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Document 52008AG0022

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 22/2008 vom 23. Juni 2008 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Flughafenentgelte (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 254E, 7.10.2008, p. 18–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 254/18


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 22/2008

vom Rat festgelegt am 23. Juni 2008

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Flughafenentgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 254 E/02)

DAS EUROPÄISCE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hauptaufgabe und Hauptgeschäftstätigkeit von Flughäfen ist es, die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können. Zu diesem Zweck bieten Flughäfen eine Reihe von Einrichtungen und Dienstleistungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die Abfertigung von Fluggästen und Fracht an, deren Kosten sie im Allgemeinen durch die Erhebung von Flughafenentgelten decken. Flughafenleitungsorgane, die Einrichtungen und Dienste bereitstellen, für die Flughafenentgelte erhoben werden, sollten darum bemüht sein, kosteneffizient zu arbeiten.

(2)

Es ist erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Flughafenentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Flughafenleitungsorganen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden. Ein solcher Rahmen sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, festzulegen, inwieweit die Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten eines Flughafens bei der Festlegung der Flughafenentgelte berücksichtigt werden können.

(3)

Diese Richtlinie sollte für Flughäfen in der Gemeinschaft gelten, die oberhalb einer gewissen Mindestgröße liegen, da die Verwaltung und Finanzierung kleiner Flughäfen nicht die Anwendung eines Gemeinschaftsrahmens erfordert, sowie auf dem Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat.

(4)

Im Interesse des territorialen Zusammenhalts sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für ein Flughafennetz eine gemeinsame Entgeltregelung anzuwenden. Wirtschaftliche Transfers zwischen den Flughäfen solcher Netze sollten dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

(5)

Aus Gründen der Verkehrsverteilung sollten die Mitgliedstaaten dem Flughafenleitungsorgan gestatten können, für Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, das gleiche Niveau von Flughafenentgelten anzuwenden. Wirtschaftliche Transfers zwischen diesen Flughäfen sollten dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

(6)

Anreize für die Erschließung neuer Strecken, die unter anderem der Entwicklung von benachteiligten Regionen und von Regionen in äußerster Randlage förderlich sind, sollten nur nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts gewährt werden.

(7)

Die Erhebung von Flugsicherungsgebühren und von Entgelten für Bodenabfertigungsdienste war bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (4) bzw. der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (5). Die zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität erhobenen Umlagen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (6) geregelt.

(8)

Der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Rat) hat im Jahr 2004 allgemeine Vorgaben für Flughafenentgelte verabschiedet, die unter anderem die Grundsätze des Kostenbezugs der Entgelte und der Nichtdiskriminierung sowie einen unabhängigen Mechanismus für die Regelung wirtschaftlicher Aspekte von Flughäfen enthalten.

(9)

Dem ICAO-Rat zufolge ist ein Flughafenentgelt eine Abgabe, die eigens dazu bestimmt ist und erhoben wird, um die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen und Dienstleistungen für die Zivilluftfahrt zu decken, während eine Steuer eine Abgabe ist, die dazu bestimmt ist, Einnahmen für den Staat oder die Gebietskörperschaften zu erzielen, die in der Regel nicht auf die Zivilluftfahrt insgesamt oder auf einer kostenspezifischen Grundlage angewandt werden.

(10)

Flughafenentgelte sollten nichtdiskriminierend sein. Es sollte ein verbindliches Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Flughafenleitungsorganen und Flughafennutzern eingerichtet werden, wobei jede Partei die Möglichkeit haben sollte, eine unabhängige Aufsichtsstelle anzurufen, falls eine Entscheidung über Flughafenentgelte oder die Änderung der Entgeltregelung von Flughafennutzern angefochten wird.

(11)

In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Aufsichtsstelle eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Stelle sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(12)

Es ist für die Flughafennutzer von grundlegender Bedeutung, dass sie vom Flughafenleitungsorgan regelmäßig Informationen darüber erhalten, wie und auf welcher Grundlage Flughafenentgelte berechnet werden. Eine solche Transparenz würde den Luftfahrtunternehmen Einblicke in die dem Flughafen entstehenden Kosten und in die Produktivität der Investitionen des Flughafens vermitteln. Um es dem Flughafenleitungsorgan zu ermöglichen, die Anforderungen in Bezug auf seine künftigen Investitionen ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die Flughafennutzer verpflichtet sein, dem Flughafenleitungsorgan alle ihre Betriebsprognosen, Entwicklungsprojekte und spezifischen Erfordernisse und Vorschläge rechtzeitig mitzuteilen.

