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Document 32009L0042

    Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 141 vom 6.6.2009, p. 29–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/42/oj

    6.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 141/29


    RICHTLINIE 2009/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. Mai 2009

    über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

    (2)

    Damit die Kommission (Eurostat) im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie regelmäßig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten.

    (3)

    Darüber hinaus ist es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Marktteilnehmer wichtig, über genaue Kenntnisse über den Seeverkehrsmarkt zu verfügen.

    (4)

    Die Erhebung statistischer Daten in der Gemeinschaft auf einer konsistenten oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Systems, das zuverlässige, kompatible und aktuelle Informationen liefert.

    (5)

    Es ist erforderlich, die Vergleichbarkeit der Daten über den Güter- und Personenverkehr in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten und in Bezug auf die einzelnen Verkehrszweige herzustellen.

    (6)

    Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind.

    (7)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

    (8)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, besondere Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (9)

    Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.

    (10)

    Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Erstellung von Statistiken

    Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinschaftliche Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe, die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen.

    Artikel 2

    Definitionen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Güter- und Personenseeverkehr“ die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe auf Reisen, die ganz oder teilweise auf See stattfinden.

    Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst auch die Güter,

    i)

    die zu Offshore-Einrichtungen verschifft werden;

    ii)

    die aus dem Meeresboden gewonnen und in Häfen gelöscht werden.

    Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen;

    b)

    „Seeschiff“ ein Schiff, das nicht ausschließlich in Binnengewässern oder in geschützten Gewässern oder deren unmittelbarer Nähe oder in einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

    Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Fischverarbeitungsschiffe, Bohr- und Explorationsschiffe, Schlepper, Schubschiffe, Forschungs/Vermessungsschiffe, Schwimmbagger, Kriegsschiffe und Schiffe, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden;

    c)

    „Hafen“ einen Ort, der über Einrichtungen verfügt, die es Handelsschiffen ermöglichen, anzulegen, Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen;

    d)

    „Nationalität des Seetransportunternehmers“ die Nationalität, die dem Land entspricht, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat;

    e)

    „Seetransportunternehmer“ jede Person, durch die oder in deren Namen ein Vertrag über die Beförderung von Gütern oder Personen auf dem Seeweg mit einem Verlader oder einem Passagier geschlossen wird.

    Artikel 3

    Erhebungsmerkmale

    (1)   Die Mitgliedstaaten erheben Daten, die sich auf folgende Bereiche beziehen:

    a)

    Informationen über Ladung und Fahrgäste,

    b)

    Informationen über das Schiff.

    Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 können von der Datenerhebung ausgenommen werden.

    (2)   Die Erhebungsmerkmale, nämlich die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in den Anhängen I bis VIII aufgeführt.

    (3)   Die Erhebung der Daten stützt sich nach Möglichkeit auf verfügbare Quellen, um so die Belastung für die Auskunftspersonen zu beschränken.

    (4)   Die Kommission passt die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge I bis VIII an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen an, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 4

    Häfen

    (1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat wählt aus der in Absatz 1 genannten Hafenliste die Häfen aus, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 1 Mio. Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200 000 Bewegungen abgewickelt wird.

    Für jeden ausgewählten Hafen sind detaillierte Daten gemäß Anhang VIII für die Bereiche (Güter, Personen) zu übermitteln, für die dieser Hafen das Auswahlkriterium erfüllt; für den anderen Bereich sind gegebenenfalls zusammengefasste Daten zu übermitteln.

    (3)   Für die nicht ausgewählten Häfen der Hafenliste sind zusammengefasste Daten gemäß Anhang VIII, Datensatz A3, zu übermitteln.

    Artikel 5

    Genauigkeit der Statistiken

    Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, dass die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang VIII aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen.

    Die Kommission erstellt die Genauigkeitsanforderungen.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 6

    Aufbereitung der Ergebnisse der Datenerhebung

    Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Informationen so auf, dass vergleichbare Statistiken vorliegen, die die in Artikel 5 genannten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.

