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Document 62016TN0032

Rechtssache T-32/16: Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Tschechische Republik/Kommission

OJ C 98, 14.3.2016, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/57


Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-32/16)

(2016/C 098/73)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Vláčil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2098 vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er Ausgaben der Tschechischen Republik in Höhe von insgesamt 584 299,25 Euro ausschließt, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Die Kommission habe den Ausschluss der Ausgaben von der Finanzierung durch die EU beschlossen, obwohl es keinen Verstoß gegen Unionsrecht oder nationales Recht gegeben habe. Sie habe zu Unrecht angenommen, dass die Ansetzung eines geringeren Höchstalters im Fall der Förderung des Vorruhestands eine Änderung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums erfordere.

2.

Zweiter Klagegrund, für den Fall, dass das Gericht dem ersten Klagegrund nicht stattgeben sollte: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013.

Selbst wenn die Ansetzung eines geringeren Höchstalters im Fall der Förderung des Vorruhestands ohne Änderung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1698/2005 darstellen sollte — was aber nicht der Fall sei –, habe die Kommission die Bedeutung dieses Verstoßes und den finanziellen Schaden für die Europäische Union falsch eingeschätzt. Die Bedeutung eines etwaigen Verstoßes sei minimal und der Europäischen Union sei kein finanzieller Schaden entstanden.


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