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Document C2004/103E/02

PROTOKOLL
Dienstag, 30. März 2004

ABl. C 103E vom 29.4.2004, p. 25–443 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

29.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 103/25


PROTOKOLL

(2004/C 103 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.20 Uhr eröffnet.

Es spricht Ioannis Patakis zur Mobilisierung der Landwirte in Griechenland gegen die Gemeinsame Agrarpolitik.

2.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage des Ausschusses der Regionen vom 8. März 2004 betreffend eine Mittelübertragung (Inf1/2004) gemäß Artikel 22 der Haushaltsordnung geprüft.

Er hat beschlossen, aus folgendem Grund einen Einwand zu erheben: gemäß Artikel 43 der Haushaltsordnung hätte der Antrag auf Mittelübertragung gemäß Artikel 24 der Haushaltsordnung eingereicht werden müssen.

Der Ausschuss der Regionen wird aufgefordert, in diesem Stadium von der betreffenden Mittelübertragung abzusehen.

Der Haushaltsausschuss ersucht den Ausschuss der Regionen, einen neuen Antrag auf Mittelübertragung gemäß Artikel 24 der Haushaltsordnung zu stellen.

3.   Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Der Rat hat beglaubigte Abschrift der folgenden Dokumente übermittelt:

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Komubien, Peru und Venezuela) andererseits

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

Protokoll über die Berichtigung des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der libanesischen Republik andererseits.

4.   Abkommen EG/Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama * — Abkommen EG/Andengemeinschaft * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama [KOM(2003) 677 — C5-0658/2003 — 2003/0266(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Raimon Obiols i Germà (A5-0120/2004)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Bolivarischen Republik Venezuela andererseits [KOM(2003) 695 — C5-0657/2003 — 2003/0268(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra (A5-0119/2004)

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Raimon Obiols i Germà erläutert seinen Bericht (A5-0120/2004).

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra erläutert seinen Bericht (A5-0119/2004).

Es sprechen Ana Miranda de Lage (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Margrietus J. van den Berg (Verfasser der Stellungnahme DEVE), Fernando Fernández Martín im Namen der PPE-DE-Fraktion, Manuel Medina Ortega im Namen der PSE-Fraktion, Sérgio Ribeiro im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Richard Howitt.

VORSITZ: James L.C. PROVAN

Vizepräsident

Es spricht Marie-Hélène Gillig.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 6.4 und 6.5 des Protokolls vom 31. März 2004

5.   Lebensmittelhygiene ***II — Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II — Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II — Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene [10543/2/ 2002 — C5-0008/2004 — 2000/0178(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0131/2004)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs [5420/2/2003 — C5-0009/2004 — 2000/0179(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0129/2004)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates [11584/1/2003 — C5-0010/2004 — 2000/0182(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0130/2004)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs [11583/1/2003 — C5-0011/2004 — 2002/0141(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0138/2004)

Horst Schnellhardt erläutert seine Empfehlungen für die zweite Lesung.

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Peter Liese im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dorette Corbey im Namen der PSE-Fraktion, Marit Paulsen im Namen der ELDR-Fraktion, Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Francesco Fiori, David Robert Bowe, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Catherine Stihler und Phillip Whitehead

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 7.28 bis 7.31.

6.   Schutz von Tieren beim Transport * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG des Rates [KOM(2003) 425 — C5-0438/2003 — 2003/0171(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Albert Jan Maat (A5-0197/2004)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Albert Jan Maat erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Patricia McKenna (Verfasserin der Stellungnahme ENVI), Neil Parish im Namen der PPE-DEFraktion, Niels Busk im Namen der ELDR-Fraktion, Salvador Jové Peres im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Es sprechen Bent Hindrup Andersen im Namen der EDD-Fraktion, Dominique F.C. Souchet, fraktionslos, Francesco Fiori, María Rodríguez Ramos, Elspeth Attwooll, Christel Fiebiger, Alexander de Roo, Gerard Collins, Gordon J. Adam, Daniela Raschhofer, Samuli Pohjamo, Jonas Sjöstedt, Eurig Wyn, Sebastiano (Nello) Musumeci, Agnes Schierhuber, Torben Lund, Chris Davies, Liam Hyland, Jan Marinus Wiersma, Encarnación Redondo Jiménez, Christa Prets, James Nicholson, Cristina Gutiérrez-Cortines, María Esther Herranz García, Giacomo Santini, Marialiese Flemming und David Byrne.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.34.

VORSITZ: Pat COX

Präsident

7.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

7.1.   UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Kfz-Leuchten für Abbiegelichter *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchten für Abbiegelichter für Kraftfahrzeuge [KOM(2003) 498 — 5925/2004 — C5-0113/2004 — 2003/0188(AVC)] (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 GO) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0146/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0189)

7.2.   Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG [KOM(2004) 71 — C5-0110/2004 — 2004/0022(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Caroline F. Jackson (A5-0178/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0190)

7.3.   Außenhandelsstatistik ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen [KOM(2003) 507 — C5-0402/2003 — 2003/0200(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0210/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0191)

7.4.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze [5633/1/2004 — C5-0095/2004 — 2001/0226(COD) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Franz Turchi (A5-0134/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0192)

7.5.   Europäischer Vollstreckungstitel ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen [16041/1/2003 — C5-0067/2004 — 2002/0090(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Joachim Wuermeling (A5-0187/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0193)

7.6.   Organische Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in betimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG [14780/2/2003 — C5-0019/2004 — 2002/0301(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Giorgio Lisi (A5-0136/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0194)

7.7.   Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten [13732/1/2003 — C5-0013/ 2004 — 2003/0044(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Ingo Schmitt (A5-0179/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES und ÄNDERUNGSANTRÄGE

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0195)

7.8.   Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [KOM(2004) 168 — C5-0134/2004 — 2004/2025(ACI)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Terence Wynn (A5-0195/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0196)

7.9.   Berichtigungshaushaltsplan 5/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 [7684/2004 — C5-0166/2004 — 2004/2023(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Jan Mulder (A5-0203/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0197)

7.10.   Geschäftsordnung: Ersuchen an europäische Agenturen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Ersuchen an europäische Agenturen [2004/2008(REG)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Richard Corbett (A5-0152/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

ÄNDERUNGSANTRÄGE und VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0198)

7.11.   Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten [KOM(2003) 789 — C5-0645/2003 — 2003/0296 (COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Astrid Lulling (A5-0151/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRAG und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0199)

Vor der Abstimmung gibt die Berichterstatterin eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab. Sie gibt ebenso eine Erklärung zu ihrem Bericht A5-0170/2004 (Punkt 7.20) ab.

7.12.   Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch bestimmte Mitgliedstaaten [KOM(2004) 42 — C5-0090/2004 — 2004/0016(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Pervenche Berès (A5-0158/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0200)

7.13.   Abkommen EG/Schweiz: Besteuerung von Zinserträgen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und der ergänzenden Vereinbarung [KOM(2004) 75 — C5-0103/2004 — 2004/0027(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: José Manuel García-Margallo y Marfil (A5-0169/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0201)

7.14.   Verbundene Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten: Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten [KOM(2003) 841 — C5-0054/2004 — 2003/0331(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Othmar Karas (A5-0150/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0202)

7.15.   Gericht für den europäischen öffentlichen Dienst * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gerichts für den europäischen öffentlichen Dienst [KOM(2003) 705 — C5-0581/2003 — 2003/0280(CNS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Manuel Medina Ortega (A5-0181/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0203)

7.16.   Änderung der Satzung des Gerichtshofs: Plenum und Große Kammer * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Artikel 16 und 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs [14617/2003 — C5-0579/2003 — 2003/0823(CNS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: José María Gil-Robles Gil-Delgado (A5-0128/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0204)

7.17.   Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs: Sprachenregelung * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bezüglich der Sprachenregelung (Artikel 29) [15167/2003 — C5-0585/2003 — 2003/0824(CNS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: José María Gil-Robles Gil-Delgado (A5-0127/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0205)

7.18.   Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz: Verfahrenssprache * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz betreffend die Verfahrenssprache im Hinblick auf die neue Verteilung der Zuständigkeiten für Direktklagen und die Erweiterung der Union [15738/2003 — C5-0625/2003 — 2003/0825(CNS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: José María Gil-Robles Gil-Delgado (A5-0126/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0206)

7.19.   Einfuhr lebender Huftiere: Veterinärbedingungen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG [KOM(2003) 570 — C5-0483/2003 — 2003/0224(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Avril Doyle (A5-0186/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0207)

7.20.   Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand [KOM(2003) 761 — C5-0649/2003 — 2003/0295(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Astrid Lulling (A5-0170/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0208)

7.21.   Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte (Abstimmung)

Bericht: Antrag auf Verteidigung der Immunität von Marco Pannella [2003/2116(IMM)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne (A5-0180/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0209)

7.22.   Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte (Abstimmung)

Bericht: Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte [2004/2016(IMM)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Neil MacCormick (A5-0184/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0210)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 4 vor. Diese Änderung betrifft gleichermaßen den Bericht A5-0185/2004 (Punkt 7.23).

7.23.   Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte (Abstimmung)

Bericht: Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung seiner Immunität und Vorrechte [2004/2015(IMM)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Neil MacCormick (A5-0185/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0211)

7.24.   Märkte für Finanzinstrumente ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates [13421/3/2003 — C5-0015/2004 — 2002/0269(COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Theresa Villiers (A5-0114/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0212)

7.25.   Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [13599/1/2003 — C5-0016/2004 — 1992/0449(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Manuel Pérez Álvarez (A5-0196/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 25)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0213).

7.26.   Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind [16185/1/2003 — C5-0068/2004 — 2003/0109(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A5-0161/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 26)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0214)

7.27.   Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit [5402/1/2004 — C5-0093/2004 — 2003/0176(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Olga Zrihen (A5-0160/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 27)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0215)

7.28.   Lebensmittelhygiene ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene [10543/2/2002 — C5-0008/2004 — 2000/0178(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0131/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 28)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0216)

7.29.   Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs [5420/2/2003 — C5-0009/2004 — 2000/0179(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0129/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 29)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0217)

7.30.   Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates [11584/1/2003 — C5-0010/2004 — 2000/0182(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0130/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 30)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0218)

7.31.   Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs [11583/1/2003 — C5-0011/2004 — 2002/0141(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0138/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 31)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0219)

7.32.   Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG [KOM(2003) 138 — C5-0151/2003 — 2003/0045(COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Peter William Skinner (A5-0079/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 32)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0220)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0220)

7.33.   Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen [KOM(2003) 657 — C5-0654/2003 — 2003/0265(CNS)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Christa Prets (A5-0155/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 33)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0221)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0221)

7.34.   Schutz von Tieren beim Transport * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG des Rates [KOM(2003) 425 — C5-0438/2003 — 2003/0171(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Albert Jan Maat (A5-0197/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 34)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0222)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0222)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Robert J.E. Evans beantragt, die Abstimmung auf den folgenden Tag zu verschieben. Mehr als 32 Abgeordnete unterstützen diesen Antrag. Albert Jan Maat, Berichterstatter, spricht zu dem Antrag.

Das Parlament lehnt den Antrag ab.

Patricia McKenna weist darauf hin, dass die Verts/ALE-Fraktion beantragt hat, über den Änderungsantrag 81 gesondert abzustimmen.

7.35.   Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002) (Abstimmung)

Bericht: Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 [KOM(2003) 445 — C5-0593/2003 — 2003/2248(INI)] — Ausschuss für Haushaltskontrolle.

Berichterstatter: Herbert Bösch (A5-0135/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 35)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0223)

8.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Maat — A5-0197/2004

Nelly Maes

9.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Jackson — A5-0178/2004

Einzige Abstimmung

dafür: Cees Bremmer, Charlotte Cederschiöld, Rainer Wieland

Enthaltung: José Ribeiro e Castro

Bericht Medina Ortega — A5-0181/2004

Einzige Abstimmung

dafür: Ria G.H.C. Oomen-Ruijten

Bericht Prets — A5-0155/2004

Änderungsantrag 36

dafür: Doris Pack

Änderungsantrag 39

dagegen: Marie-Françoise Garaud

legislative Entschließung

Enthaltung: Paul Rübig

Bericht Maat — A5-0197/2004

Änderungsantrag 100

dagegen: Olga Zrihen, Yvonne Sandberg-Fries, Hans Karlsson, Jan Andersson, Maj Britt Theorin, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen

Änderungsantrag 101

dagegen: Yvonne Sandberg-Fries, Hans Karlsson, Jan Andersson, Maj Britt Theorin, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen

Änderungsantrag 102

dagegen: Patricia McKenna, Yvonne Sandberg-Fries, Hans Karlsson, Jan Andersson, Maj Britt Theorin, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen

Änderungsantrag 103

Enthaltung: Yvonne Sandberg-Fries, Hans Karlsson, Jan Andersson, Maj Britt Theorin, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen

Änderungsantrag 105 (Buchstabe e)

dafür: Efstratios Korakas

Änderungsantrag 106

dafür: Ioannis Averoff

Änderungsantrag 115

Enthaltung: Efstratios Korakas

Änderungsantrag 110

dagegen: Helle Thorning-Schmidt

legislative Entschließung

dafür: Christa Prets

Bericht Bösch — A5-0135/2004

Änderungsanträge 1 + 5

dafür: Jean-Thomas Nordmann

Enthaltung: Caroline Lucas

Änderungsanträge 2 + 6

Enthaltung: Caroline Lucas

Arlette Laguiller, Chantal Cauquil und Armonia Bordes waren anwesend, haben aber an der Abstimmung über den Bericht A5-0079/2004 nicht teilgenommen.

(Die Sitzung wird von 12.55 Uhr bis 15.05 Uhr unterbrochen.)

10.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

11.   Tagesordnung

Die Abstimmung über den Bericht Reimer Böge (A5-0194/2004), die für die Abstimmungsstunde am folgenden Tag vorgesehen war, wird auf die April 2004-Tagung vertagt, um mit dem Rat in erster Lesung zu einer Einigung kommen zu können.

12.   Gemeinsame Initiative für Frieden, Stabilität und Demokratie in der gesamten Nahost-Region (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Gemeinsame Initiative für Frieden, Stabilität und Demokratie in der gesamten Nahost-Region

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Christopher Patten (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab...

Der Präsident teilt mit, dass heute vor einer Woche in Athen die Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer gegründet worden ist.

Es sprechen Philippe Morillon im Namen der PPE-DE-Fraktion, Enrique Barón Crespo im Namen der PSEFraktion, Cecilia Malmström im Namen der ELDR-Fraktion, Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGLFraktion, Per Gahrton im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Franz Turchi im Namen der UEN-Fraktion, Paul Coûteaux im Namen der EDD-Fraktion, Gianfranco Dell'Alba, fraktionslos, Armin Laschet und Pasqualina Napoletano.

VORSITZ: Renzo IMBENI

Vizepräsident

Es sprechen Luciana Sbarbati, Yasmine Boudjenah, Nelly Maes, Ulla Margrethe Sandbæk, Charles Tannock, Emilio Menéndez del Valle, Jean-Thomas Nordmann, Alima Boumediene-Thiery, Rijk van Dam, Edward H.C. McMillan-Scott, Margrietus J. van den Berg, Willy C.E.H. De Clercq, Mary Elizabeth Banotti, Johannes (Hannes) Swoboda, Ioannis Souladakis, Maj Britt Theorin, Proinsias De Rossa, Jan Dhaene und Dick Roche.

Die Aussprache ist geschlossen.

13.   Lage im Kosovo (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Lage im Kosovo

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Christopher Patten (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es spricht Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion.

VORSITZ: Giorgos DIMITRAKOPOULOS

Vizepräsident

Es sprechen Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Hans Modrow im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion, Bruno Gollnisch, fraktionslos, Jan Marinus Wiersma und Bart Staes.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Cecilia Malmström und Sarah Ludford im Namen der ELDR-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0160/2004)

Jannis Sakellariou, Johannes (Hannes) Swoboda und Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0162/2004)

Doris Pack, Arie M. Oostlander, Philippe Morillon und Giorgio Lisi im Namen der PPE-DE-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0163/2004)

Joost Lagendijk und Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0164/2004)

Hans Modrow und Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0168/2004)

Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0172/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.24 des Protokolls vom 1. April 2004

14.   Futtermittelhygiene ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene [KOM(2003) 180 — C5-0175/2003 — 2003/0071(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Hedwig Keppelhoff-Wiechert (A5-0133/2004)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Hedwig Keppelhoff-Wiechert erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Neil Parish (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Phillip Whitehead im Namen der PSE-Fraktion und David Byrne.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.11 des Protokolls vom 31. März 2004

15.   Mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und Gegenstände ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [KOM(2003) 689 — C5-0549/2003 — 2003/0272(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Astrid Thors (A5-0147/2004)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Astrid Thors erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Dorette Corbey (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Phillip Whitehead im Namen der PSEFraktion, Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion und David Byrne.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.12 des Protokolls vom 31. März 2004

16.   Fluorierte Treibhausgase ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase [KOM(2003) 492 — C5-0397/2003 — 2003/0189(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Robert Goodwill (A5-0172/2004)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Robert Goodwill erläutert seinen Bericht.

Es sprechen David Robert Bowe (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Eija-Riitta Anneli Korhola im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dorette Corbey im Namen der PSE-Fraktion, Chris Davies im Namen der ELDR-Fraktion, Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Bernd Lange und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.14 des Protokolls vom 31. März 2004

(Die Sitzung wird von 18.40 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Raimon OBIOLS I GERMÀ

Vizepräsident

17.   Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit (Aussprache)

Bericht: Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit [KOM(2003) 338 — C5-0551/2003 — 2003/2222(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Marit Paulsen (A5-0193/2004)

Marit Paulsen erläutert ihren Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Antonios Trakatellis im Namen der PPE-DE-Fraktion, Minerva Melpomeni Malliori im Namen der PSE-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Riitta Myller und Catherine Stihler.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.24 des Protokolls vom 31. März 2004

18.   Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten * — Anwendung des Århus-Übereinkommens ***I — Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2003) 625 — C5-0526/2003 — 2003/0249(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Eija-Riitta Anneli Korhola (A5-0173/2004)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2003) 622 — C5-0505/2003 — 2003/0242(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Eija-Riitta Anneli Korhola (A5-0190/2004)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten [KOM(2003) 624 — C5-0513/2003 — 2003/0246(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Inger Schörling (A5-0189/2004)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Eija-Riitta Anneli Korhola erläutert ihre Berichte (A5-0173/2004 und A5-0190/2004).

Inger Schörling erläutert ihren Bericht (A5-0189/2004).

Es sprechen Hartmut Nassauer (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Claude Moraes (in Vertretung des Verfassers der Stellungnahme LIBE), Anne-Marie Schaffner (Verfasserin der Stellungnahme JURI), Françoise Grossetête im Namen der PPE-DE-Fraktion, María Sornosa Martínez im Namen der PSE-Fraktion, Astrid Thors im Namen der ELDR-Fraktion, Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Jean-Louis Bernié im Namen der EDD-Fraktion, Giorgio Lisi, Johannes (Hans) Blokland, Margot Wallström und Astrid Thors (der Präsident entzieht ihr das Wort).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 6.18, 6.15 und 6.16 des Protokolls vom 31. März 2004

19.   Umwelthaftung ***III (Aussprache)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden [PECONS 3622/2004 — C5-0079/2004 — 2002/0021(COD)] — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Toine Manders (A5-0139/2004)

Toine Manders erläutert den Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Angelika Niebler im Namen der PPE-DE-Fraktion, Evelyne Gebhardt im Namen der PSE-Fraktion, Inger Schörling im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Inglewood, Manuel Medina Ortega, Othmar Karas, Malcolm Harbour, Toine Manders und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.10 des Protokolls vom 31. März 2004

20.   Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie [KOM(2003) 319 — C5-0256/2003 — 2003/0107(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Jonas Sjöstedt (A5-0177/2004)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Jonas Sjöstedt erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Marjo Matikainen-Kallström (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Christa Klaß im Namen der PPE-DE-Fraktion, Jutta D. Haug im Namen der PSE-Fraktion, Patricia McKenna im Namen der Verts/ALEFraktion, David Robert Bowe und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.17 des Protokolls vom 31. März 2004

21.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 342.517/OJME).

22.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.15 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

José Pacheco Pereira

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Andria, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Brienza, Brok, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Busk, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Cardoso, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Cossutta, Paolo Costa, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, van Dam, Darras, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Formentini, Foster, Fourtou, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Gahler, Gahrton, Garaud, García-Orcoyen Tormo, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Hoff, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hume, Hyland, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Kaldi, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lipietz, Lisi, Lucas, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marini, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastella, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Mussa, Musumeci, Myller, Naïr, Napoletano, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Pittella, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, Rodríguez Ramos, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Ruffolo, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Santer, Santini, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sbarbati, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Tsatsos, Turchi, Turco, Turmes, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wyn, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

A. Nagy, Bagó, Balla, Bastys, Benesó, Biela, Bielan, Kazys Jaunutis Bobelis, Christodoulidis, Chronowski, Cybulski, Demetriou, Didžiokas, Drzęla, Ékes, Filipek, Gałażewski, Golde, Genowefa Grabowska, Gruber, Grzebisz-Nowicka, Hegyi, Heriban, Ilves, Kamiński, Kāposts, Kelemen, Kirsšteins, Kłopotek, Klukowski, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kubica, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Lachnit, Libicki, Liepiņa, Lisak, Litwiniec, Łyżwiński, Maldeikis, Mallotová, Manninger, Matsakis, Õry, Palecčková, Pieniążek, Ploksšto, Podgórski, Pospíšil, Protasiewicz, Rutkowski, Savi, Sefzig, Siekierski, Smorawiński, Szczygło, Tabajdi, Tomaka, Tomczak, Vaculík, Valys, George Varnava, Vastagh, Vella, Wiśniowska, Wittbrodt, Záborská, Zahradil, Żenkiewicz, Žiak


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl. antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl. antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Kfz-Leuchten für Abbiegelichter ***

Empfehlung: BERENGUER FUSTER (A5-0146/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

2.   Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG *

Bericht: JACKSON (A5-0178/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

307, 1, 20

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE

3.   Außenhandelsstatistik ***I

Bericht: BERENGUER FUSTER (A5-0210/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

4.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: TURCHI (A5-0134/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

5.   Europäischer Vollstreckungstitel ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: WUERMELING (A5-0187/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

6.   Organische Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: LISI (A5-0136/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

7.   Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHMITT (A5-0179/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

8.   Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds

Bericht: TERENCE WYNN (A5-0195/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

9.   Berichtigungshaushaltsplan 5/2004

Bericht: MULDER (A5-0203/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

10.   Geschäftsordnung: Ersuchen an europäische Agenturen

Bericht: CORBETT (A5-0152/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

11.   Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***I

Bericht: LULLING (A5-0151/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

12.   Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse *

Bericht: BERÈS (A5-0158/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

13.   Abkommen EG/Schweiz: Besteuerung von Zinserträgen *

Bericht: GARCIA MARGALLO Y MARFIL (A5-0169/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

14.   Verbundene Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten: Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren *

Bericht: KARAS (A5-0150/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

15.   Gericht für den europäischen öffentlichen Dienst *

Bericht: MEDINA ORTEGA (A5-0181/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

452, 10, 22

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

16.   Änderung der Satzung des Gerichtshofs: Plenum und Große Kammer *

Bericht: GIL-ROBLES (A5-0128/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

17.   Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs: Sprachenregelung *

Bericht: GIL-ROBLES (A5-0127/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

18.   Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz: Verfahrenssprache *

Bericht: GIL-ROBLES (A5-0126/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

19.   Einfuhr lebender Huftiere: Veterinärbedingungen *

Bericht: DOYLE (A5-0186/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

20.   Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand *

Bericht: LULLING (A5-0170/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

21.   Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Bericht: LEHNE (A5-0180/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

22.   Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Bericht: MACCORMICK (A5-0184/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

M. MacCormick, Berichterstatter, trägt einen mündlichen Änderungsantrag vor, wonach die Worte „und die Kommission“ in Ziffer 4 einzufügen sind. Diese Änderung betreffe gleichermaßen seinen Bericht A5-0185/ 2004 zur parlamentarischen Immunität von Klaus-Heiner Lehne (s. Ziffer 23).

23.   Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Bericht: MACCORMICK (A5-0185/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

24.   Märkte für Finanzinstrumente ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: VILLIERS (A5-0114/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

4 Fraktionen

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Block 3

Ausschuss

 

-

 

Block 1 = 4 Fraktionen (Änd. 54-82)

Block 2 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 1, 2, 7, 11-14, 16-18, 20, 30-37, 39-41, 46-50 und 53)

Block 3 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 3-6, 8-10, 15, 19, 21-29, 38, 42-45, 51 und 52)

25.   Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: PÉREZ ÁLVAREZ (A5-0196/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

Ausschuss

 

+

 

26.   Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Fauen und Männern ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: KRATSA-TSAGAROPOULOU (A5-0161/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

Ausschuss

 

+

 

27.   Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: ZRIHEN (A5-0160/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

28.   Lebensmittelhygiene ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHNELLHARDT (A5-0131/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

Block 1

Ausschuss

 

-

 

gesamter Text

Block 2

PPE-DE+PSE

 

+

 

Block 3

Ausschuss

 

 

Block 1 = Umweltausschuss (Änd. 3, 4, 8)

Block 2 = Umweltausschuss und PPE-DE+PSE (Änd. 7 und 10 bis 15)

Block 3 = Umweltausschuss (Änd. 1, 2, 5, 6, 9)

29.   Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHNELLHARDT (A5-0129/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-8

Ausschuss

 

-

 

Artikel 10

10

PPE-DE+PSE

 

+

 

1

Ausschuss

 

 

Anhang 3 und Erwägung 19

11

PPE-DE+PSE

 

+

 

9

PPE-DE+PSE

 

+

 

30.   Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHNELLHARDT (A5-0130/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

31.   Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHNELLHARDT (A5-0138/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Kompromiss-Block

11

18

19

20

Ausschuss + 2 Fraktionen

 

+

 

Schweine und Kälber

9+14

Ausschuss

NA

+

354, 130, 19

21

PPE-DE+PSE

 

 

Kleine Handwerksbetriebe

23

Verts/ALE

 

-

 

24

Verts/ALE

 

-

 

22

PPE-DE+PSE

 

+

 

Rest des Textes

1-8

10

12

13

15-17

Ausschuss

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE Änd. 9

32.   Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***I

Bericht: SKINNER (A5-0079/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

Ausschuss

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

-

 

Block 3

PSE+ELDR+PPE/DE

 

+

 

Block 4

Ausschuss

 

 

Artikel 4 § 2, nach Buchst. c

162

Verts/ALE

 

 

Artikel 4 § 5

163

Verts/ALE

NA

-

116, 379, 8

Erwägung 1

160

Verts/ALE

 

 

Erwägung 2

161

Verts/ALE

NA

-

115, 368, 6

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

390, 8, 102

Änderungsantrag 168/rev. betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Die Änd. 210 bis 255 wurden annulliert.

Block 1 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 2-4, 7, 9, 12, 15-21, 23-27, 29, 31-42, 44-49, 52-58, 60-66, 71-74, 77, 78, 80-88, 90, 94-97, 99-104, 106-108, 111, 112, 114, 115, 118-126, 128, 137, 139-155, 157 und 158)

Block 2 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 6, 30, 67, 79, 110, 113, 117, 131 und 138)

Block 3 = PPE-DE + PSE +ELDR (Änd. 164/rev-167/rev und 169/rev — 209/rev)

Block 4 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 1, 5, 8, 10, 11, 13, 14, 22, 28, 43, 50, 51, 59, 68, 69, 70, 75, 76, 89, 91, 92, 93, 98, 105, 109, 116, 127, 129, 130, 132-136, 156 und 159)

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Schlussabstimmung

Verts/ALE: Änd. 163, 161

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Block 2

33.   Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen *

Bericht: PRETS (A5-0155/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

4

9

12

13

18-20

24

28

31-34

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

2

Ausschuss

ges.

+

 

3

Ausschuss

ges.

+

 

7

Ausschuss

ges.

+

 

8

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

ges.

+

 

15

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

286, 193, 9

16

Ausschuss

ges.

+

 

17

Ausschuss

ges.

+

 

25

Ausschuss

ges.

+

 

29

Ausschuss

ges./EA

+

255, 237, 2

30

Ausschuss

ges.

+

 

Gleichstellung

1

Ausschuss

ges.

+

 

42

PSE

ges.

+

 

43

PSE

ges.

+

 

44

PSE

ges.

+

 

45

PSE

ges.

+

 

11

Ausschuss

ges.

 

23

Ausschuss

ges.

 

26

Ausschuss

ges.

 

27

Ausschuss

ges.

 

Artikel 1 § 4

39

Verts/ALE

NA

-

64, 424, 17

14

Ausschuss

 

+

 

Artikel 2 § 1 Buchstabe c

 

Originaltext

ges.

+

 

Artikel 3 § 2

 

Originaltext

ges.

+

 

Artikel 4

36

PPE-DE

NA

-

184, 301, 18

Artikel 4 § 1

40

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 4 § 2

41

Verts/ALE

 

-

 

22

Ausschuss

 

+

 

Artikel 8 § 1

 

Originaltext

NA

+

326, 157, 17

Erwägung 10

37

Verts/ALE

 

-

 

5

Ausschuss

 

+

 

nach Erwägung 10

38

Verts/ALE

 

-

 

6

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 13

35

PPE-DE

NA

-

192, 292, 18

Erwägung 14

 

Originaltext

ges.

+

 

Erwägung 17

 

Originaltext

ges.

+

 

Erwägung 19

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

313, 107, 84

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

313, 141, 47

Änderungsantrag 21 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 35, 36, Artikel 8 § 1

PSE geänderter Vorschlag, Schlussabstimmung

ELDR geänderter Vorschlag, Schlussabstimmung

GUE/NGL Änd. 39

Verts/ALE Schlussabstimmung

M. HEATON-HARRIS et al. Änd. 35, 36, Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 2, 3, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 25, 29, 30, 1, 42, 43, 44, 45, 11, 23, 26, 27, Erw. 14, 17, 19, Artikel 2 § 1 Buchstabe c, Artikel 2 § 1 Buchstabe d, Artikel 3 § 2

ELDR Änd. 7

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 15

Teil 1: Text bis „Beschäftigungsbereich“

Teil 2: Rest

34.   Schutz von Tieren beim Transport *

Bericht: MAAT (A5-0197/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-8

10-12

14-26

29-45

47-72

74-79

82-88

94-97

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

13

Ausschuss

ges.

+

 

46

Ausschuss

ges.

+

 

81

Ausschuss

EA

+

297, 174, 17

89

Ausschuss

ges./EA

+

350, 134, 8

90

Ausschuss

ges./EA

+

333, 154, 3

91

Ausschuss

ges.

+

 

92

Ausschuss

ges.

+

 

93

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 1 § 2

109

PPE-DE

 

+

 

9

Ausschuss

 

 

Artikel 2 Buchstabe h

121/rev

EVANS et al.

EA

+

263, 230, 2

Artikel 2 Buchstabe k

104

ELDR

EA

-

195, 294, 5

Artikel 2 Buchstabe n

98

EVANS et al.

NA

-

226, 257, 16

Artikel 3 nach Buchstabe c

103

EDD

NA

-

175, 317, 11

nach Artikel 3

114

Verts/ALE

NA

-

185, 310, 3

115

Verts/ALE

NA

+

364, 130, 6

Artikel 10, nach § 2

100

EDD

NA

-

52, 430, 17

Artikel 13 nach Buchstabe c

122/rev

EVANS et al.

EA

-

171, 318, 4

Artikel 14

27/28

Ausschuss

 

+

 

101

EDD

NA

-

138, 358, 4

118

GUE/NGL

 

-

 

Artikel 31

102

EDD

NA

-

139, 357, 4

Anhang 1 Abschnitt 2 Nummer 1.1 Buchstabe d

120

GUE/NGL

 

-

 

Anhang 1 Abschnitt 2 Nummer 1.1 nach Buchstabe h

119

GUE/NGL

 

-

 

73

Ausschuss

 

+

 

Anhang 1 Kapitel 2 Nummer 4

112

PARISH et al.

NA

+

404, 98, 1

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1 vor § 1

113

Verts/ALE

 

-

 

123/rev

EVANS et al.

NA

-

237, 258, 5

111

PPE-DE

NA

-

227, 260, 7

80

Ausschuss

EA

+

378, 117, 1

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1.1 Buchstabe a

117

GUE/NGL

 

-

 

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1.1 nach Buchstabe a

99/rev

EVANS et al.

NA

204, 290, 9

Anhang 1 Abschnitt 5 Nummer 1.1 Buchstabe d

107=

108=

REDONDO et al.

RODRIGUEZ et al.

 

-

 

105 entspr.

ELDR

NA

-

127, 368, 8

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1.1 Buchstabe e

105 entspr.

ELDR

NA

-

182, 302, 11

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1.1 nach Buchstabe f

105 entspr.

ELDR

NA

-

127, 363, 6

106

REDONDO et al.

NA

-

107, 392, 4

Anhang 1 Kapitel 5 nach Nummer 1.1

105 entspr.

ELDR

 

 

Anhang 1 Kapitel 7 Nummer 1,3

124/rev

EVANS et al.

EA

-

231, 256, 5

Anhang I Kapitel 7 Tabelle „Rinder“

110

PPE-DE

NA

+

317, 176, 3

Erwägung 5

1

Ausschuss

 

+

 

116

GUE/NGL

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

261, 194, 44

Sonstige

Die Änd. 27/28 wurden fusioniert

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 114, 115, 123/rev., Schlussabstimmung

GUE/NGL: Änderungsanträge 102, 105, 106, 110, 111, 115

EDD: Änd. 100, 101, 102, 103

M. Parish et al. Änd. 98, 99/rev, 112

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 89, 90, 91, 92, 93

GUE/NGL: Änd. 13, 46

Wortmeldungen:

Patricia McKenna beantragt im Namen der Verts/ALE-Fraktion, über den Änderungsantrag 81 getrennt abzustimmen.

35.   Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002)

Bericht: BÖSCH (A5-0135/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

1S=

5S=

PSE

ELDR

NA

-

185,268,31

§ 2

2S=

6S=

PSE

ELDR

NA

-

233,242,13

§ 3

7S

ELDR

EA

+

229, 216, 6

§ 39

8

ELDR

 

-

 

§ 43

9

ELDR

 

-

 

§ 45

10S

ELDR

 

-

 

§ 46

11

ELDR

 

-

 

§ 56

12

ELDR

 

+

 

§ 57

13

ELDR

 

-

 

nach § 59

14

PPE-DE

EA

+

247, 164, 5

Erwägung B

3

ELDR

 

-

 

nach Erwägung B

4

ELDR

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

EDD Änd. 1/5, 2/6

Anträge auf gesonderte Abstimmung

EDD §§ 1 und 2 (nur für den Fall, dass die Änderungsanträge 1/5 und/oder 2/6 zurückgezogen werden)


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Jackson A5-0178/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 307

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Booth, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Sbarbati, Sterckx, Väyrynen, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Beysen, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Herranz García, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Koch, Konrad, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Nisticò, Ojeda Sanz, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Provan, Purvis, Rack, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Cercas, Ceyhun, Corbey, Darras, Dehousse, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Garot, Ghilardotti, Goebbels, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Hume, Jöns, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lund, McAvan, McCarthy, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Theorin, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Bigliardo, Musumeci, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 1

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

Enthaltungen: 20

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Berthu, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Turco

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Queiró, Thomas-Mauro

2.   Bericht Medina Ortega A5-0181/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 452

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 10

EDD: Bernié, Booth, Farage, Saint-Josse, Titford

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Stirbois

Enthaltungen: 22

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis, Vachetta

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco, Varaut

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Segni

3.   Empfehlung Schnellhardt A5-138/2004

Änderungsanträge 9 + 14

Ja-Stimmen: 354

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Nordmann, Procacci, Rutelli

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Sichrovsky

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Brienza, Brok, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Fatuzzo, Ferrer, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Niebler, Nisticò, Pacheco Pereira, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, de Veyrinas, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 130

EDD: Abitbol, Booth, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Atkins, Avilés Perea, Bayona de Perogordo, Böge, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Callanan, Camisón Asensio, Chichester, Dover, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Foster, Goodwill, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Maat, McMillan-Scott, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Purvis, Salafranca Sánchez-Neyra, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Andersson, van den Berg, van den Burg, Corbey, Färm, Hedkvist Petersen, van Hulten, Karlsson, Sandberg-Fries, Swiebel, Theorin, Wiersma

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Queiró, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 19

EDD: Coûteaux

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Mennea, Pannella, Souchet, Speroni, Turco

PPE-DE: Smet, Thyssen

UEN: Caullery, Pasqua, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Bouwman

4.   Bericht Skinner A5-0079/2004

Änderungsantrag 163

Ja-Stimmen: 116

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Costa Paolo, Nordmann, Procacci, Rutelli

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Martin Hans-Peter, Speroni

PPE-DE: Koch, Mastella, Morillon, Sacrédeus, Wachtmeister, Wijkman, von Wogau

PSE: Carraro, Darras, Désir, Dhaene, El Khadraoui, Fava, Garot, Ghilardotti, Gillig, Guy-Quint, Imbeni, Lalumière, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Poignant, Rocard, Roure, Ruffolo, Sacconi, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 379

EDD: Abitbol, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Lang, de La Perriere, Mennea, Pannella, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 8

EDD: Bernié, Saint-Josse

GUE/NGL: Herzog

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PSE: van den Burg, Lund

5.   Bericht Skinner A5-0079/2004

Änderungsantrag 161

Ja-Stimmen: 115

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Costa Paolo, Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Fourtou, Mastella, Morillon, Sacrédeus, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Carraro, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Garot, Ghilardotti, Gillig, Guy-Quint, Imbeni, Lalumière, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Poignant, Rocard, Roure, Ruffolo, Sacconi, Savary, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 368

EDD: Abitbol, Bernié, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

NI: Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Speroni

PSE: van den Burg, Dehousse, Lund

6.   Bericht Skinner A5-0079/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 390

EDD: Bernié, Blokland, van Dam, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Schörling

Nein-Stimmen: 8

EDD: Booth, Farage, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

PPE-DE: Herranz García

Verts/ALE: Frassoni

Enthaltungen: 102

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Coûteaux, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Claeys, Dillen, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Speroni, Stirbois

PSE: Carrilho, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Garot, Gillig, Guy-Quint, Lalumière, Napoletano, Poignant, Rocard, Roure, Savary, Thorning-Schmidt, Van Lancker

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

7.   Bericht Prets A5-0155/2004

Änderungsantrag 39

Ja-Stimmen: 64

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Lynne, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Ainardi, Bordes, Boudjenah, Brie, Cauquil, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Morgantini, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

PSE: Dehousse, Stockmann, Swiebel

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 424

EDD: Abitbol, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Marset Campos, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 17

EDD: Bernié, Booth, Farage, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Kaufmann, Korakas, Patakis

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

8.   Bericht Prets A5-0155/2004

Änderungsantrag 36

Ja-Stimmen: 184

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Flesch, Nordmann

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Martin Hugues, Mastella, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Perry, Pirker, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Bowe, Corbett, Dehousse, Evans Robert J.E., Gill, Hänsch, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Poos, Read, dos Santos, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick, Wyn

Nein-Stimmen: 301

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, Bourlanges, Brienza, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, De Mita, Deprez, Ferrer, Florenz, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Hortefeux, Jeggle, Kastler, Klaß, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Liese, Maat, Marini, Matikainen-Kallström, Morillon, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stauner, Stockton, Thyssen, Varela Suanzes-Carpegna, Wachtmeister

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 18

EDD: Bernié, Saint-Josse

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PPE-DE: Costa Raffaele, Fernández Martín, Marques, Wijkman

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Queiró

9.   Bericht Prets A5-0155/2004

Ziffer 8, Abschnitt 1

Ja-Stimmen: 326

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, von Boetticher, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Deprez, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, Marini, Marques, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Smet, Stauner, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 157

EDD: Bernié, Booth, Farage, Saint-Josse, Titford

ELDR: Flesch

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Descamps, De Veyrac, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oostlander, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Caullery, Marchiani, Pasqua, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 17

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Manders

NI: Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Kronberger, Lang, Pannella, Stirbois, Turco

PPE-DE: Sommer

PSE: Dehousse

10.   Bericht Prets A5-0155/2004

Änderungsantrag 35

Ja-Stimmen: 192

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Flesch

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oostlander, Pacheco Pereira, Parish, Perry, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Trakatellis, Twinn, Van Orden, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Bowe, Corbett, Dehousse, Evans Robert J.E., Hänsch, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Poos, Read, dos Santos, Simpson, Skinner, Stihler, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick, Mayol i Raynal, Nogueira Román

Nein-Stimmen: 292

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, De Mita, Deprez, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Klamt, Knolle, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, Marini, Marques, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Pomés Ruiz, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Smet, Sommer, Stauner, Theato, Thyssen, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McCarthy, McNally, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 18

EDD: Bernié, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

PSE: Gill, Mann Erika

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland

11.   Bericht Prets A5-0155/2004

Vorschlag der Kommission

Ja-Stimmen: 313

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Bourlanges, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, De Mita, Deprez, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Knolle, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, McCartin, Marini, Marques, Menrad, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Pomés Ruiz, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 107

EDD: Blokland, Booth, van Dam, Farage, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Atkins, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Brienza, Callanan, Chichester, Descamps, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Foster, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Jarzembowski, Kastler, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Lechner, Lehne, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Mombaur, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oostlander, Parish, Perry, Poettering, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis

PSE: Adam, Bowe, Corbett, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Read, dos Santos, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Marchiani

Enthaltungen: 84

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Flesch

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, Mennea, Pannella, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Averoff, Bremmer, Cederschiöld, Daul, De Veyrac, Flemming, Florenz, Fourtou, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Korhola, Langenhagen, Laschet, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Montfort, Morillon, Nisticò, Pacheco Pereira, Pirker, Podestà, Posselt, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santini, Schmitt, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, de Veyrinas, Vlasto, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Hänsch, Poos

UEN: Caullery, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick

12.   Bericht Prets A5-0155/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 313

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, De Mita, Deprez, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Karas, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, Marini, Marques, Menrad, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Smet, Stenmarck, Stenzel, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 141

EDD: Blokland, Booth, van Dam, Farage, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Garaud, Hager, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Atkins, Bartolozzi, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Brienza, Callanan, Chichester, Daul, Descamps, De Veyrac, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martin Hugues, Mastella, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oostlander, Parish, Perry, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rübig, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Tajani, Tannock, Twinn, Van Orden, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling

PSE: Adam, Bowe, Corbett, Evans Robert J.E., Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Marchiani

Enthaltungen: 47

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Flesch

NI: Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, Mennea, Pannella, Sichrovsky, Stirbois, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Averoff, Flemming, Hatzidakis, Hermange, Knolle, Liese, Lulling, Marinos, Matikainen-Kallström, Morillon, Pacheco Pereira, Podestà, Rovsing, Sacrédeus, Sommer, Stauner, Zacharakis

PSE: Gill, Hänsch, Poos

UEN: Caullery, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick, Nogueira Román

13.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 98

Ja-Stimmen: 226

EDD: Abitbol, Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Dybkjær, Huhne, Lynne, Thors

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Speroni, Stirbois, Turco

PPE-DE: Andria, Atkins, Banotti, Bowis, Bradbourn, Callanan, Chichester, Cocilovo, Costa Raffaele, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Lehne, McMillan-Scott, Marini, Nisticò, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Stevenson, Stockton, Sturdy, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carrilho, Casaca, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Gebhardt, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Karlsson, Kinnock, Lange, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Murphy, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Bigliardo, Muscardini, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 257

EDD: Bernié, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Mennea, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Campos, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lalumière, Leinen, Linkohr, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rocard, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Terrón i Cusí, Tsatsos, Walter, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 16

ELDR: Costa Paolo

GUE/NGL: Puerta

NI: Berthu

PSE: Carraro, Fava, Ghilardotti, Imbeni, Lage, Myller, Napoletano, Paciotti, Pittella, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Vattimo

14.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 103

Ja-Stimmen: 175

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Dybkjær, Maaten, Malmström, Paulsen, Rousseaux, Schmidt, Vermeer

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Sichrovsky, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Cocilovo, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Marini, Sacrédeus, Stockton, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Hedkvist Petersen, Howitt, Hughes, van Hulten, Izquierdo Collado, Karlsson, Lund, McNally, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothley, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Sornosa Martínez, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Wiersma

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 317

EDD: Abitbol, Bernié, Coûteaux, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rutelli, Sbarbati, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Garaud, Mennea, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Baltas, Campos, Carraro, Casaca, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Duhamel, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Hume, Imbeni, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Read, Rocard, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Savary, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vattimo, Walter, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 11

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PSE: Carrilho, El Khadraoui, Lage, Myller, Zrihen

15.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 114

Ja-Stimmen: 185

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, Clegg, Costa Paolo, Davies, Dybkjær, Huhne, Lynne, Malmström, Newton Dunn, Paulsen, Rousseaux, Schmidt, Thors, Watson

GUE/NGL: Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Andria, Bowis, Costa Raffaele, Fatuzzo, Marini, Sacrédeus, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 310

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rutelli, Sbarbati, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Mennea, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berger, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Terrón i Cusí, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Zorba, Zrihen

Enthaltungen: 3

NI: Gobbo, Speroni

PSE: Myller

16.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 115

Ja-Stimmen: 364

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bordes, Brie, Cauquil, Cossutta, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 130

EDD: Abitbol

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Marset Campos, Modrow, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Speroni

PPE-DE: Avilés Perea, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Hernández Mollar, Herranz García, Mastella, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Piscarreta, Pomés Ruiz, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rocard, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Terrón i Cusí, Vairinhos, Walter, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

PPE-DE: Hermange, Schaffner

PSE: Myller, dos Santos

17.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 100

Ja-Stimmen: 52

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Costa Paolo, Dybkjær

GUE/NGL: Caudron, Eriksson, Krarup, Markov, Meijer, Papayannakis, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

PPE-DE: Wieland

PSE: Andersson, Bowe, Carraro, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Hedkvist Petersen, Imbeni, Karlsson, Linkohr, Lund, Napoletano, Paciotti, Pittella, Rapkay, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Schulz, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Zrihen

UEN: Bigliardo, Muscardini, Segni

Nein-Stimmen: 430

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Modrow, Morgantini, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ettl, Evans Robert J.E., Garot, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 17

NI: Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

PPE-DE: Andria, Costa Raffaele

PSE: Lage, dos Santos, Schmid Gerhard, Sousa Pinto

Verts/ALE: Lucas

18.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 101

Ja-Stimmen: 138

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Costa Paolo, Dybkjær

GUE/NGL: Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Eriksson, Krarup, Laguiller, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Ilgenfritz, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Berend, Brok, Kauppi, Klamt, Lulling, Pastorelli, Sacrédeus, Stauner, Theato, Wijkman

PSE: Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Casaca, Corbey, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Glante, Görlach, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Imbeni, Jöns, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lange, Linkohr, Lund, Mann Erika, Martin David W., Müller, Napoletano, Paciotti, Piecyk, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Wiersma, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 358

EDD: Bernié, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Bowe, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Evans Robert J.E., Garot, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hänsch, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Izquierdo Collado, Junker, Karamanou, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Poignant, Poos, Rocard, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Wyn

Enthaltungen: 4

NI: Gobbo, Speroni

PSE: Mendiluce Pereiro, dos Santos

19.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 102

Ja-Stimmen: 139

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Costa Paolo

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Brie, Cauquil, Eriksson, Figueiredo, Korakas, Krarup, Laguiller, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Fatuzzo, Flemming, Sacrédeus, Stauner, Wijkman

PSE: Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carraro, Désir, Dhaene, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ghilardotti, Hedkvist Petersen, van Hulten, Imbeni, Karlsson, Lund, McNally, Napoletano, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Wiersma

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 357

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Mennea, Sichrovsky

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Bowe, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Rothley, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schulz, Simpson, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Terrón i Cusí, Theorin, Tsatsos, Walter, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 4

PPE-DE: Florenz, Goepel, Marini

PSE: Evans Robert J.E.

20.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 112

Ja-Stimmen: 404

EDD: Abitbol, Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 98

EDD: Bernié, Saint-Josse

NI: Gobbo, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Bourlanges, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Deprez, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Herranz García, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, van Hulten, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Rothley, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Terrón i Cusí, Tsatsos, Walter, Zorba

Enthaltungen: 1

GUE/NGL: Puerta

21.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 123/rev.

Ja-Stimmen: 237

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Speroni, Stirbois, Turco

PPE-DE: Andria, Atkins, Banotti, Bowis, Bradbourn, Callanan, Chichester, Cocilovo, Costa Raffaele, Deprez, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kastler, Khanbhai, Kirkhope, Lehne, Liese, McMillan-Scott, Marini, Nicholson, Parish, Perry, Pomés Ruiz, Provan, Purvis, Sacrédeus, Stauner, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wenzel-Perillo, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Lange, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paciotti, Pittella, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Muscardini, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 258

EDD: Kuntz

ELDR: Maaten, Manders, Mulder, Pesälä, Pohjamo, Thors, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, de La Perriere, Mennea, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Daul, De Mita, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Campos, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lalumière, Leinen, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rocard, Rothley, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Zorba

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick

Enthaltungen: 5

NI: Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Goepel

PSE: Lage, dos Santos

22.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 111

Ja-Stimmen: 227

EDD: Bernié, Booth, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Titford

ELDR: Maaten, Manders, Mulder, Thors, Vermeer

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Mennea, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Bowe, Corbey, Färm, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Karlsson, Kinnock, Kreissl-Dörfler, McAvan, McCarthy, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Read, Sandberg-Fries, Simpson, Skinner, Stihler, Theorin, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Hudghton, MacCormick

Nein-Stimmen: 260

EDD: Abitbol, Andersen, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer

PPE-DE: Andria, Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Costa Raffaele, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, Marini, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Muscardini

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 7

NI: Gobbo, Kronberger, Speroni

PPE-DE: Daul

PSE: Lage, dos Santos, Sousa Pinto

23.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 99/rev.

Ja-Stimmen: 204

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, Clegg, Costa Paolo, Davies, Duff, Huhne, Lynne, Newton Dunn, Watson

GUE/NGL: Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Atkins, Bowis, Bradbourn, Callanan, Chichester, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kastler, Khanbhai, Kirkhope, McCartin, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Bösch, Bowe, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Lange, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Myller, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Read, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Simpson, Skinner, Stihler, Theorin, Thorning-Schmidt, Tsatsos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 290

EDD: Abitbol, Bernié, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, De Clercq, Flesch, Formentini, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, van Hulten, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lalumière, Leinen, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Torres Marques, Vairinhos, Walter, Wiersma, Zorba

UEN: Berlato

Enthaltungen: 9

ELDR: Dybkjær, Thors

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Marini

PSE: Dehousse, Lage, Murphy, dos Santos, Sousa Pinto

24.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 105 (d)

Ja-Stimmen: 127

EDD: Abitbol, Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Van Hecke, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Caudron, Cauquil, Laguiller, Papayannakis, Scarbonchi

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Ilgenfritz, Pannella, Turco

PPE-DE: Andria, Banotti, Costa Raffaele, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Marini, Podestà, Sacrédeus, Stenzel, Wijkman

PSE: Adam, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ghilardotti, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Fitzsimons, Muscardini

Verts/ALE: de Roo, Schroedter, Staes

Nein-Stimmen: 368

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Maaten, Mulder, Pesälä, Pohjamo, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Färm, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Wiersma, Zorba

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Sörensen, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Krivine

NI: Claeys, Dillen

PPE-DE: Goepel

PSE: Lage, dos Santos, Sousa Pinto, Swoboda

25.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag105 (e)

Ja-Stimmen: 182

EDD: Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vinci

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Ilgenfritz, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Andria, Costa Raffaele, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Marini, Sacrédeus, Stenzel, Wijkman

PSE: Adam, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ghilardotti, Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Kinnock, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Stihler, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zrihen

UEN: Muscardini, Pasqua

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 302

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Pesälä, Pohjamo, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Bakopoulos, Eriksson, Krarup, Markov, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Hume, Izquierdo Collado, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rocard, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Tsatsos, Walter, Wiersma, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Mayol i Raynal, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Saint-Josse

NI: Gobbo, Speroni

PPE-DE: Goepel

PSE: Lage, Mendiluce Pereiro, dos Santos, Sousa Pinto, Swoboda, Torres Marques

26.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 105(f)

Ja-Stimmen: 127

EDD: Bernié, Blokland, Booth, van Dam, Farage, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bordes, Caudron, Cauquil, Krivine, Laguiller, Manisco, Papayannakis, Scarbonchi

NI: Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gobbo, Ilgenfritz, Pannella, Speroni, Turco

PPE-DE: Andria, Costa Raffaele, Fatuzzo, Flemming, Florenz, McCartin, Marini, Sacrédeus, Stenzel, Wijkman

PSE: Adam, Bösch, Bowe, Bullmann, Carraro, Casaca, Corbett, Dehousse, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Ettl, Fava, Ghilardotti, Honeyball, Howitt, Hughes, Imbeni, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Linkohr, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Morgan, Murphy, Napoletano, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Berlato, Collins, Crowley, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Nein-Stimmen: 363

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Coûteaux, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Manders, Mulder, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Färm, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McNally, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Rapkay, Rocard, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Morgantini

PPE-DE: Goepel

PSE: Lage, Mann Erika, dos Santos, Swoboda

27.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 106

Ja-Stimmen: 107

EDD: Abitbol, Bernié, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Formentini

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Garaud, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Speroni

PPE-DE: Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gouveia, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, McCartin, Marini, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Piscarreta, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Trakatellis

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Díez González, Dührkop Dührkop, Izquierdo Collado, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Paasilinna, Pérez Royo, Rothley, Sauquillo Pérez del Arco, Sornosa Martínez, Souladakis, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Zorba

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 392

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Caudron, Eriksson, Fraisse, Krarup, Markov, Meijer, Papayannakis, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Casaca, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Jöns, Junker, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Muscardini

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Morgantini

PSE: Lage, Obiols i Germà, dos Santos

28.   Bericht Maat A5-0197/2004

Änderungsantrag 110

Ja-Stimmen: 317

EDD: Abitbol, Booth, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Caudron, Papayannakis, Scarbonchi

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Hager, de La Perriere, Mennea, Pannella, Sichrovsky, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Baltas, Bowe, Casaca, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Paasilinna, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Savary, Schulz, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Van Lancker, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick

Nein-Stimmen: 176

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, Costa Paolo, Dybkjær, Malmström, Paulsen, Schmidt, Thors

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Bowis, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Dimitrakopoulos, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Florenz, García-Orcoyen Tormo, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, Kratsa-Tsagaropoulou, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Stenzel

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Díez González, Dührkop Dührkop, Ettl, Färm, Fava, Ghilardotti, Goebbels, Hedkvist Petersen, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Junker, Karlsson, Lund, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Roth-Behrendt, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Sornosa Martínez, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Vairinhos, Vattimo, Wiersma, Zrihen

UEN: Muscardini

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 3

GUE/NGL: Morgantini

NI: Souchet

PPE-DE: Santini

29.   Bericht Maat A5-0197/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 261

EDD: Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Berthu, Gobbo, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Foster, Fourtou, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Baltas, Campos, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Duhamel, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lalumière, Lange, Leinen, Malliori, Mann Erika, Mastorakis, Müller, Myller, Paasilinna, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Rothley, Roure, Sakellariou, Savary, Souladakis, Stockmann, Tsatsos, Walter, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Wyn

Nein-Stimmen: 194

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Coûteaux, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Malmström, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Andria, Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Bowis, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Dimitrakopoulos, Fatuzzo, Ferrer, Flemming, Florenz, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, Marini, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Stenzel

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ghilardotti, Goebbels, Hedkvist Petersen, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Karlsson, Lage, Linkohr, Lund, McNally, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 44

EDD: Booth, Farage, Titford

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, Costa Paolo, Dybkjær

GUE/NGL: Eriksson, Herzog, Krarup, Krivine, Meijer, Morgantini, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Sichrovsky

PPE-DE: Banotti, Doyle, Fiori, Pacheco Pereira, Stauner

PSE: Bowe, Corbett, El Khadraoui, Gill, Honeyball, Karamanou, Katiforis, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, dos Santos, Zrihen

Verts/ALE: Nogueira Román

30.   Bericht Bösch A5-135/2004

Änderungsanträge 1 + 5

Ja-Stimmen: 185

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Cossutta

PPE-DE: Bodrato, Böge, Cocilovo, De Mita, Deprez, Fatuzzo, Grosch, Marini

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Fitzsimons

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Rod, Sörensen

Nein-Stimmen: 268

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Barón Crespo, Medina Ortega, Terrón i Cusí

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Gahrton, Graefe zu Baringdorf, McKenna, Schörling, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 31

ELDR: Andreasen, Busk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

PSE: Lund, Mendiluce Pereiro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Bouwman, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, MacCormick, Maes, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schroedter, Voggenhuber

31.   Bericht Bösch A5-0135/2004

Änderungsanträge 2 + 6

Ja-Stimmen: 233

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Bodrato, Cocilovo, De Mita, Deprez, Marini

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 242

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Gahrton, Lannoye, Lucas, McKenna, Rod, Staes, Wuori

Enthaltungen: 13

ELDR: Andreasen, Busk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Garaud

PSE: Lund

Verts/ALE: Isler Béguin, Schörling


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0189

UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Kfz-Leuchten für Abbiegelichter ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchten für Abbiegelichter für Kraftfahrzeuge (KOM(2003) 498 — 5925/2004 — C5-0113/2004 — 2003/0188(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 498 — 5925/2004) (1),

in Kenntnis des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 (2),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0113/2004),

gestützt auf Artikel 86 Absatz 1, Artikel 97 Absatz 7 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0146/2004),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

P5_TA(2004)0190

Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (KOM(2004) 71 — C5-0110/2004 — 2004/0022(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 71) (1),

gestützt auf die Artikel 37 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0110/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0178/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0191

Außenhandelsstatistik ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (KOM(2003) 507 — C5-0402/2003 — 2003/0200(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 507) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0402/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0210/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0200

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags  (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 99 Absatz 3 des Vertrags legt die Kommission dem Rat Berichte vor, die es diesem ermöglichen sollen, die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen zu überwachen.

(2)

Nach Artikel 133 Absätze 2 und 3 des Vertrags unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, und der Rat ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.

(3)

Für die Durchführung und Revision des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) (4) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)  (5) wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen zeitnahe und hochwertige statistische Informationen zur Verfügung stehen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (6) (ESVG 95) bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

(5)

Der im September 2000 dem Rat vorgelegte Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU und die diesbezüglichen Fortschrittsberichte (dritter, vierter und fünfter Fortschrittsbericht), die gleichfalls vom Rat unterstützt wurden, sehen die Bereitstellung vierteljährlicher europäischer Gesamtrechnungen nach institutionellen Sektoren innerhalb von 90 Tagen vor; die zeitnahe Bereitstellung einer vierteljährlichen Zahlungsbilanz ist eine Grundvoraussetzung für die Erstellung solcher vierteljährlichen europäischen Gesamtrechnungen.

(6)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (7) wurden ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen und die in diesem Bereich zu erhebenden Variablen festgelegt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (8) hatte einen direkten Einfluss auf die Zusammenstellung von Statistiken, und eine Anhebung der darin festgelegten Schwellenwerte hätte erheblichen Einfluss auf die Rechnungslegung von Unternehmen und die Qualität der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten, insbesondere in den Ländern, deren Datenerhebungssystem auf dem Saldenausgleich beruht .

(8)

Das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds, die Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 2. Mai 2003 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (9), das Handbuch der Vereinten Nationen über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs und die OECD-Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen enthalten eine Beschreibung der allgemeinen Regeln zur Erstellung von Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen.

(9)

Im Bereich der Statistik über Zahlungsbilanzen koordinieren die Europäische Zentralbank und die Kommission die Erstellungsarbeiten, soweit dies zweckdienlich ist. Diese Verordnung bestimmt vor allem die statistischen Informationen, die die Kommission von den Mitgliedstaaten benötigt, um Gemeinschaftsstatistiken über Zahlungsbilanzen, den internationalen Dienstleistungsverkehrs und Direktinvestitionen zu erstellen; zur Erstellung und Verbreitung dieser Gemeinschaftsstatistiken stimmen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten in Fragen der Qualität der bereitgestellten Daten und ihrer Verbreitung miteinander ab.

(10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (10) können die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden, wenn eine solche Übermittlung in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

(11)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (11) werden Vertraulichkeitsbestimmungen für die an die Europäische Zentralbank übermittelten vertraulichen statistischen Daten festgelegt.

(12)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997  (12).

(13)

Die Ziele der durchzuführenden Maßnahme, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Qualitätsstandards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und können daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Gemeinschaft kann daher gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Es besteht ein eindeutiger Bedarf an der Erstellung einer Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen nach gemeinsamen statistischen Qualitätsstandards.

(15)

Um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen zu können, müssen die für die Erhebung der Daten in den Mitgliedstaaten zuständigen statistischen Stellen gegebenenfalls Zugang zu administrativen Datenquellen wie beispielsweise Unternehmensregistern bei anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik benötigt werden.

(16)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.

Artikel 2

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I. Für die Daten gelten die in Anhang II aufgeführten Definitionen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.

Artikel 3

Datenquellen

(1)   Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese können auch verwaltungstechnische Datenquellen wie etwa Unternehmensregister einschließen.

(2)   Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen fristgerecht und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.

(3)   Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen übermittelt werden (einschließlich Nullwerten) .

Artikel 4

Qualitätskriterien und -berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle sinnvollen Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (nachfolgend „Qualitätsberichte“).

(3)   Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs- und -aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung festgelegt.

Die Qualität der übermittelten Daten wird anhand der Qualitätsberichte von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistiken bewertet. Diese Bewertung durch die Kommission wird dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken können, spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten von jeglichen Mitteilungen dieser Art.

Artikel 5

Datenströme

Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

a)

Euroindikatoren der Zahlungsbilanz,

b)

Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,

c)

Internationaler Dienstleistungsverkehr,

d)

Direktinvestitionsströme (DI-Ströme),

e)

Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände).

Anhang I enthält eine genauere Beschreibung dieser Datenströme.

Artikel 6

Zeitplan und Periodizität

Die Mitgliedstaaten erstellen die Datenströme ab dem jeweils ersten Berichtszeitraum mit der Periodizität gemäß Anhang I.

Artikel 7

Übermittlung der Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, die von der Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 8

Übermittlung und Austausch vertraulicher Daten

(1)    Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 41588/90 ist eine Übermittlung vertraulicher Daten zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank insoweit möglich, als sie erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen den Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union und denen des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten, die gemäß dem Vertrag die einheitliche Währung eingeführt haben, sicherzustellen.

Unterabsatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Europäische Zentralbank die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt , und gemäß den in Artikel 14 der genannten Verordnung angeführten Bedingungen .

(2)   Der Austausch vertraulicher Daten im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zwischen Mitgliedstaaten ist dann zulässig, wenn er erforderlich ist, um die Qualität der Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union zu gewährleisten.

Mitgliedstaaten, die vertrauliche Daten von anderen Mitgliedstaaten erhalten, behandeln diese Informationen vertraulich.

Artikel 9

Verbreitung

Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellte Gemeinschaftsstatistik mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben.

Artikel 10

Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen

Die erforderlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Diese Maßnahmen betreffen:

a)

die Aktualisierung der Definitionen (Anhang II);

b)

die Aktualisierung von Datenanforderungen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen der Datenströme (Anhang I).

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss („Zahlungsbilanzausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kommen die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 zur Anwendung.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Die Europäische Zentralbank kann als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 12

Durchführungsbericht

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Der Bericht enthält insbesondere:

a)

Angaben zur Qualität der erstellten Statistik;

b)

eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik im Verhältnis zu ihren Kosten für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen;

c)

Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen;

d)

eine Überprüfung der Arbeitsweise des Ausschusses für Zahlungsbilanzstatistiken sowie eine Empfehlung, ob der Anwendungsbereich der Durchführungsmaßnahmen neu festgelegt werden soll.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 191.

(5)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 214.

(6)  AB1. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S.1 ).

(7)  AB1. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1 ).

(8)   ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

(9)  AB1. L 131 vom 28.5.2003, S. 20.

(10)  AB1. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(11)  AB1. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(12)   ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(13)  AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANLAGE I

DATENSTRÖME

1.   Euroindikatoren der Zahlungsbilanz

BOP_EUR

Euroindikatoren

Frist: T + 2 Monate

Periodizität: vierteljährlich

 

Kredit

Debet

Saldo

Leistungsbilanz

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Dienstleistungen

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU


2.   Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken

BOP_Q

Vierteljährliche Daten

Frist: T + 3 Monate

Periodizität: vierteljährlich

 

Kredit

Debet

Saldo

I.

Leistungsbilanz

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Waren

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Dienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Transportleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Reiseverkehr

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Kommunikationsleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Bauleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Versicherungsdienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Finanzdienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

EDV- und Informationsdienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Patente und Lizenzen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Regierungsleistungen a.n.g.

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Einkommen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Erwerbseinkommen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Vermögenseinkommen

 

 

 

— Direktinvestitionen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

— Wertpapieranlagen

Extra-EU

 

Welt

— Sonstige Investitionen

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Laufende Übertragungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Staat

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Sonstige Sektoren

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

II.

Vermögensübertragungsbilanz

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

 

 

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

III.

Kapitalbilanz

 

 

 

Direktinvestitionen

 

 

Ebene 1

im Ausland

 

 

Ebene 1

— Beteiligungskapital

 

 

Ebene 1

— Reinvestierte Gewinne

 

 

Ebene 1

— Sonstiges Kapital

 

 

Ebene 1

im Inland

 

 

Ebene 1

— Beteiligungskapital

 

 

Ebene 1

— Reinvestierte Gewinne

 

 

Ebene 1

— Sonstiges Kapital

 

 

Ebene 1

Wertpapieranlagen

Extra-EU

Welt

 

Finanzderivate

 

 

Welt

Sonstige Investitionen

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU


3.   Internationaler Dienstleistungsverkehr

BOP_ITS

Internationaler Dienstleistungsverkehr

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: vierteljährlich

 

Kredit

Debet

Saldo

Dienstleistungen insgesamt

Ebene 3

Ebene 3

Ebene 3

Transportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Seetransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Lufttransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Transportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Erweiterte Klassifizierung sonstiger Transportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Raumtransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Eisenbahntransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Straßentransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Transportleistungen der Binnenschifffahrt

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Reiseverkehr

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Geschäftsreisen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Privatreisen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Gesundheitsausgaben

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Bildungsausgaben

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Kommunikationsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Post- und Kurierdienste

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Telekommunikationsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Bauleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Bauleistungen im Ausland

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Bauleistungen im Inland

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Versicherungsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Lebensversicherungen und Pensionsfonds

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Frachtversicherungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Direktversicherungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Rückversicherungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Nebenleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Finanzdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

EDV- und Informationsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

EDV-Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Informationsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige Informationsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Patente und Lizenzen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Franchisen und ähnliche Rechte

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Patente und Lizenzen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Transithandelserträge und sonstige Handelsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Transithandelserträge

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige Handelsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Operational Leasing

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Übrige unternehmensbezogene, freiberufliche und technische Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Rechtsberatung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Forschung und Entwicklung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Abfallbehandlung und Reinigungsdienste

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Landwirtschaft, Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a.n.g.

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Bildungsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Gesundheitsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Übrige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Regierungsleistungen a.n.g.

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Botschaften und Konsulate

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Militärische Einrichtungen und Verteidigungsstellen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Regierungsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Erinnerungsposten

 

 

 

Audiovisuelle Transaktionen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Postdienste

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Kurierdienste

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

4.   Fragebogen Direktinvestitionsströme (DI-Ströme)

BOP_FDI

Direktinvestitionsströme (1)

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung

Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

 

Direktinvestitionen im Ausland

 

 

 

510

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

525

Reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

505

Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

Direktinvestitionen im Inland

 

 

 

560

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

575

Reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

555

Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

Erträge aus Direktinvestitionen

 

 

 

332

Dividenden

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

333

Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

334

Erträge aus Forderungen

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

330

Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich


BOP_FDI

Direktinvestitionsströme

Frist: T + 21 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung

Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

 

Direktinvestitionen im Ausland

 

 

 

510

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

525

Reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

505

Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

Direktinvestitionen im Inland

 

 

 

560

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

575

Reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

555

Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

Erträge aus Direktinvestitionen

 

 

 

332

Dividenden

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

333

Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

334

Erträge aus Forderungen

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

330

Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

B

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

505

Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt

Saldo

Saldo

Ebene 1

 

 

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 1

555

Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt

Saldo

Saldo

Ebene 1

 

 

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 1

330

Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt

Kredit, Debet, Saldo

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 1

 

 

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 1

5.   Fragebogen Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände)

BOP_POS

Direktinvestitionsbestände (2)

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung

Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

 

DI-Forderungen

 

 

 

506

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 1

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 1

nicht erforderlich

505

Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo)

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

 

DI-Verbindlichkeiten

 

 

 

556

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 1

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 1

nicht erforderlich

555

Direktinvestitionen im Inland: Gesamtverbindlichkeiten (Saldo)

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich


BOP_POS

Direktinvestitionsbestände

Frist: T + 21 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung

Position

Art der Daten

Geograf. Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

 

DI-Forderungen

 

 

 

506

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

505

Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo)

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

DI-Verbindlichkeiten

 

 

 

556

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

555

Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten (Saldo)

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

B

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

505

Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo)

Saldo

Ebene 1

Ebene 2

 

 

 

Ebene 2

Ebene 1

555

Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten (Saldo)

Saldo

Ebene 1

Ebene 2

 

 

 

Ebene 2

Ebene 1

6.   Ebenen der Geografischen Aufgliederung

 

Ebene 1

 

Ebene 2

A1

Welt (alle Einheiten)

A1

Welt (alle Einheiten)

D2

EU-15 (Intra-EU-15)

D2

EU-15 (Intra-EU-15)

U4

Extra-Eurozone

U4

Extra-Eurozone

4A

Institutionen der Europäischen Union

4A

Institutionen der Europäischen Union

D4

Extra-EU-15

D4

Extra-EU-15

 

 

IS

Island

 

 

LI

Liechtenstein

 

 

NO

Norwegen

CH

Schweiz

CH

Schweiz

 

 

BG

Bulgarien

 

 

HR

Kroatien

 

 

RO

Rumänien

 

 

RU

Russische Föderation

 

 

TR

Türkei

 

 

EG

Ägypten

 

 

MA

Marokko

 

 

NG

Nigeria

 

 

ZA

Südafrika

CA

Kanada

CA

Kanada

US

Vereinigte Staaten von Amerika

US

Vereinigte Staaten

 

 

MX

Mexiko

 

 

AR

Argentinien

 

 

BR

Brasilien

 

 

CL

Chile

 

 

UY

Uruguay

 

 

VE

Venezuela

 

 

IL

Israel

 

 

CN

China

 

 

HK

Hongkong

 

 

IN

Indien

 

 

ID

Indonesien

JP

Japan

JP

Japan

 

 

KR

Südkorea

 

 

MY

Malaysia

 

 

PH

Philippinen

 

 

SG

Singapur

 

 

TW

Taiwan

 

 

TH

Thailand

 

 

AU

Australien

 

 

NZ

Neuseeland

Z8

Extra EU-15 nicht aufgegliedert

Z8

Extra EU-15 nicht aufgegliedert

C4

Offshore-Zentren (3)

C4

Offshore-Zentren (3)


Ebene 3

7Z

Internationale Organisationen außer EU-Institutionen

EG

Ägypten

LK

Sri Lanka

SG

Singapur

AD

Andorra

ER

Eritrea

LR

Liberia

SH

St. Helena

AE

Vereinigte Arabische Emirate

ES

Spanien

LS

Lesotho

SI

Slowenien

AF

Afghanistan

ET

Äthiopien

LT

Litauen

SK

Slowakei

AG

Antigua und Barbuda

FI

Finnland

LU

Luxemburg

SL

Sierra Leone

AI

Anguilla

FJ

Fidschi

LV

Lettland

SM

San Marino

AL

Albanien

FK

Falklandinseln

LY

Libysch-Arabische Dschamahirija

SN

Senegal

AM

Armenien

FM

Föderierte Staaten von Mikronesien

MA

Marokko

SO

Somalia

AN

Niederländische Antillen

FO

Färöer

MD

Republik Moldau

SR

Suriname

AO

Angola

FR

Frankreich

MG

Madagaskar

ST

Sao Tomé und Principe

AQ

Antarktis

GA

Gabun

MH

Marshall-Inseln

SV

El Salvador

AR

Argentinien

GB

Vereinigtes Königreich

MK (4)

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

SY

Arabische Republik Syrien

AS

Amerikanisch-Samoa

GD

Grenada

ML

Mali

SZ

Swasiland

AT

Österreich

GE

Georgien

MM

Myanmar

TC

Turks- und Caicosinseln

AU

Australien

GG

Guernsey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)

MN

Mongolei

TD

Tschad

AW

Aruba

GH

Ghana

MO

Macao

TG

Togo

AZ

Aserbaidschan

GI

Gibraltar

MP

Nördliche Marianen

TH

Thailand

BA

Bosnien und Herzegowina

GL

Grönland

MQ

Martinique

TJ

Tadschikistan

BB

Barbados

GM

Gambia

MR

Mauretanien

TK

Tokelau

BD

Bangladesch

GN

Guinea

MS

Montserrat

TM

Turkmenistan

BE

Belgien

GQ

Äquatorialguinea

MT

Malta

TN

Tunesien

BF

Burkina Faso

GR

Griechenland

MU

Mauritius

TO

Tonga

BG

Bulgarien

GS

Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

MV

Malediven

TP

Osttimor

BH

Bahrain

GT

Guatemala

MW

Malawi

TR

Türkei

BI

Burundi

GU

Guam

MX

Mexiko

TT

Trinidad und Tobago

BJ

Benin

GW

Guinea-Bissau

MY

Malaysia

TV

Tuvalu

BM

Bermuda

GY

Guyana

MZ

Mosambik

TW

Chinesische Provinz Taiwan

BN

Brunei Darussalam

HK

Hongkong

NA

Namibia

TZ

Vereinigte Republik Tansania

BO

Bolivien

HM

Heard und die McDonaldinseln

NC

Neukaledonien

UA

Ukraine

BR

Brasilien

HN

Honduras

NE

Niger

UG

Uganda

BS

Bahamas

HR

Kroatien

NF

Norfolkinseln

UM

Kleinere amerikanische Überseeinseln

BT

Bhutan

HT

Haiti

NG

Nigeria

US

Vereinigte Staaten

BV

Bouvetinsel

HU

Ungarn

NI

Nicaragua

UY

Uruguay

BW

Botsuana

ID

Indonesien

NL

Niederlande

UZ

Usbekistan

BY

Belarus

IE

Irland

NO

Norwegen

VA

Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

BZ

Belize

IL

Israel

NP

Nepal

VC

St. Vincent und die Grenadinen

CA

Kanada

IM

Isle of Man (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)

NR

Nauru

VE

Venezuela

CC

Kokosinseln (Keelinginseln)

IN

Indien

NU

Niueinsel

VG

Britische Jungferninseln

CD

Demokratische Republik Kongo

IO

Britisches Gebiet im Indischen Ozean

NZ

Neuseeland

VI

Amerikanische Jungferninseln

CF

Zentralafrikanische Republik

IQ

Irak

OM

Oman

VN

Vietnam

CG

Republik Kongo

IR

Islamische Republik Iran

PA

Panama

VU

Vanuatu

CH

Schweiz

IS

Island

PE

Peru

WF

Wallis und Futuna

CI

Elfenbeinküste

IT

Italien

PF

Französisch-Polynesien

WS

Samoa

CK

Cookinseln

JE

Jersey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)

PG

Papua-Neuguinea

YE

Jemen

CL

Chile

JM

Jamaika

PH

Philippinen

YT

Mayotte

CM

Kamerun

JO

Jordanien

PK

Pakistan

YU

Jugoslawien

CN

China

JP

Japan

PL

Polen

ZA

Südafrika

CO

Kolumbien

KE

Kenia

PN

Pitcairn

ZM

Sambia

CR

Costa Rica

KG

Kirgisistan

PR

Puerto Rico

ZW

Simbabwe

CU

Kuba

KH

Kambodscha

PS

Besetzte palästinensische Gebiete

 

 

CV

Kap Verde

KI

Kiribati

PT

Portugal

 

 

CX

Weihnachtsinsel

KM

Komoren

PW

Palaos

 

 

CY

Zypern

KN

St. Kitts und Nevis

PY

Paraguay

 

 

CZ

Tschechische Republik

KP

Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

QA

Katar

 

 

DE

Deutschland

KR

Republik Korea (Südkorea)

RO

Rumänien

 

 

DJ

Dschibuti

KW

Kuwait

RU

Russische Föderation

 

 

DK

Dänemark

KY

Kaimaninseln

RW

Ruanda

 

 

DM

Dominica

KZ

Kasachstan

SA

Saudi-Arabien

 

 

DO

Dominikanische Republik

LA

Demokratische Volksrepublik Laos

SB

Salomonen-Inseln

 

 

DZ

Algerien

LB

Libanon

SC

Seychellen

 

 

EC

Ecuador

LC

St. Lucia

SD

Sudan

 

 

EE

Estland

LI

Liechtenstein

SE

Schweden

 

 

7.   Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

Ebene 1

Ebene 2

 

ICFA

NACE Rev. 1

 

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI UND FISCHZUCHT

Abschn. A, B

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Abschn. C

 

Darunter:

 

 

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Abt. 11

HERSTELLUNG VON WAREN

HERSTELLUNG VON WAREN

Abschn. D

 

Nahrungs- und Futtermittel

Unterabschn. DA

 

Textilien und Bekleidung

Unterabschn. DB

 

Holz und Holzwaren, Verlags- und Druckereierzeugnisse

Unterabsch. DD & DE

 

Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT

 

 

Mineralölverarbeitung und Verarbeitung sonstiger Stoffe

Abt. 23

 

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

Abt. 24

 

Gummi- und Kunststoffwaren

Abt. 25

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT

 

 

Metallerzeugnisse

Unterabschn. DJ

 

Maschinenbau

Abt. 29

 

Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT

 

 

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen

Abt. 30

 

Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Abt. 32

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik INSGESAMT

 

 

Kraftwagen

Abt. 34

 

Sonstiger Fahrzeugbau

Abt. 35

Kraftwagen, sonstiger Fahrzeugbau

Kraftwagen + sonstiger Fahrzeugbau INSGESAMT

 

 

Herstellung von Waren a.n.g.