    Artikel 7

    Übermittlung der Ergebnisse der Datenerhebung

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Erhebung der Daten nach Artikel 3, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten, und zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5).

    (2)   Die Ergebnisse werden entsprechend der im Anhang VIII festgelegten Struktur der statistischen Datensätze übermittelt. Die technischen Einzelheiten der Ergebnisübermittlung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

    (3)   Die Übermittlung der Ergebnisse mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums.

    Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1997.

    Artikel 8

    Berichte

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) sämtliche Informationen über das Erhebungsverfahren. Sie übermitteln ihr gegebenenfalls auch Angaben über alle wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren.

    Artikel 9

    Verbreitung der statistischen Daten

    Die Kommission (Eurostat) verbreitet mit der gleichen Periodizität, die für die Übermittlung der Ergebnisse gilt, entsprechende statistische Daten.

    Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten durch die Kommission (Eurostat) werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

    Artikel 10

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 11

    Mitteilung von innerstaatlichen Vorschriften

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 12

    Aufhebung

    Die Richtlinie 95/64/EG, in der Fassung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

    Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 14

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KOHOUT


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. April 2009.

    (2)  ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.

    (3)  Siehe Anhang IX Teil A.

    (4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


    ANHANG I

    VARIABLEN UND DEFINITIONEN

    1.   Statistische Variablen

    a)   Angaben über Ladung und Passagiere

    Bruttogewicht der Güter in Tonnen,

    Art der Ladung unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang II,

    Beschreibung der Güter unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang III

    Meldehafen,

    Richtung des Verkehrs, eingehend oder ausgehend,

    beim Gütereingang: Einladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, mit dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

    beim Güterausgang; Ausladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung von dem Schiff, mit dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

    Anzahl der Passagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, sowie Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.

    Für Güter in Containern oder Ro-Ro-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen:

    Anzahl der Container (beladen und leer) insgesamt,

    Anzahl der leeren Container,

    Anzahl der beladenen und unbeladenen Ro-Ro-Einheiten insgesamt,

    Anzahl der leeren Ro-Ro-Einheiten.

    b)   Angaben über die Schiffe

    Anzahl der Schiffe,

    Tragfähigkeit („deadweight“) oder Bruttoraumzahl der Schiffe,

    Nationalität der Flagge unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang V,

    Schiffstyp unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VI,

    Schiffsgröße unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VII.

    2.   Definitionen

    a)

    „Container“: Transportgefäß, das

    1.

    von dauerhafter Beschaffenheit und daher stabil genug ist, um mehrfach verwendet werden zu können;

    2.

    so konstruiert ist, dass der Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrsträgern ohne Umladen möglich ist;

    3.

    mit Einrichtungen versehen ist, die seine rationelle Handhabung, insbesondere beim Umladen von einem Verkehrsträger in einen anderen, ermöglichen;

    4.

    so konstruiert ist, dass es be- und entladen werden kann;

    5.

    mindestens 20 Fuß lang ist.

    b)

    „Ro-Ro-Einheit“: mit Rädern versehener Gegenstand, der zum Transport von Gütern bestimmt ist, z. B. ein Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelzug, der auf ein Schiff gefahren oder gezogen werden kann. Eingeschlossen in diese Definition sind Anhänger für den Hafenbetrieb oder Schiffsanhänger. Die Klassifizierung sollte entsprechend der VN/ECE-Empfehlung Nr. 21 „Codes for types of cargo“, packages and packaging materials (Codes für Ladungsarten, Verpackungen und Verpackungsmaterial) erfolgen.

    c)

    „Containerladung“: Container mit oder ohne Ladung, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, verladen und aus ihnen entladen werden.

    d)

    „Ro-Ro-Ladung“: Güter auf Ro-Ro-Einheiten, unabhängig davon, ob sie in Container geladen sind oder nicht, und Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden.

