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Document 32006D0997

2006/997/EG: Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay

ABl. L 406 vom 30.12.2006, p. 10–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/997/oj

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30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Oktober 2006

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay

(2006/997/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden in Konsultation mit dem mit Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay abgeschlossen. Das Abkommen sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.E. ENESTAM


ABKOMMEN

In Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und Der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts Dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

Genf,

Sehr geehrter Herr …,

nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wurde zum Abschluss der nach der Notifizierung gemäß Artikel XXIV Absatz 6 GATT vom 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und Uruguay vereinbart:

Die EG nimmt die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste CLX für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten auf.

Die EG passt die Bezeichnung des Uruguay zugeteilten EG-Zollkontingents von 4 000 Tonnen für „Fleisch, von ’hoher Qualität’ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“ an.

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft, nachdem die Parteien es gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt haben.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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Genf,

Sehr geehrter Herr …,

es wird auf folgende Aussagen in Ihrem Schreiben Bezug genommen:

„Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wurde zum Abschluss der nach der Notifikation der WTO gemäß Artikel XXIV Absatz 6 GATT vom 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und Uruguay vereinbart:

Die EG nimmt die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste CLX für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten auf.

Die EG passt die Bezeichnung des Uruguay zugeteilten EG-Zollkontingents von 4 000 Tonnen für ‚Fleisch, von ’hoher Qualität’ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren‘ an.

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft, nachdem die Parteien es gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt haben.“.

Ich beehre mich, der Zustimmung meiner Regierung Ausdruck zu geben.

Für Uruguay

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