstellers sowie seiner Versionierungs- und Teststrategien;

e)

ein Dokument mit einer detaillierten Beschreibung, wie der Antragsteller mittels eines XML-Schemas (XML: erweiterbare Auszeichnungssprache) die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission (9), den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission (10) und in jeglichen zusätzlichen XML-Nachrichten enthaltenen Meldebögen unter Verwendung von der ESMA gestellter Spezifikationen implementiert hat;

f)

die Strategien und Verfahren für den Umgang mit Änderungen an den Meldebögen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225.

Artikel 15

Mechanismen für die Sammlung und Verfügbarmachung von Informationen

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens sowie der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um die zeitnahe strukturierte und umfassende Sammlung von Daten von den meldenden Einrichtungen sicherzustellen, einschließlich einer Kopie etwaiger Meldehandbücher, die den meldenden Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden sollen;

b)

eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um einen direkten und sofortigen Zugang der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen zu den in den Artikeln 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission (11) genannten Informationen sicherzustellen, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren, die benötigt werden, um einen derartigen Zugang zu erhalten;

c)

eine Beschreibung der Verfahren, die der Antragsteller nutzen wird, um die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 genannten Punktwerte für die Vollständigkeit der Daten zu berechnen, sowie eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um einen direkten und sofortigen Zugang der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Verordnung zu diesen Daten sicherzustellen, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren, die benötigt werden, um einen derartigen Zugang zu erhalten.

(2)   In der in Absatz 1 Buchstabe a genannten detaillierten Beschreibung wird

a)

zwischen automatisierten und manuellen Ressourcen, Methoden und Kanälen unterschieden;

b)

bei manuellen Ressourcen, Methoden und Kanälen

i)

beschrieben, wie diese Ressourcen, Methoden oder Kanäle im Sinne von Artikel 14 Buchstabe b dieser Verordnung skalierbar sind;

ii)

beschrieben, welche spezifischen Verfahren der Antragsteller eingeführt hat, um sicherzustellen, dass diese Ressourcen, Methoden und Kanäle dem Artikel 24 dieser Verordnung genügen.

Artikel 16

Nebendienstleistungen

Wenn der Steller eines Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem der Antragsteller eine Vereinbarung über Verbriefungs-Kerndienstleistungen geschlossen hat, Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder verbriefungsfremde Nebendienstleistungen anbietet oder anzubieten plant, enthält der Antrag auf Registrierung

a)

eine Beschreibung der Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder verbriefungsfremden Nebendienstleistungen, die der Antragsteller oder das Unternehmen seiner Gruppe erbringt oder zu erbringen plant, sowie eine Beschreibung jeder etwaigen Vereinbarung des Antragstellers mit Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, sowie Kopien dieser Vereinbarungen;

b)

die Verfahren und Strategien, die ein angemessenes Maß an operativer Trennung der Ressourcen, Systeme, Informationen und Verfahren zwischen den Verbriefungs-Kerndienstleistungen des Antragstellers und allen etwaigen Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder verbriefungsfremden Nebendienstleistungen gewährleisten, unabhängig davon, ob die betreffende Dienstleistung von dem Antragsteller, einem Unternehmen seiner Gruppe oder jedwedem anderen Unternehmen erbracht wird, mit dem er eine Vereinbarung geschlossen hat.

Artikel 17

Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält für jedes Mitglied der Geschäftsleitung Folgendes:

a)

eine Kopie des Lebenslaufs des Mitglieds mit den folgenden Informationen, sofern sie für die Beurteilung, ob die Erfahrungen und Kenntnisse des Mitglieds für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichen, relevant sind:

i)

einer Übersicht über den postsekundären Bildungsweg des Mitglieds;

ii)

dem beruflichen Werdegang des Mitglieds unter Angabe der betreffenden Daten, der bekleideten Positionen und einer Beschreibung der damit verbundenen Aufgaben;

iii)

jeder Berufsqualifikation des Mitglieds unter Angabe des Datums, an dem diese erworben wurde, sowie dem Status einer Mitgliedschaft in einer einschlägigen Berufsorganisation;

b)

detaillierte Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Verbriefungen sowie auf IT-Management, IT-Operationen und IT-Entwicklung;

c)