    e)

    „Bruttogewicht der Güter“: Gewicht der beförderten Güter, einschließlich Verpackung, aber ohne Eigengewicht des Containers oder der Ro-Ro-Einheit.

    f)

    „Tragfähigkeit (DWT)“: der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes, d. h. der in Tonnen angegebenen Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Fahrgäste, Besatzung und ihre Habe.

    g)

    „Bruttoraumzahl“: die gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelte Gesamtgröße des Schiffs.

    h)

    „Kreuzfahrtpassagier“: Fahrgast zur See, der eine Kreuzfahrt unternimmt. Passagiere auf Landausflügen sind ausgenommen.

    i)

    „Kreuzfahrtschiff“: ein Fahrgastschiff, das den Passagieren ein rein touristisches Erlebnis vermittelt. Alle Passagiere sind in Kabinen untergebracht. An Bord gibt es Unterhaltungseinrichtungen. Schiffe im normalen Fährbetrieb zählen nicht zu dieser Kategorie, selbst wenn einige Passagiere die Fahrt als Kreuzfahrt betrachten. Frachtschiffe mit einigen wenigen Kabinen für Passagiere sind auszuschließen, ebenso Schiffe, die nur für Landausflüge genutzt werden.

    j)

    „Landausflug von Kreuzfahrtpassagieren“: kurzer Besuch einer Touristenattraktion in Hafennähe durch einen Kreuzfahrtpassagier, unter Beibehaltung der Kabine an Bord.


    ANHANG II

    SYSTEMATIK DER LADUNGSARTEN

    Kategorie (1)

    Code

    einstellig

    Code

    zweistellig

    Beschreibung

    Gewicht

    Anzahl

    Flüssiggut

    1

    1X

    Flüssige Güter (keine Ladeeinheit)

    X

     

    11

    Verflüssigtes Gas

    X

     

    12

    Rohöl

    X

     

    13

    Erdölerzeugnisse

    X

     

    19

    Sonstige flüssige Güter

    X

     

    Schüttgut

    2

    2X

    Schüttgüter (keine Ladeeinheit)

    X

     

    21

    Erze

    X

     

    22

    Kohle

    X

     

    23

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Getreide, Soja, Tapioka)

    X

     

    29

    Sonstige Schüttgüter

    X

     

    Container

    3

    3X

    Güter in Großcontainern

    X (2)

    X

    31

    20-Fuß-Ladeeinheiten

    X (2)

    X

    32

    40-Fuß-Ladeeinheiten

    X (2)

    X

    33

    Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

    X (2)

    X

    34

    Ladeeinheiten > 40 Fuß

    X (2)

    X

    Roll-on/Roll-off

    (selbstfahrend)

    5

    5X

    Mobile selbstfahrende Einheiten

    X

    X

    51

    Güter in Straßengüterfahrzeugen mit Anhängern

    X (2)

    X

    52

    Pkws mit Anhängern, Motorräder und Wohnwagen

     

    X (3)

    53

    Omnibusse

     

    X (3)

    54

    Handelsfahrzeuge (einschließlich Import-/Export-Kraftfahrzeuge)

    X

    X (3)

    56

    Lebende Tiere, „aus eigener Kraft“

    X

    X (3)

    59

    Sonstige mobile selbstfahrende Einheiten

    X

    X

    Roll-on/Roll-off

    (nicht selbstfahrend)

    6

    6X

    Sonstige mobile Einheiten

    X

    X

    61

    Güter in Straßengüterverkehrsanhängern und Sattelanhängern ohne Zugmaschine

    X (2)

    X

    62

    Wohnwagen und sonstige Straßen, landwirtschaftliche und Industrieanhänger ohne Zugmaschine

     

    X (3)

    63

    Güter in Eisenbahngüterwagen, Anhängern für die Güterbeförderung auf See, Trägerschiffsleichtern

    X (2)

    X

    69

    Sonstige mobile nicht selbstfahrende Einheiten

    X

    X

    Sonstiges Stückgut

    (einschließlich kleiner Container)

    9

    9X

    Sonstige Ladung, a.n.g.