 

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

Abschn. E

BAU

BAU

Abschn. F

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

DINESTLEISTUNGEN INSGESAMT

 

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

Abschn. G

 

Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen

Abt. 50

 

Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

Abt. 51

 

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern

Abt. 52

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

Abschn. H

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Abschn. I

 

Verkehr

Abt. 60, 61, 62, 63

 

Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen

Abt. 60

 

Schifffahrt

Abt. 61

 

Luftfahrt

Abt. 62

 

Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung

Abt. 63

 

Nachrichtenübermittlung

Abt. 64

 

Post- und Kurierdienste

Gruppe 64.1

 

Fernmeldedienste

Gruppe 64.2

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

Abschn. J

 

Kreditinstitute

Abt. 65

 

Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Abt. 66

 

Mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene Tätigkeiten

Abt. 67

 

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Abschn. K, Abt. 70

 

VERMIETUNG BEWEGLICHER SACHEN OHNE BEDIENUNGSPERSONAL

Abschn. K, Abt. 71

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

Abschn. K, Abt. 72

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Abschn. K, Abt. 73

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschn. K, Abt. 74

 

Rechtsberatung, Buchführung, Marktforschung, Unternehmensberatung

Gruppe 74.1

 

Rechtsberatung

Klasse 74.11

 

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

Klasse 74.12

 

Markt- und Meinungsforschung

Klasse 74.13

 

Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Klassen 74.14, 74.15

 

Architektur- und Ingenieurbüros

Gruppe 74.2

 

Werbung

Gruppe 74.4

 

Unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.

Gruppen 74.3, 74.5, 74.6, 74.7, 74.8

 

ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

Abschn. M

 

GESUNDHEITS-, VETERINÄR- UND SOZIALWESEN

Abschn. N

 

ABWASSER- UND ABFALLBESEITIGUNG

Abschn. O, Abt. 90

 

INTERESSENVERTRETUNGEN SOWIE KIRCHLICHE UND SONSTIGE VEREINIGUNGEN (OHNE SOZIALWESEN, KULTUR UND SPORT)

Abschn. O, Abt. 91

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

Abschn. O, Abt. 92

 

Film und Video, Hörfunk und Fernsehen, sonstige kulturelle und unterhaltende Leistungen

Gruppen 92.1, 92.2, 92.3

 

Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, selbständige Journalisten

Gruppe 92.4

 

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

Gruppe 92.5

 

Sport und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit

Gruppen 92.6, 92.7

 

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschn. O, Abt. 6

 

Nicht aufgegliedert

 


8.     Übermittlung von Daten

(erste Bezugszeiträume)

Euroindikatoren der Zahlungsbilanz

BOP_EUR

Euroindikatoren

Frist: T + 2 Monate

Periodizität: vierteljährlich

Erster Bezugszeitraum: Q1 2006

Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken

BOP_Q

Vierteljährliche Daten

Frist: T + 3 Monate

Periodizität: vierteljährlich

Erster Bezugszeitraum: Q1 2006

Internationaler Dienstleistungsverkehr

BOP_ITS

Internationaler Dienstleistungsverkehr

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006

Fragebögen Direktinvestitionsströme (DI-Ströme)

BOP_FDI A

Direktinvestitionsströme

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006

BOP_FDI A + B

Direktinvestitionsströme

Frist: T + 21 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006

Fragebögen Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände)

BOP_POS A  (5)

Direktinvestitionsbestände

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006

BOP_POS A + B  (6)

Direktinvestitionsbestände

Frist: T + 21 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006


(1)  Nur geografische Aufgliederung.

(2)  Nur geografische Aufgliederung.

(3)  Nur für DI.

(4)  „Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.“.

(5)   Die DI-Bestände per 31.12.2005 werden im September 2007 entsprechend den bestehenden „Gentlemen's Agreements“ übermittelt.

(6)   Die revidierten Daten zu den DI-Beständen per 31.12.2005 werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung im September 2008 übermittelt.

ANLAGE II

DEFINITIONEN

WAREN (Code 100)

Die Warenkomponente der Leistungsbilanz umfasst bewegliche Güter, bei denen ein Eigentumsübergang (zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden) stattfindet. Diese Waren sind zum Marktwert auf fob-Basis zu bewerten. Zu den Ausnahmen von der Regel des Eigentumsübergangs (entsprechende Transaktionen werden als Warentransaktionen verbucht) zählen: auf der Basis von Finanzierungsleasing genutzte Güter, von einer Muttergesellschaft auf eine Zweigniederlassung übergegangene Güter sowie zur Veredelung bestimmte Waren. Intra-EU-Warenhandel: Das Partnerland ist nach dem Versendungsprinzip zu bestimmen.

Hierzu gehören: allgemeine Handelswaren, Waren zur Veredelung, Ausbesserungen an Waren, Hafendienste und Nichtwährungsgold.

DIENSTLEISTUNGEN (Code 200)

Transportleistungen (Code 205)

Hierunter fallen alle Transportleistungen, die von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets für Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets erbracht werden und die Beförderung von Personen oder Waren (Frachten), die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal oder damit verbundene Sekundär- und Nebenleistungen beinhalten.

Seetransportleistungen (Code 206)

Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Seeweg. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Personenbeförderung im Seeverkehr (Code 207), Güterbeförderung im Seeverkehr (Code 208) und Sonstige Seetransportleistungen (Code 209).

Lufttransportleistungen (Code 210)

Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Luftweg. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Personenbeförderung im Luftverkehr (Code 211), Güterbeförderung im Luftverkehr (Code 212) und Sonstige Lufttransportleistungen (Code 213).

Sonstige Transportleistungen (Code 214)

Hierunter fallen alle nicht im See- oder Luftverkehr erbrachten Transportleistungen. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Sonstige Leistungen der Personenbeförderung (Code 215), Sonstige Leistungen der Güterbeförderung (Code 216) und Übrige Transportleistungen (Code 217).

Die folgende erweiterte Klassifizierung wird für Sonstige Transportleistungen (Code 214) verlangt:

Raumtransportleistungen (Code 218)

Hierzu zählen das Aussetzen von Satelliten durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Eigentümer der Satelliten (beispielsweise Telekommunikationsgesellschaften) sowie sonstige Tätigkeiten der Betreiber von Raumfahrtmaterial, wie die Beförderung von Gütern und Personen für wissenschaftliche Zwecke. Hierunter fallen auch die Personenbeförderung in der Raumfahrt und die Zahlungen, die von einer Volkswirtschaft dafür geleistet werden, dass ihre Gebietsansässigen die Raumfahrzeuge einer anderen Volkswirtschaft nutzen dürfen.

Eisenbahntransportleistungen (Code 219)

Hierunter fällt der Transport auf dem Schienenweg. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr (Code 220), Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr (Code 221) und Sonstige Eisenbahntransportleistungen (Code 222) wird verlangt.

Straßentransportleistungen (Code 223)

Hierunter fallen Transportleistungen durch Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Straßenverkehr (Code 224), Güterbeförderung im Straßenverkehr (Code 225) und Sonstige Straßentransportleistungen (Code 226) wird verlangt.

Transportleistungen der Binnenschifffahrt (Code 227)

Grenzüberschreitende Transportleistungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen. Eingeschlossen sind sowohl Wasserstraßen, die innerhalb eines einzigen Landes liegen, als auch Wasserstraßen, die von zwei oder mehreren Ländern geteilt werden. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Binnenschiffsverkehr (Code 228), Güterbeförderung im Binnenschiffsverkehr (Code 229) und Sonstige Transportleistungen der Binnenschifffahrt (Code 230) wird verlangt.

Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung (Code 231)

Hierunter fällt der grenzüberschreitende Transport von Waren in Rohrfernleitungen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für die Übertragung von Elektrizität, wenn diese getrennt vom Verfahren der Erzeugung und Verteilung erfolgt. Die Bereitstellung von Strom selbst ist ausgeschlossen, desgleichen die Lieferung von Erdöl und verwandten Erzeugnissen, Wasser und sonstigen durch Rohrfernleitungen beförderten Gütern. Ebenfalls ausgenommen sind Leistungen der Verteilung von Elektrizität, Wasser, Gas und anderen Erdölerzeugnissen (diese werden unter Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284) verbucht).

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr (Code 232)

Unter die Sonstigen Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr fallen alle übrigen Transportleistungen, die keiner der vorstehend beschriebenen Komponenten von Transportleistungen zugeordnet werden können.

Reiseverkehr (Code 236)

Unter der Position Reiseverkehr werden hauptsächlich die Waren und Dienstleistungen verbucht, die in einem Wirtschaftsgebiet von Reisenden erworben werden, die sich dort weniger als ein Jahr aufhalten. Die Waren oder Dienstleistungen werden von dem Reisenden oder in seinem Namen erworben oder ihm ohne Gegenleistung (d.h. als Geschenk) zur Nutzung oder Weitergabe zur Verfügung gestellt. Ausgenommen ist die Beförderung von Reisenden innerhalb des Wirtschaftsgebiets, das sie besuchen, sofern diese Beförderung durch Transportunternehmen durchgeführt wird, die nicht in dem besuchten Wirtschaftsgebiet ansässig sind, sowie die grenzüberschreitende Beförderung von Reisenden; beide werden als Personenbeförderung unter Transportleistungen verbucht. Ebenfalls ausgenommen sind Waren, die von Reisenden zwecks Weiterverkauf in ihrem eigenen Wirtschaftsgebiet oder einem anderen Wirtschaftsgebiet erworben werden. Der Reiseverkehr ist in zwei Teilkomponenten untergliedert: Geschäftsreisen (Code 237) und Privatreisen (Code 240).

Geschäftsreisen (Code 237)

Unter Geschäftsreisen wird der Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Geschäftsreisende erfasst. Hierunter fällt außerdem der Erwerb von Waren und Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist. Geschäftsreisen sind weiter untergliedert in Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238) und Sonstige Geschäftsreisen (Code 239).

Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238)

Hierunter fällt der Erwerb von Waren und Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist.

Sonstige Geschäftsreisen (Code 239)

Hierunter fallen alle Geschäftsreisen (Code 237), die nicht unter Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238) erfasst werden.

Privatreisen (Code 240)

Unter Privatreisen werden Waren und Dienstleistungen verbucht, die von Reisenden erworben werden, die sich aus anderen als geschäftlichen Gründen ins Ausland begeben, beispielsweise Urlaubsreisen, Teilnahme an Freizeit- oder kulturellen Aktivitäten, Besuch bei Freunden oder Verwandten, Pilgerreisen, Bildungsreisen oder Reisen aus gesundheitlichen Gründen. Die Position Privatreisen (Code 240) ist in drei Teilkomponenten untergliedert: Gesundheitsausgaben (Code 241), Bildungsausgaben (Code 242) und Sonstige Privatreisen (Code 243).

Gesundheitsausgaben (Code 241)

Hierbei handelt es sich um die Gesamtausgaben von Personen, die aus medizinischen Gründen reisen.

Bildungsausgaben (Code 242)

Es handelt sich um die Gesamtausgaben von Studenten.

Sonstige Privatreisen (Code 243)

Hierunter fallen alle Privatreisen (Code 240), die nicht unter Gesundheitausgaben (Code 241) oder Bildungsausgaben (Code 242) verbucht werden.

Sonstige Dienstleistungen (Code 981)

Alle nicht unter Transportleistungen (Code 205) oder Reiseverkehr (Code 236) erfassten Dienstleistungen.

Kommunikationsleistungen (Code 245)

Hierunter fallen Post- und Kurierdienste (Code 246) und Telekommunikationsleistungen (Code 247).

Post- und Kurierdienste (Code 246)

Hierzu gehören Postdienste (Code 958) und Kurierdienste (Code 959).

Postdienste (Code 958)

Postdienste umfassen Postlagerung, Telegrammdienste und Dienstleistungen an Postschaltern wie z.B. den Briefmarkenverkauf, Postanweisungen und dergleichen. Sie werden oft, jedoch nicht ausschließlich von den nationalen Postverwaltungen erbracht. Postdienste werden in internationalen Übereinkommen geregelt, und die Ströme zwischen Betreibern aus unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten sind auf Bruttobasis zu erfassen.

Kurierdienste (Code 959)

Kurierdienste sind auf Expresszustellung und den Versand von Tür zu Tür ausgerichtet. Kuriere können für die Erbringung dieser Leistungen auf eigene, gemeinsam genutzte private oder öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Eingeschlossen sind Expresszustellungen, zu denen etwa auch die Abholung von Sendungen auf Abruf oder deren Zustellung zu einem bestimmten Termin zählen.

Telekommunikationsleistungen (Code 247)

Hierbei handelt es sich um die Übertragung von Ton, Bildern oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Funk, Satellit, E-Mail, Faksimile usw.; hierzu gehören auch Netzwerkdienste für Unternehmen, Telekonferenzen und Sekundärdienste. Der Wert der übertragenen Informationen ist darin nicht enthalten. Ferner gehören dazu auch Mobilfunkdienste, Internet-Backbone-Services und Onlinedienste einschließlich Internetdiensten.

Bauleistungen (Code 249)

Diese Position umfasst Bauleistungen im Ausland (Code 250) und Bauleistungen im Inland (Code 251).

Bauleistungen im Ausland (Code 250)

Zu den Bauleistungen im Ausland zählen die von im Inland ansässigen Unternehmen für Gebietsfremde erbrachten Bauleistungen (Kredit) und die von diesen Unternehmen im Gastland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Debet).

Bauleistungen im Inland (Code 251)

Bauleistungen im Inland umfassen die von gebietsfremden Bauunternehmen für (im Meldeland) Gebietsansässige erbrachten Bauleistungen (Debet) und die von diesen gebietsfremden Unternehmen im Meldeland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Kredit).

Versicherungsdienstleistungen (Code 253)

Hierbei handelt es sich um die Bereitstellung verschiedener Arten von Versicherungsleistungen durch gebietsansässige Versicherungsgesellschaften an Gebietsfremde und umgekehrt. Die Schätzung bzw. Bewertung dieser Dienstleistungen erfolgt anhand des in den verdienten Beiträgen insgesamt enthaltenen Dienstleistungsentgelts und nicht anhand der Gesamtbeiträge. Diese Position umfasst Lebensversicherungen und Pensionsfonds (Code 254), Frachtversicherungen (Code 255), Sonstige Direktversicherungen (Code 256), Rückversicherungen (Code 257) und Versicherungsnebenleistungen (Code 258).

Lebensversicherungen und Pensionsfonds (Code 254)

Die Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen, sowohl mit als auch ohne Gewinnbeteiligung der Versicherten, leisten regelmäßige Beitragszahlungen an eine Versicherungsgesellschaft (dies kann unter Umständen nur eine einzige Zahlung sein), die sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, bei seinem Tod eine vereinbarte Mindestsumme oder eine Rente zu zahlen. Eine Risikolebensversicherung, bei der die Versicherungsleistung nur im Todesfall, nicht aber unter anderen Umständen erbracht wird, ist eine Form der Direktversicherung, die nicht unter dieser Position, sondern bei den Sonstigen Versicherungen erfasst wird.

Pensionsfonds sind spezielle Fonds, die eigens zu dem Zweck eingerichtet wurden, bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern ein Renteneinkommen zur Verfügung zu stellen. Sie werden von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern eingerichtet und betrieben. Finanziert werden sie durch Beiträge des Arbeitgebers und/oder der Arbeitnehmer sowie durch Erträge aus der Anlage von Vermögenswerten der Pensionsfonds, außerdem nehmen sie für eigene Rechnung finanzielle Transaktionen vor. Nicht zu den Pensionsfonds gehören die für weite Bevölkerungskreise bestehenden Sozialversicherungssysteme, die vom Staat vorgeschrieben, kontrolliert oder finanziert werden. Leistungen der Pensionsfondsverwaltung sind eingeschlossen. Bei Pensionsfonds werden „Prämien“ in der Regel als „Beiträge“, „Ansprüche“ zumeist als „Leistungen“ bezeichnet.

Frachtversicherungen (Code 255)

Frachtversicherungsleistungen beziehen sich auf die Versicherung von Gütern während ihrer Aus- oder Einfuhr. Ihre Verbuchung erfolgt nach dem Grundsatz der fob-Bewertung von Waren und Gütertransportleistungen.

Sonstige Direktversicherungen (Code 256)

Zu den Sonstigen Direktversicherungen zählen alle übrigen Formen der Schadenversicherung. Eingeschlossen sind: Risikolebensversicherung, Unfall- und Krankenversicherung (soweit nicht in den staatlichen Sozialversicherungssystemen enthalten), See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherung, Feuer- und sonstige Sachversicherung, Vermögensschadenversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung und sonstige Versicherungen wie Reiseversicherung, Kredit- und Kreditkartenversicherung.

Rückversicherungen (Code 257)

Bei der Rückversicherung werden Teile des übernommenen Versicherungsrisikos gegen einen entsprechenden Anteil am Prämienaufkommen auf einen anderen Versicherer, oftmals ein spezialisiertes Versicherungsunternehmen, übertragen. Gegenstand von Rückversicherungstransaktionen können Versicherungspakete mit einem Mix aus verschiedenen Risikotypen sein.

Nebenleistungen (Code 258)

Hierunter fallen Transaktionen, die eng mit der Tätigkeit von Versicherungen und Pensionsfonds zusammenhängen. Hierzu zählen: Provisionen von Agenten, Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenten, Versicherungs- und Rentenberatung, Bewertungsleistungen und Dienstleistungen von Schadenssachverständigen, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Dienstleistungen der Bergungsverwaltung, Aufsichts- und Kontrolldienste im Zusammenhang mit Entschädigungen sowie Beitreibungsdienste.

Finanzdienstleistungen (Code 260)

Zu den Finanzdienstleistungen zählen Finanzmittlerdienste und damit verbundene Leistungen, ausgenommen Leistungen von Lebensversicherungsgesellschaften und Pensionsfonds (die bei Lebensversicherungen und Pensionsfonds erfasst werden), sowie sonstige Versicherungsleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Dienstleistungen dieser Art können von Banken, Wertpapierbörsen, Factoring-Unternehmen, Kreditkartenunternehmen und sonstigen Unternehmen erbracht werden. Eingeschlossen sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geschäften mit Finanzinstrumenten sowie sonstige mit finanziellen Tätigkeiten verbundene Dienstleistungen wie Beratungsleistungen oder Dienstleistungen der Wertpapierverwahrung und der Vermögensverwaltung.

EDV- und Informationsdienstleistungen (Code 262)

Hierunter fallen EDV-Dienstleistungen (Code 263) und Informationsdienstleistungen (Code 264)

EDV-Dienstleistungen (Code 263)

Hierzu zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hardware und Software sowie Datenverarbeitungsleistungen. Eingeschlossen sind Hardware- und Software-Beratung und -implementierung, Instandhaltung und Reparatur von Rechnern und Peripheriegeräten, Disaster-Recovery-Leistungen, Beratung und Unterstützung in Fragen der Verwaltung von EDV-Ressourcen, Analyse, Planung und Programmierung von betriebsfertigen Systemen (einschließlich Entwicklung und Design von Webseiten) und technische Software-Beratung, Entwicklung, Produktion, Lieferung und Dokumentation von kundenspezifischer Software einschließlich kundenspezifischer Betriebssysteme, Wartung und andere Unterstützungsdienste, wie etwa Schulung im Rahmen von Beratungsleistungen, Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Dateneingabe, Tabellierung und Verarbeitung von Daten auf Timesharing-Basis, Web-Hosting (d.h. Zuteilung von Server-Speicherkapazitäten im Internet für die Webseiten des Kunden), Hardware- und Netzwerkbetreuung.

Informationsdienstleistungen (Code 264)

Dieser Posten umfasst Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (Code 889) und Sonstige Informationsdienstleistungen (Code 890).

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (Code 889)

Zu den Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen zählen die Bereitstellung von Nachrichten, Bildern und Hintergrundinformationen für die Medien.

Sonstige Informationsdienstleistungen (Code 890)

Hierzu zählen Datenbankleistungen — Aufbau von Datenbanken, Datenspeicherung und Verbreitung von Daten und Datenbanken (einschließlich Adressen und sonstiger Verzeichnisse, sowohl online als auch über magnetische, optische oder gedruckte Datenträger, und Search-Portale (Dienstleistungen von Suchmaschinen, die nach Eingabe von Stichwörtern Internetadressen für Kunden suchen). Ferner gehören hierzu direkte Abonnements (ohne Sammelabonnements) von Zeitungen und Zeitschriften, ob postalisch, elektronisch oder auf sonstige Weise bezogen.

Patente und Lizenzen (Code 266)

Hierunter fallen Franchisen und ähnliche Rechte (Code 891) und Sonstige Patente und Lizenzen (Code 892).

Franchisen und ähnliche Rechte (Code 891)

Diese Position umfasst internationale Zahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Franchisegebühren sowie Gebühren für die Nutzung eingetragener Warenzeichen.

Sonstige Patente und Lizenzen (Code 892)

Hierzu zählen internationale Zahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit der autorisierten Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern und Eigentumsrechten (wie Patenten, Urheberrechten, industriellen Verfahren und Gebrauchsmustern) und der Verwendung von produzierten Originalen oder Prototypen (wie Manuskripten, Computerprogrammen, Filmen und Tonaufzeichnungen) im Rahmen von Lizenzvereinbarungen.

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 268)

Unterschieden wird zwischen Transithandelserträgen und sonstigen Handelsleistungen (Code 269), Operational Leasing (Code 272) und Übrigen unternehmensbezogenen, freiberuflichen und technischen Dienstleistungen (Code 273).

Transithandelserträge und sonstige Handelsleistungen (Code 269)

Hierzu zählen Transithandelserträge (Code 270) und Sonstige Handelsleistungen (Code 271).

Transithandelserträge (Code 270)

Transithandel ist definiert als Geschäft, bei dem ein Gebietsansässiger eine Ware von einem Gebietsfremden erwirbt und anschließend an einen anderen Gebietsfremden weiterverkauft; während dieses Vorgangs tritt die Ware nicht in das Wirtschaftsgebiet des Gebietsansässigen ein und verlässt es auch nicht.

Sonstige Handelsleistungen (Code 271)

Hierbei handelt es sich um Provisionen auf Waren- und Dienstleistungstransaktionen zwischen

a)

gebietsansässigen Transithändlern, Brokern und Dealern an Warenbörsen und Warenkommissionären und

b)

Gebietsfremden.

Operational Leasing (Code 272)

Hierbei handelt es sich um Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zur Anmietung oder Charterung von Schiffen, Flugzeugen oder Transportmitteln, wie Eisenbahnwaggons, Container, Bohranlagen usw., ohne Bedienungspersonal.

Übrige unternehmensbezogene, freiberufliche und technische Dienstleistungen (Code 273)

Hierunter fallen Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 274), Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen (Code 278), Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung (Code 279), Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen (Code 280), Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung (Code 238), Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284) und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a.n.g. (Code 285).

Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 274)

Hierzu zählen Leistungen der Rechtsberatung (Code 275), Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung (Code 276) sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 277).

Rechtsberatung (Code 275)

Hierunter fallen Leistungen der Rechtsberatung und Vertretung in Gerichts- und Schlichtungsverfahren, notarielle Dienstleistungen wie das Verfassen von Rechtsunterlagen und Rechtsakten, Beratung in Beurkundungsangelegenheiten sowie Treuhand- und Nachlassverwaltungsdienstleistungen.

Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung (Code 276)

Dies umfasst die Führung von Geschäftsunterlagen für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer, Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen, Steuerplanung und -beratung für Unternehmen sowie die Zusammenstellung von Steuerunterlagen.

Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 277)

Hierzu gehören die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Struktur und Kontrolle einer Organisation. Eingeschlossen sind die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen des Marktmanagements, Humanressourcen-Managements, Produktions- und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Images bei den Kunden und der Beziehungen zur Öffentlichkeit und zu anderen Einrichtungen.

Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen (Code 278)

Transaktionen derartiger Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden umfassen die Planung, Umsetzung und Vermarktung von Werbestrategien durch Werbeagenturen, die Platzierung in den Medien einschließlich Kauf und Verkauf von Werbefläche, Messedienste von Messeveranstaltern, die Verkaufsförderung für Produkte im Ausland, Marktforschung, Telemarketing sowie Meinungsforschung im Ausland zu verschiedenen Themen.

Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung (Code 279)

Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Zusammenhang mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und der experimentellen Entwicklung neuer Produkte und Verfahren.

Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen (Code 280)

Es handelt sich um Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden in Zusammenhang mit der Bauplanung für städtebauliche und andere Erschließungsprojekte, Raum- und Projektplanung sowie Aufsicht über Dämme, Brücken, Flughäfen, schlüsselfertige Projekte usw., Vermessung, Kartographie, Testen und Zertifizierung von Produkten sowie technische Überwachungsdienste.

Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung (Code 281)

Hierzu zählen Abfallbehandlung und Reinigungsdienste (Code 282) und Landwirtschaft, Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung (Code 283).

Abfallbehandlung und Reinigungsdienste (Code 282)

Hierzu zählen die Behandlung von radioaktivem und anderem Abfall, das Abtragen von kontaminiertem Boden, die Beseitigung von Verunreinigungen einschließlich ausgelaufenem Öl, die Sanierung von Bergbaustandorten sowie Dekontaminierungs- und Entsorgungsdienstleistungen. Ebenfalls hierher gehören alle übrigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reinigung und Sanierung der Umwelt.

Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung (Code 283)

Hierzu gehören:

a)

Nebenleistungen für die Landwirtschaft wie Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Maschinenführer, Ernteunterstützung, Verarbeitung der Ernte, Schädlingsbekämpfungen, Tierpensions-, Tierpflege- und -zuchtdienste. Auch Dienstleistungen in den Bereichen Jagd, Fallenstellerei, Forst- und Holzwirtschaft sowie Fischerei gehören hierher.

b)

Dienstleistungen auf Öl- und Gasfeldern, einschließlich Bohrungen, Errichtung von Bohrtürmen, Reparatur- und Abräumdienste, Zementierung der Öl- und Gasbrunnenringe. Nebenleistungen im Zusammenhang mit Schürfen und Abbau von Mineralien sowie geologische Vermessungen sind eingeschlossen.

c)

Sonstige Arbeiten vor Ort: Vor-Ort-Verarbeitung von oder Arbeiten an Waren, die ohne Eigentumsübergang eingeführt und verarbeitet, jedoch nicht wieder in das Versendungsland ausgeführt wurden (sondern entweder im Wirtschaftsgebiet der Verarbeitung veräußert oder in ein drittes Wirtschaftsgebiet verkauft wurden), oder umgekehrt.

Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284)

Hierbei handelt es sich um Dienstleistungstransaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wie beispielsweise die Vermittlung von Personal, Detektei- und Schutzdienste, Übersetzen und Dolmetschen, fotografische Dienste, Gebäudereinigung, Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens für Unternehmen und alle sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, die keiner der vorstehend aufgeführten Kategorien von Unternehmensdienstleistungen zugeordnet werden können.

Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a.n.g. (Code 285)

Diese Restkategorie umfasst Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen für Dienstleistungen, die keiner anderen Einzelkomponente zugeordnet werden können. Hierzu zählen Zahlungen von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz an ihre Muttergesellschaft oder andere verbundene Unternehmen als Beitrag zu den allgemeinen Verwaltungskosten der Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (für Planung, Organisation und Controlling) sowie zur Rückerstattung von Ausgaben, die direkt von den Muttergesellschaften übernommen wurden. Dies beinhaltet auch Transaktionen zwischen Muttergesellschaften und ihren Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz zur Deckung von Gemeinkosten.

Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 287)

Hierzu gehören Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen (Code 288) und Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 289).

Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen (Code 288)

Diese Kategorie umfasst Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren für die Produktion von bewegten Bildern (auf Film oder Videoband), Radio- und Fernsehprogrammen (live oder auf Band) sowie die Aufzeichnung von Musikproduktionen. Hierunter fallen auch die Ausgaben oder Einnahmen für das Mieten oder Vermieten von Anlagen, Gagen an gebietsansässige Schauspieler, Produzenten usw. für Produktionen im Ausland (oder an Gebietsfremde für im Inland durchgeführte Arbeiten), Gebühren für Vertriebsrechte, die an die Medien für eine begrenzte Anzahl von Vorführungen in genau spezifizierten Bereichen verkauft werden, und Zugang zu verschlüsselten Fernsehprogrammen (z.B. Kabeldienste). Gagen an Schauspieler, Regisseure und Produzenten für die Erstellung von Theaterund Musikproduktionen, Sportveranstaltungen, Zirkusaufführungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie Gebühren für die Vertriebsrechte (für Fernsehen, Radio und Film) für diese Aktivitäten sind eingeschlossen.

Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 289)

Hierbei handelt es sich um Bildungsdienstleistungen (Code 895), Gesundheitsdienstleistungen (Code 896) und Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 897).

Bildungsdienstleistungen (Code 895)

Hierunter fallen bildungsbezogene Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, beispielsweise Fernkurse und Unterricht im Fernsehen oder im Internet sowie durch Lehrkräfte usw. direkt im Gastland erbrachte Dienstleistungen.

Gesundheitsdienstleistungen (Code 896)

Hierzu gehören Dienstleistungen von Ärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern, paramedizinischen Fachkräften und ähnlichem Personal sowie Laborleistungen und ähnliche Dienstleistungen ungeachtet dessen, ob sie an Ort und Stelle erbracht werden oder nicht. Nicht berücksichtigt werden alle Ausgaben von Reisenden für Bildungs- und Gesundheitszwecke (unter Reiseverkehr erfasst).

Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 897)

In dieser Restkategorie werden alle Sonstigen Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 289) erfasst, die nicht unter Bildungsdienstleistungen (Code 895) oder Gesundheitsdienstleistungen (Code 896) fallen.

Regierungsleistungen a.n.g. (Code 291)

Diese Restkategorie umfasst staatliche Dienstleistungstransaktionen (einschließlich der entsprechenden Transaktionen internationaler Organisationen), die nicht unter die vorstehend genannten Komponenten der EBOPS (Erweiterte Klassifikation des Dienstleistungsverkehrs in der Zahlungsbilanz) fallen. Hierzu gehören sämtliche Transaktionen (mit Waren und Dienstleistungen) zwischen Botschaften, Konsulaten, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen und Gebietsansässigen der Wirtschaftsgebiete, in denen die Botschaften, Konsulate, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen ihren Standort haben, sowie sämtliche entprechenden Transaktionen mit anderen Volkswirtschaften. Ausgenommen sind Transaktionen mit Gebietsansässigen der durch die Botschaften, Konsulate, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen vertretenen Heimatländer sowie Transaktionen in den Läden und Supermärkten („PX-Läden“) dieser Botschaften und Konsulate.

Eine Untergliederung dieses Postens in Dienstleistungstransaktionen von Botschaften und Konsulaten (Code 292), Dienstleistungstransaktionen von militärischen Einrichtungen und Verteidigungsstellen (Code 26) und Sonstige Regierungsleistungen a.n.g. (Code 294) wird verlangt.

EINKOMMEN (Code 300)

Die Position Einkommen betrifft zwei Arten von Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden:

i)

die Zahlung von Erwerbseinkommen an gebietsfremde Arbeitskräfte (z.B. Grenzgänger, Saisonarbeitskräfte und andere Kurzzeitarbeitskräfte) und

ii)

erhaltene und geleistete Zahlungen von Vermögenseinkommen aus Auslandsforderungen bzw. -verbindlichkeiten.

Erwerbseinkommen (Code 310)

Das Erwerbseinkommen umfasst die Löhne, Gehälter und sonstigen Bar- oder Sachleistungen, die natürliche Personen — in Wirtschaftsgebieten, in denen sie nicht ansässig sind — für die Arbeit beziehen, die sie für Gebietsansässige dieser Wirtschaftsgebiete erbringen (und die von diesen Gebietsansässigen bezahlt wird). Zum Erwerbseinkommen gehören die Beiträge, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer an die Sozialversicherung oder an private Versicherungen oder Pensionsfonds (mit oder ohne spezielle Deckungsmittel) zahlen, um ihren Arbeitnehmern Sozialleistungen zu sichern.

Vermögenseinkommen (Code 320)

Vermögenseinkommen ist das Einkommen aus dem Eigentum an Auslandsforderungen, das von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets an Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets gezahlt wird. Es umfasst Zinsen, Dividenden, ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen und die Anteile von Direktinvestoren an den einbehaltenen Gewinnen von Unternehmen, die Gegenstand einer Direktinvestition sind. Das Vermögenseinkommen sollte in die Komponenten Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und sonstige Kapitalanlagen gegliedert werden.

Erträge aus Direktinvestitionen (Code 330)

Erträge aus Direktinvestitionen gliedern sich in Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Forderungen und umfassen die Erträge eines in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen Direktinvestors aus dem Direktinvestitionskapital, das er in ein Unternehmen in einem anderen Wirtschaftsgebiet investiert hat. Erträge aus Direktinvestitionen werden sowohl im Fall von Direktinvestitionen im Ausland als auch im Fall von Direktinvestitionen im Meldeland netto ausgewiesen (d.h. jeweils erhaltene Erträge aus Beteiligungen und aus Forderungen abzüglich gezahlte Erträge aus Beteiligungen und aus Forderungen). Erträge aus Beteiligungen untergliedern sich in

i)

ausgeschüttete Erträge (Dividenden und ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen) und

ii)

reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen. Erträge aus Forderungen sind Zinszahlungen — für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen — von verbundenen Unternehmen im Ausland an Direktinvestoren und umgekehrt. Erträge aus Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung werden als nicht als Dividendenerträge, sondern als Zinserträge behandelt und bei den Erträgen aus Forderungen verbucht.

Dividenden und ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen (Code 332)

Dividenden, zu denen auch Stockdividenden gehören, sind Ausschüttungen des Gewinns, der auf Aktien und andere Beteiligungen am Kapital von privaten Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Genossenschaften oder öffentlichen Unternehmen entfällt. Die ausgeschütteten Erträge können Dividenden auf Stammaktien oder Vorzugsaktien sein, die von Direktinvestoren in verbundenen Unternehmen im Ausland gehalten werden, oder umgekehrt.

Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen (Code 333)

Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors — im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung — an

i)

den Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften oder verbundener Unternehmen, die nicht als Dividenden ausgeschüttetet wurden, und

ii)

den Gewinnen von Zweigniederlassungen und anderen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht an die Direktinvestoren zurückgeflossen sind. (Ist dieser Teil der Gewinne nicht zu ermitteln, werden sämtliche Gewinne der Zweigniederlassungen vereinbarungsgemäß als ausgeschüttete Gewinne verbucht).

Erträge aus Forderungen (Code 334)

Erträge aus Forderungen sind Zinszahlungen — für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen — von verbundenen Unternehmen im Ausland an Direktinvestoren und umgekehrt. Erträge aus Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung werden als nicht als Dividendenerträge, sondern als Zinserträge behandelt und bei den Erträgen aus Forderungen verbucht.

Beteiligungskapital im Ausland und im Ausland reinvestierte Gewinne (Code 506)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen.

Beteiligungskapital im Inland und im Inland reinvestierte Gewinne (Code 556)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen.

Erträge aus Wertpapieranlagen (Code 339)

Erträge aus Wertpapieranlagen sind Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Einkommen aus Aktien, Schuldverschreibungen, Geldmarktpapieren oder Finanzderivaten. Die Position untergliedert sich in Erträge aus Beteiligungspapieren (Dividenden) und Erträge aus Forderungspapieren (Zinsen).

Sonstiges Vermögenseinkommen (Code 370)

Sonstiges Vermögenseinkommen umfasst Zinseinnahmen aus allen sonstigen Forderungen Gebietsansässiger gegenüber Gebietsfremden sowie Zinszahlungen auf alle sonstigen Verbindlichkeiten Gebietsansässiger gegenüber Gebietsfremden. Zu der Position gehört grundsätzlich auch das unterstellte Einkommen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionsfonds. Zu den Zinsen auf Forderungen zählen Zinsen auf lang- und kurzfristige Kredite, Einlagen, sonstige handelsrechtliche und finanzielle Forderungen und auf die Gläubigerposition eines Landes im IWF. Zu den Zinsen auf Verbindlichkeiten gehören Zinsen auf Kredite, Einlagen und sonstige Forderungen sowie Zinsen für die Inanspruchnahme von Krediten und Darlehen des IWF. Eingeschlossen sind ferner die an den IWF gezahlten Zinsen für die SZR-Bestände des Fonds im Allgemeinen Konto (General Resources Account).

Laufende Übertragungen (Code 379)

Die laufenden Übertragungen stellen Ausgleichsposten zu den einseitigen Übertragungen dar, bei denen eine Einheit einer Volkswirtschaft einer anderen Einheit einen realwirtschaftlichen oder finanziellen Wert zur Verfügung stellt, ohne hierfür im Gegenzug einen realwirtschaftlichen oder finanziellen Wert zu erhalten. Diese Werte werden sofort oder kurz nach Vornahme der Übertragung konsumiert. Laufende Übertragungen sind alle Übertragungen, die keine Vermögensübertragungen sind. Die laufenden Übertragungen werden nach dem jeweiligen Sektor des Meldelandes untergliedert in Staat und Sonstige Sektoren.

Laufende Übertragungen des Staates (Code 380)

Laufende Übertragungen des Staates umfassen laufende Übertragungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, d.h. laufende Sach- oder Geldtransfers zwischen staatlichen Stellen verschiedener Volkswirtschaften oder zwischen dem Staat und internationalen Organisationen.

Laufende Übertragungen sonstiger Sektoren (Code 390)

Zu den laufenden Übertragungen zwischen sonstigen Sektoren einer Volkswirtschaft und Gebietsfremden zählen Übertragungen zwischen Einzelpersonen, zwischen nichtstaatlichen Einrichtungen oder Organisationen (oder zwischen diesen beiden Gruppen), oder Übertragungen zwischen gebietsfremden staatlichen Einrichtungen und Einzelpersonen oder nichtstaatlichen Einrichtungen.

Vermögensübertragungsbilanz (Code 994)

In der Vermögensübertragungsbilanz werden der Empfang und die Leistung von Vermögensübertragungen sowie der Erwerb und die Veräußerung von nichtproduzierten nichtfinanziellen Vermögensgütern ausgewiesen.

Kapitalbilanz (Code 995)

Die Kapitalbilanz enthält sämtliche Transaktionen, bei denen das Eigentum an den Forderungen und Verbindlichkeiten einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland wechselt. Ein derartiger Eigentumswechsel beinhaltet die Schaffung und die Auflösung von Forderungen der oder gegenüber der übrigen Welt. Alle Komponenten werden nach der Art der Investition oder nach ihrer Funktion aufgegliedert (Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate, sonstige Investitionen, Währungsreserven).

Direktinvestitionen (Code 500)

Direktinvestitionen (DI) sind internationale Investitionen, die von einer in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen Einheit (Direktinvestor) getätigt werden, um eine langfristige Beteiligung an einem in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmen (Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist) zu erwerben. „Langfristige Beteiligung“ bedeutet, dass eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Direktinvestor und dem Unternehmen besteht und dass der Investor einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens ausübt. Zu den Direktinvestitionen gehören sowohl die ursprüngliche Transaktion zwischen den beiden Parteien — d.h. die Transaktion, die die Direktinvestitionsbeziehung begründet — als auch alle nachfolgenden Transaktionen zwischen ihnen und zwischen verbundenen Unternehmen mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Direktinvestitionen im Ausland (Code 505)

Direktinvestitionen werden hauptsächlich nach dem Richtungsprinzip untergliedert — inländische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen im Meldeland.

Beteiligungskapital (Code 510)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Unter Beteiligungskapital fällt auch der Erwerb von Anteilen des Direktinvestors durch ein Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist.

Reinvestierte Gewinne (Code 525)

Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen. Diese reinvestierten Gewinne werden als Erträge gebucht, denen als Ausgleichsposten eine Kapitaltransaktion gegenübersteht.

Sonstiges Direktinvestitionskapital (Code 530)

Sonstiges Direktinvestitionskapital (konzerninterne Kredittransaktionen) umfasst die Mittelausleihe — auch in Form von Forderungspapieren, Lieferantenkrediten und Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung (die als Forderungspapiere behandelt werden) — zwischen Direktinvestoren und Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz. Forderungen des Unternehmens, das Gegenstand der Direktinvestition ist, gegenüber dem Direktinvestor werden ebenfalls als Direktinvestitionskapital verbucht.

Direktinvestitionen im Inland (Code 555)

Direktinvestitionen werden hauptsächlich nach dem Richtungsprinzip untergliedert — inländische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen im Meldeland.

Beteiligungskapital (Code 560)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Unter Beteiligungskapital fällt auch der Erwerb von Anteilen des Direktinvestors durch ein Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist.

Reinvestierte Gewinne (Code 575)

Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen. Diese reinvestierten Gewinne werden als Erträge gebucht, denen als Ausgleichsposten eine Kapitaltransaktion gegenübersteht.

Sonstiges Direktinvestitionskapital (Code 580)

Sonstiges Direktinvestitionskapital (konzerninterne Kredittransaktionen) umfasst die Mittelausleihe — auch in Form von Forderungspapieren, Lieferantenkrediten und Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung (die als Forderungspapiere behandelt werden) — zwischen Direktinvestoren und Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz. Forderungen des Unternehmens, das Gegenstand der Direktinvestition ist, gegenüber dem Direktinvestor werden ebenfalls als Direktinvestitionskapital verbucht.

WERTPAPIERANLAGEN (Code 600)

Wertpapieranlagen umfassen Transaktionen mit Beteiligungspapieren und Forderungspapieren. Forderungspapiere untergliedern sich in Schuldverschreibungen, Geldmarktpapiere und Finanzderivate, wenn die Derivate zu finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten führen. Ist dies nicht der Fall, werden sie entweder als Direktinvestitionen oder als Währungsreserven verbucht.

Finanzderivate (Code 910)

Ein Finanzderivat ist ein Finanzinstrument, das an ein bestimmtes anderes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gekoppelt ist und das es ermöglicht, dass bestimmte finanzielle Risiken (Zinsrisiko, Währungsrisiko, Aktienkurs- und Warenpreisrisiken, Kreditrisiken usw.) an Finanzmärkten eigenständig gehandelt werden können.

SONSTIGE INVESTITIONEN (Code 700)

Die Position Sonstige Investitionen ist eine Restkategorie, die sämtliche finanziellen Transaktionen umfasst, die nicht zu den Positionen Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate oder Währungsreserven gehören.

P5_TA(2004)0192

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (5633/1/2004 — C5-0095/2004 — 2001/0226(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5633/1/2004 — C5-0095/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem geänderten Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 134) (2),

in Kenntnis der geänderten Vorschläge (KOM(2003) 38) (3) und (KOM(2003) 561) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Haushaltsausschusses für die zweite Lesung (A5-0134/2004)

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 163.

(2)  ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 291.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)016

Europäischer Vollstreckungstitel ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (16041/1/2003 — C5-0067/2004 — 2002/0090(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16041/1/2003 — C5-0067/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 159) (3) und zu dem geänderten Vorschlag (KOM(2003) 61) (1),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 341) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt für die zweite Lesung (A5-0187/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 79.

(3)  ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 86.

P5_TA(2004)0194

Organische Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (14780/2/2003 — C5-0019/2004 — 2002/0301(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14780/2/2003 — C5-0019/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 750) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0136/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 25.9.2003, P5_TA(2003)0411.

P5_TA(2004)0195

Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (13732/1/2003 — C5-0013/2004 — 2003/0044(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13732/1/2003 — C5-0013/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 94) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0179/2004),

1.

vertritt die Auffassung, dass bei der Aushandlung von Abkommen über einen offenen Luftverkehrsraum darauf zu achten ist, dass die Unzulässigkeit von direkten und indirekten Beihilfen für Luftfahrtunternehmen festgeschrieben wird, da ansonsten der Markt zum Nachteil der Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten bzw. der Gemeinschaft verzerrt wird, und dass bilaterale Luftverkehrsabkommen nur dann durch gemeinschaftliche Abkommen ersetzt werden sollten, wenn entweder der Drittstaat auch über einen liberalisierten Markt verfügt, oder aber wenn ein gemeinschaftliches Abkommen mit einem Drittstaat zu einem Mehrwert für die Mitgliedstaaten führen würde;

2.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 33.

(2)  Angenommene Texte vom 2.9.2003, P5_TA(2003)0356.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2003)0044

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikel 251 des Vertrags, (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, durch die Anhänge zu diesen Abkommen sowie durch weitere damit zusammenhängende bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

(2)

Gemäß den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-469/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 ist ausschließlich die Gemeinschaft hinsichtlich bestimmter Aspekte derartiger Abkommen zuständig.

(3)

Der Gerichtshof hat außerdem das Recht der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bekräftigt, die Vorteile des Niederlassungsrechts in der Gemeinschaft zu nutzen, einschließlich des Rechts auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

(4)

Fällt der Gegenstand einer Übereinkunft teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teilweise in die der Mitgliedstaaten, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei Aushandlung und Abschluss solcher Übereinkünfte wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erforderlich. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer einheitlichen internationalen Vertretung der Gemeinschaft. Die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um diesbezüglich die bestmögliche Zusammenarbeit sicherzustellen.

(5)

Das mit dieser Verordnung festgelegte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten entsprechend dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof berühren.

(6)

Alle bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen enthalten, sollten geändert oder durch neue Abkommen ersetzt werden, die gänzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(7)

Unbeschadet des Vertrags und insbesondere seines Artikels 300 können die Mitgliedstaaten bestehende Abkommen ändern und ihre Durchführung gewährleisten, bis ein von der Gemeinschaft geschlossenes Abkommen in Kraft tritt.

(8)

Es muss sichergestellt sein, dass Mitgliedstaaten bei Verhandlungen das Gemeinschaftsrecht, umfassendere Gemeinschaftsinteressen und laufende Verhandlungen der Gemeinschaft berücksichtigen.

(9)

Falls ein Mitgliedstaat Luftfahrtunternehmen in den Verhandlungsprozess einzubinden wünscht, sollten alle Luftfahrtunternehmen mit einer Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gleich behandelt werden.

(10)

Die Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats setzt voraus, dass eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen ausgeübt wird. Die rechtliche Form einer derartigen Niederlassung — Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft mit Rechtspersönlichkeit — sollte diesbezüglich nicht der ausschlaggebende Faktor sein. Ist ein Unternehmen im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne des Vertrags niedergelassen, so sollte es zur Vermeidung der Umgehung nationaler Vorschriften dafür sorgen, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen erfüllt, die ihm — im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht — durch die für seine Tätigkeiten geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auferlegt sind.

(11)

Um zu gewährleisten, dass die Rechte von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht unangemessen beschränkt werden, sollten in bilaterale Luftverkehrsabkommen keine neuen Vereinbarungen aufgenommen werden, durch die die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die für die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf einem bestimmten Markt bezeichnet werden können, verringert wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für die Aufteilung von Verkehrsrechten auf Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einrichten. Bei der Durchführung dieser Verfahren sollten die Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen, dass die Kontinuität der Luftverkehrsdienstleistungen zu wahren ist.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(14)

Jeder Mitgliedstaat kann sich auf die Vertraulichkeit der Bestimmungen der von ihm ausgehandelten bilateralen Abkommen berufen und die Kommission auffordern, die betreffenden Informationen nicht an andere Mitgliedstaaten weiterzugeben.

(15)

Am 2. Dezember 1987 haben in London das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in einer gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flugplatzes Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Koordinierung der Verhandlungen mit Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss von Luftverkehrsabkommen, die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes bei der Umsetzung und Anwendung der Abkommen und die Sicherstellung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch solche Abkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des gemeinschaftsweiten Anwendungsbereichs dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mitteilung an die Kommission

(1)   Ein Mitgliedstaat kann unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit einem Drittstaat über ein neues Luftverkehrsabkommen oder die Änderung eines bestehenden Luftverkehrsabkommens, seiner Anhänge oder sonstiger damit verbundener bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte aufnehmen, wenn deren Gegenstand teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, sofern

alle einschlägigen Standardklauseln, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam ausgearbeitet und festgelegt worden sind, in diese Verhandlungen einbezogen werden und

das in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Mitteilungsverfahren eingehalten wird.

Gegebenenfalls wird die Kommission eingeladen, als Beobachter an derartigen Verhandlungen teilzunehmen.

(2)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, unterrichtet er die Kommission schriftlich von seiner Absicht. Mit der betreffenden Mitteilung werden auch — falls verfügbar — eine Kopie des bestehenden Abkommens und andere einschlägige Unterlagen übermittelt, es wird angegeben, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein sollen und welche Ziele mit den Verhandlungen verfolgt werden; ferner werden alle sonstigen relevanten Informationen übermittelt. Die Kommission macht die Mitteilungen — und auf Antrag auch die Begleitunterlagen — den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vertraulichkeitsanforderungen zugänglich.

Die Informationen werden spätestens einen Kalendermonat vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittstaat übermittelt. Werden aufgrund außergewöhnlicher Umstände förmliche Verhandlungen für einen Termin anberaumt, bis zu dem weniger als ein Monat Zeit bleibt, so übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen so rasch wie möglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegenüber dem Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 2 seine Absicht zur Aufnahme von Verhandlungen mitgeteilt hat, Bemerkungen abgeben. Der Mitgliedstaat berücksichtigt bei den Verhandlungen diese Bemerkungen so weit wie möglich.

(4)   Gelangt die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu dem Schluss, dass die Verhandlungen voraussichtlich

den Zielen laufender Verhandlungen der Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat zuwiderlaufen und/oder

zu einem Abkommen führen, das nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist,

so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

Artikel 2

Konsultation der Betroffenen und Beteiligung an den Verhandlungen

Sofern Luftfahrtunternehmen und andere Betroffene an den in Artikel 1 genannten Verhandlungen beteiligt werden sollen, behandeln die Mitgliedstaaten alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag Anwendung findet, gleich.

Artikel 3

Verbot der Einführung restriktiverer Vereinbarungen

Ein Mitgliedstaat schließt keine neuen Vereinbarungen mit einem Drittland, durch die die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nach den bestehenden Vereinbarungen für die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen zwischen seinem Hoheitsgebiet und jenem Land bezeichnet werden können, verringert wird, und zwar weder im Hinblick auf den gesamten Markt des Luftverkehrs zwischen den beiden Parteien, noch im Hinblick auf bestimmte Städteverbindungen.

Artikel 4

Abschluss von Abkommen

(1)   Bei Unterzeichnung eines Abkommens unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihr alle einschlägigen Dokumente.

(2)   Haben die Verhandlungen zu einem Abkommen geführt, das die in Artikel 1 Absatz 1 genannten einschlägigen Standardklauseln enthält, so ist der Mitgliedstaat ermächtigt, das Abkommen zu schließen.

(3)   Haben die Verhandlungen zu einem Abkommen geführt, das die in Artikel 1 Absatz 1 genannten einschlägigen Standardklauseln nicht enthält, so wird der Mitgliedstaat gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt, das Abkommen zu schließen, sofern dies nicht den Zielen und dem Zweck der gemeinsamen Verkehrspolitik der Gemeinschaft zuwiderläuft. Der Mitgliedstaat darf das Abkommen bis zum Abschluss dieses Verfahrens vorläufig anwenden.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann der betreffende Mitgliedstaat nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, das Abkommen vorläufig anzuwenden und/oder zu schließen, wenn die Kommission auf der Grundlage eines länderspezifischen Mandats oder auf der Grundlage des Beschlusses 2004/ /EG des Rates vom ... zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen mit Drittländern über die Ersetzung einiger Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen aufzunehmen (4) aktiv mit demselben Drittstaat verhandelt.

Artikel 5

Aufteilung der Verkehrsrechte

Schließt ein Mitgliedstaat ein Abkommen oder vereinbart er Änderungen eines Abkommens oder seiner Anhänge, wonach die Nutzung der Verkehrsrechte oder die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die für eine Nutzung der Verkehrsrechte in Frage kommen, begrenzt wird, so trägt er dafür Sorge, dass die Aufteilung der Verkehrsrechte auf die in Frage kommenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auf der Grundlage eines nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahrens erfolgt.

Artikel 6

Veröffentlichung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Verfahren, die sie für die Zwecke von Artikel 5 — und gegebenenfalls von Artikel 2 — anwenden werden. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Verfahren innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Alle neuen Verfahren und spätere Änderungen an bestehenden Verfahren werden der Kommission spätestens acht Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt, so dass die Kommission dafür sorgen kann, dass sie innerhalb dieser Frist von acht Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (5) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Bei der Unterrichtung der Kommission über die Verhandlungen und ihr Ergebnis gemäß den Artikeln 1 und 4 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unmissverständlich mit, ob die darin enthaltenen Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die als vertraulich eingestuften Informationen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) behandelt werden.

Artikel 9

Gibraltar

(1)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. 234 vom 30.9.2003, S. 21.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Dezember 2003 (ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 33., Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)  ABl. L ...

(5)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31. 10. 2003, S. 1).

(6)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

P5_TA(2004)0196

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2004) 168 — C5-0134/2004 — 2004/2025(ACI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2004) 168 — C5-0134/2004),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 16. März 2004,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0195/2004),

A.

in der Erwägung, dass es für die Europäische Union dringend erforderlich ist, die geeigneten institutionellen und haushaltstechnischen Instrumente zu schaffen, um Mittel für die Beseitigung der Schäden aufgrund der Waldbrände in Spanien (August 2003), des schweren Sturms und der Überflutung auf Malta (15. September 2003) sowie der Überschwemmungen in Südfrankreich (Dezember 2003) aufzubringen,

1.

billigt den in der Anlage zu dieser Entschließung beigefügten Beschluss über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung, einschließlich der Anlage, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. März 2004

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung der Haushaltsverfahren (1), insbesondere auf Nummer 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union („Fonds“) geschaffen, um ihre Solidarität mit der Bevölkerung in den von von Katastrophen heimgesuchten Gebieten zu bekunden.

(2)

Malta hat am 10. November 2003 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds wegen einer durch Sturm und Überflutung verursachten Katastrophe eingereicht, Spanien am 1. Oktober 2003 wegen einer Katastrophe im Zusammenhang mit Bränden und Frankreich am 26. Januar 2004 wegen einer durch Überflutung verursachten Katastrophe.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden kann.

(4)

Der Sturm und die Überflutung in Malta im September 2003, die Waldbrände in Spanien im Sommer 2003 und die Überflutung in Südfrankreich im Dezember 2003 fallen unter die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Fonds;

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 21 916 995 EUR an Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 30. März 2004

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

P5_TA(2004)0197

Berichtigungshaushaltsplan 5/2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (7684/2004 — C5-0166/2004 — 2004/2023(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere deren Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2003 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (2),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Trilogs vom 16. März 2004, einschließlich des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Mobilisierung des Flexibilitätsmechanismus im Zusammenhang mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union mit einem Betrag von 21 916 995 EUR,

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den die Kommission am 9. März 2004 vorgelegt hat (SEK(2004) 269),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den der Rat am 26. März 2004 aufgestellt hat (7684/2004 — C5-0166/2004),

gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0203/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Solidarität mit der Bevölkerung der Regionen der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zum Ausdruck bringen sollte, die von Naturkatastrophen betroffen sind, die gravierende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft haben,

B.

in der Erwägung, dass gemäß den Bestimmungen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und der Interinstitutionellen Vereinbarung über dessen Finanzierung die angemessenen Haushaltsmittel für die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union mobilisiert wurden,

C.

in der Erwägung, dass am 17. März 2004 Vertreter der betroffenen Regionen sowie der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer dem Parlament die Auswirkungen der Naturkatastrophen erläutert haben,

D.

in der Erwägung, dass mit dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2004 diese Haushaltsmittel formell in den Haushaltsplan 2004 eingesetzt werden sollen,

1.

begrüßt den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2004, mit dem die im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union mobilisierten Mittel unverzüglich in den Haushaltsplan 2004 eingesetzt werden sollen, damit die von diesen Naturkatastrophen Betroffenen unterstützt werden können;

2.

betont, dass durch die Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 in einer einzigen Lesung sichergestellt wird, dass den betroffenen Ländern und Regionen nach Einreichung der entsprechenden Anträge schnellstmöglich eine Unterstützung aus dem EU-Haushalt gewährt werden kann;

3.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 in unveränderter Form;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1, Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(4)  ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

P5_TA(2004)0198

Geschäftsordnung: Ersuchen an europäische Agenturen

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Einfügung eines neuen Artikels über Ersuchen an europäische Agenturen in die Geschäftsordnung (2004/2008(REG))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 21. November 2003,

gestützt auf die Artikel 180 und 181 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0152/2004),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten werden;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

NEUER WORTLAUT

Abänderung 1

Kapitel VI Titel

BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANEN, INSTITUTIONEN UND EINRICHTUNGEN

Abänderung 2

Artikel 54a (neu)

 

Artikel 54 a

Ersuchen an europäische Agenturen

1. Hat das Parlament das Recht, eine europäische Agentur mit einem Ersuchen zu befassen, so kann jedes Mitglied dem Präsidenten des Parlaments schriftlich ein derartiges Ersuchen unterbreiten. Die Ersuchen müssen Fragen in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Agentur betreffen und Hintergrundinformationen zur Erläuterung der Problemstellung sowie des Gemeinschaftsinteresses enthalten.

2. Nach Anhörung des zuständigen Ausschusses leitet der Präsident entweder das Ersuchen an die Agentur weiter oder ergreift sonstige angemessene Maßnahmen. Das Mitglied, von dem das Ersuchen stammt, wird unverzüglich unterrichtet. Jedes Ersuchen, das der Präsident einer Agentur übermittelt, sieht eine Frist zur Beantwortung vor.

3. Erklärt die Agentur, dass sie dem Ersuchen in der vorgelegten Fassung nicht entsprechen kann, oder wünscht sie eine geänderte Fassung, so unterrichtet sie unverzüglich den Präsidenten, der — gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Ausschusses — angemessene Maßnahmen ergreift.

P5_TA(2004)0199

Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (KOM(2003) 789 — C5-0645/2003 — 2003/0296(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 789) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0645/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0151/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0296

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der im September 2000 vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) gebilligt wurde, heißt es, dass ein begrenzter Satz von vierteljährlichen Sektorkonten dringend benötigt wird und dass diese Daten innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des betreffenden Quartals vorliegen sollten.

(2)

In dem gemeinsamen Bericht des Ecofin-Rates und der Kommission an den Europäischen Rat über Statistiken und Indikatoren für die Eurozone, der vom Ecofin-Rat am 18. Februar 2003 angenommen wurde, wird unterstrichen, dass auf verschiedenen Gebieten, zu denen auch vierteljährliche Sektorkonten gehören, Maßnahmen von hoher Priorität bis 2005 voll umgesetzt sein sollten.

(3)

Für die Konjunkturanalyse in der Europäischen Union und die Durchführung der Geldpolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion werden makroökonomische Statistiken über das wirtschaftliche Verhalten der einzelnen institutionellen Sektoren und über die Beziehungen zwischen ihnen benötigt, die in den auf der Ebene der Volkswirtschaft insgesamt erstellten Daten nicht identifizierbar sind. Darum ist es erforderlich, dass für die Europäische Union insgesamt und für die Eurozone vierteljährliche Sektorkonten erstellt werden.

(4)

Die Erstellung dieser Konten ist Teil des übergeordneten Ziels der Erstellung eines Systems von jährlichen und vierteljährlichen Gesamtrechnungen für die Europäische Union und die Eurozone. Dieses System umfasst die makroökonomischen Hauptaggregate sowie die finanziellen und nichtfinanziellen Sektorkonten. Ziel ist, Konsistenz zwischen allen diesen Rechnungen und, was die Konten der übrigen Welt betrifft, zwischen den Daten der Zahlungsbilanz und den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu erreichen.

(5)

Damit Sektorkonten für die europäische Ebene gemäß den Grundsätzen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) erstellt werden können, müssen vierteljährliche Sektorkonten der Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die europäischen Rechnungen müssen jedoch die Volkswirtschaft des europäischen Wirtschaftsraums als Ganzes widerspiegeln und ergeben sich daher unter Umständen nicht durch einfache Aggregation der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten. Ziel ist es insbesondere, die Transaktionen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union in den Konten des betreffenden Wirtschaftsraums (Europäische Union oder Eurozone, je nach Fall) zu berücksichtigen.

(6)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4).

(7)

Da das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme, d.h. die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten für die Europäische Union und die Eurozone, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sollte von den Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen sie einen unbedeutenden Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten leisten, nicht verlangt werden, dass sie die Daten in der vollen Gliederungstiefe liefern.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Der Ausschuss für das Statistische Programm und der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Erstellung vierteljährlicher europäischer nichtfinanzieller Sektorkonten geschaffen.

Artikel 2

Übermittlung vierteljährlicher nichtfinanzieller Sektorkonten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vierteljährliche Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen nach institutionellen Sektoren gemäß dem Anhang; Angaben für die Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sind zunächst nicht zu übermitteln.

(2)   Ein Zeitplan für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie die Anforderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission spätestens 90 Kalendertage nach dem Ende des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen. Etwaige revidierte Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Übermittlungsfrist kann gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren um höchstens fünf Tage angepasst werden.

(5)   Die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten umfasst Daten für das erste Quartal 2005. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten bis zum 30. Juni 2005. Die erste Übermittlung umfasst auch retrospektive Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 1999.

Artikel 3

Berichtspflichten

(1)   Alle Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang genannten Daten für den Sektor übrige Welt (S.2) und den Sektor Staat (S.13). Entspricht das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaates zu jeweiligen Preisen normalerweise mehr als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so übermittelt dieser Mitgliedstaat die im Anhang genannten Daten für alle institutionellen Sektoren.

(2)   Die Kommission ermittelt den in Absatz 1 erwähnten prozentualen Anteil, den das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaates zu jeweiligen Preisen normalerweise am gesamten Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft hat, anhand des arithmetischen Mittels der von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen Daten für die letzten drei Jahre.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Anteil (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft kann gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

(4)   Abweichungen von dieser Verordnung können von der Kommission akzeptiert werden, wenn ein nationales statistisches System erheblich angepasst werden muss. Entsprechende Ausnahmeregelungen gelten höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Durchführungsmaßnahmen.

Artikel 4

Definitionen und Standards

Für die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Daten gelten die Standards, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (6) (im Folgenden bezeichnet als „ESVG-Verordnung“).

Artikel 5

Datenquellen und Konsistenzanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden zur Erstellung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich erachteten Quellen, wobei sie direkte Informationen, etwa aus administrativen Quellen oder Unternehmens- und Haushaltserhebungen, vorrangig nutzen.

Können derartige direkte Informationen nicht erhoben werden, so können, insbesondere für die gemäß Artikel 2 Absatz 5 verlangten retrospektiven Daten, beste Schätzungen übermittelt werden.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Daten stehen mit den vierteljährlichen nichtfinanziellen Konten des Staates und den vierteljährlichen Hauptaggregaten der Volkswirtschaft, die der Kommission aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG-Verordnung übermittelt werden, in Einklang.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten vierteljährlichen Daten werden mit den entsprechenden jährlichen Daten, die aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG-Verordnung übermittelt werden, abgestimmt.

Artikel 6

Qualitätsstandards und -berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass sich die Qualität der übermittelten Daten im Laufe der Zeit so verbessert, dass sie den gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden gemeinsamen Qualitätsstandards entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Jahres, nachdem sie zum ersten Mal Daten übermittelt haben, eine aktuelle Beschreibung der verwendeten Quellen und Methoden und der erfolgten statistischen Aufbereitung.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche methodische oder andere Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken würden, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Änderungen mit.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

Die Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Hierzu gehören:

a)

gemäß Artikel 2 Absatz 2 Maßnahmen zur Festlegung des Zeitplans für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G;

b)

gemäß Artikel 2 Absatz 2 Maßnahmen zur Anforderung der Aufgliederung der im Anhang genannten Transaktionen nach Partnersektoren;

c)

gemäß Artikel 2 Absatz 4 Maßnahmen zur Anpassung des Zeitplans für die Übermittlung vierteljährlicher Daten;

d)

gemäß Artikel 3 Absatz 3 Maßnahmen zur Anpassung des Anteils (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft, anhand dessen festgelegt wird, ob Daten für alle institutionellen Sektoren zu übermitteln sind;

e)

gemäß Artikel 6 Absatz 1 Maßnahmen zur Festlegung der Standards für die Datenqualität.

Artikel 8

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989  (7) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Durchführungsbericht

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Der Bericht enthält insbesondere:

a)

Informationen über die Qualität der erstellten Statistiken;

b)

eine Beurteilung des Nutzens der erstellten Statistiken im Verhältnis zu ihren Kosten für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen;

c)

Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S.[...].

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(7)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

Anlage

Datenübermittlung

 

VERWENDUNG

AUFKOMMEN

 

S1

S1N

S11

S12

S13

S14_S15

S2

S1

S1N

S11

S12

S13

S14_S15

S2

 

Volkswirtschaft

Nicht auf Sektoren verteilt

Nichtfinanzielle Kapitalgesell schaften

Finanzielle Kapitalgesell schaften

Staat

Private Haushalt und pOE

Übrige Welt

Volkswirtschaft

Nicht auf Sektoren verteilt

Nichtfinanzielle Kapitalgesell schaften

Finanzielle Kapitalgesell schaften

Staat

Private Haushalt und pOE

Übrige Welt

P.1

Produktionswert

 

 

 

 

 

 

 

X

 

X

X

X

X

 

P.2

Vorleistungen

X

 

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.3

Konsumausgaben

X

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.31

Konsumausgaben für den Individualverbrauch

X

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.32

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P.5

Bruttoinvestitionen

X

 

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.51

Bruttoanlageinvestitionen

X

 

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.5N

Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen

X

 

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.6

Exporte

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

P.7

Importe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D.1

Arbeitnehmerentgelt

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

D.2

Produktions und Importabgaben

X

X

X

X

X

X

 

X

 

 

 

X

 

X

D.21

Gütersteuern

X

X

 

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

X

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

X

 

X

X

X

X

 

X

 

 

 

X

 

X

D.3

Subventionen

X

 

 

 

X

 

X

X

X

X

X

X

X

 

D.31

Gütersubventionen

X

 

 

 

X

 

X

X

X

 

 

 

 

 

D.39

Sonstige Subventionen

X

 

 

 

X

 

X

X

 

X

X

X

X

 

D.21-D.31

Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

D.4

Vermögenseinkommen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.41

Zinsen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.4N

Vermögenseinkommen außer Zinsen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

X

 

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.43

Reinvestierte Gewinne aus d./an die übrige Welt

X

 

X

X

 

 

X

X

 

X

X

X

X

X

D.44

Vermögenseink. aus Versicherungsverträgen

X

 

X

X

 

 

X

X

 

X

X

X

X

X

D.45

Pachteinkommen

X

 

X

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

 

D.5

Einkommen- und Vermögensteuern

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

X

 

X

D.6

Sozialbeiträge und Sozialleistungen

X

 

X

X

X

X

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X

 

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X

X

X

X

D.61

Sozialbeiträge

X

 

 

 

 

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.62

Monetäre Sozialleistungen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

D.63

Soziale Sachtransfers

X

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

 

X

 

D.7

Sonstige laufende Transfers

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.71

Nettoprämien für Schadenversicherungen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

X

X

 

X

D.72

Schadenversicherungsleistungen

X

 

 

X

 

 

X

X

 

X

X

X

X

X

D.7N

Sonstige laufende Transfers a.n.g.

