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Document E2005J0002

Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2005 in der Rechtssache E-2/05 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen die Republik Island (Beihilfe — Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Tei I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen — Gültigkeit einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Aufhebung der Steuerregelung und Rückforderung der Beihilfe — Absolute Unmöglichkeit, eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde durchzuführen)

ABl. C 57 vom 9.3.2006, p. 23–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/23


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 24. November 2005

in der Rechtssache E-2/05

EFTA-Überwachungsbehörde gegen die Republik Island

(Beihilfe — Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Tei I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen — Gültigkeit einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde — Aufhebung der Steuerregelung und Rückforderung der Beihilfe — Absolute Unmöglichkeit, eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde durchzuführen)

(2006/C 57/08)

In der Rechtssache E-2/05, EFTA-Überwachungsbehörde gegen die Republik Island — Antrag auf Feststellung, dass die Republik Island gegen ihre Pflichten aus den Artikeln 2, 3 und 4 der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 21/04/KOL vom 25. Februar 2004 betreffend die Besteuerung internationaler Handelsgesellschaften verstoßen hat — erließ der Gerichtshof, zusammengesetzt aus dem Präsidenten und Berichterstatter Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Tresselt und Stefán Már Stefánsson (ad hoc), am 24. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Die Republik Island hat es versäumt, die in der mit Entscheidung Nr. 21/04/KOL vom 25. Februar 2004 als mit dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärten Steuerregelung vorgesehene Beihilfe aufzuheben und zurückfordern und die EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend zu informieren, und hat damit gegen ihre Pflichten aus den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung verstoßen.

2.

Die Republik Island trägt die Kosten des Verfahrens.


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