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Document 31993R1846

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1846/93 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1993 zur Bestimmung des je Mitgliedstaat und für das Wirtschaftsjahr 1993 geschätzten Einkommensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden Prämie sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämie

ABl. L 168 vom 10.7.1993, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1846/oj

31993R1846

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1846/93 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1993 zur Bestimmung des je Mitgliedstaat und für das Wirtschaftsjahr 1993 geschätzten Einkommensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden Prämie sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämie

Amtsblatt Nr. L 168 vom 10/07/1993 S. 0031 - 0032


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1846/93 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1993 zur Bestimmung des je Mitgliedstaat und für das Wirtschaftsjahr 1993 geschätzten Einkommensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden Prämie sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 363/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5

Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 sieht die Gewährung einer Prämie vor, damit der etwaige Einkommensausfall der Schaffleisch- und, in einigen Gebieten, der Ziegenfleischerzeuger ausgeglichen werden kann. Diese Gebiete sind in Anhang I derselben Verordnung und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 (6), festgelegt.

Nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist der zu erwartende Einkommensverlust unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise zu schätzen, um den Erzeugern von Schaf- und Ziegenfleisch Vorschüsse zahlen zu können.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Erzeugern schwerer Lämmer zu gewährende Mutterschafprämie durch Multiplikation des Einkommensausfalls nach Absatz 1 zweiter Unterabsatz desselben Artikels mit einem Koeffizienten berechnet, der der jährlichen Durchschnittserzeugung an Fleisch von solchen Lämmern, ausgedrückt in 100 kg Schlachtkörpergewicht entspricht. Der Koeffizient für 1993 konnte, da vollständige Statistiken für die Gemeinschaft fehlten, noch nicht bestimmt werden. Bis dieser Koeffizient feststeht, sollte ein vorläufiger Wert verwendet werden. In Artikel 5 Absatz 3 derselben Verordnung wurde ausserdem die je Mutterschaf an die Erzeuger leichter Lämmer und je Ziege zu gewährende Prämie auf 80 % der an die Erzeuger schwerer Lämmer zu gewährenden Mutterschafprämie festgesetzt.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist die Prämie um den Bestandteil zu verringern, der sich durch Multiplikation des Grundpreises mit dem Koeffizienten gemäß Absatz 2 desselben Artikels ergibt. Dieser Koeffizient wurde mit Artikel 8 Absatz 4 der genanten Verordnung festgesetzt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 beläuft sich der Halbjahresvorschuß auf 30 % der vorgesehenen Prämie. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3204/92 (8), wird dieser Vorschuß nur gewährt, wenn er mindestens 1 ECU beträgt.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den Kanarischen Inseln besondere Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen beinhalten die Gewährung einer Ausgleichsprämie an Erzeuger von leichten Lämmern und Ziegen wie im Fall der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89. Nach diesem Artikel ist Spanien ermächtigt, auf die genannte Ausgleichsprämie einen Vorschuß zu gewähren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zwischen dem Grundpreis, der um die Auswirkung des Koeffizienten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zu verringern ist, und dem im Wirtschaftsjahr 1993 voraussichtlich erzielten Marktpreis ergibt sich ein Unterschied von 139,232 ECU/100 kg.

Artikel 2

(1) Die je Mutterschaf zu zahlende Prämie beträgt für

- Erzeuger von schweren Lämmern: 22,277 ECU,

- Erzeuger von leichten Lämmern: 17,822 ECU.

(2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 den Erzeugern gewähren können, beträgt für

- Erzeuger von schweren Lämmern: 6,683 ECU/Mutterschaf,

- Erzeuger von leichten Lämmern: 5,347 ECU/Mutterschaf.

Artikel 3

(1) Die je Ziege und Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 zu zahlende Prämie beträgt 17,822 ECU.

(2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten den Ziegenfleischerzeugern in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zahlen dürfen, beträgt 5,347 ECU je weibliche Ziege.

Artikel 4

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird das im Wirtschaftsjahr 1992 den Erzeugern von leichten Lämmern und von Ziegen auf den Kanarischen Inseln für die Ausgleichsprämie gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Absatz 8 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zu gewährende Vorschuß wie folgt festgesetzt:

- 1,336 ECU je Mutterschaf der in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung bezeichneten Erzeuger,

- 1,336 ECU je Ziege der in Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung bezeichneten Erzeuger.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

(5) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 25.

(6) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1986, S. 17.

(7) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 28.

(8) ABl. Nr. L 319 vom 4. 11. 1992, S. 7.

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