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Document 32021C1206(03)

Erklärungen zu Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262.) 2021/C 488/03

OJ C 488, 6.12.2021, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 488/6


Erklärungen zu Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1)

(2021/C 488/03)

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum vorausschauenden Engagement auf multilateraler Ebene bei der Anwendung der Gesundheits- und Umweltnormen der EU auf eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen fest, dass im Einklang mit den internationalen Handelsregeln angestrebt werden muss, eine größere Kohärenz zwischen Gesundheits- und Umweltnormen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Europäischen Union gelten, und solchen, die für eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten, herbeizuführen. Die Europäische Union hat diese Normen seit vielen Jahren kontinuierlich verschärft, um Angelegenheiten der nachhaltigen Entwicklung anzugehen, die weltweit von Belang sind, insbesondere den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt, und um den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an hochwertigere und nachhaltigere Lebensmittel gerecht zu werden. Mit dem europäischen Grünen Deal und seinen sektorspezifischen Strategien, einschließlich der Mitteilung der Kommission „Vom Hof auf den Tisch“, wird die Verwirklichung dieses Ziels angestrebt und eine weitere Verschärfung dieser in der EU geltenden Normen — auch, falls entsprechend anwendbar, für eingeführte Erzeugnisse — herbeigeführt.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen fest, dass bei der Durchsetzung und Verbesserung internationaler Handelsregeln ein vorausschauendes Engagement auf multilateraler Ebene erforderlich ist, wenn die Ambitionen in Bezug auf internationale Umweltziele erhöht werden sollen. Wie in der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Handelspolitik dargelegt, ist es auch angebracht, dass die Europäische Union unter bestimmten, in den WTO-Regeln festgelegten Umständen vorschreibt, dass eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse bestimmte Produktionsanforderungen erfüllen, damit die Wirksamkeit der für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Europäischen Union geltenden Gesundheits-, Tierschutz- und Umweltnormen gewahrt und zur vollständigen Umsetzung der Mitteilungen über den europäischen Grünen Deal und über die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ beigetragen wird. Die Europäische Union kann in Anbetracht der Bedeutung ihres Marktes im internationalen Handel ihre Hebelwirkung nutzen, um die Gesundheits- und Umweltnormen weltweit zu verschärfen und so zur Verwirklichung internationaler Umweltziele wie denen des Übereinkommens von Paris beizutragen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission begrüßen den breiter angelegten Ansatz, der in der Mitteilung über die Überprüfung der Handelspolitik vorgeschlagen wird, was das notwendige stärkere Engagement auf multilateraler Ebene für die Behandlung zentraler Fragen anbelangt, etwa in Bezug auf strategische Vorräte, zumal Lebensmittel ein wesentliches Gut sind. Die weltweite Ernährungssicherheit lässt sich nur verbessern, wenn die Instabilität auf den Agrarmärkten durch mehr Zusammenarbeit auf multilateraler Ebene verringert wird, die über den Abbau von Marktverzerrungen — einen notwendigen, aber nicht hinreichenden Faktor für die Stabilisierung der internationalen Märkte — hinausgeht.

Gemeinsame Erklärung des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Kommission zu den GMO-Bestimmungen für den Zuckersektor der EU

Der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die Kommission erkennen die Schwierigkeiten an, mit denen der Zuckersektor seit der Abschaffung der Zuckerquoten im Oktober 2017 zu kämpfen hat: Instabilität auf den internationalen Märkten, stagnierende Verbrauchsmuster und sinkende Zuckerrüben- und Zuckererzeugung. Für den Zuckersektor der EU ist diese Situation besorgniserregend.

Die derzeitige Lage des Sektors und seine Anpassungsstrategien werden im Rahmen einer Studie, die im Herbst 2021 vorgelegt werden soll, eingehend bewertet. In der Studie werden die europäischen und einzelstaatlichen politischen Instrumente für den Zuckersektor und die jeweilige Rolle des Privatsektors und der öffentlichen Einrichtungen bei der Reaktion auf die großen Risiken für den Zuckersektor analysiert, und es werden mögliche Strategien zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des europäischen Zuckersektors ermittelt.