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.8

Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

D.9

Vermögenstransfersl

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.91

Vermögenswirksame Steuern

X

 

X

X

 

X

X

X

 

 

 

X

 

 

D.9N

Investitionszuschüsse u. sonst. Vermögenstransfers

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

K.1

Abschreibungen

X

 

X

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

 

K.2

Nettozugang an nichtproduz. Vermögensgütern

X

 

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 


 

KONTENSALDEN

 

S1

S1N

S11

S12

S13

S14_S15

S2

 

Volkswirtschaft

Nicht auf Sektoren verteilt

Nichtfinanzielle Kapitalgesell schaften

Finanzielle Kapitalgesell schaften

Staat

Private Haushalt und pOE

Übrige Welt

B.1G

Bruttowertschöpfung

X

X

X

X

X

X

 

B.1N

Nettowertschöpfung

X

X

X

X

X

X

 

B.2G

Betriebsüberschuss (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.3G

Selbständigeneinkom men (brutto)

X

 

 

 

 

X

 

B.4G

Unternehmensgewinn (brutto)

X

 

X

X

 

X

 

B.5G

Primäreinkommen (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.6G

Verfügb. Einkomen, Aus gabenkonzept (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.7G

Verfügb. Einkomen, Verbrauch skonz (brutto)

X

 

 

 

X

X

 

B.8G

Sparen (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.9

Finanzierungssaldo

X

 

X

X

X

X

X

B.11

Außenbeitrag

 

 

 

 

 

 

X

B.12

Saldo der laufend Außentransaktionen

 

 

 

 

 

 

X

P5_TA(2004)0200

Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch bestimmte Mitgliedstaaten (KOM(2004) 42 — C5-0090/2004 — 2004/0016(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 42) (1),

gestützt auf Artikel 6 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0090/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. September 2003 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (2),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0158/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2003)0404.

P5_TA(2004)0201

Abkommen EG/Schweiz: Besteuerung von Zinserträgen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und der ergänzenden Vereinbarung (KOM(2004) 75 — C5-0103/2004 — 2004/0027(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004) 75) (1),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und der ergänzenden Vereinbarung,

gestützt auf Artikel 94 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0103/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0169/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 4a (neu)

 

(4a) Das Ziel besteht letztlich darin, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Zinserträge, die in einem Mitgliedstaat anfallen und für in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Nutzungsberechtigte und Privatpersonen bestimmt sind, einer wirksamen Besteuerung unterworfen werden können, die notwendig ist, um schädlichen Steuerwettbewerb zu bekämpfen und einen Beitrag zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes durch Beseitigung künstlicher Anreize für den Kapitalfluss in der Europäischen Union und nach außerhalb zu leisten.

Abänderung 2

Erwägung 4b (neu)

 

(4b) Die gerechte und effektive steuerliche Behandlung von Sparkapital in Europa bedingt notwendigerweise, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben sollten, die EU-weit erzielten Einkünfte der auf ihrem Gebiet ansässigen Personen entsprechend ihren eigenen innerstaatlichen Steuervorschriften und Steuertarifen zu besteuern.

Abänderung 3

Erwägung 4c (neu)

 

(4c) Die beste Methode für eine effektive Besteuerung von Zinseinkünften ist ein automatischer Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen.

Abänderung 4

Erwägung 4d (neu)

 

(4d) Die Schweiz hat, wie bestimmte Mitgliedstaaten auch, im Rahmen der Richtlinie 2003/48/EG für eine Quellensteuer optiert und wird eine Steuer gleicher Art auf das Kapital der in der Europäischen Union ansässigen Personen einführen, wobei 75% der mit diesem Quellensteuerabzug erzielten Einkünfte in den Wohnsitzmitgliedstaat des Nutzungsberechtigten transferiert werden.

Abänderung 5

Erwägung 4e (neu)

 

(4e) Dennoch muss den Erfordernissen des Banksektors in einigen Mitgliedstaaten und ihren strukturellen Unterschieden Rechnung getragen werden, indem ihnen eine Übergangsfrist zugestanden wird, während der sie eine Quellensteuer erheben werden, deren Satz progressiv auf 35% ansteigen wird. Bis zur Verwirklichung eines umfassenden Informationsaustauschs wird dies ein Mindestmaß an effektiver Besteuerung sicherstellen. Der größte Teil der entsprechenden Einnahmen sollte an den Wohnsitzmitgliedstaat des Nutzungsberechtigten fließen.

Abänderung 6

Erwägung 4f (neu)

 

(4f) Um die Kapitalflucht nach außerhalb der Grenzen der Europäische Union zu vermeiden, wird die Anwendung dieses Abkommens davon abhängig gemacht, dass die im Beschluss des Europäischen Rates von Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten, sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen verabschieden und umsetzen, die mit den in der Richtlinie 2003/48/EG oder im vorliegenden Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen enthaltenen Regelungen identisch oder ihnen gleichwertig sind.

Abänderung 7

Erwägung 4g (neu)

 

(4g) Der Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz sollte nicht mit den laufenden Verhandlungen mit anderen Parteien verknüpft werden.

Abänderung 8

Erwägung 4h (neu)

 

(4h) Es ist zwingend notwendig, dass die Verhandlungen mit den vorgenannten Drittländern rechtzeitig abgeschlossen werden. Es sollten keine neuen Gegenforderungen von diesen Ländern akzeptiert werden. Die Abkommen mit diesen Ländern müssten die gleichen Grundelemente enthalten wie das Abkommen mit der Schweiz.

Abänderung 9

Erwägung 4i (neu)

 

(4i) Dieselben Maßnahmen finden in allen betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man sowie die abhängigen oder assoziierten Gebiete in der Karibik) Anwendung.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0202

Verbundene Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten: Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (KOM(2003) 841 — C5-0054/2004 — 2003/0331(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 841) (1),

gestützt auf Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0054/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0150/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 3

ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)

Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i (Richtlinie 2003/49/EG)

 

1a.

Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)

eine der in der Liste im Anhang zur Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (2)

Abänderung 1

ARTIKEL 1 NUMMER 1b (neu)

Artikel 3 Buchstabe b Absatz 1 (Richtlinie 2003/49/EG)

 

1b.

Artikel 3 Buchstabe b Absatz 1erhält folgende Fassung:

b)

„verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass

i)

das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 20% (ab dem 1. Januar 2007 zu 15 %; ab dem 1. Januar 2009 zu 10 %) am Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder

ii)

das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 20% (ab dem 1. Januar 2007 zu 15 %; ab dem 1. Januar 2009 zu 10 %) am Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder

iii)

ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 20% (ab dem 1. Januar 2007 zu 15 %; ab dem 1. Januar 2009 zu 10 %) an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Anhang (Richtlinie 2003/49/EG)

2.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs zu dieser Richtlinie ersetzt.

2. Der Anhang wird gestrichen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 41) aufgeführten Rechtsformen aufweist und.

P5_TA(2004)0203

Gericht für den europäischen öffentlichen Dienst *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gerichts für den europäischen öffentlichen Dienst (KOM(2003) 705 — C5-0581/2003 — 2003/0280(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 705) (1),

gestützt auf die Artikel 225a und 245 des EG-Vertrags und die Artikel 140b und 160 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0581/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0181/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ARTIKEL 2 NUMMER 1

Titel VI (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

1)

Es wird ein Titel VI mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Titel VI

DIE GERICHTLICHEN KAMMERN

Artikel 65

Die Bestimmungen über die Zuständigkeitsbereiche, die Zusammensetzung, den Aufbau und das Verfahren der gemäß den Artikeln 225 a EG-Vertrag und 140 b EAGVertrag errichteten gerichtlichen Kammern werden im Anhang zu dieser Satzung aufgeführt.

1)

Es wird ein Titel IVa mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Titel IVa

DIE GERICHTLICHEN KAMMERN

Artikel 62a

Die Bestimmungen über die Zuständigkeitsbereiche, die Zusammensetzung, den Aufbau und das Verfahren der gemäß den Artikeln 225 a EG-Vertrag und 140 b EAGVertrag errichteten gerichtlichen Kammern werden im Anhang zu dieser Satzung aufgeführt.

Abänderung 2

ANHANG

Anhang I Artikel 2 Absatz 1 (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sechs Richtern, die vom Rat auf sechs Jahre unter den von den Mitgliedstaaten namhaft gemachten Bewerbern nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 3 ernannt werden.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sechs Richtern, die vom Rat auf sechs Jahre unter den Bewerbern aus der Liste, die der Ausschuss nach Artikel 3 im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorlegt, ernannt werden. Der Ausschuss gibt vor dem Beschluss des Rates eine Stellungnahme ab.

Abänderung 3

ANHANG

Anhang I Artikel 3 (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor der Entscheidung über die Ernennung eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst abzugeben. Der Ausschuss kann seiner Stellungnahme eine Liste an Bewerbern beifügen , die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Diese Liste enthält doppelt so viele Bewerber wie die Zahl an vom Rat zu ernennenden Richtern.

Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor der Entscheidung über die Ernennung eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst abzugeben. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme eine Liste an Bewerbern bei , die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Diese Liste enthält doppelt so viele Bewerber wie die Zahl an vom Rat zu ernennenden Richtern.

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz sowie Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Der Rat ernennt die Mitglieder des Ausschusses und erlässt die Vorschriften für seine Arbeitsweise mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofs.

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz sowie Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden , von denen eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird . Der Rat ernennt die Mitglieder des Ausschusses und erlässt die Vorschriften für seine Arbeitsweise mit qualifizierter Mehrheit nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofs.

Abänderung 4

ANLAGE

Anhang I Artikel 7 Absatz 2 (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

2. Unbeschadet Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofs umfasst das schriftliche Verfahren die Vorlage der Klageschrift und der Klagebeantwortung, sofern das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht beschließt, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen erforderlich ist. Hat ein zweiter Austausch von Schriftsätzen stattgefunden, so kann das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Parteien beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

2. Unbeschadet Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofs umfasst das schriftliche Verfahren die Vorlage der Klageschrift und der Klagebeantwortung, sofern das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht beschließt, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen erforderlich ist. Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann nach Anhörung der Parteien beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Abänderung 5

ANLAGE

Anhang I Artikel 7 Absatz 3 (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

3. Das Gericht für den öffentlichen Dienst prüft in jedem Verfahrensabschnitt bereits ab der Einreichung der Klageschrift die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung der Streitsache und trägt dafür Sorge, eine solche Einigung zu erleichtern.

entfällt


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0204

Änderung der Satzung des Gerichtshofs: Plenum und Große Kammer *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Artikel 16 und 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (14617/2003 — C5-0579/2003 — 2003/0823(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14617/2003) (1),

gestützt auf Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 160 Absatz 2 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0579/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0128/2004),

1.

billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0205

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs: Sprachenregelung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Sprachenregelung (Artikel 29) (15167/2003 — C5-0585/2003 — 2003/0824(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15167/2003) (1),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags zu den Anträgen auf Änderung des Artikels 29 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz vorgelegt gemäß Artikel 64 der Satzung des Gerichtshofs (SEK(2004) 223),

gestützt auf Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 160 Absatz 2 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0585/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0127/2004),

1.

billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0206

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz: Verfahrenssprache *

Legislative Entschließung des Europäiischen Parlaments zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz betreffend die Verfahrenssprache im Hinblick auf die neue Verteilung der Zuständigkeiten für Direktklagen und die Erweiterung der Union (15738/2003 — C5-0625/2003 — 2003/0825(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15738/2003) (1),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags zu den Anträgen auf Änderung des Artikels 29 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz vorgelegt gemäß Artikel 64 der Satzung des Gerichtshofs (SEK(2004) 223),

gestützt auf Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 160 Absatz 2 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0625/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0126/2004),

1.

billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0207

Einfuhr lebender Huftiere: Veterinärbedingungen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG (KOM(2003) 570 — C5-0483/2003 — 2003/0224(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 570) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0483/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0186/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ARTIKEL 1

In dieser Richtlinie sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere der in Anhang I genannten Arten in die Gemeinschaft festgelegt.

In dieser Richtlinie sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Ein-oder Durchfuhr lebender Huftiere der in Anhang I genannten Arten in die Gemeinschaft festgelegt.

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)

Abänderung 2

ARTIKEL 2 BUCHSTABE ca (neu)

 

ca)

„Huftiere“: die in Anhang I genannten Tiere.

Abänderung 3

ARTIKEL 8 BUCHSTABE e

e)

von ihren Besitzern als Heimtiere mitgeführt werden oder

e)

von ihren Besitzern als Heimtiere mitgeführt werden , sofern sie in der vorliegenden Richtlinie als Huftiere, die als Heimtiere zulässig sind, aufgeführt sind, auch wenn sie in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG (2) nicht genannt sind, oder

Abänderung 4

ARTIKEL 9

Abweichend von Artikel 7 Buchstabe a) können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 Bedingungen für die Einfuhr lebender Huftiere aus einem zugelassenen Drittland festgelegt werden, in dem Tierseuchen im Sinne von Anhang II vorkommen und/oder in denen gegen diese Seuchen geimpft wird.

Abweichend von Artikel 7 Buchstabe a) können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 Bedingungen für die Einfuhr lebender Huftiere aus einem zugelassenen Drittland festgelegt werden, in dem Tierseuchen im Sinne von Anhang II vorkommen und/oder in denen gegen diese Seuchen geimpft wird. Über Abweichungen wird von Fall zu Fall entschieden.

Abänderung 5

ARTIKEL 17 NUMMER 1a (neu)

Artikel 19 Ziffer iiia (neu) (Richtlinie 90/426/EWG)

 

1a.

Dem Artikel 19 wird folgende Ziffer angefügt:

iiia)

kann die Kommission ein gemeinschaftliches Referenzlabor für eine oder mehrere der in Anhang A genannten Equidenkrankheiten bestimmen und die Funktionen, die Aufgaben sowie die Verfahren für die Zusammenarbeit mit den für die Diagnostizierung infektiöser Equidenkrankheiten zuständigen Labors in den Mitgliedstaaten festlegen.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

P5_TA(2004)0208

Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (KOM(2003) 761 — C5-0649/2003 — 2003/0295(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 761) (1),

gestützt auf Artikel 104 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0649/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0170/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 4 Absatz 1

(1) Beschließt der Rat eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/6 entsprechend den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren, hat der Rat gleichzeitig diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.

(1) Beschließt der Rat eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/6 entsprechend den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren, hat der Rat gleichzeitig Artikel 1 der vorliegenden Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.

Abänderung 2

Artikel 4 Absatz 2

(2) Führt die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3605/6 neue Bezugnahmen auf das ESVG 95 in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung ein, hat die Kommission gleichzeitig die gleichen neuen Bezugnahmen in diese Verordnung aufzunehmen, so dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.

(2) Führt die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3605/6 neue Bezugnahmen auf das ESVG 95 in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung ein, hat die Kommission gleichzeitig die gleichen neuen Bezugnahmen in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufzunehmen, so dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0209

Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der parlamentarischen Immunität (2003/2116(IMM))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis eines Antrags auf Verteidigung der Immunität von Marco Pannella nach seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe — die anschließend in eine achtmonatige Bewährungsstrafe unter Auflagen zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit umgewandelt wurde — wegen in Italien begangener Taten, der von Maurizio Turco am 29. April 2003 übermittelt und dem Plenum am 4. Juni 2003 bekannt gegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf die Artikel 6 und 6a seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0180/2004),

A.

unter Hinweis auf Artikel 10 Buchstabe a des genannten Protokolls, nach dem den Mitgliedern des Europäischen Parlaments die den Parlamentsmitgliedern ihres eigenen Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht,

B.

unter Hinweis darauf, dass Marco Pannella zum Mitglied des Parlaments in Italien gewählt wurde,

C.

in der Erwägung, dass Marco Pannella aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch die italienischen Behörden im Zusammenhang mit öffentlichen Aktionen, die den Konsum verbotener Betäubungsmittel betrafen, in der Vergangenheit eine achtmonatige Bewährungsstrafe unter Auflagen zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit verbüßt hat,

D.

in der Erwägung, dass diese Aktionen, die im guten Glauben erfolgten und kollektive Akte eines symbolischen Rechtsverstoßes umfassten, eindeutig Teil seiner politischen Tätigkeit waren,

E.

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aber offensichtlich die Mitglieder des italienischen Parlaments keine parlamentarische Immunität unter solchen Umständen genießen,

F.

in der Erwägung, dass Marco Pannella nach den vorliegenden Unterlagen nicht durch parlamentarische Immunität gegen die Gerichtsverfahren geschützt ist, von denen der Präsident des Europäischen Parlaments Kenntnis erlangt hat,

1.

beschließt, dass es nicht zweckmäßig wäre, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, um bei den italienischen Behörden Fragen anzusprechen, die die politische Tätigkeit von Marco Pannella betreffen.


(1)  Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier), Slg. 1964, S. 417 sowie Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure), Slg. 1986, S. 2403.

P5_TA(2004)0210

Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Beschluss des Europäischen Parlament über den Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2004/2016(IMM))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis eines von Martin Schulz übermittelten und am 26. Februar 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrags auf Verteidigung seiner Immunität und seiner Vorrechte im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren (einstweilige Verfügung und Klage in der Hauptsache),

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf die Artikel 6 und 6a seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0184/2004),

A.

in der Erwägung, dass Martin Schulz bei der fünften Direktwahl vom 10. bis 13. Juni 1999 ins Europäische Parlament gewählt wurde und sein Mandat vom Parlament am 15. Dezember 1999 geprüft wurde, (2)

B.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen, (3)

C.

in der Erwägung, dass es in dem Verfahren gegen Martin Schulz vor dem Landgericht Hamburg um Meinungsäußerungen in einer Presseerklärung geht, die in unmittelbarem Zusammenhang zu einem Thema stehen, das zu dieser Zeit im Parlament diskutiert wurde,

D.

in der Erwägung, dass das Verbot der gerichtlichen Verfolgung auch das Verbot einer Verfolgung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Zivilrechtsweg umfasst,

E.

in der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam ist, wenn er sich sowohl auf die Anwendung von einstweiligen Verfügungen als auch auf die Klage in der Hauptsache erstreckt,

F.

in der Erwägung, dass es in der Verantwortung der Mitglieder des Europäischen Parlaments liegt, an politischen Angelegenheiten teilzuhaben bzw. Presseerklärungen abzugeben, und dass deshalb zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der Veröffentlichung solcher Äußerungen zu kontroversen Themen ihr Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments ausüben,

1.

beschließt, die Immunität und Vorrechte von Martin Schulz zu verteidigen;

2.

schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des oben genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;

3.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob § 5 Satz 2 des Europaabgeordnetengesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, vereinbar ist;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines Ausschusses unverzüglich den deutschen Organen und dem Landgericht Hamburg sowie der Kommission zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier), Slg. 1964, S. 417 sowie Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure), Slg. 1986, S. 2403.

(2)  Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate der 5. Direktwahl zum Europäischen Parlament vom 10. bis 13. Juni 1999 (ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 6).

(3)  Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

P5_TA(2004)0211

Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2004/2015(IMM))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis eines von Klaus-Heiner Lehne übermittelten und am 26. Februar 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrags auf Verteidigung seiner Immunität und seiner Vorrechte im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren (einstweilige Verfügung und Klage in der Hauptsache),

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf die Artikel 6 und 6a seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0185/2004),

A.

in der Erwägung, dass Klaus-Heiner Lehne bei der fünften Direktwahl vom 10. bis 13. Juni 1999 ins Europäische Parlament gewählt wurde und sein Mandat vom Parlament am 15. Dezember 1999 geprüft wurde (2),

B.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen (3),

C.

in der Erwägung, dass es in dem Verfahren gegen Klaus-Heiner Lehne vor dem Landgericht Hamburg um Meinungsäußerungen in einer Presseerklärung geht, die in unmittelbarem Zusammenhang zu einem Thema stehen, das zu dieser Zeit im Parlament diskutiert wurde,

D.

in der Erwägung, dass das Verbot der gerichtlichen Verfolgung auch das Verbot einer Verfolgung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Zivilrechtsweg umfasst,

E.

in der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam ist, wenn er sich sowohl auf die Anwendung von einstweiligen Verfügungen als auch auf die Klage in der Hauptsache erstreckt,

F.

in der Erwägung, dass es in der Verantwortung der Mitglieder des Europäischen Parlaments liegt, an politischen Angelegenheiten teilzuhaben bzw. Presseerklärungen abzugeben, und dass deshalb zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der Veröffentlichung solcher Äußerungen zu kontroversen Themen ihr Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments ausüben,

1.

beschließt, die Immunität und Vorrechte von Klaus-Heiner Lehne zu verteidigen;

2.

schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;

3.

fordert die Kommission auf zu prüfen, ob § 5 Satz 2 des Europaabgeordnetengesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, vereinbar ist;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines Ausschusses unverzüglich den deutschen Behörden und dem Landgericht Hamburg sowie der Kommission zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier), Slg. 1964, S. 417 sowie Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure), Slg. 1986, S. 2403.

(2)  Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate der 5. Direktwahl zum Europäischen Parlament vom 10. bis 13. Juni 1999 (ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 6).

(3)  Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

P5_TA(2004)0212

Märkte für Finanzinstrumente ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 6/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 6/22/EWG des Rates (13421/3/2003 — C5-0015/2004 — 2002/0269(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13421/3/2003 — C5-0015/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 625) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A5-0114/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 25.9.2003, P5_TA(2003)0410.

(3)  ABl. C 71 E vom 25.3.2003, S. 62.

P5_TC2-COD(2002)0269

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 6/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 6/22/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 6/22/EWG des Rates vom 10. Mai 196 über Wertpapierdienstleistungen (5) zielte darauf ab, die Bedingungen festzulegen, unter denen zugelassene Wertpapierfirmen und Banken in anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zulassung und der Aufsicht durch den Herkunftsstaat spezifische Dienstleistungen erbringen oder Zweigniederlassungen errichten konnten. Zu diesem Zweck wurden mit jener Richtlinie die Erstzulassung und die Tätigkeitsbedingungen von Wertpapierfirmen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, harmonisiert. Mit jener Richtlinie wurden auch einige Bedingungen für den Betrieb geregelter Märkte harmonisiert.

(2)

In den letzten Jahren wurden immer mehr Anleger auf den Finanzmärkten aktiv; ihnen wird ein immer komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten angeboten. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Rechtsrahmen der Gemeinschaft das volle Angebot der anlegerorientierten Tätigkeiten abdecken. Folglich ist es erforderlich, eine Harmonisierung in dem Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen des Binnenmarkts auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten. In Anbetracht dessen sollte die Richtlinie 6/22/EWG durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(3)

Angesichts der wachsenden Abhängigkeit der Anleger von persönlichen Empfehlungen ist es zweckmäßig, die Erbringung von Anlageberatungen als eine Wertpapierdienstleistung aufzunehmen, die einer Zulassung bedarf.

(4)

Es ist zweckmäßig, in die Liste der Finanzinstrumente bestimmte Waren- und sonstige Derivate aufzunehmen, die so konzipiert sind und gehandelt werden, dass sie unter aufsichtsrechtlichen Aspekten traditionellen Finanzinstrumenten vergleichbar sind.

(5)

Es ist erforderlich, die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten — unabhängig von den für den Abschluss dieser Geschäfte verwendeten Handelsmethoden — umfassend zu regeln, damit bei der Ausführung der entsprechenden Anlegeraufträge eine hohe Qualität gewährleistet ist und die Integrität und Gesamteffizienz des Finanzsystems gewahrt werden. Es sollte ein kohärenter und risikosensibler Rahmen zur Regelung der wichtigsten Arten der derzeit auf dem europäischen Finanzmarkt vertretenen Auftragsausführungssysteme geschaffen werden. Es ist erforderlich, einer aufkommenden neuen Generation von Systemen des organisierten Handels neben den geregelten Märkten Rechnung zu tragen, die Pflichten unterworfen werden sollten, die auch weiterhin ein wirksames und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte gewährleisten. Um einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, sollte eine neue Wertpapierdienstleistung, die sich auf den Betrieb von MTF bezieht, vorgesehen werden.

(6)

Es sollten Begriffsbestimmungen für den geregelten Markt und das MTF eingeführt und eng aneinander angelehnt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide die Funktion des organisierten Handels erfüllen. Die Begriffsbestimmungen sollten bilaterale Systeme ausschließen, bei denen eine Wertpapierfirma jedes Geschäft für eigene Rechnung tätigt und nicht als risikolose Gegenpartei zwischen Käufer und Verkäufer steht. Der Begriff „System“ umfasst sowohl die Märkte, die aus einem Regelwerk und einer Handelsplattform bestehen, als auch solche, die ausschließlich auf der Grundlage eines Regelwerks funktionieren. Geregelte Märkte und MTF müssen keine „technischen“ Systeme für das Zusammenführen von Aufträgen betreiben. Ein Markt, der nur aus einem Regelwerk besteht, das Fragen in Bezug auf die Mitgliedschaft, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, den Handel zwischen Mitgliedern, die Meldung von Geschäften und gegebenenfalls die Transparenzpflichten regelt, ist ein geregelter Markt oder ein MTF im Sinne dieser Richtlinie; Geschäfte, die nach diesen Regeln abgeschlossen werden, gelten als an einem geregelten Markt oder über ein MTF geschlossene Geschäfte. Der Begriff „Interesse am Kauf und Verkauf“ ist im weiten Sinne zu verstehen und schließt Aufträge, Kursofferten und Interessenbekundungen ein. Die Anforderung, wonach die Interessen innerhalb des Systems und nach den nichtdiskretionären, vom Betreiber des Systems festgelegten Regeln zusammengeführt werden müssen, bedeutet, dass die Zusammenführung nach den Regeln des Systems oder mit Hilfe der Protokolle oder internen Betriebsverfahren des Systems (einschließlich der in Computersoftware enthaltenen Verfahren) erfolgt. Der Begriff „nichtdiskretionär“ bedeutet, dass diese Regeln der Wertpapierfirma, die ein MTF betreibt, keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick auf die möglichen Wechselwirkungen zwischen Interessen einräumen. Den Begriffsbestimmungen zufolge müssen Interessen in einer Weise zusammengeführt werden, die zu einem Vertrag führt, d.h. die Ausführung erfolgt nach den Regeln des Systems oder über dessen Protokolle oder interne Betriebsverfahren.

(7)

Ziel dieser Richtlinie ist, Wertpapierfirmen zu erfassen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben. Ihr Anwendungsbereich sollte deshalb keine Personen erfassen, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben.

(8)

Personen, die ihr eigenes Vermögen verwalten , und Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nur im Handel für eigene Rechnung bestehen , es sei denn, sie sind Market-maker oder sie treiben in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eine MTF Handel, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen , sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(9)

Verweise auf „Personen“ im Text sollten so verstanden werden, dass damit sowohl natürliche als auch juristische Personen gemeint sind.

(10)

Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit von den zuständigen Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise überwacht wird und die der Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (6), der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (7) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (8) unterliegen, sollten ausgeschlossen sein.

(11)

Personen, die keine Dienstleistungen für Dritte erbringen, sondern deren Tätigkeit darin besteht, Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen zu erbringen, sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(12)

Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich erbringen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, sofern diese Tätigkeit geregelt ist und die betreffende Regelung die gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt.

(13)

Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung eines Systems der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen und deshalb keine Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen, sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(14)

Es ist erforderlich, Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie die staatlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung — einschließlich der Platzierung staatlicher Schuldtitel — zuständig oder daran beteiligt sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen; Stellen mit öffentlicher Kapitalbeteiligung, deren Aufgabe gewerblicher Art ist oder mit der Übernahme von Beteiligungen zusammenhängt, sind nicht auszunehmen.

(15)

Es ist erforderlich, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene koordiniert worden sind, sowie die Verwahr- und Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, da für sie besondere, unmittelbar auf ihre Tätigkeit zugeschnittene Regeln gelten.

(16)

Die Ausnahmen gemäß dieser Richtlinie können nur die Personen in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen für diese Ausnahmen auf Dauer erfüllen. Insbesondere sollte für Personen, deren Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, weil es sich dabei auf Ebene der Unternehmensgruppe um Nebentätigkeiten zu ihrer Haupttätigkeit handelt, die Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten nicht mehr gelten, wenn die betreffenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht mehr nur eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellen.

(17)

Aus Gründen des Anlegerschutzes und der Stabilität des Finanzsystems sollten Personen, die die unter diese Richtlinie fallenden Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, der Zulassung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat unterliegen.

(18)

Gemäß der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (9) zugelassene Kreditinstitute sollten keine weitere Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, um Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben zu dürfen. Beschließt ein Kreditinstitut, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten auszuüben, so überprüfen die zuständigen Behörden vor der Erteilung der Zulassung, dass es die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie einhält.

(19)

Eine Wertpapierfirma, die eine oder mehrere von ihrer Zulassung nicht abgedeckte Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt, sollte keine zusätzliche Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, wenn sie diese nicht regelmäßig erbringt bzw. ausübt.

(20)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Tätigkeit der Annahme und Übermittlung von Aufträgen auch die Zusammenführung von zwei oder mehr Anlegern umfassen, durch die ein Geschäftsabschluss zwischen diesen Anlegern ermöglicht wird.

(21)

Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Änderung des Eigenkapitalrahmens im Rahmen von Basel II erkennen die Mitgliedstaaten an, dass es notwendig ist, erneut zu prüfen, ob Wertpapierfirmen, die sich deckende Kundenaufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausführen, als Auftraggeber tätig werden, und insofern zusätzlichen Eigenkapitalbestimmungen unterliegen müssen.

(22)

Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erfordern, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Zulassung entweder nicht erteilen oder entziehen sollten, wenn aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Ansiedlung oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass eine Wertpapierfirma die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dessen Hoheitsgebiet sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Eine Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sie ihren Sitz hat. Eine Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung einer Wertpapierfirma sich stets in ihrem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dort tatsächlich tätig ist.

(23)

Eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma sollte berechtigt sein, in der gesamten Gemeinschaft Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten auszuüben, ohne eine gesonderte Zulassung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie diese Leistungen zu erbringen oder Tätigkeiten auszuüben wünscht, einholen zu müssen.

(24)

Da bestimmte Wertpapierfirmen von bestimmten Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 6/6/EWG des Rates vom 15. März 196 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (10) ausgenommen sind, sollten sie zu einer Mindestkapitalausstattung oder zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kombination von beiden verpflichtet sein. Bei den Anpassungen der Beträge dieser Versicherung sollte den Anpassungen Rechnung getragen werden, die im Rahmen der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (11) vorgenommen werden. Diese besondere Behandlung für die Zwecke der angemessenen Eigenkapitalausstattung sollte von Beschlüssen in Bezug auf die zweckmäßige Behandlung dieser Firmen im Rahmen der künftigen Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die angemessene Eigenkapitalausstattung nicht berührt werden.

(25)

Da der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften auf jene Rechtspersönlichkeiten beschränkt werden sollte, die aufgrund der Tatsache, dass sie ein professionelles Handelsbuch führen, Quelle eines Gegenparteirisikos für andere Marktteilnehmer sind, sollten Rechtspersönlichkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, die als Nebengeschäft zu ihrem Hauptgeschäft für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, einschließlich Warenderivaten im Sinne dieser Richtlinie, handeln oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate für die Kunden ihres Hauptgeschäfts erbringen, sofern dies auf Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und die Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie besteht.

(26)

Um die Eigentumsrechte des Anlegers an Wertpapieren und andere eigentumsähnliche Rechte sowie seine Rechte an den der Wertpapierfirma anvertrauten Geldern zu schützen, sollten diese Rechte insbesondere von den Rechten der Wertpapierfirma abgegrenzt werden. Dieser Grundsatz sollte eine Wertpapierfirma jedoch nicht hindern, im eigenen Namen, aber im Interesse des Anlegers zu handeln, wenn dies aufgrund der besonderen Natur des Geschäfts erforderlich ist und der Anleger dazu seine Zustimmung erteilt hat, z.B. bei Wertpapierleihgeschäften.

(27)

Überträgt ein Kunde im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (12) zur Besicherung oder sonstigen Absicherung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen das uneingeschränkte Eigentum an Finanzinstrumenten oder Geldern auf eine Wertpapierfirma, so sollten diese Finanzinstrumente oder Gelder ebenfalls als nicht länger dem Kunden gehörend betrachtet werden.

(28)

Die Verfahren für die Zulassung von Zweigniederlassungen von in Drittländern zugelassenen Wertpapierfirmen in der Gemeinschaft sollten auf diese Firmen weiterhin Anwendung finden. Diese Zweigniederlassungen sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, das Recht des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags oder der Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen können. Für die Fälle, in denen die Gemeinschaft nicht durch bilaterale oder multilaterale Verpflichtungen gebunden ist, ist es zweckmäßig, ein Verfahren vorzusehen, mit dem sichergestellt wird, dass die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in den betreffenden Drittländern eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfahren.

(29)

Das immer größere Spektrum von Tätigkeiten, die viele Wertpapierfirmen gleichzeitig ausführen, hat das Potenzial für Interessenkonflikte zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten und den Interessen der Kunden erhöht. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen vorzusehen, die sicherstellen, dass solche Konflikte die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigen.

(30)

Eine Wertpapierdienstleistung sollte als auf Veranlassung eines Kunden erbracht angesehen werden, es sei denn, der Kunde fordert diese Leistung als Reaktion auf eine an ihn persönlich gerichtete Mitteilung der Wertpapierfirma oder im Namen dieser Firma an, mit der er zum Kauf eines bestimmten Finanzinstruments oder zum Abschluss eines bestimmten Geschäfts aufgefordert wird oder bewogen werden soll. Eine Wertpapierdienstleistung kann auch dann als auf Veranlassung des Kunden erbracht betrachtet werden, wenn der Kunde auf der Grundlage einer beliebigen Mitteilung, die Werbung oder ein Kaufangebot gleich welcher Art für Finanzinstrumente enthält und sich an das Publikum generell oder eine größere Gruppe oder Gattung von Kunden oder potenziellen Kunden richtet, diese Dienstleistung anfordert.

(31)

Ein Ziel dieser Richtlinie ist der Anlegerschutz. Die Vorkehrungen zum Schutz der Anleger sollten den Eigenheiten jeder Anlegerkategorie (Kleinanleger, professionelle Kunden, Gegenparteien) angepasst sein.

(32)

Abweichend vom Grundsatz der Zulassung, Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen, in Bezug auf den Betrieb von Zweigniederlassungen durch das Herkunftsland, ist es zweckmäßig, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen dieser Richtlinie in Bezug auf Geschäfte, die über eine Zweigniederlassung in dem Hoheitsgebiet, in dem sich die Niederlassung befindet, getätigt werden, verantwortlich ist, da diese Behörde aufgrund der größeren Nähe zu der Zweigniederlassung besser in der Lage ist, Verstöße gegen die Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung aufzudecken und zu ahnden.

(33)

Um zu gewährleisten, dass Kundenaufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen ausgeführt werden, müssen die Wertpapierfirmen wirksam zur „bestmöglichen Ausführung“ verpflichtet werden. Diese Verpflichtung sollte für Wertpapierfirmen gelten, die dem Kunden gegenüber vertraglich oder im Rahmen eines Vermittlungsgeschäfts verpflichtet sind.

(34)

Nach dem Gebot des fairen Wettbewerbs müssen Marktteilnehmer und Anleger in der Lage sein, die Kurse zu vergleichen, die von Handelsplätzen (d.h. geregelten Märkten, MTF und Zwischenhändlern) zu veröffentlichen sind. Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten alle Hindernisse beseitigen, die auf europäischer Ebene einer Konsolidierung der einschlägigen Informationen und ihrer Veröffentlichung entgegenstehen.

(35)

Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden könnte die Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden auffordern, zugleich den Grundsätzen der Auftragsausführung und der Möglichkeit zuzustimmen, dass seine Aufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder MTF ausgeführt werden dürfen.

(36)

Personen, die für mehr als eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollten nicht als vertraglich gebundener Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten, wenn sie der Begriffsbestimmung dieser Richtlinie entsprechen; dies gilt nicht für bestimmte Personen, die ausgenommen werden können.

(37)

Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollte das Recht von vertraglich gebundenen Vermittlern, unter andere Richtlinien fallende Tätigkeiten und verbundene Tätigkeiten in Bezug auf Finanzdienstleistungen oder -produkte, die nicht unter diese Richtlinie fallen, auszuüben, selbst wenn dies im Namen von Teilen derselben Finanzgruppe geschieht.

(38)

Die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume der Wertpapierfirma (Haustürgeschäfte) sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(39)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten von einer Registrierung absehen oder die Registrierung entziehen, wenn aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass ein vertraglich gebundener Vermittler die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem er den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt.

(40)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten geeignete Gegenparteien wie Kunden eingestuft werden.

(41)

Um zu gewährleisten, dass die Wohlverhaltensregeln (einschließlich der Vorschriften über die bestmögliche Ausführung und Bearbeitung von Kundenaufträgen) in Bezug auf Anleger, die diesen Schutz am dringendsten benötigen, angewandt werden und um einer gemeinschaftsweit fest etablierten Marktpraxis Rechnung zu tragen, sollte klargestellt werden, dass bei zwischen geeigneten Gegenparteien abgeschlossenen oder angebahnten Geschäften von einer Anwendung dieser Regeln abgesehen werden kann.

(42)

Bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien sollte die Pflicht zur Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen nur gelten, wenn die betreffende Gegenpartei einen Limitauftrag zur Ausführung ausdrücklich an eine Wertpapierfirma schickt.

(43)

Die Mitgliedstaaten schützen das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. (13)

(44)

In Anbetracht des zweifachen Ziels, die Anleger zu schützen und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, muss für die Transparenz der Geschäfte gesorgt werden sowie dafür, dass die zu diesem Zweck festgelegten Regeln für Wertpapierfirmen gelten, wenn sie auf den Märkten tätig sind. Um Anleger und Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, jederzeit die Konditionen eines von ihnen ins Auge gefassten Aktiengeschäfts zu beurteilen und die Bedingungen, zu denen es ausgeführt wurde, im Nachhinein zu überprüfen, sollten allgemeine Regeln für die Veröffentlichung von Angaben zu abgeschlossenen Aktiengeschäften sowie für die Bekanntmachung von Einzelheiten zu aktuellen Möglichkeiten des Handels mit Aktien festgelegt werden. Solche Regeln sind erforderlich, um eine effektive Integration der Aktienmärkte der Mitgliedstaaten sicherzustellen, die Effizienz des globalen Kursbildungsprozesses bei Eigenkapitalinstrumenten zu steigern und die effektive Einhaltung der Pflicht zur „bestmöglichen Ausführung“ zu fördern. Dies erfordert eine umfassende Transparenzregelung für alle Aktiengeschäfte, unabhängig davon, ob eine Wertpapierfirma diese auf bilateraler Basis oder über geregelte Märkte oder MTF ausführt. Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen von Wertpapierfirmen zur Offenlegung eines Geld- und Briefkurses und zur Ausführung eines Auftrags zu dem gebotenen Kurs befreit eine Wertpapierfirma nicht von der Verpflichtung, einen Auftrag an einen anderen Handelsplatz weiterzuleiten, wenn eine solche Internalisierung die Firma daran hindern könnte, den Verpflichtungen zur „bestmöglichen Ausführung“ nachzukommen.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten die Meldeverpflichtungen dieser Richtlinie für Geschäfte auch auf Finanzinstrumente ausdehnen können, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(46)

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die in dieser Richtlinie festgelegten Transparenzvorschriften für den Vor- und Nachhandel auf andere Finanzinstrumente als Aktien auszudehnen. Diese Transparenzvorschriften sollten dann für alle Wertpapierfirmen, deren Herkunftsmitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat ist, gelten, und zwar sowohl für ihre Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als auch für ihre grenzüberschreitenden Geschäfte im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Diese Transparenzvorschriften sollten auch für die Geschäfte gelten, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von dort ansässigen Zweigniederlassungen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Wertpapierfirmen getätigt werden.

(47)

Alle Wertpapierfirmen sollten gemeinschaftsweit gleichermaßen die Möglichkeit haben, Mitglied eines geregelten Markts zu werden oder Zugang zu diesem Markt zu erhalten. Unabhängig von den in den Mitgliedstaaten bestehenden Formen der organisatorischen Abwicklung von Geschäften ist es wichtig, alle technischen und rechtlichen Beschränkungen für den Zugang zu geregelten Märkten aufzuheben.

(48)

Um den Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte zu erleichtern, sollte Wertpapierfirmen gemeinschaftsweit Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen verschafft werden, unabhängig davon, ob die Geschäfte über geregelte Märkte in den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurden. Wertpapierfirmen, die unmittelbar an Abrechnungssystemen in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen möchten, sollten die für eine Mitgliedschaft erforderlichen betrieblichen und gewerblichen Anforderungen sowie die zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen und ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte erlassenen Aufsichtsmaßnahmen erfüllen.

(49)

Die Zulassung zum Betrieb eines geregelten Markts sollte sich auf alle Tätigkeiten erstrecken, die direkt mit der Anzeige, der Abwicklung, der Ausführung, der Bestätigung und der Meldung von Aufträgen ab dem Auftragseingang beim geregelten Markt bis zur Weiterleitung zwecks anschließendem Abschluss zusammenhängen, sowie auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel. Dies sollte auch Geschäfte einschließen, die über bestimmte, von dem geregelten Markt benannte Market-maker innerhalb des Systems eines geregelten Markts nach den für dieses System geltenden Regeln geschlossen werden. Nicht alle von Mitgliedern oder Teilnehmern eines geregelten Marktes oder des MTF geschlossenen Geschäfte sind als innerhalb des Systems des geregelten Marktes oder des MTF geschlossen anzusehen. Geschäfte, die Mitglieder oder Teilnehmer auf bilateraler Basis abschließen und die nicht allen Anforderungen dieser Richtlinie an einen geregelten Markt oder ein MTF genügen, sollten im Sinne der Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers als außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF geschlossen gelten. In diesem Fall sollte die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten Anwendung finden, sofern die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

(50)

Systematische Internalisierer können entscheiden, ob sie nur Kleinanlegern, nur professionellen Kunden oder beiden Zugang zu ihren Kursofferten geben. Innerhalb dieser Kategorien von Kunden sollten sie keine Unterschiede machen dürfen.

(51)

Artikel 27 verpflichtet systematische Internalisierer nicht, verbindliche Kurse in Bezug auf Geschäfte zu veröffentlichen, die über die standardmäßige Marktgröße hinausgehen.

(52)

Betreibt eine Wertpapierfirma sowohl in Bezug auf Aktien als auch hinsichtlich anderer Finanzinstrumente systematische Internalisierung, sollte die Verpflichtung zur Kursangabe unbeschadet Erwägung 46 nur in Bezug auf Aktien Anwendung finden.

(53)

Mit dieser Richtlinie wird nicht beabsichtigt, die Anwendung von vorbörslichen Transparenzanforderungen auf Geschäfte auf OTC-Basis vorzuschreiben, zu deren Merkmalen gehört, dass sie ad hoc und unregelmäßig erfolgen, zwischen Gegenparteien im Großhandel ausgeführt werden und Teil einer Geschäftsbeziehung sind, die selbst wiederum von Geschäften charakterisiert wird, die über die standardmäßige Marktgröße hinausgehen, und dass die Geschäfte außerhalb der von der betreffenden Wertpapierfirma für ihr Geschäft als systematischer Internalisierer gewöhnlich verwendeten Systeme ausgeführt werden.

(54)

Die standardmäßige Marktgröße für eine Klasse von Aktien darf in keinem signifikanten Missverhältnis zu einer in dieser Klasse enthaltenen Aktie stehen.

(55)

Bei der Überarbeitung der Richtlinie 6/6/EWG sollten Mindestanforderungen für die Eigenkapitalausstattung festgelegt werden, denen geregelte Märkte genügen müssen, um zugelassen zu werden; dabei sollte die besondere Beschaffenheit der mit solchen Märkten verbundenen Risiken berücksichtigt werden.

(56)

Die Betreiber geregelter Märkte sollten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie auch ein MTF betreiben können.

(57)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach den vom geregelten Markt erlassenen Regeln sollten die Anwendung der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (14) unberührt lassen. Es sollte einem geregelten Markt nicht verwehrt sein, die Emittenten von Wertpapieren oder Finanzinstrumenten, deren Zulassung zum Handel er in Betracht zieht, strengeren Anforderungen als denen dieser Richtlinie zu unterwerfen.

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die Unabhängigkeit von der Wirtschaft zu garantieren und Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es sich dabei um staatliche Stellen handeln. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht die angemessene finanzielle Ausstattung der zuständigen Behörde gewährleisten. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei der zuständigen Behörde verbleibt, nicht ausschließen.

(59)

Vertrauliche Informationen, die die Kontaktstelle eines Mitgliedstaates von der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates erhält, sollten nicht als rein inländische Informationen angesehen werden.

(60)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um so die Voraussetzungen für ein vergleichbares Maß der Durchsetzung der Anwendung der Richtlinie auf dem gesamten integrierten Finanzmarkt zu schaffen. Ein gemeinsamer Mindestkatalog von Befugnissen, verbunden mit einer angemessenen Mittelausstattung sollte eine wirksame Überwachung garantieren.

(61)

Zum Schutz der Kunden und unbeschadet ihres Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollten die Mitgliedstaaten staatliche oder private Stellen, deren Aufgabe die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen ist, dazu ermutigen, bei der Lösung grenzüberschreitender Streitfälle zusammenzuarbeiten und dabei der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 über die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (15), Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, bei der Umsetzung der Bestimmungen über Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Streitbeilegung möglichst auf bestehende grenzübergreifende Systeme für die Zusammenarbeit, insbesondere das Beschwerdenetz für den Finanzdienstleistungssektor (FIN-Net), zurückzugreifen.

(62)

Bei jedem Informationsaustausch und jeder Informationsübermittlung zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollten die Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.

(63)

Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße für die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten von Bedeutung sein können. Bei diesem Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz individueller Rechte zu gewährleisten.

(64)

Am 17. Juli 2000 hat der Rat den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte eingesetzt. In seinem Schlussbericht regte der Ausschuss der Weisen die Einführung eines neuen Rechtsetzungsverfahrens an und schlug zu diesem Zweck ein Vier-Stufen-Konzept vor, bestehend aus Rahmenprinzipien, Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit und Durchsetzung. Während in Stufe 1, der Richtlinie, lediglich allgemeine Rahmenprinzipien festgeschrieben werden sollten, sollten die technischen Umsetzungsmaßnahmen in Stufe 2 von der Kommission unter Mithilfe eines Ausschusses festgelegt werden.

(65)

In der vom Europäischen Rat in Stockholm am 23. März 2001 angenommenen Entschließung wurde der Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und das darin vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept, das die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich effizienter und transparenter machen soll, gebilligt.

(66)

Nach Auffassung des Europäischen Rates in Stockholm sollte häufiger auf die Durchführungsmaßnahmen der Stufe 2 zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen mit Marktentwicklung und Aufsichtspraktiken Schritt halten; ferner sollten für alle Etappen der Stufe 2 Fristen gesetzt werden.

(67)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen den Bericht des Ausschusses der Weisen auf der Grundlage der von der Kommission am gleichen Tag vor dem Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess gebilligt.

(68)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(69)

Das Europäische Parlament sollte ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen drei Monate Zeit haben, um diese zu überprüfen und sich dazu zu äußern. In dringenden und angemessen begründeten Fällen könnte diese Frist jedoch verkürzt werden. Nimmt das Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte die Kommission die Maßnahmenentwürfe einer erneuten Überprüfung unterziehen.

(70)

Um den weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über die Anwendung der Bestimmungen über die Berufshaftpflichtversicherung, den Geltungsbereich der Transparenzregeln und die mögliche Zulassung von auf Warenderivate spezialisierten Händlern als Wertpapierfirmen vorlegen.

(71)

Das Ziel der Schaffung eines integrierten Finanzmarktes, in dem die Anleger wirksam geschützt und Effizienz und Integrität des gesamten Marktes gesichert sind, erfordert die Festlegung gemeinsamer rechtlicher Anforderungen für Wertpapierfirmen unabhängig von ihrem Zulassungsort in der Gemeinschaft und für die Funktionsweise geregelter Märkte und anderer Handelssysteme, um zu verhindern, dass mangelnde Transparenz oder Störungen auf einem Markt das reibungslose Funktionieren des europäischen Finanzsystems insgesamt beeinträchtigen. Da dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen und geregelte Märkte.

(2)   Folgende Bestimmungen gelten auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben:

Artikel 2 Absatz 2, die Artikel 11, 13 und 14

Titel II Kapitel II, ausgenommen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2

Titel II Kapitel III, ausgenommen Artikel 31 Absätze 2 bis 4 und Artikel 32 Absätze 2 bis 6 und Absätze 8 und 9

die Artikel 48 bis 53, die Artikel 57, 61 und 62 und

Artikel 71 Absatz 1.

Artikel 2

Ausnahmen

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG oder Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2002/83/EG sowie Unternehmen, die die in der Richtlinie 64/225/EWG genannten Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten ausüben;

b)

Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;

c)

Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;

d)

Personen, deren Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nur im Handel für eigene Rechnung besteht , sofern sie keine Market-maker sind oder in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;

e)

Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;

f)

Personen, die als einzige Wertpapierdienstleistungen sowohl die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;

g)

die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

h)

Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene koordiniert werden, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen;

i)

Personen, die für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate oder die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 aufgeführten Derivatkontrakte für die Kunden ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern dies auf Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und diese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie noch in der Erbringung von Bankdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG besteht;

j)

Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;

k)

Personen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Waren und/oder Warenderivaten besteht.

Diese Ausnahme gilt nicht, wenn die Personen, die Handel auf eigene Rechung mit Waren und/oder Warenderivaten betreiben, Teil einer Gruppe sind, deren Haupttätigkeit im Erbringen von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie bzw. von Bankdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG besteht;

l)

Firmen, deren Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit ausschließlich darin besteht, für eigene Rechnung auf Finanztermin- oder Optionsmärkten oder sonstigen Derivatemärkten und auf Kassamärkten nur zur Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig zu werden oder für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte tätig zu werden oder für diese einen Preis zu machen, und die durch eine Garantie von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte abgedeckt sind; die Verantwortung für die Erfüllung der von solchen Firmen abgeschlossenen Geschäfte wird von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte übernommen;

m)

Vereinigungen, die von dänischen und finnischen Pensionsfonds mit dem ausschließlichen Ziel gegründet wurden, die Vermögenswerte von Pensionsfonds zu verwalten, die Mitglieder dieser Vereinigungen sind;

n)

agenti di cambio, deren Tätigkeiten und Aufgaben in Artikel 201 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 geregelt sind.

(2)   Die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag und dem Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank oder in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben gemäß nationalen Vorschriften getätigt werden.

(3)   Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren für die Ausnahmen gemäß Buchstaben c, i und k Kriterien festlegen, nach denen sich bestimmt, wann eine Tätigkeit auf Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt und wann eine Tätigkeit als nur gelegentlich erbracht gilt.

Artikel 3

Fakultative Ausnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie nicht für Personen gilt, für die sie Herkunftsmitgliedstaat sind, und die

nicht berechtigt sind, Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten und die sich aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt gegenüber ihren Kunden in einer Debet-Position befinden dürfen, und

nicht zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen berechtigt sind, außer zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen sowie zur Anlageberatung in Bezug auf solche Finanzinstrumente und

bei der Erbringung dieser Dienstleistung Aufträge nur übermitteln dürfen an

i)

gemäß dieser Richtlinie zugelassene Wertpapierfirmen,

ii)

gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassene Kreditinstitute,

iii)

in einem Drittland zugelassene Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie diejenigen der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2000/12/EG oder der Richtlinie 6/6/EWG,

iv)

Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ihre Anteile öffentlich vertreiben dürfen, sowie die Leiter solcher Organismen,

v)

Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (17), deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat notiert oder gehandelt werden,

sofern die Tätigkeiten dieser Firmen auf nationaler Ebene geregelt sind.

(2)   Personen, die gemäß Absatz 1 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, können die Freiheit der Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit oder die Freiheit der Errichtung von Zweigniederlassungen gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht in Anspruch nehmen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

Wertpapierfirma: jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.

Die Mitgliedstaaten können als Wertpapierfirma auch Unternehmen, die keine juristischen Personen sind, definieren, sofern

a)

ihre Rechtsform Dritten ein Schutzniveau bietet, das dem von juristischen Personen gebotenen Schutz gleichwertig ist, und

b)

sie einer gleichwertigen und ihrer Rechtsform angemessenen Aufsicht unterliegen.

Erbringt eine natürliche Person jedoch Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder übertragbaren Wertpapieren Dritter umfassen, so kann sie nur dann als Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie gelten, wenn sie unbeschadet der sonstigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 6/6/EWG folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Die Eigentumsrechte Dritter an Wertpapieren und Geldern müssen insbesondere im Falle der Insolvenz der Firma oder ihrer Eigentümer, einer Pfändung, einer Aufrechnung oder anderer von den Gläubigern der Firma oder ihrer Eigentümer geltend gemachter Ansprüche gewahrt werden;

b)

die Firma muss Vorschriften zur Überwachung ihrer Solvenz einschließlich der ihrer Eigentümer unterworfen sein;

c)

der Jahresabschluss der Firma muss von einer oder mehreren nach nationalem Recht zur Rechnungsprüfung befugten Person(en) geprüft werden;

d)

hat eine Firma nur einen Eigentümer, so muss dieser entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Anleger für den Fall treffen, dass die Firma ihre Geschäftstätigkeit aufgrund seines Ablebens, seiner Geschäftsunfähigkeit oder einer vergleichbaren Gegebenheit einstellt.

2.

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: jede in Anhang I Abschnitt A genannte Dienstleistung und Tätigkeit, die sich auf eines der Instrumente in Anhang I Abschnitt C bezieht.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Folgendes fest:

die in Anhang I Abschnitt C Nummer 7 genannten Derivatkontrakte, die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht;

die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 genannten Derivatkontrakte, die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht;

3.

Nebendienstleistung: jede in Anhang I Abschnitt B genannte Dienstleistung.

4.

Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen.

5.

Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen.

6.

Handel für eigene Rechnung: den Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt.

7.

Systematischer Internalisierer: eine Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig regelmäßig Handel für eigene Rechnung durch Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF treibt.

8.

Market-maker: eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben.

9.

Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten.

10.

Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen erbringt.

11.

Professioneller Kunde: einen Kunden, der die in Anhang II genannten Kriterien erfüllt.

12.

Kleinanleger: einen Kunden, der kein professioneller Kunde ist.

13.

Marktbetreiber: eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwaltet/verwalten und/oder betreibt/betreiben. Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

14.

Geregelter Markt: ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß den Bestimmungen des Titels III funktioniert.

15.

Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II führt.

16.

Limitauftrag: einen Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments innerhalb eines festgelegten Kurslimits oder besser und in einem festgelegten Umfang.

17.

Finanzinstrument: die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente.

18.

Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie

a)

Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;

b)

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

c)

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.

19.

Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.

20.

Herkunftsmitgliedstaat:

a)

Im Falle von Wertpapierfirmen:

i)

wenn die Wertpapierfirma eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;

ii)

wenn die Wertpapierfirma eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat;

iii)

wenn die Wertpapierfirma gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet.

b)

Im Falle eines geregelten Marktes: der Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt registriert ist oder — sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats keinen Sitz hat — der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet.

21.

Aufnahmemitgliedstaat: einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und/oder Tätigkeiten ausübt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.

22.

Zuständige Behörde: die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 48 benannt wird, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

23.

Kreditinstitute: Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG.

24.

OGAW-Verwaltungsgesellschaft: eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (18).

25.

Vertraglich gebundener Vermittler: eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, Finanzinstrumente platziert und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Finanzinstrumente oder Dienstleistungen berät.

26.

Zweigniederlassung: eine Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Nebendienstleistungen, erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

27.

Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10% des Kapitals einer Wertpapierfirma oder der Stimmrechte im Sinne des Artikels 92 der Richtlinie 2001/34/EG oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine Beteiligung gehalten wird.

28.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (19).

29.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.

30.

Kontrolle: die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG.

31.

Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a)

Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,

b)

Kontrolle, d.h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.

(2)   Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels präzisieren.

TITEL II

ZULASSUNG VON WERTPAPIERFIRMEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT

KAPITEL 1

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN UND -VERFAHREN

Artikel 5

Zulassungsanforderung

(1)   Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung gemäß diesem Kapitel bedarf. Diese Zulassung wird von der gemäß Artikel 48 benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates erteilt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten allen Marktbetreibern, ein MTF zu betreiben, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Bestimmungen dieses Kapitels — mit Ausnahme der Artikel 11 und 15 — nachkommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register sämtlicher Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert.

(4)   Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass

jede Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, ihre Hauptverwaltung im selben Mitgliedstaat hat wie ihren Sitz,

jede Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, oder jede Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, aber gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat hat, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt.

(5)   Im Falle von Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatungen vornehmen oder die Dienstleistung der Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen unter den Bedingungen des Artikels 3 erbringen, können die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde gestatten, Verwaltungs-, Vorbereitungs- oder Nebenaufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung der Zulassung im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 48 Absatz 2 zu übertragen.

Artikel 6

Umfang der Zulassung

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass in der Zulassung die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten spezifiziert werden, die die Wertpapierfirma erbringen bzw. ausüben darf. Die Zulassung kann sich auch auf eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt B genannten Nebendienstleistungen erstrecken. Die Zulassung wird auf keinen Fall lediglich für die Erbringung von Nebendienstleistungen erteilt.

(2)   Eine Wertpapierfirma, die um eine Zulassung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen ersucht, die bei der Erstzulassung nicht vorgesehen waren, stellt einen Antrag auf Ausweitung ihrer Zulassung.

(3)   Die Zulassung ist in der gesamten Gemeinschaft gültig und gestattet einer Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, für die ihr eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Gemeinschaft zu erbringen bzw. auszuüben; dies kann entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen.

Artikel 7

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller sämtliche Anforderungen der Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie erfüllt.

(2)   Die Wertpapierfirma übermittelt sämtliche Informationen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau hervorgehen, damit die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Wertpapierfirma bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel nachzukommen.

(3)   Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

Artikel 8

Entzug der Zulassung

Die zuständige Behörde kann einer Wertpapierfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Wertpapierfirma

a)

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 6/6/EWG, nicht mehr erfüllt;

d)

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln;

e)

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.

Artikel 9

Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Wertpapierfirma tatsächlich leiten, gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um die solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma sicherzustellen.

Handelt es sich bei dem Marktbetreiber, der die Zulassung für den Betrieb eines MTF beantragt, und den Personen, die die Geschäfte des MTF tatsächlich leiten, um dieselben Personen, wie die, die die Geschäfte des geregelten Marktes tatsächlich leiten, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung zusammen mit allen Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob neue zur Leitung der Firma bestellte Personen gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen.

(3)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Personen, die die Geschäfte der Wertpapierfirma tatsächlich leiten werden, gut beleumdet sind oder über ausreichende Erfahrung verfügen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung der Firma deren solide und umsichtige Führung gefährden.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Leitung von Wertpapierfirmen von mindestens zwei Personen wahrgenommen wird, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind, oder Wertpapierfirmen, die juristische Personen sind, aber in Übereinstimmung mit ihrer Satzung und den nationalen Rechtsvorschriften von einer einzigen natürlichen Person geführt werden, die Zulassung erteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass alternative Regelungen bestehen, die die solide und umsichtige Führung solcher Wertpapierfirmen gewährleisten.

Artikel 10

Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen

(1)   Die zuständigen Behörden erteilen einer Wertpapierfirma erst dann die Zulassung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten, wenn ihnen die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre oder Mitglieder direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen mitgeteilt wurden.

Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie angesichts der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Führung einer Wertpapierfirma zu gewährleisten, nicht von der Geeignetheit der Aktionäre oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen halten, überzeugt sind.

Bestehen zwischen der Wertpapierfirma und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen die zuständige Behörde nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen hindern.

(2)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, die für eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gelten, zu der bzw. denen das Unternehmen enge Verbindungen hat, oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die zuständige Behörde daran hindern, ihre Überwachungsfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma direkt oder indirekt zu erwerben oder zu veräußern, gemäß Unterabsatz 2 zuvor die zuständige Behörde unterrichtet und den Umfang dieser Beteiligung mitteilt. Diese Personen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls mitteilen, wenn sie beabsichtigen, den Umfang ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen oder zu senken, dass die Schwellen von 20 %, 33% oder 50% der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht, unter- oder überschritten werden oder dass die Wertpapierfirma ihr Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.

Unbeschadet des Absatzes 4 kann die zuständige Behörde binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der Unterrichtung von dem geplanten Erwerb gemäß Unterabsatz 1 Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie wegen der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma zu gewährleisten, nicht von der Geeignetheit der in Unterabsatz 1 genannten Personen überzeugt ist. Erhebt die zuständige Behörde keinen Einspruch, so kann sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die Absicht verwirklicht werden muss.

(4)   Handelt es sich bei dem Erwerber der in Absatz 3 genannten Beteiligung um eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene(s) Wertpapierfirma, Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder um ein Mutterunternehmen einer/eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, Kreditinstituts, Versicherungsunternehmens oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder um eine Person, die eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, und würde das Unternehmen aufgrund des Erwerbs zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder von diesem kontrolliert werden, so unterliegt die Beurteilung des Erwerbs der in Artikel 60 genannten vorherigen Konsultation.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma die zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten hat, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhält, aufgrund deren diese Beteiligungen einen der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten.

Ferner teilt eine Wertpapierfirma der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre und Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mit, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständige Behörde, falls der Einfluss der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um diesen Zustand zu beenden.

Diese Maßnahmen können Anträge auf einstweilige Verfügungen und/oder die Verhängung von Sanktionen gegen die Direktoren und die Zuständigen der Geschäftsleitung oder die Suspendierung des Stimmrechts der Aktien und Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Mitgliedern gehalten werden, umfassen.

Vergleichbare Maßnahmen werden in Bezug auf Personen ergriffen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen. Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben, so sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen entweder vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 11

Mitgliedschaft in einem zugelassenen Anlegerentschädigungssystem

Die zuständige Behörde überprüft, ob eine Rechtspersönlichkeit, die einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt hat, bei der Zulassung die Anforderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (20) erfüllt.

Artikel 12

Anfangskapitalausstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß den Anforderungen der Richtlinie 6/6/EWG verfügt, das für die jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist.

Bis zur Revision der Richtlinie 6/6/EWG gelten für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 67 die Eigenkapitalanforderungen jenes Artikels.

Artikel 13

Organisatorische Anforderungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass Wertpapierfirmen die organisatorischen Anforderungen der Absätze 2 bis 8 erfüllen.

(2)   Eine Wertpapierfirma sieht angemessene Strategien und Verfahren vor, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die Firma, ihre Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen nachkommen.

(3)   Eine Wertpapierfirma muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 18 den Kundeninteressen schaden.

(4)   Eine Wertpapierfirma trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

(5)   Eine Wertpapierfirma stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung bzw. Ausübung von Dienstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, faktisch beeinträchtigt werden.

Eine Wertpapierfirma muss über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen.

(6)   Eine Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen und sich vor allem zu vergewissern, dass die Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden nachgekommen ist.

(7)   Eine Wertpapierfirma, die Kunden gehörende Finanzinstrumente hält, trifft geeignete Vorkehrungen, um deren Eigentumsrechte — insbesondere für den Fall der Insolvenz der Wertpapierfirma — an diesen Instrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.

(8)   Eine Wertpapierfirma, die Kunden gehörende Gelder hält, trifft geeignete Vorkehrungen, um die Rechte der Kunden zu schützen und — außer im Falle von Kreditinstituten — zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.

(9)   Im Falle von Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, unbeschadet der direkten Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf diese Aufzeichnungen, für die Kontrolle der Einhaltung von Absatz 6 in Bezug auf die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich.

(10)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2 bis 9 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, die festlegen, welche konkreten organisatorischen Anforderungen Wertpapierfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und/oder Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen oder ausüben.

Artikel 14

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, neben der Einhaltung der Anforderungen des Artikel 13 transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, transparente Regeln für die Kriterien aufstellen, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitstellen oder den Zugang zu solchen Informationen ermöglichen, damit seine Nutzer sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 19, 21 und 22 nicht für Geschäfte gelten, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Mitgliedern oder Teilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern oder Teilnehmern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden. Die Mitglieder oder Teilnehmer des MTF müssen allerdings den Verpflichtungen der Artikel 19, 21 und 22 in Bezug auf ihre Kunden nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge innerhalb des Systems eines MTF ausführen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, transparente, auf objektiven Kriterien beruhende Regeln festlegen und einhalten, die den Zugang zu dem System regeln. Diese Regeln müssen den Bedingungen des Artikels 42 Absatz 3 genügen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, seine Nutzer klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte informieren. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben müssen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme des MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern.

(6)   Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, auch ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, so entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, unverzüglich jeder Anweisung ihrer zuständigen Behörde aufgrund von Artikel 50 Absatz 1 nachkommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

Artikel 15

Beziehungen zu Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(2)   Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Gemeinschaft keinen effektiven Marktzugang gewährt, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

(3)   Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung derart erfahren, dass sie nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten erhalten wie inländische Wertpapierfirmen, und dass die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Änderung der Situation aufnehmen.

Im Falle des Unterabsatzes 1 kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren jederzeit und zusätzlich zur Einleitung von Verhandlungen beschließen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über bereits eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Solche Beschränkungen oder Aussetzungen dürfen weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an Wertpapierfirmen der Gemeinschaft durch solche Wertpapierfirmen oder Tochterunternehmen angewandt werden. Die Laufzeit solcher Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.

Vor Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist von drei Monaten kann die Kommission aufgrund der Verhandlungsergebnisse nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren die Fortführung dieser Maßnahmen beschließen.

(4)   Stellt die Kommission das Vorliegen einer in Absatz 2 oder 3 genannten Situation fest, so teilen ihr die Mitgliedstaaten auf Verlangen Folgendes mit:

a)

jeden Antrag auf Zulassung einer Wertpapierfirma, die direkt oder indirekt Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegt;

b)

jede ihnen nach Artikel 10 Absatz 3 gemeldete Absicht eines solchen Mutterunternehmens, eine Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft zu erwerben, wodurch letztere dessen Tochterunternehmen würde.

Diese Mitteilungspflicht endet, sobald ein Abkommen mit dem betreffenden Drittland geschlossen wurde oder wenn die in Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.

(5)   Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus bi- oder multilateralen internationalen Abkommen über die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen ergeben.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstzulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Wertpapierfirma die Voraussetzungen für die Erstzulassung gemäß Kapitel I dieses Titels jederzeit erfüllen muss.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass Wertpapierfirmen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachkommen. Sie schreiben vor, dass Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden alle wichtigen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erstzulassung melden.

(3)   Im Falle von Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatung betreiben, können die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde gestatten, Verwaltungs-, Vorbereitungs- oder Nebenaufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erstzulassung gemäß den Bedingungen des Artikels 48 Absatz 2 übertragen.

Artikel 17

Allgemeine Verpflichtung zur laufenden Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen überwachen, um die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Einhaltung dieser Bedingungen durch die Wertpapierfirmen zu prüfen.

(2)   Im Falle von Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatung betreiben, können die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde gestatten, Verwaltungs-, Vorbereitungs- oder Nebenaufgaben im Zusammenhang mit der regelmäßigen Überwachung der betrieblichen Voraussetzungen gemäß den Bedingungen des Artikels 48 Absatz 2 zu übertragen.

Artikel 18

Interessenkonflikte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder einer Kombination davon entstehen.

(2)   Reichen die von der Wertpapierfirma gemäß Artikel 13 Absatz 3 getroffenen organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Wertpapierfirma dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten eindeutig dar, bevor sie Geschäfte in seinem Namen tätigt.

(3)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um

a)

die Maßnahmen zu bestimmen, die von Wertpapierfirmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und/oder offen zu legen, wenn sie verschiedene Arten von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen oder Kombinationen davon erbringen;

b)

geeignete Kriterien festzulegen, anhand derer die Typen von Interessenkonflikten bestimmt werden können, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden der Wertpapierfirma schaden könnten.

ABSCHNITT 2

Bestimmungen zum Anlegerschutz

Artikel 19

Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder gegebenenfalls Nebendienstleistungen für ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt und insbesondere den Grundsätzen der Absätze 2 bis 8 genügt.

(2)   Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

(3)   Kunden und potenziellen Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über

die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen,

Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien; dies sollte auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken umfassen,

Ausführungsplätze und

Kosten und Nebenkosten,

so dass sie nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Diese Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Erbringt die Wertpapierfirma Anlageberatung- oder Portfolio-Management, so holt sie die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, seine finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele ein, um ihr zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden für ihn geeignete Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu empfehlen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen bei anderen als den in Absatz 4 genannten Finanzdienstleistungen von Kunden oder potenziellen Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einholen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden geeignet sind.

Gelangt die Wertpapierfirma aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht geeignet ist, so warnt sie den Kunden oder potenziellen Kunden. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

Lehnt der Kunde oder potenzielle Kunde es ab, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben zu machen, oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen, so warnt die Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden, dass eine solche Entscheidung es ihr nicht ermöglicht zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn geeignet ist. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

(6)   Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen, deren Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen und/oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, solche Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden zu erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß Absatz 5 einholen oder bewerten zu müssen, wenn alle der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

die betreffenden Dienstleistungen beziehen sich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist), OGAW und andere nicht komplexe Finanzinstrumente. Ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Märkte, die als gleichwertig zu betrachten sind. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert;

die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht;

der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass die Wertpapierfirma bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Eignung der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;

die Wertpapierfirma kommt ihren Pflichten gemäß Artikel 18 nach.

(7)   Die Wertpapierfirma erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen der Firma und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen die Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch Verweisung auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.

(8)   Die Wertpapierfirma muss dem Kunden in geeigneter Form über die für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen Bericht erstatten. Diese Berichte enthalten gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

(9)   Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Bewertung des Risikos für den Kunden und/oder die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gemeinsamen europäischen Normen für Kreditinstitute und Verbraucherkredite unterliegt, so unterliegt diese Dienstleistung nicht zusätzlich den Anforderungen dieses Artikels.

(10)   Um den erforderlichen Anlegerschutz und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 8 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden den darin festgelegten Grundsätzen genügen. In diesen Durchführungsmaßnahmen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistung(en) unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;

b)

die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Finanzinstrumente;

c)

die Tatsache, ob es sich bei den Kunden oder potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt.

Artikel 20

Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Wertpapierfirma

Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma, die über eine andere Wertpapierfirma eine Anweisung erhält, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, sich auf Kundeninformationen zu stützen, die von letzterer Firma weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Wertpapierfirma, die die Anweisungen übermittelt.

Die Wertpapierfirma, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Wertpapierfirma gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Wertpapierfirma, welche die Anweisungen übermittelt.

Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels verbleibt bei der Wertpapierfirma, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Wertpapierfirma erhält.

Artikel 21

Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, so führt die Wertpapierfirma den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung von Absatz 1 treffen und anwenden. Die Mitgliedstaaten schreiben insbesondere vor, dass Wertpapierfirmen Grundsätze der Auftragsausführung festlegen und anwenden, die es ihnen erlaubt, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Absatz 1 zu erzielen.

(3)   Die Grundsätze der Auftragsausführung enthält für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Wertpapierfirma Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Wertpapierfirma gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen ihre Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form informieren. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik einholen.

Für den Fall, dass die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausgeführt werden dürfen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Wertpapierfirma ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinweisen muss. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen, bevor sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausführen. Wertpapierfirmen können diese Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln einholen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die Effizienz ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Ausführungspolitik überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere prüfen sie regelmäßig, ob die in der Ausführungspolitik genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen ihren Kunden wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Ausführungspolitik mitteilen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben Wertpapierfirmen vor, ihren Kunden auf deren Anfragen nachzuweisen, dass sie deren Aufträge im Einklang mit den Ausführungsgrundsätzen der Firma ausgeführt haben.

(6)   Um den für die Anleger erforderlichen Schutz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)

die Kriterien, nach denen die relative Bedeutung der verschiedenen Faktoren bestimmt wird, die gemäß Absatz 1 herangezogen werden können, um das bestmögliche Ergebnis unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art des Auftrags und des Kundentyps — Kleinanleger oder professioneller Kunde — zu ermitteln;

b)

Faktoren, die eine Wertpapierfirma heranziehen kann, um ihre Ausführungsvorkehrungen zu überprüfen und um zu prüfen, unter welchen Umständen eine Änderung dieser Vorkehrungen angezeigt wäre. Insbesondere die Faktoren zur Bestimmung, welche Handelsplätze Wertpapierfirmen ermöglichen, bei der Ausführung von Kundenaufträgen auf Dauer die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen;

c)

Art und Umfang der Informationen über die Ausführungspolitik, die den Kunden gemäß Absatz 3 zur Verfügung zu stellen sind.

Artikel 22

Vorschriften für die Bearbeitung von Kundenaufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, Verfahren und Systeme anwenden, die die unverzügliche, redliche und rasche Abwicklung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen der Wertpapierfirma gewährleisten.

Diese Verfahren oder Systeme ermöglichen es, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Wertpapierfirma ausgeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, Maßnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie sie unverzüglich und auf eine Art und Weise bekannt machen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine Wertpapierfirma dieser Pflicht genügt, wenn sie die Kundenlimitaufträge an einen geregelten Markt und/oder ein MTF weiterleitet. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden von dieser Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Limitauftrags im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 absehen können, wenn dieser im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist.

(3)   Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für den Anlegerschutz und das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes festlegen:

a)

die Bedingungen und die Art der Verfahren und Systeme für die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen, sowie die Situationen oder Geschäftsarten, in denen bzw. bei denen Wertpapierfirmen sinnvollerweise von der unverzüglichen Ausführung abweichen können, um günstigere Bedingungen für Kunden zu erwirken;

b)

die verschiedenen Methoden, die eine Wertpapierfirma anwenden kann, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, dem Markt Kundenlimitaufträge, die nicht unverzüglich ausgeführt werden können, bekannt zu machen.

