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Document 62008CN0405

Rechtssache C-405/08: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 18. September 2008 — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst/Dansk Industri, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

OJ C 301, 22.11.2008, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/22


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 18. September 2008 — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst/Dansk Industri, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

(Rechtssache C-405/08)

(2008/C 301/35)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret (Dänemark)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst

Beklagter: Dansk Industri, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

Vorlagefragen

1.

Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die Richtlinie 2002/14/EG (1) über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern mit der Samarbejdsaftale zwischen der DA und der LO ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. In diesem Zusammenhang wird um Aufschluss darüber gebeten, ob die EU-Vorschriften einer Umsetzung der Richtlinie entgegenstehen, wonach Gruppen von Arbeitnehmern einem Tarifvertrag zwischen Parteien unterliegen, die die Berufsgruppe der Betroffenen nicht vertreten, und der Tarifvertrag für die Berufsgruppe der Betroffenen nicht gilt?

2.

Für den Fall, dass die Richtlinie 2002/14/EG im Hinblick auf Herrn Holst durch die Samarbejdsaftale zwischen der DA und der LO ordnungsgemäß umgesetzt ist, wird um Aufschluss darüber gebeten, ob Art. 7 ordnungsgemäß umgesetzt ist, wenn davon auszugehen ist, dass die Samarbejdsaftale keinen verschärften Maßstab für den Schutz bestimmter Berufsgruppen gegen Kündigung vorsieht?

3.

Für den Fall, dass Herr Holst vom Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie erfasst wird, wird um Aufschluss darüber gebeten, ob die Anforderungen in Art. 7 der Richtlinie „einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten …, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen“ einer Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie durch § 8 des Gesetzes entgegensteht, der lautet: „Die Personen, die als Vertreter der Arbeitnehmer zu unterrichten und anzuhören sind, sind gegen Kündigung oder eine sonstige Beeinträchtigung ihres Arbeitsverhältnisses ebenso geschützt wie Personalvertreter in der betreffenden oder einer ähnlichen Berufssparte“, wenn die Umsetzung keinen verschärften Maßstab für den Kündigungsschutz von Berufsgruppen vorsieht, die keinem Tarifvertrag unterliegen?


(1)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80, S. 29).


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