Der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die Kommission werden etwaige künftige politische Entwicklungen im Lichte der wichtigsten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, die sich aus der Studie ergeben, prüfen. Diese künftigen politischen Entwicklungen könnten relevante regulatorische und nichtregulatorische Initiativen im Zusammenhang mit Markt- und Krisenmanagementinstrumenten, der Markttransparenz in der Zuckerversorgungskette, vertraglichen Beziehungen zwischen Erzeugern und Produzenten, dem internationalen Handel und der Entwicklung der Bioökonomie umfassen.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anwendung der Gesundheits- und Umweltnormen der EU auf eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, spätestens im Juni 2022 einen Bericht vorzulegen, der eine Bewertung des Grundprinzips und der rechtlichen Durchführbarkeit der Anwendung der Gesundheits- und Umweltnormen der EU (einschließlich Tierschutzvorschriften sowie Verfahren und Produktionsmethoden) auf eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse enthält und in dem konkrete Initiativen zur Sicherstellung einer kohärenteren Anwendung dieser Normen im Einklang mit den WTO-Regeln dargelegt werden. Dieser Bericht sollte sich auf alle relevanten Politikbereiche beziehen, darunter auch, aber nicht nur auf die Bereiche Gemeinsame Agrarpolitik, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Umweltpolitik und gemeinsame Handelspolitik.

Erklärung der Kommission zur Überprüfung der Einfuhrtoleranzen und der Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL)

Die Europäische Kommission wird weiterhin sicherstellen, dass nach einer gründlichen Bewertung der Wirkstoffe betreffenden wissenschaftlichen Informationen, die entweder im Rahmen der Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder der Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und im Einklang mit den WTO-Regeln zur Verfügung stehen, Einfuhrtoleranzen und Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für Wirkstoffe bewertet und überprüft werden, die in der EU nicht oder nicht mehr genehmigt sind, damit Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln kein Risiko für die Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen. Neben den Aspekten zur Gesundheit und guten landwirtschaftlichen Praxis, die derzeit einbezogen werden, wird die Kommission bei der Bewertung von Anträgen auf Einfuhrtoleranzen oder bei der Überprüfung von Einfuhrtoleranzen für Wirkstoffe, die in der EU nicht mehr genehmigt sind, künftig auch globale Umweltbelange im Einklang mit den WTO-Regeln berücksichtigen. Die Vorlage des Vorschlags für einen Rechtsrahmen für nachhaltige Lebensmittelsysteme durch die Kommission wird einen entscheidenden zusätzlichen Schritt zur vollständigen Umsetzung dieses Ziels im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals darstellen.

Erklärung der Kommission zur Nährwert- und Zutatenkennzeichnung von Wein und aromatisierten Weinerzeugnissen

Die Kommission ist der Auffassung, dass Erzeugnisse, die 1,2 % vol oder weniger Alkohol enthalten, weiterhin durch die LMIV geregelt werden sollten, und behält sich das Recht vor, im Rahmen der bevorstehenden Initiative zur Kennzeichnung aller alkoholischen Getränke im Rahmen des EU-Plans zur Krebsbekämpfung auf den Rechtsrahmen für die Kennzeichnung von Wein zurückzugreifen.

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der derzeitige Kompromiss über die Kennzeichnung von Wein und aromatisierten Weinerzeugnissen in Bezug auf das Verzeichnis der Zutaten und die Nährwertdeklaration nicht als Präzedenzfall für künftige Legislativvorschläge und Verhandlungen angesehen werden kann, und behält sich das Recht vor, die Kennzeichnungsvorschriften für alle Weine an den EU-Plan zur Krebsbekämpfung anzugleichen.


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309) vom 24.11.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


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