Einzelheiten zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein;

d)

eine vom Mitglied unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, ob das Mitglied

i)

in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde;

ii)

bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder noch Gegenstand eines solchen Verfahrens ist;

iii)

in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurde;

iv)

dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, dem von einer Regulierungsstelle die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde;

v)

das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern, verweigert erhielt;

vi)

dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der das Mitglied mit dem Unternehmen verbunden war, oder innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Unternehmen Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde;

vii)

dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsstelle eines Fehlverhaltens für schuldig befunden oder einer Sanktion unterworfen wurde;

viii)

wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde;

ix)

infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;

e)

eine Erklärung über alle potenziellen Interessenkonflikte, denen das Mitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgesetzt sein könnte, sowie eine Erläuterung, wie diese gehandhabt werden.

Artikel 18

Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

die Strategien und Verfahren, nach denen die verschiedenen Arten von Nutzern die Daten, die im Verbriefungsregister zentral gesammelt, erstellt und verwahrt werden, melden und darauf zugreifen, einschließlich eines jeden Prozesses, mit dem die Nutzer auf die vom Verbriefungsregister verwalteten Daten zugreifen, sie aufrufen, abfragen oder ändern können, sowie der Verfahren zur Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer;

b)

eine Kopie der Bedingungen, die die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern in Bezug auf die vom Verbriefungsregister verwahrten Daten festlegen;

c)

eine Beschreibung der verschiedenen Zugangskategorien für Nutzer;

d)

eine detaillierte Beschreibung der Zugangsstrategien und -verfahren, mit denen ein diskriminierungsfreier Zugang der Nutzer zu den Verbriefungsregisterdaten sichergestellt werden soll, einschließlich einer Beschreibung

i)

etwaiger Zugangsbeschränkungen;

ii)

etwaiger Unterschiede bei den Zugangsbedingungen oder -beschränkungen für die verschiedenen meldenden Einrichtungen und die verschiedenen in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen;

iii)

der Zugangsstrategien und -verfahren, die sicherstellen, dass der Zugang möglichst wenig beschränkt wird, und der Verfahren, die zur Verfügung stehen, um eine Zugangsbeschränkung oder -verweigerung in Frage zu stellen oder rückgängig zu machen;

e)

eine detaillierte Beschreibung der Zugangsstrategien und -verfahren, nach denen anderen Dienstleistern ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Verbriefungsregisterdaten eingeräumt wird, wenn die betreffende meldende Einrichtung hierzu ihre freiwillige und widerrufliche schriftliche Einwilligung erteilt hat, einschließlich einer Beschreibung

i)

etwaiger Zugangsbeschränkungen;

ii)

etwaiger Unterschiede bei den Zugangsbedingungen oder -beschränkungen;

iii)

der Zugangsstrategien und -verfahren, die sicherstellen, dass der Zugang möglichst wenig beschränkt wird, und der Verfahren, die zur Verfügung stehen, um eine Zugangsbeschränkung oder -verweigerung in Frage zu stellen oder rückgängig zu machen;

f)

eine Beschreibung der Kanäle und Mechanismen, mit denen für potenzielle und tatsächliche Nutzer offengelegt wird, mittels welcher Verfahren Nutzer letztlich auf die vom Verbriefungsregister verwalteten Informationen zugreifen können, und mit denen für potenzielle und tatsächliche meldende Einrichtungen offengelegt wird, mittels welcher Verfahren sie letztlich über den Antragsteller Informationen zur Verfügung stellen können.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Informationen werden für jede der folgenden Nutzerkategorien bereitgestellt:

a)

Mitarbeiter und anderes mit dem Antragsteller verbundenes Personal, insbesondere auch innerhalb derselben Gruppe;

b)

Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften (als ein und dieselbe Kategorie);

c)

die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen;

d)

sonstige Dienstleister;

e)

jede sonstige vom Antragsteller ermittelte Nutzerkategorie (wobei die Informationen für jede dieser Kategorien getrennt anzugeben sind).