    X

     

    91

    Forstwirtschaftliche Erzeugnisse

    X

     

    92

    Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie

    X

     

    99

    Sonstige Stückgüter

    X

     


    (1)  Diese Kategorien stehen in Einklang mit der VN/ECE-Emfehlung Nr. 21.

    (2)  Bei der angegebenen Menge handelt es sich um das Bruttogewicht der Güter einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich des Gewichts der Container oder Ro-Ro- Einheiten.

    (3)  Nur Gesamtzahl der Einheiten.


    ANHANG III

    NST 2007

    Abteilung

    Bezeichnung

    01

    Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischeruierzeugnisse

    02

    Kohle; rohes Erdöl und Erdgas

    03

    Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze

    04

    Nahrungs- und Genussmittel

    05

    Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

    06

    Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

    07

    Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

    08

    Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe

    09

    Sonstige Mineralerzeugnisse

    10

    Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

    11

    Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -Verteilung u. A.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

    12

    Fahrzeuge

    13

    Möbel; Schmuck, Musikinstrumente. Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

    14

    Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle

    15

    Post, Pakete

    16

    Geräte und Material für die Güterbeförderung

    17

    Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beforderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.

    18

    Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

    19

    Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sieh aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können

    20

    Sonstige Güter a.n.g.


    ANHANG IV

    KÜSTENGEBIETE

    Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1)) aufgestelltes Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten).

    Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:

    Code

    Küstengebiete

    FR01

    Frankreich: Atlantik-Nordseeküste

    FR02

    Frankreich: Mittelmeerküste

    FR03

    Französische Überseegebiete: Französisch-Guyana

    FR04

    Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe

    FR05

    Französische Überseegebiete: Réunion

    DE01

    Deutschland: Nordseeküste

    DE02

    Deutschland: Ostseeküste

    DE03

    Deutschland: Binnenland

    GB01

    Vereinigtes Königreich

    GB02

    Insel Man

    GB03

    Kanalinseln

    ES01

    Spanien: Nordatlantikküste

    ES02

    Spanien: Mittelmeer und Südatlantikküste, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

    SE01

    Schweden: Ostseeküste

    SE02

    Schweden: Nordseeküste

    TR01

    Türkei: Schwarzmeerküste

    TR02

    Türkei: Mittelmeerküste

    RU01

    Russland: Schwarzmeerküste

    RU02

    Russland: Ostseeküste

    RU03

    Russland: Asien

    MA01

    Marokko: Mittelmeerküste

    MA02

    Marokko: Westafrikanische Küste

    EG01

    Ägypten: Mittelmeerküste

    EG02

    Ägypten: Rotmeerküste

    IL01

    Israel: Mittelmeerküste

    IL02

    Israel: Rotmeerküste

    SA01

    Saudi-Arabien: Rotmeerküste

    SA02

    Saudi-Arabien: Golfküste

    US01

    Vereinigte Staaten: Nordatlantikküste

    US02

    Vereinigte Staaten: Südatlantikküste

    US03

    Vereinigte Staaten: Golfküste

    US04

    Vereinigte Staaten: Südpazifikküste

    US05

    Vereinigte Staaten: Nordpazifikküste

    US06

    Vereinigte Staaten: Große Seen

    US07

    Puerto Rico

    CA01

    Kanada: Atlantikküste

    CA02

    Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom

    CA03

    Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom

    CO01

    Kolumbien: Nordküste

    CO02

    Kolumbien: Westküsten

     

    Zusätzliche Codes

    ZZ01

    Off-shore-Anlagen

    ZZ02

    Aggregate und anderweitig nicht genannt


    (1)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.


