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Document 52010IP0298

Verknüpfung von Unternehmensregistern Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Verknüpfung von Unternehmensregistern (2010/2055(INI))

ABl. C 308E vom 20.10.2011, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/1


Dienstag, 7. September 2010
Verknüpfung von Unternehmensregistern

P7_TA(2010)0298

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Verknüpfung von Unternehmensregistern (2010/2055(INI))

2011/C 308 E/01

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 4. November 2009„Verknüpfung von Unternehmensregistern“ (KOM (2009)0614) und des ihm beiliegenden Fortschrittsberichts,

unter Hinweis auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (1), in ihrer durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (2) geänderten Fassung,

unter Hinweis auf die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur E-Justiz (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2009 zu der effizienten Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (9),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0218/2010),

A.

in der Erwägung, dass in Unternehmensregistern Informationen über Unternehmen, wie über die Rechtsform, den Sitz und das Kapital, die Bestellung, das Ausscheiden und die Personalien ihrer gesetzlichen Vertreter, die Unterlagen der Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr und gegebenenfalls die Auflösung der Gesellschaft eingetragen, untersucht und gespeichert sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,

B.

in der Erwägung, dass Unternehmensregister in der EU auf nationaler oder regionaler Ebene geführt werden und nur Informationen über Gesellschaften speichern, die in dem Gebiet eingetragen sind, für das sie zuständig sind,

C.

in der Erwägung, dass ein zunehmender Bedarf an einem grenzübergreifenden Zugang zu Unternehmensinformationen besteht, entweder für gewerbliche Zwecke oder für einen besseren Rechtsschutz; in der Erwägung, dass es für Gläubiger und Vollstreckungsbehörden von ausschlaggebender Bedeutung ist, über verlässliche und aktuelle Informationen über Schuldner und ihr Vermögen zu verfügen; in der Erwägung, dass bestimmte Einzelheiten offengelegt werden müssen, um dafür zu sorgen, dass die im europäischen Gesellschaftsrecht festgelegten Rechte der Arbeitnehmer beachtet werden,

D.

in der Erwägung, dass durch die immer noch fehlende Verknüpfung der Unternehmensregister wirtschaftliche Verluste und Probleme für alle Beteiligten verursacht werden, und zwar nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für ihre Arbeitnehmer, die Verbraucher und die Öffentlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit Transparenz, Effizienz und Rechtssicherheit, in der Erwägung, dass ein erleichterter Zugang zu verlässlichen und aktuellen Informationen über Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten über die Grenzen hinweg die Transparenz und die Rechtssicherheit im Binnenmarkt erhöht und das Vertrauen in die Märkte nach der Finanz- und Wirtschaftskrise wiederherzustellen vermag,

E.

in der Erwägung, dass seit dem 1. Januar 2007 die Informationen in Unternehmensregistern elektronisch gespeichert werden und in allen Mitgliedstaaten online zugänglich sind; in der Erwägung, dass, obwohl die Register online verfügbar sind, die Standards der Register unterschiedlich sind und die Beteiligten immer noch vor dem Problem verschiedener Sprachen, Suchbedingungen und Strukturen stehen,

F.

in der Erwägung, dass der Inhalt, die Aussagekraft und die rechtliche Bedeutung der einzelnen Register etwas unterschiedlich sind und dass dies mit je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen verbunden sein könnte,

G.

in der Erwägung, dass ein einziges Zugangsportal zu Geschäftsinformationen über alle europäischen Gesellschaften Zeit und Geld sparen würde, in der Erwägung, dass hierzu eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Beteiligung an diesem Zugangsportal in Betracht gezogen werden sollte,

H.

in der Erwägung, dass über dieses Zugangsportal hochwertige Informationen aus allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden sollten; in der Erwägung, dass diese Informationen verlässlich sein, aktualisiert werden und in einem Standardformat und in allen Sprachen der EU zur Verfügung gestellt werden sollten; in der Erwägung, dass dieses Zugangsportal von der Kommission überwacht werden sollte,

I.