(13)

Die Flughafenleitungsorgane sollten die Flughafennutzer über größere Infrastrukturvorhaben unterrichten, da diese wesentliche Auswirkungen auf die Flughafenentgeltregelung oder die Flughafenentgelthöhe haben. Solche Informationen sollten bereitgestellt werden, um die Beobachtung der Infrastrukturkosten zu ermöglichen, auch im Hinblick auf die Bereitstellung geeigneter und kosteneffizienter Einrichtungen an dem betreffenden Flughafen.

(14)

Die Flughafenleitungsorgane sollten Flughafenentgelte erheben können, die der Infrastruktur und/oder dem gebotenen Dienstleistungsniveau angemessen sind, da die Luftfahrtunternehmen ein legitimes Interesse an Dienstleistungen eines Flughafenleitungsorgans haben, die dem jeweiligen Verhältnis von Preis und Qualität entsprechen. Der Zugang zu solchen differenzierten Infrastrukturen oder Dienstleistungen sollte allen Luftfahrtunternehmen offenstehen, die diese auf nichtdiskriminierende Weise nutzen möchten. Falls die Nachfrage das Angebot übersteigt, sollte der Zugang auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden, die vom Flughafenleitungsorgan aufzustellen sind. Jede Differenzierung der Flughafenentgelte sollte transparent und objektiv sein und sich auf eindeutige Kriterien stützen.

(15)

Bezüglich des Qualitätsniveaus der für die Flughafenentgelte erbrachten Leistungen sollten Flughafennutzer und Flughafenleitungsorgan eine Leistungsvereinbarung treffen können. Die Verhandlungen über die Qualität der für die Flughafenentgelte erbrachten Leistungen könnten Teil der regelmäßigen Konsultationen sein.

(16)

Diese Richtlinie sollte den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 81 bis 89, unberührt lassen.

(17)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann, weil Flughafenentgeltregelungen auf nationaler Ebene nicht gemeinschaftsweit einheitlich aufgestellt werden können, und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie legt gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft fest.

(2)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die diese Richtlinie gilt. Diese Liste stützt sich auf Daten der Kommission (Eurostat) und wird jährlich aktualisiert.

(4)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Gebühren, die zur Abgeltung von Strecken- und Anflug-/Abflug-Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 erhoben werden, oder auf Entgelte, die zur Abgeltung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/67/EG erhoben werden, oder auf Umlagen, die zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 erhoben werden.

(5)   Das Recht eines jeden Mitgliedstaats, zusätzliche Regulierungsmaßnahmen hinsichtlich eines Flughafenleitungsorgans in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, die mit dieser Richtlinie oder anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht unvereinbar sind, wird durch diese Richtlinie nicht berührt. Dazu können Maßnahmen der wirtschaftlichen Aufsicht wie beispielsweise die Genehmigung von Entgeltregelungen und/oder der Entgelthöhe, einschließlich anreizorientierter Entgeltregelungen, oder die Festlegung von Preisobergrenzen gehören.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Flughafen“ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;

2.

„Flughafenleitungsorgan“ die Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetz obliegt;

3.

„Flughafennutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist;

4.

„Flughafenentgelt“ eine zugunsten des Flughafenleitungsorgans erhobene und von den Flughafennutzern gezahlte Abgabe für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen;

5.

„Flughafennetz“ eine Gruppe von Flughäfen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß als solches bestellt wurde und die von ein und demselben Flughafenleitungsorgan betrieben wird.

Artikel 3

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flughafenentgelte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem und allgemeinem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.

Artikel 4

Flughafennetz

(1)   Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan eines Flughafennetzes gestatten, eine gemeinsame, transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan von Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, gestatten, das gleiche Flughafenentgeltniveau auf alle betroffenen Flughäfen anzuwenden, vorausgesetzt jeder Flughafen erfüllt die Transparenzvorschriften nach Artikel 6 in vollem Umfang.