Artikel 23

Verpflichtungen von Wertpapierfirmen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, einer Wertpapierfirma zu gestatten, vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung des Dienstleistungsgeschäfts der Wertpapierfirma, das Hereinholen neuer Geschäfte oder die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von der Wertpapierfirma angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen heranzuziehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma, die beschließt, einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzuziehen, für jedes Handeln oder Unterlassen des vertraglich gebundenen Vermittlers uneingeschränkt haftet, wenn er im Namen der Firma tätig ist. Die Mitgliedstaaten schreiben der Wertpapierfirma vor, sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Firma er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschließt.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 Absätze 6, 7 und 8 vertraglich gebundenen Vermittlern, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, gestatten, für die Wertpapierfirma, für die sie tätig sind und unter deren uneingeschränkter Verantwortung in ihrem Hoheitsgebiet oder — bei grenzüberschreitenden Geschäften — im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der vertraglich gebundenen Vermittlern die Verwaltung von Kundengeldern gestattet, Gelder und/oder Finanzinstrumente von Kunden zu verwalten.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler überwachen, um zu gewährleisten, dass sie diese Richtlinie auf Dauer einhalten, wenn sie über vertraglich gebundene Vermittler tätig werden.

(3)   Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, richten ein öffentliches Register ein. Vertraglich gebundene Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind.

Hat der Mitgliedstaat, in dem der vertraglich gebundene Vermittler niedergelassen ist, gemäß Absatz 1 festgelegt, dass von der zuständigen Behörde zugelassene Wertpapierfirmen nicht berechtigt sind, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, so werden diese vertraglich gebundenen Vermittler bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma, für die sie tätig sind, registriert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vertraglich gebundene Vermittler nur dann in das öffentliche Register eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie ausreichend gut beleumdet sind und über angemessene allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden oder den potenziellen Kunden weiterleiten zu können.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Wertpapierfirmen überprüfen dürfen, ob die von ihnen herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler ausreichend gut beleumdet sind und über die Kenntnisse gemäß Unterabsatz 3 verfügen.

Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es steht der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler im Namen der Wertpapierfirma ausübt.

Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, mit Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, deren Verbänden und sonstigen Rechtspersönlichkeiten bei der Registrierung von vertraglich gebundenen Vermittlern und der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 durch die vertraglich gebundenen Vermittler zusammenarbeiten. Insbesondere können vertraglich gebundene Vermittler durch Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder deren Verbände und sonstige Rechtspersönlichkeiten unter der Aufsicht der zuständigen Behörde registriert werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen nur vertraglich gebundene Vermittler heranziehen dürfen, die in den öffentlichen Registern gemäß Absatz 3 geführt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können für in ihrem Hoheitsgebiet registrierte vertraglich gebundene Vermittler striktere Anforderungen als die dieses Artikels oder zusätzliche Anforderungen vorsehen.

Artikel 24

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und/oder zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschließen können, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen der Artikel 19 und 21 und des Artikels 22 Absatz 1 genügen zu müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erkennen für die Zwecke dieses Artikels Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, sonstige zugelassene oder nach dem Gemeinschaftsrecht oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, Unternehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k und l von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen sind, nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschließlich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken und supranationale Organisationen als geeignete Gegenparteien an.

Die Einstufung als geeignete Gegenpartei gemäß Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht solcher Rechtspersönlichkeiten, entweder generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als Kunde zu beantragen, für dessen Geschäfte mit der Wertpapierfirma die Artikel 19, 21 und 22 gelten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auch andere Unternehmen als geeignete Gegenparteien anerkennen, die im Voraus festgelegte proportionale Anforderungen einschließlich quantitativer Schwellenwerte erfüllen. Im Falle eines Geschäfts mit potenziellen Gegenparteien, die verschiedenen Rechtsordnungen angehören, trägt die Wertpapierfirma dem Status des anderen Unternehmens Rechnung, der sich nach den Rechtsvorschriften oder Maßnahmen des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirma, die Geschäfte gemäß Absatz 1 mit solchen Unternehmen abschließt, die ausdrückliche Zustimmung der potenziellen Gegenpartei einholt, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden. Die Mitgliedstaaten gestatten der Wertpapierfirma, diese Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft einzuholen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Rechtspersönlichkeiten von Drittländern, die den in Absatz 2 genannten Kategorien von Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind, als zulässige Gegenparteien anerkennen.

Die Mitgliedstaaten können auch Unternehmen von Drittländern, wie denen nach Absatz 3, unter denselben Voraussetzungen und bei Erfüllung derselben Anforderungen wie denen des Absatzes 3 als zulässige Gegenparteien anerkennen.

(5)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 angesichts der sich ändernden Marktpraktiken sicherzustellen und das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die Folgendes festlegen:

a)

die Verfahren zur Beantragung einer Behandlung als Kunde gemäß Absatz 2;

b)

die Verfahren zur Einholung der ausdrücklichen Zustimmung potenzieller Gegenparteien gemäß Absatz 3;

c)

die im Voraus festgelegten proportionalen Anforderungen einschließlich der quantitativen Schwellenwerte, nach denen ein Unternehmen als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 3 anerkannt werden kann.

ABSCHNITT 3

Markttransparenz und -integrität

Artikel 25

Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität, Meldung von Geschäften und Führung von Aufzeichnungen

(1)   Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (21) stellen die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständige Behörde die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen überwachen kann, um sicherzustellen, dass diese ehrlich, redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. Im Falle von im Namen von Kunden ausgeführter Geschäfte enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (22) geforderten Angaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumenten tätigen, der zuständigen Behörde die Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Werktages melden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob solche Geschäfte über einen geregelten Markt ausgeführt wurden oder nicht.

Die zuständigen Behörden treffen im Einklang mit Artikel 58 die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch der zuständigen Behörde des für die betreffenden Finanzinstrumente unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes übermittelt werden.

(4)   Die Meldungen müssen insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Instrumente, Datum und Uhrzeit des Abschlusses, den Kurs und die Möglichkeit zur Feststellung der Wertpapierfirma enthalten.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldungen entweder von der Wertpapierfirma selbst, einem in ihrem Namen handelnden Dritten oder von einem durch die zuständige Behörde anerkannten System zur Abwicklung oder Meldung von Wertpapiergeschäften oder von dem geregelten Markt oder dem MTF, über deren Systeme das Geschäft abgewickelt wurde, an die zuständige Behörde zu senden sind. Werden Geschäfte der zuständigen Behörde von einem geregelten Markt, einem MTF oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten System zur Abwicklung oder Meldung von Wertpapiergeschäften unmittelbar gemeldet, so kann von der Verpflichtung der Wertpapierfirma gemäß Absatz 3 abgesehen werden.

(6)   Werden Meldungen im Sinne des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 32 Absatz 7 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gesandt, so leitet diese sie an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma weiter, es sei denn diese beschließen, dass sie die Übermittlung dieser Information nicht wünschen.

(7)   Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen zum Schutze der Marktintegrität zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten angepasst werden und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die die Methoden und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften, die Form und den Inhalt dieser Meldungen und die Kriterien für die Definition eines einschlägigen Marktes gemäß Absatz 3 festlegen.

Artikel 26

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, für das MTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Nutzer festlegen. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, überwachen die von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, der zuständigen Behörde schwerwiegende Verstöße gegen seine Regeln oder marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, melden. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, der Behörde, die für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch zuständig ist, die einschlägigen Informationen unverzüglich übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang unterstützen.

Artikel 27

Pflicht der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben systematischen Internalisierern von Aktien vor, verbindliche Kursofferten für die an einem geregelten Markt gehandelten Aktien zu veröffentlichen,, für die sie systematische Internalisierung betreiben und für die es einen liquiden Markt gibt. Für Aktien, für die kein liquider Markt besteht, bieten systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Quotierungen an.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für systematische Internalisierer beim Handel mit Aufträgen bis zur standardmäßigen Marktgröße. Systematische Internalisierer, die nur Aufträge über der standardmäßigen Marktgröße ausführen, unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels nicht.

Die systematischen Internalisierer können die Größe bzw. Größen festlegen, zu denen sie Kursofferten angeben. Für eine bestimmte Aktie umfasst jede Offerte einen verbindlichen Geld- und/oder Briefkurs bzw. Briefkurse für eine Größe bzw. für Größen bis zur standardmäßigen Marktgröße für die Aktiengattung, der die Aktie angehört. Der Kurs bzw. die Kurse müssen die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie widerspiegeln.

Aktien werden auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, in Gattungen zusammengefasst. Die standardmäßige Marktgröße für jede Aktiengattung ist eine Größe, die repräsentativ für den arithmetischen Durchschnittswert der Aufträge ist, die an dem Markt für die Aktien der jeweiligen Aktiengattung ausgeführt werden.

Der Markt für jede Aktie besteht aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktie ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktie ein großes Volumen aufweisen.

(2)   Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 25 definiert, legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Diese Information wird allen Marktteilnehmern bekannt gegeben.

(3)   Systematische Internalisierer veröffentlichen ihre Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten. Sie sind berechtigt, ihre Offerten jederzeit zu aktualisieren. Sie dürfen ferner im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen ihre Offerten zurückziehen.

Die Kursofferten sind den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt zu machen.

Systematische Internalisierer führen die Aufträge von Kleinanlegern in Bezug auf die Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus und kommen den Bestimmungen des Artikels 21 nach.

Systematische Internalisierer führen die Aufträge professioneller Kunden in Bezug auf die Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus. Sie können diese Aufträge jedoch in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und die Aufträge größer sind als der übliche Auftragsumfang von Kleinanlegern.

Darüber hinaus können systematische Internalisierer Aufträge professioneller Kunden zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Auflagen von Unterabsatz 4 einhalten zu müssen, wenn es sich dabei um Geschäfte handelt, bei denen die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren Teil ein und desselben Geschäfts ist, oder um Aufträge, für die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind.

Wenn ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte über der standardmäßigen Marktgröße liegt, einen Auftrag von einem Kunden erhält, der über seiner Quotierungsgröße liegt, jedoch unter der standardmäßigen Marktgröße, kann er sich dafür entscheiden, den Teil des Auftrags auszuführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern er zu dem quotierten Kurs ausgeführt wird, außer in den Fällen, in denen gemäß den beiden vorangehenden Unterabsätzen etwas anderes zulässig ist. Gibt ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen an, und erhält er einen Auftrag, den er ausführen will, der zwischen diesen Größen liegt, so führt er den Auftrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 zu einem der quotierten Kurse aus, außer in den Fällen, in denen gemäß den beiden vorangehenden Unterabsätzen etwas anderes zulässig ist.

(4)   Die zuständigen Behörden prüfen:

a)

dass die Wertpapierfirmen die Geld- und/oder Briefkurse, die sie gemäß Absatz 1 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen,

b)

dass die Wertpapierfirmen die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 erfüllen.

(5)   Systematische Internalisierer dürfen entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver, nicht diskriminierender Weise entscheiden, welchen Anlegern sie Zugang zu ihren Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards für den Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit Anlegern eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine solche beenden, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie der Kreditsituation des Anlegers, des Gegenparteirisikos und der Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.

(6)   Um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu beschränken, sind systematische Internalisierer berechtigt, die Zahl der Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschließen bereit sind, in nichtdiskriminierender Weise zu beschränken. Sie dürfen ferner — in nichtdiskriminierender Weise und gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 — die Gesamtzahl der gleichzeitig ausgeführten Geschäfte verschiedener Kunden beschränken, sofern dies nur dann zulässig ist, wenn die Zahl und/oder der Umfang der Aufträge der Kunden erheblich über der Norm liegt.

(7)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 6 in einer Weise sicherzustellen, die eine effiziente Bewertung der Aktien unterstützt und es den Wertpapierfirmen ermöglicht, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu erzielen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Kriterien für die Anwendung der Absätze 1 und 2;

b)

die Kriterien dafür, wann eine Offerte regelmäßig und kontinuierlich veröffentlicht wird und leicht zugänglich ist, sowie die Mittel und Wege, mit denen Wertpapierfirmen ihrer Pflicht zur Bekanntmachung ihrer Kursofferte nachkommen können, die folgende Möglichkeiten umfassen:

i)

über das System jedes geregelten Marktes, an dem das besagte Instrument zum Handel zugelassen ist;

ii)

über die zuständigen Stellen eines Dritten;

iii)

mittels eigener Vorkehrungen;

c)

die allgemeinen Kriterien zur Festlegung der Geschäfte, bei denen die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren Teil eines Geschäfts ist, oder von Aufträgen, die anderen Bedingungen als denen der jeweils geltenden Marktpreise unterliegen;

d)

die allgemeinen Kriterien dafür, was als außergewöhnliche Marktbedingungen zu betrachten ist, die die Zurücknahme von Kursofferten zulassen, sowie die Bedingungen für die Aktualisierung von Quotierungen;

e)

die Kriterien, nach denen beurteilt wird, was die übliche Ordergröße von Kleinanlegern ist;

f)

die Kriterien dafür, was gemäß Absatz 6 als erheblich über der Norm liegend zu betrachten ist;

g)

die Kriterien dafür, wann die Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen.

Artikel 28

Veröffentlichungen der Wertpapierfirmen nach dem Handel

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF tätigen, den Umfang der Geschäfte sowie den Kurs und den Zeitpunkt, zu dem bzw. an dem diese Geschäfte zum Abschluss gebracht wurden, veröffentlichen. Diese Informationen sind so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in einer Weise zu veröffentlichen, die den anderen Marktteilnehmern einen leichten Zugang ermöglicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den gemäß Artikel 45 festgelegten Anforderungen genügen. Sehen die gemäß Artikel 45 festgelegten Maßnahmen eine spätere Meldung für bestimmte Kategorien von Aktiengeschäften vor, so besteht diese Möglichkeit mutatis mutandis für diese Geschäfte auch, wenn sie außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF abgeschlossen werden.

(3)   Um ein transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte und die einheitliche Anwendung von Absatz 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, die

a)

festlegen, auf welche Weise Wertpapierfirmen ihrer Pflicht gemäß Absatz 1 nachkommen können, einschließlich folgender Möglichkeiten:

i)

über das System jedes geregelten Marktes, an dem das besagte Instrument zum Handel zugelassen ist oder über das System eines MTF, über das die betreffende Aktie gehandelt wird;

ii)

über die zuständigen Stellen eines Dritten;

iii)

mittels eigener Vorkehrungen;

b)

klären, inwieweit die Verpflichtung gemäß Absatz 1 für Geschäfte gilt, die die Verwendung von Aktien zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke, bei denen der Umtausch von Aktien durch andere Faktoren als den aktuellen Marktkurs der Aktie bestimmt wird, umfassen.

Artikel 29

Vorhandels-Transparenzvorschriften für MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen veröffentlichen, die über ihre Systeme für zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden in den gemäß Absatz 3 festgelegten Fällen je nach Marktmodell oder Art und Umfang der Aufträge Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Absatz 1 ausnehmen können. Die zuständigen Behörden können insbesondere bei Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, von der Veröffentlichungspflicht absehen.

(3)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf

a)

die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-maker sowie die Markttiefe zu diesen Kursen, die zu veröffentlichen sind;

b)

Umfang oder Art der Aufträge, bei denen gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann;

c)

das Marktmodell, für das gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann und insbesondere die Anwendbarkeit dieser Verpflichtung auf die Handelsmethoden eines MTF, das Geschäfte nach seinen Regeln unter Bezugnahme auf Kurse abschließt, die außerhalb des MTF oder durch periodische Auktion gestellt werden.

Sofern nicht die Besonderheit des MTF etwas anderes rechtfertigt, entsprechen diese Durchführungsmaßnahmen inhaltlich denjenigen, die gemäß Artikel 44 für geregelte Märkte erlassen werden.

Artikel 30

Nachhandels-Transparenzvorschriften für MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, Kurs, Umfang und Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen, die gemäß den Regeln und über die Systeme des MTF in Bezug auf Aktien abgeschlossen werden, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einzelheiten dieser Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen sind. Diese Anforderung gilt nicht für die Einzelheiten von über ein MTF abgeschlossenen Geschäften, die über die Systeme eines geregelten Marktes veröffentlicht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die ein MTF betreiben, gestatten kann, Einzelheiten von Geschäften je nach deren Art und Umfang zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden können, insbesondere bei Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, eine spätere Veröffentlichung gestatten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein MTF vorab die Genehmigung der zuständigen Behörde zu vorgeschlagenen Vorkehrungen für die verzögerte Veröffentlichung einholen muss und dass Marktteilnehmer und Anlegerpublikum auf diese Vorkehrungen deutlich hingewiesen werden.

(3)   Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf

a)

Umfang und Inhalt der Angaben, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen;

b)

die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, Angaben zu Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen dürfen, und die Kriterien, anhand deren entschieden wird, bei welchen Geschäften aufgrund ihres Umfangs oder der betroffenen Aktiengattung eine verzögerte Veröffentlichung zulässig ist.

Sofern nicht die Besonderheit des MTF etwas anderes rechtfertigt, entsprechen diese Durchführungsmaßnahmen inhaltlich denjenigen, die gemäß Artikel 45 für geregelte Märkte erlassen werden.

KAPITEL III

RECHTE VON WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 31

Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Wertpapierfirma, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Richtlinie und bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen und beaufsichtigt wird, in ihrem Hoheitsgebiet ungehindert Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erbringen bzw. ausüben kann, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten durch ihre Zulassung gedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

Die Mitgliedstaaten erlegen diesen Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten in den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auf.

(2)   Jede Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben möchte oder die Palette ihrer dort angebotenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten ändern möchte, übermittelt der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben:

a)

den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt,

b)

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere ihre beabsichtigten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgehen, und ob sie beabsichtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen.

Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, so teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist den bzw. die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die die Wertpapierfirma in jenem Mitgliedstaat heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann die entsprechenden Angaben veröffentlichen.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Artikel 56 Absatz 1 als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Wertpapierfirma kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende(n) Wertpapierdienstleistung(en) erbringen.

(4)   Bei einer Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von diesen Änderungen in Kenntnis.

(5)   Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen und Marktbetreibern aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF betreiben, ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen, in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Systeme bereitzustellen, um Fernnutzern oder -teilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu ihren Systemen sowie deren Nutzung zu erleichtern.

(6)   Die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, der ein MTF betreibt, teilt der zuständigen Behörde ihres/seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat sie/er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des MTF übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem das MTF derartige Systeme bereitstellen möchte.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des MTF übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des MTF auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF.

Artikel 32

Errichtung einer Zweigniederlassung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/12/EG durch die Errichtung einer Zweigniederlassung erbracht bzw. ausgeübt werden können, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten von der der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung abgedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

Mit Ausnahme der nach Absatz 7 zulässigen Auflagen sehen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigniederlassung in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben jeder Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, vor, die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuvor davon in Kenntnis zu setzen und dieser folgende Angaben zu übermitteln:

a)

die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigniederlassung geplant ist;

b)

einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung hervorgeht und ob sie beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen;

c)

die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;

d)

die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, so wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung gleichgestellt und unterliegt den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie.

(3)   Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Artikel 56 Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies der betreffenden Wertpapierfirma mit.

(4)   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2 übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 97/9/EG angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit.

(5)   Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

(6)   Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder bei deren Nichtäußerung spätestens nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(7)   Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats in dem sich die Zweigniederlassung befindet, obliegt es, zu gewährleisten, dass die Zweigniederlassung bei Erbringung ihrer Leistungen im Hoheitsgebiet dieses Staates den Verpflichtungen nach den Artikeln 19, 21, 22, 25, 27 und 28 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachkommt.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, hat das Recht, die von der Zweigniederlassung getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 19, 21, 22, 25, 27 und 28 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.

(8)   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und in seinem Hoheitsgebiet eine Zweigniederlassung errichtet hat, in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung vornehmen kann.

(9)   Bei einer Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls über diese Änderung in Kenntnis gesetzt.

Artikel 33

Zugang zu geregelten Märkten

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten, die zur Ausführung von Kundenaufträgen oder zum Handel auf eigene Rechnung berechtigt sind, auf eine der nachstehend genannten Arten Mitglied der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen geregelten Märkte werden können oder zu diesen Märkten Zugang haben:

a)

unmittelbar durch Errichtung von Zweigniederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten;

b)

in Fällen, in denen die Handelsabläufe und -systeme des betreffenden Marktes für Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, durch Fernmitgliedschaft in dem geregelten Markt oder Fernzugang zu diesem ohne im Herkunftsmitgliedstaat des geregelten Marktes niedergelassen sein zu müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlegen Wertpapierfirmen, die das Recht gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen, in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen rechtlichen oder verwaltungstechnischen Auflagen auf.

Artikel 34

Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen sowie Recht auf Wahl eines Abrechnungssystems

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet für den Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten oder die Vorkehrungen zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten das Recht auf Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen haben.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Zugang dieser Wertpapierfirmen zu diesen Einrichtungen dieselben nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Kriterien gelten wie für inländische Teilnehmer. Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung dieser Einrichtungen nicht auf Clearing und Abrechnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die auf einem geregelten Markt oder über ein MTF in ihrem Hoheitsgebiet getätigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte in ihrem Hoheitsgebiet allen ihren Mitgliedern oder Teilnehmern das Recht auf Wahl des Systems einräumen, über das die auf diesem geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzmarkinstrumenten abgerechnet werden, vorausgesetzt dass

a)

die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind, und

b)

die für die Überwachung des geregelten Marktes zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der auf dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein anderes Abrechnungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.

Diese Beurteilung der für den geregelten Markt zuständigen Behörde lässt die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgan von Abrechnungssystemen oder anderer Aufsichtsbehörden solcher Systeme unberührt. Die zuständige Behörde berücksichtigt die von diesen Stellen bereits ausgeübte Aufsicht, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.

(3)   Die Rechte der Wertpapierfirmen gemäß den Absätzen 1 und 2 lassen das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabrechnungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.

Artikel 35

Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung in Bezug auf MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten hindern Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, nicht daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen Mitgliedstaats geeignete Vereinbarungen über Clearing und/oder Abrechnung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu schließen.

(2)   Die zuständigen Behörden von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die ein MTF betreiben, dürfen die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 2 für den Rückgriff auf Abrechnungssysteme sind zu berücksichtigen.

Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die zuständige Behörde die von den nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgan von Clearing- und Abrechnungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abrechnungssystem.

TITEL III

GEREGELTE MÄRKTE

Artikel 36

Zulassung und anwendbares Recht

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen nur diejenigen Systeme als geregelten Markt zu, die den Bestimmungen dieses Titels genügen.

Die Zulassung als geregelter Markt wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass sowohl der Marktbetreiber als auch die Systeme des geregelten Marktes zumindest den Anforderungen dieses Titels genügen.

Handelt es sich bei einem geregelten Markt um eine juristische Person, die von einem anderen Marktbetreiber als dem geregelten Markt selbst verwaltet oder betrieben wird, legen die Mitgliedstaaten fest, welche der verschiedenen Verpflichtungen des Marktbetreibers nach dieser Richtlinie von dem geregelten Markt und welche vom Marktbetreiber zu erfüllen sind.

Der Betreiber des geregelten Marktes stellt alle Angaben, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Arten der in Betracht gezogenen Geschäfte und die Organisationsstruktur hervorgehen, zur Verfügung, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der geregelte Markt bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Betreiber des geregelten Marktes die mit der Organisation und dem Betrieb des geregelten Marktes zusammenhängenden Aufgaben unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die geregelten Märkte regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels hin überprüfen. Sie stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden überwachen, ob die geregelten Märkte jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Marktbetreiber dafür verantwortlich ist, zu gewährleisten, dass der geregelte Markt, den er verwaltet, den Anforderungen dieses Titels genügt.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der Marktbetreiber die Rechte wahrnehmen darf, die dem von ihm verwalteten geregelten Markt durch diese Richtlinie zustehen.

(4)   Unbeschadet etwaiger einschlägiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG unterliegt der nach den Systemen des geregelten Marktes betriebene Handel dem öffentlichen Recht des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes.

(5)   Die zuständige Behörde kann einem geregelten Markt die Zulassung entziehen, wenn dieser

a)

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten nicht tätig gewesen ist, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie verstoßen hat;

e)

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht den Entzug vorsieht.

Artikel 37

Anforderungen an die Leitung des geregelten Marktes

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte und den Betrieb des geregelten Marktes tatsächlich leiten, gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen müssen, um eine solide und umsichtige Verwaltung und Führung des geregelten Marktes zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten schreiben dem Betreiber des geregelten Marktes ferner vor, der zuständigen Behörde die Namen derjenigen, die die Geschäfte und den Betrieb des geregelten Marktes tatsächlich leiten, und nachfolgende personelle Veränderungen mitzuteilen.

Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung und Führung des geregelten Marktes erheblich gefährden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Zulassung eines geregelten Marktes die Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines bereits gemäß dieser Richtlinie zugelassenen geregelten Marktes tatsächlich leiten, als mit den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen in Einklang stehend betrachtet werden.

Artikel 38

Anforderungen an Personen mit wesentlichem Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die direkt oder indirekt tatsächlich wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, die zu diesem Zweck erforderliche Eignung besitzen müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Betreiber des geregelten Marktes,

a)

der zuständigen Behörde Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers, insbesondere die Namen aller Parteien, die wesentlichen Einfluss auf seine Geschäftsführung nehmen können, und die Höhe ihrer Beteiligung vorlegt und diese Informationen veröffentlicht;

b)

die zuständige Behörde über jede Eigentumsübertragung, die den Kreis derjenigen verändert, die wesentlichen Einfluss auf die Führung des geregelten Marktes nehmen, unterrichtet und diese Übertragung veröffentlicht.

(3)   Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung des geregelten Marktes gefährden.

Artikel 39

Organisatorische Anforderungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der geregelte Markt,

a)

Vorkehrungen trifft, mit denen sich etwaige nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem geregelten Markt, seinen Eigentümern oder seinem Betreiber und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Teilnehmer klar erkennen und regeln lassen, und zwar insbesondere dann, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem geregelten Markt von der zuständigen Behörde übertragen wurden, behindern könnten;

b)

angemessen für die Verwaltung seiner Risiken ausgestattet ist, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken schafft und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken trifft;

c)

Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen für den Fall eines Systemzusammenbruchs trifft;

d)

transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für eine effiziente Auftragsausführung festlegt;

e)

wirksame Vorkehrungen trifft, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern;

f)

bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel verfügt, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen er ausgesetzt ist, Rechnung zu tragen ist.

Artikel 40

Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen müssen.

Diese Regeln gewährleisten, dass alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer Wertpapiere, frei handelbar sind.

(2)   Bei Derivaten stellen diese Regeln insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatgeschäfts eine ordnungsgemäße Kursbildung sowie eine wirksame Abrechnung ermöglicht.

(3)   Zusätzlich zu den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 schreiben die Mitgliedstaaten dem geregelten Markt vor, auf Dauer wirksame Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an dem geregelten Markt zugelassen sind, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen nachkommen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der geregelte Markt Vorkehrungen trifft, die seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu den nach Gemeinschaftsrecht veröffentlichten Informationen erleichtern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geregelte Märkte die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente regelmäßig auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen.

(5)   Ein zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenes übertragbares Wertpapier kann in der Folge auch ohne Zustimmung des Emittenten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (23) zum Handel an anderen geregelten Märkten zugelassen werden. Der geregelte Markt unterrichtet den Emittenten darüber, dass seine Wertpapiere an dem betreffenden geregelten Markt gehandelt werden. Der Emittent ist nicht verpflichtet, die Angaben gemäß Absatz 3 dem geregelten Markt, der seine Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, direkt zu übermitteln.

(6)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen

a)

die Eigenschaften verschiedener Kategorien von Instrumenten festgelegt werden, die vom geregelten Markt bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein Instrument in einer Art und Weise begeben wurde, die den Bedingungen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 für die Zulassung zum Handel in den von ihm betriebenen Marktsegmenten entspricht;

b)

die Vorkehrungen präzisiert werden, die der geregelte Markt durchführen muss, damit davon ausgegangen wird, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen erfüllt;

c)

die Vorkehrungen präzisiert werden, die der geregelte Markt gemäß Absatz 3 zu treffen hat, um seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die gemäß den Auflagen des Gemeinschaftsrechts veröffentlicht wurden.

Artikel 41

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Instrumenten vom Handel

(1)   Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben j und k, die Aussetzung des Handels mit einem Instrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen, kann der Betreiber des geregelten Marktes den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch eine solche Maßnahme nicht erheblich geschädigt werden.

Ungeachtet der Möglichkeit der Betreiber geregelter Märkte die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt zu unterrichten, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Betreiber eines geregelten Marktes, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder vom Handel ausschließt, seine Entscheidung veröffentlicht und der zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen übermittelt. Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

(2)   Eine zuständige Behörde, die für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel verlangt, veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verlangen die Aussetzung des Handels mit dem betreffenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel an dem geregelten Markt und MTF, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, außer wenn die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes dadurch erheblich geschädigt werden könnten.

Artikel 42

Zugang zum geregelten Markt

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der geregelte Markt auf Dauer transparente, nichtdiskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zugang zu dem geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin festlegt.

(2)   In diesen Regeln wird festgelegt, welche Pflichten den Mitgliedern oder Teilnehmern erwachsen aus

a)

der Einrichtung und Verwaltung des geregelten Marktes,

b)

den Regeln für die am Markt getätigten Geschäfte,

c)

den Standesregeln, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter der am Markt tätigen Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute verpflichtet sind,

d)

den für andere Mitglieder oder Teilnehmer als Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Absatz 3 festgelegten Bedingungen,

e)

den Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung der am geregelten Markt getätigten Geschäfte.

(3)   Geregelte Märkte können als Mitglieder oder Teilnehmer Wertpapierfirmen, nach der Richtlinie 2000/12/EG zugelassene Kreditinstitute sowie andere Personen zulassen, die

a)

die notwendige Eignung besitzen,

b)

über ausreichende Fähigkeiten und Kompetenzen für den Handel verfügen,

c)

über die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen,

d)

über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Funktion auszufüllen, wobei den etwaigen finanziellen Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die der geregelte Markt gegebenenfalls getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder und Teilnehmer in Bezug auf Geschäfte, die an einem geregelten Markt geschlossen werden, den Verpflichtungen der Artikel 19, 21 und 22 nicht nachkommen müssen. Allerdings müssen die Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 19, 21 und 22 in Bezug auf ihre Kunden einhalten, wenn sie für diese Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regeln für den Zugang zu dem geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin die direkte oder die Fernteilnahme von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten vorsehen.

(6)   Die Mitgliedstaaten gestatten geregelten Märkten aus anderen Mitgliedstaaten ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen, in ihrem Hoheitsgebiet angemessene Systeme bereitzustellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu diesen Märkten und den Handel an ihnen zu erleichtern.

Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen möchte.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des im Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen geregelten Marktes.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Betreiber des geregelten Marktes der zuständigen Behörde des geregelten Marktes regelmäßig das Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes übermittelt.

Artikel 43

Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregeltes Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren zur regelmäßigen Überwachung der Einhaltung ihrer Regeln durch ihre Mitglieder und Teilnehmer festlegen. Geregelte Märkte überwachen die von ihren Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme geschlossenen Geschäfte, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Betreibern geregelter Märkte vor, der zuständigen Behörde des geregelten Marktes schwerwiegende Verstöße gegen ihre Regeln oder marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu melden. Die Mitgliedstaaten schreiben dem Betreiber eines geregelten Marktes ferner vor, der Behörde, die für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch zuständig ist, die einschlägigen Informationen unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.

Artikel 44

Vorhandels-Transparenzvorschriften für geregelte Märkte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass geregelte Märkte die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen veröffentlichen, die über ihre Systeme für zum Handel zugelassene Aktien mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung gestellt werden müssen.

Geregelte Märkte können Wertpapierfirmen, die ihre Aktienkurse gemäß Artikel 27 veröffentlichen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Systemen geben, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Unterabsatz 1 verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden in den gemäß Absatz 3 festgelegten Fällen je nach Marktmodell oder Art und Umfang der Aufträge geregelte Märkte von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Absatz 1 ausnehmen können. Die zuständigen Behörden können insbesondere bei Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, von dieser Verpflichtung absehen.

(3)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf

a)

die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-maker sowie die Markttiefe zu diesen Kursen, die zu veröffentlichen sind;

b)

Umfang oder Art der Aufträge, bei denen gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann;

c)

das Marktmodell, für das gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann, und insbesondere die Anwendbarkeit dieser Verpflichtung auf die Handelsmethoden geregelter Märkte, die Geschäfte nach ihren Regeln unter Bezugnahme auf Kurse abschließen, die außerhalb des geregelten Marktes oder durch periodische Auktion gestellt werden.

Artikel 45

Nachhandels-Transparenzvorschriften für geregelte Märkte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass geregelte Märkte Kurs, Umfang und Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen, die in Bezug auf zum Handel zugelassene Aktien abgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einzelheiten dieser Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen sind.

Geregelte Märkte können Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 28 Einzelheiten ihrer Aktiengeschäfte veröffentlichen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Systemen geben, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Unterabsatz 1 verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde geregelten Märkten gestatten kann, die Einzelheiten von Geschäften je nach deren Art und Umfang zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden können eine verzögerte Veröffentlichung insbesondere bei Geschäften gestatten, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt vorab die Genehmigung der zuständigen Behörde zu vorgeschlagenen Vorkehrungen für die verzögerte Veröffentlichung einholen muss und ferner, dass Marktteilnehmer und Anlegerpublikum auf diese Vorkehrungen deutlich hingewiesen werden.

(3)   Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf:

a)

Umfang und Inhalt der Angaben, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen;

b)

die Voraussetzungen, unter denen ein geregelter Markt Angaben zu Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen darf, und die Kriterien, anhand deren entschieden wird, bei welchen Geschäften aufgrund ihres Umfangs oder der betroffenen Aktiengattung eine verzögerte Veröffentlichung zulässig ist.

Artikel 46

Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung

(1)   Die Mitgliedstaaten hindern geregelte Märkte nicht daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen Mitgliedstaats zweckmäßige Vereinbarungen über Clearing und/oder Abrechnung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu schließen.

(2)   Die für einen geregelten Markt zuständige Behörde darf die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 2 für den Rückgriff auf Abrechnungssysteme sind zu berücksichtigen.

Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die zuständige Behörde die von den nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abrechnungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abrechnungssystem.

Artikel 47

Verzeichnis geregelter Märkte

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert es mindestens einmal jährlich. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis ferner auf ihrer Website und aktualisiert es dort nach jeder von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Änderung.

TITEL IV

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

KAPITEL I

BENENNUNG, BEFUGNISSE, UND RECHTSBEHELFE

Artikel 48

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit.

(2)   Unbeschadet der Möglichkeit, in den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 4 ausdrücklich genannten Fällen anderen Stellen Aufgaben zu übertragen, muss es sich bei den zuständigen Behörden im Sinne von Absatz 1 um staatliche Stellen handeln.

Eine Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen als die Behörden gemäß Absatz 1 darf weder mit der Ausübung der Staatsgewalt noch einem Ermessensspielraum bei Entscheidungen verbunden sein. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden vor einer Übertragung durch zweckmäßige Vorkehrungen sicherstellen, dass die Stelle, der Aufgaben übertragen werden sollen, über die notwendigen Kapazitäten und Mittel verfügt, um diese tatsächlich wahrnehmen zu können, und dass eine Übertragung nur stattfindet, wenn eine klar definierte und dokumentierte Regelung für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben existiert, in der die Aufgaben und die Bedingungen für ihre Wahrnehmung dargelegt sind. Zu diesen Bedingungen gehört eine Klausel, die die betreffende Stelle verpflichtet, so zu handeln und organisiert zu sein, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die in Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erhaltenen Informationen nicht in unredlicher Weise oder zur Verhinderung des Wettbewerbs verwendet werden. In jedem Fall sind die gemäß Absatz 1 benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen zuständig.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle Vereinbarungen über eine Übertragung von Aufgaben, einschließlich der genauen, für diese Übertragung geltenden Bedingungen, mit.

(3)   Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 und aktualisiert es regelmäßig auf ihrer Website.

Artikel 49

Zusammenarbeit zwischen Behörden ein und desselben Mitgliedstaats

Benennt ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung einer Bestimmung dieser Richtlinie mehr als eine zuständige Behörde, so müssen die jeweiligen Aufgaben klar abgegrenzt werden und die betreffenden Behörden eng zusammenarbeiten.

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass eine solche Zusammenarbeit auch zwischen den im Sinne dieser Richtlinie zuständigen Behörden und den in diesem Mitgliedstaat für die Überwachung der Kreditinstitute, sonstigen Finanzinstitute, Pensionsfonds, OGAW, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden stattfindet.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden untereinander alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten wesentlich oder von Belang sind.

Artikel 50

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Sie üben diese Befugnisse innerhalb der Grenzen ihres nationalen Rechts entweder

a)

direkt oder

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder

c)

in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 48 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, oder

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden aus.

(2)   Die Befugnisse gemäß Absatz 1 werden in Einklang mit dem nationalen Recht ausgeübt und umfassen zumindest das Recht,

a)

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

b)

von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

c)

Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

d)

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e)

vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden;

f)

das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,

g)

ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,

h)

von den Wirtschaftsprüfern zugelassener Wertpapierfirmen und geregelter Märkte die Erteilung von Auskünften zu verlangen,

i)

jede Maßnahme zu erlassen, um zu gewährleisten, dass zugelassene Wertpapierfirmen und geregelte Märkte weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen,

j)

die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument zu verlangen,

k)

den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser auf einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet,

l)

eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen,

m)

Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

Artikel 51

Verwaltungssanktionen

(1)   Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen, geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Unterlassung der Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren nach Artikel 50 zu verhängen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekannt machen kann, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

Artikel 52

Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und die Gerichte angerufen werden können. Ein Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung nicht entschieden wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen gemäß dem nationalen Recht im Interesse von Verbrauchern die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anrufen kann bzw. können, um dafür zu sorgen, dass die nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie angewandt werden:

a)

staatliche Stellen oder ihre Vertreter;

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, sich für den Schutz ihrer Mitglieder einzusetzen.

Artikel 53

Außergerichtliches Verfahren für Anlegerbeschwerden

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung effizienter und wirksamer Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen von Verbrauchern über die von Wertpapierfirmen erbrachten Wertpapier- und Nebendienstleistungen und greifen dabei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurück.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Einrichtungen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften daran gehindert werden, bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle wirksam zusammenzuarbeiten.

Artikel 54

Berufsgeheimnis

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für diese oder für Stellen, denen nach Artikel 48 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, geregelten Märkte oder anderen Personen nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie fallen.

(2)   Wurde gegen eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen geregelten Markt durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder ihre Zwangsabwicklung eingeleitet, so dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

(3)   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die zuständigen Behörden, Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als die zuständigen Behörden vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Richtlinie erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben — im Falle der zuständigen Behörden — innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder — im Falle anderer Behörden, Stellen, natürlicher oder juristischer Personen — für die Zwecke, für die die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die zuständige Behörde oder andere Behörde, Stelle oder Person, die die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.

(4)   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels über das Berufsgeheimnis. Dieser Artikel steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie und mit anderen, für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, OGAW, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktbetreiber geltenden Richtlinien vertrauliche Informationen mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden zuständigen Behörde oder anderen Behörden, Stellen und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen austauschen oder solche übermitteln.

(5)   Dieser Artikel steht dem Austausch oder der Übermittlung vertraulicher Informationen, die nicht von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit den jeweils maßgebenden nationalem Recht nicht entgegen.

Artikel 55

Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede im Rahmen der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (24) zugelassene Person, die in einer Wertpapierfirma die Tätigkeit gemäß Artikel 51 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (25), Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG oder Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt hat und der

a)

einen erheblichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen regeln, darstellen könnte;

b)

den Fortbestand der Wertpapierfirma in Frage stellen könnte;

c)

dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.

Diese Person ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma steht, in der sie diese Tätigkeit ausübt.

(2)   Meldet eine im Rahmen der Richtlinie 84/253/EWG zugelassene Person den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 56

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist und machen dazu von den ihnen entweder durch diese Richtlinie oder das nationale Recht übertragenen Befugnissen Gebrauch.

Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen.

(2)   Haben die Geschäfte eines geregelten Marktes mit Zweigniederlassungen in einem Aufnahmemitgliedstaat in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaats wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat erlangt, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats des geregelten Marktes angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu erleichtern.

Die zuständigen Behörden können für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.

(4)   Hat eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so genau wie möglich mit. Letztere ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat, über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(5)   Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genanntem Verfahren Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Kriterien erlassen, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.

Artikel 57

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes sind, kann die zuständige Behörde des geregelten Marktes sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt.

Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie

a)

die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt; oder

b)

der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder

c)

Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

Artikel 58

Informationsaustausch

(1)   Die gemäß Artikel 56 Absatz 1 für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstellen benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 48 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen, die in den Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie genannt sind.

Zuständige Behörden, die Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, in welchem Fall sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden dürfen.

(2)   Die als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde darf gemäß Absatz 1 und gemäß Artikeln 55 und 63 empfangene Informationen an die in Artikel 49 genannten Behörden weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen dürfen sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Kontaktstelle unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt.

(3)   Die in Artikel 49 genannten Behörden sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Absatz 1 oder nach den Artikeln 55 und 63 erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:

a)

zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 6/6/EWG vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,

b)

zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze,

c)

zur Verhängung von Sanktionen,

d)

im Rahmen von Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden,

e)

im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 52 oder

f)

im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden gemäß Artikel 53.

(4)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden erlassen.

(5)   Dieser Artikel sowie die Artikel 54 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.

Artikel 59

Ablehnung der Zusammenarbeit

Eine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Artikel 57 oder auf Austausch von Informationen nach Artikel 58 nur ablehnen, wenn

a)

die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder Austausch der Information die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates beeinträchtigen könnte;

b)

aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

c)

im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil Staat ergangen ist.

Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen.

Artikel 60

Konsultation zwischen den Behörden vor einer Zulassung

(1)   Die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

a)

Tochterunternehmen einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist; oder

b)

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ist; oder

c)

von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(2)   Die zuständige Behörde des für die Überwachung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

a)

Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist; oder

b)

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist, oder

c)

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

(3)   Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Mitglieder und den Leumund und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder und des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Artikel 61

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

(1)   Die Aufnahmemitgliedstaaten können für statistische Zwecke verlangen, dass alle Wertpapierfirmen mit Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht erstatten.

(2)   Die Aufnahmemitgliedstaaten können in Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Wertpapierfirmen die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um in den Fällen des Artikels 32 Absatz 7 die Einhaltung der auf diese Firmen anwendbaren Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Firmen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.

Artikel 62

Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen

(1)   Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Wertpapierfirma gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, oder dass eine Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats keine Zuständigkeit übertragen, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

Verhält sich die Wertpapierfirma trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil diese Maßnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Wertpapierfirmen neue Geschäfte in ihren Hoheitsgebieten zu untersagen. Die Kommission wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(2)   Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat, die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der die Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelnden Bestimmungen dieser Richtlinie in diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden die betreffende Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

Kommt die Wertpapierfirma der Aufforderung nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen.

Verletzt die Wertpapierfirma trotz der von dem Aufnahmemitgliedstaat getroffenen Maßnahmen weiter die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er der Wertpapierfirma auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Kommission wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(3)   Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines geregelten Marktes oder eines MTF klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende geregelte Markt oder das betreffende MTF gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes oder des MTF mit.

Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin in einer Weise, die die Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte eindeutig gefährdet, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um die Anlegerinteressen zu schützen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat zugänglich zu machen. Die Kommission wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(4)   Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Wertpapierfirma oder eines geregelten Marktes beinhaltet, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma oder geregelten Markt mitzuteilen.

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 63

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein Drittland weiterleiten.

Die Mitgliedstaaten können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die dafür zuständig sind

i)

Kreditinstitute, sonstige Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und die Finanzmärkte zu beaufsichtigen,

ii)

Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen durchzuführen,

iii)

in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten,

iv)

die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen,

v)

die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen,

sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen.

(2)   Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (26) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen nicht die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie die Anwendung der Bestimmungen, die die Annahme von technischen Vorschriften und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren vorsehen, ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des genannten Zeitraums.

Artikel 65

Berichte und Überprüfung

(1)   Vor dem ... (27) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vor- und nachbörslichen Transparenzvorschriften dieser Richtlinie auf Geschäfte mit anderen Gattungen von Finanzinstrumenten als Aktien.

(2)   Vor dem ... (28) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 27 vor.

(3)   Vor dem ... (29) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über

a)

die Zweckmäßigkeit des Beibehalts der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k für Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Warenderivaten besteht;

b)

angemessene inhaltliche und formale Anforderungen für die Zulassung und die Überwachung derartiger Unternehmen als Wertpapierfirmen im Sinne dieser Richtlinie;

c)

die Zweckmäßigkeit von Regeln für das Heranziehen von vertraglich gebundenen Vermittlern für Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihre Überwachung;

d)

die Zweckmäßigkeit des Beibehalts der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i.

(4)   Vor dem ... (29) unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung der Hindernisse, die der Konsolidierung der Informationen, die von Handelsplätzen zu veröffentlichen sind, auf europäischer Ebene entgegenstehen.

(5)   Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berichte kann die Kommission entsprechende Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen.

(6)   Vor dem ... (30) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über die Zweckmäßigkeit des Beibehalts der den Vermittlern durch Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung.

Artikel 66

Änderung der Richtlinie 85/611/EWG

Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG erhält folgende Fassung:

„(4)   Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG (31) des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Märkte für Finanzinstrumente (32) finden auf die Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.

Artikel 67

Änderung der Richtlinie 6/6/EWG

Die Richtlinie 96/6/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Wertpapierfirmen sind alle Unternehmen, die der Definition von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG (33) des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Märkte für Finanzinstrumente (34) entsprechen und den Vorschriften der genannten Richtlinie unterliegen mit Ausnahme

a)

der Kreditinstitute,

b)

der unter Nummer 20 definierten lokalen Firmen und

c)

der Firmen, die ausschließlich für die Anlageberatung zugelassen sind und/oder Aufträge von Anlegern entgegennehmen und weiterleiten, ohne dass sie Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können.

(34)  ABl. L ...“"

2.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Firmen müssen ein Anfangskapital von 50 000 EUR aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG erbringen.“

3.

In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(4a)   Bis zur Revision der Richtlinie 6/6/EWG müssen Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

a)

ein Anfangskapital von 50 000 EUR haben oder

b)

über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1 000 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1 500 000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder

c)

eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Dekkungsniveau ermöglicht, welches dem der unter dem Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Die in diesem Absatz genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um den Veränderungen im Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen, der von EUROSTAT zusammen mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung * vorgenommenen Anpassungen und in Übereinstimmung mit diesen veröffentlicht wird.

(4b)   Ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c auch unter der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und außerdem

a)

ein Anfangskapital von 25 000 EUR haben oder

b)

über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder

c)

eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Dekkungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

(*)

ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.“

Artikel 68

Änderung der Richtlinie 2000/12/EG

Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

An Anhang I wird folgender Satz angefügt:

„Die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG (35) über Märkte für Finanzinstrumente vom ... (36), die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 69

Aufhebung der Richtlinie 6/22/EWG

Die Richtlinie 6/22/EWG wird ab dem (37)aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 6/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 6/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen oder Artikel der vorliegenden Richtlinie anzusehen.

Artikel 70

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am ... (37) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 71

Übergangsbestimmungen

(1)   Wertpapierfirmen, die bereits vor dem ... (37) in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen besaßen, gelten auch für die Zwecke dieser Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht der betreffenden Mitgliedstaaten für die Aufnahme dieser Tätigkeiten die Erfüllung von Voraussetzungen vorsieht, die denen der Artikel 9 bis 14 vergleichbar sind.

(2)   Ein geregelter Markt oder Marktbetreiber, der bereits vor dem ... (37) in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung besaß, gilt auch für die Zwecke dieser Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht des betreffenden Mitgliedstaates vorschreibt, dass der geregelte Markt bzw. der Marktbetreiber Bedingungen erfüllen muss, die denen des Titels III vergleichbar sind.

(3)   Vertraglich gebundene Vermittler, die bereits vor dem ... (38) in einem öffentlichen Register eingetragen waren, gelten auch für die Zwecke dieser Richtlinie als eingetragen, wenn vertraglich gebundene Vermittler nach dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten Voraussetzungen erfüllen müssen, die denen des Artikels 23 vergleichbar sind.

(4)   Angaben, die vor dem ... (38) für die Zwecke der Artikel 17, 18 oder 30 der Richtlinie 6/22/EWG übermittelt wurden, gelten als für die Zwecke der Artikel 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie übermittelt.

(5)   Jedes bestehende System, das unter die Definition eines MTF fällt, das von einem Marktbetreiber eines geregelten Marktes betrieben wird, wird auf Antrag des Marktbetreibers des geregelten Marktes als MTF zugelassen, vorausgesetzt, dass es Anforderungen erfüllt, die den in dieser Richtlinie für die Zulassung und den Betrieb von MTF aufgestellten Anforderungen gleichwertig sind, und dass der betreffende Antrag bis zum ... (39) gestellt wird.

(6)   Wertpapierfirmen können bestehende professionelle Kunden auch weiterhin als solche behandeln, vorausgesetzt, dass diese Kategorisierung durch die Wertpapierfirma auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden vorgenommen wurde, was in vernünftigem Rahmen die Sicherheit schafft, dass der Kunde angesichts der Natur der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen in der Lage ist, seine eigenen Anlageentscheidungen zu treffen, und die damit einhergehenden Risiken versteht. Diese Wertpapierfirmen informieren ihre Kunden über die Voraussetzungen, die die Richtlinie für die Kategorisierung von Kunden aufstellt.

Artikel 72

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 73

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 71 E vom 25.3.2003, S. 62.

(2)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 144 vom 20.6.2003, S. 6.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2003 (ABl. C 60 E vom 9.3.2004, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(5)  ABl. L 141 vom 11.6. 196, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 878. Geändert durch die Beitrittsakte von 1972.

(7)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(8)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(10)  ABl. L 141 vom 11.6.196, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(11)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(12)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(13)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(14)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(15)  ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(18)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35).

(19)  ABl. L 16 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(20)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(21)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(22)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(23)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S.64.

(24)  ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(25)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(26)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(27)  Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(28)  3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(29)  30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(30)  3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(31)  Amt für Veröffentlichungen: Fundstelle der vorliegenden Richtlinie einfügen.

(33)  Amt für Veröffentlichung: Fundstelle der vorliegenden Richtlinie einfügen.

(35)  Amt für Veröffentlichung: Fundstelle der vorliegenden Richtlinie einfügen.

(37)  24 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(38)  24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(39)  42 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

LISTE DER DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN UND FINANZINSTRUMENTE

Abschnitt A: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

1.

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben

2.

Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden

3.

Handel für eigene Rechnung

4.

Portfolio-Verwaltung

5.

Anlageberatung

6.

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung

7.

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

8.

Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)

Abschnitt B: Nebendienstleistungen

1.

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung

2.

Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist

3.

Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

4.

Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen

5.

Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen

6.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

7.

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in Anhang I Abschnitt A oder B enthaltenen Typs betreffend die Unterlegung der in Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 enthaltenen Derivate, wenn diese mit der Bereitstellung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen

Abschnitt C: Finanzinstrumente

1.

Übertragbare Wertpapiere

2.

Geldmarktinstrumente

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen

4.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können

5.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können

6.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF gehandelt

7.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Abschnitt C Nummer 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht

8.

derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken

9.

Finanzielle Differenzgeschäfte

10.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht.

ANLAGE II

PROFESSIONELLE KUNDEN IM SINNE DIESER RICHTLINIE

Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen:

I.   Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden

Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen werden:

1.

Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden:

a)

Kreditinstitute

b)

Wertpapierfirmen

c)

sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute

d)

Versicherungsgesellschaften

e)

Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften

f)

Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften

g)

Warenhändler und Warenderivate-Händler

h)

örtliche Anleger

i)

sonstige institutionelle Anleger.

2.

Große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

Bilanzsumme: 20 000 000 EUR,

Nettoumsatz: 40 000 000 EUR,

Eigenmittel: 2 000 000 EUR.

3.

Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen.

4.

Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Firma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen.

Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können.

Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.

II.   Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können

II.1.   Einstufungskriterien

Anderen Kunden als den in Abschnitt I genannten, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird.

Wertpapierfirmen sollte folglich gestattet werden, diese Kunden als professionelle Kunden zu behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden sollte allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt I vergleichbar sind.

Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Wertpapierfirma sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.

Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Rechtspersönlichkeiten angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden.

Im Falle kleiner Rechtspersönlichkeiten sollte die Person der oben genannten Beurteilung unterzogen werden, die befugt ist, Geschäfte im Namen der Rechtspersönlichkeit zu tätigen.

Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:

Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt.

Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäß Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 EUR.

Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.

II.2.   Verfahren

Die Kunden im oben genannten Sinn können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:

Sie müssen der Wertpapierfirma schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.

Die Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren.

Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.

Wertpapierfirmen müssen verpflichtet sein, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien gemäß Abschnitt II.1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.

Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern und Verfahren, die den oben genannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, sollte sich ihr Verhältnis zu den Wertpapierfirmen durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht ändern.

Die Firmen müssen zweckmäßige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Firma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Sollte die Wertpapierfirma zu der Erkenntnis gelangen, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen ließen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.

P5_TA(2004)0213

Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (13599/1/2003 — C5-0016/2004 — 1992/0449C(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13599/1/2003 — C5-0016/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1992) 560) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1994) 284) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5-0196/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 66 E vom 16.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146.

(3)  ABl. C 77 vom 18.3.196, S. 12.

(4)  ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3.

P5_TC2-COD(1992)0449

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2)

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europäische Parlament hat im September 1990 eine Entschließung zu diesem Aktionsprogramm (4) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten.

(3)

Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/44/EG vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (5) angenommen. Daran anschließend haben das Europäische Parlament und der Rat am 6. Februar 2003 die Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (6) angenommen.

(4)

Nunmehr wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch elektromagnetische Felder aufgrund der Auswirkungen dieser Felder auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer als notwendig angesehen. Jedoch werden die Langzeitwirkungen einschließlich möglicher karzinogener Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, für die kein schlüssiger wissenschaftlicher Beweis für einen kausalen Zusammenhang vorliegt, von dieser Richtlinie nicht abgedeckt. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen.

(5)

In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes vorteilhaftere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, insbesondere niedrigerer Auslösewerte oder Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder festzulegen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden.

(6)

Ein System zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern sollte darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die einzuhaltenden Grundsätze und die zu verwendenden grundlegenden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzuwenden.

(7)

Eine Verringerung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern lässt sich wirksamer erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer bei.

(8)

Die Arbeitgeber sollten sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern.

(9)

Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (7) handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Richtlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber elektromagnetischen Feldern Anwendung.

(10)

Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.

(11)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(12)

Die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sollte ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die nachweislichen gesundheitlichen Auswirkungen durch Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gewährleisten, kann jedoch Interferenzprobleme bei medizinischen Geräten wie metallische Prothesen, Herzschrittmacher und Defibrillatoren sowie Cochlea-Implantate und sonstige Implantate oder Auswirkungen auf den Betrieb solcher Geräte nicht zwangsläufig ausschließen; insbesondere bei Herzschrittmachern können Interferenzprobleme bei Werten unterhalb der Auslösewerte auftreten und sollten deshalb entsprechenden Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen unterliegen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie, der 18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) während ihrer Arbeit festgelegt.

(2)   Diese Richtlinie betrifft die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern durch bekannte schädliche Kurzzeitwirkungen im menschlichen Körper, die durch das Fließen induzierter Ströme und durch Energieabsorption sowie durch Kontaktströme verursacht werden.

(3)   Diese Richtlinie betrifft nicht die vermuteten Langzeitwirkungen.

(4)   Diese Richtlinie betrifft nicht die Gefährdungen durch das Berühren von Strom führenden Leitern.

(5)   Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„elektromagnetische Felder“ statische magnetische und zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz;

b)

„Expositionsgrenzwerte“ direkt auf nachgewiesenen Auswirkungen auf die Gesundheit und biologischen Erwägungen beruhende Expositionsgrenzwerte in Bezug auf elektromagnetische Felder. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird gewährleistet, dass Arbeitnehmer, die elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, gegen alle bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind;

c)

„Auslösewerte“ die Größen direkt messbarer Parameter, die als elektrische Feldstärke (E), magnetische Feldstärke (H), magnetische Flussdichte (B) und Leistungsdichte (S) angegeben wird und bei deren Erreichen eine oder mehrere der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Einhaltung dieser Werte gewährleistet die Einhaltung der maßgeblichen Expositionsgrenzwerte.

Artikel 3

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte

(1)   Die Expositionsgrenzwerte entsprechen den im Anhang Tabelle 1 festgelegten Werten.

(2)   Die Auslösewerte entsprechen den im Anhang Tabelle 2 festgelegten Werten.

(3)   Bis alle einschlägigen Bewertungs-, Mess- und Berechnungsfälle durch harmonisierte Europäische Normen des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) abgedeckt sind, können die Mitgliedstaaten für die Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber elektromagnetischen Feldern andere wissenschaftlich untermauerte Normen oder Leitlinien anwenden.

ABSCHNITT II

PFLICHTEN DER ARBEITGEBER

Artikel 4

Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken

(1)   Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung und/oder Berechnung der elektromagnetischen Felder vor, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Bis alle einschlägigen Bewertungs-, Mess- und Berechnungsfälle durch harmonisierte Europäische Normen des CENELEC abgedeckt sind, kann die Bewertung, Messung und Berechnung gemäß den in Artikel 3 genannten wissenschaftlich untermauerten Normen und Leitlinien erfolgen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von den Herstellern der Arbeitsmittel angegebenen Emissionswerte, wenn die Arbeitsmittel in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen.

(2)   Auf der Grundlage der nach Absatz 1 durchgeführten Bewertung der elektromagnetischen Felder muss der Arbeitgeber, falls die in Artikel 3 genannten Auslösewerte überschritten werden, ermitteln und erforderlichenfalls berechnen, ob die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.

(3)   Es ist nicht erforderlich, die Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (9) erfolgt ist, die in dieser Empfehlung festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Arbeitnehmer eingehalten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen sind.

(4)   Die Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen und der Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer insbesondere Artikel 7 und Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen sind. Die aus den Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen der Exposition resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

(5)   Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes:

a)

Ausmaß, Frequenzspektrum, Dauer und Art der Exposition;

b)

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie;

c)

alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer;

d)

alle indirekten Auswirkungen wie:

i)

Störung von elektronischen medizinischen Geräten und Vorrichtungen (einschließlich von Herzschrittmachern und anderen implantierten Geräten);

ii)

Verletzungsrisiko durch die Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern mit einer magnetischen Flussdichte von über 3 mT;

iii)

Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren);

iv)

Brände und Explosionen, verursacht durch die Entzündung von entzündlichen Materialien durch Funkenbildung aufgrund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen;

e)

Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verringert wird;

f)

einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen;

g)

Exposition gegenüber Mehrfachquellen;

h)

gleichzeitige Exposition gegenüber Feldern mit mehreren Frequenzen.

(6)   Der Arbeitgeber muss im Besitz einer Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG sein und ermitteln, welche Maßnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie zu treffen sind. Die Risikobewertung ist gemäß nationalen Vorschriften und Praktiken auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren; sie kann eine Begründung des Arbeitgebers einschließen, wonach eine detailliertere Risikobewertung aufgrund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern nicht erforderlich ist. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Artikel 5

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken

(1)   Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Die Verringerung der Gefährdung aufgrund der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern stützt sich auf die in der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.

(2)   Werden die in Artikel 3 genannten Auslösewerte überschritten und erbringt die nach Artikel 4 Absatz 2 durchgeführte Ermittlung nicht den Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, so muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Risikobewertung ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer die Expositionsgrenzwerte überschreitenden Exposition ausarbeiten und durchführen; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

alternative Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verringern;

b)

die Auswahl von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße elektromagnetische Felder emittieren, unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit;

c)

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung elektromagnetischer Felder, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen;

d)

angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;

e)

Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

f)

Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition;

g)

Verfügbarkeit angemessener persönlicher Schutzausrüstung.

(3)   Auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Risikobewertung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein könnten, die die Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (10) versehen, es sei denn, die nach Artikel 4 Absatz 2 durchgeführte Ermittlung erbringt den Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können. Die betreffenden Bereiche werden abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich ist und die Gefahr einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte besteht.

(4)   Die Exposition der Arbeitnehmer darf die Expositionsgrenzwerte in keinem Fall überschreiten.

Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der vom Arbeitgeber aufgrund dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen überschritten, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Er ermittelt, warum die Expositionsgrenzwerte überschritten wurden, und passt die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend an, um ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.

(5)   In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels an die Erfordernisse der besonders gefährdeten Arbeitnehmer an.

Artikel 6

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei der Arbeit ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter alle erforderlichen Informationen und Unterweisungen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a)

aufgrund dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen;

b)

die Werte und Begriffe der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte und der damit verbundenen potenziellen Gefahren;

c)

die Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen des Ausmaßes der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie;

d)

wie gesundheitsschädliche Auswirkungen der Exposition zu erkennen und wie diese zu melden sind;

e)

Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;

f)

sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition.

Artikel 7

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.

ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Gesundheitsüberwachung

(1)   Im Interesse der Prävention und einer frühen Erkennung jeglicher gesundheitsschädlicher Auswirkungen aufgrund der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern wird gemäß Artikel 14 der Richtlinie 89/391/EWG eine angemessene Gesundheitsüberwachung durchgeführt.

Wird eine Exposition oberhalb der Grenzwerte festgestellt, so muss dem betroffenen Arbeitnehmer auf jeden Fall im Einklang mit nationalen Vorschriften und Praktiken eine ärztliche Untersuchung ermöglicht werden. Wird aufgrund dieser Exposition eine gesundheitliche Schädigung festgestellt, so nimmt der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eine erneute Bewertung der Risiken vor.

(2)   Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder medizinische Dienst Zugang zu den Ergebnissen der in Artikel 4 genannten Risikobewertung hat.

(3)   Die Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung werden in einer geeigneten Form aufbewahrt, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, wobei Vertraulichkeitsanforderungen Rechnung getragen wird. Die einzelnen Arbeitnehmer haben auf Verlangen Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsakten.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Technische Änderungen

(1)   Änderungen der im Anhang aufgeführten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte werden vom Europäischen Parlament und dem Rat nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren erlassen.

(2)   Rein technische Änderungen des Anhangs werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren vorgenommen, und zwar nach Maßgabe

a)

der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien,

b)

des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher

Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Berichte

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz alle fünf Jahre über den Inhalt dieser Berichte, über ihre Beurteilung der Entwicklungen in dem betreffenden Bereich und über jede Initiative, insbesondere betreffend die Exposition gegenüber statischen Magnetfeldern, die in Anbetracht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sein könnte.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ... (11) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 77 vom 18.3.196, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3.

(2)  ABl. C 249 vom 13.9.196, S. 28.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Dezember 2003 (ABl. C 66 E vom 16.3.2004, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167.

(5)  ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.

(6)  ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.

(7)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(10)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.

(11)  Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE

EXPOSITIONSGRENZWERTE UND AUSLÖSEWERTE FÜR ELEKTROMAGNETISCHE FELDER

Die folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verwendet:

Der Kontaktstrom (IC) zwischen einer Person und einem Gegenstand wird in Ampere (A) ausgedrückt. Ein leitfähiger Gegenstand in einem elektrischen Feld kann durch das Feld aufgeladen werden.

Die Stromdichte (J) ist der durch einen Einheitsquerschnitt senkrecht zu seiner Richtung in einem Volumenleiter wie dem menschlichen Körper oder einem Teil davon hindurchfließende Strom; sie wird ausgedrückt in Ampere pro Quadratmeter (A/m2).

Die elektrische Feldstärke ist eine Vektorgröße (E), die der Kraft entspricht, die auf ein geladenes Teilchen ungeachtet seiner Bewegung im Raum ausgeübt wird. Sie wird ausgedrückt in Volt pro Meter (V/m).

Die magnetische Feldstärke ist eine Vektorgröße (H), die neben der magnetischen Flussdichte zur Beschreibung des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird ausgedrückt in Ampere pro Meter (A/m).

Die magnetische Flussdichte ist eine Vektorgröße (B), aus der sich eine Kraft auf bewegte Ladungen ergibt; sie wird ausgedrückt in Tesla (T). Im leeren Raum und in biologischem Material können magnetische Flussdichte und magnetische Feldstärke anhand der Äquivalenz 1 A/m = 4π 10-7 T umgerechnet werden.

Die Leistungsdichte (S) wird für sehr hohe Frequenzen benutzt, bei denen die Eindringtiefe in den Körper niedrig ist. Die Leistungsdichte ist der senkrecht zu einer Oberfläche auftreffende Energiefluss, geteilt durch die Fläche; sie wird ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W/m2).

Die spezifische Energieabsorption (SA) ist die je Masseneinheit biologischen Gewebes absorbierte Energie; sie wird ausgedrückt in Joule pro Kilogramm (J/kg). In dieser Richtlinie wird sie zur Begrenzung der nichtthermischen Wirkungen gepulster Mikrowellenstrahlung benutzt.

Die spezifische Energieabsorptionsrate (SAR), gemittelt über den ganzen Körper oder Teile davon, ist die Rate, mit der Energie je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird; sie wird ausgedrückt in Watt pro Kilogramm (W/kg). Die Ganzkörper-SAR ist ein weithin akzeptiertes Maß, um schädliche Wärmewirkungen zu einer Radiofrequenz-(RF)-Exposition in Beziehung zu setzen. Neben der mittleren Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte notwendig, um übermäßige Energiekonzentrationen in kleineren Körperbereichen infolge besonderer Expositionsbedingungen zu bewerten und zu begrenzen. Beispiele hierfür: durch RF im niedrigen MHz-Bereich exponierte geerdete und im Nahfeld einer Antenne exponierte Personen.

Von diesen Größen lassen sich magnetische Flussdichte, Kontaktstrom, elektrische und magnetische Feldstärke und Leistungsdichte direkt messen.

A.   EXPOSITIONSGRENZWERTE

Je nach Frequenz werden folgende physikalische Größen zur Angabe der Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder herangezogen:

Expositionsgrenzwerte bestehen für die Stromdichte für zeitlich veränderliche Felder bis 1 Hz, um den Auswirkungen auf das kardiovaskuläre und das Zentralnervensystem vorzubeugen.

Zwischen 1 Hz und 10 MHz bestehen Expositionsgrenzwerte für die Stromdichte, um den Auswirkungen auf die Funktionen des Zentralnervensystems vorzubeugen.

Zwischen 100 kHz und 10 GHz bestehen Expositionsgrenzwerte für SAR-Werte, um die Wärmebelastung des ganzen Körpers und eine übermäßige lokale Gewebeerwärmung zu vermeiden. Im Bereich von 100 kHz bis 10 MHz bestehen Expositionsgrenzwerte sowohl für die Stromdichte als auch für den SAR-Wert.

Zwischen 10 GHz und 300 GHz besteht ein Expositionsgrenzwert für die Leistungsdichte, um eine übermäßige Gewebeerwärmung an oder nahe der Körperoberfläche zu vermeiden.

Tabelle 1: Expositionsgrenzwerte (Artikel 3 Absatz 1). Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.

Frequenzbereich

Stromdichte für Kopf und Rumpf J (mA/m2) (Effektivwert)

Mittlere Ganzkörper SAR (W/kg)

Lokale SAR (Kopf und Rumpf) (W/kg)

Lokale SAR (Gliedmaßen) (W/kg)

Leistungsdichte S (W/m2)

Bis 1 Hz

40

-

-

-

-

1-4 Hz

40/f

-

-

-

-

4-1000 Hz

10

-

-

-

-

1000 Hz-100 kHz

f/100

-

-

-

-

100 kHz-10 MHz

f/100

0,4

10

20

-

10 MHz-10 GHz

-

0,4

10

20

-

10-300 GHz

-

-

-

-

50

Anmerkungen:

1.

f ist die Frequenz in Hertz.

2.

Die Expositionsgrenzwerte für die Stromdichte sollen vor akuten Expositionswirkungen auf Gewebe des Zentralnervensystems in Kopf und Rumpf schützen. Die Expositionsgrenzwerte für den Frequenzbereich 1 Hz bis 10 MHz beruhen auf nachgewiesenen schädlichen Wirkungen auf das Zentralnervensystem. Solche akuten Wirkungen sind im Wesentlichen momentan, und es besteht keine wissenschaftliche Begründung für eine Änderung der Expositionsgrenzwerte für eine kurzzeitige Exposition. Da die Expositionsgrenzwerte jedoch für schädliche Wirkungen auf das Zentralnervensystem gelten, können in anderen Körpergeweben als dem Zentralnervensystem unter den gleichen Expositionsbedingungen höhere Stromdichten zulässig sein.

3.

Aufgrund der elektrischen Inhomogenität des menschlichen Körpers sollten die Stromdichten über einen Querschnitt von 1 cm2 senkrecht zur Stromrichtung gemittelt werden.

4.

Für Frequenzen bis 100 kHz können die Spitzenwerte für die Stromdichten erhalten werden, indem der Effektivwert mit (2) Formula multipliziert wird.

5.

Für Frequenzen bis 100 kHz und für gepulste Magnetfelder können die mit den Pulsen verbundenen maximalen Stromdichten aus den Anstieg- und Abfallzeiten sowie der maximalen Änderungsrate der magnetischen Flussdichte berechnet werden. Die induzierte Stromdichte lässt sich dann mit dem entsprechenden Expositionsgrenzwert vergleichen. Für Pulse der Dauer t p sollte die auf die Expositionsgrenzwerte anzuwendende entsprechende Frequenz über f = 1/(2t p) ermittelt werden.

6.

Sämtliche SAR-Werte sind über 6-Minuten-Intervalle zu mitteln.

7.

Die bei der Mittelung der lokalen SAR-Werte zu berücksichtigende Gewebemasse beträgt 10 g eines zusammenhängenden Körpergewebes; die so ermittelten SAR-Maximalwerte sollten für die Expositionsermittlung verwendet werden. Diese 10 g Gewebe sollen eine Masse von zusammenhängendem Gewebe mit nahezu gleichen elektrischen Eigenschaften sein. Hinsichtlich der Bestimmung einer Masse von zusammenhängendem Gewebe wird anerkannt, dass dieses Konzept bei der Computerdosimetrie angewandt werden kann, bei direkten physikalischen Messungen jedoch zu Schwierigkeiten führen kann. Es kann eine einfache geometrische Form, beispielsweise eine kubische Gewebemasse, verwendet werden, sofern die berechneten dosimetrischen Größen konservative Werte in Bezug auf die Expositionsleitlinien aufweisen.

8.

Bei gepulsten Expositionen wird für den Frequenzbereich von 0,3 bis 10 GHz und für die lokale Exposition des Kopfes ein zusätzlicher Expositionsgrenzwert empfohlen, um durch thermoelastische Expansion bedingte Höreffekte einzuschränken oder zu vermeiden. Danach sollte die SA 10 mJ/kg nicht überschreiten, gemittelt über je 10 g Gewebe.

9.

Die Leistungsdichte ist über jedes Flächenelement von 20 cm2 und jedes Zeitintervall von jeweils 68/f 1,05-Minuten (f in GHz) zu mitteln, um die bei steigender Frequenz zunehmend kürzere Eindringtiefe auszugleichen. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm2, sollte das 20fache des Wertes von 50 W/m2 nicht überschreiten.

10.

Bei gepulsten oder transienten elektromagnetischen Feldern oder generell bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Feldern mit mehreren Frequenzen müssen geeignete Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethoden angewendet werden, mit denen sich die Charakteristiken der Wellenformen und die Art der biologischen Wechselwirkungen analysieren lassen; den von CENELEC entwickelten harmonisierten Europäischen Normen ist dabei Rechnung zu tragen.

B.   AUSLÖSEWERTE

Die in Tabelle 2 aufgeführten Auslösewerte ergeben sich aus den Expositionsgrenzwerten bei Anwendung der Grundlagen, auf die sich die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) in ihren Richtlinien für die Begrenzung der Exposition gegenüber nichtionisierender Strahlung (ICNIRP 7/99) gestützt hat.

Tabelle 2: Auslösewerte (Artikel 3 Absatz 2) (ungestörte Effektivwerte)

Frequenzbereich

Elektrische Feldstärke (E) (V/m)

Magnetische Feldstärke (H) (A/m)

Magnetische Flussdichte (B) (μT)

Äquivalente Leistungsdichte bei ebenen Wellen (Seq) (W/m2)

Kontaktstrom (IC) (mA)

Strom durch die Gliedmaßen (IL) (mA)

0-1 Hz

 

1,63x105

2x105

-

1,0

-

1-8 Hz

20 000

1,63 x 105/f2

2 x 105/f2

-

1,0

-

8-25 Hz

20 000

2x104/f

2,5x104/f

-

1,0

-

0,025-0,82 kHz

500/f

20/f

25/f

-

1,0

-

0,82-2,5 kHz

610

24,4

30,7

-

1,0

-

2,5-65 kHz

610

24,4

30,7

-

0,4 f

-

65-100 kHz

610

1 600/f

2 000/f

-

0,4 f

-

0,1-1 MHz

610

1,6/f

2/f

-

40

-

1-10 MHz

610/f

1,6/f

2/f

-

40

-

10-110 MHz

61

0,16

0,2

10

40

100

110-400 MHz

61

0,16

0,2

10

-

-

400-2000 MHz

3f Formula

0,008f Formula

0,01f Formula

f/40

-

-

2-300 GHz

137

0,36

0,45

50

-

-

Anmerkungen:

1.

f ist die Frequenz der in der Frequenzbereichsspalte genannten Einheiten.