unter Hinweis darauf, dass sich die Kommission in ihrer Leitinitiative „Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“, die sich in ihrer Mitteilung „EUROPA 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ findet, verpflichtet hat, „das Umfeld für Unternehmen und insbesondere KMU u. a. durch die Reduzierung der Transaktionskosten für eine wirtschaftliche Tätigkeit in Europa … zu verbessern“,

J.

in der Erwägung, dass der Rat am 25./26. Mai 2010 Schlussfolgerungen angenommen hat, in denen zu Recht auf die Bedeutung der Qualität der Daten und die Notwendigkeit der Vereinfachung des Zugangs zu Informationen, um das Vertrauen der Akteure und den Erfolg von Aktivitäten innerhalb des Binnenmarktes zu fördern, sowie auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, alle Mitgliedstaaten im Sinne der Gewährleistung eines zentralisierten Zugangs zu Informationen einzubeziehen,

K.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern im Fall von grenzüberschreitenden Fusionen, Verlegungen des Firmensitzes oder grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Zusammenarbeit nach verschiedenen Gesellschaftsrechtsinstrumenten, wie etwa der Richtlinie 2005/56/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, ausdrücklich erforderlich ist,

L.

in der Erwägung, dass die Informationspflichten für ausländische Zweigniederlassungen, die nach der Elften Gesellschaftsrechtsrichtlinie 89/666/EWG vorgeschrieben sind, zur Folge haben, dass die Zusammenarbeit der Unternehmensregister in der Praxis von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit nicht auf die Zeit beschränkt werden sollte, in der eine Zweigniederlassung eröffnet wird, sondern sich auch darauf erstrecken sollte, dass sichergestellt wird, dass die entsprechenden Informationen zutreffend und aktuell sind, um Diskrepanzen zwischen dem Inhalt desjenigen Registers, das die Angaben zur Zweigniederlassung enthält, und desjenigen, das die Angaben zur Muttergesellschaft enthält, zu vermeiden,

M.

in der Erwägung, dass sich die Zahl der Fälle, die eine grenzübergreifende Zusammenarbeit erfordern, deutlich erhöhen kann, sobald das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (KOM(2008)0396) angenommen ist,

N.

in der Erwägung, dass es bereits verschiedene Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern gibt, wie etwa das Europäische Unternehmensregister (EBR), das Projekt „Business Register Interoperability Throughout Europe (BRITE)“ und das Binnenmarktinformationssystem (IMI); in der Erwägung, dass EBR und BRITE freiwillig sind und deshalb nicht alle Mitgliedstaaten an ihnen teilnehmen und dass darüber hinaus BRITE nur ein Forschungsprojekt ist,

O.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 18. Dezember 2008 die Idee für die Einrichtung eines E-Justizportals begrüßt hat; in der Erwägung, dass in dem Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz die Integration des EBR in das europäische E-Justizportal vorgesehen ist,

1.

ist der Ansicht, dass der Nutzen des Projekts für die weitere Integration des europäischen Wirtschaftsraums nur dann zu erzielen sein wird, wenn sich alle Mitgliedstaaten beteiligen, und vertritt die Auffassung, dass zu diesem Zweck eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Beteiligung in Erwägung gezogen werden sollte;

2.

hält dafür, dass zunächst die Initiativen EBR und das Projekt BRITE vorangetrieben werden, und erwägt, die Teilnahme daran verpflichtend zu machen; weist darauf hin, dass die Registerdaten nicht mit Informationen rein wirtschaftlicher Natur vergleichbar sind; beharrt auf der Bedeutung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) für eine verbesserte Umsetzung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, das sich bereits als ein erfolgreiches Instrument bei der Umsetzung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (10) und der Dienstleistungsrichtlinie (11) erwiesen hat; erinnert daran, dass das IMI bereits von allen Mitgliedstaaten genutzt wird und es daher für eine größere Zahl von Verfahren erweitert werden könnte, ohne dass dies für die Mitgliedstaaten mit erheblichen Investitionen verbunden wäre;

3.