Artikel 5

Konsultationen und Rechtsbehelf

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein verbindliches Verfahren für regelmäßig durchzuführende Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltregelung, der Höhe der Flughafenentgelte und gegebenenfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen eingerichtet wird. Sofern in der letzten Konsultationsrunde nichts anderes vereinbart wurde, finden diese Konsultationen mindestens einmal jährlich statt. Im Falle einer mehrjährigen Vereinbarung zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern finden die Konsultationen gemäß den Regelungen der Vereinbarung statt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, häufigere Konsultationen zu verlangen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe wann immer möglich im Einvernehmen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern vorgenommen werden. Zu diesem Zweck übermittelt das Flughafenleitungsorgan Vorschläge zur Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte den Flughafennutzern spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen vor, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind; in diesem Fall darf die Frist zwei Monate nicht unterschreiten. Das Flughafenleitungsorgankonsultiert die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor einer Beschlussfassung. Das Flughafenleitungsorgan veröffentlicht seinen Beschluss oder seine Empfehlung in angemessenem Zeitabstand vor dessen Inkrafttreten. Das Flughafenleitungsorgan begründet seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Ansichten der Flughafennutzer, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Uneinigkeit über eine Entscheidung des Flughafenleitungsorgans zu Flughafenentgelten jede Partei die unabhängige Aufsichtsstelle gemäß Artikel 10 anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe prüft.

(4)   Eine vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, mit der die unabhängige Aufsichtsstelle befasst wurde, darf erst in Kraft treten, nachdem diese Stelle die Angelegenheit geprüft hat. Die unabhängige Aufsichtsstelle kann eine vorläufige Entscheidung über das Inkrafttreten der Flughafenentgeltänderung treffen.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Absätze 3 und 4 nicht auf Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe an denjenigen Flughäfen anzuwenden, für die er ein Verfahren eingeführt hat, das eine wirtschaftliche Aufsicht vorsieht. Diese wirtschaftlichen Aufsichtsmaßnahmen können die gleichen wie die in Artikel 1 Absatz 5 sein. Schließen diese Maßnahmen die Genehmigung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe ein, so müssen sie von derselben Stelle genehmigt werden, die für die Zwecke dieser Richtlinie als unabhängige Aufsichtsstelle bestellt oder geschaffen wurde.

Artikel 6

Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchzuführen sind, Informationen über die Komponenten bereitstellt, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden;

b)

die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode;

c)

die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;

d)

die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen;

e)

die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen;

f)

die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flughafennutzer dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach Artikel 5 Absatz 1 insbesondere folgende Informationen liefern:

a)

voraussichtliches Verkehrsaufkommen;

b)

voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte;

c)

geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen;

d)

Anforderungen an den betreffenden Flughafen.

(3)   Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen sind vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und entsprechend zu behandeln. Im Falle von Flughafenleitungsorganen börsennotierter Flughäfen sind insbesondere die börsenrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Artikel 7

Neue Infrastruktur

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan die Flughafennutzer konsultiert, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben abgeschlossen wird.

Artikel 8

Qualitätsstandards

(1)   Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dem Flughafenleitungsorgan und den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern des betreffenden Flughafens, Verhandlungen über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bezüglich der Qualität der am Flughafen erbrachten Dienstleistungen zu ermöglichen. Diese Verhandlungen können Teil der Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sein.

(2)   In solchen Leistungsvereinbarungen ist das Niveau der vom Flughafenleitungsorgan zu erbringenden Dienstleistungen so festzulegen, dass der tatsächlichen Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe und dem Niveau der Dienstleistungen, auf das die Flughafennutzer im Gegenzug für die Flughafenentgelte Anrecht haben, Rechnung getragen wird.

Artikel 9

Bedarfsgerechte Dienstleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um es dem Flughafenleitungsorgan zu ermöglichen, Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden zu variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe kann entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven Begründung differenziert werden. Den Flughafenleitungsorganen bleibt es unbenommen, derartige differenzierte Flughafenentgelte festzusetzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um allen Flughafennutzern, die die bedarfsgerechten Dienstleistungen oder das besonders zugewiesene Abfertigungsgebäude oder den besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes nutzen wollen, Zugang zu diesen Dienstleistungen bzw. diesem Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes zu ermöglichen.

Falls mehr Flughafennutzer Zugang zu den bedarfsgerechten Dienstleistungen und/oder einem besonders zugewiesenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage geeigneter, objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien festzulegen. Diese Kriterien können vom Flughafenleitungsorgan festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kriterien der Billigung durch die unabhängige Aufsichtsstelle bedürfen.