2.

Für Frequenzen zwischen 100 kHz und 10 GHz sind Seq, E2, H2, B2 und IL 2 über beliebige 6-Minuten-Intervalle zu mitteln.

3.

Für Frequenzen über 10 GHz sind Seq, E2, H2 und B2 über beliebige 68/f 1,05-Minuten-Intervalle zu mitteln (f in GHz).

4.

Für Frequenzen bis 100 kHz können die Auslösespitzenwerte für die Feldstärken erhalten werden, indem der Effektivwert mit (2) Formula multipliziert wird. Für Pulse der Dauer t p sollte die auf die Auslösespitzenwerte anzuwendende entsprechende Frequenz über f = 1/(2t p) ermittelt werden.

Für Frequenzen zwischen 100 kHz und 10 MHz sind die Auslösespitzenwerte für die Feldstärken durch Multiplikation der entsprechenden Effektivwerte mit 10a zu ermitteln; dabei ist a = (0,665 log (f/ 105) + 0,176), f in Hz.

Für Frequenzen zwischen 10 MHz und 300 GHz sind die Auslösespitzenwerte durch Multiplikation der entsprechenden Effektivwerte mit 32 für die Feldstärken bzw. mit 1000 für die äquivalente Leistungsdichte bei ebenen Wellen zu ermitteln.

5.

Bei gepulsten oder transienten elektromagnetischen Feldern oder generell bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Feldern mit mehreren Frequenzen müssen geeignete Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethoden angewendet werden, mit denen sich die Charakteristiken der Wellenformen und die Art der biologischen Wechselwirkungen analysieren lassen; den von CENELEC entwickelten harmonisierten Europäischen Normen ist dabei Rechnung zu tragen.

6.

Für Spitzenwerte von gepulsten modulierten elektromagnetischen Feldern wird außerdem empfohlen, dass bei Trägerfrequenzen über 10 MHz das über die Impulsbreite gemittelte Seq das Tausendfache der Seq -Auslösewerte nicht überschreiten sollte oder dass die Feldstärke das 32fache der Feldstärke-Auslösewerte für die Trägerfrequenz nicht überschreiten sollte.

P5_TA(2004)0214

Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (16185/1/2003 — C5-0068/2004 — 2003/0109(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16185/1/2003 — C5-0068/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 279) (1),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004) 17) (1)

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit für die zweite Lesung (A5-0161/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 20.11.2003, P_TA(2003)0511.

P5_TC2-COD(2003)0109

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts. Gemäß dem Vertrag zählt sie zu den besonderen „Aufgaben“ und Zielsetzungen der Gemeinschaft; die Gemeinschaft hat die Gleichstellung von Männern und Frauen bei allen ihren Tätigkeiten aktiv zu fördern.

(2)

Mit Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags wird dem Rat die Befugnis verliehen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aller Art, insbesondere Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 geht der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vor, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen — unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten — zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen.

(3)

Nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten, und mit Artikel 23 wird der Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen niedergelegt.

(4)

Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis verschiedene Maßnahmen, vor allem Rechtsvorschriften und konkrete Handlungen, die sich gegenseitig verstärken, miteinander kombiniert werden müssen.

(5)

Im Weißbuch der Kommission „Europäisches Regieren“ werden eine Beteiligung der Bürger an der Ausarbeitung und Durchführung von Politiken, eine Einbindung der Zivilgesellschaft und ihrer Organisationen sowie eine effektivere und transparentere Konsultation der betroffenen Kreise empfohlen.

(6)

Auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing wurden am 15. September 1995 eine Erklärung und ein Aktionsprogramm verabschiedet, in denen die Regierungen, die internationale Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft aufgerufen wurden, strategische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen sowie der Hindernisse für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ergreifen.

(7)

Der Rat hat mit seiner Entscheidung 2001/51/EG (3) ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern aufgelegt. Diese Aktionen sollten durch Fördermaßnahmen in den betreffenden Bereichen ergänzt werden.

(8)

Mit Hilfe der Haushaltslinien A-3037 (Nr. ABB 040501) und A-3046 (Nr. ABB 040503) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre sollten die Europäische Frauenlobby und europäische Frauenorganisationen unterstützt werden, die für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) — im Folgenden „Haushaltsordnung“ genannt — müssen bestehende Fördermaßnahmen auf einen Basisrechtsakt gestützt werden, der im Einklang mit den Bestimmungen dieser Haushaltsordnung steht.

(10)

Einige Organisationen tragen mit ihren Tätigkeiten zur Förderung der Gleichstellung bei, besonders im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die speziell auf Frauen ausgerichtet sind.

(11)

Insbesondere die Europäische Frauenlobby, der die meisten Frauenorganisationen der fünfzehn Mitgliedstaaten angehören und die über dreitausend Mitglieder zählt, leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung, Begleitung und Verbreitung der Gemeinschaftsmaßnahmen für Frauen, die der Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen. Ihre Arbeit ist von allgemeinem europäischen Interesse.

(12)

Daher sollte ein strukturiertes Programm beschlossen werden, mit dem diesen Organisationen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zu den Betriebskosten im Rahmen von Tätigkeiten, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist, und in Form von Zuschüssen für bestimmte Maßnahmen gewährt wird.

(13)

Dieses Programm bezieht sich insofern auf ein großes geografisches Gebiet, als am 16. April 2003 der neue Beitrittsvertrag unterzeichnet wurde und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits vorsieht. In dem EWR-Abkommen sind die Verfahren für eine Teilnahme der dem EWR angehörigen EFTA-Länder an den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen festgelegt. Das Programm sollte auch Rumänien und Bulgarien nach den in ihren Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen, und der Türkei gemäß den Bedingungen des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (5) offen stehen.

(14)

Bei der Festlegung der Verfahren für die Vergabe von Zuschüssen sollte der besonderen Natur der Organisationen Rechnung getragen werden, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind.

(15)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (6) bildet.

(16)

Die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 24. November 2003 zu den Basisrechtsakten für die Gewährung von Finanzhilfen sieht ausnahmsweise Übergangsklauseln für den Förderfähigkeitszeitraum vor, die in dieses Programm einzufügen sind,

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (nachstehend „das Programm“ genannt), aufgelegt.

(2)   Allgemeines Ziel des Programms ist es, die Tätigkeiten derjenigen dieser Organisationen zu unterstützen, die mit ihrem fortlaufenden Arbeitsprogramm oder einer Einzelmaßnahme dem allgemeinen europäischen Interesse im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen oder ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich ist.

(3)   Das Programm beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2005.

Artikel 2

Zugang zum Programm

(1)   Um einen Zuschuss erhalten zu können, muss eine auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisation die Bestimmungen des Anhangs einhalten und

a)

dazu beitragen, dass Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen konzipiert und umgesetzt werden.

b)

mit den Grundsätzen und Rechtsvorschriften im Bereich der Gemeinschaftspolitik für die Gleichstellung von Männern und Frauen in Einklang stehen.

c)

ein transnationales Potenzial aufweisen.

(2)   Bei der Organisation muss es sich um eine seit über einem Jahr rechtmäßig konstituierte Organisation handeln, die allein oder in Form von mehreren koordinierten Vereinigungen tätig ist.

Artikel 3

Beteiligung von Drittstaaten

Neben Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten steht die Teilnahme an dem Programm auch auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätigen Organisationen mit Sitz in folgenden Staaten offen:

a)

den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben;

b)

den EFTA/EWR-Staaten gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen des jeweiligen Assoziationsrates festzulegen sind;

d)

der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft festzulegen sind.

Artikel 4

Auswahl der Zuschussempfänger

(1)   Betriebkostenzuschüsse werden den unter Nummer 2.1 des Anhangs genannten Zuschussempfängern direkt gewährt.

(2)   Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Rahmen eines fortlaufenden Arbeitsprogramms oder eines Zuschusses für eine Einzelmaßnahme an eine Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgt, das Bestandteil der Politik der Europäischen Union für die Gleichstellung von Männern und Frauen ist, gelten die im Anhang festgelegten allgemeinen Kriterien. Die Auswahl der Organisationen, die Zuschüsse nach den Nummern 2.2 und 2.3 des Anhangs erhalten, erfolgt nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 5

Gewährung eines Zuschusses

(1)   Betriebskostenzuschüsse, die gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs Organisationen gewährt werden, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind, dürfen höchstens 80% der gesamten zuschussfähigen Ausgaben der Organisation während des Kalenderjahres decken, für das der Zuschuss gewährt wird.

(2)   Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung und angesichts der Art der unter diesen Beschluss fallenden Organisationen wird bei den im Rahmen des Programms gewährten Zuschüssen vom Grundsatz der Degressivität abgewichen.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2004 bis 2005 auf 2,2 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Für die im Jahr 2004 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2004 beginnen kann; allerdings dürfen die Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers beginnen.

Bei denjenigen Zuschussempfängern, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, kann im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthaltenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers abgewichen werden. In diesem Fall sollte die Fördervereinbarung bis spätestens 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

Artikel 8

Begleitung und Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor. Dieser Bericht beruht auf den von den Zuschussempfängern erreichten Ergebnissen und bewertet insbesondere deren Effizienz bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang niedergelegten Ziele.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2004.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 115.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Februar 2004 (ABl. C 95 E vom 20.4.2004, S.1)), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(3)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29.

(6)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

ANLAGE

1.   Förderungswürdige Tätigkeiten

Nach Artikel 1 besteht das allgemeine Ziel darin, die Politik der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Wirksamkeit dieser Politik zu verstärken, indem auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisationen, wozu auch die Europäische Frauenlobby zählt, finanziell unterstützt werden.

1.1.

Zu den Tätigkeiten der für die Gleichstellung von Männern und Frauen eintretenden Organisationen, die zur Verstärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik beizutragen vermögen, zählen:

die Vertretung von beteiligten Akteuren auf Gemeinschaftsebene;

Sensibilisierungsaktionen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, insbesondere durch Studien, Kampagnen, Seminare usw.;

die Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik für die Gleichstellung von Frauen und Männern;

Maßnahmen u.a. zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Mitwirkung von Frauen an Entscheidungsprozessen sowie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, geschlechtsspezifischen Rollenklischees und Diskriminierung am Arbeitsplatz;

Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen in Drittländern sowie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Lage der Frauen in der ganzen Welt.

1.2.

Zu den Tätigkeiten der Europäischen Frauenlobby als Vertreterin und Koordinatorin der nichtstaatlichen Frauenorganisationen und als Schnittstelle für die Weitergabe von frauenspezifischen Informationen an die europäischen Organe und die Nichtregierungsorganisationen zählen

das Follow-up der Aktionsplattform von Beijing (Vereinte Nationen),

der Einsatz für eine Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Berücksichtigung von Frauen in sämtlichen Bereichen der Politik,

die Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen über die Gleichstellung von Männern und Frauen,

Maßnahmen, um die Berücksichtigung der Auffassungen und Interessen von Frauen in der einzelstaatlichen und der europäischen Politik sicherzustellen, insbesondere Ermutigung von Frauen zur Mitwirkung an Entscheidungsprozessen,

Bemühungen, der Gleichstellung von Männern und Frauen im Prozess der EU-Erweiterung mehr Geltung zu verschaffen, und Aufbau einer Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen in den Beitrittstaaten.

2.   Durchführung der förderungswürdigen Tätigkeiten

Die Tätigkeiten der Organisationen, die für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses im Rahmen des Programms in Frage kommen, fallen in einen der folgenden Aktionsbereiche:

2.1.

Aktionsbereich 1: Fortlaufende Tätigkeiten der Europäischen Frauenlobby, deren Mitglieder u.a. Frauenorganisationen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, unter Beachtung der folgenden Grundsätze:

freie Auswahl der Mitglieder,

Selbstständigkeit bei ihren Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1.2 des Anhangs.

2.2.

Aktionsbereich 2: Fortlaufende Tätigkeiten einer Organisation, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgt, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist.

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses geht es hier um gemeinnützige Einrichtungen, die ausschließlich für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, oder um Organisationen mit umfassenderer Zielsetzung, die sich in einem Teilbereich ihrer Tätigkeit ausschließlich für die Gleichstellung von Frauen und Männern einsetzen.

Es kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um die Durchführung des fortlaufenden Arbeitsprogramms derartiger Organisationen zu unterstützen.

2.3.

Aktionsbereich 3: Einzelmaßnahmen einer Organisation, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgt, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist.

3.   Auswahl der Zuschussempfänger

3.1.

Der Europäischen Frauenlobby kann nach Billigung eines angemessenen Arbeitsprogramms und Haushaltsplans unmittelbar ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 1 des Programms gewährt werden.

3.2.

Die Organisationen, denen ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 2 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

3.3.

Die Organisationen, denen ein Zuschuss für eine Einzelmaßnahme gemäß Aktionsbereich 3 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

4.   Kontrollen und Prüfungen

4.1.

Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hat sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben einschließlich der geprüften Finanzübersicht fünf Jahre ab der Schlusszahlung für die Kommission zur Verfügung zu halten. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls Belege, die sich im Besitz von Partnern oder Mitgliedern der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

4.2.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Konsortialvereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Wiedereinziehung an.

4.3.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren.

4.4.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

4.5.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (1) vorzunehmen. Falls erforderlich werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 1.

P5_TA(2004)0215

Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (5402/1/2004 — C5-006/2004 — 2003/0176(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5402/1/2004 — C5-006/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) Angenomene Texte vom 18.12.2003, P5—(2003)0596. zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 465) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit für die zweite Lesung (A5-0160/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0216

Lebensmittelhygiene ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (10543/2/2002 — C5-0008/2004 — 2000/0178(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10543/2/2002 — C5-0008/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 438) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 33) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0131/2004)

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 267.

(3)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 43.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2000)0178

Standpunkt des Europäíschen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (4) festgelegt wurde. In der genannten Verordnung werden noch weitere gemeinsame Grundsätze und Definitionen für das einzelstaatliche und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht festgelegt, darunter das Ziel des freien Verkehrs mit Lebensmitteln in der Gemeinschaft.

(2)

Mit der Richtlinie 6/43/EWG des Rates vom 14. Juni 196 über Lebensmittelhygiene (5) wurden die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel und die Verfahren für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften festgelegt.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vorschriften und Verfahren eine solide Grundlage für die Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln bilden. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind viele Richtlinien angenommen worden, in denen spezifische Hygienevorschriften für die Produktion und das Inverkehrbringen der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse festgelegt worden sind. Diese Hygienevorschriften haben Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen reduziert und so zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gleichzeitig für den Verbraucher ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet.

(4)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthalten diese Vorschriften und Verfahren gemeinsame Grundregeln, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen, die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung.

(5)

Diese Grundregeln stellen die allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel einschließlich der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs dar.

(6)

Neben dieser allgemeinen Grundlage sind für bestimmte Lebensmittel spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. /2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) niedergelegt.

(7)

Hauptziel der neuen allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften ist es, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(8)

Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit von der Primärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr ist ein integriertes Konzept erforderlich. Jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette sollte dafür sorgen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird.

(9)

Die Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten. Außerdem sollten sie nur für Unternehmen gelten, wodurch eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad bedingt ist.

(10)

Gesundheitsgefahren, die auf Ebene der Primärproduktion gegeben sind, sollten identifiziert und in angemessener Weise unter Kontrolle gebracht werden, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Bei der direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den erzeugenden Lebensmittelunternehmer an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen ist es angezeigt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen, und zwar insbesondere aufgrund der engen Beziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher.

(11)

Die Anwendung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) auf den Primärsektor ist noch nicht allgemein durchführbar. Es sollte aber Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis geben, die zur Anwendung einer geeigneten Hygienepraxis in den landwirtschaftlichen Betrieben beitragen. Soweit erforderlich, sollten außerdem spezifische Hygienevorschriften für die Primärproduktion diese Leitlinien ergänzen. Die Hygieneanforderungen an die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge sollten sich von denen für andere Arbeitsvorgänge unterscheiden.

(12)

Die Lebensmittelsicherheit beruht auf mehreren Faktoren. Die Mindesthygieneanforderungen sollten in Rechtsvorschriften festgelegt sein; zur Überwachung der Erfüllung der Anforderungen durch die Lebensmittelunternehmer sollte es amtliche Kontrollen geben; die Lebensmittelunternehmer sollten Programme für die Lebensmittelsicherheit und Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze einführen und anwenden.

(13)

Eine erfolgreiche Umsetzung der Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze erfordert die volle Mitwirkung und das Engagement der Beschäftigten des jeweiligen Lebensmittelunternehmens. Diese sollten dafür entsprechend geschult werden. Das HACCP-System ist ein Instrument, das Lebensmittelunternehmern hilft, einen höheren Lebensmittelsicherheitsstandard zu erreichen. Das HACCPSystem sollte nicht als ein Verfahren der Selbstregulierung angesehen werden und nicht die amtliche Überwachung ersetzen.

(14)

Obwohl die Einführung von Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze für die Primärproduktion zunächst noch nicht vorgeschrieben werden sollte, sollte im Rahmen der Überprüfung dieser Verordnung, die die Kommission im Rahmen der Durchführung vornehmen wird, auch untersucht werden, ob diese Anforderung ausgedehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Unternehmen im Rahmen der Primärproduktion anregen, diese Grundsätze so weit wie möglich anzuwenden.

(15)

Die HACCP-Anforderungen sollten den im Codex Alimentarius enthaltenen Grundsätzen Rechnung tragen. Sie sollten so flexibel sein, dass sie, auch in kleinen Betrieben, in allen Situationen anwendbar sind. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass die Identifizierung der kritischen Kontrollpunkte in bestimmten Lebensmittelunternehmen nicht möglich ist und dass eine gute Hygienepraxis in manchen Fällen die Überwachung der kritischen Kontrollpunkte ersetzen kann. So bedeutet auch die verlangte Festsetzung von „kritischen Grenzwerten“ nicht, dass in jedem Fall ein in Zahlen ausgedrückter Grenzwert festzusetzen ist. Im Übrigen muss die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen flexibel sein, um einen übermäßigen Aufwand für sehr kleine Unternehmen zu vermeiden.

(16)

Flexibilität ist außerdem angezeigt, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können, wie auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an die Betriebe. Die Flexibilität ist für Regionen in schwieriger geografischer Lage — einschließlich der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage — von besonderer Bedeutung. Die Flexibilität sollte jedoch die Ziele der Lebensmittelhygiene nicht in Frage stellen. Außerdem sollte das Verfahren, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Flexibilität einräumt, vollkommen transparent sein, da alle nach den Hygienevorschriften hergestellten Lebensmittel sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erörtert und gelöst werden.

(17)

Die Umsetzung der Hygienevorschriften kann durch Zielvorgaben, z.B. Ziele für die Reduzierung pathogener Erreger oder Leistungsnormen, gelenkt werden. Daher müssen entsprechende Verfahrensvorschriften festgelegt werden. Solche Zielvorgaben würden das geltende Lebensmittelrecht ergänzen, beispielsweise die Verordnung (EWG) Nr. 315/6 des Rates vom 8. Februar 196 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (7), die für bestimmte Kontaminanten die Festlegung von Höchstwerten vorsieht, und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die das Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel untersagt und eine einheitliche Grundlage für die Anwendung des Vorsorgeprinzips schafft.

(18)

Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sichergestellt werden. Die vorliegende Verordnung trägt den internationalen Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und den im Codex Alimentarius enthaltenen internationalen Lebensmittelsicherheitsstandards Rechnung.

(19)

Die Registrierung der Betriebe und die Kooperation der Lebensmittelunternehmer sind erforderlich, damit die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen wirksam durchführen können.

(20)

Ein wesentlicher Aspekt der Lebensmittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit des Lebensmittels und seiner Zutaten auf allen Stufen der Lebensmittelkette. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Regelungen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Zutaten sowie ein Verfahren zum Erlass von Bestimmungen zur Anwendung dieser Grundsätze auf bestimmte Sektoren.

(21)

In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genügen oder müssen Bestimmungen entsprechen, die den Gemeinschaftsbestimmungen gleichwertig sind. Die vorliegende Verordnung regelt bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für in die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel.

(22)

Aus der Gemeinschaft in Drittländer ausgeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen. Die vorliegende Verordnung regelt bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel.

(23)

Lebensmittelhygienevorschriften der Gemeinschaft müssen wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck ist erforderlichenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu konsultieren.

(24)

Die Richtlinie 6/43/EWG sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird.

(25)

Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

(26)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer unter besonderer Berücksichtigung folgender Grundsätze:

a)

Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer.

b)

Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, gewährleistet sein.

c)

Bei Lebensmitteln, die nicht ohne Bedenken bei Raumtemperatur gelagert werden können, insbesondere bei gefrorenen Lebensmitteln, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden.

d)

Die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer sollte durch die allgemeine Anwendung von auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis gestärkt werden.

e)

Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind ein wertvolles Instrument, das Lebensmittelunternehmern auf allen Stufen der Lebensmittelkette hilft, die Vorschriften der Lebensmittelhygiene einzuhalten und die HACCP-Grundsätze anzuwenden.

f)

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikobewertungen sind mikrobiologische Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse festzulegen.

g)

Es muss sichergestellt werden, dass eingeführte Lebensmittel mindestens denselben oder gleichwertigen Hygienenormen entsprechen wie in der Gemeinschaft hergestellte Lebensmittel.

Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und für Ausfuhren sowie unbeschadet spezifischerer Vorschriften für die Hygiene von Lebensmitteln.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)

die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;

c)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

d)

Sammelstellen und Gerbereien, die ausschließlich deshalb unter die Definition „Lebensmittelunternehmen“ fallen, weil sie mit Rohstoffen für die Herstellung von Gelatine oder Kollagen umgehen.

(3)   Im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c. Mit diesen einzelstaatlichen Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Lebensmittelhygiene“ (im folgenden „Hygiene“ genannt) die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist;

b)

„Primärerzeugnisse“ Erzeugnisse aus primärer Produktion einschließlich Anbauerzeugnissen, Erzeugnissen aus der Tierhaltung, Jagderzeugnissen und Fischereierzeugnissen;

c)

„Betrieb“ jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens;

d)

„zuständige Behörde“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit übertragen hat, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;

e)

„gleichwertig“ in Bezug auf unterschiedliche Systeme ein zur Verwirklichung derselben Ziele geeignetes Verfahren;

f)

„Kontamination“ das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr;

g)

„Trinkwasser“ Wasser, das den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (9) entspricht;

h)

„sauberes Meerwasser“ natürliches, künstliches oder gereinigtes Meer- oder Brackwasser, das keine Mikroorganismen, keine schädlichen Stoffe und kein toxisches Meeresplankton in Mengen aufweist, die die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln direkt oder indirekt beeinträchtigen können;

i)

„auberes Wasser“ sauberes Meerwasser und Süßwasser von vergleichbarer Qualität;

j)

„Umhüllung“ das Platzieren eines Lebensmittels in eine Hülle oder ein Behältnis, die das Lebensmittel unmittelbar umgeben, sowie diese Hülle oder dieses Behältnis selbst;

k)

„Verpackung“ das Platzieren eines oder mehrerer umhüllter Lebensmittel in ein zweites Behältnis sowie dieses Behältnis selbst;

l)

„luftdicht verschlossener Behälter“ einen Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Gefahren zu schützen;

m)

„Verarbeitung“ eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser verschiedenen Verfahren;

n)

„unverarbeitete Erzeugnisse“ Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;

o)

„Verarbeitungserzeugnisse“ Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; diese Erzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind.

(2)   Ferner gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(3)   Im Sinne der Anhänge dieser Verordnung bedeuten Ausdrücke wie „erforderlichenfalls“, „geeignet“, „angemessen“ und „ausreichend“ im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtung

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.

Artikel 4

Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften

(1)   Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) zu erfüllen.

(2)   Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) zu erfüllen.

(3)   Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:

a)

Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel;

b)

Verfahren, die notwendig sind, um den Zielen zu entsprechen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung gesetzt worden sind;

c)

Erfüllung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel;

d)

Aufrechterhaltung der Kühlkette;

e)

Probennahme und Analyse.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Kriterien, Erfordernisse und Ziele werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Die entsprechenden Methoden für die Probenahme und die Analyse werden nach demselben Verfahren festgelegt.

(5)   Falls in dieser Verordnung, in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) und in deren Durchführungsmaßnahmen keine Probenahme- und Analysemethoden festgelegt sind, können die Lebensmittelunternehmer in anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte geeignete Methoden anwenden; bestehen solche Methoden nicht, so können die Lebensmittelunternehmer Methoden anwenden, die den Ergebnissen der Referenzmethode gleichwertige Ergebnisse erbringen, sofern diese Methoden nach international anerkannten Regeln oder Protokollen wissenschaftlich validiert sind.

(6)   Die Lebensmittelunternehmer können für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung unterstützend auf Leitlinien gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 zurückgreifen.

Artikel 5

Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

(1)   Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCPGrundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten HACCP-Grundsätze sind die Folgenden:

a)

Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen,

b)

Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren,

c)

Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird,

d)

Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,

e)

Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,

f)

Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis e entsprochen wird,

g)

Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis f entsprochen wird.

Wenn Veränderungen am Erzeugnis, am Herstellungsprozess oder in den Produktionsstufen vorgenommen werden, so überprüft der Lebensmittelunternehmer das Verfahren und passt es in der erforderlichen Weise an.

(3)   Absatz 1 gilt nur für Lebensmittelunternehmer, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion und den in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgängen nachgeordnet sind.

(4)   Die Lebensmittelunternehmer haben

a)

gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie Absatz 1 entsprechen; dieser Nachweis erfolgt in der von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens verlangten Form;

b)

sicherzustellen, dass die Dokumente, aus denen die gemäß diesem Artikel entwickelten Verfahren hervorgehen, jederzeit auf dem neuesten Stand sind;

c)

die übrigen Dokumente und Aufzeichnungen während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren.

(5)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Vorschriften können die Durchführung dieses Artikels für bestimmte Lebensmittelunternehmer erleichtern, insbesondere indem sie zur Erfüllung von Absatz 1 die Anwendung der Verfahren vorsehen, die in den Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze festgelegt sind. In diesen Vorschriften kann auch festgelegt werden, wie lange die Lebensmittelunternehmer die Dokumente und Aufzeichnungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c aufzubewahren haben.

Artikel 6

Amtliche Kontrollen, Eintragung und Zulassung

(1)   Die Lebensmittelunternehmer arbeiten gemäß anderen anwendbaren Gemeinschaftsregelungen oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.

(2)   Insbesondere haben die Lebensmittelunternehmer der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung zu melden.

Ferner stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über die Betriebe stets auf dem aktuellem Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.

(3)   Die Lebensmittelunternehmer stellen jedoch sicher, dass die Betriebe von der zuständigen Behörde nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle zugelassen werden, wenn eine solche Zulassung vorgeschrieben ist:

a)

nach dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb sich befindet,

b)

nach der Verordnung (EG) Nr. /2004 (11) oder

c)

aufgrund eines nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 gefassten Beschlusses.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Buchstabe a die Zulassung bestimmter auf seinem Gebiet niedergelassener Unternehmen nach seinem einzelstaatlichen Recht vorschreibt, setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften in Kenntnis.

KAPITEL III

LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS

Artikel 7

Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung der Leitlinien

Die Mitgliedstaaten fördern die Ausarbeitung von einzelstaatlichen Leitlinien für eine gute Hygienepraxis und für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 8. Gemäß Artikel 9 werden gemeinschaftliche Leitlinien ausgearbeitet.

Die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert. Die Lebensmittelunternehmer können diese Leitlinien jedoch auf freiwilliger Basis berücksichtigen.

Artikel 8

Einzelstaatliche Leitlinien

(1)   Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von der Lebensmittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a)

im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Verbrauchervereinigungen,

b)

unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius und,

c)

sofern sie die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I betreffen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Anhang I Teil B.

(2)   Einzelstaatliche Leitlinien können unter der Federführung eines nationalen Normungsgremiums gemäß Anhang II der Richtlinie 98/34/EG (12) erstellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a)

gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden,

b)

in den betreffenden Sektoren durchführbar sind und

c)

als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 in den betreffenden Sektoren und für die betreffenden Lebensmittel geeignet sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einzelstaatliche Leitlinien, die die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllen. Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(5)   Die gemäß der Richtlinie 6/43/EWG ausgearbeiteten Leitlinien für eine gute Hygienepraxis gelten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter, sofern sie den Zielen dieser Verordnung gerecht werden.

Artikel 9

Gemeinschaftliche Leitlinien

(1)   Vor der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien für eine gute Hygienepraxis oder für die Anwendung der HACCP-Grundsätze hört die Kommission den in Artikel 14 genannten Ausschuss an. Im Rahmen dieser Anhörung sollen die Zweckmäßigkeit, der Anwendungsbereich und der Gegenstand solcher Leitlinien geprüft werden.

(2)   Werden gemeinschaftliche Leitlinien erstellt, so trägt die Kommission dafür Sorge, dass sie wie folgt ausgearbeitet und verbreitet werden:

a)

von oder im Benehmen mit geeigneten Vertretern der europäischen Lebensmittelwirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und anderen Interessengruppen, wie Verbrauchervereinigungen,

b)

in Zusammenarbeit mit Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, einschließlich der zuständigen Behörden,

c)

unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius und,

d)

sofern sie die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I betreffen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Anhang I Teil B.

(3)   Der in Artikel 14 genannte Ausschuss prüft den Entwurf der gemeinschaftlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a)

gemäß Absatz 2 ausgearbeitet wurden,

b)

in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit durchführbar sind und

c)

als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 in den betreffenden Sektoren und für die betreffenden Lebensmittel geeignet sind.

(4)   Die Kommission fordert den in Artikel 14 genannten Ausschuss auf, alle nach diesem Artikel erstellten gemeinschaftlichen Leitlinien in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Gremien in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Leitlinien durchführbar bleiben und soll den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

(5)   Die Titel und Fundstellen gemeinschaftlicher Leitlinien, die nach diesem Artikel erstellt wurden, werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL IV

EINFUHREN UND AUSFUHREN

Artikel 10

Einfuhren

In Bezug auf die Hygiene von eingeführten Lebensmitteln umfassen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts auch die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Ausfuhren

In Bezug auf die Hygiene von ausgeführten oder wieder ausgeführten Lebensmitteln umfassen die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts auch die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

Artikel 13

Änderung und Anpassung der Anhänge I und II

(1)   Die Anhänge I und II können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:

a)

der Notwendigkeit, die Empfehlungen aus Anhang I Teil B Nummer 2 zu überarbeiten;

b)

den bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen gemäß Artikel 5 gesammelten Erfahrungen,

c)

technologischen Entwicklungen und ihren praktischen Konsequenzen sowie den Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln;

d)

wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,

e)

mikrobiologischen und Temperaturkriterien für Lebensmittel.

(2)   Unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Ausnahmen von den Anhängen I und II gewährt werden, um insbesondere die Anwendung von Artikel 5 für Kleinbetriebe zu erleichtern, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs II erlassen.

(4)

a)

Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3 haben zum Ziel,

i)

die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen oder

ii)

den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage durch entsprechende Anpassungen Rechnung zu tragen.

b)

In den anderen Fällen betreffen sie lediglich den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Die Mitteilung enthält

a)

eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,

b)

eine Beschreibung der betroffenen Lebensmittel und Betriebe,

c)

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet, sowie

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im Fall der Anpassungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird diese Frist auf vier Monate verlängert, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7)   Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung des Anhangs II nur erlassen,

a)

wenn eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt oder

b)

wenn die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, und insbesondere, bevor sie Kriterien, Erfordernisse oder Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 4 vorschlägt.

Artikel 16

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am ... (13) einen Bericht.

(2)   Dieser Bericht enthält insbesondere einen Überblick über die bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen sowie Überlegungen dazu, ob eine Ausdehnung der Anforderungen des Artikels 5 auf Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, wünschenswert und durchführbar wäre.

(3)   Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 17

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 6/43/EWG wird mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3)   Nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 10 der Richtlinie 6/43/EWG erlassene Beschlüsse bleiben jedoch bis zu ihrer Ersetzung durch Beschlüsse gemäß der vorliegenden Verordnung oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Kraft. Bis zur Festlegung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis e der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien oder Erfordernisse können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Bestimmungen zur Festlegung solcher Kriterien oder Erfordernisse, die sie gemäß der Richtlinie 6/43/EWG angenommen hatten, beibehalten.

(4)   Bis zur Anwendung neuer Gemeinschaftsregelungen mit Vorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln ergreifen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung oder im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (14)

b)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (14) und

c)

Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (14)

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 43.

(2)  ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 39.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 267), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(5)  ABl. L 175 vom 19.7.196, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  Siehe Seite dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 37 vom 13.2.196, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(10)  Anmerkung für das Amtsblatt: Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.

(11)  Anmerkung für das Amtsblatt: Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.

(12)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(13)  Anmerkung für das Amtsblatt: fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(14)  Anmerkung für das Amtsblatt: Bitte Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.

ANLAGE I

PRIMÄRPRODUKTION

TEIL A: ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE PRIMÄRPRODUKTION UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VORGÄNGE

I.   GELTUNGSBEREICH

1. Dieser Anhang gilt für die Primärproduktion und die folgenden damit zusammenhängenden Vorgänge:

a)

die Beförderung, die Lagerung und die Behandlung von Primärerzeugnissen am Erzeugungsort, sofern dabei ihre Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wird,

b)

die Beförderung lebender Tiere, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, und

c)

im Falle von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, Fischereierzeugnissen und Wild die Beförderung zur Lieferung von Primärerzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, vom Erzeugungsort zu einem Betrieb.

II.   HYGIENEVORSCHRIFTEN

2. Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden.

3. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Nummer 2 müssen die Lebensmittelunternehmer die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten, einschließlich

a)

der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen sowie

b)

der Maßnahmen betreffend die Tiergesundheit und den Tierschutz sowie die Pflanzengesundheit, die sich auf die menschliche Gesundheit auswirken, einschließlich der Programme zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

4. Die Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten, ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um

a)

die für die Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, einschließlich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln verwendeten Anlagen, zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;

b)

Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;

c)

die Sauberkeit von Schlachttieren und erforderlichenfalls von Nutztieren so weit wie möglich sicherzustellen;

d)

erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden;

e)

sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist;

f)

Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich vorzubeugen;

g)

Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird;

h)

zu verhindern, dass auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten durch Lebensmittel eingeschleppt und verbreitet werden, unter anderem durch Sicherheitsvorkehrungen beim Einbringen neuer Tiere und durch Meldung an die zuständige Behörde bei Verdacht auf Ausbruch einer solchen Krankheit;

i)

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen und

j)

Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel nach den einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu verwenden.

5. Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um

a)

die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;

b)

erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit sicherzustellen;

c)

erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden;

d)

sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist;

e)

Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern;

f)

Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird;

g)

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen und

h)

Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den einschlägigen Vorschriften korrekt zu verwenden.

6. Die Lebensmittelunternehmer treffen geeignete Abhilfemaßnahmen, wenn sie über Probleme unterrichtet werden, die im Rahmen der amtlichen Überwachung festgestellt werden.

III.   BUCHFÜHRUNG

7. Die Lebensmittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Lebensmittelunternehmer müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde und den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Verfügung stellen.

8. Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen insbesondere Buch führen über

a)

Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel;

b)

die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen;

c)

aufgetretene Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beeinträchtigen können;

d)

die Ergebnisse von Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger für Diagnosezwecke genommener Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, und

e)

einschlägige Berichte über Untersuchungen, die an den Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorgenommen wurden.

9. Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen insbesondere Buch führen über

a)

die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden;

b)

aufgetretene Schädlinge und Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können, und

c)

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder sonstigen Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind.

10. Der Lebensmittelunternehmer kann von anderen Personen, wie beispielsweise Tierärzten, Agronomen und Agrartechnikern, beim Führen der Bücher unterstützt werden.

TEIL B: EMPFEHLUNGEN FÜR DIE LEITLINIEN FÜR DIE GUTE HYGIENEPRAXIS

1. Die in Artikel 7 bis 9 dieser Verordnung genannten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Leitlinien sollten eine Richtschnur für die gute Hygienepraxis zur Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen darstellen.

2. Die Leitlinien für die gute Hygienepraxis sollten angemessene Informationen über mögliche Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen und Maßnahmen zur Eindämmung von Gefahren enthalten, einschließlich der in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Programmen dargelegten einschlägigen Maßnahmen. Dazu können beispielsweise gehören:

a)

die Bekämpfung von Kontaminationen durch Mykotoxine, Schwermetalle und radioaktives Material;

b)

die Verwendung von Wasser, organischen Abfällen und Düngemitteln;

c)

die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie deren Rückverfolgbarkeit;

d)

die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen sowie deren Rückverfolgbarkeit;

e)

die Zubereitung, Lagerung, Verwendung und Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln;

f)

die vorschriftsgemäße Entsorgung von verendeten Tieren, Abfall und Einstreu;

g)

die Schutzmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten durch Lebensmittel und die Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde;

h)

die Verfahren, Praktiken und Methoden, um sicherzustellen, dass Lebensmittel unter angemessenen Hygienebedingungen hergestellt, behandelt, verpackt, gelagert und befördert werden, einschließlich einer gründlichen Reinigung und Schädlingsbekämpfung;

i)

die Maßnahmen im Hinblick auf die Sauberkeit der Schlacht- und der Nutztiere;

j)

die Maßnahmen im Hinblick auf die Buchführung.

ANLAGE II

ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ALLE LEBENSMITTELUNTERNEHMER (AUSGENOMMEN UNTERNEHMEN, FÜR DIE ANHANG I GILT)

EINLEITUNG

Die Kapitel V bis XII gelten für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln; für die übrigen Kapitel gilt Folgendes:

Kapitel I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;

Kapitel II gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;

Kapitel III gilt für alle in der Überschrift dieses Kapitels genannten Betriebsstätten;

Kapitel IV gilt für alle Beförderungen.

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBSSTÄTTEN, IN DENEN MIT LEBENSMITTELN UMGEGANGEN WIRD

(AUSGENOMMEN DIE ANLAGEN GEMÄSS KAPITEL III)

1. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und stets instand gehalten sein.

2. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass

a)

eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen,

b)

die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird,

c)

gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist und

d)

soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind, die insbesondere eine Temperaturkontrolle und eine ausreichende Kapazität bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können und eine Überwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung der Lagertemperatur möglich ist.

3. Es müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen auf keinen Fall unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

4. Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein.

5. Es muss eine ausreichende und angemessene natürliche oder künstliche Belüftung gewährleistet sein. Künstlich erzeugte Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich sind zu vermeiden. Die Lüftungssysteme müssen so installiert sein, dass Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind.

6. Alle sanitären Anlagen müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen.

7. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung verfügen.

8. Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. Offene oder teilweise offene Abflussrinnen müssen so konzipiert sein, dass die Abwässer nicht aus einem kontaminierten zu einem oder in einen reinen Bereich, insbesondere einen Bereich fließen können, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Endverbrauchers darstellen könnten.

9. Soweit erforderlich, müssen angemessene Umkleideräume für das Personal vorhanden sein.

10. Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

KAPITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR RÄUME, IN DENEN LEBENSMITTEL ZUBEREITET, BEHANDELT ODER VERARBEITET WERDEN

(AUSGENOMMEN ESSBEREICHE UND DIE BETRIEBSSTÄTTEN GEMÄSS KAPITEL III)

1. Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;

b)

die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind;

c)

Decken (oder soweit Decken nicht vorhanden sind, die Dachinnenseiten) und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden;

d)

Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben;

e)

Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind und

f)

Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.

2. Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsfesten Materialien hergestellt, leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen.

3. Geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Jedes Waschbecken bzw. jede andere Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss im Einklang mit den Vorschriften des Kapitels VII über eine angemessene Zufuhr von warmem und/oder kaltem Trinkwasser verfügen und sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden.

KAPITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR ORTSVERÄNDERLICHE UND/ODER NICHTSTÄNDIGE BETRIEBSSTÄTTEN (WIE VERKAUFSZELTE, MARKTSTÄNDE UND MOBILE VERKAUFSFAHRZEUGE), VORRANGIG ALS PRIVATE WOHNGEBÄUDE GENUTZTE BETRIEBSSTÄTTEN, IN DENEN JEDOCH LEBENSMITTEL REGELMÄSSIG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN ZUBEREITET WERDEN, SOWIE VERKAUFSAUTOMATEN

1. Die Betriebsstätten und Verkaufsautomaten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.

2. Insbesondere gilt erforderlichenfalls Folgendes:

a)

Es müssen geeignete Vorrichtungen (einschließlich Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume) zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist;

b)

Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind;

c)

es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein;

d)

soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmens gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen;

e)

die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein;

f)

es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen und/oder ungenießbaren (flüssigen und festen) Stoffen und Abfällen vorhanden sein;

g)

es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein;

h)

die Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird.

KAPITEL IV

BEFÖRDERUNG

1. Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist.

2. Transportbehälter und/oder Container müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontamination besteht.

3. Werden in Transportbehältern und/oder Containern neben Lebensmitteln zusätzlich auch andere Waren befördert oder verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befördert, so sind die Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen.

4. Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, werden in Transportbehältern und/oder Containern/Tanks befördert, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind. Die Container sind in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft deutlich sichtbar und dauerhaft als Beförderungsmittel für Lebensmittel auszuweisen, oder sie tragen den Aufdruck „Nur für Lebensmittel“.

5. Wurden Transportbehälter und/oder Container für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel oder die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen sorgfältig zu reinigen, damit kein Kontaminationsrisiko entsteht.

6. Lebensmittel sind in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist.

7. Transportbehälter und/oder Container, die zur Beförderung von Lebensmitteln verwendet werden, müssen erforderlichenfalls die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur halten können und eine Überwachung der Beförderungstemperatur ermöglichen.

KAPITEL V

VORSCHRIFTEN FÜR AUSRÜSTUNGEN

1. Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen

a)

gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht;

b)

so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist;

c)

mit Ausnahme von Einwegbehältern oder -verpackungen so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass sie gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können, und

d)

so installiert sein, dass die Ausrüstungen und das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden können.

2. Die Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls mit entsprechenden Kontrollvorrichtungen ver-sehen sein, damit die Ziele dieser Verordnung auf jeden Fall erreicht werden.

3. Chemische Zusatzstoffe müssen, soweit sie erforderlich sind, um eine Korrosion der Aus-rüstungen und Behälter zu verhindern, nach guter fachlicher Praxis verwendet werden.

KAPITEL VI

LEBENSMITTELABFÄLLE

1. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden, damit eine Anhäufung dieser Abfälle vermieden wird.

2. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.

3. Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.

4. Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.

KAPITEL VII

WASSERVERSORGUNG

a)

Es muss in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung stehen, das erforderlichenfalls zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert werden.

b)

Sauberes Wasser kann für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden. Sauberes Meerwasser kann für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden; sauberes Wasser kann auch zum äußeren Abwaschen verwendet werden. Wird solches Wasser verwendet, so müssen hierfür ausreichende Versorgungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

2. Brauchwasser, das beispielsweise zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wird, ist separat durch ordnungsgemäß gekennzeichnete Leitungen zu leiten. Es darf weder eine Verbindung zur Trinkwasserleitung noch die Möglichkeit des Rückflusses in diese Leitung bestehen.

3. Aufbereitetes Wasser, das zur Verarbeitung oder als Zutat verwendet wird, darf kein Kontaminationsrisiko darstellen. Es muss den Trinkwassernormen entsprechen, es sei denn, die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Wasserqualität die Genusstauglichkeit des Lebensmittels in seiner Fertigform in keiner Weise beeinträchtigen kann.

4. Eis, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder Lebensmittel kontaminieren kann, muss aus Trinkwasser oder — bei der Kühlung von unzerteilten Fischereierzeugnissen — aus sauberem Wasser hergestellt werden. Es muss so hergestellt, behandelt und gelagert werden, dass eine Kontamination ausgeschlossen ist.

5. Dampf, der unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt, darf keine potenziell gesundheitsgefährdenden oder kontaminationsfähigen Stoffe enthalten.

6. Werden Lebensmittel in hermetisch verschlossenen Behältnissen hitzebehandelt, so ist sicherzustellen, dass das nach dem Erhitzen zum Kühlen verwendete Wasser keine Kontaminationsquelle für die Lebensmittel darstellt.

KAPITEL VIII

PERSÖNLICHE HYGIENE

1. Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.

2. Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen oder Diarrhöe ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht. Betroffene Personen, die in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigt sind und mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, haben dem Lebensmittelunternehmer Krankheiten und Symptome sowie, wenn möglich, deren Ursachen unverzüglich zu melden.

KAPITEL IX

VORSCHRIFTEN FÜR LEBENSMITTEL

1. Ein Lebensmittelunternehmer darf andere Zutaten bzw. Rohstoffe als lebende Tiere oder andere Materialien, die bei der Verarbeitung von Erzeugnissen eingesetzt werden, nicht akzeptieren, wenn sie erwiesenermaßen oder aller Voraussicht nach mit Parasiten, pathogenen Mikroorganismen oder toxischen, verdorbenen oder fremden Stoffen derart kontaminiert sind, dass selbst nach ihrer hygienisch einwandfreien normalen Aussortierung und/oder Vorbe-handlung oder Verarbeitung durch den Lebensmittelunternehmer das Endprodukt für den menschlichen Verzehr nicht geeignet wäre.

2. Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.

3. Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.

4. Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt).

5. Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird. Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse herstellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen.

6. Soweit Lebensmittel kühl vorrätig gehalten oder serviert werden sollen, müssen sie nach ihrer Erhitzung oder, falls keine Erhitzung stattfindet, nach fertiger Zubereitung so schnell wie möglich auf eine Temperatur abgekühlt werden, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet.

7. Gefrorene Lebensmittel sind so aufzutauen, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen in den Lebensmitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Sie müssen bei einer Temperatur auftauen, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet. Sofern Tauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss diese abfließen können. Aufgetaute Lebensmittel müssen so bearbeitet werden, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

8. Gesundheitsgefährdende und/oder ungenießbare Stoffe, einschließlich Futtermittel, sind entsprechend zu etikettieren und in separaten, verschlossenen Behältnissen zu lagern.

KAPITEL X

VORSCHRIFTEN FÜR DAS UMHÜLLEN UND VERPACKEN VON LEBENSMITTELN

1. Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, darf keine Kontaminationsquelle für Lebensmittel darstellen.

2. Umhüllungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können.

3. Die Umhüllung und Verpackung der Erzeugnisse muss so erfolgen, dass diese nicht kontaminiert werden. Insbesondere wenn Metall- oder Glasbehältnisse verwendet werden, ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass das betreffende Behältnis sauber und nicht beschädigt ist.

4. Umhüllungen und Verpackungen, die für Lebensmittel wieder verwendet werden, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.

KAPITEL XI

WÄRMEBEHANDLUNG

Die folgenden Anforderungen gelten nur für Lebensmittel, die in hermetisch verschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden:

1. Bei jeder Wärmebehandlung zur Verarbeitung eines unverarbeiteten Erzeugnisses oder zur Weiterverarbeitung eines verarbeiteten Erzeugnisses muss

a)

jeder Teil des behandelten Erzeugnisses für eine bestimmte Zeit auf eine bestimmte Temperatur erhitzt werden und

b)

verhindert werden, dass das Erzeugnis während dieses Prozesses kontaminiert wird.

2. Um sicherzustellen, dass mit dem angewandten Verfahren die angestrebten Ziele erreicht werden, müssen die Lebensmittelunternehmer regelmäßig die wichtigsten in Betracht kommenden Parameter (insbesondere Temperatur, Druck, Versiegelung und Mikrobiologie) überprüfen, unter anderem auch durch die Verwendung automatischer Vorrichtungen.

3. Das angewandte Verfahren sollte international anerkannten Normen entsprechen (z.B. Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung oder Sterilisierung).

KAPITEL XII

SCHULUNG

Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass

1.

Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden;

2.

die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder für die Umsetzung einschlägiger Leitfäden zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden und

3.

alle Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Schulungsprogramme für die Beschäftigten bestimmter Lebensmittelsektoren eingehalten werden.

P5_TA(2004)0217

Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5420/2/2003 — C5-0009/2004 — 2000/0179(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5420/2/2003 — C5-0009/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 438) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 33) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0129/2004)

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 23.

(2)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 288.

(3)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 58.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2000)0179

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. /2004 (4) haben das Europäische Parlament und der Rat von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel festgelegt.

(2)

Bestimmte Lebensmittel können besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich bergen und machen daher spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Dies gilt vor allem für Lebensmittel tierischen Ursprungs, bei denen häufig mikrobiologische oder chemische Gefahren gemeldet wurden.

(3)

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind zahlreiche Richtlinien erlassen worden, in denen spezifische Hygienevorschriften für die Produktion und das Inverkehrbringen der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse festgelegt wurden. Diese Hygienevorschriften haben Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen reduziert und so zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gleichzeitig für den Verbraucher ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet.

(4)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthalten diese Vorschriften gemeinsame Grundregeln, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen, die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung.

(5)

Diese Grundregeln bilden die allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ermöglichen eine Vereinfachung der geltenden Richtlinien.

(6)

Es ist wünschenswert, eine weitere Vereinfachung dadurch herbeizuführen, dass dieselben Regeln, wo immer dies angezeigt ist, auf alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs angewandt werden.

(7)

Die Anforderung der Verordnung (EG) Nr. /2004 (4), wonach Lebensmittelunternehmer, die auf den der Gewinnung von Primärerzeugnissen und damit zusammenhängenden Vorgängen nachgeordneten Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, Verfahren einrichten, durchführen und aufrechterhalten müssen, die auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) beruhen, dient ebenfalls der Vereinfachung.

(8)

Diese Elemente rechtfertigen es zusammen, die in den geltenden Richtlinien enthaltenen spezifischen Hygienevorschriften neu zu fassen.

(9)

Die wesentlichen Ziele der Neufassung bestehen darin, in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, indem insbesondere alle Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft denselben Regeln unterworfen werden, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beizutragen.

(10)

Es müssen detaillierte Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs beibehalten und, falls zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes erforderlich, verschärft werden.

(11)

Die Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten. Außerdem ist es bei der direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen oder bestimmten Arten von Fleisch durch den erzeugenden Lebensmittelunternehmer an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen angezeigt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen, und zwar insbesondere aufgrund der engen Beziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher.

(12)

Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) sind in der Regel ausreichend, um die Lebensmittelsicherheit in Einzelhandelsunternehmen sicherzustellen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher verkaufen bzw. abgeben. Die vorliegende Verordnung sollte generell für den Großhandel gelten (d.h. für Fälle, in denen ein Einzelhandelsunternehmen Lebensmittel tierischen Ursprungs an ein anderes Unternehmen abgibt). Abgesehen von den spezifischen Temperaturvorschriften der vorliegenden Verordnung dürften die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) jedoch für Großhandelstätigkeiten, die sich auf die Lagerung und den Transport beschränken, ausreichen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach innerstaatlichem Recht auf den Einzelhandel auszudehnen oder einzuschränken. Sie dürfen die Anwendung jedoch nur einschränken, wenn sie der Auffassung sind, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) zur Erfüllung der Ziele der Lebensmittelhygiene ausreichen, und wenn die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Einzelhandelsunternehmen an ein anderes Unternehmen eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang ist. Diese Lieferungen sollten daher nur einen kleinen Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausmachen, die belieferten Unternehmen sollten sich in seiner unmittelbaren Nachbarschaft befinden, und die Lieferungen sollten sich auf bestimmte Arten von Erzeugnissen oder Unternehmen beschränken.

(14)

Gemäß Artikel 10 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Lebensmittelunternehmer die Verpflichtungen dieser Verordnung erfüllen.

(15)

Ein wesentlicher Aspekt der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Zusätzlich zur Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (6) sollten Lebensmittelunternehmer, die für gemäß dieser Verordnung zulassungspflichtige Betriebe verantwortlich sind, sicherstellen, dass alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie in Verkehr bringen, mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen oder einem Identitätskennzeichen versehen sind.

(16)

In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genügen oder müssen Bestimmungen entsprechen, die den Gemeinschaftsbestimmungen gleichwertig sind. Die vorliegende Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen für in die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel tierischen Ursprungs.

(17)

Durch die Annahme dieser Verordnung sollte das Gesundheitsschutzniveau nicht reduziert werden, das durch die für Finnland und Schweden bei ihrem Beitritt zur Gemeinschaft vereinbarten und durch die Entscheidungen 94/968/EG (7), 95/50/EG (8), 95/160/EG (9), 95/161/EG (10), 95/168/EG (11), 95/409/EG (12), 95/410/EG (13) und 95/411/EG (14) bestätigten zusätzlichen Garantien festgelegt wurde. Sie sollte ein Verfahren vorsehen, nach dem für eine Übergangszeit jedem Mitgliedstaat, der für die betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs über ein genehmigtes nationales Kontrollprogramm verfügt, das denen für Finnland und Schweden gleichwertig ist, Garantien gewährt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (15) sieht für lebende Tiere und Bruteier ein ähnliches Verfahren vor.

(18)

Die Struktur- und Hygienevorschriften dieser Verordnung sollten für alle Arten von Unternehmen, einschließlich kleiner Betriebe und mobiler Schlachteinheiten, gelten.

(19)

Flexibilität ist angezeigt, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können, wie auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an die Betriebe. Flexibilität ist für Regionen in schwieriger geografischer Lage, einschließlich der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage, von besonderer Bedeutung. Die Flexibilität sollte jedoch die Ziele der Lebensmittelhygiene nicht in Frage stellen. Außerdem sollte das Verfahren, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Flexibilität einräumt, vollkommen transparent sein, da sich die nach den Hygienevorschriften hergestellten Lebensmittel in der Regel in der gesamten Gemeinschaft im freien Verkehr befinden werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erörtert und gelöst werden und dass die Kommission das Verfahren koordiniert und geeignete Maßnahmen ergreift.

(20)

Die Definition von Separatorenfleisch sollte so allgemein gefasst sein, dass sie alle Verfahren des mechanischen Ablösens abdeckt. Die rasche technologische Entwicklung in diesem Bereich lässt eine flexible Definition angebracht erscheinen. Ausgehend von einer Risikobewertung für die aus den unterschiedlichen Verfahren resultierenden Erzeugnisse sollten sich jedoch die technischen Anforderungen für Separatorenfleisch voneinander unterscheiden.

(21)

Die Lebensmittelunternehmer, einschließlich der des Futtermittelsektors, stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, und die Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit sind auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs miteinander verflochten. Daher ist eine angemessene Kommunikation zwischen den verschiedenen Interessengruppen des Lebensmittelsektors von der Primärproduktion bis zum Einzelhandel erforderlich.

(22)

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kontrolle des auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebrachten Wildbrets sollten die Tierkörper und ihre Eingeweide zur amtlichen Fleischuntersuchung in einem Wildverarbeitungsbetrieb vorgelegt werden. Um jedoch bestimmte Jagdtraditionen zu wahren, ohne die Lebensmittelsicherheit zu gefährden, sollte für eine entsprechende Ausbildung der Jäger gesorgt werden, die Wild für den menschlichen Verzehr in Verkehr bringen. Dies sollte die Jäger in die Lage versetzen, eine erste Untersuchung des erlegten Wilds an Ort und Stelle durchzuführen. In diesen Fällen ist es nicht notwendig, dass ausgebildete Jäger dem Wildverarbeitungsbetrieb alle Eingeweide im Hinblick auf eine Fleischuntersuchung zukommen lassen, wenn sie diese erste Untersuchung durchführen und keine Anomalien oder Gesundheitsgefahren ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften festzulegen, um spezifischen Risiken Rechnung zu tragen.

(23)

In dieser Verordnung sollten Kriterien für Rohmilch festgelegt werden, bis neue Vorschriften für ihr Inverkehrbringen angenommen werden. Bei diesen Kriterien sollte es sich um Auslösewerte handeln, was bedeutet, dass die Lebensmittelunternehmer im Fall einer Überschreitung Abhilfe zu schaffen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen haben. Bei den Kriterien sollte es sich nicht um Grenzwerte handeln, oberhalb deren Rohmilch nicht mehr in Verkehr gebracht werden kann. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Umständen Rohmilch, die den Kriterien nicht vollständig entspricht, für den menschlichen Verzehr unbedenklich sein kann, falls entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Bei Rohmilch und Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist es angebracht, jedem Mitgliedstaat zu erlauben, geeignete Gesundheitsmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Ziele dieser Verordnung in seinem Hoheitsgebiet erreicht werden sollen.

(24)

Das Kriterium für Rohmilch, die zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, sollte dreimal so hoch sein wie das Kriterium für im landwirtschaftlichen Betrieb gesammelte Rohmilch. Das Kriterium für Milch, aus der verarbeitete Milcherzeugnisse hergestellt werden sollen, stellt einen absoluten Wert dar, während es sich bei dem Kriterium für im landwirtschaftlichen Betrieb gesammelte Rohmilch um einen Durchschnittswert handelt. Mit der Erfüllung der Temperaturvorschriften dieser Verordnung wird nicht dem gesamten Bakterienwachstum während des Transports und der Lagerung Einhalt geboten.

(25)

Aufgrund dieser Neufassung können die geltenden Hygienevorschriften aufgehoben werden. Dies erfolgt mit der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (16).

(26)

Ferner treten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für Eier an die Stelle derjenigen der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien (17), die durch die Aufhebung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (18) erlöschen.

(27)

Die Lebensmittelhygienevorschriften der Gemeinschaft sollten wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck sollte erforderlichenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit konsultiert werden.

(28)

Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

(29)

Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

(30)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (19),

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (20). Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.

(2)   Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt diese Verordnung nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten. Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, müssen jedoch im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung gewonnen und bearbeitet werden.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)

die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;

c)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben;

d)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;

e)

Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.

(4)   Im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die in Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannten Tätigkeiten und Personen. Mit diesen einzelstaatlichen Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

(5)

a)

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt diese Verordnung nicht für den Einzelhandel.

b)

Diese Verordnung gilt jedoch für Einzelhandeltätigkeiten, die zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebs an Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgeübt werden, es sei denn,

i)

die Tätigkeiten beschränken sich auf die Lagerung oder den Transport, wobei die spezifischen Temperaturanforderungen des Anhangs III dennoch gelten, oder

ii)

die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Einzelhandelsunternehmen an andere Einzelhandelsunternehmen und stellt nach innerstaatlichem Recht eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang dar.

c)

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Maßnahmen treffen, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet gelegene Einzelhandelsunternehmen anzuwenden, auf die sie nach den Buchstaben a oder b keine Anwendung finden würde.

(6)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der

a)

einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften, einschließlich strengerer Vorschriften, die zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erlassen wurden,

b)

Anforderungen an den Tierschutz und

c)

Anforderungen an die Kennzeichnung von Tieren und die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

2.

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (21);

3.

die Begriffsbestimmungen des Anhangs I und

4.

alle technischen Begriffsbestimmungen der Anhänge II und III.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN DES LEBENSMITTELUNTERNEHMERS

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Lebensmittelunternehmer müssen die einschlägigen Vorschriften der Anhänge II und III erfüllen.

(2)   Lebensmittelunternehmer dürfen zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen anderen Stoff als Trinkwasser — oder sauberes Wasser, wenn dessen Verwendung nach der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (22) oder der vorliegenden Verordnung erlaubt ist — verwenden, es sei denn, die Verwendung des Stoffes ist nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt worden. Lebensmittelunternehmer müssen ferner die Verwendungsvorschriften erfüllen, die nach demselben Verfahren gegebenenfalls erlassen werden. Die Verwendung eines zugelassenen Stoffes lässt die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers unberührt, den Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

Artikel 4

Eintragung und Zulassung von Betrieben

(1)   Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die

a)

den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (22), denen der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen und

b)

von der zuständigen Behörde registriert oder — sofern dies nach Absatz 2 erforderlich ist — zugelassen worden sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (22) dürfen Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

a)

Primärproduktion,

b)

Transporttätigkeiten,

c)

die Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf, oder

d)

andere Einzelhandelstätigkeiten als die, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b unter die vorliegende Verordnung fallen, betreiben.

(3)   Ein gemäß Absatz 2 zulassungspflichtiger Betrieb darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (22)

a)

dem Betrieb nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung erteilt hat oder

b)

dem Betrieb eine vorläufige Zulassung erteilt hat.

(4)   Die Lebensmittelunternehmer arbeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (22) mit den zuständigen Behörden zusammen. Die Lebensmittelunternehmer sorgen insbesondere dafür, dass ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder — im Falle einer vorläufigen Zulassung — diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.

(5)   Dieser Artikel hindert einen Betrieb nicht daran, zwischen dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung und der ersten darauf folgenden Kontrolle durch die zuständige Behörde Lebensmittel in Verkehr zu bringen, wenn der Betrieb

a)

gemäß Absatz 2 zulassungspflichtig ist und Erzeugnisse tierischen Ursprungs unmittelbar vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Verkehr gebracht hat oder

b)

zu einer Art von Betrieben gehört, für die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung eine Zulassung nicht erforderlich war.

Artikel 5

Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung

(1)   Lebensmittelunternehmer dürfen in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 zulassungspflichtigen Betrieb behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn

a)

sie ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (23) angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen tragen oder,

b)

sofern in der genannten Verordnung die Anbringung eines Genusstauglichkeitskennzeichens nicht vorgesehen ist, ein gemäß Anhang II Abschnitt I der vorliegenden Verordnung angebrachtes Identitätskennzeichen tragen.

(2)   Lebensmittelunternehmer dürfen ein Identitätskennzeichen auf einem Erzeugnis tierischen Ursprungs nur anbringen, wenn dieses Erzeugnis gemäß der vorliegenden Verordnung in Betrieben hergestellt wurde, die den Anforderungen des Artikels 4 entsprechen.

(3)   Lebensmittelunternehmer dürfen ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen nur dann vom Fleisch entfernen, wenn sie das Fleisch zerlegen oder verarbeiten oder in anderer Weise bearbeiten.

Artikel 6

Erzeugnisse tierischen Ursprungs von außerhalb der Gemeinschaft

(1)   Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn

a)

das Versanddrittland in einer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 erstellten Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses zulässig ist;

b)

i)

der Betrieb, von dem aus das Erzeugnis versandt wurde und in dem es gewonnen oder zubereitet wurde, gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 erstellten Liste von Betrieben aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses erlaubt ist;

ii)

das Erzeugnis, sofern es sich um frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch handelt, aus Fleisch hergestellt wurde, das aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oder aus zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt;

iii)

im Fall lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken diese aus einem Erzeugungsgebiet stammen, das gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 13 jener Verordnung erstellten Liste aufgeführt ist;

c)

das Erzeugnis

i)

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anforderungen für die Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 5,

ii)

den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 sowie

iii)

den Einfuhrbedingungen, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Regelung der Einfuhrkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden, entspricht und

d)

gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 in Bezug auf Bescheinigungen und andere einschlägige Dokumente erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Fischereierzeugnissen auch nach den in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 festgelegten besonderen Bestimmungen erfolgen.

(3)   Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen, stellen sicher, dass

a)

die Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Kontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG (24) zur Verfügung gestellt werden,

b)

die Einfuhr im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/99/EG (25) erfolgt und

c)

die ihrer Aufsicht unterliegenden Arbeitsgänge nach der Einfuhr gemäß den Anforderungen des Anhangs III durchgeführt werden.

(4)   Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, müssen sicherstellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen Lebensmitteln enthalten sind, den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 genügen. Sie müssen nachweisen können, dass sie dies getan haben (z.B. durch entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen, die nicht in dem in Absatz 1 Buchstabe d spezifizierten Format vorliegen müssen).

KAPITEL III

HANDEL

Artikel 7

Dokumente

(1)   Soweit nach Anhang II oder III vorgeschrieben, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Bescheinigungen oder andere Dokumente beigefügt werden.

(2)   Gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können

a)

Musterdokumente festgelegt und

b)

Vorschriften für die Verwendung elektronischer Dokumente erlassen werden.

Artikel 8

Besondere Garantien

(1)   Lebensmittelunternehmer, die beabsichtigen, folgende Lebensmittel tierischen Ursprungs in Schweden oder Finnland in Verkehr zu bringen, müssen bezüglich Salmonellen die Vorschriften des Absatzes 2 einhalten:

a)

Fleisch von Rindern und Schweinen einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, aber ausgenommen Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch,

b)

Fleisch von Geflügel der folgenden Arten: Hausgeflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, aber ausgenommen Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch,

c)

Eier.

(2)

a)

Im Falle von Rind- und Schweinefleischsendungen und Sendungen von Geflügelfleisch müssen im Versandbetrieb Proben genommen und gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen worden sein, deren Ergebnis negativ ist.

b)

Im Falle von Eiern müssen die Packstellen eine Garantie dafür vorlegen, dass die Sendungen aus Herden stammen, die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen wurden, deren Ergebnis negativ ist.

c)

Im Falle von Rind- und Schweinefleisch, das für Betriebe bestimmt ist, in denen eine Pasteurisierung, Sterilisierung oder eine vergleichbare Behandlung durchgeführt wird, muss die Untersuchung gemäß Buchstabe a nicht durchgeführt werden. Im Falle von Eiern, die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen nach einem Verfahren, das die Abtötung von Salmonella garantiert, bestimmt sind, muss die Untersuchung gemäß Buchstabe b nicht durchgeführt werden.

d)

Im Falle von Lebensmitteln aus einem Betrieb, der einem Kontrollprogramm unterliegt, das hinsichtlich der betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren als dem für Schweden und Finnland genehmigten Kontrollprogramm gleichwertig anerkannt worden ist, müssen die Untersuchungen gemäß den Buchstaben a und b nicht durchgeführt werden.

e)

Im Falle von Rind- und Schweinefleisch und Fleisch von Geflügel sind Handelspapiere oder Bescheinigungen beizufügen, die einem in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Muster entsprechen und in denen festgestellt wird, dass:

i)

die Ergebnisse der gemäß Buchstabe a durchgeführten Untersuchungen negativ sind oder

ii)

das Fleisch für einen der Zwecke gemäß Buchstabe c bestimmt ist oder

iii)

das Fleisch aus einem Betrieb gemäß Buchstabe d stammt.

f)

Im Falle von Eiern ist der Sendung eine Bescheinigung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Ergebnisse der gemäß Buchstabe b durchgeführten Untersuchungen negativ sind oder dass die Eier zur Verwendung gemäß Buchstabe c bestimmt sind.

(3)   Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren

a)

können die Anforderungen der Absätze 1 und 2 aktualisiert werden, um insbesondere den Änderungen der Kontrollprogramme der Mitgliedstaaten oder der Annahme mikrobiologischer Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (26) Rechnung zu tragen, und

b)

können die Vorschriften des Absatzes 2 für alle in Absatz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise auf alle Mitgliedstaaten oder alle Regionen eines Mitgliedstaats ausgedehnt werden, die über ein Kontrollprogramm verfügen, das als dem für Schweden und Finnland hinsichtlich der betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs genehmigten Programm gleichwertig anerkannt worden ist.

(4)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Kontrollprogramm“ ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigtes Kontrollprogramm.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

Artikel 10

Änderung und Anpassung der Anhänge II und III

(1)   Die Anhänge II und III können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:

a)

der Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis,

b)

den bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (26) gesammelten Erfahrungen,

c)

den technologischen Entwicklungen und ihren praktischen Konsequenzen sowie den Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln,

d)

wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,

e)

mikrobiologischen und Temperaturkriterien für Futtermittel,

f)

Veränderungen der Konsumgewohnheiten.

(2)   Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Anhängen II und III gewährt werden, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 8 einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhang III erlassen.

(4)

a)

Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3 haben zum Ziel,

i)

die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen oder

ii)

den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen.

b)

In den anderen Fällen betreffen sie lediglich den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Jede Mitteilung enthält

a)

eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,

b)

eine Beschreibung der betroffenen Lebensmittel und Betriebe,

c)

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet, sowie

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im Fall der Anpassungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird diese Frist auf vier Monate verlängert, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7)   Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs III nur erlassen,

a)

wenn eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt,

b)

wenn die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen, oder

c)

gemäß Absatz 8.

(8)   Ein Mitgliedstaat kann aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einzelstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, mit denen

a)

das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird oder

b)

mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet wird, Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen und Milchprodukten, die in Verbindung mit der Herstellung solchen Käses gewonnen werden, zu verwenden, sofern dies nicht die Erreichung der Ziele dieser Verordnung beeinträchtigt.

Artikel 11

Besondere Beschlüsse

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen oder Änderungen der Anhänge II oder III erlassen werden, um

1.

Vorschriften für die Beförderung von Fleisch festzulegen, das noch warm ist;

2.

für Separatorenfleisch genau festzulegen, welcher Kalziumgehalt als nicht wesentlich höher als der Kalziumgehalt von Hackfleisch/Faschiertem gilt;

3.

sonstige Behandlungsmethoden festzulegen, denen lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten der Klasse B oder C, die weder gereinigt noch umgesetzt worden sind, in einem Verarbeitungsbetrieb unterzogen werden dürfen;

4.

anerkannte Analysemethoden für marine Biotoxine festzulegen;

5.

in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Referenzlabor ergänzende Hygienevorschriften für lebende Muscheln festzulegen; dazu gehören

a)

Grenzwerte und Analysemethoden für andere marine Biotoxine,

b)

virologische Nachweisverfahren und virologische Normen und

c)

Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften;

6.

Gesundheitsnormen oder -kontrollen festzulegen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind;

7.

Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX auf andere lebende Muscheln als Kammmuscheln auszudehnen;

8.

Kriterien aufzustellen, anhand deren festgestellt werden kann, dass epidemiologischen Daten zufolge von Fanggründen keine Gesundheitsgefährdung wegen Parasitenvorkommen ausgeht und die zuständige Behörde folglich genehmigen kann, dass Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse nicht gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D einer Gefrierbehandlung unterziehen müssen;

9.

Frischekriterien und Grenzwerte für Histamin und flüchtigen basischen Stickstoff für Fischereierzeugnisse festzulegen;

10.

die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse zu gestatten;

11.

unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG (27) einen höchstzulässigen Wert für die Gesamtrückstandsmenge der antibiotischen Stoffe in Rohmilch festzulegen und

12.

gleichwertige Verfahren für die Erzeugung von Gelatine oder Kollagen anzuerkennen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, und insbesondere, bevor sie vorschlägt, Anhang III Abschnitt III auf andere Tierarten auszudehnen.

Artikel 14

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum ... (28) einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen.

(2)   Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (29) über Lebensmittelhygiene,

b)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (29) und

c)

Richtlinie 2004/.../EG (29)

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 58.

(2)  ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 39.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 288), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 23), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein (wie in Erwägungsgrund 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(7)  ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 36.

(8)  ABl. L 53 vom 9.3.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 40.

(10)  ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 44.

(11)  ABl. L 109 vom 16.5.1995, S. 44.

(12)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 21.

(13)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25.

(14)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 29.

(15)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(16)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(17)  ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 34.

(18)  Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.196, S. 49). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

(19)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(20)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(21)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(22)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(23)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(24)  Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9). Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(25)  Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(26)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(27)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(28)  fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(29)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein (wie in Erwägungsgrund 1).

ANLAGE I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.   FLEISCH

1.1.   „Fleisch“ alle genießbaren Teile der in den Nummern 1.2 bis 1.8 genannten Tiere, einschließlich Blut;

1.2.   „Huftiere“ Haustiere der Gattungen Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustiere gehaltene Einhufer;

1.3.   „Geflügel“ Farmgeflügel, einschließlich Tiere, die zwar nicht als Haustiere gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln;

1.4.   „Hasentiere“ Kaninchen, Hasen und Nagetiere;

1.5.   „frei lebendes Wild“

frei lebende Huf- und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden und nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats als Wild gelten, einschließlich Säugetiere, die in einem geschlossenen Gehege unter ähnlichen Bedingungen leben wie frei lebendes Wild, und

frei lebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden.

1.6.   „Farmwild“ Zuchtlaufvögel und andere als die in Nummer 1.2 genannten Landsäugetiere aus Zuchtbetrieben;

1.7.   „Kleinwild“ frei lebendes Federwild und frei lebende Hasentiere;

1.8.   „Großwild“ frei lebende Landsäugetiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Kleinwild fallen;

1.9.   „Schlachtkörper“ Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten („dressing“);

1.10.   „frisches Fleisch“ Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschließlich vakuumverpacktes oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltes Fleisch;

1.11.   „Nebenprodukte der Schlachtung“ anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut;

1.12.   „Eingeweide“ Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle sowie die Luft- und Speiseröhre und — bei Geflügel — den Kropf;

1.13.   „Hackfleisch/Faschiertes“ entbeintes Fleisch, das durch Hacken/Faschieren zerkleinert wurde und weniger als 1 % Salz enthält;

1.14.   „Separatorenfleisch“ ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird;

1.15.   „Fleischzubereitungen“ frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen;

1.16.   „Schlachthof“ einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten („dressing“) von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

1.17.   „Zerlegungsbetrieb“ einen Betrieb zum Entbeinen und/oder Zerlegen von Fleisch;

1.18.   „Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Betrieb, in dem erlegtes Wild und Wildbret für das Inverkehrbringen zugerichtet werden.

