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Document 62014CN0346

Rechtssache C-346/14: Klage, eingereicht am 18. Juli 2014 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

ABl. C 361 vom 13.10.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/3


Klage, eingereicht am 18. Juli 2014 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-346/14)

2014/C 361/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und G. Wilms, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 EUV in Verbindung mit Artikel 288 AEUV verstoßen hat, indem sie bei der Bewilligung des Baus eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (1) (WRRL) nicht ordnungsgemäß angewendet hat;

der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Österreich versuche, das Verschlechterungsverbot, dass in Artikel 4 Absatz 1 als Kernprinzip der WRRL verankert ist, zu umgehen und missachte damit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 4 Absatz 7 WRRL.

Die Anwendung der Richtlinie ratione temporis beruhe auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist für eine Richtlinie keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung der Ziel der Richtlinie ernstlich zu gefährden (Artikel 4 Absatz 3 EUV in Verbindung mit Artikel 288 AEUV).

Die Beklagte stütze sich in ihrem neuen Bescheid lediglich auf eine geänderte Bewertung des Gewässerzustands der Schwarzen Sulm. Diese geänderte Einstufung („guter“ Gewässerzustand anstelle „sehr guter“ Gewässerzustand) widerspreche dem ursprünglichen Bewirtschaftungsplan. Feststellungen und Bewertungen im Bewirtschaftungsplan könnten nicht als Ergebnis eines Ad-hoc-Verwaltungsbescheids auf der Grundlage neuer Kriterien kurzerhand geändert werden. Andernfalls könnten wesentliche inhaltliche Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie, wie in diesem Falle das Verschlechterungsverbot, sowie wichtige Verfahrensvorschriften, wie zum Beispiel die Beteiligung der Öffentlichkeit, leicht umgangen werden.


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; ABl. L 327, S. 1.


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