Artikel 19

Transparenz hinsichtlich der Preispolitik

In einem Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister wird Folgendes beschrieben:

a)

die Preispolitik des Antragstellers, einschließlich etwaiger Nachlässe und Rabatte sowie der Bedingungen für die Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen;

b)

die Struktur der vom Antragsteller für Verbriefungs-Kerndienstleistungen und Verbriefungs-Nebendienstleistungen erhobenen Gebühren, einschließlich der geschätzten Kosten jeder dieser Dienstleistungen, sowie Einzelheiten zu den Methoden, nach denen die gesonderten Kosten, die dem Antragsteller bei der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen und Verbriefungs-Nebendienstleistungen möglicherweise entstehen, verbucht werden, sowie die Gebühren, die der Antragsteller für die Übermittlung von Informationen an ein anderes Verbriefungsregister sowie für die Entgegennahme der von einem anderen Verbriefungsregister übermittelten Informationen erhebt;

c)

die Methoden, nach denen der Antragsteller die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen öffentlich zugänglich macht, einschließlich einer Kopie der Gebührenstruktur, wobei nach Verbriefungs-Kerndienstleistungen und, sofern sie erbracht werden, Verbriefungs-Nebendienstleistungen getrennt wird.

Artikel 20

Operationelles Risiko

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Ressourcen und der Verfahren, mit denen die operationellen Risiken und alle anderen wesentlichen Risiken, denen der Antragsteller ausgesetzt ist, ermittelt und gemindert werden sollen, einschließlich einer Kopie aller maßgeblichen Strategien, Methodiken, internen Verfahren und hierfür erstellten Handbücher;

b)

eine Beschreibung des eigenkapitalfinanzierten liquiden Nettovermögens, mit dem potenzielle allgemeine Geschäftsverluste gedeckt werden sollen, um unter Fortführung des Unternehmens weiterhin Verbriefungsdienstleistungen erbringen zu können;

c)

eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die finanziellen Ressourcen des Antragstellers ausreichen, um die operativen Kosten einer Abwicklung oder Sanierung kritischer Operationen und Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten zu decken;

d)

den Plan des Antragstellers zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und eine Beschreibung der Grundsätze für die Aktualisierung dieses Plans einschließlich

i)

aller Geschäftsprozesse, Ressourcen, Eskalationsverfahren und verbundener Systeme, die für die Gewährleistung der Verbriefungs-Kerndienstleistungen des Antragstellers von zentraler Bedeutung sind, einschließlich aller relevanten ausgelagerten Dienstleistungen und einschließlich der Strategie, der Grundsätze und der Ziele des Antragstellers für die Fortführung dieser Prozesse;

ii)

jeglicher Vorkehrungen, die mit anderen Finanzmarktinfrastruktur-Anbietern, insbesondere auch anderen Verbriefungsregistern, getroffen wurden;

iii)

der Vorkehrungen, die für die kritischen Funktionen einen Mindestdienstleistungsumfang gewährleisten sollen, und der für die vollständige Wiederherstellung dieser Funktionen erwartete Zeitbedarf;

iv)

des für die Wiederherstellung von Geschäftsprozessen und -systemen maximal akzeptablen Zeitraums, der den in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Meldefristen und den Datenmengen Rechnung tragen sollte, die der Antragsteller innerhalb des Quartalszeitraums verarbeiten muss;

v)

der Verfahren für die Erfassung von Zwischenfällen und Überprüfungen;

vi)

eines periodischen Testprogramms, das kurz- und mittelfristig ausreichende Tests über ein angemessenes Spektrum von Szenarien sicherstellt, die unter anderem, aber nicht nur Systemausfälle, Naturkatastrophen, Kommunikationsstörungen, den Verlust von wichtigen Mitarbeitern und die Unfähigkeit zur Nutzung der gewöhnlichen Räumlichkeiten beinhalten, und das Tests vorsieht, mit denen ermittelt wird, wie Hardware, Software und Kommunikationssysteme auf potenzielle Bedrohungen reagieren, nebst Testergebnissen und Folgemaßnahmen zu Tests sowie den Systemen, die bei den getesteten spezifischen Szenarien versagt haben;

vii)

der Anzahl der verfügbaren alternativen technischen und operativen Räumlichkeiten, deren Adresse, der Ressourcen dieser Räumlichkeiten im Vergleich zum Hauptstandort und der Verfahren, die für den Fall, dass auf alternative Räumlichkeiten zurückgegriffen werden muss, zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vorhanden sind;

viii)