Artikel 10

Unabhängige Aufsichtsstelle

(1)   Die Mitgliedstaaten bestellen oder schaffen eine unabhängige Stelle als ihre unabhängige nationale Aufsichtsstelle, um die ordnungsgemäße Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten und mindestens die nach Artikel 5 zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Diese Stelle kann dieselbe sein, die von einem Mitgliedstaat mit der Anwendung der zusätzlichen Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 5 betraut ist, einschließlich der Genehmigung der Flughafenentgeltregelung und/oder Flughafenentgelthöhe, sofern sie die Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Aufsichtsstelle, indem sie deren rechtliche Trennung von und funktionale Unabhängigkeit gegenüber Flughafenleitungsorganen und Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die Eigentum an Flughäfen, Flughafenleitungsorganen oder Luftfahrtunternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf Leitungsorgane von Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen ausüben, stellen sicher, dass die Funktionen, die mit dem Eigentum oder der Beherrschung in Zusammenhang stehen, nicht der unabhängigen Aufsichtsstelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unabhängige Aufsichtsstelle ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der unabhängigen Aufsichtsstelle und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Maßnahmen mit, mit denen die Einhaltung von Absatz 2 sichergestellt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten können einen Mechanismus zur Finanzierung der unabhängigen Aufsichtsstelle schaffen, der auch die Erhebung einer Gebühr bei Flughafennutzern und Leitungsorganen von Flughäfen umfassen kann.

(5)   Im Zusammenhang mit der unabhängigen Aufsichtsstelle stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 sicher, dass in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Streitfälle die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, auch hinsichtlich der Qualität der Dienstleistungen, ergriffen werden, um

a)

ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern einzuführen;

b)

die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die unabhängige Aufsichtsstelle mit einem Streitfall befasst werden kann. Die unabhängige Aufsichtsstelle kann insbesondere nicht ordnungsgemäß begründete oder unzureichend belegte Beschwerden zurückweisen;

c)

die Kriterien festzulegen, die bei der lösungsorientierten Würdigung der Streitfälle zugrunde gelegt werden.

Diese Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein.

(6)   Im Rahmen ihrer Untersuchung gemäß Artikel 5, ob eine Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe begründet ist, ist der unabhängigen Aufsichtsstelle Zugang zu erforderlichen Informationen der betroffenen Parteien zu gewähren; sie ist ferner gehalten, die betroffenen Parteien vor einer Entscheidung zu hören. Ihre Entscheidung ergeht so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beschwerde. Die Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsstelle sind verbindlich; dies gilt unbeschadet einer parlamentarischen oder gerichtlichen Überprüfung entsprechend den einschlägigen Regelungen in den Mitgliedstaaten.

(7)   Die unabhängige Aufsichtsstelle veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.

Artikel 11

Berichterstattung und Änderung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens zum … (7) einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie die Fortschritte im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie bewertet, sowie gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere bei der Einholung von Informationen für den in Absatz 1 genannten Bericht zusammen.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (8) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 35.

(2)  ABl. C 305 vom 15.12.2007, S. 11.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juni 2008 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.

(5)  ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.

(6)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.

(7)  Vier Jahre vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(8)  36 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Rat am 29. Januar 2007 den eingangs genannten Vorschlag übermittelt. Der Vorschlag ist auf Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags gestützt.

2.

Der Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) ist am 29./30. November 2007 zu einer allgemeinen Ausrichtung zu dem Vorschlag gelangt.

3.

Das Europäische Parlament — Berichterstatter: Ulrich Stockmann (PSE-DE) — hat am 15. Januar 2008 in erster Lesung über den Vorschlag abgestimmt. Das Europäische Parlament hat sich in seiner Stellungnahme auf 45 Abänderungen geeinigt.

4.

Der Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) hat am 7. April 2008 eine politische Einigung zu dem Vorgang erzielt und dabei einige der vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgenommenen 45 Abänderungen übernommen (Dok. 8017/08). Der Rat wird den daraus hervorgehenden Gemeinsamen Standpunkt voraussichtlich am 23. Juni 2008 annehmen.