weist darauf hin, dass die Registerdaten nicht mit Informationen rein wirtschaftlicher Natur vergleichbar sind; ist deshalb der Ansicht, dass ein öffentlicher Zugang zu verlässlichen und aktuellen Informationen über ein einziges offizielles Zugangsportal zur Verfügung gestellt werden sollte; weist darauf hin, dass dadurch Transparenz, Effizienz und Rechtssicherheit zum Vorteil der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter, der Verbraucher und des gesamten Systems verbessert werden;

4.

fordert die Kommission auf, die Integration aller EU-Mitgliedstaaten in das EBR voranzutreiben, gegebenenfalls durch die Bereitstellung von Expertise und zusätzlichen Ressourcen; ruft die Kommission auf, die Vor- und Nachteile einer verpflichtenden Mitgliedschaft aller EU-Mitgliedstaaten im EBR zu prüfen;

5.

weist darauf hin, dass Daten aus verschiedenen Handelsregistern unterschiedliche Bedeutung haben können und dass diese wiederum mit rechtlichen Konsequenzen – nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für ihre Mitarbeiter und die Verbraucher – verbunden sein können, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können;

6.

ist der Ansicht, dass Informationen über die Eintragung von Gesellschaften auch für die Arbeitnehmer von Bedeutung ist, und zwar insbesondere in Unternehmen, für die das europäische Gesellschaftsrecht gilt, das heißt die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 und die Richtlinie 2005/56/EG; vertritt die Auffassung, dass diese Informationen auch in Anbetracht der Bestimmungen der Richtlinie 2003/72/EG (12) und der Richtlinie 2001/86/EG (13) von Bedeutung sind, in denen die Erhaltung der bestehenden Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in den entstehenden Unternehmen vorgesehen ist;

7.

betont daher, wie wichtig es ist, dass Benutzer beim Abruf der Daten darauf hingewiesen werden, dass die rechtliche Bedeutung dieser Daten und die mit ihnen verbundenen Pflichten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können;

8.

weist darauf hin, dass hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Haupt- und Zweigniederlassungen eine mehr automatisierte Verknüpfung den Austausch der Eintragungen erleichtern würde;

9.

ist sich dessen bewusst, dass die Inhalte der Eintragungen nicht immer die notwendige Kohärenz aufweisen;

10.

ist der Ansicht, dass es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes von wesentlicher Bedeutung ist, der Öffentlichkeit amtliche und verlässliche Informationen über Gesellschaften, die in der EU geschäftlich tätig sind, zugänglich zu machen; begrüßt in diesem Zusammenhang das Grünbuch der Kommission über die Verknüpfung von Unternehmensregistern;

11.

weist darauf hin, dass mehr Transparenz im Binnenmarkt zu einem Anstieg der grenzüberschreitenden Investitionen führen könnte;

12.

ist davon überzeugt, dass ein verbesserter und einfacher Zugang zu Informationen für kleine und mittlere Unternehmen notwendig ist, die ein wesentliches Element des Rückgrats der europäischen Wirtschaft und die wichtigste treibende Kraft für die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt in Europa sind, da er zur Verringerung ihrer Verwaltungslasten beiträgt;

13.

hebt hervor, dass ein einfacher Zugang zu verlässlichen Daten über Unternehmenszusammenschlüsse, Sitzverlagerungen oder andere grenzüberschreitende Verfahren für europäische Unternehmen unverzichtbar ist und die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt und sein reibungsloses Funktionieren dadurch steigern wird, dass seine wichtigsten Freiheiten, wie der freien Kapital-, Dienstleistungs- und Personenverkehr, gestärkt werden;

14.

tritt dafür ein, dass jede Strategie zur Überwindung der Krise und zur Verbesserung des Funktionieren des Binnenmarktes unbedingt über eine bessere Transparenz und Zusammenarbeit bei den grenzübergreifenden Mechanismen führen muss, wodurch das Vertrauen der 500 Millionen Verbraucher in Europa gestärkt wird;

15.

erkennt die Bemühungen an, die innerhalb der verschiedenen Mechanismen und Initiativen für die Zusammenarbeit unternommen wurden;

16.