2.   LEBENDE MUSCHELN

2.1.   „Muscheln“ Lammelibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren;

2.2.   „marine Biotoxine“ giftige Stoffe, die von Muscheln gespeichert werden, insbesondere weil diese sich von toxinhaltigem Plankton ernähren;

2.3.   „Hälterung“ die Lagerung lebender Muscheln aus Produktionsgebieten der Klasse A, Reinigungszentren oder Versandzentren, in Becken oder sonstigen mit sauberem Meerwasser gefüllten Anlagen oder an natürlichen Plätzen, um Sand, Schlick oder Schleim zu entfernen, die organoleptischen Eigenschaften zu bewahren oder zu verbessern und sicherzustellen, dass sie sich vor dem Umhüllen oder Verpacken in einem Zustand der einwandfreien Lebensfähigkeit befinden;

2.4.   „Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die lebende Muscheln an einem Ernteplatz sammelt, um sie zu bearbeiten und in Verkehr zu bringen;

2.5.   „Erzeugungsgebiet“ ein Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit natürlichen Muschelbänken oder zur Muschelzucht verwendeten Plätzen, an denen lebende Muscheln geerntet werden;

2.6.   „Umsetzgebiet“ ein Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet, das durch Bojen, Pfähle oder sonstige feste Vorrichtungen deutlich abgegrenzt und markiert ist und ausschließlich für die natürliche Reinigung lebender Muscheln bestimmt ist;

2.7.   „Versandzentrum“ einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken von genusstauglichen lebenden Muscheln;

2.8.   „Reinigungszentrum“ einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass die Muscheln genusstauglich sind;

2.9.   „Umsetzen“ die Verlagerung lebender Muscheln in Meeres-, Lagunen- oder Mündungsgebiete, bis die Muscheln genügend Kontaminationen ausgeschieden haben, um genusstauglich zu sein. Nicht unter diesen Begriff fällt der besondere Vorgang des Aussetzens von Muscheln in geeigneteren Gebieten zu Mastzwecken.

3.   FISCHEREIERZEUGNISSE

3.1.   „Fischereierzeugnisse“ alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (außer lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken sowie allen Säugetieren, Reptilien und Fröschen) einschließlich aller essbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie aller aus ihnen gewonnenen essbaren Erzeugnisse;

3.2.   „Fabrikschiff“ ein Schiff, auf dem Fischereierzeugnisse einem oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen und anschließend umhüllt oder verpackt und, falls erforderlich, gekühlt oder tiefgefroren werden: Filetieren, Zerteilen, Enthäuten, Schälen, Entfernen der Schalen, Zerkleinern oder Verarbeiten;

3.3.   „Gefrierschiff“ ein Schiff, auf dem Fischereierzeugnisse gegebenenfalls nach vorbereitenden Arbeiten, wie Ausbluten, Köpfen, Ausnehmen und Entfernen der Flossen, eingefroren und erforderlichenfalls anschließend umhüllt oder verpackt werden;

3.4.   „durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse“ jedes Erzeugnis, das durch Ablösung des an Fischereierzeugnissen haftenden Fleischs mit maschinellen Mitteln so gewonnen wird, dass die Fleischstruktur sich auflöst oder verändert wird;

3.5.   „frische Fischereierzeugnisse“ unverarbeitete Fischereierzeugnisse, ganz oder zubereitet, einschließlich vakuumverpackter oder unter modifizierten atmosphärischen Bedingungen verpackter Erzeugnisse, die zur Haltbarmachung lediglich gekühlt und keiner weiteren Behandlung unterzogen worden sind;

3.6.   „zubereitete Fischereierzeugnisse“ unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die durch Arbeitsgänge wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden.

4.   MILCH

4.1.   „Rohmilch“ das unveränderte Gemelk von Nutztieren, das nicht über 40 oC erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde;

4.2.   „Milcherzeugungsbetrieb“ einen Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden.

5.   EIER

5.1.   „Eier“ Farmgeflügeleier in der Schale — ausgenommen angeschlagene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier —, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;

5.2.   „Flüssigei“ unverarbeitete Eibestandteile nach Entfernen der Schale;

5.3.   „Knickeier“ Eier mit verletzter Kalkschale, jedoch intakter Schalenhaut;

5.4.   „Packstelle“ einen Betrieb, in dem Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden.

6.   FROSCHSCHENKEL UND SCHNECKEN

6.1.   „Froschschenkel“ die hinteren Körperteile von Fröschen der Art Rana (Familie der Ranidae), im Querschnitt hinter den Vordergliedmaßen abgetrennt, ausgeweidet und enthäutet;

6.2.   „Schnecken“ Landlungenschnecken der Arten Helix pomatia Linné, Helix aspersa Muller, Helix lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken.

7.   VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

7.1.   „Fleischerzeugnisse“ verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;

7.2.   „Milcherzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse aus der Verarbeitung von Rohmilch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse;

7.3.   „Eiprodukte“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Eiern oder von verschiedenen Eibestandteilen oder von Mischungen davon oder aus der weiteren Verarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen;

7.4.   „verarbeitete Fischereierzeugnisse“ verarbeitete Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen oder die Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse gewonnen werden;

7.5.   „ausgelassene tierische Fette“ durch Ausschmelzen von Fleisch, einschließlich Knochen, gewonnene Fette zum Genuss für Menschen;

7.6.   „Grieben“ eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;

7.7.   „Gelatine“ natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird;

7.8.   „Kollagen“ ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Fellen, Häuten und Sehnen, das gemäß den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt worden ist;

7.9.   „bearbeitete Mägen, Blasen und Därme“ Mägen, Blasen und Därme, die nach ihrer Gewinnung und Reinigung gesalzen, erhitzt oder getrocknet wurden.

8.   SONSTIGE DEFINITIONEN

8.1.   „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“

Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut,

zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie

sonstige Tiere, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen.

8.2.   „Großmarkt“ ein Lebensmittelunternehmen, das mehrere gesonderte Einheiten mit gemeinsamen Einrichtungen und Abteilungen umfasst, in denen Lebensmittel an Lebensmittelunternehmer verkauft werden.

ANLAGE II

VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

ABSCHNITT I:

IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG

Soweit in Artikel 5 oder Artikel 6 vorgeschrieben und vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs III müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem Identitätskennzeichen versehen sind, das im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen angebracht wurde.

A.   ANBRINGUNG DES IDENTITÄTSKENNZEICHENS

1.

Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Betrieb verlässt.

2.

Ein neues Kennzeichen muss jedoch nur dann auf ein Erzeugnis aufgebracht zu werden, wenn dessen Verpackung und/oder Umhüllung entfernt oder es in einem anderen Betrieb verarbeitet wurde; in diesem Fall muss das neue Kennzeichen die Zulassungsnummer des Betriebs enthalten, in dem diese Arbeitsgänge stattgefunden haben.

3.

Es bedarf keines Identitätskennzeichens im Fall von Eiern, für die die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 (1) Etikettierungs- bzw. Kennzeichnungsvorschriften festlegt.

4.

Lebensmittelunternehmer müssen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Systeme und Verfahren einrichten, mit denen sich die Lebensmittelunternehmer feststellen lassen, von denen sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs erhalten und an die sie solche Erzeugnisse geliefert haben.

B.   FORM DES IDENTITÄTSKENNZEICHENS

5.

Das Kennzeichen muss gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar sein. Zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden muss es deutlich sichtbar angebracht sein.

6.

Das Kennzeichen muss den Namen des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben oder in Form eines Codes mit zwei Buchstaben gemäß der einschlägigen ISO-Norm enthalten.

Im Falle der Mitgliedstaaten sind dies jedoch die Codes AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR, IE, IT, LU, NL, PT, SE und UK.

Die Lebensmittelunternehmer können die von ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Bestände und Ausrüstungen weiterhin verwenden, bis sie aufgebraucht sind oder ersetzt werden müssen.

7.

Das Kennzeichen muss die Zulassungsnummer des Betriebs enthalten. Erzeugt ein Betrieb sowohl Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, als auch Lebensmittel, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so kann der Lebensmittelunternehmer auf beiden Arten von Lebensmitteln das gleiche Identitätskennzeichen anbringen.

8.

Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EC, EF, EG, EK oder EY enthalten.

C.   KENNZEICHNUNGSMETHODE

9.

Das Kennzeichen kann je nach Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung bzw. seine Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett des Erzeugnisses, der Umhüllung bzw. Verpackung aufgedruckt werden. Es kann auch aus einer nicht entfernbaren Plombe aus widerstandsfähigem Material bestehen.

10.

Bei Verpackungen, die zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, muss das Kennzeichen so auf der Verpackung befestigt oder aufgedruckt werden, dass es beim Öffnen der Verpackung zerstört wird. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Vorgang des Öffnens selbst zur Zerstörung der Verpackung führt. Bietet eine Umhüllung denselben Schutz wie eine Verpackung, so darf das Etikett auf der Umhüllung befestigt werden.

11.

Bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Transportbehältern oder Großpackungen, die für eine weitere Behandlung, Verarbeitung, Umhüllung oder Verpackung in einem anderen Betrieb bestimmt sind, kann das Kennzeichen auf die Außenfläche des Behältnisses oder der Packung aufgebracht werden.

12.

Für flüssige, granulat- oder pulverförmige Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als Massengut befördert werden, sowie Fischereierzeugnisse, die als Massengut befördert werden, ist keine Identitätskennzeichnung erforderlich, wenn die Begleitdokumente die Angaben gemäß den Nummern 6, 7 und gegebenenfalls 8 enthalten.

13.

Bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verpackungen, die für die unmittelbare Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, genügt es, das Kennzeichen nur außen auf diese Verpackung aufzubringen.

14.

Wird das Kennzeichen direkt auf das Erzeugnis selbst aufgebracht, so müssen die verwendeten Farbstoffe gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln zugelassen sein.

ABSCHNITT II:

ZWECK DER HACCP-VERFAHREN

1.

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen sicherstellen, dass die Verfahren, die sie gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (2) eingeführt haben, den Anforderungen, die nach der Gefahrenanalyse notwendig sind, sowie den in Nummer 2 aufgeführten Anforderungen genügen.

2.

Mit den Verfahren muss sichergestellt sein, dass alle Tiere bzw. gegebenenfalls alle Partien von Tieren, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden,

a)

ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;

b)

mit den erforderlichen begleitenden Informationen aus dem in Abschnitt III genannten Herkunftsbetrieb ausgestattet sind;

c)

nicht aus Betrieben oder Gebieten stammen, über die aus Gründen der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Verbringungsverbot oder andere Einschränkungen verhängt worden sind, es sei denn, dass die zuständige Behörde dies gestattet;

d)

sauber sind;

e)

gesund sind, soweit der Lebensmittelunternehmer dies beurteilen kann, und

f)

sich bei der Ankunft im Schlachthof in einem Zustand befinden, der aus Sicht des Tierschutzes zufrieden stellend ist.

3.

Werden die Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt, so muss der Lebensmittelunternehmer den amtlichen Tierarzt benachrichtigen und geeignete Maßnahmen treffen.

ABSCHNITT III:

INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen gegebenenfalls in Bezug auf alle Tiere außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß diesem Abschnitt einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln.

1.

Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (3) führt.

2.

Die Schlachthofbetreiber dürfen die Informationen — außer unter den in Nummer 7 genannten Umständen — nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten.

3.

Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit müssen insbesondere Folgendes umfassen:

a)

den Status des Herkunftsbetriebs oder den Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit;

b)

den Gesundheitszustand der Tiere;

c)

die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreichten und mit Wartezeiten größer als Null verbundenen Tierarzneimittel sowie die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere während dieser Zeit unterzogen wurden, unter Angabe der Daten der Verabreichung und der Wartezeiten;

d)

das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können;

e)

die Ergebnisse der Analysen von Proben, die Tieren entnommen wurden, sowie anderer zur Diagnose von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können, entnommener Proben, einschließlich Proben, die im Rahmen der Zoonosen- und Rückstandsüberwachung und -bekämpfung entnommen werden, soweit diese Ergebnisse für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind;

f)

einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen von Tieren aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbesondere der Berichte des amtlichen Tierarztes;

g)

Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte, und

h)

Name und Anschrift des privaten Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbetriebs normalerweise hinzuzieht.

4.

a)

Der Schlachthofbetreiber muss jedoch Folgendes nicht erhalten:

i)

die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und h aufgeführten Informationen, wenn diese Informationen dem Betreiber (beispielsweise im Rahmen einer Dauervereinbarung oder eines Qualitätssicherungssystems) bereits bekannt sind, oder

ii)

die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und g aufgeführten Informationen, wenn der Erzeuger erklärt, dass keine relevanten Informationen mitzuteilen sind.

b)

Die Informationen müssen nicht in Form eines wortwörtlichen Auszugs aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs mitgeteilt werden. Sie können im Wege des elektronischen Datenaustauschs oder in Form einer vom Erzeuger unterzeichneten Standarderklärung übermittelt werden.

5.

Lebensmittelunternehmer, die nach der Evaluierung der entsprechenden Informationen zur Lebensmittelkette Tiere auf dem Schlachthofgelände zulassen wollen, müssen die Informationen dem amtlichen Tierarzt unverzüglich, spätestens jedoch — außer unter den in Nummer 7 genannten Umständen — 24 Stunden vor Ankunft des Tieres oder der Partie zur Verfügung stellen. Der Lebensmittelunternehmer muss dem amtlichen Tierarzt vor der Schlachttieruntersuchung des betreffenden Tieres alle Informationen melden, die zu gesundheitlichen Bedenken Anlass geben.

6.

Gelangt ein Tier ohne Informationen zur Lebensmittelkette in den Schlachthof, so muss der Betreiber unverzüglich den amtlichen Tierarzt davon in Kenntnis setzen. Das Tier darf nicht geschlachtet werden, solange der amtliche Tierarzt dies nicht erlaubt.

7.

Wenn die zuständige Behörde es erlaubt, so genügt es, den nachstehend genannten Tieren die sie betreffenden Informationen zur Lebensmittelkette auf dem Weg zum Schlachthof beizugeben, statt sie spätestens 24 Stunden im Voraus bereitzustellen:

a)

Schweine, Geflügel oder Farmwild, die im Herkunftsbetrieb einer Schlachttieruntersuchung unterzogen worden sind, wenn den Tieren eine vom Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung beigegeben wird, in der dieser bestätigt, dass er die betreffenden Tiere im Betrieb untersucht und für gesund befunden hat,

b)

Einhufer, die als Haustiere gehalten werden,

c)

notgeschlachtete Tiere, wenn ihnen eine vom Tierarzt unterzeichnete Erklärung beigegeben wird, in der das günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung vermerkt ist, und

d)

Tiere, die nicht unmittelbar vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof gebracht werden.

Die Schlachthofbetreiber müssen die entsprechenden Informationen evaluieren. Nehmen sie die Tiere zur Schlachtung an, so müssen sie die in den Buchstaben a und c genannten Dokumente dem amtlichen Tierarzt geben. Die Tiere dürfen nicht geschlachtet oder zugerichtet werden, solange der amtliche Tierarzt dies nicht erlaubt.

8.

Die Lebensmittelunternehmer müssen die Tierpässe, die den als Haustiere gehaltenen Einhufern beigegeben werden, überprüfen, um sicherzustellen, dass das betreffende Tier zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Nehmen sie das Tier zur Schlachtung an, so müssen sie den Tierpass dem amtlichen Tierarzt geben.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 1).

(2)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(3)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

ANLAGE III

BESONDERE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I:

FLEISCH VON ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN

KAPITEL I: BEFÖRDERUNG VON LEBENDEN TIEREN ZUM SCHLACHTHOF

Lebensmittelunternehmer, die lebende Tiere zum Schlachthof befördern, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Bei der Abholung und Beförderung müssen die Tiere schonend behandelt werden, um ihnen unnötige Leiden zu ersparen.

2.

Tiere, die Krankheitssymptome zeigen oder aus Herden stammen, die bekanntermaßen mit Krankheitserregern kontaminiert sind, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE

Lebensmittelunternehmermüssen sicherstellen, dass Schlachthöfe für als Haustiere gehaltene Huftiere gemäß den folgenden Vorschriften gebaut, angelegt und ausgerüstet sind:

1.

a)

Schlachttiere müssen über ausreichend große und hygienische, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, entsprechende Wartebuchten zur Unterbringung der Schlachttiere verfügen. Diese Einrichtungen müssen mit Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern der Tiere ausgestattet sein. Die Abwasserableitung darf die Sicherheit von Lebensmitteln nicht gefährden.

b)

Sie müssen ferner über getrennte, abschließbare Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, über Buchten mit separater Abwasserableitung zur Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügen, die so gelegen sind, dass eine Ansteckung anderer Tiere vermieden wird, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet solche Einrichtungen für nicht erforderlich.

c)

Die Stallungen müssen so groß sein, dass die Tiere artgerecht untergebracht sind. Sie müssen so angelegt sein, dass die Schlachttieruntersuchung und die Identifizierung von Tieren bzw. Tiergruppen nicht behindert werden.

2.

Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie

a)

über genügend Räume für die durchzuführenden Arbeiten verfügen;

b)

über einen getrennten Raum für das Leeren und Reinigen der Mägen und Därme verfügen, es sei denn die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall in einem bestimmten Schlachthof die zeitliche Trennung dieser Arbeitsgänge;

c)

eine räumliche oder zeitliche Trennung der folgenden Arbeitsgänge sicherstellen:

i)

Betäubung und Entblutung;

ii)

bei Schweinen: Brühen, Entborsten, Kratzen und Sengen;

iii)

Ausnehmen und weiteres Zurichten;

iv)

Bearbeiten von gereinigten Mägen und Därmen;

v)

Bearbeiten und Waschen anderer Nebenprodukte der Schlachtung, insbesondere die Enthäutung von Köpfen, soweit dies nicht bereits an der Schlachtlinie stattfindet;

vi)

Umhüllen von Nebenprodukten der Schlachtung und

vii)

Versand von Fleisch;

d)

über Installationen verfügen, bei denen das Fleisch nicht mit Böden, Wänden oder Einrichtungen in Berührung kommt; und

e)

über Schlachtlinien verfügen, die (wo sie betrieben werden) so konzipiert sind, dass der Schlachtprozess kontinuierlich abläuft und Kreuzkontaminationen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen der Schlachtlinie vermieden werden. Wird in ein und derselben Schlachtanlage mehr als eine Schlachtlinie betrieben, so muss eine angemessene Trennung dieser Schlachtlinien gewährleistet werden, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

3.

Sie müssen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

4.

Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal müssen so ausgelegt sein, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

5.

Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch und über separate abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von für genussuntauglich erklärtem Fleisch verfügen.

6.

Sie müssen über einen separaten Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere verfügen. Schlachthöfe müssen jedoch nicht über solche Orte und Anlagen verfügen, wenn die zuständige Behörde dies genehmigt und es in der Nähe zugelassene amtliche Orte und Anlagen gibt.

7.

Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für das Schlachten kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügen. Dies ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Schlachtung in anderen von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassenen Betrieben oder im Anschluss an die normalen Schlachtungen stattfindet.

8.

Werden Gülle sowie Magen- und Darminhalt im Schlachthof gelagert, so muss ein spezieller Lagerbereich oder Lagerplatz vorhanden sein.

9.

Sie müssen über eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls über eine Räumlichkeit verfügen, die nur dem tierärztlichen Dienst zu Verfügung steht.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR ZERLEGUNGSBETRIEBE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Zerlegungsbetriebe für Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren

1.

so ausgelegt sind, dass eine Kontamination des Fleisches insbesondere dadurch vermieden wird, dass

a)

die Zerlegung ununterbrochen vorangeht oder

b)

eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist;

2.

über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch verfügen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert, dass das Fleisch durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann;

3.

über Zerlegungsräume verfügen, deren Ausrüstung gewährleistet, dass die Anforderungen nach Kapitel V eingehalten werden;

4.

über Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann; und

5.

über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

KAPITEL IV: SCHLACHTHYGIENE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen als Haustiere gehaltene Huftiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Nach ihrer Anlieferung im Schlachthof sind die Tiere ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu schlachten. Soweit dies aus Tierschutzgründen erforderlich ist, muss den Tieren vor der Schlachtung eine Ruhezeit eingeräumt werden.

2.

a)

Fleisch von Tieren, die nicht in den Buchstaben b und c genannt sind und die anders verenden als durch Schlachten im Schlachthof, darf für den menschlichen Verzehr nicht verwendet werden.

b)

In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere verbracht werden, ausgenommen

i)

außerhalb des Schlachthofs gemäß Kapitel VI notgeschlachtete Tiere,

ii)

im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtete Tiere und

iii)

frei lebendes Wild gemäß Abschnitt IV Kapitel II.

c)

Fleisch von Tieren, die infolge eines Unfalls in einem Schlachthof notgeschlachtet werden, kann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sofern bei der Untersuchung außer Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine anderen schweren Verletzungen festgestellt wurden.

3.

Die Tiere bzw. Partien von Tieren, die zum Schlachthof gesendet werden, müssen so gekennzeichnet sein, dass ihr Herkunftsbetrieb identifiziert werden kann.

4.

Die Tiere müssen sauber sein.

5.

Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen des Tierarztes, der von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) ernannt wird, halten, um sicherzustellen, dass die Schlachttieruntersuchung bei allen Schlachttieren unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

6.

Tiere, die in die Schlachthalle verbracht werden, müssen ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

7.

Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten, Ausschlachten und weitere Zurichten („dressing“) muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Die Luft- und die Speiseröhre dürfen beim Entbluten nicht verletzt werden, ausgenommen bei der Schlachtung nach religiösen Gebräuchen;

b)

während des Enthäutens

i)

darf die Außenhaut nicht mit dem Schlachtkörper in Berührung kommen und

ii)

dürfen die mit der Außenseite der Häute und Felle in Berührung kommenden Arbeitskräfte und Geräte auf keinen Fall das Fleisch berühren;

c)

es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausweidens zu verhüten, und um zu gewährleisten, dass das Ausweiden nach dem Betäuben möglichst schnell erfolgt; und

d)

der Schlachtkörper darf beim Entfernen des Euters nicht mit Milch oder Kolostrum verunreinigt werden.

8.

Der Schlachtkörper und für den menschlichen Verzehr bestimmte andere Teile des Körpers müssen, mit Ausnahme von Schweinen sowie Köpfen und Füßen von Schafen, Ziegen und Kälbern, vollständig enthäutet werden. Die Köpfe und Füße müssen so behandelt werden, dass jede Kontamination anderen Fleisches vermieden wird.

9.

Werden Schweine nicht enthäutet, so sind sie unverzüglich zu entborsten. Das Risiko einer Kontamination des Fleisches mit Brühwasser muss so gering wie möglich gehalten werden. Hierfür dürfen nur zugelassene Brühhilfsmittel verwendet werden. Die Schweineschlachtkörper müssen anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden.

10.

Die Schlachtkörper dürfen nicht sichtbar mit Kot kontaminiert sein. Eine sichtbare Kontamination muss unverzüglich durch Wegschneiden oder andere Methoden mit gleicher Wirkung entfernt werden.

11.

Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen nicht mit Böden, Wänden oder Arbeitsbühnen in Berührung kommen.

12.

Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, um sicherzustellen, dass die Fleischuntersuchung bei allen geschlachteten Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

13.

Bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung gilt für die zu untersuchenden Teile eines Schlachtkörpers Folgendes:

a)

Sie müssen identifizierbar bleiben, d.h. dem betreffenden Schlachtkörper zugeordnet werden können, und

b)

sie dürfen nicht mit anderen Schlachtkörpern, Nebenprodukten der Schlachtung oder Eingeweiden in Berührung kommen, auch wenn diese bereits einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden.

Sofern der Penis keine pathologischen Verletzungen aufweist, darf er jedoch sofort beseitigt werden.

14.

Beide Nieren müssen vom Nierenfett befreit werden. Bei Rindern, Schweinen und Einhufern muss auch die Nierenkapsel entfernt werden.

15.

Werden Blut oder andere Nebenprodukte der Schlachtung verschiedener Tiere vor Abschluss der Fleischuntersuchung in einem einzigen Behältnis gesammelt, so muss der gesamte Inhalt für genussuntauglich erklärt werden, wenn auch nur ein einziger dieser Tierkörper für genussuntauglich erklärt wurde.

16.

Im Anschluss an die Fleischuntersuchung

a)

müssen bei Rindern und bei Einhufern die Tonsillen hygienisch entfernt werden;

b)

müssen für genussuntauglich erklärte Tierkörperteile so bald wie möglich aus dem reinen Bereich des Schlachthofs entfernt werden;

c)

dürfen vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes Fleisch sowie nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Nebenprodukte nicht mit genusstauglich beurteiltem Fleisch in Berührung kommen und

d)

müssen die verbleibenden Eingeweide oder Eingeweideteile, ausgenommen Nieren, so bald wie möglich vollständig entfernt werden, es sei denn, die zuständige Behörde lässt etwas anderes zu.

17.

Nach abgeschlossener Schlachtung und Fleischuntersuchung muss das erschlachtete Fleisch gemäß Kapitel VII gelagert werden.

18.

Sofern sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, müssen

a)

Mägen gebrüht oder gereinigt,

b)

Därme geleert und gereinigt und

c)

Köpfe und Füße enthäutet oder gebrüht und enthaart werden.

19.

Soweit ein Schlachtbetrieb zur Schlachtung verschiedener Tierarten oder zur Behandlung von Schlachtkörpern von Farmwild und frei lebendem Wild zugelassen ist, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt. Es müssen separate Räumlichkeiten für die Annahme und Lagerung von nicht enthäuteten Schlachtkörpern von im Haltungsbetrieb geschlachtetem Farmwild und von Tierkörpern von frei lebendem Wild vorhanden sein.

20.

Falls der Schlachthof nicht über abschließbare Einrichtungen für das Schlachten kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügt, müssen die für das Schlachten dieser Tiere benutzten Einrichtungen vor erneuter Benutzung zur Schlachtung anderer Tiere unter amtlicher Aufsicht gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden.

KAPITEL V: ZERLEGUNGS- UND ENTBEINUNGSHYGIENE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nach folgenden Vorschriften zerlegt und entbeint wird:

1.

Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren dürfen in Schlachthöfen in Hälften oder Viertel und Schlachtkörperhälften in maximal drei großmarktübliche Teile zerlegt werden. Das weitere Zerlegen und Entbeinen muss in einem Zerlegungsbetrieb stattfinden.

2.

Das Fleisch muss so bearbeitet werden, dass eine Kontamination verhindert oder so weit wie möglich unterbunden wird. Insbesondere müssen Lebensmittelunternehmer Folgendes sicherstellen:

a)

Zum Zerlegen bestimmtes Fleisch wird nur je nach Bedarf nach und nach in die Arbeitsräume verbracht;

b)

beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen und Verpacken werden mittels einer Raumtemperatur von höchstens 12 °C oder eines alternativen Systems mit gleicher Wirkung Nebenprodukte der Schlachtung auf nicht mehr als 3 °C und anderes Fleisch auf nicht mehr als 7 °C gehalten, und

c)

soweit Betriebe für das Zerlegen von Fleisch verschiedener Tierarten zugelassen sind, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.

3.

Fleisch kann jedoch gemäß Kapitel VII Nummer 3 vor Erreichen der in Nummer 2 Buchstabe b genannten Temperatur entbeint und zerlegt werden.

4.

Fleisch kann zudem vor Erreichen der in Nummer 2 Buchstabe b genannten Temperatur entbeint und zerlegt werden, wenn der Zerlegungsraum sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet. In diesem Fall muss das Fleisch entweder auf direktem Wege von der Schlachtanlage in den Zerlegungsraum oder zunächst in einen Kühlraum oder in ein Kühlhaus verbracht werden. Nach abgeschlossener Zerlegung und gegebenenfalls Verpackung muss das Fleisch auf die in Nummer 2 Buchstabe b festgelegte Temperatur abgekühlt werden.

KAPITEL VI: NOTSCHLACHTUNG AUSSERHALB DES SCHLACHTHOFES

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sämtliche nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

1.

Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat.

2.

Ein Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen.

3.

Das geschlachtete und entblutete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden. Das Entfernen von Magen und Därmen, jedoch keine weitere Zurichtung, darf unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen. Alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier bis zum Schlachthof begleiten und als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein.

4.

Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

5.

Eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der das Tier aufgezogen hatte, muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden; in dieser Erklärung müssen die Identität des Tieres sowie alle ihm verabreichten Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen, denen es unterzogen wurde, sowie die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet sein.

6.

Eine Erklärung des Tierarztes, in der das günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das Datum, der Zeitpunkt und der Grund der Notschlachtung sowie jegliche Behandlung des Tieres durch den Tierarzt vermerkt sind, muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden.

7.

Das geschlachtete Tier muss gemäß der nach der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (2) durchgeführten Schlachttieruntersuchung, einschließlich der bei einer Notschlachtung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen, genusstauglich sein.

8.

Die Lebensmittelunternehmer müssen alle Anweisungen befolgen, die der amtliche Tierarzt nach der Fleischuntersuchung hinsichtlich der Verwendung des Fleisches erteilt.

9.

Die Lebensmittelunternehmer dürfen Fleisch von notgeschlachteten Tieren nur dann in Verkehr bringen, wenn es mit einer speziellen Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen ist, die weder mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (2) noch mit der Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der vorliegenden Verordnung verwechselt werden kann. Dieses Fleisch darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung erfolgt, und nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

KAPITEL VII: LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Lagerung und Beförderung von Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nach folgenden Vorschriften erfolgen:

1.

a)

Sofern in anderen spezifischen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, muss das Fleisch unverzüglich nach der Fleischuntersuchung im Schlachthof in allen Teilen abgekühlt werden, um eine Temperatur sicherzustellen, die im Falle von Nebenprodukten der Schlachtung 3 °C und im Falle von sonstigem Fleisch 7 °C nicht übersteigt, und zwar nach einer Abkühlungskurve, die eine kontinuierliche Temperatursenkung gewährleistet. Fleisch darf jedoch während des Abkühlens gemäß Kapitel V Nummer 4 zerlegt und entbeint werden.

b)

Während der Kühlung muss eine angemessene Belüftung gewährleistet sein, um die Bildung von Kondenswasser auf der Fleischoberfläche zu verhindern.

2.

Fleisch muss auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Lagerung beibehalten werden muss.

3.

Fleisch muss vor der Beförderung auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Beförderung beibehalten werden muss. Allerdings kann die Beförderung mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch durchgeführt werden, um die Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass

a)

dieser Transport im Einklang mit den von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften betreffend den Transport von einem gegebenen Betrieb zu einem anderen erfolgt und

b)

das Fleisch den Schlachthof oder den Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, unmittelbar verlässt und der Transport nicht mehr als zwei Stunden dauert.

4.

Fleisch, das zum Einfrieren bestimmt ist, muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung eingefroren werden, wobei vor dem Gefrieren erforderlichenfalls eine gewisse Reifungszeit zu berücksichtigen ist.

5.

Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert und befördert werden, es sei denn, es wird zu unterschiedlichen Zeiten oder in einer Weise gelagert oder befördert, dass es durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung oder der Beförderung nicht kontaminiert werden kann.

ABSCHNITT II:

FLEISCH VON GEFLÜGEL UND HASENTIEREN

KAPITEL I: BEFÖRDERUNG VON LEBENDEN TIEREN ZUM SCHLACHTHOF

Lebensmittelunternehmer, die lebende Tiere zum Schlachthof befördern, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Bei der Abholung und Beförderung müssen die Tiere schonend behandelt werden, um ihnen unnötige Leiden zu ersparen.

2.

Tiere, die Krankheitssymptome zeigen oder aus Herden stammen, die bekanntermaßen mit Krankheitserregern kontaminiert sind, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.

3.

Transportkäfige und Module für die Beförderung von Tieren zum Schlachthof, müssen, soweit sie verwendet werden, aus korrosionsbeständigem Material sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Alle Transportbehälter zur Abholung und Beförderung von lebenden Tieren müssen sofort nach Entleerung und erforderlichenfalls vor jeder Wiederverwendung gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Schlachthöfe, in denen Geflügel oder Hasentiere geschlachtet werden, gemäß den folgenden Vorschriften angelegt und ausgerüstet sind:

1.

Sie müssen über einen Raum oder einen überdachten Ort für die Anlieferung der Tiere und die Schlachttieruntersuchung verfügen.

2.

Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie

a)

über genügend Räume für die durchzuführenden Arbeitsvorgänge verfügen;

b)

über einen getrennten Raum für das Ausnehmen und weitere Zurichten („dressing“), einschließlich der Zugabe von Würzstoffen an ganze Geflügelschlachtkörper, verfügen, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall die zeitliche Trennung dieser Vorgänge in einem bestimmten Schlachthof;

c)

eine räumliche oder zeitliche Trennung der folgenden Arbeitsgänge gewährleisten:

i)

Betäubung und Entblutung;

ii)

Rupfen oder Häuten und Brühen sowie

iii)

Versand von Fleisch;

d)

über Installationen verfügen, bei denen das Fleisch nicht mit Böden, Wänden oder Einrichtungen in Berührung kommt, und

e)

über Schlachtlinien verfügen, die (wo sie betrieben werden), so konzipiert sind, dass der Schlachtprozess kontinuierlich abläuft und Kreuzkontaminationen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen der Schlachtlinie vermieden werden. Wird in ein und derselben Schlachtanlage mehr als eine Schlachtlinie betrieben, so muss eine angemessene Trennung dieser Schlachtlinien gewährleistet werden, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

3.

Sie müssen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82° C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

4.

Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal müssen so ausgelegt sein, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

5.

Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch und über separate abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von für genussuntauglich erklärtem Fleisch verfügen.

6.

Sie müssen über einen separaten Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von

a)

Transportbehältern, wie z.B. Transportkäfigen, und

b)

Transportmitteln verfügen.

Diese Orte und Anlagen sind hinsichtlich Buchstabe b nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es in der Nähe amtlich zugelassene Orte und Anlagen gibt.

7.

Sie müssen über eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls über eine Räumlichkeit verfügen, die nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR ZERLEGUNGSBETRIEBE

1.

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Zerlegungsbetriebe für Fleisch von Geflügel und Hasentieren

a)

so konzipiert sind, dass eine Kontamination des Fleischs insbesondere dadurch vermieden wird, dass

i)

die Zerlegung ununterbrochen vorangeht oder

ii)

eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist,

b)

über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch verfügen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert, dass das Fleisch durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann,

c)

über Zerlegungsräume verfügen, deren Ausrüstung gewährleistet, dass die Anforderungen nach Kapitel V eingehalten werden,

d)

über Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann, und

e)

über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82° C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

2.

Soweit in einem Zerlegungsbetrieb

a)

Enten und Gänse ausgeweidet werden, die zur Herstellung von Stopflebern (foie gras) gehalten und im Mastbetrieb betäubt, ausgeblutet und gerupft wurden, oder

b)

zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel ausgeweidet wird,

müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass für diesen Zweck separate Räume zur Verfügung stehen.

KAPITEL IV: SCHLACHTHYGIENE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen Geflügel oder Hasentiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

a)

Fleisch von anderen als den unter Buchstabe b genannten Tieren darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn diese Tiere nicht durch Schlachten im Schlachthof getötet wurden.

b)

In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere gebracht werden, ausgenommen

i)

zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel und Enten und Gänse, die zur Herstellung von Stopflebern („foie gras“) gehalten wurden, sowie Vögel, die zwar nicht als Haustiere gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, wenn die Tiere im Haltungsbetrieb gemäß Kapitel VI geschlachtet wurden,

ii)

Farmwild, das im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtet wurde, und

iii)

Kleinwild gemäß Abschnitt IV Kapitel III.

2.

Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, damit die Schlachttieruntersuchung unter angemessenen Bedingungen stattfinden kann.

3.

Soweit ein Schlachtbetrieb zur Schlachtung verschiedener Tierarten oder zur weiteren Zurichtung von Zuchtlaufvögeln und Kleinwild zugelassen ist, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt. Es müssen separate Räumlichkeiten für die Annahme und Lagerung von Schlachtkörpern von im Erzeugerbetrieb geschlachteten Zuchtlaufvögeln sowie Kleinwild vorhanden sein.

4.

Tiere, die in die Schlachthalle verbracht werden, müssen ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

5.

Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, Ausnehmen und weitere Zurichten („dressing“) müssen ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern.

6.

Die Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, um sicherzustellen, dass die Fleischuntersuchung unter angemessenen Bedingungen erfolgt und insbesondere, dass die Schlachtkörper ordnungsgemäß untersucht werden können.

7.

Im Anschluss an die Fleischuntersuchung

a)

müssen für genussuntauglich erklärte Tierkörperteile so bald wie möglich aus dem reinen Bereich des Schlachthofs entfernt werden;

b)

dürfen vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes Fleisch sowie nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Nebenprodukte nicht mit genusstauglichem Fleisch in Berührung kommen und

c)

müssen die verbleibenden Eingeweide oder Eingeweideteile, ausgenommen Nieren, möglichst vollständig und so bald wie möglich entfernt werden, es sei denn, die zuständige Behörde lässt etwas anderes zu.

8.

Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper gesäubert und so schnell wie möglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden, es sei denn, das Fleisch wird in warmem Zustand zerlegt.

9.

Bei Tauchkühlung von Schlachtkörpern gilt Folgendes:

a)

Unter Berücksichtigung von Parametern wie Schlachtkörpergewicht, Wassertemperatur, Menge und Richtung des Wasserflusses und Kühlzeit müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Schlachtkörper zu vermeiden;

b)

alle Teile der Anlage müssen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal am Tag, vollständig entleert, gereinigt und desinfiziert werden.

10.

Kranke und krankheitsverdächtige Tiere oder Tiere, die im Rahmen von Seuchentilgungs- oder Seuchenbekämpfungsprogrammen getötet werden, dürfen nicht im Schlachtbetrieb geschlachtet werden, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet dies. In diesem Falle muss die Schlachtung unter amtlicher Aufsicht erfolgen, und es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Kontaminationen zu vermeiden; die Schlachträume müssen vor ihrer Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden.

KAPITEL V: HYGIENE BEIM UND NACH DEM ZERLEGEN UND ENTBEINEN

Lebensmittelunternehmermüssen sicherstellen, dass Fleisch von Geflügel und Hasentieren nach folgenden Vorschriften zerlegt und entbeint wird:

1.

Das Fleisch muss so bearbeitet werden, dass die Kontamination verhindert oder so weit wie möglich unterbunden wird. Zu diesem Zweck müssen die Lebensmittelunternehmer insbesondere Folgendes sicherstellen:

a)

Zum Zerlegen bestimmtes Fleisch wird nur je nach Bedarf nach und nach in die Arbeitsräume verbracht;

b)

beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen und Verpacken wird die Temperatur des Fleisches mittels einer Raumtemperatur von 12° C oder eines alternativen Systems gleicher Wirkung auf höchstens 4° C gehalten und

c)

soweit Betriebe zum Zerlegen von Fleisch verschiedener Tierarten zugelassen sind, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, erforderlichenfalls indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.

2.

Fleisch kann jedoch vor Erreichen der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Temperatur entbeint und zerlegt werden, wenn sich der Zerlegungsraum am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, vorausgesetzt, das Fleisch wird in den Zerlegungsraum entweder

a)

auf direktem Wege von der Schlachtanlage oder

b)

zunächst in einen Kühlraum oder ein Kühlhaus verbracht.

3.

Nach abgeschlossener Zerlegung und gegebenenfalls Verpackung muss das Fleisch auf die in Nummer 1 Buchstabe b genannte Temperatur abgekühlt werden.

4.

Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert und befördert werden, es sei denn, es wird zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert oder befördert, dass es durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung bzw. Beförderung nicht kontaminiert werden kann.

KAPITEL VI: SCHLACHTUNG IM HALTUNGSBETRIEB

Lebensmittelunternehmer dürfen Geflügel gemäß Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach folgenden Vorschriften im Haltungsbetrieb schlachten:

1.

Der Betrieb muss regelmäßig tierärztlich untersucht werden.

2.

Der Lebensmittelunternehmer muss die zuständige Behörde im Voraus über das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung unterrichten.

3.

Der Betrieb muss über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, die betreffende Tiergruppe gesammelt der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen.

4.

Der Betrieb muss über geeignete Räumlichkeiten zur hygienischen Schlachtung der Tiere und zur weiteren Behandlung der Schlachtkörper verfügen.

5.

Die Tierschutzvorschriften müssen eingehalten werden.

6.

Den Schlachtkörpern muss auf dem Weg zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, beigefügt werden, in der alle Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen, die den Tieren verabreicht wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung verzeichnet sind.

7.

Den Schlachtkörpern muss auf dem Weg zum Schlachthof eine Bescheinigung beigefügt werden, die vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (3) auszustellen ist.

8.

Im Falle von Geflügel, das zur Erzeugung von Stopflebern („foie gras“) gehalten wird, müssen die unausgeweideten Tiere unverzüglich und erforderlichenfalls gekühlt in einen Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb verbracht werden. Sie müssen innerhalb von 24 Stunden nach der Schlachtung unter Aufsicht der zuständigen Behörde ausgeweidet werden.

9.

Zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Haltungsbetrieb geschlachtet wurde, darf bis zu 15 Tage bei einer Temperatur von nicht mehr als 4° C kühlgelagert werden. Die Tierkörper müssen dann in einem Schlachthof oder einem Zerlegungsbetrieb des Mitgliedstaats ausgeweidet werden, in dem auch der Haltungsbetrieb angesiedelt ist.

ABSCHNITT III:

FARMWILDFLEISCH

1.

Die Vorschriften des Abschnitts I gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von in Wildfarmen gehaltenem Schalenwild (Cervidae und Suidae), es sei denn, dass die zuständige Behörde diese Vorschriften für ungeeignet hält.

2.

Die Vorschriften des Abschnitts II gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von Laufvögeln. Wenn die zuständige Behörde dies für angebracht hält, gelten jedoch die Vorschriften des Abschnitts I. Es müssen geeignete Einrichtungen vorgesehen werden, die der Größe der Tiere angepasst sind.

3.

Unbeschadet der Regelung gemäß den Nummern 1 und 2 dürfen die Lebensmittelunternehmer mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere am Herkunftsort schlachten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere können zur Vermeidung eines Risikos für den Transporteur oder aus Gründen des Tierschutzes nicht transportiert werden;

b)

die Herde wird regelmäßig tierärztlich untersucht;

c)

der Eigentümer der Tiere stellt einen entsprechenden Antrag;

d)

die zuständige Behörde wird im Voraus über das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung unterrichtet;

e)

der Betrieb verfügt über Verfahren, die es ermöglichen, die betreffende Tiergruppe gesammelt der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen;

f)

der Betrieb verfügt über geeignete Einrichtungen für das Schlachten, Entbluten und, soweit Laufvögel gerupft werden müssen, das Rupfen der Tiere;

g)

die Anforderungen des Tierschutzes sind erfüllt;

h)

geschlachtete und entblutete Tiere werden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert. Dauert die Beförderung mehr als zwei Stunden, so werden die Tiere erforderlichenfalls gekühlt. Das Ausweiden darf unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen.

i)

eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, liegt den Tierkörpern bei der Beförderung zum Schlachthof bei; in dieser Erklärung sind die Identität der Tiere sowie alle ihnen verabreichte Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen sie unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet; und

j)

bei der Beförderung zum zugelassenen Betrieb liegt den Tierkörpern eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung bei, in der das zufrieden stellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bescheinigt sind.

4.

Die Lebensmittelunternehmer dürfen zudem unter außergewöhnlichen Umständen Bisons gemäß Nummer 3 im Zuchtbetrieb schlachten.

ABSCHNITT IV:

FLEISCH VON FREI LEBENDEM WILD

KAPITEL I: AUSBILDUNG VON JÄGERN IN GESUNDHEITS- UND HYGIENEFRAGEN

1.

Personen, die Wild bejagen, um Wildbret für den menschlichen Verzehr in Verkehr zu bringen, müssen auf dem Gebiet der Wildpathologie und der Produktion und Behandlung von Wildbret ausreichend geschult sein, um das Wild vor Ort einer ersten Untersuchung unterziehen zu können.

2.

Es genügt jedoch, wenn mindestens eine Person einer Jagdgesellschaft über die in Nummer 1 bezeichneten Kenntnisse verfügt. Der Ausdruck „kundige Person“ im vorliegenden Abschnitt bezeichnet eine solche Person.

3.

Die kundige Person könnte auch der Wildheger oder Wildhüter sein, wenn sie Teil der Jagdgesellschaft oder in unmittelbarer Nähe des Gebiets niedergelassen sind, in dem die Jagd stattfindet. Im letztgenannten Fall muss der Jäger das Wild dem Wildheger oder dem Wildhüter vorlegen und ihn über etwaige vor dem Erlegen beobachtete Verhaltensstörungen unterrichten.

4.

Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass Jäger ausreichend geschult sind, um als kundige Personen gelten zu können. Die Ausbildungsgänge sollten mindestens folgende Gebiete umfassen:

a)

normale Anatomie, Physiologie und Verhaltensweisen von frei lebendem Wild;

b)

abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit bei Verzehr von Wildbret schädigen können;

c)

Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit Wildkörpern nach dem Erlegen, ihr Befördern, Ausweiden usw.; und

d)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Gesundheit von Mensch und Tier und auf hygienerechtlichem Gebiet, die für das Inverkehrbringen von Wildbret von Belang sind.

5.

Die zuständige Behörde sollte die Jagdverbände auffordern, solche Lehrgänge anzubieten.

KAPITEL II: UMGANG MIT FREI LEBENDEM GROSSWILD

1.

Nach dem Erlegen des frei lebenden Großwilds müssen Mägen und Gedärme so bald wie möglich entfernt werden; erforderlichenfalls müssen die Tiere entblutet werden.

2.

Die kundige Person muss den Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden.

3.

Fleisch von frei lebendem Großwild darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Wildkörper so bald wie möglich nach der unter Nummer 2 genannten Untersuchung zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert wird. Die Eingeweide müssen dem Wildkörper gemäß den Vorschriften der Nummer 4 beigefügt werden. Die Eingeweide müssen als zu einem bestimmten Tier gehörig erkennbar sein.

4.

a)

Werden bei der Untersuchung gemäß Nummer 2 keine auffälligen Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens aufgeführt werden. In diesem Fall brauchen der Kopf und die Eingeweide dem Wildkörper nicht beigefügt zu werden, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten (Schweine, Einhufer und andere), deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen. Die Jäger müssen jedoch allen zusätzlichen Anforderungen, die in den Mitgliedstaaten, in denen gejagt wird, gestellt werden, genügen, damit insbesondere bestimmte Rückstände und Stoffe gemäß der Richtlinie 96/23/EG kontrolliert werden können.

b)

Anderenfalls müssen der Kopf (ausgenommen Hauer, Geweih und Hörner) und alle Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Gedärme beigefügt werden. Die kundige Person, die die Untersuchung vorgenommen hat, muss der zuständigen Behörde mitteilen, welche auffälligen Merkmale, welche Verhaltensstörungen oder welcher Verdacht auf Umweltkontamination sie bewogen hatten, keine Bescheinigung im Sinne von Buchstabe a auszustellen.

c)

Steht zur Durchführung der Untersuchung nach Nummer 2 keine kundige Person zur Verfügung, so müssen der Kopf (ausgenommen Hauer, Geweih und Hörner) sowie alle Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Gedärme beim Wildkörper belassen werden.

5.

Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als 7° C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

6.

Während der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb muss das Übereinanderlegen von Wildkörpern vermieden werden.

7.

Frei lebendes Großwild, das in einem Wildbearbeitungsbetrieb angeliefert wird, muss der zuständigen Behörde zur Untersuchung gestellt werden.

8.

Außerdem darf nicht enthäutetes frei lebendes Großwild nur enthäutet und in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)

vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird und

b)

nach der Häutung einer abschließenden Untersuchung gemäß Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) unterzogen wird.

9.

Für das Zerlegen und Entbeinen von frei lebendem Großwild gelten die Vorschriften von Abschnitt I Kapitel V.

KAPITEL III: UMGANG MIT FREI LEBENDEM KLEINWILD

1.

Die kundige Person muss den Wildkörper auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden.

2.

Werden bei der Untersuchung auffällige Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen Verhaltensstörungen beobachtet oder besteht ein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person die zuständige Behörde davon unterrichten.

3.

Fleisch von frei lebendem Kleinwild darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Wildkörper so bald wie möglich nach der unter Nummer 1 genannten Untersuchung zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert wird.

4.

Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als 4° C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

5.

Die Wildkörper müssen nach dem Eintreffen im Wildbearbeitungsbetrieb ohne ungerechtfertigte Verzögerung ausgeweidet oder vollständig ausgeweidet werden, sofern die zuständige Behörde keine anderweitige Genehmigung erteilt.

6.

An einen Wildbearbeitungsbetrieb geliefertes frei lebendes Kleinwild muss der zuständigen Behörde zur Inspektion vorgeführt werden.

7.

Für das Zerlegen und Entbeinen von frei lebendem Kleinwild gelten die Vorschriften von Abschnitt II Kapitel V.

ABSCHNITT V:

HACKFLEISCH/FASCHIERTES, FLEISCHZUBEREITUNGEN UND SEPARATORENFLEISCH

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR HERSTELLUNGSBETRIEBE

Lebensmittelunternehmer, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, müssen sicherstellen, dass die Betriebe folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Sie sind so konzipiert, dass eine Kontamination des Fleisches und der Erzeugnisse insbesondere dadurch vermieden wird, dass

a)

die Arbeitsvorgänge ununterbrochen vorangehen oder

b)

eine Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist.

2.

Sie verfügen über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch sowie von verpackten und unverpackten Erzeugnissen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer solchen Weise gelagert, dass das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung keine Kontamination des Fleisches oder der Erzeugnisse verursachen können.

3.

Sie verfügen über Räume, deren Ausrüstung sicherstellt, dass die Temperaturanforderungen nach Kapitel III eingehalten werden.

4.

Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch und unverpackten Erzeugnissen umgehende Personal sind so ausgelegt, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

5.

Sie verfügen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 ° C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE

Lebensmittelunternehmer, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, müssen sicherstellen, dass die verwendeten Rohstoffe folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Rohstoffe für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertes müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen die Anforderungen für frisches Fleisch erfüllen.

b)

Sie müssen aus Skelettmuskulatur, einschließlich dem anhaftenden Fettgewebe, stammen.

c)

Sie dürfen nicht stammen aus

i)

Fleischabschnitten, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen (ausgenommen ganze Muskelstücke),

ii)

Separatorenfleisch,

iii)

Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält, oder

iv)

Kopffleisch (mit Ausnahme der Kaumuskeln), nicht muskulären Teilen der Linea alba, Handund Fußwurzelbereich, Knochenputz sowie Muskeln des Zwerchfells (es sei denn, die serösen Häute sind entfernt worden).

2.

Die folgenden Rohstoffe dürfen zur Herstellung von Fleischzubereitungen verwendet werden:

a)

frisches Fleisch,

b)

Fleisch, das den Anforderungen der Nummer 1 genügt, und

c)

wenn die Fleischzubereitungen eindeutig nicht dazu bestimmt sind, ohne vorherige Hitzebehandlung verzehrt zu werden:

i)

Fleisch, das durch das Hacken/Faschieren oder Zerstückeln von Fleisch gewonnen worden ist, welches den Anforderungen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i, entspricht und

ii)

Separatorenfleisch, das den Anforderungen von Kapitel III Nummer 3 Buchstabe d entspricht.

3.

Rohstoffe für die Gewinnung von Separatorenfleisch müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie müssen die Anforderungen für frisches Fleisch erfüllen.

b)

Folgende Rohstoffe dürfen zur Gewinnung von Separatorenfleisch nicht verwendet werden:

i)

bei Geflügel: Ständer, Halshaut und Kopf sowie

ii)

bei anderen Tieren: Kopfknochen, Füße, Schwänze, Oberschenkel, Schienbein, Wadenbein, Oberarmbein, Speiche und Elle.

KAPITEL III: HYGIENE WÄHREND UND NACH DER HERSTELLUNG

Lebensmittelunternehmer, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Das Fleisch muss so bearbeitet werden, dass eine Kontamination soweit wie möglich verhindert oder verringert wird. Zu diesem Zweck müssen Lebensmittelunternehmer insbesondere sicherstellen, dass das verwendete Fleisch

a)

eine Temperatur von nicht mehr als 4 ° C bei Geflügel, 3 ° C bei Nebenprodukten der Schlachtung und 7 ° C bei anderem Fleisch aufweist und

b)

nur nach Bedarf nach und nach in den Arbeitsraum gebracht wird.

2.

Für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen gelten folgende Vorschriften:

a)

Wird zur Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet, so ist es vor dem Einfrieren zu entbeinen, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet ein Entbeinen unmittelbar vor dem Hacken/Faschieren. Das Fleisch darf nur für eine begrenzte Zeit gelagert werden.

b)

Wird Hackfleisch/Faschiertes aus gekühltem Fleisch hergestellt, so muss dies innerhalb folgender Fristen geschehen:

i)

bei Geflügel innerhalb von höchstens 3 Tagen nach der Schlachtung;

ii)

bei anderen Tieren als Geflügel innerhalb von höchstens 6 Tagen nach der Schlachtung oder

iii)

bei entbeintem, vakuumverpacktem Rind- und Kalbfleisch: innerhalb von höchstens 15 Tagen nach der Schlachtung.

c)

Unmittelbar nach der Herstellung müssen Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen umhüllt oder verpackt und

i)

auf eine Kerntemperatur von nicht mehr als 2 ° C im Falle von Hackfleisch/Faschiertem und nicht mehr als 4 ° C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder

ii)

auf eine Kerntemperatur von -18 ° C oder darunter gefroren werden.

Diese Temperaturen müssen auch bei der Lagerung und Beförderung eingehalten werden.

3.

Folgende Anforderungen gelten für die Herstellung und die Verwendung von Separatorenfleisch, das nach Verfahren hergestellt wird, welche die Struktur der Knochen, die bei der Herstellung von Separatorenfleisch verwendet werden, nicht ändern und dessen Kalziumgehalt den von Hackfleisch/Faschiertem nicht signifikant übersteigt.

a)

Nicht entbeinte Rohstoffe aus einem angegliederten Schlachtbetrieb dürfen nicht älter als 7 Tage sein; anderenfalls dürfen sie nicht älter als 5 Tage sein. Geflügel-Schlachtkörper dürfen jedoch nicht älter als 3 Tage sein.

b)

Die maschinelle Gewinnung von Separatorenfleisch muss unmittelbar nach dem Entbeinen stattfinden.

c)

Wird das Separatorenfleisch nicht unmittelbar nach der Gewinnung verwendet, so muss es umhüllt oder verpackt und dann auf eine Temperatur von nicht mehr als 2 °C abgekühlt oder auf eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter eingefroren werden. Bei der Beförderung und Lagerung müssen diese Temperaturanforderungen eingehalten werden.

d)

Wird durch vom Lebensmittelunternehmer durchgeführte Untersuchungen der Nachweis erbracht, dass Separatorenfleisch den mikrobiologischen Kriterien für Hackfleisch/Faschiertes gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) entspricht, so kann es in Fleischzubereitungen, die eindeutig nicht dazu bestimmt sind, ohne vorherige Hitzebehandlung verzehrt zu werden, sowie in Fleischerzeugnissen verwendet werden.

e)

Separatorenfleisch, das die Kriterien des Buchstaben d nachweislich nicht erfüllt, kann nur zur Herstellung hitzebehandelter Fleischerzeugnisse in Betrieben verwendet werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen sind.

4.

Für die Herstellung und Verwendung von Separatorenfleisch, das mit anderen als den in Nummer 3 genannten Techniken hergestellt worden ist, gelten folgende Anforderungen:

a)

Nichtentbeinte Rohstoffe aus einem angegliederten Schlachtbetrieb dürfen nicht älter als 7 Tage sein; anderenfalls dürfen sie nicht älter als 5 Tage sein. Gefügel-Schlachtkörper dürfen jedoch nicht älter als 3 Tage sein.

b)

Findet die maschinelle Gewinnung von Separatorenfleisch nicht unmittelbar nach dem Entbeinen statt, so müssen die fleischtragenden Knochen bei nicht mehr als 2 °C bzw. bei gefrorenen Erzeugnissen bei -18 °C oder darunter gelagert und befördert werden.

c)

Fleischtragende Knochen von gefrorenen Schlachtkörpern dürfen nicht wieder eingefroren werden.

d)

Wird das Separatorenfleisch nicht binnen einer Stunde nach seiner Gewinnung verwendet, so ist es sofort auf eine Temperatur von nicht mehr als 2 °C abzukühlen.

e)

Wird das Separatorenfleisch nach dem Kühlen binnen 24 Stunden verarbeitet, so muss es innerhalb von 12 Stunden nach seiner Gewinnung eingefroren werden und innerhalb von 6 Stunden eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter erreichen.

f)

Gefrorenes Separatorenfleisch muss vor der Lagerung oder Beförderung umhüllt oder verpackt werden, darf nicht länger als 3 Monate gelagert werden und bei der Beförderung und Lagerung muss eine Temperatur von -18 °C oder darunter gewährleistet sein.

g)

Separatorenfleisch darf nur zur Herstellung wärmebehandelter Fleischerzeugnisse in Betrieben verwendet werden, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind.

5.

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch dürfen nach dem Auftauen nicht wieder eingefroren werden.

KAPITEL IV: KENNZEICHNUNG

1.

Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG (6) müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass den Anforderungen der Nummer 2 entsprochen wird, soweit es nach den einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, erforderlich ist.

2.

Auf Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und Hackfleisch/Faschiertes von Geflügel oder Einhufern oder Fleischzubereitungen mit Separatorenfleisch enthalten, muss ein Hinweis angebracht sein, dass diese Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten.

ABSCHNITT VI:

FLEISCHERZEUGNISSE

1.

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass folgende Teile nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden:

a)

Geschlechtsorgane sowohl weiblicher als auch männlicher Tiere, ausgenommen Hoden;

b)

Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase;

c)

Knorpel des Kehlkopfs, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien;

d)

Augen und Augenlider;

e)

äußere Gehörgänge;

f)

Hornhaut; und

g)

bei Geflügel: Kopf (ausgenommen Kamm, Ohren, Kehllappen und Fleischwarzen), Speiseröhre, Kropf, Eingeweide und Geschlechtsorgane.

2.

Alles Fleisch — einschließlich Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen —, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet wird, muss den Anforderungen, die an frisches Fleisch gestellt werden, entsprechen. Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen für die Herstellung von Fleischerzeugnissen müssen jedoch anderen besonderen Anforderungen des Abschnitts V nicht entsprechen.

ABSCHNITT VII:

LEBENDE MUSCHELN

1.

Dieser Abschnitt gilt für lebende Muscheln. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung gilt er auch für lebende Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

2.

Die Kapitel I bis VIII gelten für Tiere, die in Erzeugungsgebieten geerntet werden, welche von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (7) eingestuft worden sind. Kapitel IX gilt für Kammmuscheln, die außerhalb dieser Gebiete geerntet werden.

Die Kapitel V, VI, VIII und IX sowie Kapitel VII Nummer 3 gelten für den Einzelhandel.

3.

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (7)

a)

Im Falle von Arbeitsgängen, die vor der Ankunft der lebenden Muscheln in einem Versand- oder Reinigungszentrum erfolgen, ergänzen sie die Anforderungen des Anhangs I der genannten Verordnung.

b)

Im Falle anderer Arbeitsgänge ergänzen sie die Anforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung.

KAPITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON LEBENDEN MUSCHELN

1.

Lebende Muscheln dürfen nur über ein Versandzentrum, in dem sie gemäß Kapitel VII mit einer Identitätskennzeichnung versehen werden müssen, für den Einzelhandel in Verkehr gebracht werden.

2.

Lebensmittelunternehmer dürfen Partien lebender Muscheln nur entgegennehmen, wenn die Registrierungsvorschriften gemäß den Nummern 3 bis 7 erfüllt sind.

3.

Befördert ein Lebensmittelunternehmer eine Partie lebender Muscheln zwischen Betrieben, so muss ein Registrierschein die Partie bis zu ihrem Eintreffen in einem Versandzentrum oder Verarbeitungsbetrieb begleiten.

4.

Der Registrierschein muss in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger niedergelassen ist, abgefasst werden und mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben enthalten.

a)

Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem Produktionsgebiet versandt worden sind, muss der Registrierschein mindestens folgende Angaben enthalten:

i)

Angaben zur Person des Erzeugers und dessen Anschrift,

ii)

Zeitpunkt der Ernte,

iii)

Lage des Erzeugungsgebiets mit möglichst genauer Standortbeschreibung oder einer Codenummer,

iv)

Gesundheitsstatus des Erzeugungsgebiets,

v)

Art und Menge der Muscheln und

vi)

Bestimmungsort der Partie.

b)

Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem Umsetzgebiet versandt worden sind, muss der Registrierschein mindestens die in Buchstabe a enthaltenen Angaben sowie die folgenden Angaben enthalten:

i)

Lage des Umsetzgebiets und

ii)

Dauer der Umsetzung.

c)

Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem Reinigungszentrum versandt worden sind, muss der Registrierschein mindestens die in Buchstabe a genannten Angaben sowie die folgenden Angaben enthalten:

i)

Anschrift des Reinigungszentrums,

ii)

die Dauer der Reinigung und

iii)

die Daten, zu denen die Partie im Reinigungszentrum eingetroffen ist und es verlassen hat.

5.

Lebensmittelunternehmer, die Partien lebender Muscheln versenden, müssen die zutreffenden Felder des Registrierscheins so ausfüllen, dass sie leicht lesbar sind und nicht verfälscht werden können. Lebensmittelunternehmer, an die die Partien gehen, müssen den Erhalt der Partie auf dem Registrierschein mit einem Tagesstempel bestätigen oder das Empfangsdatum auf andere Weise aufzeichnen.

6.

Für jede Partie, die sie versenden oder erhalten, müssen die Lebensmittelunternehmer mindestens zwölf Monate nach dem Versand bzw. Erhalt (oder für einen von der zuständigen Behörde festgesetzten längeren Zeitraum) eine Abschrift des Registrierscheins aufbewahren.

7.

Wenn jedoch

a)

das Personal, das die Muscheln sammelt, auch für das Versandzentrum, das Reinigungszentrum, das Umsetzgebiet oder den Verarbeitungsbetrieb arbeitet, das bzw. der die Muscheln erhält, und

b)

eine einzige zuständige Behörde alle betroffenen Betriebe überwacht,

ist kein Registrierschein erforderlich, sofern diese zuständige Behörde dies gestattet.

KAPITEL II: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND ERNTE LEBENDER MUSCHELN

A.   VORSCHRIFTEN FÜR ERZEUGUNGSGEBIETE

1.

Die Erzeuger dürfen lebende Muscheln nur in Erzeugungsgebieten mit einer festgelegten Lage und Abgrenzung ernten, welche die zuständige Behörde — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Lebensmittelunternehmern — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (8) als Gebiete der Klasse A, B oder C eingestuft hat.

2.

Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse A geerntete lebende Muscheln nur für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Verkehr bringen, wenn diese Muscheln die Anforderungen des Kapitels V erfüllen.

3.

Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse B geerntete lebende Muscheln erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringen.

4.

Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse C geerntete lebende Muscheln erst zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringen, wenn diese gemäß Buchstabe C dieses Kapitels für einen langen Zeitraum umgesetzt worden sind.

5.

Nach der Reinigung oder dem Umsetzen müssen lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten der Klasse B oder C alle Anforderungen des Kapitels V erfüllen. Jedoch können lebende Muscheln aus diesen Gebieten, die weder gereinigt noch umgesetzt worden sind, in einen Verarbeitungsbetrieb gesandt werden, in dem sie (gegebenenfalls nach der Entfernung von Sand, Schlamm oder Schleim in demselben oder einem anderen Betrieb) einer Behandlung unterzogen werden müssen, die dazu dient, pathogene Mikroorganismen zu beseitigen. Folgende Behandlungsmethoden sind zulässig:

a)

Sterilisierung in hermetisch verschlossenen Behältnissen und

b)

Hitzebehandlungen, die beinhalten:

i)

Eintauchen in kochendes Wasser, bis die Kerntemperatur des Muschelfleischs mindestens 90 °C erreicht hat, und Beibehalten dieser Mindesttemperatur für wenigstens 90 Sekunden;

ii)

Abkochen während drei bis fünf Minuten in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur zwischen 120 und 160 ° C und einem Druck zwischen 2 und 5 kg/cm2 mit anschließender Entfernung der Schale und Einfrierung des Fleischs auf eine Kerntemperatur von -20 ° C, und

iii)

Abkochen unter Druckdampf in einem geschlossenen Behältnis, wobei Zeit- und Kerntemperaturvorgaben gemäß Ziffer i eingehalten werden. Ein validiertes Verfahren ist anzuwenden. Auf HACCP-Grundsätzen beruhende Verfahren müssen für die Kontrolle der einheitlichen Hitzeverteilung bereitstehen.

6.

Lebensmittelunternehmer dürfen lebende Muscheln nicht in Gebieten erzeugen oder ernten, die von der zuständigen Behörde nicht eingestuft worden sind oder die aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet sind. Die Lebensmittelunternehmer müssen alle sachdienlichen Informationen zur Eignung der Gebiete für die Erzeugung und Ernte berücksichtigen, einschließlich der aufgrund von Eigenkontrollen gewonnenen und der von der zuständigen Behörde erhaltenen Informationen. Sie müssen diese Informationen, insbesondere die Informationen zu Umwelt- und Wetterbedingungen, zur Bestimmung der angemessenen Behandlung der geernteten Partien nutzen.

B.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERNTE UND DIE BEHANDLUNG NACH DER ERNTE

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln ernten oder unmittelbar nach der Ernte bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Erntemethoden und Weiterbehandlung dürfen weder einer zusätzlichen Verunreinigung oder übermäßigen Beschädigung von Schalen und Gewebe lebender Muscheln Vorschub leisten noch dazu führen, dass die Muscheln so verändert werden, dass sie für die Reinigung, Verarbeitung oder Umsetzung nicht mehr geeignet sind. Die Lebensmittelunternehmer müssen insbesondere

a)

lebende Muscheln angemessen gegen Quetschungen, Reibungen oder Vibrationen schützen,

b)

lebende Muscheln keinen Temperaturextremen aussetzen,

c)

lebende Muscheln nicht wieder in Wasser eintauchen, das sie zusätzlich verunreinigen könnte, und

d)

bei einer Aufbereitung in natürlichen Lebensräumen nur Gebiete nutzen, die von der zuständigen Behörde als Erzeugungsgebiet der Klasse A eingestuft worden sind.

2.

Transportmittel müssen über ein angemessenes Ableitungssystem verfügen, optimale Lebensbedingungen gewährleisten und die Muscheln wirksam vor Verunreinigungen schützen.

C.   VORSCHRIFTEN FÜR DAS UMSETZEN LEBENDER MUSCHELN

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln umsetzen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Lebensmittelunternehmer dürfen nur die Gebiete nutzen, die von der zuständigen Behörde für das Umsetzen lebender Muscheln zugelassen worden sind. Bojen, Stangen oder andere feste Vorrichtungen müssen die Grenzen der Gebiete klar markieren. Zwischen den Umsetzgebieten sowie zwischen Umsetzgebieten und Erzeugungsgebieten muss ein Mindestabstand eingehalten werden, um so das Risiko der Ausbreitung von Verunreinigungen zu verringern.

2.

Die Umsetzbedingungen müssen optimale Bedingungen für die Reinigung der Muscheln gewährleisten. Insbesondere müssen die Lebensmittelunternehmer

a)

Methoden zur Behandlung von für die Umsetzung bestimmten lebenden Muscheln anwenden, die es ermöglichen, dass die Muscheln wieder mit der Nahrungsaufnahme durch Ausfiltern beginnen, nachdem sie in natürlichen Gewässern ausgesetzt worden sind;

b)

lebende Muscheln nicht in einer Dichte aussetzen, die den Reinigungsvorgang unmöglich macht;

c)

lebende Muscheln im Umsetzgebiet über einen ausreichend langen Zeitraum, der nach Maßgabe der Wassertemperatur festgesetzt wird, in Meerwasser lagern; die Dauer dieses Zeitraums darf zwei Monate nicht unterschreiten, sofern die zuständige Behörde nicht anhand einer Risikoanalyse des Lebensmittelunternehmers mit einem kürzeren Zeitraum einverstanden ist; und

d)

für eine hinreichende Trennung der einzelnen Plätze innerhalb eines Umsetzgebiets sorgen, um ein Vermischen der Partien zu verhindern; das System der einheitlichen Bewirtschaftung muss angewendet werden, so dass eine neue Partie erst dann eingesetzt werden kann, wenn die vorherige Partie insgesamt entfernt worden ist.

3.

Lebensmittelunternehmer, die Umsetzgebiete betreiben, müssen über die Herkunft der lebenden Muscheln, die Umsetzdauer, die verwendeten Umsetzplätze und die anschließende Bestimmung der Partien Buch führen, damit die zuständige Behörde entsprechende Kontrollen durchführen kann.

KAPITEL III: STRUKTURELLE ANFORDERUNGEN AN VERSAND- UND REINIGUNGSZENTREN

1.

Der Standort der Zentren an Land darf nicht durch normalen Tidenhub oder Wasserläufe aus der Umgebung überflutet werden.

2.

Becken und Wasserbehälter müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Innenböden und -wände müssen glatte, feste und undurchlässige Oberflächen haben und sich leicht reinigen lassen.

b)

Sie müssen so gebaut sein, dass das Wasser vollständig abfließen kann.

c)

Jegliche Vorrichtung für die Zufuhr von Wasser muss so angebracht sein, dass eine Verunreinigung des zufließenden Wassers vermieden wird.

3.

Darüber hinaus müssen die Reinigungsbecken in den Reinigungszentren dem Volumen und der Art der zu reinigenden Muscheln angepasst sein.

KAPITEL IV: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR REINIGUNGS- UND VERSANDZENTREN

A.   VORSCHRIFTEN FÜR REINIGUNGSZENTREN

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln reinigen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt werden:

1.

Lebende Muscheln müssen vor dem Reinigen mit sauberem Wasser von Schlamm und angesammelten Schmutzpartikeln befreit werden.

2.

Der Betrieb der Reinigungsanlage muss sicherstellen, dass die lebenden Muscheln ihre Filtertätigkeit rasch wieder aufnehmen und fortsetzen, noch verbleibende Verunreinigungen ausscheiden und nicht erneut verunreinigt werden und dass die Muscheln nach dem Reinigen unter einwandfreien Bedingungen lebensfähig sind, damit sie das Umhüllen, das Lagern und den Transport vor dem Inverkehrbringen überstehen.

3.

Die Menge zu reinigender Muscheln darf die Kapazität des Reinigungszentrums nicht übersteigen. Die lebenden Muscheln müssen während eines Zeitraums, der für die Einhaltung der Hygienevorschriften des Kapitels V und der mikrobiologischen Normen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (9) genügt, ununterbrochen gereinigt werden.

4.

Enthält ein Reinigungsbecken mehrere Partien lebender Muscheln, so müssen diese zu ein und derselben Art gehören; die Behandlungsdauer muss sich nach der Partie richten, für die die längste Reinigungsdauer erforderlich ist.

5.

Die Behältnisse zur Aufnahme der lebenden Muscheln in der Reinigungsanlage müssen so beschaffen sein, dass sauberes Meerwasser ungehindert durchfließen kann. Die lebenden Muscheln dürfen nicht so hoch aufeinandergeschichtet werden, dass sie ihre Schalen während des Reinigungsprozesses nicht mehr ungehindert öffnen können.

6.

In einem Reinigungsbecken, in dem sich lebende Muscheln zur Reinigung befinden, dürfen weder Krebstiere, Fische noch andere Meerestiere gehalten werden.

7.

Jedes an ein Versandzentrum geschickte Packstück, das gereinigte lebende Muscheln enthält, muss mit einem Etikett versehen werden, auf dem bescheinigt ist, dass alle Muscheln gereinigt wurden.

B.   VORSCHRIFTEN FÜR VERSANDZENTREN

Lebensmittelunternehmer, die Versandzentren betreiben, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt werden:

1.

Das Bearbeiten lebender Muscheln, insbesondere das Aufbereiten, Größensortieren, Umhüllen und Verpacken, darf nicht dazu führen, dass das Erzeugnis verunreinigt oder die Lebensfähigkeit der Muscheln in Frage gestellt wird.

2.

Vor dem Versand müssen die Schalen lebender Muscheln gründlich mit sauberem Wasser gewaschen werden.

3.

Lebende Muscheln müssen stammen aus

a)

einem Erzeugungsgebiet der Klasse A;

b)

einem Umsetzgebiet;

c)

einem Reinigungszentrum oder

d)

einem anderen Versandzentrum.

4.

Die Vorschriften der Nummern 1 und 2 gelten auch für Versandzentren an Bord von Schiffen. Die in diesen Zentren bearbeiteten Muscheln müssen aus einem Erzeugungsgebiet der Klasse A oder einem Umsetzgebiet stammen.

KAPITEL V: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR LEBENDE MUSCHELN

Lebensmittelunternehmer müssen nicht nur sicherstellen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden, sondern auch dafür, dass lebende Muscheln, die zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, den in diesem Kapitel festgelegten Normen genügen.

1.