II.   ZIEL

Die vorgeschlagene Richtlinie hat zum Ziel, gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft festzulegen. Mit ihr soll das Verhältnis zwischen Flughafenbetreibern und Flughafennutzern eindeutiger geregelt werden, indem Transparenz, Anhörung der Nutzer und die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bei der Berechnung der zu Lasten der Nutzer erhobenen Entgelte verlangt werden. Außerdem sollen mit ihr starke, unabhängige Stellen in den Mitgliedstaaten zur Vermittlung bei Streitfällen und zu deren rascher Beilegung geschaffen werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Das Europäische Parlament (EP) hat in seiner Plenarsitzung vom 15. Januar 2008 45 Abänderungen an dem Kommissionsvorschlag beschlossen. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates trägt den Änderungen am Kommissionsvorschlag Rechnung (siehe unter Punkt 2 Buchstabe a), denn es wurde eine beträchtliche Zahl von Abänderungen

entweder wortwörtlich (Abänderungen 8, 10, 11 und 45) oder

sinngemäß, mit einem ähnlichen Wortlaut (Abänderungen 1, 2, 3, 15, 23, 28 und 29) übernommen.

Eine wesentliche Zahl von Abänderungen wurde jedoch nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, da der Rat der Auffassung ist, dass sie entweder

1.

redundant sind, da sie bereits durch andere Rechtsinstrumente abgedeckt sind, die nach der Stellungnahme des EP angenommen wurden, oder

2.

an anderer Stelle des Textes berücksichtigt wurden, da der ursprüngliche Vorschlag der Kommission im Gemeinsamen Standpunkt neugefasst worden war.

2.   Einzelpunkte

a)   Wesentliche Änderungen am Kommissionsvorschlag

Der Rat führte ausgehend vom Kommissionsvorschlag mehrere Änderungen ein, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

—   Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie, Artikel 1

Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, alle Flughäfen mit jährlich mehr als 1 Million Fluggastbewegungen einzubeziehen. Der Rat ist übereingekommen, diese Schwelle auf 5 Millionen anzuheben und auch den größten Flughafen in jedem Mitgliedstaat einzubeziehen. Dieser Geltungsbereich steht zudem im Einklang mit der Stellungnahme des EP.

—   Differenzierung der Entgelte aus Umweltbelangen und anderen Belangen von öffentlichem Interesse, Artikel 3

Der Rat hat der Aufnahme dieser Möglichkeit in den Artikel über das Diskriminierungsverbot zugestimmt. Diese Hinzufügung trägt dem Wunsch der Mitgliedstaaten Rechnung, über die Möglichkeit zu verfügen, den Einsatz umweltfreundlicherer Flugzeuge durch differenzierte Flughafenentgelte sowie für andere Zwecke zu fördern.

—   Kostenbezug, Erwägungsgrund 8

Dieser Erwägungsgrund stellt einen ausgeglichenen Kompromiss zwischen dem Wunsch der Mitgliedstaaten dar, dass die Flughafenentgelte strikt an die Kosten für die Bereitstellung der Flughafendienste gebunden sind (gemäß den ICAO-Empfehlungen für Flughafenentgelte), und einem angemessenen Grad an Flexibilität für andere Mitgliedstaaten, einschließlich jener, nach deren Ansicht dies Auswirkungen auf das Funktionieren der Flughafennetze haben könnte, da einige Mitgliedstaaten Flexibilität brauchen, um die gewerblichen Einnahmen innerhalb ihres Flughafennetzes zu nutzen.

—   Flughafennetz und Flughafensystem, Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4

Der Rat war sich darin einig, dass eine Definition der Flughafennetze in den Richtlinienentwurf aufgenommen werden muss. Ferner hielt er es für angemessen, eine Passage aufzunehmen, wonach Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, eine gemeinsame Flughafenentgeltregelung nutzen können.

—   Maßnahmen der wirtschaftlichen Aufsicht, Artikel 5 Absatz 5

Der Rat hielt es für angemessen, eine Bestimmung über Maßnahmen der wirtschaftlichen Aufsicht aufzunehmen, wonach die Mitgliedstaaten, die Systeme der wirtschaftlichen Aufsicht verwenden, nicht verpflichtet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Streitbeilegungsverfahren anzuwenden. Dies wird damit begründet, dass die wirtschaftliche Aufsicht ein vergleichbares Schutzniveau bietet wie das in der Richtlinie dargelegte Verfahren.