Informationen über den Zugang zu Ausweichräumlichkeiten des Unternehmens, damit die Mitarbeiter die Kontinuität der Verbriefungs-Kerndienstleistungen gewährleisten können, wenn ein Hauptstandort nicht zur Verfügung steht;

ix)

der Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für den Umgang mit Notfällen und die Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter;

x)

der Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für die Bewältigung von Krisen, für die Koordinierung der Gesamtmaßnahmen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und zur Bestimmung ihrer rechtzeitigen (innerhalb des vom Antragsteller für die Wiederherstellung angestrebten Zeitraums) und wirksamen Aktivierungs-, Mobilisierungs- und Eskalationsfähigkeit;

xi)

der Pläne, Verfahren und Vorkehrungen zur Wiederherstellung der System-, Anwendungs- und Infrastrukturkomponenten des Antragstellers innerhalb des vom Antragsteller für die Wiederherstellung vorgesehenen Zeitraums;

xii)

der Einzelheiten zur Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit den Vorkehrungen zur Geschäftsfortführung und den in diesem Zusammenhang von jedem Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben, einschließlich eigener Sicherheitsmitarbeiter, die für eine sofortige Reaktion auf eine Störung der Dienstleistungen bereitstehen;

e)

eine Beschreibung der Vorkehrungen, die im Falle einer Störung die Verbriefungs-Kerndienstleistungen des Antragstellers gewährleisten sollen, und der Einbindung seiner Nutzer und anderer Dritter in diese Vorkehrungen;

f)

eine Beschreibung der Vorkehrungen des Antragstellers, mit denen etwaige Dienstleistungsunterbrechungen oder Verbindungsstörungen sowie der für die Wiederaufnahme der normalen Dienstleistungen erwartete Zeitbedarf auf seiner Website veröffentlicht und der ESMA sowie den anderen Nutzern umgehend zur Kenntnis gebracht werden;

g)

eine Beschreibung der Vorkehrungen des Antragstellers, die es seinen Mitarbeitern ermöglichen, die Leistung seiner IT-Systeme in Echtzeit kontinuierlich zu überwachen.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine Kopie der Strategien und Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen an andere Verbriefungsregister und die Umleitung von Meldungen an andere Verbriefungsregister sichergestellt werden.

Artikel 21

Auslagerung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält den Nachweis, dass für den Fall, dass der Antragsteller Tätigkeiten in seinem Auftrag durch Dritte ausführen lässt, insbesondere auch durch Unternehmen, mit denen er enge Verbindungen unterhält, sichergestellt ist, dass der Dritte über die Fähigkeit und die Kapazität verfügt, diese Tätigkeiten verlässlich und professionell durchzuführen.

(2)   Der Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung des Umfangs der auszulagernden Tätigkeiten sowie Angaben zu Details und Umfang dieser Auslagerung;

b)

eine Kopie der betreffenden Dienstgütevereinbarungen mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, Kennzahlen und Zielen für jede ausgelagerte wesentliche Anforderung des Antragstellers, den Methoden zur Überwachung der Dienstgüte der ausgelagerten Funktionen und den Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn die Dienstgüteziele nicht erreicht werden;

c)

eine Kopie der diese Dienstgütevereinbarungen regelnden Verträge, aus denen insbesondere auch die Identität des Drittdienstleisters hervorgeht;

d)

eine Kopie etwaiger externer Berichte über die ausgelagerten Tätigkeiten, sofern verfügbar;

e)

Einzelheiten zu den organisatorischen Maßnahmen und Strategien im Hinblick auf eine Auslagerung und deren Risiken im Sinne von Absatz 4.

(3)   Der Registrierungsantrag enthält den Nachweis, dass die Auslagerung die Fähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans nicht beeinträchtigt.