Sie müssen Merkmale aufweisen, die auf Frischezustand und Lebensfähigkeit schließen lassen, d.h. schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und normale Mengen von Schalenflüssigkeit.

2.

Sie dürfen keine marinen Biotoxine in (im ganzen Tierkörper oder in allen essbaren Teilen gesondert gemessenen) Gesamtmengen enthalten, die folgende Grenzwerte übersteigen:

a)

Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic Shellfish Poison — PSP): 800 Mikrogramm je Kilogramm,

b)

Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish Poison — ASP): 20 Milligramm Domoinsäuren je Kilogramm,

c)

Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt: 160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent je Kilogramm,

d)

Yessotoxine: 1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm und

e)

Azaspiracide: 160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent je Kilogramm.

KAPITEL VI: UMHÜLLEN UND VERPACKEN LEBENDER MUSCHELN

1.

Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten umhüllt oder verpackt werden.

2.

Verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln müssen ab Verlassen des Versandzentrums bis zur Abgabe an den Endverbraucher fest verschlossen sein und fest verschlossen bleiben.

KAPITEL VII: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG UND ETIKETTIERUNG

1.

Das Etikett, einschließlich des Identitätskennzeichens, muss wasserfest sein.

2.

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für das Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I muss das Etikett Angaben enthalten über

a)

die Muschelart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung), und

b)

das Verpackungsdatum (zumindest Tag und Monat).

Abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG kann das Mindesthaltbarkeitsdatum durch folgende Angabe ersetzt werden: „Diese Tiere müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein“.

3.

Etiketten von Verpackungen lebender Muscheln, die keine verbrauchergerechten Einzelpackungen sind, müssen vom Einzelhändler nach Aufteilung des Inhalts der Sendung für mindestens 60 Tage aufbewahrt werden.

KAPITEL VIII: SONSTIGE VORSCHRIFTEN

1.

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln lagern und befördern, müssen sicherstellen, dass sie bei einer Temperatur gehalten werden, die die Lebensmittelsicherheit und ihre Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigt.

2.

Lebende Muscheln dürfen nach ihrer Verpackung für den Einzelhandelsverkauf und nach ihrem Versand nicht mehr ins Wasser eingetaucht oder mit Wasser besprengt werden.

KAPITEL IX: SONDERVORSCHRIFTEN FÜR KAMMMUSCHELN, DIE AUSSERHALB DER EINGESTUFTEN ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTET WERDEN

Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete ernten oder diese Muscheln bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Kammmuscheln dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Einklang mit Kapitel II Teil B geerntet und bearbeitet werden und die Normen nach Kapitel V erfüllen, was anhand eines Systems von Selbstkontrollen nachgewiesen wird.

2.

Wenn zudem Daten aus amtlichen Überwachungsprogrammen es der zuständigen Behörde ermöglichen, die Erntegebiete — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Lebensmittelunternehmern — einzustufen, so gelten die Vorschriften des Kapitels II Teil A analog auch für Kammmuscheln.

3.

Kammmuscheln dürfen nur über einen Fischversteigerungsmarkt, ein Versandzentrum oder einen Verarbeitungsbetrieb für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Lebensmittelunternehmer, in deren Betrieben Kammmuscheln bearbeitet werden, müssen die zuständige Behörde hiervon unterrichten und, im Falle von Versandzentren, die einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV erfüllen.

4.

Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln bearbeiten, müssen

a)

soweit anwendbar, die Registrierungsvorschriften des Kapitels I Nummern 3 bis 7 einhalten. In diesem Fall muss auf dem Registrierschein deutlich die Lage des Gebiets, in dem die Kammmuscheln geerntet werden, angegeben werden, oder

b)

im Falle verpackter Kammmuscheln — und umhüllter Kammmuscheln, wenn das Umhüllen einen dem Verpacken gleichwertigen Schutz bietet — die Vorschriften des Kapitels VII betreffend die Identitätskennzeichnung und Etikettierung einhalten.

ABSCHNITT VIII:

FISCHEREIERZEUGNISSE

1.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die lebend in Verkehr gebracht werden. Mit Ausnahme der Kapitel I und II gilt er für diese Tiere, wenn sie nicht lebend in Verkehr gebracht werden; in diesem Fall müssen sie gemäß Abschnitt VII gewonnen worden sein.

2.

Kapitel III Teile A, C und D, Kapitel IV und Kapitel V finden auf den Einzelhandel Anwendung.

3.

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (11).

a)

Im Falle von Betrieben einschließlich Fischereifahrzeugen, die in der Primärproduktion und bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten eingesetzt werden, ergänzen sie die Vorschriften des Anhangs I der genannten Verordnung.

b)

Im Falle anderer Betriebe einschließlich Fischereifahrzeuge ergänzen sie die Vorschriften des Anhangs II der genannten Verordnung.

4.

In Bezug auf Fischereierzeugnisse

a)

umfasst die Primärproduktion das Züchten, Fangen und Sammeln lebender Fischereierzeugnisse im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen und

b)

umfassen damit zusammenhängende Arbeitsgänge alle nachstehenden Arbeitsgänge, die an Bord von Fischereifahrzeugen ausgeführt werden: Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung; sie umfassen auch:

i)

die Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, einschließlich lebender Fischereierzeugnisse in Fischzuchtbetrieben an Land und

ii)

die Beförderung von Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, einschließlich lebender Fischereierzeugnisse, vom Produktionsort zum ersten Bestimmungsbetrieb.

KAPITEL I: ANFORDERUNGEN AN FISCHEREIFAHRZEUGE

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass

1.

Fischereifahrzeuge, die eingesetzt werden, um Fischereierzeugnisse in ihrer natürlichen Umgebung zu ernten oder sie nach der Ernte zu be- oder zu verarbeiten, die in Teil I niedergelegten Anforderungen an Konzeption und Ausrüstung erfüllen; und

2.

Tätigkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Teil II durchgeführt werden.

I.   ANFORDERUNGEN AN KONZEPTION UND AUSRÜSTUNG

A. Anforderungen an alle Fischereifahrzeuge

1.

Fischereifahrzeuge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass die Erzeugnisse nicht mit Schmutzwasser aus dem Kielraum, Abwässern, Rauch, Kraftstoff, Öl, Schmiermitteln oder anderen Schadstoffen verunreinigt werden können.

2.

Die Flächen, mit denen die Fischereierzeugnisse in Berührung kommen, müssen aus geeignetem korrosionsfestem Material sein, das glatt und einfach zu reinigen ist. Die Oberflächenbeschichtung muss haltbar und ungiftig sein.

3.

Ausrüstungsgegenstände und Materialien, die zur Bearbeitung der Fischereierzeugnisse verwendet werden, müssen aus korrosionsfestem und leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material sein.

4.

Verfügen Fischereifahrzeuge über eine Vorrichtung für die Zufuhr von Wasser, das zusammen mit Fischereierzeugnissen verwendet wird, so muss diese Vorrichtung so angebracht sein, dass eine Verunreinigung des zufließenden Wassers vermieden wird.

B. Anforderungen an Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können

1.

Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, müssen mit Laderäumen, Tanks oder Containern zur Lagerung gekühlter oder gefrorener Fischereierzeugnisse bei den in Kapitel VII festgelegten Temperaturen ausgestattet sein.

2.

Die Laderäume müssen vom Maschinenraum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche Verunreinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern. Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Laderäume und Behältnisse müssen die Haltbarkeit der Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen gewährleisten und erforderlichenfalls so beschaffen sein, dass das Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Berührung bleibt.

3.

Bei Fischereifahrzeugen, die zum Kühlen von Fischereierzeugnissen in gekühltem sauberem Meereswasser ausgerüstet sind, müssen die hierfür vorgesehenen Tanks mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im ganzen Tank gleiche Temperaturbedingungen gewährleistet. Mit diesen Vorrichtungen muss eine Kühlleistung erreicht werden, bei der die Mischung von Fischen und sauberem Meereswasser sechs Stunden nach dem Laden eine Temperatur von nicht mehr als 3 °C und nach 16 Stunden eine Temperatur von nicht mehr als 0 °C erreicht und die Temperaturen überwacht und erforderlichenfalls aufgezeichnet werden können.

C. Anforderungen an Gefrierschiffe

Gefrierschiffe müssen

1.

über eine Gefrieranlage verfügen, deren Leistung ausreicht, um die Temperatur der Erzeugnisse rasch auf eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter abzusenken;

2.

über eine Kühlanlage verfügen, deren Leistung ausreicht, um die Erzeugnisse in den Lagerräumen auf einer Temperatur von -18 °C oder darunter zu halten. Die Lagerräume müssen mit Temperaturschreibern ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass sie leicht abgelesen werden können. Der Temperaturfühler dieser Geräte muss in dem Teil des Raums angebracht sein, in dem die höchste Temperatur herrscht; und

3.

den in Teil B Nummer 2 festgelegten Anforderungen an Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, genügen.

D. Anforderungen an Fabrikschiffe

1.

Fabrikschiffe müssen zumindest über folgende Einrichtungen verfügen:

a)

einen Bereich zur Aufnahme der Fänge an Bord, der so konzipiert ist, dass die einzelnen Fänge räumlich voneinander getrennt werden können. Der Bereich muss leicht zu reinigen und so konzipiert sein, dass die Erzeugnisse vor Sonneneinstrahlung oder den Elementen und jeglicher Verunreinigung geschützt sind;

b)

ein hygienisch einwandfreies System zur Beförderung der Fischereierzeugnisse vom Aufnahmezum Arbeitsbereich;

c)

ausreichend große Arbeitsbereiche, die eine hygienisch einwandfreie Zubereitung und Verarbeitung der Fischereierzeugnisse ermöglichen und die leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so konzipiert und angeordnet sind, dass jegliche Verunreinigung der Erzeugnisse ausgeschlossen ist;

d)

ausreichend große und leicht zu reinigende Räume für die Lagerung der fertigen Erzeugnisse. Wird an Bord eine Abfallverarbeitungsanlage betrieben, so ist für die Lagerung des Abfalls ein gesonderter Laderaum vorzusehen;

e)

einen räumlich von den Zubereitungs- und Verarbeitungsräumen getrennten Raum für die Lagerung des Verpackungsmaterials;

f)

spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung von Abfällen oder genussuntauglichen Fischereierzeugnissen entweder durch direktes Abpumpen ins Meer oder, falls die Umstände dies erfordern, in einen nur hierfür bestimmten wasserdichten Tank. Werden Abfälle zwecks Aufbereitung an Bord gelagert und verarbeitet, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;

g)

eine Einlassöffnung der Pumpstation für das Ansaugen des Wassers, die sich an einer Stelle befindet, die keine Verunreinigung der Wasserzufuhr zulässt, und

h)

Handwaschvorrichtungen für das mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehende Personal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

2.

Fabrikschiffe, auf denen Krebs- und Weichtiere an Bord abgekocht, gekühlt und umhüllt werden, brauchen nicht den Vorschriften der Nummer 1 zu genügen, wenn an Bord solcher Fischereifahrzeuge keine Behandlung oder Verarbeitung anderer Art stattfindet.

3.

Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse eingefroren werden, müssen die Anforderungen für Gefrierfische gemäß Teil C Nummern 1 und 2 erfüllen.

II.   HYGIENEANFORDERUNGEN

1.

Die zur Lagerung von Fischereierzeugnissen bestimmten Schiffsbereiche oder Behältnisse müssen zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs sauber und instand gehalten werden und dürfen insbesondere nicht durch Kraftstoff oder durch Schmutzwasser aus dem Kielraum verunreinigt werden.

2.

Sobald Fischereierzeugnisse an Bord genommen worden sind, müssen sie vor Verunreinigung und Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen geschützt werden. Soweit sie gewaschen werden, muss das verwendete Wasser entweder Trinkwasser oder gegebenenfalls sauberes Wasser sein.

3.

Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischereierzeugnissen muss vermieden werden, dass sie gequetscht werden. Die den Fisch bearbeitenden Personen dürfen zum Bewegen von großen Fischen oder von Fischen, von denen sie verletzt werden könnten, spitze Arbeitsgeräte verwenden, sofern die Weichteile der Erzeugnisse dabei nicht beschädigt werden.

4.

Alle Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, müssen so rasch wie möglich nach ihrer Verbringung an Bord gekühlt werden. Ist eine Kühlung an Bord eines Fischereifahrzeugs jedoch nicht möglich, so müssen die Fischereierzeugnisse so bald wie möglich angelandet werden.

5.

Zur Kühlung der Fischereierzeugnisse verwendetes Eis muss aus Trinkwasser oder sauberem Wasser hergestellt werden.

6.

Soweit Fische an Bord geköpft und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Erzeugnisse sorgfältig mit Trinkwasser oder sauberem Wasser gewaschen werden. In diesem Falle sind Eingeweide und solche Teile, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen zu trennen und fern zu halten. Zum menschlichen Verzehr bestimmte Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch müssen in Eis gekühlt, bei annähernder Schmelzeistemperatur aufbewahrt oder gefroren werden.

7.

Beim Einfrieren von zum Eindosen bestimmten ganzen Fischen in Salzlake muss das Erzeugnis auf eine Temperatur von -9 °C oder darunter gebracht werden. Die Salzlake darf keine Verunreinigungsquelle für die Fische darstellen.

KAPITEL II: ANFORDERUNGEN WÄHREND UND NACH DER ANLANDUNG

1.

Lebensmittelunternehmer, die für das Entladen und Anlanden von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, müssen

a)

sicherstellen, dass Entlade- und Anlandungsvorrichtungen, die mit Fischereierzeugnissen in Berührung kommen, aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sind und vorschriftsmäßig gewartet und sauber gehalten werden, und

b)

beim Entladen und bei der Anlandung jegliche Verunreinigung der Fischereierzeugnisse insbesondere dadurch vermeiden, dass

i)

das Entladen und die Anlandung rasch durchgeführt werden,

ii)

die Fischereierzeugnisse unverzüglich und unter Einhaltung der in Kapitel VII festgelegten Temperatur in ein geschütztes Milieu verbracht werden und

iii)

keine Geräte und Techniken verwendet werden, die die genießbaren Teile der Fischereierzeugnisse unnötig beschädigen.

2.

Lebensmittelunternehmer, die für Versteigerungshallen und Großmärkte oder Bereiche von Versteigerungshallen und Großmärkten verantwortlich sind, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf feilgehalten werden, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

a)

i)

Es müssen abschließbare Einrichtungen für die Tiefkühllagerung vorläufig beschlagnahmter Fischereierzeugnisse und gesonderte abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von Fischereierzeugnissen vorhanden sein, die als für den menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt worden sind.

ii)

Wenn die zuständige Behörde dies verlangt, muss eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls eine Räumlichkeit vorhanden sein, die nur der zuständigen Behörde zur Verfügung steht.

b)

Während des Feilhaltens oder der Lagerung von Fischereierzeugnissen

i)

dürfen die Räumlichkeiten nicht für andere Zwecke genutzt werden;

ii)

dürfen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Qualität der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen könnten, keinen Zugang zu den Räumlichkeiten haben;

iii)

dürfen Personen, die Zugang zu den Räumlichkeiten haben, keine anderen Tiere mitbringen und

iv)

müssen die Räumlichkeiten gut beleuchtet sein, um amtliche Kontrollen zu erleichtern.

3.

War an Bord des Fischereifahrzeugs eine Kühlung nicht möglich, so müssen frische Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt und bei Schmelzeistemperatur gelagert werden.

4.

Die Lebensmittelunternehmer müssen mit den entsprechenden zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit sie amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (12), insbesondere hinsichtlich der gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, als erforderlich erachteten Notifizierungsverfahren in Bezug auf die Anlandung von Fischereierzeugnissen, durchführen können.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE, EINSCHLIESSLICH FISCHEREIFAHRZEUGE, DIE FISCHEREIERZEUGNISSE BEARBEITEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass gegebenenfalls folgende Vorschriften in Betrieben, die Fischereierzeugnisse bearbeiten, eingehalten werden.

A.   VORSCHRIFTEN FÜR FRISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE

1.

Gekühlte unverpackte Erzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb an Land verteilt, versendet, zubereitet oder verarbeitet werden, müssen in geeigneten Anlagen in Eis gelagert werden. Neues Eis muss so oft wie nötig nachgefüllt werden. Verpackte frische Erzeugnisse müssen auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.

2.

Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen müssen in hygienischer Weise ausgeführt werden. Ist das Ausnehmen unter technischen und handelsrelevanten Gesichtspunkten möglich, so muss es möglichstbald nach dem Fang oder der Anlandung erfolgen. Die Erzeugnisse müssen unmittelbar nach diesen Arbeitsgängen gründlich mit Trinkwasser oder _ an Bord von Fischereifahrzeugen _ sauberem Wasser gewaschen werden.

3.

Bei Arbeitsgängen wie Filetieren und Zerteilen muss darauf geachtet werden, dass die Filets und Stücke nicht verunreinigt werden. Die Filets und Stücke dürfen nur während der für ihre Herstellung erforderlichen Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben. Fertige Filets und Stücke müssen umhüllt und erforderlichenfalls verpackt und unverzüglich nach ihrer Herstellung gekühlt werden.

4.

Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von unverpackten zubereiteten frischen Fischereierzeugnissen müssen so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

5.

Ganze und ausgenommene frische Fischereierzeugnisse dürfen in gekühltem Wasser an Bord von Schiffen befördert und gelagert werden. Sie dürfen auch nach der Anlandung weiterhin in gekühltem Wasser befördert und von den Aquakulturanlagen abtransportiert werden, bis sie im ersten Betrieb an Land anlangen, der andere Tätigkeiten als Beförderung und Sortieren durchführt.

B.   VORSCHRIFTEN FÜR GEFRORENE ERZEUGNISSE

Betriebe an Land, die Fischereierzeugnisse einfrieren, müssen über eine Anlage verfügen, die den Anforderungen für Gefrierschiffe gemäß Kapitel I Teil I Buchstabe C Nummern 1 und 2 entspricht.

C.   VORSCHRIFTEN FÜR DURCH MASCHINELLES ABLÖSEN VON FLEISCH GEWONNENE FISCHEREIERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer, die durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse herstellen, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden.

1.

Die Rohstoffe müssen folgenden Anforderungen genügen.

a)

Zur Herstellung von durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse dürfen nur ganze Fische und Gräten nach dem Filetieren verwendet werden.

b)

Das gesamte Rohmaterial darf keine Eingeweidereste enthalten.

2.

Der Herstellungsvorgang muss folgenden Anforderungen genügen.

a)

Das maschinelle Ablösen des Fleisches muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach dem Filetieren erfolgen.

b)

Wird der ganze Fisch verwendet, so muss dieser vorher ausgenommen und gewaschen werden.

c)

Nach der Herstellung müssen die durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnenen Fischereierzeugnisse so rasch wie möglich eingefroren oder Erzeugnissen beigemischt werden, die zum Einfrieren bestimmt sind oder auf andere Weise haltbar gemacht werden sollen.

D.   VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ VOR PARASITEN

1.

Die nachstehend genannten Fischereierzeugnisse müssen über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren werden; diese Behandlung muss auf das rohe Erzeugnis oder das Enderzeugnis angewendet werden:

a)

Fischereierzeugnisse, die roh oder fast roh verzehrt werden;

b)

Erzeugnisse aus Fischen folgender Arten, sofern sie kalt geräuchert werden und die Kerntemperatur des Fischereierzeugnisses während dieses Vorgangs nicht mehr als 60 °C beträgt:

i)

Hering,

ii)

Makrele,

iii)

Sprotte,

iv)

atlantischer und pazifischer (frei lebender) Lachs; und

c)

marinierte und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse, wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um Nematodenlarven abzutöten.

2.

Die Lebensmittelunternehmer brauchen die in Nummer 1 vorgeschriebene Behandlung nicht anzuwenden, wenn

a)

epidemiologische Daten vorliegen, die belegen, dass die Herkunftsfanggründe die öffentliche Gesundheit nicht wegen Parasitenvorkommen gefährden, und

b)

die zuständige Behörde dies genehmigt.

3.

Den in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnissen muss beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beiliegen, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden, es sei denn, sie werden an den Endverbraucher geliefert.

KAPITEL IV: ANFORDERUNGEN AN VERARBEITETE FISCHEREIERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer, die Krebs- und Weichtiere abkochen, müssen sicherstellen, dass die nachstehenden Anforderungen eingehalten werden.

1.

Nach dem Abkochen müssen die Erzeugnisse rasch abgekühlt werden. Dazu muss ausschließlich Trinkwasser oder — an Bord von Fischereifahrzeugen — sauberes Wasser verwendet werden. Wird kein anderes Verfahren zur Haltbarmachung angewandt, so müssen die Erzeugnisse auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.

2.

Das Entfernen der Schalen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Erzeugnisse erfolgen. Geschieht dies von Hand, so muss das Personal auf sorgfältiges Händewaschen achten.

3.

Nach dem Entfernen der Schalen müssen die abgekochten Erzeugnisse unverzüglich eingefroren oder so bald wie möglich auf die Temperatur gemäß Kapitel VII abgekühlt werden.

KAPITEL V: HYGIENENORMEN FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE

Die Lebensmittelunternehmer müssen nicht nur sicherstellen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (13) festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden, sondern — entsprechend der Art des betreffenden Erzeugnisses und der Art des betreffenden Tieres — auch dafür, dass Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, den in diesem Kapitel festgelegten Normen genügen.

A.   ORGANOLEPTISCHE MERKMALE VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Die Lebensmittelunternehmer müssen die Fischereierzeugnisse einer organoleptischen Untersuchung unterziehen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Fischereierzeugnisse die Frischekriterien erfüllen.

B.   HISTAMIN

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Grenzwerte für Histamin nicht überschritten werden.

C.   FLÜCHTIGER BASISCHER STICKSTOFF

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn chemische Tests belegen, dass die TVB-N- oder TMA-N-Grenzwerte überschritten wurden.

D.   PARASITEN

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Fischereierzeugnisse einer Sichtkontrolle unterzogen werden, damit, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sichtbare Parasiten festgestellt werden können. Sie dürfen eindeutig von Parasiten befallene Fischereierzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr in Verkehr bringen.

E.   GESUNDHEITSSCHÄDLICHE TOXINE

1.

Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der Familien Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae hergestellt worden sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

2.

Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende Toxine enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Jedoch dürfen Fischereierzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß Abschnitt VII hergestellt worden sind und den Normen von Kapitel V Nummer 2 des genannten Abschnitts genügen.

KAPITEL VI: UMHÜLLUNG UND VERPACKUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

1.

Behältnisse, in denen frische Fischereierzeugnisse in Eis frisch gehalten werden, müssen wasserfest und so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

2.

An Bord von Fischereifahrzeugen zubereitete Gefrierblöcke müssen vor dem Anlanden angemessen umhüllt werden.

3.

Werden Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen umhüllt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass das Umhüllungsmaterial

a)

keine Kontaminationsquelle darstellt,

b)

so gelagert wird, dass es nicht kontaminiert werden kann,

c)

wenn es wieder verwendet werden soll, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren ist.

KAPITEL VII: LAGERUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse lagern, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden.

1.

Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen bei annähernder Schmelzeistemperatur gelagert werden.

2.

Gefrorene Fischereierzeugnisse müssen bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert werden; ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, dürfen jedoch bei einer Temperatur von -9 °C oder darunter gelagert werden.

3.

Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden, müssen bei einer Temperatur und in einer Weise gelagert werden, die die Lebensmittelsicherheit oder ihre Lebensfähigkeit nicht in Frage stellen.

KAPITEL VIII: BEFÖRDERUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse befördern, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden.

1.

Während der Beförderung müssen Fischereierzeugnisse auf der vorgeschriebenen Temperatur gehalten werden. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen auf annähernder Schmelzeistemperatur gehalten werden.

b)

Gefrorene Fischereierzeugnisse, ausgenommen Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, müssen auf einer konstanten Temperatur von -18 ° C oder darunter im gesamten Erzeugnis gehalten werden; kurze Temperaturschwankungen von nicht mehr als 3 ° C nach oben sind zulässig.

2.

Lebensmittelunternehmer brauchen der Anforderung der Nummer 1 Buchstabe b nicht zu genügen, wenn gefrorene Fischereierzeugnisse von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb befördert werden, um dort unmittelbar nach der Ankunft zwecks Zubereitung und/oder Verarbeitung aufgetaut zu werden, wenn es sich nur um eine kurze Strecke handelt und die zuständige Behörde dies erlaubt.

3.

Werden Fischereierzeugnisse im Eis frisch gehalten, so dürfen die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

4.

Fischereierzeugnisse, die lebend in Verkehr gebracht werden sollen, müssen so befördert werden, dass die Lebensmittelsicherheit oder ihre Lebensfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt werden.

ABSCHNITT IX:

ROHMILCH UND VERARBEITETE MILCHERZEUGNISSE

KAPITEL I: ROHMILCH — PRIMÄRPRODUKTION

Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch erzeugen oder gegebenenfalls sammeln, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden.

I.   HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ROHMILCHERZEUGUNG

1.

Rohmilch muss von Tieren stammen,

a)

die frei sind von Anzeichen einer Infektionskrankheit, die über die Milch auf den Menschen übertragen werden kann;

b)

deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist, die keine Anzeichen von Krankheiten aufweisen, welche eine Kontamination der Milch zur Folge haben könnten, und die insbesondere nicht an eitrigen Genitalinfektionen, an Magen-Darm-Erkrankungen mit Durchfall und Fieber oder an einer sichtbaren Euterentzündung leiden;

c)

die keine Euterwunden haben, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten;

d)

denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden; und

e)

bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

2.

a)

Insbesondere muss Rohmilch, was Brucellose betrifft, von folgenden Tieren stammen:

i)

Kühen oder Büffelkühen, die einem im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG (14) brucellosefreien bzw. anerkannt brucellosefreien Bestand angehören,

ii)

Schafen oder Ziegen, die einem im Sinne der Richtlinie 91/68/EWG (15) brucellosefreien bzw. amtlich anerkannt brucellosefreien Betrieb angehören oder

iii)

weiblichen Tieren anderer Arten, die im Falle brucelloseempfänglicher Arten Beständen angehören, welche im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms regelmäßig auf diese Krankheit untersucht werden.

b)

Was Tuberkulose anbelangt, so muss Rohmilch von folgenden Tieren stammen:

i)

Kühen oder Büffelkühen, die einem im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand angehören, oder

ii)

weiblichen Tieren anderer Arten, die im Falle tuberkuloseempfänglicher Arten Beständen angehören, welche im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms regelmäßig auf diese Krankheit untersucht werden.

c)

Werden Ziegen zusammen mit Kühen gehalten, so müssen diese Ziegen auf Tuberkulose untersucht und getestet werden.

3.

Rohmilch von Tieren, die die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllen, darf jedoch in folgenden Fällen mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden:

a)

wenn es sich um Kühe oder Büffelkühe handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Tuberkulose oder Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen dieser Krankheiten zeigen, sofern die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt;

b)

wenn es sich um Schafe oder Ziegen handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Brucellose getestet oder im Rahmen eines genehmigten Tilgungsprogramms gegen Brucellose geimpft wurden und keine Anzeichen dieser Krankheit zeigen, sofern die Milch entweder

i)

zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens zwei Monaten bestimmt ist, oder

ii)

so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt, und

c)

wenn es sich um weibliche Tiere anderer Arten handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Tuberkulose oder Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen dieser Krankheiten zeigen, jedoch einem Bestand angehören, bei dem im Rahmen der Untersuchungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii Brucellose oder Tuberkulose festgestellt wurde, sofern die Milch so behandelt wird, dass ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

4.

Rohmilch von Tieren, die die Anforderungen der Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, insbesondere von Tieren, die bei einer prophylaktischen Untersuchung auf Tuberkulose und Brucellose gemäß der Richtlinien 64/432/EWG und 91/68/EWG positiv reagiert haben, darf nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden.

5.

Tiere, die mit einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Krankheiten infiziert oder infektionsverdächtig sind, müssen so isoliert werden, dass eine nachteilige Beeinflussung der Milch anderer Tiere vermieden wird.

II.   HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR MILCHERZEUGERBETRIEBE

A.   Vorschriften für Betriebsstätten und Ausrüstungen

1.

Melkgeschirr und Räume, in denen Milch gelagert, behandelt oder gekühlt wird, müssen so gelegen und beschaffen sein, dass das Risiko einer Milchkontamination begrenzt ist.

2.

Die Milchlagerräume müssen vor Ungeziefer geschützt, von Räumen, in denen Tiere unter-gebracht sind, räumlich getrennt sein und — soweit dies notwendig ist, um den Vorschriften des Abschnitts B zu genügen — über eine geeignete Kühlanlage verfügen.

3.

Ausrüstungsoberflächen, die mit Milch in Berührung kommen (Melkgeschirr, Behälter, Tanks usw. zur Sammlung und Beförderung von Milch), müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein und einwandfrei instandgehalten werden. Dies erfordert die Verwendung glatter, waschbarer und nicht toxischer Materialien.

4.

Nach Verwendung müssen diese Oberflächen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Nach jeder Benutzung oder, bei sehr kurzen Zeitspannen zwischen dem Entleeren und dem Nachfüllen, nach mehreren Benutzungen, auf jeden Fall jedoch einmal pro Arbeitstag, müssen die Behälter und Tanks, die zur Beförderung der Rohmilch verwendet wurden, entsprechend gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie erneut verwendet werden.

B.   Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung

1.

Das Melken muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen; insbesondere muss gewährleistet sein:

a)

dass die Zitzen, Euter und angrenzenden Körperteile vor Melkbeginn sauber sind;

b)

dass die Milch jedes Tieres vom Melker oder nach einer Methode, die zu gleichen Ergebnissen führt, auf organoleptische sowie abnorme physikalisch-chemische Merkmale hin kontrolliert wird; Milch mit solchen abnormen Merkmalen darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden;

c)

dass Milch von Tieren mit klinischen Anzeichen einer Eutererkrankung nur nach Anweisung eines Tierarztes für den menschlichen Verzehr verwendet wird;

d)

dass Tiere, die infolge einer tierärztlichen Behandlung Rückstände in die Milch übertragen können, identifiziert werden und dass Milch, die vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit gewonnen worden ist, nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wird; und

e)

dass Zitzenbäder oder -sprays nur verwendet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, und nur so, dass sie nicht in unannehmbarem Ausmaß Rückstände in der Milch hinterlassen.

2.

Unmittelbar nach dem Melken muss ist die Milch an einen sauberen Ort verbracht werden, der so konzipiert und ausgerüstet ist, dass eine Kontamination der Milch ausgeschlossen ist. Sie muss im Fall der täglichen Abholung unverzüglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 8 °C und bei nicht täglicher Abholung auf nicht mehr als 6 °C abgekühlt werden.

3.

Während der Beförderung muss die Kühlkette aufrechterhalten bleiben, und beim Eintreffen im Bestimmungsgebiet darf die Milchtemperatur nicht mehr als 10 °C betragen.

4.

Die Lebensmittelunternehmer brauchen den in den Nummern 2 und 3 enthaltenen Temperaturanforderungen nicht nachzukommen, wenn die Milch die Kriterien von Teil III erfüllt und

a)

innerhalb von zwei Stunden nach dem Melken verarbeitet wird oder

b)

aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse eine höhere Temperatur erforderlich ist und die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt.

C.   Personalhygiene

1.

Personen, die für das Melken und/oder die weitere Behandlung der Rohmilch zuständig sind, müssen geeignete saubere Arbeitskleidung tragen.

2.

Die Melker müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten. Zu diesem Zweck müssen am Melkplatz geeignete Waschvorrichtungen vorhanden sein, damit die für das Melken oder die Behandlung der Rohmilch zuständigen Personen ihre Hände und Arme reinigen können.

III.   KRITERIEN FÜR ROHMILCH

1.

Für Rohmilch gelten die nachstehenden Kriterien, bis im Rahmen spezifischerer Vorschriften Normen für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt werden.

2.

Eine repräsentative Anzahl Proben Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben, die nach dem Zufallsprinzip gezogen werden, muss auf Übereinstimmung mit den Nummern 3 und 4 kontrolliert werden. Durchgeführt werden diese Kontrollen

a)

vom Lebensmittelunternehmer, der die Milch erzeugt, oder in seinem Auftrag,

b)

vom Lebensmittelunternehmer, der die Milch abholt/sammelt oder verarbeitet, oder in seinem Auftrag,

c)

von oder im Auftrag einer Gruppe von Lebensmittelunternehmern oder

d)

im Rahmen einer nationalen oder regionalen Kontrollregelung.

3.

a)

Lebensmittelunternehmer müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass die Rohmilch folgende Kriterien erfüllt:

i)

rohe Kuhmilch:

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

≤ 100 000 (16)

Somatische Zellen (pro ml)

≤ 400 000 (17)

ii)

Rohmilch von anderen Tierarten:

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

≤ 1 500 000 (16)

b)

Ist Rohmilch von anderen Tierarten als Kühen jedoch für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen nach einem Verfahren ohne Hitzebehandlung bestimmt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die verwendete Rohmilch folgende Kriterien erfüllt:

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

≤ 500 000 (16)

4.

Unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG müssen die Lebensmittelunternehmer mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Rohmilch nicht in Verkehr gebracht wird, wenn ihr

a)

Gehalt an Rückständen von Antibiotika über den zugelassenen Mengen für einen der Stoffe der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (18) liegt, oder

b)

die Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den höchstzulässigen Wert überschreitet.

5.

Genügt Rohmilch nicht den Anforderungen der Nummern 3 und 4, so muss der Lebensmittelunternehmer dies der zuständigen Behörde melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR MILCHERZEUGNISSE

I.   TEMPERATURVORSCHRIFTEN

1.

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Milch nach ihrer Annahme im Verarbeitungsbetrieb rasch auf eine Temperatur von nicht mehr als 6 °C gekühlt und bis zur Verarbeitung auf dieser Temperatur gehalten wird.

2.

Die Lebensmittelunternehmer dürfen die Milch jedoch auf einer höheren Temperatur halten, wenn

a)

die Verarbeitung unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von 4 Stunden nach Annahme im Verarbeitungsbetrieb beginnt oder

b)

die zuständige Behörde aus technischen Gründen, die die Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse betreffen, eine höhere Temperatur zulässt.

II.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE HITZEBEHANDLUNG

1.

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei der Hitzebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen die Anforderungen des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (19) eingehalten werden.

2.

Wenn Lebensmittelunternehmer erwägen, Rohmilch einer Hitzebehandlung zu unterziehen, müssen sie Folgendem Rechnung zu tragen:

a)

den nach den HACCP-Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (19) entwickelten Verfahren und

b)

den Anforderungen, die die zuständige Behörde gegebenenfalls hierzu vorgibt, wenn sie Betriebe zulässt oder Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (19) vornimmt.

III.   KRITERIEN FÜR ROHE KUHMILCH

1.

Lebensmittelunternehmer, die Milcherzeugnisse herstellen, müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass unmittelbar vor der Verarbeitung

a)

rohe Kuhmilch, die für die Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, bei 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro ml hat und

b)

verarbeitete Kuhmilch, die zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, bei 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro ml hat.

2.

Entspricht die Milch nicht den in Nummer 1 festgelegten Kriterien, so muss der Lebensmittelunternehmer dies der zuständigen Behörde melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen.

KAPITEL III: UMHÜLLUNG UND VERPACKUNG

Die Versiegelung von Verbraucherverpackungen muss unmittelbar nach der Abfüllung in dem Betrieb erfolgen, in dem die letzte Hitzebehandlung von flüssigen Milcherzeugnissen stattfindet, und zwar durch Versiegelungsvorrichtungen, die eine Kontamination verhindern. Das Versiegelungssystem muss so konzipiert sein, dass, wenn der betreffende Behälter geöffnet wurde, dies deutlich zu erkennen und leicht nachzuprüfen ist.

KAPITEL IV: ETIKETTIERUNG

1.

Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG muss — außer in den in Artikel 13 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie vorgesehenen Fällen — die Etikettierung Folgendes deutlich erkennen lassen:

a)

im Falle der für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Rohmilch: das Wort „Rohmilch“;

b)

im Falle der mit Rohmilch hergestellten Erzeugnisse, bei denen der Herstellungsprozess keinerlei Wärmebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst: die Worte „mit Rohmilch hergestellt“.

2.

Die Vorschriften der Nummer 1 finden Anwendung auf Erzeugnisse, die für den Einzelhandel bestimmt sind. Der Ausdruck „Etikettierung“ umfasst alle Verpackungen, Dokumente, Hinweise, Etiketts, Ringe oder Verschlüsse, mit denen solche Erzeugnisse versehen sind oder die auf sie Bezug nehmen.

KAPITEL V: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG

Abweichend von Anhang II Abschnitt I

1.

kann das Identitätskennzeichen einen Hinweis darauf enthalten, wo auf der Umhüllung oder Verpakkung die Zulassungsnummer des Betriebs angegeben ist, anstatt die Zulassungsnummer des Betriebs anzugeben;

2.

kann das Identitätskennzeichen bei Mehrwegflaschen lediglich die Abkürzung des Versandlandes und die Zulassungsnummer des Betriebs angeben.

ABSCHNITT X:

EIER UND EIPRODUKTE

KAPITEL I: EIER

1.

Eier müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.

2.

Die Eier müssen bei einer — vorzugsweise konstanten — Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet.

3.

Die Eier müssen binnen 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden.

KAPITEL II: EIPRODUKTE

I.   VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Eiverarbeitungsbetriebe so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sind, dass folgende Arbeitsgänge gesondert voneinander durchgeführt werden:

1.

Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier, soweit diese Arbeitsgänge durchgeführt werden;

2.

Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Eiinhalts und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute; und

3.

andere als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Arbeitsgänge.

II.   ROHSTOFFE FÜR DIE HERSTELLUNG VON EIPRODUKTEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Rohstoffe für die Herstellung von Eiprodukten folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Die Schale von Eiern für die Herstellung von Eiprodukten muss voll entwickelt und unbeschädigt sein. Knickeier dürfen jedoch verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Wege an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden.

2.

Flüssigei aus zugelassenen Betrieben kann als Rohstoff für Eiprodukte verwendet werden. Flüssigei muss nach Maßgabe von Teil III Nummern 1 bis 4 und 7 gewonnen worden sein.

III.   BESONDERE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON EIPRODUKTEN

Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass alle Arbeitsgänge so ausgeführt werden, dass während der Herstellung, Bearbeitung und Lagerung der Eiprodukte Kontamination vermieden werden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Nur saubere und trockene Eier dürfen aufgeschlagen werden.

2.

Die Eier müssen so aufgeschlagen werden, dass Kontaminationen möglichst vermieden werden, insbesondere durch angemessene Absonderung von anderen Arbeitsgängen. Knickeier müssen so bald wie möglich verarbeitet werden.

3.

Eier, die nicht von Hühnern, Puten oder Perlhühnern stammen, sind im Betrieb getrennt zu be- und verarbeiten. Vor Wiederaufnahme der Verarbeitung von Hühner-, Puten- oder Perlhühnereiern müssen die Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert werden.

4.

Eiinhalt darf nicht durch Zentrifugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen werden; auch das Zentrifugieren der leeren Schalen zur Gewinnung von Eiweißresten ist unzulässig, soweit sie zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

5.

Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Eiprodukts unverzüglich einer Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren ausschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert. Unzulänglich bearbeitete Partien können unverzüglich in demselben Betrieb erneut bearbeitet werden, sofern diese erneute Bearbeitung sie genusstauglich macht. Wird eine Partie für genussuntauglich befunden, so muss sie denaturiert werden, damit sie nicht dem menschlichen Verzehr zugeführt werden kann.

6.

Eiweiß zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das anschließend hitzebehandelt werden soll, braucht nicht bearbeitet zu werden.

7.

Erfolgt die Bearbeitung nicht umgehend nach dem Aufschlagen, so muss Flüssigei entweder eingefroren oder bei einer Temperatur von nicht mehr als 4°C gelagert werden. Die Lagerzeit bei 4°C vor der Verarbeitung darf 48 Stunden nicht überschreiten. Diese Anforderungen gelten nicht für Erzeugnisse, die entzuckert werden sollen, sofern die Entzuckerung so bald wie möglich erfolgt.

8.

Produkte, die nicht zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur stabilisiert wurden, müssen auf eine Temperatur von nicht mehr als 4°C abgekühlt werden. Gefrierprodukte müssen unmittelbar nach der Bearbeitung eingefroren werden.

IV.   ANALYSESPEZIFIKATIONEN

1.

Der Gehalt unveränderter Eiprodukte an 3-OH-Buttersäure darf 10 mg/kg in der Trockenmasse nicht überschreiten.

2.

Der Milchsäuregehalt der zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Rohstoffe darf 1 g/kg Trokkenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen muss dieser Wert jedoch dem vor der Fermentierung ermittelten Wert entsprechen.

3.

Die Reste von Schalen, Schalenhaut und anderen Teilchen in den Eiprodukten dürfen 100 mg/kg Eiprodukt nicht überschreiten.

V.   ETIKETTIERUNG UND IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG

1.

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Identitätskennzeichnung nach Anhang II Abschnitt I müssen Eiproduktsendungen, die nicht für den Einzelhandel, sondern als Zutaten für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt sind, ein Etikett tragen, auf dem angegeben ist, bei welcher Temperatur die Eiprodukte aufbewahrt werden müssen und für wie lange die Haltbarkeit des Erzeugnisses bei Einhaltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann.

2.

Bei Flüssigei muss das Etikett nach Nummer 1 auch die Aufschrift „nichtpasteurisierte Eiprodukte — am Bestimmungsort zu behandeln“ tragen und Datum und Uhrzeit des Aufschlagens ausweisen.

ABSCHNITT XI:

FROSCHSCHENKEL UND SCHNECKEN

Lebensmittelunternehmer, die Froschschenkel oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Frösche und Schnecken müssen in einem zu diesem Zweck erbauten, ausgelegten und ausgerüsteten Betrieb getötet werden.

2.

Betriebe, in denen Froschschenkel bearbeitet werden, müssen über einen gesonderten Raum für die Lagerung und das Waschen lebender Frösche sowie für ihre Schlachtung und das Ausbluten verfügen. Dieser Raum muss physisch vom Bearbeitungsraum getrennt sein.

3.

Frösche und Schnecken, die nicht durch Tötung im Betrieb anfallen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr bearbeitet werden.

4.

Frösche und Schnecken müssen einer organoleptischen Stichprobenkontrolle unterzogen werden. Lässt diese Kontrolle eine mögliche Gefahr erkennen, so dürfen sie nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

5.

Unmittelbar nach ihrer Gewinnung müssen die Froschschenkel unter fließendem Trinkwasser gründlich abgewaschen und unverzüglich auf annähernde Schmelzeistemperatur abgekühlt oder eingefroren oder verarbeitet werden.

6.

Der Leber-Bauchspeicheldrüsen-Komplex der Schnecken muss nach dem Töten im Fall einer möglichen Gefahr entfernt werden und darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

ABSCHNITT XII:

AUSGESCHMOLZENE TIERISCHE FETTE UND GRIEBEN

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE, DIE ROHSTOFFE SAMMELN ODER VERARBEITEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Betriebe, die rohe Schlachtfette für die Herstellung von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben sammeln oder verarbeiten, den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Einrichtungen, die rohe Schlachtfette sammeln und zu den Verarbeitungsbetrieben weiterbefördern, müssen über Vorrichtungen verfügen, die es ermöglichen, die Rohstoffe bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C zu lagern.

2.

Jeder Verarbeitungsbetrieb muss über Folgendes verfügen:

a)

Kühleinrichtungen;

b)

einen Versandraum, es sei denn, der Betrieb versendet ausgeschmolzene tierische Fette nur in Tankwagen, und

c)

gegebenenfalls geeignete Gerätschaften für die Zubereitung von Erzeugnissen, die unter Zusatz anderer Lebensmittel und/oder von Gewürzen aus ausgeschmolzenen tierischen Fetten hergestellt werden.

3.

Die Kühleinrichtungen nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Vorkehrungen für die Belieferung mit Rohfetten sicherstellen, dass diese — abweichend von Kapitel II Nummer 1 Buchstabe d — zu keinem Zeitpunkt ohne Kühlung gelagert oder befördert werden.

KAPITEL II: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE GEWINNUNG VON AUSGESCHMOLZENEN TIERISCHEN FETTEN UND GRIEBEN

Lebensmittelunternehmer, die ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben gewinnen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Die Rohmaterialien müssen

a)

von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und die nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;

b)

aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind;

c)

aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (20) oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind, und

d)

hygienisch einwandfrei bei einer Kerntemperatur von nicht mehr als 7 °C befördert und bis zum Ausschmelzen gelagert werden. Die Rohstoffe können jedoch ohne Kühlung gelagert und befördert werden, wenn sie innerhalb von 12 Stunden nach dem Tag, an dem sie gewonnen wurden, ausgeschmolzen werden.

2.

Beim Ausschmelzen ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.

3.

Bei Fetten zum Verfeinern, die den Werten unter Nummer 4 entsprechen, können tierische Fette, die gemäß den Nummern 1 und 2 erschmolzen werden, zur Verbesserung ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften entweder im selben oder in einem anderen Betrieb verfeinert werden.

4.

Ausgeschmolzene tierische Fette müssen je nach Erzeugnistyp folgenden Werten entsprechen:

 

Wiederkäuerfett

Schweinefett

Andere tierische Fette

Speisetalg

Talg zum Verfeinern

Speisefett

Schmalz und anderes Schweinefett zum Verfeinern

Speisefette

zum Verfeinern

Feintalg (Premier jus) (21)

anderer

Schmalz (22)

anderer

SZ (m/m Ölsäure in %) max.

0,75

1,25

3,0

0,75

1,25

2,0

1,25

3,0

POZ max.

4 meq/kg

4 meq/kg

6 meq/kg

4 meq/kg

4 meq/kg

6 meq/kg

4 meq/kg

10 meq/kg

Unlösliche Unreinheiten insgesamt

Maximum 0,15%

Maximum 0,5%

Geruch, Geschmack, Farbe

Normal

5.

Grieben für den menschlichen Verzehr müssen bei folgenden Temperaturen gelagert werden:

a)

Grieben, die bei nicht mehr als 70 °C gewonnen werden, müssen

i)

bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C für höchstens 24 Stunden oder

ii)

bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter gelagert werden.

b)

Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10% (m/m) aufweisen, müssen

i)

bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C für höchstens 48 Stunden oder einer anderen Zeit-/Temperaturkombination, die dieselbe Gewähr bietet, oder

ii)

bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter gelagert werden.

c)

Für Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von unter 10% (m/m) aufweisen, gelten keine besonderen Lagervorschriften.

ABSCHNITT XIII:

BEARBEITETE MÄGEN, BLASEN UND DÄRME

Lebensmittelunternehmer, die Mägen, Blasen und Därme bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Tierdärme, -blasen und -mägen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

a)

sie von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und die nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;

b)

sie gesalzen, erhitzt oder getrocknet wurden und

c)

nach der Bearbeitung gemäß Buchstabe b geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Rekontamination getroffen wurden.

2.

Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, müssen bis zu ihrer Versendung gekühlt in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten gelagert werden. Insbesondere müssen nicht gesalzene oder nicht getrocknete Erzeugnisse bei nicht mehr als 3 °C aufbewahrt werden.

ABSCHNITT XIV:

GELATINE

1.

Lebensmittelunternehmer, die Gelatine herstellen, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

2.

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Gerben“ das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln.

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE

1.

Gelatine, die in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

a)

Knochen;

b)

Häuten und Fellen von Wiederkäuern aus Haltungsbetrieben;

c)

Schweinehäuten;

d)

Geflügelhäuten;

e)

Bändern und Sehnen;

f)

Häuten und Fellen von frei lebendem Wild und

g)

Fischhäuten und Gräten.

2.

Die Verwendung von Häuten und Fellen ist verboten, wenn sie einem — sei es auch unvollständigen — Gerbungsprozess unterzogen wurden.

3.

Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen — im Falle von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild — von Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden wurden.

4.

Die Rohstoffe müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (23) oder gemäß der vorliegenden Verordnung eingetragen oder zugelassen sind.

5.

Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von Speisegelatine abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.

b)

Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist.

c)

Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.

KAPITEL II: BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ROHSTOFFEN

1.

Anstelle des Identitätskennzeichens gemäß Anhang II Abschnitt I muss den Rohstoffen bei der Beförderung oder der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie der Lieferung an einen Gelatineverarbeitungsbetrieb ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die in der Anlage verlangten Angaben enthält.

2.

Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt. Entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden, können jedoch bei Raumtemperatur befördert und gelagert werden.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR DIE GELATINEHERSTELLUNG

1.

Das Herstellungsverfahren für Gelatine muss Folgendes gewährleisten:

a)

Knochenmaterial von Wiederkäuern, die in Ländern oder Regionen geboren, aufgezogen oder geschlachtet wurden, die nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht eine geringe BSE-Inzidenz aufweisen, ist einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und für mindestens zwei Tage mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4% konzentriert und pH <1,5) behandelt sowie anschließend für mindestens 20 Tage mit gesättigter Kalklösung (pH >12,5) laugenbehandelt und für vier Sekunden bei 138- 140 °C sterilisiert wird, oder es wird ein gleichwertiges genehmigtes Verfahren angewandt; und

b)

andere Rohstoffe sind einer Säuren- oder Laugenbehandlung zu unterziehen und anschließend ein- oder mehrmals abzuspülen. Der pH-Wert muss entsprechend angepasst werden. Die Gelatine muss durch einmaliges oder mehrmals aufeinander erfolgtes Erhitzen extrahiert, anschließend durch Filtrieren gereinigt reinigen und sterilisiert werden.

2.

Lebensmittelunternehmer, die Gelatine herstellen und für die gesamte hergestellte Gelatine die Anforderungen für Speisegelatine erfüllen, können im gleichen Betrieb auch Gelatine, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, herstellen und lagern.

KAPITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Gelatine die folgenden Rückstandsgrenzwerte eingehalten werden:

Rückstand

Grenzwert

As

1,00 ppm

Pb

5,00 ppm

Cd

0,50 ppm

Hg

0,15 ppm

Cr

10,00 ppm

Cu

30,00 ppm

Zn

50,00 ppm

SO2 (Reith Williams)

50,00 ppm

H2O2 (Europäisches Arzneibuch 1986 (V2O2))

10,00 ppm

ABSCHNITT XV:

KOLLAGEN

1.

Lebensmittelunternehmer, die Kollagen herstellen, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

2.

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Gerben“ das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln.

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE

1.

Kollagen, das in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

a)

Häuten und Fellen von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern;

b)

Schweinehäuten und -knochen;

c)

Geflügelhäuten und -knochen;

d)

Bändern;

e)

Häuten und Fellen von frei lebendem Wild und

f)

Fischhäuten und Gräten.

2.

Die Verwendung von Häuten und Fellen ist verboten, wenn sie einem — sei es auch unvollständigen — Gerbungsprozess unterzogen wurden.

3.

Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen — im Falle von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild — von Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden wurden.

4.

Die Rohstoffe müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (24) oder dieser Verordnung eingetragen oder zugelassen sind.

5.

Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.

b)

Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist.

c)

Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.

KAPITEL II: BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ROHSTOFFEN

1.

Anstelle des Identitätskennzeichens gemäß Anhang II Abschnitt I muss den Rohstoffen bei der Beförderung oder der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie der Lieferung an einen Kollagenverarbeitungsbetrieb ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die in der Anlage verlangten Angaben enthält.

2.

Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt. Entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden, können jedoch bei Raumtemperatur befördert und gelagert werden.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR DIE KOLLAGENHERSTELLUNG

1.

Bei der Herstellung von Kollagen muss ein Verfahren angewendet werden, das gewährleistet, dass die Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die Waschen, pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, oder ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren angewendet werden.

2.

Das Kollagen kann nach Anwendung des Verfahrens gemäß Nummer 1 einem Trocknungsverfahren unterzogen werden.

3.

Lebensmittelunternehmer, die Kollagen herstellen und für das gesamte hergestellte Kollagen die Anforderungen an für den menschlichen Verzehr bestimmtes Kollagen erfüllen, können im gleichen Betrieb auch Kollagen, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, herstellen und lagern.

KAPITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Kollagen die folgenden Rückstandsgrenzwerte eingehalten werden.

Rückstand

Grenzwert

As

1,00 ppm

Pb

5,00 ppm

Cd

0,50 ppm

Hg

0,15 ppm

Cr

10,00 ppm

Cu

30,00 ppm

Zn

50,00 ppm

SO2 (Reith Williams)

50,00 ppm

H2O2 (Europäisches Arzneibuch 1986 (V2O2))

10,00 ppm

KAPITEL V: ETIKETTIERUNG

Umhüllungen und Verpackungen, die Kollagen enthalten, müssen mit der Aufschrift „Für den menschlichen Verzehr geeignetes Kollagen“ sowie der Angabe des Datums der Herstellung versehen sein.


(1)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(2)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(3)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(4)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(5)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(6)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(7)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(8)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(9)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(10)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(11)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(12)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(13)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(14)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(15)  Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(16)  Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.

(17)  Über drei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme je Monat, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt eine andere Methode vor, die saisonalen Schwankungen der Produktionsmenge Rechnung trägt.

(18)  Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 324/2004 der Kommission (ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 16).

(19)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(20)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(21)  Tierisches Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wird.

(22)  Tierisches Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wird.

(23)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(24)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

Anlage zur ANLAGE III

BEGLEITDOKUMENT FÜR ROHSTOFFE FÜR DIE GELATINE- ODER KOLLAGENHERSTELLUNG (MUSTER)

I.   Identifizierung der Rohstoffe für die Gelatineherstellung

Art der Erzeugnisse: ...

Herstellungsdatum: ...

Art der Verpackung: ...

Zahl der Packstücke: ...

Garantierte Lagerzeit: ...

Eigengewicht (kg): ...

II.   Herkunft der Rohstoffe

Anschriften(en) und Registernummer(n) des (der) zugelassenen Gewinnungsbetriebes (Gewinnungsbetriebe): ...

III.   Bestimmung der Rohstoffe

Die Rohstoffe werden versandt:

von: ...

(Verladeort)

nach: ...

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel: ...

Name und Anschrift des Versenders: ...

Name und Anschrift des Empfängers: ...

P5_TA(2004)0218

Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (11584/1/2003 — C5-0010/2004 — 2000/0182(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11584/1/2003 — C5-0010/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 438) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 455) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0130/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 131.

(2)  Angenommene Texte vom 3.6.2003, P5—TA(2003)0228.

(3)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 132.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0219

Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11583/1/2003 — C5-0011/2004 — 2002/0141(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11583/1/2003 — C5-0011/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 377) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 577) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0138/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 82.

(2)  Angenommene Texte vom 5.6.2003, P5_TA(2003)0254.

(3)  ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 449.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2002)0141

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittel fest, während spezifische Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthalten sind.

(2)

Es müssen spezifische Vorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, damit besondere Merkmale solcher Erzeugnisse berücksichtigt werden können.

(3)

Der Geltungsbereich der spezifischen Kontrollvorschriften sollte möglichst weitgehend dem Geltungsbereich der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch auch eine geeignete amtliche Überwachung zur Durchsetzung einzelstaatlicher Vorschriften durchführen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen worden sind. Dies kann in der Weise geschehen, dass die Grundsätze der vorliegenden Verordnung auf diese einzelstaatlichen Vorschriften ausgedehnt werden.

(4)

Die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte alle Aspekte abdecken, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für den Schutz der Tiergesundheit sowie für das Wohlbefinden der Tiere von Bedeutung sind. Sie sollte auf den aktuellsten sachbezogenen Informationen beruhen, die zur Verfügung stehen, und daher angepasst werden können, wenn relevante neue Informationen verfügbar werden.

(5)

Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit von Lebensmitteln sollten eine solide wissenschaftliche Grundlage haben. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit stets konsultiert werden, wenn dies notwendig ist.

(6)

Art und Umfang der amtlichen Überwachung sollten von einer Bewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, der Tiergesundheit, gegebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere sowie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse und des Lebensmittelunternehmers abhängen.

(7)

Es empfiehlt sich, die Anpassung einiger spezifischer Kontrollvorschriften im Wege des transparenten Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) und der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) vorzusehen und für Flexibilität zu sorgen, um den besonderen Erfordernissen von nach traditionellen Methoden arbeitenden Betrieben, von Betrieben mit geringem Produktionsvolumen oder von Betrieben in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen. Das Verfahren sollte auch so angelegt sein, dass Pilotvorhaben möglich sind, mit denen neue Konzepte bei der Hygieneüberwachung von Fleisch erprobt werden sollen. Lebensmittelhygieneziele dürfen durch diese Flexibilität jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(8)

Eine amtliche Überwachung der Fleischproduktion ist erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Hygienevorschriften einhalten und die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllen. Die amtliche Überwachung sollte Überprüfungen der Tätigkeit der Lebensmittelunternehmer und Inspektionen einschließlich Prüfungen der Eigenkontrollen der Unternehmen umfassen.

(9)

Es ist angebracht, dass amtliche Tierärzte in Anbetracht ihres besonderen Fachwissens Schlachthöfe, Wildbearbeitungsbetriebe und bestimmte Zerlegungsbetriebe überprüfen und inspizieren. Die Entscheidung über das geeignetste Personal für Überprüfungen und Inspektionen anderer Arten von Betrieben sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden.

(10)

Eine amtliche Überwachung der Produktion von lebenden Muscheln und Fischereierzeugnissen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die amtliche Überwachung der Erzeugung lebender Muscheln sollte insbesondere auch die Umsetzund Erzeugungsgebiete für Muscheln sowie das Endprodukt erfassen.

(11)

Eine amtliche Überwachung der Produktion von Rohmilch ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die amtliche Überwachung sollte insbesondere die Milchproduktionsbetriebe und die Rohmilch bei der Abholung erfassen.

(12)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollten erst dann gelten, wenn alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

(13)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   In der vorliegenden Verordnung werden besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt.

(2)   Sie gilt nur für Tätigkeiten und Personen, auf die die Verordnung (EG) Nr. .../2004 (6) Anwendung findet.

(3)   Die Durchführung der amtlichen Überwachung gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt unbeschadet der primären rechtlichen Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (7) und unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung oder strafrechtlichen Verantwortung aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Pflichten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„amtliche Überwachung“ ist jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde zur Verifizierung der Einhaltung des Lebensmittelrechts einschließlich der Bestimmungen über Tiergesundheit und das Wohlbefinden der Tiere durchgeführt wird;

b)

„Verifizierung“ ist die Überwachung durch Überprüfung und Erbringung eines objektiven Nachweises dafür, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden;

c)

„zuständige Behörde“ ist die für die Durchführung von Veterinärkontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat;

d)

„Überprüfung (Audit)“ ist eine systematische und unabhängige Prüfung zur Feststellung, ob Tätigkeiten und damit zusammenhängende Ergebnisse mit geplanten Vereinbarungen übereinstimmen und ob diese Vereinbarungen wirksam umgesetzt werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind;

e)

„Inspektion“ ist die Prüfung von Betrieben, Tieren und Lebensmitteln, ihrer Verarbeitung, von Lebensmittelunternehmen, ihrem Management und ihren Produktionsmethoden, einschließlich der Unterlagen, der Prüfung von Fertigerzeugnissen und Fütterungspraktiken, sowie der Herkunft und Bestimmung von Ausgangsprodukten und hergestellten Erzeugnissen, um zu verifizieren, ob in allen Fällen den gesetzlichen Anforderungen genügt wird;

f)

„amtlicher Tierarzt“ ist ein Tierarzt, der im Sinne dieser Verordnung qualifiziert ist, als solcher zu handeln, und der von der zuständigen Behörde benannt wird;

g)

„zugelassener Tierarzt“ ist ein von der zuständigen Behörde bezeichneter Tierarzt, der für diese Behörde bestimmte amtliche Kontrollen in Betrieben durchführt;

h)

„amtlicher Fachassistent“ eine Person, die im Sinne dieser Verordnung qualifiziert ist, als solche zu handeln, die von der zuständigen Behörde benannt wird und unter Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes arbeitet;

i)

„Genusstauglichkeitskennzeichnung“ eine Kennzeichnung, deren Anbringung belegt, dass die amtliche Überwachung gemäß dieser Verordnung durchgeführt worden ist.

(2)   Ferner gelten, soweit zutreffend, die Begriffsbestimmungen, die in den nachstehenden Verordnungen festgelegt sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)

die Begriffsbestimmungen für „tierische Nebenprodukte“, „TSE“ (transmissible spongiforme Enzephalopathien) und „spezifiziertes Risikomaterial“ der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8);

c)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (9), mit Ausnahme der Begriffsbestimmung für „zuständige Behörde“;

d)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (9).

KAPITEL II

AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON GEMEINSCHAFTSBETRIEBEN

Artikel 3

Zulassung von Betrieben

(1)

a)

Ist nach Gemeinschaftsrecht die Zulassung von Betrieben erforderlich, so führt die zuständige Behörde eine Besichtigung an Ort und Stelle durch. Sie erteilt einem Betrieb die Zulassung für die betreffenden Tätigkeiten nur, wenn der Lebensmittelunternehmer den Nachweis erbracht hat, dass der Betrieb die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. .../2004 (9) und Nr. .../2004 (9) sowie andere einschlägige Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.

b)

Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn die Besichtigung an Ort und Stelle ergibt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung an Ort und Stelle, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die anderen Anforderungen des Buchstaben a erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die Geltungsdauer der bedingten Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

(2)   Im Falle von Fabrik- und Gefrierschiffen unter der Flagge von Mitgliedstaaten können die für die bedingte Zulassung anderer Betriebe geltenden Höchstzeiträume von drei und sechs Monaten erforderlichenfalls verlängert werden. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Inspektionen solcher Schiffe werden gemäß Anhang III durchgeführt.

(3)   Die zuständige Behörde teilt jedem zugelassenen Betrieb, einschließlich der bedingt zugelassenen Betriebe, eine Zulassungsnummer zu, die durch Codes ergänzt werden kann, welche die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezeichnen. Bei Großmärkten kann die Zulassungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, welche Erzeugnisse tierischen Ursprungs verkaufen oder herstellen.

(4)

a)

Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Überwachung nach den Artikeln 4 bis 8 die Zulassung von Betrieben.

b)

Stellt die zuständige Behörde ernsthafte Mängel fest oder muss sie die Produktion in einem Betrieb wiederholt still legen und ist der Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Verfahren ein, um dem Betrieb die Zulassung zu entziehen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

c)

Im Falle von Großmärkten kann die zuständige Behörde bestimmten Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten die Zulassung entziehen oder ihre Zulassung aussetzen.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten

a)

für Betriebe, die am Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung oder danach mit dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beginnen, und

b)

für Betriebe, die bereits Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, aber vorher nicht zulassungspflichtig waren. In diesem Fall führt die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderliche Besichtigung an Ort und Stelle so bald wie möglich durch.

Absatz 4 gilt auch für zugelassene Betriebe, die unmittelbar vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in Verkehr gebracht haben.

(6)   Die Mitgliedstaaten führen aktualisierte Listen der zugelassenen Betriebe unter Angabe der jeweiligen Zulassungsnummer und anderer einschlägiger Informationen und machen diese Listen anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf eine Weise zugänglich, die nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden kann.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze der amtlichen Überwachung sämtlicher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde zur wirksamen Durchführung der amtlichen Überwachung jede erforderliche Unterstützung gewähren.

Sie gewährleisten insbesondere:

den Zugang zu Gebäuden, Betriebsstätten, Anlagen und sonstigen Infrastrukturen,

den Zugang zu den Dokumenten und Büchern, die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschrieben sind oder die von der zuständigen Behörde zur Beurteilung der Lage für erforderlich gehalten werden.

(2)   Die zuständige Behörde führt eine amtliche Überwachung durch, um zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Bestimmungen

a)

der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10),

b)

der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) und

c)

der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einhalten.

(3)   Die amtliche Überwachung gemäß Absatz 1 umfasst

a)

Überprüfungen (Audits) der guten Hygienepraxis und der Verfahren, die auf einer Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Verfahren) gestützt sind,

b)

die amtliche Überwachung gemäß den Artikeln 5 bis 8 sowie

c)

in den Anhängen genannte besondere Überprüfungsaufgaben.

(4)   Bezüglich der guten Hygienepraxis ist zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer kontinuierlich und ordnungsgemäß Verfahren anwenden, die mindestens Folgendes abdecken:

a)

Prüfung der Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrichtungen;

c)

Hygiene vor, während und nach Durchführung der Tätigkeiten;

d)

persönliche Hygiene;

e)

Unterweisung in Hygiene und Arbeitsverfahren;

f)

Schädlingsbekämpfung;

g)

Wasserqualität;

h)

Temperaturkontrolle;

i)

Kontrolle ein- und ausgehender Lebensmittellieferungen und der Begleitdokumente.

(5)   Bezüglich der HACCP-gestützten Verfahren ist zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer diese Verfahren kontinuierlich und ordnungsgemäß anwenden; bei dieser Überprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verfahren die in Anhang II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) genannten Garantien bieten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verfahren so weit wie möglich sicherstellen, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs

a)

den in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten mikrobiologischen Kriterien entsprechen,

b)

mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Rückstände, Schadstoffe und verbotene Stoffe im Einklang stehen und

c)

keine physikalischen Gefahrenquellen, wie Fremdkörper, enthalten.

Wendet ein Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) die in den Leitlinien zur Anwendung der HACCP-Grundsätze angegebenen Verfahren an, anstatt eigene spezifische Verfahren festzulegen, so ist die ordnungsgemäße Anwendung dieser Leitlinien zu überprüfen.

(6)   Zusätzlich zu der Verifizierung der Einhaltung sonstiger Rückverfolgbarkeitsvorschriften wird in allen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (11) zugelassenen Betrieben verifiziert, ob die Bestimmungen der genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Identitätskennzeichen eingehalten werden.

(7)   Im Falle von Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, führt der amtliche Tierarzt die in den Absätzen 3 und 4 genannten Überprüfungsaufgaben aus.

(8)   Bei den Überprüfungen hat die zuständige Behörde besondere Aufmerksamkeit zu verwenden auf

a)

die Feststellung, ob das Personal und die vom Personal im Betrieb verrichteten Tätigkeiten auf allen Produktionsstufen die einschlägigen Anforderungen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verordnungen erfüllen. Zusätzlich zu dieser Überprüfung kann die zuständige Behörde sich mit Hilfe von Leistungstests vergewissern, dass die Leistung des Personals bestimmten Parametern entspricht,

b)

die Verifizierung der einschlägigen Aufzeichnungen des Lebensmittelunternehmers,

c)

Probenahmen für Laboranalysen, sofern erforderlich, und

d)

die Dokumentation der berücksichtigten Elemente und der Ergebnisse der Überprüfungen.

(9)   Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Betriebe hängen von den Ergebnissen der Risikobewertung ab. Hierzu hat die zuständige Behörde regelmäßig Folgendes zu bewerten:

a)

die Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für die Tiergesundheit,

b)

im Falle von Schlachthöfen die Aspekte des Wohlbefindens der Tiere,

c)

Art und Umfang der durchgeführten Prozesse und

d)

das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers hinsichtlich der Einhaltung des Lebensmittelrechts.

Artikel 5

Frischfleisch

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Frischfleisch einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang I unterzogen wird.

(1)

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II und den besonderen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt IV führt der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, Inspektionen vor allem in Bezug auf Folgendes durch:

a)

Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Schlachttieruntersuchung;

c)

Wohlbefinden der Tiere;

d)

Fleischuntersuchung;

e)

spezifiziertes Risikomaterial und andere tierische Nebenprodukte;

f)

Labortests.

(2)

Die Genusstauglichkeitskennzeichnung der Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentiere, und frei lebendem Großwild sowie von Schlachtkörperhälften, Vierteln und Teilstücken, die durch Zerlegung von Schlachtkörperhälften in drei großmarktübliche Stücke gewonnen werden, ist gemäß Anhang I Kapitel III Abschnitt I im Schlachthof und im Wildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen. Die Genusstauglichkeitskennzeichnung wird vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Verantwortung angebracht, wenn die amtliche Überwachung keine Mängel ergeben hat, die das Fleisch genussuntauglich machen.

(3)

Der amtliche Tierarzt trifft, nachdem er die unter den Nummern 1 und 2 genannten Kontrollen durchgeführt hat, geeignete Maßnahmen, wie sie in Anhang I Abschnitt II dargelegt sind; sie betreffen insbesondere

a)

die Mitteilung von Inspektionsbefunden,

b)

Entscheidungen bezüglich der Informationen zur Lebensmittelkette,

c)

Entscheidungen bezüglich lebender Tiere,

d)

Entscheidungen bezüglich des Wohlbefindens der Tiere und

e)

Entscheidungen bezüglich Fleisch.

(4)

Amtliche Fachassistenten können den amtlichen Tierarzt bei der amtlichen Überwachung nach Anhang I Abschnitte I und II in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel I dargestellten Weise unterstützen. Dabei arbeiten sie als Teil eines unabhängigen Teams.

(5)

a)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über genügend amtliches Personal verfügen, damit die amtliche Überwachung gemäß Anhang I in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel II festgelegten Häufigkeit erfolgen kann.

b)

Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachthöfe ist ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen. Die Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss von der zuständigen Behörde festgelegt und ausreichend sein, so dass alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können.

(6)

a)

Die Mitgliedstaaten können dem Schlachthofpersonal gestatten, bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A mitzuwirken und bestimmte Aufgaben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes auszuführen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass das betreffende Personal

i)

über die erforderliche Qualifikation verfügt und sich gemäß den genannten Bestimmungen einer entsprechenden Ausbildung unterzieht,

ii)

unabhängig vom in der Produktion tätigen Personal arbeitet und

iii)

dem amtlichen Tierarzt etwaige Mängel meldet.

b)

Die Mitgliedstaaten können dem Schlachthofpersonal ferner gestatten, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Entnahme von Stichproben und der Durchführung von Tests gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil B durchzuführen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten über die erforderliche Qualifikation verfügen und sich gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV einer entsprechenden Ausbildung unterziehen.

Artikel 6

Lebende Muscheln

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang II unterzogen wird.

Artikel 7

Fischereierzeugnisse

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtliche Überwachung von Fischereierzeugnissen gemäß Anhang III erfolgt.

Artikel 8

Rohmilch und Milcherzeugnisse

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtliche Überwachung von Rohmilch und Milcherzeugnissen gemäß Anhang IV erfolgt.

Artikel 9

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1)   Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verordnungen fest, so trifft sie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers mit Blick auf Verstöße.

(2)   Zu den Maßnahmen kann gegebenenfalls Folgendes gehören:

a)

Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Abhilfemaßnahmen, die für notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten;

b)

Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

c)

Monitoring oder, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der unschädlichen Beseitigung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)

Genehmigung zur Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;

e)

Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Lebensmittelunternehmens für einen angemessenen Zeitraum;

f)

Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs;

g)

bei Sendungen aus Drittländern Beschlagnahme und anschließend unschädliche Beseitigung oder Rücksendung;

h)

sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden.

(3)   Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Lebensmittelunternehmer oder einen Vertreter

a)

schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Gründe hierfür und

b)

über sein Recht auf Widerspruch gegen derartige Entscheidungen und über geltende Verfahren und Fristen.

Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mit.

KAPITEL III

VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE EINFUHR

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze und Bedingungen

Zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aufgestellten Grundsätze und Bedingungen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren.

Artikel 11

Listen von Drittländern und Drittlandgebieten, aus denen die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer Liste aufgeführt ist, die nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und aktualisiert wurde.

(2)   Ein Drittland wird in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Behörde angemessene Garantien im Sinne von Absatz 4 bietet. Drittländer, in denen keine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden hat, können in diesen Listen jedoch aufgeführt werden, wenn

a)

das gemäß Artikel 18 Nummer 18 ermittelte Risiko dies nicht erfordert und

b)

wenn bei der Entscheidung, ein bestimmtes Drittland in eine Liste nach Absatz 1 aufzunehmen, festgestellt wird, dass aus anderen Informationen hervorgeht, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Garantien bietet.

(3)   Die nach diesem Artikel erstellten Listen können mit anderen, für die Zwecke der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiergesundheit erstellten Listen kombiniert werden.

(4)   Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

a)

die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes in Bezug auf

i)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs,

ii)

den Einsatz von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschriften für das Verbot oder die Zulassung dieser Arzneimittel, ihre Verteilung, ihr Inverkehrbringen und die Regeln für die Verwaltung und Inspektion und

iii)

die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und die Zubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, sowie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futtermitteln verwendeten Ausgangsmaterialien sowie des Endprodukts;

b)

die Organisation der zuständigen Behörde des Drittlandes, die Befugnisse und Unabhängigkeit dieser Behörden und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie ihre Befugnis, die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

c)

die Schulung des Personals in der Durchführung der amtlichen Überwachung;

d)

die Mittel, einschließlich diagnostischer Möglichkeiten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;

e)

das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, nach Prioritäten arbeitender Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;

f)

gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit sowie die Verfahren zur Unterrichtung der Kommission und einschlägiger internationaler Stellen im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche;

g)

der Umfang und die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

h)

die Zusicherung des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften oder die Gleichwertigkeit der eigenen Bestimmungen;

i)

die Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

j)

etwaige praktische Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

k)

die Ergebnisse von Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden, sowie die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Reaktion auf nach einer Gemeinschaftskontrolle an sie gerichtete Empfehlungen ergriffen haben;

l)

das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms;

m)

das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 12

Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie aus Betrieben versandt wurden, die in den nach diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, und wenn sie in solchen Betrieben gewonnen oder zubereitet wurden, es sei denn,

a)

es wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren im Einzelfall entschieden, dass das betreffende Drittland in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Garantien bietet, die ausreichen, um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten, und das im vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren daher unnötig machen;

b)

es liegen die in Anhang V bezeichneten Fälle vor.

