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Document 31997R0412

Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen

ABl. L 62 vom 4.3.1997, p. 16–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2003; Aufgehoben durch 32003R1432

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/412/oj

31997R0412

Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen

Amtsblatt Nr. L 062 vom 04/03/1997 S. 0016 - 0025


VERORDNUNG (EG) Nr. 412/97 DER KOMMISSION vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Diese Mindestanzahl von Erzeugern und die Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen müssen pragmatisch festgelegt werden, wobei die strukturellen, wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Außerdem ist bei diesen Mindestanforderungen zwischen bestimmten Kategorien von Erzeugerorganisationen zu unterscheiden, um der unterschiedlichen Produktionslage und den gemachten Erfahrungen Rechnung zu tragen. Auch muß den Mitgliedstaaten erlaubt werden, Mindestanforderungen festzulegen, die über diejenigen dieser Verordnung hinausgehen.

Die Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen ist in Ecu auszudrücken, um sie repräsentativer zu machen. Den Mitgliedstaaten muß es jedoch erlaubt werden, die Mindestmenge als Prozentsatz der Erzeugung einer Wirtschaftsregion auszudrücken, in der die Erzeuger ansässig sind, um besonderen Situationen Rechnung zu tragen.

Um zu gewährleisten, daß die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, erscheint es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, daß eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Erzeugungsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmißbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt.

Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation müssen die Erzeugung ihrer Mitglieder betreffen. Andere, auch kommerzielle, Tätigkeiten der Erzeugerorganisation müssen jedoch innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sein, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen ist, strengere Grenzen festzulegen.

Unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse, ihrer Erzeugung und ihrer Vermarktung können die Betriebe der Mitglieder der Erzeugerorganisationen in anderen Mitgliedstaaten liegen als demjenigen, in dem die Erzeugerorganisation ihren Hauptsitz hat.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sehen verschiedene Kategorien von Erzeugerorganisationen vor. Jede Erzeugerorganisation, für die ein Anerkennungsantrag vorgelegt wird, muß zu einer der vorgesehenen Kategorien von Erzeugerorganisationen gehören.

Zur Erleichterung einer Konzentration des Angebots ist der Zusammenschluß bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen zu fördern. In diesem Zusammenhang gelten die erworbenen Ansprüche gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auch für die aus dem Zusammenschluß von bereits gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (3), anerkannten Organisationen.

Um zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beizutragen und zu gewährleisten, daß die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Art durchführen, müssen die Erzeugerorganisationen so stabil wie möglich sein. Daher ist eine Mindestdauer der Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation vorzusehen, vor allem hinsichtlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines operationellen Programms gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft muß innerhalb bestimmter Grenzen vorgesehen werden, wobei es des Mitgliedstaaten unbenommen ist, strengere Grenzen festzulegen.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation hat der Mitgliedstaat die Kommission regelmäßig über Lage und Entwicklung des Sektors zu unterrichten. Es sind die Modalitäten dieser Unterrichtung festzulegen.

Die Anerkennung der Zitrusfrucht-Erzeugerorganisationen aufgrund besonderer Bedingungen wird in der vorliegenden Verordnung geregelt. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2602/90 der Kommission vom 7. September 1990 mit Durchführungsvorschriften im Hinblick auf die Zitrusfrucht-Erzeugerorganisationen (4) aufgehoben werden.

Der Verwaltungsausschuß für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die vorliegende Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Erzeuger: jede natürliche oder juristische Person, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist und dieser ihre Erzeugung zur Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 übergibt;

b) "vermarktete Erzeugung": bei der Erzeugniskategorie, für die die Anerkennung beantragt wird, die Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 abgesetzt wird, auf der Stufe ab Erzeugerorganisation und gegebenenfalls nicht verarbeitetes verpacktes oder hergerichtetes Erzeugnis;

c) "vermarktbare Erzeugung": die vermarktete Erzeugung zuzüglich der Rücknahmen.

Artikel 2

(1) Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I genannte Erzeugungsmenge durch einen Prozentsatz ersetzen, der der vermarktbaren Erzeugung einer Erzeugerorganisation, gemessen an der durchschnittlichen Gesamterzeugung der Wirtschaftsregion, entspricht, in der die Erzeuger der Organisation niedergelassen sind. Dieser Prozentsatz muß mindestens 15 % betragen. In diesem Fall müssen einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) bis iv) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 mindestens 20, einer Erzeugerorganisation gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern vi) und vii) und Absatz 3 desselben Artikels mindestens 5 Erzeuger angehören.

Die Mitgliedstaaten können die Wirtschaftsregionen unter Berücksichtigung der bestehenden Produktions- und Vermarktungsbedingungen festlegen. Sie teilen der Kommission diese Regionen mit.

(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist die maßgebliche Menge die durchschnittliche Menge der vermarktbaren Erzeugung aller Erzeuger, die in den drei Wirtschaftsjahren, die der Anerkennung vorangehen, der Erzeugerorganisation angeschlossen waren.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung höher als in den Absätzen 1 und 2 festsetzen. Sie unterrichten die Kommission darüber.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Macht- oder Einflußmißbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Erzeugerorganisation durch einen oder mehrere Erzeuger zu verhindern. Sie unterrichten die Kommission vor dem 1. Juli 1997 über diese Maßnahmen.

Artikel 4

Der Umsatz einer Erzeugerorganisation aufgrund des Verkaufs der Erzeugung seiner Mitglieder - gegebenenfalls nach Verarbeitung - darf nicht unter dem Umsatz aufgrund der übrigen Tätigkeiten der Organisation liegen. Die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung und gegebenenfalls der Valorisierung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden nicht berücksichtigt.

Artikel 5

Im Fall grenzübergreifender Erzeugerorganisationen gelten die Vorschriften, die gemäß der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat vorgesehen sind, in dem die Organisation ihren Sitz hat.

Die Organisation hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat zu nehmen, in dem sie über bedeutende Erzeugungseinrichtungen oder eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt.

Artikel 6

Die von den Erzeugerorganisationen eingereichten Anerkennungsanträge müssen die Erzeugniskategorie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 enthalten, für die die Anerkennung beantragt wird.

Artikel 7

Die neuen Erzeugerorganisationen, die sich aus dem Zusammenschluß von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannten Organisationen ergeben, behalten die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten erworbenen Ansprüche. Wenn sie keine Anerkennung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erhalten können, sind sie als Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung zu betrachten.

Artikel 8

(1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten. Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 darf jedoch kein Mitglied während der Laufzeit des Programms von seinen Verpflichtungen aus dem Programm zurücktreten, es sei denn, die Erzeugerorganisation erteilt ihm eine diesbezügliche Genehmigung.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Organisation schriftlich spätestens am 31. Mai mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres mitzuteilen. Die Satzung der Erzeugerorganisation kann eine längere Kündigungsfrist vorsehen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten unterbreiten vor dem 1. Juli einen dem Muster in Anhang III entsprechenden Bericht über das Vorjahr.

Artikel 10

Die Verordnung (EWG) Nr. 2602/90 wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 245 vom 8. 9. 1990, S. 13.

ANHANG I

ANERKENNUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE ANDEREN ERZEUGERORGANISATIONEN ALS FÜR ZITRUSFRÜCHTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

ANERKENNUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERZEUGERORGANISATIONEN FÜR ZITRUSFRÜCHTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

JAHRESBERICHT

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

JAHRESBERICHT

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

JAHRESBERICHT

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

JAHRESBERICHT

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

JAHRESBERICHT

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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