    ANHANG V

    NATIONALITÄT DER FLAGGE

    Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (des gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 aufgestelltes Länder- und Gebietsverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten).

    Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern mit mehreren Flaggen. Diese Länder sind durch die vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist, wie in der folgenden Liste dargestellt:

    Die Flaggen von Ländern mit mehreren Registern werden wie folgt codiert:

    FR01

    Frankreich

    FR02

    Französische Antarktisgebiete (einschließlich Kerguelen)

    IT01

    Italien — erstes Register

    IT02

    Italien — internationales Register

    GB01

    Vereinigtes Königreich

    GB02

    Insel Man

    GB03

    Kanalinseln

    GB04

    Gibraltar

    DK01

    Dänemark

    DK02

    Dänemark (DIS)

    PT01

    Portugal

    PT02

    Portugal (MAR)

    ES01

    Spanien

    ES02

    Spanien (Rebeca)

    NO01

    Norwegen

    NO02

    Norwegen (NIS)

    US01

    USA

    US02

    Puerto Rico


    ANHANG VI

    SYSTEMATIK DER SCHIFFSTYPEN (ICST-COM)

     

    Typ

    Zugehörige Schiffskategorien

    10

    Tankschiff

    Öltankschiff

    Chemikalientankschiff

    Flüssiggastankschiff

    Tankleichter

    Sonstiges Tankschiff

    20

    Schüttgutfrachtschiff

    Schüttgut-/Öltankschiff

    Schüttgutfrachtschiff

    31

    Containerschiff

    Vollcontainerschiff

    32

    Spezialfrachtschiff

    Leichterträgerschiff

    Chemikalienfrachtschiff

    Frachtschiff zum Transport von Brennelementen oder Nuklearmaterial

    Viehtransportschiff

    Fahrzeugtransportschiff

    Sonstiges Spezialfrachtschiff

    33

    Stückgutfrachtschiff

    Kühlschiff

    Ro-Ro-Fahrgastschiff

    Ro-Ro-Containerschiff

    Sonstiges Ro-Ro-Frachtschiff

    Stückgutfrachtschiff/Fahrgastschiff

    Stückgutfrachtschiff/Containerschiff

    Eindeckfrachtschiff

    Mehrdeckfrachtschiff

    34

    Trockenfrachtleichter/-schute

    Deckleichter

    Leichter mit Hopperraum

    Lash-sea-Leichter

    Offene Schute

    Gedeckte Schute

    Sonstige Schuten

    35

    Fahrgastschiff

    Fahrgastschiff (ohne Kreuzfahrtschiffe)

    36

    Kreuzfahrtschiff

    Nur Kreuzfahrtschiffe

    41

    Fischereifahrzeug

    Fischfangschiff (1)

    Fischverarbeitungsschiff (1)

    42

    Offshore-Fahrzeug

    Bohrschiff (1)

    Versorgungsschiff für Offshore-Einrichtungen (1)

    43

    Schlepper

    Schlepper (1)

    Schubschiff (1)

    49

    Sonstige

    Forschungs-/Vermessungsschiff (1)

    Schwimmbagger (1)

    Sonstiges Schiff a.n.g. (1)

    XX

    Unbekannt

    Unbekannter Schiffstyp


    (1)  Sind nicht von dieser Richtlinie betroffen.


    ANHANG VII

    SCHIFFSGRÖSSENKLASSEN

    Tragfähigkeit (DWT) oder Bruttoraumzahl (BRZ)

    Diese Tabelle gilt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr.