(4)   Der Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Informationen, mit denen hinreichend nachgewiesen wird, dass der Antragsteller für etwaige ausgelagerte Tätigkeiten verantwortlich bleibt, und eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen des Antragstellers, mit denen sichergestellt wird,

a)

dass der Drittdienstleister die ausgelagerten Tätigkeiten effektiv und unter Einhaltung anwendbarer Gesetze und regulatorischer Anforderungen durchführt und dass der Drittdienstleister erkannte Mängel angemessen beseitigt;

b)

dass der Antragsteller Risiken im Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten erkennt und diese Risiken in angemessener Weise periodisch überwacht werden;

c)

dass für ausgelagerte Tätigkeiten angemessene Kontrollverfahren eingerichtet wurden und diese Tätigkeiten und ihre Risiken beim Antragsteller insbesondere auch einer wirksamen Überwachung unterliegen;

d)

dass die Kontinuität ausgelagerter Tätigkeiten angemessen sichergestellt werden kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d übermittelt der Antragsteller Informationen über die Vorkehrungen des Drittdienstleisters zur Geschäftsfortführung, einschließlich einer vom Antragsteller vorgenommenen Bewertung der Qualität dieser Vorkehrungen zur Geschäftsfortführung und erforderlichenfalls etwaiger vom Antragsteller verlangter Verbesserungen dieser Vorkehrungen zur Geschäftsfortführung.

(5)   Wird der Drittdienstleister von einer Regulierungsbehörde beaufsichtigt, enthält der Registrierungsantrag auch Informationen, die nachweisen, dass der Drittdienstleister im Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten mit dieser Behörde zusammenarbeitet.

Artikel 22

Sicherheit

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Belege, dafür

a)

dass seine IT-Systeme gegen Missbrauch oder unbefugten Zugriff geschützt sind;

b)

dass seine Informationssysteme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gegen Angriffe geschützt sind;

c)

dass eine unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen verhindert wird;

d)

dass die Sicherheit und Integrität der Informationen, die es im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2402 erhält, gewährleistet sind.

(2)   Der Antrag enthält Belege dafür, dass der Antragsteller Vorkehrungen getroffen hat, um die in Absatz 1 genannten Risiken unverzüglich und zeitnah zu erkennen und zu handhaben.

(3)   Im Hinblick auf Verstöße gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten physischen und elektronischen Sicherheitsmaßnahmen enthält der Antrag Belege dafür, dass der Antragsteller Vorkehrungen getroffen hat, um umgehend und zeitnah

a)

die ESMA über den Vorfall, der den Verstoß begründet, zu unterrichten;

b)

der ESMA einen Vorfallbericht zu übermitteln, der Art und Einzelheiten des Vorfalls, die zur Handhabung des Vorfalls getroffenen Maßnahmen und die zur Verhinderung ähnlicher Vorfälle unternommenen Vorstöße enthält;

c)

Nutzer, die vom Vorfall betroffen sind, über diesen zu unterrichten.

Artikel 23

Verifizierungsverfahren

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine Beschreibung der Strategien und Verfahren, die der Antragsteller eingeführt hat, um

a)

die auf die Systeme des Antragstellers zugreifenden Nutzer zu authentifizieren;

b)

die Aufzeichnung der Informationen, die der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 für die betreffende Verbriefung erhält, zu autorisieren und zu erlauben;

c)

den Artikeln 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 zu genügen;

d)

Doppeleingaben zu überprüfen und kenntlich zu machen;

e)

anzugeben, welche Informationen er nicht erhalten hat, sofern diese Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellt werden müssen.

(2)   Der Antrag enthält auch eine Dokumentation, in der mehrere detaillierte Testfallbeispiele, insbesondere auch mit Grafiken, dargestellt werden und die nachweist, dass der Antragsteller in der Lage ist, seine in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe c werden für jede der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 aufgeführten Verifizierungen mehrere detaillierte Testfallbeispiele dargelegt.

Artikel 24

Qualität der erstellten Informationen

Im Hinblick auf die vom Antragsteller gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 erstellten Informationen enthält ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister eine detaillierte Beschreibung der vom Antragsteller eingeführten Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass er die von den meldenden Einrichtungen erhaltenen Informationen korrekt zur Verfügung stellt, ohne selbst Fehler zu verursachen oder Informationen auszulassen.

Artikel 25

Vertraulichkeit

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine detaillierte Beschreibung der internen Strategien, Verfahren und Mechanismen, mit denen Folgendes verhindert wird:

a)

jede Verwendung der vom Antragsteller verwahrten Informationen für unrechtmäßige Zwecke;

b)

die Preisgabe vertraulicher Informationen;

c)

die kommerzielle Nutzung der vom Antragsteller verwahrten Informationen, wenn eine solche Nutzung verboten ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Beschreibung beinhaltet eine Beschreibung der internen Verfahren, nach denen Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, mit einem Passwort auf die Informationen zuzugreifen, wobei der Zweck, zu dem der Mitarbeiter auf die Informationen zugreift, der Umfang der eingesehenen Daten und alle etwaigen Beschränkungen für die Datennutzung anzugeben sind.