erkennt die Bemühungen an, die innerhalb der verschiedenen Mechanismen und Initiativen für die Zusammenarbeit unternommen wurden; betont allerdings, dass weitere Schritte nötig sind und dass die Transparenz auf dem Markt erfordert, dass zum einem die in den Unternehmensregistern der 27 Mitgliedstaaten enthaltenen Daten über eine einzige Anlaufstelle leicht zugänglich sein sollten und dass sie zum anderen verlässlich sein, aktualisiert werden und in einem Standardformat in mehr als einer Amtssprache der EU zur Verfügung gestellt werden sollten; ist der Meinung, dass zuerst untersucht werden sollte, inwieweit dies zusätzliche Übersetzungskosten verursachen würde, und dass zu diesem Zweck eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Beteiligung in Erwägung gezogen werden sollte;

17.

ruft dazu auf, dafür zu sorgen, dass die Existenz dieser Anlaufstelle in wirksamer Form bekanntgemacht wird, damit alle Beteiligten dort klare und verlässliche Informationen über die europäischen Unternehmen erhalten können;

18.

weist darauf hin, dass die Stoiber-Gruppe dargelegt hat, dass eine Erleichterung des grenzübergreifenden elektronischen Zugangs zu Geschäftsinformationen eine mögliche Einsparung von jährlich mehr als 160 Mio. EUR mit sich bringen könnte;

19.

betont die Bedeutung des Zugangs zu Informationen über europäische Unternehmen, insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie und das geplante Statut der Europäischen Privatgesellschaft;

20.

betont aber, dass die unternommenen Schritte nicht zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Gesellschaften, insbesondere KMU, führen sollten;

21.

sieht der Einrichtung des E-Justizportals erwartungsvoll entgegen, das Einzelpersonen, Unternehmen, Angehörigen der Rechtsberufe und der Justiz zugänglich und benutzerfreundlich sein muss; unterstützt die Idee, das EBR in dieses Portal zu integrieren;

22.

betont die Bedeutung einer weiteren Zusammenführung der Daten und Systeme von BRITE, IMI und EBR (European Business Register), um so eine einzige Zugangsstelle für Informationen für die am Binnenmarkt beteiligten Akteure und Verbraucher zu schaffen, wodurch die Kosten von Geschäftstransaktionen sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher wegen Konzentration der Information verringert werden, und somit den grenzüberschreitenden Handel, insbesondere den grenzüberschreitenden elektronischen Handel, und das Wirtschaftswachstum in der Union zu stärken wird;

23.

tritt dafür ein, dass in der Zwischenzeit verbindliche Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Registern eingerichtet werden, insbesondere im Zusammenhang mit der regelmäßigen Aktualisierung von Daten, die hinsichtlich ausländischer Zweigniederlassungen offen gelegt werden müssen; empfiehlt, dass praktische Fragen der Zusammenarbeit in einem Verwaltungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und/oder ihren Unternehmensregistern geklärt werden;

24.

ist der Auffassung, dass die Verknüpfung des Netzwerks der Unternehmensregister mit dem nach der Transparenzrichtlinie geschaffenen elektronischen Netzwerk für leichten Zugang zu rechtlichen und finanziellen Informationen über börsennotierte Gesellschaften sowie zu einem zusätzlichen Nutzen für Anleger führen wird;

25.

besteht darauf, dass eine europäische Lösung der Öffentlichkeit und den Unternehmen einen angemessenen Schutz personenbezogener sowie gewerblicher Daten gewährleisten muss, um den Missbrauch von Daten zu verhindern und Rechtssicherheit bei sensiblen Daten sicherzustellen;

26.

betont, dass eine integrierte europäische Lösung insbesondere berücksichtigen muss, inwieweit nationale Register oder die in einigen Wirtschaftsbranchen bestehenden europäischen Register geschlossen, angepasst oder zusammengeführt werden könnten, um Doppelarbeit im Einklang mit dem Ziel des Bürokratieabbaus zu vermeiden sowie Klarheit und Einfachheit sicherzustellen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8.

(2)  ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13.

(3)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.

(4)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(5)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0637.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0238.

(10)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22):

(11)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(12)  Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).

(13)  Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).


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