    Klasse

    Unterer Grenzwert

    Oberer Grenzwert

    DWT

    BRZ

    DWT

    BRZ

    01

    100

    bis 499

    bis 499

    02

    500

    500

    999

    999

    03

    1 000

    1 000

    1 999

    1 999

    04

    2 000

    2 000

    2 999

    2 999

    05

    3 000

    3 000

    3 999

    3 999

    06

    4 000

    4 000

    4 999

    4 999

    07

    5 000

    5 000

    5 999

    5 999

    08

    6 000

    6 000

    6 999

    6 999

    09

    7 000

    7 000

    7 999

    7 999

    10

    8 000

    8 000

    8 999

    8 999

    11

    9 000

    9 000

    9 999

    9 999

    12

    10 000

    10 000

    19 999

    19 999

    13

    20 000

    20 000

    29 999

    29 999

    14

    30 000

    30 000

    39 999

    39 999

    15

    40 000

    40 000

    49 999

    49 999

    16

    50 000

    50 000

    79 999

    79 999

    17

    80 000

    80 000

    99 999

    99 999

    18

    100 000

    100 000

    149 999

    149 999

    19

    150 000

    150 000

    199 999

    199 999

    20

    200 000

    200 000

    249 999

    249 999

    21

    250 000

    250 000

    299 999

    299 999

    22

    300 000 und mehr

    300 000 und mehr

    Hinweis: Werden auch Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 von dieser Richtlinie erfasst, so sind sie der Größenklasse mit dem Code „99“ zuzuordnen.


    ANHANG VIII

    STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE

    Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert:

    Der Rat beschließt über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie 95/65/EG während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie betreffend der Durchführbarkeit und der Kosten für die Mitgliedstaaten und für die Auskunftspersonen durch die Erhebung dieser Angaben.

    ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN

    Bei den sowohl für die Waren als auch für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, B1, C1, D1, E1, F1 und/oder F2.

    Bei den für die Waren, aber nicht für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, E1, F1 und/oder F2.

    Bei den für die Fahrgäste, aber nicht für die Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A3, D1, F1 und/oder F2.

    Bei den ausgewählten Häfen und den nicht ausgewählten Häfen (sowohl für Waren als auch für Fahrgäste) ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3.

    Datensatz A1

    :

    Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

    Periodizität

    :

    vierteljährlich


     

    Variablen

    Darstellungsform

    Systematik

    Dimensionen

    Datensatz

    2 alphanumerische Zeichen

    A1

    Bezugsjahr

    4 alphanumerische Zeichen

    (z. B. 1997)

    Bezugsquartal

    1 alphanumerisches Zeichen

    (1, 2, 3, 4)

    Meldehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

    Richtung

    1 alphanumerisches Zeichen

    Eingehend, ausgehend (1, 2)

    Einlade-/Ausladehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    EWR-Häfen der Hafenliste

    Relation

    4 alphanumerische Zeichen

    Küstengebiete, Anhang IV

    Ladungsart

    1 alphanumerisches Zeichen

    Frachtart, Anhang II

    Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


    Datensatz A2

    :

    Seeverkehr ohne Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

    Periodizität

    :

    vierteljährlich


     

    Variablen

    Darstellungsform

    Systematik

    Dimensionen

    Datensatz

    2 alphanumerische Zeichen

    A2

    Bezugsjahr

    4 alphanumerische Zeichen

    (z. B. 1997)

    Bezugsquartal

    1 alphanumerisches Zeichen

    (1, 2, 3, 4)

    Meldehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

    Richtung

    1 alphanumerisches Zeiche

    Eingehend, ausgehend (1, 2)

    Einlade-/Ausladehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    EWR-Häfen der Hafenliste

    Relation

    4 alphanumerische Zeichen

    Küstengebiete, Anhang IV

    Ladungsart

    2 alphanumerische Zeichen

    Ladungsarten, Anhang II (Unterkategorien 1X, 11, 12, 13, 19, 2X, 21, 22, 23, 29, 9X, 91, 92 und 99)

    Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


    Datensatz A3

    :

    Zu erhebende Daten für ausgewählte Häfen und für Häfen, für die keine detaillierten Statistiken zu erstellen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 3)

    Periodizität

    :

    jährlich


     

    Variablen

    Darstellungsform

    Systematik

    Dimensionen

    Datensatz

    2 alphanumerische Zeichen

    A3

    Bezugsjahr

    4 alphanumerische Zeichen

    (z. B. 1997)

    Bezugsquartal

    1 alphanumerisches Zeichen

    (0)

    Meldehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    Sämtliche Häfen der Hafenliste

    Richtung

    1 alphanumerisches Zeichen

    Eingehend, ausgehend (1, 2)

    Angaben:

    Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

    Anzahl der Passagiere (ohne Kreuzfahrtpassagiere).

    Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere, die eine Kreuzfahrt beginnen und beenden.

    Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen: Richtung: nur eingehend (1) — (fakultativ).


    Datensatz B1

    :

    Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Relation

    Periodizitä

    :

    jährlich


     

    Variablen

    Darstellungsform

    Systematik

    Dimensionen

    Datensatz

    2 alphanumerische Zeichen

    B1

    Bezugsjahr

    4 alphanumerische Zeichen

    (z. B. 1997)

    Bezugsquartal

    1 alphanumerisches Zeichen

    (0)

    Meldehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

    Richtung

    1 alphanumerisches Zeichen

    Eingehend, ausgehend (1, 2)

    Einlade-/Ausladehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    EWR-Häfen der Hafenliste

    Relation

    4 alphanumerische Zeichen

    Küstengebiete, Anhang IV

    Ladungsart

    1 alphanumerisches Zeichen

    Ladungsarten, Anhang II

    Ware

    2 alphanumerische Zeichen

    Gütersystematik, Anhang III

    Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


    Datensatz C1

    :

    Seeverkehr mit Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Angaben, ob beladen oder unbeladen

    Periodizität

    :

    vierteljährlich


     

    Variablen

    Darstellungsform

    Systematik

    Dimensionen

    Datensatz

    2 alphanumerische Zeichen

    C1

    Bezugsjahr

    4 alphanumerische Zeichen

    (z. B. 1997)

    Bezugsquartal

    1 alphanumerisches Zeichen

    (1, 2, 3, 4)

    Meldehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

    Richtung

    1 alphanumerisches Zeichen

    Eingehend, ausgehend (1, 2)

    Einlade-/Ausladehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    EWR-Häfen der Hafenliste

    Relation

    4 alphanumerische Zeichen

    Küstengebiete, Anhang IV

    Ladungsart

    2 alphanumerische Zeichen

    Ro), Anhang II (Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69)

    Angaben:

    Bruttogewicht der Güter in Tonnen (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

    Anzahl der Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

    Anzahl der leeren Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).


    Datensatz D1

    :

    Fahrgastverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Relation und Nationalität der Flagge

    Periodizität

    :

    vierteljährlich


     

    Variablen

    Darstellungsform

    Systematik

    Dimensionen

    Datensatz

    2 alphanumerische Zeichen

    D1

    Bezugsjahr

    4 alphanumerische Zeichen

    (z. B. 1997)

    Bezugsquartal

    1 alphanumerisches Zeichen

    (1, 2, 3, 4)

    Meldehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

    Richtung

    1 alphanumerisches Zeichen

    Eingehend, ausgehend (1, 2)

    Einlade-/Ausladehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    EWR-Häfen der Hafenliste

    Relation

    4 alphanumerische Zeichen

    Küstengebiete, Anhang IV

    Nationalität der Flagge

    4 alphanumerische Zeichen

    Nationalität der Flagge, Anhang V

    Angabe: Anzahl der Passagiere ohne Kreuzfahrtpassagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, und ohne Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.