(3)   Die Antragsteller unterrichten die ESMA über die Prozesse, mit denen jeder Mitarbeiter, der auf die vom Antragsteller verwahrten Informationen zugreift, der Zeitpunkt des Zugriffs, die Art der konsultierten Informationen und der Zweck des Informationszugriffs protokolliert werden.

Artikel 26

Strategie für das Führen von Aufzeichnungen

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Folgendes:

a)

Informationen über die Systeme, Strategien und Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen vom Antragsteller gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgezeichnet und aufbewahrt werden;

b)

eine detaillierte Beschreibung der Systeme, Strategien und Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen in angemessener Weise und gemäß den einschlägigen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen geändert werden;

c)

Informationen über den Empfang und die Verwaltung der von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen, einschließlich einer Beschreibung etwaiger Strategien und Verfahren, die der Antragsteller eingeführt hat, um Folgendes sicherzustellen:

i)

die zeitnahe und korrekte Aufzeichnung der erhaltenen Informationen;

ii)

die Aufzeichnung aller erhaltenen Informationen, die den Empfang, die Änderung oder die Beendigung einer Verbriefungstransaktion betreffen, in einem Meldeprotokoll;

iii)

die Aufbewahrung der Daten sowohl online als auch offline;

iv)

die angemessene Kopierung der Informationen für die Zwecke der Fortführung des Geschäftsbetriebs.

(2)   Der Registrierungsantrag enthält auch die Strategien und Verfahren des Antragstellers, um die Verifizierungen, Validierungen und vom Antragsteller im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 erstellten Informationen umgehend aufzuzeichnen und nach Beendigung der Verbriefung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 27

Zahlung von Gebühren

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält einen Beleg über die Zahlung der in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Gebühren für die Registrierung.

Artikel 28

Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

(1)   Allen Informationen, die der ESMA im Laufe des Registrierungsverfahrens übermittelt werden, ist ein von einem Mitglied des Leitungsorgans des Antragstellers und einem Mitglied der Geschäftsleitung des Antragstellers unterzeichnetes Schreiben beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Informationen nach ihrem Wissen zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind.

(2)   Sofern verfügbar, werden diesen Informationen auch die einschlägigen Rechtsunterlagen des Unternehmens beigefügt, die die Richtigkeit der Daten bescheinigen.

Artikel 29

Informationsanforderungen für ein registriertes Transaktionsregister, das Verbriefungs-Kerndienstleistungen erbringen will

(1)   Ein Antrag nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 auf Ausweitung der Registrierung für die Zwecke von Artikel 7 der genannten Verordnung enthält die Informationen und Unterlagen, die nach den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind:

a)

Artikel 2, außer Absatz 2 Buchstabe d;

b)

Artikel 3

c)

Artikel 5, außer Absatz 2 Buchstabe d;

d)

Artikel 6;

e)

Artikel 9;

f)

Artikel 10 Buchstabe b;

g)

Artikel 12;

h)

Artikel 13 Absatz 2;

i)

Artikel 14, 15 und 16;

j)

Artikel 17 Buchstabe b und Artikel 17 Buchstabe e;

k)

Artikel 18 bis 24;

l)

Artikel 25 Absatz 2;

m)

Artikel 26, 27 und 28.

(2)   Informationen und Unterlagen, die aufgrund einer nicht in Absatz 1 genannten Bestimmung dieser Verordnung vorgeschrieben sind, werden in den Antrag nur insofern aufgenommen, als zwischen der betreffenden Information oder Unterlage zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der dieser Antragstellung vorausgehenden letzten Übermittlung an die ESMA nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365, je nach Anwendbarkeit, ein inhaltlicher Unterschied besteht.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die in Artikel 2 Absätze 3 und 4 und in den Artikeln 3 bis 28 enthaltenen Bezugnahmen auf einen Antrag auf Registrierung gleichzeitig als Bezugnahmen auf einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(7)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (siehe Seite 217 dieses Amtsblatts).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung (siehe Seite 315 dieses Amtsblatts).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(12)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).


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