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Document 32016D1781

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1781 der Kommission vom 5. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Aufnahme eines Eintrags für St. Pierre und Miquelon in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6287) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/6287

ABl. L 272 vom 7.10.2016, p. 88–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1781/oj

7.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/88


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1781 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2016

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Aufnahme eines Eintrags für St. Pierre und Miquelon in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6287)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält unter anderem Bestimmungen für die Einfuhr in die Union von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung unterzogen worden sind (im Folgenden die „Waren“), einschließlich einer Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Waren in die Union eingeführt werden dürfen.

(2)

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. die Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern sie einer einschlägigen Behandlung gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen worden sind. Diese Behandlungen dienen dazu, bestimmte Tierseuchenrisiken, die mit den jeweiligen Waren verbunden sind, auszuschließen. In Teil 4 des genannten Anhangs werden eine unspezifische Behandlung „A“ und spezifische, mit den Buchstaben „B“ bis „F“ benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des mit der jeweiligen Ware verbundenen Tiergesundheitsrisikos.

(3)

St. Pierre und Miquelon hat beantragt, in die Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als zugelassen für die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union aufgenommen zu werden. Während des Herstellungsprozesses von Geflügelfleisch in St. Pierre und Miquelon wird das betroffene Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung gemäß der spezifischen Behandlung „D“ in Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen.

(4)

St. Pierre und Miquelon hat umfassende und zufriedenstellende Unterlagen über die Geflügelgesundheitslage und die Systeme zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten vorgelegt.

(5)

Daher sollte St. Pierre und Miquelon in die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG für die Behandlung „D“ in der Spalte für Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) aufgenommen werden.

(6)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).


ANHANG

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird folgender Eintrag für St. Pierre und Miquelon zwischen dem Eintrag für Neuseeland und dem Eintrag für Paraguay eingefügt:

„PM

St. Pierre und Miquelon

XXX

XXX

XXX

XXX

D

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“


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