—   Frist für die Umsetzung der Richtlinie, Artikel 12

Der Rat verlängerte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht auf 36 Monate, damit alle Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung zu treffen.

b)   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat ferner einige Abänderungen erörtert, ohne sie jedoch in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen. Die betreffenden Fragen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

—   Sicherheitsentgelte

Abänderungen 4, 13 und 37-41

Der Rat hat die Abänderungen über die Finanzierung der Sicherheitsmaßnahmen nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, da nach seiner Ansicht den Bedenken des EP in dieser Frage bereits durch das Inkrafttreten der neuen Verordnung über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Verordnung (EG) Nr. 300/2008) Rechnung getragen wird. Diesen Bedenken wird ferner in einer künftigen Politikinitiative der Kommission begegnet werden.

—   Vorfinanzierung

Abänderungen 31 und 32

Im Gemeinsamen Standpunkt wird die Bedeutung neuer Infrastrukturprojekte gewürdigt und die Möglichkeit ihrer Finanzierung gewährleistet, während gleichzeitig die Interessen der Flughafennutzer geschützt werden. Dieser Grundsatz der Vorfinanzierung wird bereits in den ICAO-Texten genannt; der Rat hielt es aufgrund unterschiedlicher Konzepte in den Mitgliedstaaten und der erforderlichen Wahrung der Flexibilität aber für angemessener, dies nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen. Die Kommission hat diese Abänderungen nicht akzeptiert.

—   Single-Till- oder Dual-Till-Ansatz

Abänderungen 6 und 22

Der Rat hielt es für erforderlich, die Einrichtung eines gemeinsamen Rahmens zur Regelung der wesentlichen Merkmale der Flughafenentgelte und der Art ihrer Festlegung vorzusehen, zog jedoch auch in Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten überlassen sein sollte, einen Single-Till- oder Dual-Till-Ansatz oder eine Kombination davon zuzulassen, und dass sie nicht verpflichtet sein sollten, eines dieser Systeme durch Rechtsvorschriften verbindlich vorzuschreiben oder den Flughafen das Recht einzuräumen, darüber zu entscheiden, welchen Till-Ansatz sie wählen. Aus diesen Gründen wurde keine ausdrückliche Bestimmung zu dieser Frage in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

—   Erfassung aller Flughäfen in einem Netz

Abänderungen 9 und 14

Diese Abänderungen wurden im Gemeinsamen Standpunkt aus Gründen der Kohärenz mit dem Gesamtansatz zu Netzen — insbesondere hinsichtlich der Nichtdiskriminierung von Netzen zwischen den Mitgliedstaaten — sowie zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands an kleinen Flughäfen und aus Mangel an einem praktischen Bedarf nicht übernommen, da nach Ansicht des Rates keine Gefahr einer Quersubventionierung besteht.

—   Sonstige Abänderungen

Andere Abänderungen wurden aus drei Gründen nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen:

der Rat war der Ansicht, dass sie nicht der Philosophie und dem Ansatz des Richtlinienentwurfs entsprachen;

der Rat war der Ansicht, dass sie nicht klar genug abgefasst waren und zu Rechtsunsicherheit führen könnten, da sie unterschiedlich ausgelegt werden könnten;

der Rat war der Ansicht, dass ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten unpraktisch sei, insbesondere hinsichtlich Abänderungen mit Fristen, die die Mitgliedstaaten entweder für zu kurz oder zu lang hielten.

Dabei handelt es sich um die folgenden Abänderungen:

Grundsätze des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen (7 (teilweise), 16, 24, 25 und 26)

Nichtdiskriminierung (34, 35 und 36)

Voraussetzungen für das Tätigwerden der unabhängigen Aufsichtsbehörde und Übertragung von Befugnissen (19, 21, 42 und 43)

Niveau und Qualität der Dienstleistungen (5, 27 und 33)

Bezugnahme auf Faktoren zur Festlegung der Höhe der Entgelte (12)

Konsultationen (17)

Zeitplan für die Vorlage von Änderungen der Entgeltregelung (18)

Zulässigkeit von Beschwerden (20)

Transparenz (30)

Frist für Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsbehörde (44).

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt ausgeglichen ist und den Zielen und Absichten des Kommissionsvorschlags entspricht. Er berücksichtigt ferner die Ergebnisse der ersten Lesung des Europäischen Parlaments.

Der Rat verweist auf die informellen Gespräche, die bereits zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament stattgefunden haben, und äußert seine Zuversicht, dass auf der Grundlage des Kompromisstextes eine rasche Annahme der Richtlinie in naher Zukunft möglich sein wird.


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