    Datensatz E1

    :

    Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Nationalität der Flagge

    Periodizität

    :

    jährlich


     

    Variablen

    Darstellungsform

    Systematik

    Dimensions

    DatensatzData set

    2 alphanumerische Zeichen

    E1

    Bezugsjahr

    4 alphanumerische Zeichen

    (z. B. 1997)

    Bezugsquartal

    1 alphanumerisches Zeichen

    (0)

    Meldehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

    Richtung

    1 alphanumerisches Zeichen

    Eingehend, ausgehend (1, 2)

    Einlade-/Ausladehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    EWR-Häfen der Hafenliste

    Relation

    4 alphanumerische Zeichen

    Küstengebiete, Anhang IV

    Ladungsart

    1 alphanumerisches Zeichen

    Ladungsarten, Anhang II

    Nationalität der Flagge

    4 alphanumerische Zeichen

    Nationalität der Flagge, Anhang V

    Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


    Datensatz F1

    :

    Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

    Periodizität

    :

    vierteljährlich


     

    Variablen

    Darstellungsform

    Systematik

    Dimensionen

    Datensatz

    2 alphanumerische Zeichen

    F1

    Bezugsjahr

    4 alphanumerische Zeichen

    (z. B. 1997)

    Bezugsquartal

    1 alphanumerisches Zeichen

    (1, 2, 3, 4)

    Meldehafen

    5 alphanumerische Zeic

    Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

    Richtung

    1 alphanumerisches Zeichen

    Eingehend, ausgehend (1, 2)

    Schiffstyp

    2 alphanumerische Zeichen

    Schiffstyp, Anhang VI

    Schiffsgröße

    2 alphanumerische Zeichen

    Tragfähigkeit, Anhang VII

    Angaben:

    Anzahl der Schiffe.

    Tragfähigkeit der Schiffe in Tonnen.


    Datensatz F2

    :

    Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

    Periodizität

    :

    vierteljährlich


     

    Variablen

    Darstellungsform

    Systematik

    Dimensionen

    Datensatz

    2 alphanumerische Zeichen

    F2

    Bezugsjahr

    4 alphanumerische Zeichen

    (z. B. 1997)

    Bezugsquartal

    1 alphanumerisches Zeichen

    (1, 2, 3, 4)

    Meldehafen

    5 alphanumerische Zeichen

    Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

    Richtung

    1 alphanumerisches Zeichen

    Eingehend, ausgehend (1, 2)

    Schiffstyp

    2 alphanumerische Zeichen

    Schiffstyp, Anhang VI

    Schiffsgröße

    2 alphanumerische Zeichen

    Bruttoraumzahl-Größenklasse, Anhang VII

    Angaben:

    Anzahl der Schiffe.

    Bruttoraumzahl der Schiffe.


    ANHANG IX

    TEIL A

    Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

    (gemäß Artikel 12)

    Richtlinie 95/64/EG des Rates

    (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25).

     

    Entscheidung 98/385/EG der Kommission

    (ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1).

    Nur Artikel 3

    Entscheidung 2000/363/EG der Kommission

    (ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1).

    Nur Artikel 1

    Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    Nur Anhang II Nummer 20

    Entscheidung 2005/366/EG der Kommission

    (ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1).

    Nur Artikel 1

    Verordnung (EG) Nr. 1304/2007

    (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14).

    Nur Artikel 1

    TEIL B

    Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

    (gemäß Artikel 12)

    Richtlinie

    Umsetzungsfrist

    95/64/EG

    31. Dezember 1996


    ANHANG X

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 95/64/EG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Nummer 1 Absatz 1

    Artikel 2 Buchstabe a Absatz 1

    Artikel 2 Nummer 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 2 Buchstabe a Absatz 2 Ziffern i und ii

    Artikel 2 Nummer 1 Absatz 3

    Artikel 2 Buchstabe a Absatz 3

    Artikel 2 Nummern 2 bis 5

    Artikel 2 Buchstaben b bis e

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 5, 6 und 7

    Artikel 5, 6 und 7

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 8

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 13 Absätze 1 und 2

    Artikel 10 Absätze 1 und 2

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 15

    Artikel 13

    Artikel 16

    Artikel 14

    Anhänge I bis VIII

    Anhänge I bis VIII

    Anhang IX

    Anhang X


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