Außerdem dürfen Frischfleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie aus Fleisch hergestellt wurden, das aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in gemäß diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oder aus zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt.

(2)   Ein Betrieb kann in eine solche Liste nur aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes garantiert, dass

a)

dieser Betrieb sowie jeder Betrieb, der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendete Ausgangsmaterialien tierischen Ursprungs handhabt, die einschlägigen Gemeinschaftsanforderungen, insbesondere diejenigen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (12), oder die Anforderungen, die bei der Entscheidung, das betreffende Drittland gemäß Artikel 11 in die entsprechende Liste aufzunehmen, als gleichwertig befunden wurden, erfüllt;

b)

die Betriebe von einem amtlichen Kontrolldienst in diesem Drittland überwacht werden, der der Kommission falls erforderlich alle einschlägigen Informationen über die Betriebe, die Ausgangsmaterialien liefern, zur Verfügung stellt;

c)

sie tatsächlich befugt ist, den Betrieben Ausfuhren in die Gemeinschaft zu untersagen, wenn dieser die in Buchstabe a genannten Anforderungen nicht erfüllen.

(3)   Die zuständigen Behörden von Drittländern, die in gemäß Artikel 11 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, garantieren, dass die in Absatz 1 genannten Listen der Betriebe erstellt, auf aktuellem Stand gehalten und der Kommission übermittelt werden.

(4)

a)

Die Kommission unterrichtet die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bezeichneten Kontaktstellen regelmäßig über neue oder aktualisierte Listen, die sie von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer gemäß Absatz 3 erhalten hat.

b)

Erhebt binnen 20 Werktagen nach dieser Unterrichtung kein Mitgliedstaat Einspruch gegen die neue oder aktualisierte Liste, so dürfen Erzeugnisse der Betriebe, die in der Liste aufgeführt werden, nach Ablauf von 10 Werktagen nach dem Tag, an dem die Kommission die Liste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, eingeführt werden.

c)

Legt mindestens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor oder hält die Kommission aufgrund entsprechender Informationen, wie beispielsweise gemeinschaftlicher Inspektionsberichte oder einer Meldung im Rahmen des Schnellwarnsystems, die Änderung einer Liste für erforderlich, so unterrichtet sie alle Mitgliedstaaten und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung der zuständigen Fachgruppe des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gegebenenfalls zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 13

Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

(1)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b müssen lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Erzeugungsgebieten in Drittländern kommen, die in den gemäß Artikel 12 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind.

(2)   Die Anforderung des Absatzes 1 gilt nicht für Kammmuscheln, die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden. Die amtliche Überwachung in Bezug auf Kammmuscheln erfolgt jedoch gemäß Anhang II Kapitel III.

(3)

a)

Vor Erstellung der in Absatz 1 genannten Listen werden insbesondere die Garantien berücksichtigt, welche die zuständige Behörde des Drittlands in Bezug auf die Einhaltung der nach dieser Verordnung für die Einstufung und Überwachung der Erzeugungsgebiete geltenden Anforderungen geben kann.

b)

Es muss eine Gemeinschaftsinspektion vor Ort stattfinden, bevor diese Listen erstellt werden, es sei denn,

i)

das gemäß Artikel 18 Nummer 18 ermittelte Risiko erfordert dies nicht und

ii)

bei der Entscheidung, ein bestimmtes Erzeugungsgebiet in eine Liste nach Absatz 1 aufzunehmen, wird festgestellt, dass aus anderen Informationen hervorgeht, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Garantien bietet.

(4)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 14

Dokumente

(1)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, ist ein Dokument beizufügen, das die Anforderungen des Anhangs VI erfüllt.

(2)   In dem Dokument ist zu bestätigen, dass die Erzeugnisse

a)

den Anforderungen, die für derartige Erzeugnisse in oder gemäß den Verordnungen (EG) Nr. .../2004 (13) und Nr. .../2004 (13) festgelegt sind, oder gleichwertigen Anforderungen genügen sowie

b)

etwaigen gemäß Artikel 18 Nummer 19 festgelegten besonderen Einfuhrbedingungen entsprechen.

(3)   Die Dokumente können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiergesundheit erforderlich sind.

(4)   Ausnahmen von Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren gewährt werden, wenn es möglich ist, die Garantien nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf andere Art und Weise zu erhalten.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen für Fischereierzeugnisse

(1)   Das in diesem Kapitel festgelegte Verfahren gilt nicht für frische Fischereierzeugnisse, die in der Gemeinschaft unmittelbar von einem Fangschiff angelandet werden, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt.

Die amtliche Überwachung solcher Fischereierzeugnisse erfolgt gemäß Anhang III.

(2)

a)

Fischereierzeugnisse, die von einem Fabrik- oder Gefrierschiff unter der Flagge eines Drittlandes eingeführt werden, müssen von Schiffen kommen, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 4 erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt sind.

b)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b kann ein Schiff auch in eine solche Liste aufgenommen werden

i)

auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörde des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörde eines anderen Drittlandes, der die erstgenannte Behörde die Zuständigkeit für die Inspektion des Schiffes übertragen hat, sofern

dieses Drittland in der gemäß Artikel 11 erstellten Liste der Drittländer, aus denen Fischereierzeugnisse eingeführt werden dürfen, aufgeführt ist,

alle Fischereierzeugnisse, die von dem betreffenden Schiff stammen und für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft bestimmt sind, unmittelbar in diesem Drittland angelandet werden,

die zuständige Behörde dieses Drittlandes das Schiff inspiziert und erklärt hat, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft genügt, und

die zuständige Behörde dieses Drittlandes erklärt hat, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren wird, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft auch weiterhin entspricht,

oder

ii)

auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörde des Drittlands, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, der die erstgenannte Behörde die Zuständigkeit für die Inspektion des Schiffes übertragen hat, sofern

alle Fischereierzeugnisse, die von dem betreffenden Schiff stammen und für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft bestimmt sind, unmittelbar in diesem Mitgliedstaat angelandet werden,

die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats das Schiff inspiziert und erklärt hat, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft genügt, und

die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats erklärt hat, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren wird, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft auch weiterhin entspricht.

c)

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

(3)   Werden Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet, so kann das nach Artikel 14 erforderliche Dokument durch ein vom Kapitän unterzeichnetes Dokument ersetzt werden.

(4)   Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 17

Änderung und Anpassung der Anhänge

(1)   Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(2)   Nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI gewährt werden, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung damit nicht in Frage gestellt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 7 einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs I erlassen.

(4)   Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3

a)

haben zum Ziel,

i)

die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen,

ii)

den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen mit geringem Produktionsvolumen oder in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen oder

iii)

die Durchführung von Pilotvorhaben zur Erprobung neuer Konzepte bei Hygienekontrollen von Fleisch zu ermöglichen;

b)

betreffen insbesondere folgende Aspekte von Anhang I:

i)

Informationen zur Lebensmittelkette;

ii)

die Anwesenheit der zuständigen Behörde in Betrieben.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Jede Mitteilung enthält

a)

eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,

b)

eine Beschreibung der betroffenen Betriebe,

c)

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet, sowie

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7)   Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung des Anhangs I nur erlassen, wenn

a)

eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt oder

b)

die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen.

(8)   Erlässt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 einzelstaatliche Vorschriften zur Durchführung eines Pilotvorhabens zur Erprobung neuer Konzepte bei Hygienekontrollen von Fleisch, teilt er der Kommission die Ergebnisse mit, sobald diese vorliegen. Die Kommission prüft sodann, ob sie gemäß Absatz 1 allgemeine Maßnahmen vorschlägt.

Artikel 18

Besondere Beschlüsse

Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen oder Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V oder VI erlassen werden, um Folgendes festzulegen:

1.

Tests zur Beurteilung der Leistung der Lebensmittelunternehmer und ihres Personals;

2.

das Verfahren zur Übermittlung von Inspektionsergebnissen;

3.

Kriterien, um auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu ermitteln, ob bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf die Anwesenheit des amtlichen Tierarztes in Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben verzichtet werden kann;

4.

die Vorschriften hinsichtlich des Inhalts der Tests für amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten;

5.

mikrobiologische Kriterien für die Prozesskontrolle in Bezug auf die Hygiene in den Betrieben;

6.

alternative Verfahren sowie serologische oder andere Labortests, die Garantien bieten, welche den Garantien, die die in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren bieten, zumindest gleichwertig sind und sie deshalb ersetzen können, wenn die zuständige Behörde dies beschließt;

7.

die Umstände, unter denen auf einige der in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren je nach Herkunftsbetrieb, -region oder -land und nach den Grundsätzen der Risikoanalyse verzichtet werden kann;

8.

Vorschriften für Labortests;

9.

die Kältebehandlung, der Fleisch im Hinblick auf Cysticercose und Trichinose zu unterziehen ist;

10.

die Voraussetzungen, unter denen Betriebe und Gebiete amtlich als frei von Cysticercus oder Trichinen erklärt werden können;

11.

die Untersuchungsmethoden für die in Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX genannten Zustände;

12.

Kriterien für die kontrollierten Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme bei Mastschweinen;

13.

Kriterien für die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzungsgebieten für lebende Muscheln in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Referenzlabor; dazu gehören

a)

Grenzwerte und Analysemethoden für marine Biotoxine,

b)

virologische Nachweisverfahren und virologische Normen und

c)

Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien;

14.

organoleptische Kriterien für die Frischeprüfung von Fischereierzeugnissen;

15.

die analytischen Grenzwerte, die Analysemethoden und die Probenahmepläne zur Durchführung der in Anhang III vorgeschriebenen amtlichen Überwachung von Fischereierzeugnissen, auch hinsichtlich Parasiten und Umweltschadstoffen;

16.

das Verfahren, nach dem die Kommission die Listen von Drittländern und Drittlandbetrieben gemäß den Artikeln 11, 12, 13 und 15 der Öffentlichkeit zugänglich macht;

17.

Musterdokumente und Kriterien für die Verwendung elektronischer Dokumente;

18.

Kriterien für die Risikobewertung von bestimmten in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

19.

spezielle Einfuhrbedingungen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Risiken, der von den Drittländern vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls der Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in diesen Drittländern. Diese speziellen Einfuhrbedingungen können für ein einzelnes Erzeugnis tierischen Ursprungs oder für Erzeugnisgruppen erstellt werden. Sie können für ein einzelnes Drittland, für Regionen eines Drittlandes oder für eine Gruppe von Drittländern gelten;

20.

die Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland oder einer Region eines Drittlands nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung, wonach anerkannt ist, dass die in dem Drittland oder der Region des Drittlands getroffenen Maßnahmen Garantien bieten, die den in der Gemeinschaft geltenden Garantien gleichwertig sind, sofern das Drittland entsprechende objektive Nachweise liefert.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission konsultiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu unter diese Verordnung fallenden Fragen in allen Fällen, in denen dies notwendig ist, und insbesondere bevor sie Folgendes vorschlägt:

1.

Änderung der besonderen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt IV über Fleischuntersuchungsverfahren;

2.

Änderung der Vorschriften von Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX über Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Brucellose- oder Tuberkuloseläsionen festgestellt wurden;

3.

Durchführungsbestimmungen zu den in Artikel 18 Nummern 5 bis 15 genannten Bereichen.

Artikel 21

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am ... (14) einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen.

(2)   Die Kommission hat dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (15),

b)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (15) und

c)

Richtlinie 2004/ /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (15).

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 449.

(2)  ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 22.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 82), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(7)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(8)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 22).

(9)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene, siehe Erwägungsgrund 1, 1. Verordnung, einfügen.

(10)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene, siehe Erwägungsgrund 1, 1. Verordnung, einfügen.

(11)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(12)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(13)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene, siehe Erwägungsgrund 1, 1. Verordnung, einfügen.

(14)  Amtsblatt: fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(15)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene, siehe Erwägungsgrund 1, 1. Verordnung, einfügen.

ANLAGE I

FRISCHFLEISCH

ABSCHNITT I:

AUFGABEN DES AMTLICHEN TIERARZTES

KAPITEL I: ÜBERPRÜFUNGSAUFGABEN

1.

Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 zur Überprüfung der guten Hygienepraxis hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob die betriebseigenen Verfahren der Lebensmittelunternehmer in Bezug auf Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung bzw. Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten einschließlich spezifizierten Risikomaterials, für die die Lebensmittelunternehmer verantwortlich sind, ständig eingehalten werden.

2.

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 an die Überprüfung der Einhaltung der HACCP-gestützten Grundsätze hat der amtliche Tierarzt zu prüfen, ob die Verfahren der Lebensmittelunternehmer so weit wie möglich sicherstellen, dass Fleisch

a)

keine pathophysiologischen Anomalien oder Veränderungen aufweist,

b)

keine fäkale oder sonstige Verunreinigung aufweist und

c)

kein spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, und in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften über TSE gewonnen wurde.

KAPITEL II: INSPEKTIONSAUFGABEN

Bei der Durchführung der Inspektion gemäß diesem Kapitel hat der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 und Kapitel I durchgeführten Überprüfungsaufgaben zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Inspektion entsprechend auszurichten.

A.   Informationen zur Lebensmittelkette

1.

Der amtliche Tierarzt hat bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs der zur Schlachtung bestimmten Tiere zu prüfen und zu analysieren und die dokumentierten Ergebnisse dieser Prüfung und Analyse zu berücksichtigen.

2.

Bei der Durchführung der Inspektionen hat der amtliche Tierarzt amtliche Bescheinigungen zu berücksichtigen, die die Tiere begleiten, sowie Erklärungen von Tierärzten, einschließlich amtlichen Tierärzten und zugelassenen Tierärzten, die Kontrollen auf der Ebene der Primärerzeugung durchführen.

3.

Wenn die Lebensmittelunternehmer zusätzliche Maßnahmen treffen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, indem sie integrierte Systeme, eigene Qualitätskontrollsysteme, unabhängige Zertifizierung durch Dritte oder andere Mittel einsetzen, und wenn diese Maßnahmen dokumentiert werden und die betreffenden Tiere eindeutig identifizierbar sind, so kann der amtliche Tierarzt die Beteiligung an diesen Systemen bei den Inspektionen und der Überprüfung der HACCP-Verfahren berücksichtigen.

B.   Schlachttieruntersuchung

1.

Mit Ausnahme der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fällen

a)

hat der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung alle Tiere einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen;

b)

muss diese Untersuchung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachthof und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erfolgen.

Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt auch zu jeder anderen Zeit eine Untersuchung verlangen.

2.

Mit der Schlachttieruntersuchung ist insbesondere festzustellen, ob bei dem der Inspektion unterzogenen Tier Anzeichen dafür vorliegen, dass

a)

gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder

b)

das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und auf Krankheiten aus der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes (Office International des Epizooties, OIE) zu richten ist.

3.

Zusätzlich zur routinemäßigen Schlachttieruntersuchung hat der amtliche Tierarzt eine klinische Untersuchung aller Tiere durchzuführen, die der Lebensmittelunternehmer oder ein amtlicher Fachassistent eventuell ausgesondert hat.

4.

Im Falle einer Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs und im Falle von erlegtem frei lebendem Wild hat der amtliche Tierarzt im Schlachthof oder im Wildbearbeitungsbetrieb die vom Tierarzt oder von einer kundigen Person gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) ausgestellte Bescheinigung, die den Tierkörper begleitet, zu prüfen.

5.

Sofern dies in Abschnitt III Kapitel II oder in Abschnitt IV vorgesehen ist, kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden. In diesem Fall hat der amtliche Tierarzt im Schlachthof eine Schlachttieruntersuchung nur insoweit vorzunehmen, wie dies vorgesehen ist.

C.   Wohlbefinden der Tiere

Der amtliche Tierarzt hat die Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften für das Wohlbefinden der Tiere zu verifizieren, wie beispielsweise die Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und beim Transport.

D.   Fleischuntersuchung

1.

Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei können eine geringfügige Handhabung des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein. Besonderes Augenmerk muss dabei Zoonosen und Krankheiten der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) gelten. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.

2.

Sofern dies für erforderlich erachtet wird, sind zusätzlich Untersuchungen wie Durchtasten und Anschneiden von Schlachtkörperteilen und Nebenprodukten der Schlachtung und Labortests durchzuführen, um

a)

einen endgültigen Befund zu erhalten oder

b)

zum Nachweis

i)

einer Tierkrankheit,

ii)

von Rückständen oder Schadstoffen, welche die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstwerte überschreiten, oder

iii)

der Nichteinhaltung mikrobiologischer Kriterien oder

iv)

anderer Faktoren, die es gegebenenfalls erforderlich machen, dass das Fleisch für genussuntauglich erklärt wird oder seine Verwendung Beschränkungen unterliegt,

insbesondere bei notgeschlachteten Tieren.

3.

Der amtliche Tierarzt hat zu verlangen, dass Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern und mehr als vier Wochen alten Hausschweinen für die Fleischuntersuchung entlang der Wirbelsäule der Länge nach in Schlachtkörperhälften gespalten werden. Soweit für die Untersuchung erforderlich, kann der amtliche Tierarzt ferner verlangen, dass Kopf oder Schlachtkörper der Länge nach gespalten werden. Mit Rücksicht auf besondere Essgewohnheiten, technologische Entwicklungen oder besondere sanitäre Verhältnisse kann die zuständige Behörde jedoch genehmigen, dass Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern und mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Untersuchung vorgestellt werden.

4.

Während der Untersuchung sind Vorkehrungen zu treffen, damit das Risiko einer Kontaminierung des Fleischs beim Durchtasten, Schneiden oder Anschneiden so gering wie möglich gehalten wird.

5.

Falls eine Notschlachtung durchgeführt wird, wird der Schlachtkörper so rasch wie möglich einer Fleischuntersuchung gemäß den Nummern 1 bis 4 unterzogen, bevor er für den menschlichen Verzehr freigegeben wird.

E.   Spezifiziertes Risikomaterial und sonstige tierische nebenprodukte

Der amtliche Tierarzt hat die Entfernung, das Getrennthalten und gegebenenfalls die Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für solche Produkte zu überprüfen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lebensmittelunternehmer alle nötigen Maßnahmen trifft, um bei der Schlachtung (einschließlich der Betäubung) oder der Entfernung des spezifizierten Risikomaterials eine Kontaminierung des Fleischs mit spezifiziertem Risikomaterial zu verhindern.

F.   Labortests

1.

Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Probenahmen durchgeführt und die Proben ordnungsgemäß identifiziert, behandelt und dem zuständigen Labor übermittelt werden, und zwar im Rahmen

a)

das Monitoring von Zoonosen und Zoonosenerregern,

b)

spezifischer Laboruntersuchungen zur Diagnose auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

c)

der Feststellung nicht zugelassener Stoffe oder Produkte und der Kontrolle geregelter Stoffe, insbesondere im Rahmen der nationalen Rückstandsüberwachungspläne gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates (3), und

d)

der Feststellung von in der Liste A und gegebenenfalls der Liste B des OIE aufgeführten Krankheiten.

2.

Der amtliche Tierarzt hat auch dafür Sorge zu tragen, dass alle anderen notwendigen Laboruntersuchungen durchgeführt werden.

KAPITEL III: GENUSSTAUGLICHKEITSKENNZEICHNUNG

1.

Der amtliche Tierarzt hat die Genusstauglichkeitskennzeichnung und die verwendeten Kennzeichen zu überwachen.

2.

Der amtliche Tierarzt hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

a)

das Genusstauglichkeitskennzeichen nur bei Tieren (als Haustiere gehaltenen Huftieren, bei Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentieren, und bei frei lebendem Großwild) angebracht wird, die einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung unterzogen wurden, und wenn keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch als genussuntauglich zu erklären. Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann jedoch auch angebracht werden, bevor die Ergebnisse der Trichinenuntersuchung vorliegen, wenn der amtliche Tierarzt zu der Überzeugung gelangt, dass das Fleisch des betreffenden Tieres nur bei zufrieden stellenden Untersuchungsergebnissen in Verkehr gebracht wird, und

b)

die Tierkörper auf ihrer Außenseite durch Farb- oder Brandstempel mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen werden, und zwar so, dass bei einer Zerlegung der Tierkörper in Hälften oder Viertel oder einer Zerlegung der Tierkörperhälften in drei Teile jedes Teil ein Genusstauglichkeitskennzeichen trägt.

3.

Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss ein ovales Kennzeichen von mindestens 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe sein und folgende Angaben in gut lesbaren Schriftzeichen enthalten:

a)

die Bezeichnung des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben in Großbuchstaben oder in Form eines aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der einschlägigen ISO-Norm.

Die Codes für die Mitgliedstaaten sind: AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR, IE, IT, LU, NL, PT, SE und UK;

b)

die Veterinärkontrollnummer des Schlachthofs;

c)

das Kürzel CE, EC, EF, EG, EK oder EY, wenn es in einem Schlachthof innerhalb der Gemeinschaft angebracht wird.

4.

Die Buchstaben müssen mindestens 0,8 cm, die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein. Zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von Schaflämmern, Ziegenlämmern und Ferkeln kann die Größe des Kennzeichens und der Buchstaben verringert werden.

5.

Die für die Genusstauglichkeitskennzeichnung verwendeten Farbstoffe müssen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln zugelassen sein.

6.

Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch einen Hinweis auf den amtlichen Tierarzt enthalten, der die Fleischuntersuchung vorgenommen hat. Die zuständigen Behörden und die Lebensmittelunternehmer können weiterhin Material verwenden, das sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt haben, bis dieses Material aufgebraucht ist oder ersetzt werden muss.

7.

Fleisch von Tieren, die außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden, muss mit einem speziellen Kennzeichen versehen sein, das weder mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß diesem Kapitel noch mit dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) verwechselt werden kann.

8.

Fleisch von nicht enthäutetem Wild darf kein Genusstauglichkeitskennzeichen tragen, es sei denn, es ist nach dem Enthäuten in einem Wildbearbeitungsbetrieb einer Fleischuntersuchung unterzogen und für genusstauglich erklärt worden.

9.

Dieses Kapitel ist unbeschadet der Tiergesundheitsvorschriften im Bereich der Genusstauglichkeitskennzeichnung anwendbar.

ABSCHNITT II:

MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE KONTROLLEN

KAPITEL I: MITTEILUNG VON UNTERSUCHUNGSBEFUNDEN

1.

Der amtliche Tierarzt hat die Untersuchungsbefunde aufzuzeichnen und zu bewerten.

2.

a)

Werden bei den Untersuchungen Krankheiten und Zustände festgestellt, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten oder das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Lebensmittelunternehmer mitzuteilen.

b)

Ist das festgestellte Problem während der Primärerzeugung aufgetreten, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Tierarzt, der den Herkunftsbetrieb der Tiere betreut, dem für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern dadurch nicht spätere Gerichtsverfahren nachteilig beeinflusst würden), sowie gegebenenfalls der Behörde, die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs der Tiere oder des Jagdgebiets zuständig ist, mitzuteilen.

c)

Wurden die betreffenden Tiere in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland aufgezogen, so hat der amtliche Tierarzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu unterrichten, in dem der Fleischbetrieb sich befindet. Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zu treffen.

3.

Untersuchungsbefunde und Testergebnisse sind in die einschlägigen Datenbanken aufzunehmen.

4.

Gelangt der amtliche Tierarzt bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder einer anderen Inspektionstätigkeit zu dem Verdacht, dass ein Krankheitserreger der Liste A bzw. der Liste B des OIE vorliegt, so hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und beide haben alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zu treffen, um die mögliche Ausbreitung des Krankheitserregers zu verhindern.

KAPITEL II: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH DER INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE

1.

Der amtliche Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass die Tiere nur geschlachtet werden, wenn dem Schlachthofbetreiber die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette vorliegen und er diese geprüft hat.

2.

Der amtliche Tierarzt kann jedoch gestatten, dass Tiere im Schlachthof geschlachtet werden, selbst wenn die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht verfügbar sind. In diesem Fall müssen alle einschlägigen Informationen über die Lebensmittelkette vorliegen, bevor der Schlachtkörper für den Verzehr freigegeben wird. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sind ein solcher Schlachtkörper und die entsprechenden Nebenprodukte der Schlachtung getrennt von anderem Fleisch zu lagern.

3.

Liegen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eines Tieres im Schlachthof die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht vor, ist ungeachtet der Nummer 2 das gesamte Fleisch des Tieres für genussuntauglich zu erklären. Wurde das Tier noch nicht geschlachtet, so ist es gesondert von anderen Tieren zu töten.

4.

Ergibt sich aus den begleitenden Aufzeichnungen, Unterlagen oder anderen Informationen, dass

a)

Tiere aus einem Betrieb oder einem Gebiet kommen, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einer Verbringungssperre oder einer anderen Einschränkung unterliegen,

b)

die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten wurden oder

c)

andere Umstände vorliegen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten,

so dürfen diese Tiere nicht zur Schlachtung angenommen werden, es sei denn, es werden die nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Verfahren zum Ausschluss von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier eingehalten.

Befinden sich die Tiere bereits im Schlachthof, so sind sie gesondert zu töten und für genussuntauglich zu erklären, wobei gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen sind. Wenn der amtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

5.

Die zuständige Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn sie feststellt, dass die Begleitunterlagen, Dokumentation und andere Informationen nicht der tatsächlichen Situation im Herkunftsbetrieb oder dem tatsächlichen Zustand der Tiere entsprechen oder wenn sie bewusst darauf abzielen, den amtlichen Tierarzt irrezuführen. Die zuständige Behörde hat gegen den für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder jede andere beteiligte Person vorzugehen, insbesondere in Form von zusätzlichen Kontrollen. Die Kosten dieser zusätzlichen Kontrolle tragen der für den Herkunftsbetrieb verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder jede andere beteiligte Person.

KAPITEL III: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH LEBENDER TIERE

1.

Der amtliche Tierarzt hat zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5), dafür zu sorgen, dass zur Schlachtung für den Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, eingehalten wird. Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Tiere, deren Identität nicht ordnungsgemäß nachweisbar ist, gesondert getötet und für genussuntauglich erklärt werden. Wenn der amtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

2.

Sind vorrangige Erwägungen zum Wohlbefinden der Tiere zu beachten, so können Pferde im Schlachthof geschlachtet werden, selbst wenn die vorgeschriebenen Informationen über ihre Identität nicht vorgelegt wurden. Diese Informationen müssen jedoch vorliegen, bevor der Schlachtkörper für genusstauglich erklärt werden kann. Diese Anforderungen gelten auch für Notschlachtungen von Pferden außerhalb des Schlachthofs.

3.

Der amtliche Tierarzt hat zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) dafür zu sorgen, dass Tiere, deren Haut oder Fell so beschaffen ist, dass ein nicht vertretbares Risiko einer Kontaminierung des Fleisches während der Schlachtung besteht, erst nach vorheriger Reinigung für den Verzehr geschlachtet werden, eingehalten wird.

4.

Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) aufweisen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere müssen getrennt getötet werden, und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörper nicht kontaminiert werden können, und sie sind für genussuntauglich zu erklären.

5.

Die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf eine Krankheit oder auf einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können, ist zurückzustellen. Zur Diagnosestellung müssen diese Tiere einer gründlichen Schlachttieruntersuchung unterzogen werden. Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt zusätzlich zur Fleischuntersuchung Probenahmen und Laboruntersuchungen anordnen. Erforderlichenfalls sind die Tiere gesondert und im Anschluss an die Normalschlachtung zu schlachten, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Kontamination von anderem Fleisch zu vermeiden.

6.

Tiere, die Rückstände von Tierarzneimitteln über den nach den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Werten oder Rückstände verbotener Stoffe aufweisen könnten, sind gemäß der Richtlinie 96/23/EG zu behandeln.

7.

Der amtliche Tierarzt hat festzulegen, nach welchen Modalitäten mit Tieren im Rahmen eines spezifischen Programms zur Tilgung oder Bekämpfung spezifischer Tierseuchen wie Brucellose oder Tuberkulose oder von Zoonosenerregern wie Salmonellen unter seiner unmittelbaren Aufsicht umzugehen ist. Die zuständige Behörde hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen diese Tiere geschlachtet werden können. Diese Bedingungen müssen darauf abzielen, die Gefahr einer Kontaminierung anderer Tiere und von Fleisch anderer Tiere möglichst gering zu halten.

8.

Tiere, die in einem Schlachthof zur Schlachtung angeliefert werden, müssen im Regelfall dort geschlachtet werden. In Ausnahmefällen wie bei einer schwerwiegenden Störung der Schlachtanlagen kann der amtliche Tierarzt eine direkte Verbringung zu einem anderen Schlachthof gestatten.

KAPITEL IV: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH DES WOHLBEFINDENS DER TIERE

1.

Werden die Tierschutzbestimmungen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung nicht beachtet, so hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob der Lebensmittelunternehmer unverzüglich die nötigen Abhilfemaßnahmen trifft und eine Wiederholung verhindert.

2.

Der amtliche Tierarzt hat, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zu erreichen, schrittweise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorzugehen, je nach Art und Schwere des Problems hat er dabei die Möglichkeit, Anweisungen zu erteilen, eine Verlangsamung oder auch die vollständige Einstellung der Produktion zu veranlassen.

3.

Erforderlichenfalls hat der amtliche Tierarzt andere zuständige Behörden über Tierschutzprobleme zu informieren.

4.

Stellt der amtliche Tierarzt fest, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere beim Transport nicht beachtet werden, so hat er die nötigen Maßnahmen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu treffen.

5.

Wenn

a)

ein amtlicher Fachassistent die Untersuchungen betreffend das Wohlbefinden der Tiere gemäß den Abschnitten III und IV durchführt und

b)

diese Untersuchungen ergeben, dass die Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden,

muss der amtliche Fachassistent unverzüglich den amtlichen Tierarzt davon unterrichten und in dringenden Fällen, falls erforderlich, bis zum Eintreffen des amtlichen Tierarztes die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 4 treffen.

KAPITEL V: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH FLEISCH

1.

Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären, wenn es

a)

von Tieren stammt, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden, mit Ausnahme von erlegtem frei lebendem Wild;

b)

von Tieren stammt, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung nicht einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden, sofern in dieser Verordnung oder in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (6) nicht anderweitig geregelt;

c)

von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen eines Alters von sieben Tagen geschlachteten Tieren stammt;

d)

sich um Fleischabschnitte von der Stichstelle handelt;

e)

von Tieren stammt, die von einer Tierseuche der OIE-Liste A oder gegebenenfalls der OIE-Liste B betroffen sind, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;

f)

von Tieren stammt, die an einer Allgemeinerkrankung wie generalisierte Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie leiden;

g)

den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien zur Feststellung, ob Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht entspricht;

h)

Parasitenbefall aufweist, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;

i)

Rückstände oder Verunreinigungen oberhalb der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Werte enthält; bei einer Überschreitung des betreffenden Grenzwerts sind zusätzliche Analysen vorzunehmen, sofern dies angemessen ist;

j)

unbeschadet spezifischerer Gemeinschaftsvorschriften von Tieren oder Schlachtkörpern stammt, die Rückstände verbotener Stoffe aufweisen, oder von Tieren stammt, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden;

k)

sich um Leber und Nieren von über zwei Jahre alten Tieren aus Regionen handelt, in denen bei der Durchführung der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Pläne festgestellt wurde, dass die Umwelt allgemein mit Schwermetallen belastet ist;

l)

unzulässigerweise mit Dekontaminierungsmitteln behandelt wurde;

m)

unzulässigerweise mit ionisierenden oder UV-Strahlen behandelt wurde;

n)

Fremdkörper enthält (mit Ausnahme von für die Zwecke der Jagd verwendetem Material);

o)

eine radioaktive Strahlung aufweist, die die zulässigen Höchstwerte gemäß den Gemeinschaftsvorschriften übersteigt;

p)

sich um Fleisch mit pathophysiologischen Veränderungen, Anomalien der Konsistenz, unzureichender Ausblutung (außer bei frei lebendem Wild) oder organoleptischen Anomalien, insbesondere ausgeprägtem Geschlechtsgeruch, handelt;

q)

von abgemagerten Tieren stammt;

r)

spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach Gemeinschaftsvorschriften zulässig ist;

s)

Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontamination aufweist;

t)

sich um Blut handelt, das aufgrund des Gesundheitsstatus eines Tieres, von dem es gewonnen wurde, oder aufgrund einer Kontaminierung während des Schlachtvorgangs, ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann;

u)

laut Urteil des amtlichen Tierarztes nach Prüfung aller zweckdienlichen Informationen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann oder aus anderen Gründen genussuntauglich ist.

2.

Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Fleisch auferlegen, das von Tieren stammt, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden.

ABSCHNITT III:

ZUSTÄNDIGKEITEN UND HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN

KAPITEL I: AMTLICHE FACHASSISTENTEN

Amtliche Fachassistenten dürfen den amtlichen Tierarzt bei allen Aufgaben unterstützen, wobei folgende Einschränkungen und die in Abschnitt IV festgelegten spezifischen Vorschriften gelten:

1.

bei den Überprüfungsaufgaben dürfen die amtlichen Fachassistenten nur Informationen über die gute Hygienepraxis und die HACCP-gestützten Verfahren erfassen;

2.

bei der Schlachttieruntersuchung und der Tierschutzkontrollen dürfen die amtlichen Fachassistentennur die Tiere einer ersten Untersuchung unterziehen und in rein praktischen Dingen helfen; und

3.

bei der Fleischuntersuchung muss der amtliche Tierarzt die Arbeit der amtlichen Fachassistentenregelmäßig überprüfen und bei Tieren, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden, die Untersuchung persönlich durchführen.

KAPITEL II: HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN

1.

Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass in folgenden Fällen mindestens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist:

a)

in Schlachthöfen während der gesamten Dauer der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung; und

b)

in Wildbearbeitungsbetrieben während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung.

2.

In bestimmten Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben hingegen, die anhand einer Risikoanalyse und gegebenenfalls im Einklang mit nach Artikel 18 Nummer 3 festgelegten Kriterien ermittelt werden, kann die zuständige Behörde dieses Vorgehen anpassen. In solchen Fällen

a)

muss der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof nicht anwesend sein, wenn

i)

ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt, die Informationen zur Lebensmittelkette geprüft und die Ergebnisse der Prüfung dem amtlichen Fachassistenten im Schlachthof mitgeteilt hat;

ii)

der amtliche Fachassistent im Schlachthof sich vergewissert hat, dass die Informationen zur Lebensmittelkette nicht auf mögliche Lebensmittelsicherheitsprobleme hindeuten und dass das Tier einen zufrieden stellenden allgemeinen Gesundheitszustand aufweist und in guter Verfassung ist;

iii)

der amtliche Tierarzt sich regelmäßig vergewissert, dass der amtliche Fachassistent diese Überprüfungsaufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt;

b)

muss der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein,

i)

wenn ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführt und jegliches Fleisch, das Anomalitäten aufweist, und alles andere Fleisch desselben Tieres absondert,

ii)

der amtliche Tierarzt solches Fleisch anschließend untersucht und

iii)

der amtliche Fachassistent ihr Vorgehen und ihre Befunde so dokumentiert, dass der amtliche Tierarzt sich vergewissern kann, dass die Normen eingehalten werden.

Im Falle von Geflügel und Hasentieren kann der amtliche Fachassistent Fleisch, das Anomalitäten aufweist, aussondern, ohne dass der amtliche Tierarzt — vorbehaltlich des Abschnitts IV — systematisch solches Fleisch untersuchen muss.

3.

Die in Nummer 2 beschriebene Flexibilität gilt nicht

a)

für notgeschlachtete Tiere;

b)

für Tiere, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen können;

c)

für Rinder aus Herden, die nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärt wurden;

d)

für Rinder, Schafe und Ziegen aus Herden, die nicht amtlich als brucellosefrei erklärt wurden;

e)

im Fall des Ausbruchs einer Krankheit der Liste A oder gegebenenfalls der Liste B des OIE. Dies betrifft Tiere, die für die betreffende Krankheit empfänglich sind und die aus der jeweiligen Region gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (7) stammen;

f)

wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um sich abzeichnende Krankheiten oder bestimmte Krankheiten der Liste B des OIE zu berücksichtigen.

4.

In Zerlegungsbetrieben hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass bei der Bearbeitung von Fleisch ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent so häufig anwesend ist, wie es für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

KAPITEL III: BETEILIGUNG VON SCHLACHTHOFPERSONAL

A.   BESTIMMTE AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PRODUKTION VON FLEISCH VON GEFLÜGEL UND HASENTIEREN

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Schlachthofpersonal die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistenten bei der Kontrolle der Erzeugung von Geflügel- und Kaninchenfleisch unter folgenden Bedingungen übernimmt:

a)

Hat der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygienepraxis gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung und die HACCP-Verfahren angewandt, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Betriebsangehörige, die in gleicher Weise geschult wurden wie die amtlichen Fachassistenten und die gleiche Prüfung abgelegt haben, unter der Aufsicht, Weisung und Verantwortung des amtlichen Tierarztes Aufgaben der amtlichen Fachassistenten ausüben und Teil des unabhängigen Inspektionsteams der zuständigen Behörde in dem Betrieb bilden. Der amtliche Tierarzt ist in diesem Fall bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung anwesend, überwacht diese Tätigkeiten und führt regelmäßige Leistungstests durch, um sicherzustellen, dass die Leistung des Schlachthofpersonals den von der zuständigen Behörde festgelegten spezifischen Kriterien entspricht, und zeichnet die Ergebnisse dieser Leistungstests auf. Detaillierte Vorschriften für Leistungstests werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. Wenn der Hygienezustand des Betriebs durch die Arbeit dieses Personals beeinträchtigt wird, wenn dieses Personal Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchführt oder wenn allgemein dieses Personal seine Arbeit in einer Weise ausführt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zufriedenstellend ist, wird dieses Personal durch amtliche Fachassistenten ersetzt.

In dem Betrieb müssen die Verantwortlichkeiten für Produktion und Untersuchung getrennt sein und der Betrieb, der betriebliche Untersuchungskräfte einsetzen will, muss über eine international anerkannte Zertifizierung verfügen.

b)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats entscheidet grundsätzlich und von Fall zu Fall, ob sie die Anwendung des vorstehend beschriebenen Systems genehmigt. Entscheidet sich der Mitgliedstaat grundsätzlich für dieses System, so unterrichtet er die Kommission über diese Entscheidung und die damit verbundenen Bedingungen. Für Lebensmittelunternehmer in einem Mitgliedstaat, in dem das vorstehend beschriebene System angewandt wird, ist die tatsächliche Nutzung des Systems wahlfrei. Lebensmittelunternehmer werden von der zuständigen Behörde nicht gezwungen, das vorstehend beschriebene System einzuführen. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Lebensmittelunternehmer die Anforderungen erfüllt, wird das System in diesem Betrieb nicht angewandt. Um dies zu bewerten, führt die zuständige Behörde eine Analyse der Produktions- und Inspektionsaufzeichnungen, des Tätigkeitsbereichs des Betriebs, der bisherigen Einhaltung von Vorschriften, des Fachwissens, der Berufsethik und des Verantwortungsbewusstseins des Schlachthofpersonals hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit sowie anderer relevanter Informationen durch.

B.   BESTIMMTE PROBENAHMEAUFGABEN UND TESTS

Schlachthofpersonal, das unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes eine besondere Schulung erhalten hat, darf unter der Verantwortung und Aufsicht des amtlichen Tierarztes bestimmte Probenahmeaufgaben und Tests in Bezug auf Tiere aller Arten ausführen.

KAPITEL IV: BERUFLICHE QUALIFIKATIONEN

A.   AMTLICHE TIERÄRZTE

1.

Die zuständige Behörde darf nur Tierärzte, die eine den Anforderungen der Nummer 2 genügende Prüfung abgelegt haben, zu amtlichen Tierärzten ernennen.

2.

Die zuständige Behörde hat für die Prüfung Sorge zu tragen. Bei dieser Prüfung sind die Kenntnisse in folgenden Bereichen in dem erforderlichen Maße nachzuweisen, wobei dem Werdegang und den Qualifikationen des Tierarztes Rechnung zu tragen ist:

a)

nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu veterinärmedizinischen Aspekten des Gesundheitsschutzes, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Arzneimittel;

b)

Grundsätze der Gemeinsamen Agrarpolitik, Marktmaßnahmen, Ausfuhrerstattungen, Betrugsermittlung (auch auf weltweiter Ebene: WTO, SPS, Codex Alimentarius, OIE);

c)

Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung und Lebensmitteltechnologie;

d)

Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis und des Qualitätsmanagements;

e)

Qualitätsmanagement vor der Ernte (gute landwirtschaftliche Praxis);

f)

Förderung und Anwendung von Lebensmittelhygiene, Lebensmittelsicherheit (gute Hygienepraxis);

g)

Grundsätze, Konzepte und Methoden der Risikoanalyse;

h)

Grundsätze, Konzepte und Methoden des HACCP, Anwendung des HACCP-Systems in der gesamten Lebensmittelkette;

i)

Verhütung und Eindämmung von lebensmittelbedingten Gefährdungen der menschlichen Gesundheit;

j)

Populationsdynamik von Infektionen und Intoxikationen;

k)

diagnostische Epidemiologie;

l)

Monitoring und Überwachungssysteme;

m)

Überprüfung und Bewertung des vorschriftsmäßigen Funktionierens von Systemen für das Management der Lebensmittelsicherheit;

n)

Grundsätze und diagnostische Anwendung moderner Testverfahren;

o)

Informations- und Kommunikationstechnologie in Bezug auf die veterinärmedizinischen Aspekte des Gesundheitsschutzes;

p)

Datenbearbeitung und Biostatistik;

q)

Untersuchung von Ausbrüchen lebensmittelbedingter Erkrankungen beim Menschen;

r)

relevante Aspekte in Bezug auf TSE;

s)

Tierschutz in den Phasen Erzeugung, Transport und Schlachtung;

t)

umweltbezogene Aspekte der Lebensmittelerzeugung (einschließlich Abfallbeseitigung);

u)

Vorsorgeprinzip und Verbraucherinteresse und

v)

Grundsätze für die Schulung von Personal, das in der Lebensmittelkette arbeitet.

Die Bewerber können sich die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen ihrer tierärztlichen Grundausbildung oder einer Schulung im Anschluss an ihre Qualifikation als Tierarzt aneignen; auch ihre Berufserfahrung als Tierarzt kann diese Kenntnisse vermitteln. Die zuständige Behörde kann verschiedene Prüfungen durchführen lassen, um dem Werdegang der Bewerber Rechnung zu tragen. Gelangt die zuständige Behörde jedoch zu der Auffassung, dass ein Bewerber die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen eines Hochschulabschlusses oder im Rahmen einer Fortbildung mit Postgraduaten-Abschluss erworben hat, kann sie auf solche Prüfungen verzichten.

3.

Der Tierarzt muss zur multidisziplinären Zusammenarbeit fähig sein.

4.

Außerdem hat jeder amtliche Tierarzt eine praktische Schulung während einer Probezeit von mindestens 200 Stunden zu absolvieren, bevor er selbstständig arbeitet. Während dieser Zeit muss er unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte, die bereits in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Grenzkontrollstellen für Frischfleisch und Haltungsbetrieben tätig sind, arbeiten. Die Schulung muss sich insbesondere auf die Überprüfung von Systemen für das Management der Lebensmittelsicherheit beziehen.

5.

Der amtliche Tierarzt hat durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Fachliteratur seine Kenntnisse zu aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Der amtliche Tierarzt hat sich soweit irgend möglich jährlichen Fortbildungsmaßnahmen zu unterziehen.

6.

Ein bereits zum amtlichen Tierarzt ernannter Tierarzt muss hinreichende Kenntnisse in den in Nummer 2 genannten Bereichen haben. Gegebenenfalls muss er diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erwerben. Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmen zu treffen.

7.

Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Nummern 1 bis 6 Sonderregeln für amtliche Tierärzte auf Teilzeitbasis festlegen, die für die Kontrolle von Kleinbetrieben zuständig sind.

B.   AMTLICHE FACHASSISTENTEN

1.

Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten ernennen, die sich entsprechend den nachstehenden Anforderungen einer Schulung unterzogen und eine Prüfung bestanden haben.

2.

Für diese Prüfungen hat die zuständige Behörde Sorge zu tragen. Um zu diesen Prüfungen zugelassen zu werden, müssen die Bewerber nachweisen können, dass sie sich folgenden Schulungen unterzogen haben:

a)

mindestens 500 Stunden theoretische Schulung und mindestens 400 Stunden praktische Schulung in Bezug auf die unter Nummer 5 aufgeführten Themenbereiche sowie

b)

eine zusätzliche Schulung, die erforderlich ist, um amtliche Fachassistenten in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben fachkundig zu erfüllen.

3.

Die in Nummer 2 Buchstabe a genannte praktische Schulung hat in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes und in Haltungsbetrieben sowie in sonstigen einschlägigen Betrieben zu erfolgen.

4.

Die Schulung und die Prüfungen müssen sich hauptsächlich auf rotes Fleisch oder auf Geflügelfleisch beziehen. Personen, die die Schulung für einen der beiden Bereiche absolvieren und die entsprechende Prüfung bestanden haben, müssen sich nur einer verkürzten Schulung unterziehen, um die Prüfung für den anderen Bereich abzulegen. Die Schulung und die Prüfung sollten sich auch auf frei lebendes Wild, Farmwild und gegebenenfalls Hasentiere erstrecken.

5.

Die Schulung für amtliche Fachassistenten muss folgende Themenbereiche betreffen und die Prüfungen müssen das Vorhandensein der entsprechenden Kenntnisse bestätigen:

a)

in Bezug auf Haltungsbetriebe:

i)

theoretischer Teil:

Kenntnis der/des landwirtschaftlichen Organisation, Produktionsmethoden, des internationalen Handels usw.;

gute Praxis der Viehhaltung;

Grundkenntnisse über Tierseuchen, insbesondere Zoonosen: Virus-, Bakterien-, Parasitenerkrankungen usw.;

Monitoring zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen;

Hygiene- und Gesundheitskontrollen;

Wohlbefinden von Tieren im Haltungsbetrieb und beim Transport;

Umweltnormen: für Gebäude, Haltungsbetriebe und allgemein;

einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle;

ii)

praktischer Teil:

Besichtigung von Haltungsbetrieben mit verschiedenen Haltungsformen und Aufzuchtmethoden;

Besichtigung von Produktionsbetrieben;

Beobachtung des Be- und Entladens von Tieren;

Laborvorführungen;

Veterinärkontrollen;

Dokumentation;

b)

für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

i)

theoretischer Teil:

Kenntnis der Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels sowie der Schlacht- und Zerlegetechnologie in der Fleischwirtschaft;

Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene und der Arbeitshygiene;

HACCP-Verfahren und Überprüfung der HACCP-gestützten Verfahren;

Wohlbefinden von Tieren beim Entladen nach dem Transport und bei der Schlachtung;

Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;

Grundkenntnisse der Pathologie geschlachteter Tiere;

Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere;

entsprechende Kenntnis in Bezug auf TSE und andere wichtige Zoonosen und Zoonoseerreger;

Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem Fleisch;

Grundkenntnisse der Mikrobiologie;

Schlachttieruntersuchung;

Trichinenuntersuchung;

Fleischuntersuchung;

Verwaltungsaufgaben;

Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

Probenahmemethode;

Betrugsfragen;

ii)

praktischer Teil:

Identifizierung von Tieren;

Überprüfung des Alters;

Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren;

Fleischuntersuchung im Schlachthof;

Trichinenuntersuchung;

Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung artetypischer Tierkörperteile;

Identifizierung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich Veränderungen zeigen, und Erläuterungen dazu;

Hygienekontrolle, einschließlich Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Anwendung der HACCP-gestützten Verfahren;

Registrierung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung;

Probenahmen;

Rückverfolgbarkeit von Fleisch;

Dokumentation.

6.

Die amtlichen Fachassistenten müssen durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Fachliteratur ihre Kenntnisse aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Die amtlichen Fachassistenten müssen sich soweit irgend möglich jährlichen Fortbildungsmaßnahmen unterziehen.

7.

Eine bereits zum amtlichen Fachassistenten ernannte Person muss hinreichende Kenntnisse in den in Nummer 5 genannten Bereichen haben. Gegebenenfalls muss sie diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erwerben. Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmen zu treffen.

8.

Führen die amtlichen Fachassistenten jedoch nur Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung durch, muss die zuständige Behörde lediglich sicherstellen, dass sie für diese Aufgaben angemessen geschult werden.

ABSCHNITT IV:

SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN

KAPITEL I: HAUSRINDER

A.   UNTER SECHS WOCHEN ALTE RINDER

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der unter sechs Wochen alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchen der Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales); Untersuchung von Maul und Schlund; Durchtasten der Zunge; Entfernen der Tonsillen;

2.

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit.

B.   ÜBER SECHS WOCHEN ALTE RINDER

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der über sechs Monate alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchung der Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngiales, mandibulares et parotidei); Untersuchung der äußeren Kaumuskeln durch zwei Einschnitte parallel zum Unterkiefer, der inneren Kaumuskeln (innere Musculi pterygoidei) durch Einschnitt auf einer Ebene; Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul und Schlund sowie Besichtigung und Durchtasten der Zunge selbst; Entfernung der Tonsillen;

2.

Untersuchung von Luft- und Speiseröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung und Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Anschneiden der Magenfläche der Leber und an der Basis des „Spigelschen Lappens“ zur Untersuchung der Gallengänge;

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und der renalen Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

11.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Kühen Öffnung jeder Euterhälfte durch langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) und Einschneiden der Euterlymphknoten, es sei denn, das Euter ist vom Verzehr ausgeschlossen.

KAPITEL II: HAUSSCHAFE UND HAUSZIEGEN

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der Schafe und Ziegen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung des Kopfes nach dem Enthäuten und, im Verdachtsfall, Untersuchung von Rachen, Maul, Zunge, Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften erübrigen sich diese Untersuchungen, wenn die zuständige Behörde gewährleisten kann, dass der Kopf — einschließlich Zunge und Gehirn — vom Verzehr ausgeschlossen wird;

2.

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Zweifelsfall Anschnitt und Untersuchung dieser Organe und Lymphknoten;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall Anschnitt und Untersuchung des Herzens;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Anschnitt der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales);

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

11.

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;

12.

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit.

KAPITEL III: ALS HAUSTIERE GEHALTENE EINHUFER

Die Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Einhufern sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung des Kopfes und — nach Lösen der Zunge — des Rachens; Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Unterkiefer-, Schlundkopf-, und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. mandibulares, retropharyngiales et parotidei); Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul und Schlund; Besichtigung und Durchtasten der Zunge selbst; Entfernung der Tonsillen;

2.

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Längsschnitt am Herzen zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung, Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales); erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung der Genitalien bei Hengsten (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist) und Stuten;

11.

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

12.

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit;

13.

Untersuchung aller Schimmel oder Grauschimmel auf Melanose und Melanomata durch Untersuchung von Muskeln und Lymphknoten der Schulter (Lnn. subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter; Freilegen der Nieren und Untersuchung nach einem Schnitt durch die gesamte Niere.

KAPITEL IV: HAUSSCHWEINE

A.   SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1.

Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die zur Schlachtung bestimmten Schweine im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen sind. In diesem Fall darf eine Partie Schweine aus einem Haltungsbetrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil A liegt bei, und

b)

die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.

2.

Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes umfassen:

a)

Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderer Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Untersuchung der Schweine, um festzustellen,

i)

ob sie an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ob einzelne Tiere oder die gesamte Partie Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,

ii)

ob sie allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken können, dass das Fleisch genussuntauglich wird, oder

iii)

ob nachzuweisen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.

3.

Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen. Die Schweine sind unmittelbar zur Schlachtung zu versenden und dürfen nicht mit anderen Schweinen zusammenkommen.

4.

Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und dass keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Dieses Screening kann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.

5.

Werden die Schweine nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a geschlachtet, so

a)

müssen sie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Tiere den Herkunftsbetrieb noch nicht verlassen haben, um in den Schlachthof verbracht zu werden;

b)

kann die Schlachtung, wenn sich die Tiere bereits auf dem Weg in den oder im Schlachthof befinden und der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Tiere werden einer erneuten Schlachttieruntersuchung unterzogen.

B.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen, die nicht unter Nummer 2 fallen, sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares); Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

g)

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

k)

Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Sauen Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

l)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.

2.

Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage epidemiologischer oder anderer Daten des Betriebs entscheiden, dass Mastschweine, die seit dem Absetzen in kontrollierter Haltung in integrierten Produktionssystemen gehalten wurden, in einigen oder allen der in Nummer 1 genannten Fälle lediglich einer Besichtung unterzogen werden.

KAPITEL V: GEFLÜGEL

A.   SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1.

Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass zur Schlachtung bestimmtes Geflügel im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen wird. In diesem Fall darf eine Partie Tiere aus einem Betrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Den Tieren liegt die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil A bei, und

b)

die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.

2.

Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes umfassen:

a)

Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderen Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

eine Untersuchung der Partie, um festzustellen, ob die Tiere

i)

an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ihrem Verhalten nach Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,

ii)

allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken könnten, dass das Fleisch genussuntauglich wird, oder

iii)

Anzeichen aufweisen, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.

3.

Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen.

4.

Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Das Screening kann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.

5.

Werden die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a geschlachtet, so

a)

muss die Partie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, sofern die Partie noch nicht aus dem Herkunftsbetrieb in den Schlachthof verbracht worden ist;

b)

kann die Schlachtung, sofern sich die Partie bereits auf dem Weg in den oder im Schlachthof befindet und der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Partie wird erneut untersucht.

6.

Wurde keine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt, so hat der amtliche Tierarzt die Partie im Schlachthof zu untersuchen.

7.

Zeigt das Geflügel klinische Symptome einer Krankheit, so dürfen die Tiere nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Die Tötung solcher Tiere am Ende des Arbeitstages im Anschluss an die Normalschlachtungen ist jedoch zulässig, sofern alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko der Verschleppung von Krankheitserregern zu vermeiden, und sofern die Schlachtanlage nach der Tötung unverzüglich gereinigt und desinfiziert wird.

8.

Bei zur Stopflebererzeugung („Foie gras“) gehaltenem Geflügel und bei verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurde, muss die Schlachttieruntersuchung gemäß den Nummern 2 und 3 durchgeführt werden. Eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Teil C ist den nicht ausgeweideten Schlachtkörpern bei der Beförderung in den Schlachthof oder den Zerlegungsbetrieb beizufügen.

B.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Alle Tiere sind gemäß den Abschnitten I und III einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus führt der amtliche Tierarzt persönlich die folgenden Untersuchungen durch:

a)

tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer repräsentativen Stichprobe von Tieren;

b)

bei jeder Geflügelpartie ein und derselben Herkunft eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt wurde, und

c)

sonstige erforderlichen Untersuchungen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fleisch der betreffenden Tiere genussuntauglich sein könnte.

2.

Bei zur Stopflebererzeugung („Foie gras“) gehaltenem Geflügel und verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb gewonnen wurde, muss die Fleischuntersuchung eine Kontrolle der dem Schlachtkörper beigefügten Bescheinigung umfassen. Werden die Schlachtkörper direkt vom Herkunftsbetrieb in den Zerlegungsbetrieb befördert, erfolgt die Fleischuntersuchung im Zerlegungsbetrieb.

C.   MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für zur Gewinnung von Stopflebern („Foie gras“) bestimmtes sowie für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Geflügel, das verzögert ausgeweidet wird

Zuständige Dienststelle: ...

Nr.: ...

1.   Angaben zur Identifizierung der nicht ausgeweideten Schlachtkörper

Tierart: ...

Anzahl: ...

2.   Angaben zur Herkunft der nicht ausgeweideten Schlachtkörper:

Anschrift des Betriebs: ...

3.   Bestimmung der nicht ausgeweideten Schlachtkörper:

Die nicht ausgeweideten Schlachtkörper werden zu folgendem Zerlegungsbetrieb befördert: ...

4.   Erklärung

Der Unterzeichnete erklärt, dass

die vorstehend bezeichneten nicht ausgeweideten Schlachtkörper von Tieren stammen, die am ... (Datum) um ... Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden;

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den rechtlichen Anforderungen genügten und einer Schlachtung des Geflügels nicht entgegenstehen.

Ausgestellt in ...

(Ort)

am ...

(Datum)

Stempel

...

(Unterschrift des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes)

KAPITEL VI: IN ZUCHTBETRIEBEN GEHALTENE HASENTIERE

Die Vorschriften für Geflügel gelten auch für die in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentiere.

KAPITEL VII: FARMWILD

A.   SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1.

Die Schlachttieruntersuchung kann im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (8) erfüllt werden. In diesem Fall ist sie von einem amtlichen Tierarzt oder einem zugelassenen Tierarzt vorzunehmen.

2.

Bei der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb sind die Betriebsbücher und sonstigen Aufzeichnungen in Herkunftsbetrieben zu kontrollieren, einschließlich der Informationen zur Lebensmittelkette.

3.

Findet die Schlachttieruntersuchung nicht früher als drei Tage vor der Ankunft der Tiere im Schlachthof statt und werden die Schlachttiere lebend im Schlachthof angeliefert, so braucht die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof nur Folgendes zu umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustands vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte.

4.

Lebenden Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil A beiliegen. Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil B beiliegen.

B.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Die Fleischuntersuchung umfasst das Abtasten und, falls für erforderlich gehalten, das Anschneiden von Schlachtkörperteilen mit Gewebeveränderungen oder aus anderen Gründen verdächtiger Schlachtkörperteile.

2.

Die vorstehend beschriebenen Verfahren für die Fleischuntersuchung bei Rindern und Schafen, Hausschweinen und Geflügel sind auf die entsprechenden Farmwildarten anzuwenden.

3.

Wurden die Tiere im Betrieb geschlachtet, so prüft der amtliche Tierarzt im Schlachthof die den Tieren beigefügte Bescheinigung.

KAPITEL VIII: FREI LEBENDES WILD

A.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Frei lebendes Wild ist nach seiner Verbringung in den Wildbearbeitungsbetrieb so schnell wie möglich zu untersuchen.

2.

Der amtliche Tierarzt berücksichtigt die Bescheinigung oder die Informationen, die die kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (9) beigegeben hat.

3.

Bei der Fleischuntersuchung hat der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)

Besichtigung des Tierkörpers, seiner Leibeshöhlen und gegebenenfalls seiner Organe

i)

zur Feststellung etwaiger, nicht von der Jagd herrührender Anomalien. Dabei kann sich die Diagnose auf Angaben der kundigen Person zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen stützen,

ii)

zur Kontrolle, dass der Tod des Tieres nicht durch andere Gründe als durch Erlegen verursacht wurde.

Reicht die Besichtigung für eine Beurteilung nicht aus, so sind weiter gehende Laboruntersuchungen durchzuführen;

b)

Untersuchung auf organoleptische Anomalien;

c)

Durchtasten der Organe, soweit dies für erforderlich gehalten wird;

d)

wenn ein begründeter Verdacht auf Rückstände oder Schadstoffbelastung besteht, eine Untersuchung auf nicht von der Jagd herrührender Rückstände, auch auf Umweltschadstoffe, durch Beprobung. Wird wegen begründeten Verdachts eine weiter gehende Untersuchung durchgeführt, so ist die Beurteilung aller anderen Tiere einer gemeinsamen Strecke oder von Teilen dieser Tiere, bei denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie dieselben Anomalien aufweisen, so lange zurückzustellen, bis die weiter gehende Untersuchung abgeschlossen ist;

e)

Untersuchung auf Merkmale, die darauf hinweisen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich ist, insbesondere

i)

vom Jäger mitgeteilte abnorme Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinzustandes;

ii)

generalisierte Tumore oder Abszesse, wenn sie in verschiedenen inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;

iii)

Arthritis, Orchitis, pathologische Veränderungen der Leber oder Milz, Darm- oder Nabelentzündungen;

iv)

nicht von der Jagd herrührende Fremdkörper in Leibeshöhlen, im Magen, Darm oder Harn, sofern Brust- oder Bauchfell verfärbt sind (falls derartige Eingeweide vorhanden sind);

v)

Parasitenbefall;

vi)

übermäßige Gasbildung im Magen- und Darmtrakt mit Verfärbung der inneren Organe (falls derartige Eingeweide vorhanden sind);

vii)

erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;

viii)

alte, offene Knochenbrüche;

ix)

Auszehrung (Kachexie) und/oder generalisierte oder lokalisierte Ödeme;

x)

frische Verklebungen oder Verwachsungen mit Brust- oder Bauchfell oder

xi)

sonstige augenfällige und großflächige Veränderungen wie beispielsweise Verwesung.

4.

Auf Verlangen des amtlichen Tierarztes sind Wirbelsäule und Kopf längs zu spalten.

5.

Bei Kleinwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgeweidet wurde, führt der amtliche Tierarzt die Fleischuntersuchung an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren derselben Strecke durch. Ergibt die Untersuchung eine auf den Menschen übertragbare Krankheit oder eines der in Nummer 3 Buchstabe e aufgeführten Merkmale, so führt der amtliche Tierarzt weitere Untersuchungen der gesamten Partie durch, um festzustellen, ob die Tierkörper für genussuntauglich erklärt oder einzeln untersucht werden müssen.

6.

Im Zweifelsfall kann der amtliche Tierarzt an den betreffenden Tierkörperstellen weitere Schnitte und Untersuchungen vornehmen, soweit dies für eine endgültige Diagnose erforderlich ist.

B.   ENTSCHEIDUNGEN AUFGRUND VON KONTROLLERGEBNISSEN

Zusätzlich zu den Fällen gemäß Abschnitt II Kapitel V ist Fleisch für genussuntauglich zu erklären, das bei der Fleischuntersuchung eines der Merkmale gemäß Teil A Nummer 3 Buchstabe e aufweist.

KAPITEL IX: SPEZIFISCHE GEFAHREN

A.   TRANSMISSIBLE SPONGIFORME ENZEPHALOPATHIEN

Die amtliche Überwachung in Bezug auf TSE ist unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie sonstiger relevanter Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

B.   CYSTICERCOSE

1.

Die Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß den Kapiteln I und IV bilden die Mindestanforderungen für die Untersuchung auf Cysticercose bei Schweinen und über sechs Wochen alten Rindern. Darüber hinaus können spezifische serologische Tests verwendet werden. Bei über sechs Wochen alten Rindern ist ein Anschneiden der Kaumuskeln nicht zwingend vorgeschrieben, sofern ein spezifischer serologischer Test durchgeführt wird. Das Gleiche gilt für über sechs Wochen alte Rinder, die in einem amtlich als Cysticerose-frei bescheinigten Betrieb aufgezogen wurden.

2.

Cysticercose-infiziertes Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären. Ist das Tier jedoch nicht generalisiert Cysticercose-infiziert, so können die nicht infizierten Teile nach einer Kältebehandlung für genusstauglich erklärt werden.

C.   TRICHINOSE

1.

Schlachtkörper von Schweinen (Hausschweine, Farmwildschweine und frei lebende Wildschweine), Einhufern und anderen Tierarten, die an Trichinose erkranken können, müssen gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf Trichinen untersucht werden, sofern in diesen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt wird.

2.

Fleisch von mit Trichinen infizierten Tieren ist für genussuntauglich zu erklären.

D.   ROTZ

1.

Einhufer sind gegebenenfalls auf Rotz zu untersuchen. Die Untersuchung von Einhufern auf Rotz umfasst eine sorgfältige Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und Auslösen der Nasenscheidewand.

2.

Fleisch von Pferden, bei denen Rotz diagnostiziert wurde, ist für genussuntauglich zu erklären.

E.   TUBERKULOSE

1.

Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf Tuberkulin reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sind diese Tiere getrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, um das Risiko der Kontaminierung anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszuschließen.

2.

Sämtliches Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung an mehreren Organen oder mehreren Körperteilen lokalisierte Tuberkuloseläsionen festgestellt wurden, ist für genussuntauglich zu erklären. Wird jedoch in den Lymphknoten nur eines Organs oder Körperteils eine Tuberkuloseläsion festgestellt, müssen nur das befallene Organ oder der befallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genussuntauglich erklärt werden.

F.   BRUCELLOSE

1.

Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sind diese Tiere getrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, um das Risiko der Kontaminierung anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszuschalten.

2.

Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Läsionen festgestellt wurden, die eine akute Brucellose-Infektion anzeigen, ist für genussuntauglich zu erklären. Bei Tieren, die positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert haben, sind Euter, Genitaltrakt und Blut für genussuntauglich zu erklären, auch wenn keine Läsion festgestellt wurde.

KAPITEL X: MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

A.   MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR LEBENDE TIERE

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für lebende Tiere, die vom Haltungsbetrieb zum Schlachtbetrieb befördert werden

Zuständige Dienststelle: ...

Nr.: ...

1.   Identifizierung der Tiere

Tierart: ...

Anzahl Tiere: ...

Kennzeichnung: ...

2.   Angaben zur Herkunft der Tiere

Anschrift des Herkunftsbetriebs: ...

Kennnummer des Betriebs: (10) ...

3.   Angaben zur Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden zu folgendem Schlachthof befördert: ...

mit folgendem Transportmittel: ...

4.   Andere relevante Informationen

...

5.   Erklärung

Der unterzeichnete Tierarzt erklärt, dass

die oben bezeichneten Tiere am ... (Datum) um ... Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden;

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstanden.

Ausgestellt in ...

(Ort)

am ...

(Datum)

Stempel

...

(Unterschrift des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes)

B.   MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR IM HALTUNGSBETRIEB GESCHLACHTETE TIERE

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für im Haltungsbetrieb geschlachtete Tiere

Zuständige Dienststelle: ...

Nr.: ...

1.   Identifizierung der Tiere

Tierart: ...

Anzahl Tiere: ...

Kennzeichnung: ...

2.   Angaben zur Herkunft der Tiere

Anschrift des Herkunftsbetriebs: ...

Kennnummer des Betriebs: (11) ...

3.   Angaben zur Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden zu folgendem Schlachthof befördert: ...

mit folgendem Transportmittel: ...

4.   Andere relevante Informationen

...

5.   Erklärung

Der unterzeichnete Tierarzt erklärt, dass

die oben bezeichneten Tiere am ... (Datum) um ... Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden;

sie am (Datum) um Uhr in dem Betrieb geschlachtet und das Schlachten und Ausbluten korrekt durchgeführt wurden;

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den rechtlichen Anforderungen genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstanden.

Ausgestellt in ...

(Ort)

am ...

(Datum)

Stempel

...

(Unterschrift des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes)


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(5)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(6)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe S. 3, Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(7)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(8)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(9)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(10)  Nicht obligatorisch.

(11)  Nicht obligatorisch.

ANLAGE II

LEBENDE MUSCHELN

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für lebende Muscheln sowie analog für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken.

KAPITEL II: AMTLICHE ÜEBERWACHUNG LEBENDER MUSCHELN AUS EINGESTUFTEN ERZEUGUNGSGEBIETEN

A.   EINSTUFUNG VON ERZEUGUNGS- UND UMSETZGEBIETEN

1.

Die zuständige Behörde hat die Lage und Abgrenzung der von ihr eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete festzulegen. Sie hat dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenzuarbeiten.

2.

Die zuständige Behörde hat die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen einzustufen. Sie hat dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenzuarbeiten.

3.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen, aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden können. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten müssen den Hygienevorschriften für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) entsprechen.

4.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse B einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Bei lebenden Muscheln aus diesen Gebieten dürfen in einem 5-tube-3-dilution-MPN-Test maximal 4600 E.coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachweisbar sein.

5.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse C einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach längerem Umsetzen in Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Bei lebenden Muscheln aus diesen Gebieten dürfen in einem 5-tube-3-dilution-MPN-Test maximal 46 000E.coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachweisbar sein.

6.

Falls die zuständige Behörde die grundsätzliche Entscheidung trifft, ein Erzeugungs- oder Umsetzgebiet einzustufen, hat sie folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Sie erstellt ein Verzeichnis der Verschmutzungsquellen menschlichen oder tierischen Ursprungs, die auch für die Verunreinigung des Erzeugungsgebiets verantwortlich sein könnten.

b)

Sie prüft die Mengen organischer Schadstoffe, die in den verschiedenen Jahresabschnitten freigesetzt werden, entsprechend den saisonbedingten Variationen der menschlichen und tierischen Populationen im Einzugsgebiet, den erfassten Niederschlägen, der Abwasserbehandlung usw.

c)

Sie bestimmt die Merkmale des Schadstoffkreislaufs unter Berücksichtigung von Strömungsmustern, Tiefseemessung und Gezeitenzyklus im Erzeugungsgebiet.

d)

Sie erstellt ein Probenahmeprogramm für Muscheln im Erzeugungsgebiet, das sich auf die Prüfung vorhandener Daten stützt, wobei die Zahl der Proben, die geografische Verteilung der Probenahmepunkte und die Probenahmehäufigkeit gewährleisten müssen, dass die Analyseergebnisse für das Gebiet so repräsentativ wie möglich sind.

B.   MONITORING EINGESTUFTER UMSETZ- UND ERZEUGUNGSGEBIETE

1.

Die eingestuften Umsetz- und Erzeugungsgebiete sind regelmäßig darauf zu überprüfen,

a)

dass keine rechtswidrigen Praktiken in Bezug auf Ursprung, Herkunft und Bestimmung der lebenden Muscheln zum Einsatz kommen;

b)

die mikrobiologische Beschaffenheit der lebenden Muscheln in Verbindung mit dem Erzeugungsgebiet und dem Umsetzgebiet einwandfrei ist;

c)

toxinproduzierendes Plankton in den Erzeugungs- und Umsetzgewässern und Biotoxine in lebenden Muscheln vorhanden ist;

d)

in lebenden Muscheln chemische Schadstoffe vorhanden sind.

2.

Zur Anwendung der Vorschriften gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d sind Stichprobenpläne für die Kontrollen aufzustellen, die in regelmäßigen Abständen oder — wenn in unregelmäßigen Intervallen geerntet wird — fallweise durchgeführt werden. Die geografische Verteilung der Probenahmestellen und die Probenahmehäufigkeit müssen gewährleisten, dass die Ergebnisse der Analyse so repräsentativ wie möglich für das betreffende Gebiet sind.

3.

Die Probenahmepläne zur Überprüfung der mikrobiologischen Qualität lebender Muscheln müssen insbesondere Folgendes berücksichtigen:

a)

die voraussichtliche Schwankung bei der Verunreinigung durch Fäkalbakterien und

b)

die in Teil A Nummer 6 genannten Parameter.

4.

Die Probenahmepläne zur Prüfung auf toxinproduzierendes Plankton in den Erzeugungs- und Umsetzgewässern und auf Biotoxine in lebenden Muscheln müssen insbesondere die möglichen Schwankungen des Vorhandenseins von Plankton berücksichtigen, das marine Biotoxine produziert. Die Probenahme hat Folgendes zu umfassen:

a)

regelmäßige Stichproben zur Ermittlung von Änderungen in der Zusammensetzung von toxinhaltigem Plankton und dessen geografischer Verteilung. Ergebnisse, die auf eine Anhäufung von Toxinen in Muschelfleisch schließen lassen, erfordern intensive Probenahmen;

b)

regelmäßige Toxizitätstests bei den am stärksten kontaminationsgefährdeten Muscheln aus dem betroffenen Gebiet.

5.

Die Probenahmen für eine Toxinanalyse der Muscheln müssen in den Zeiträumen, in denen die Ernte zulässig ist, in der Regel einmal pro Woche erfolgen. Diese Probenahmehäufigkeit kann in festgelegten Gebieten oder für spezifische Muschelarten verringert werden, wenn eine Risikobewertung in Bezug auf das Vorhandensein von Toxinen oder Phytoplankton ein sehr geringes Risiko toxischer Episoden erwarten lässt. Sie ist zu erhöhen, wenn aus einer solchen Bewertung hervorgeht, dass wöchentliche Probenahmen nicht ausreichend wären. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu überprüfen, um das Risiko von Toxinen in lebenden Muscheln aus diesen Gebieten abschätzen zu können.

6.

Liegen Erkenntnisse über die Toxinakkumulationsrate für eine Gruppe von Arten im selben Gebiet vor, so kann die Tierart mit der höchsten Rate als Indikator genommen werden. Dadurch wird die Gewinnung aller Arten dieser Gruppe möglich, wenn der Toxingehalt in der Indikatorspezies unter den vorgeschriebenen Grenzwerten bleibt. Liegt der Toxingehalt der Indikatorspezies über den gesetzlichen Grenzwerten, so darf die Ernte der anderen Arten nur dann zugelassen werden, wenn weitere Untersuchungen an den anderen Arten Toxingehalte unterhalb der Grenzwerte ergeben.

7.

Hinsichtlich des Planktonmonitorings müssen die Proben repräsentativ für die Wassersäule sein und Informationen über das Vorhandensein toxischer Spezies sowie über die Populationstendenzen liefern. Werden Veränderungen in toxischen Populationen festgestellt, die zu einer Toxinakkumulation führen können, so ist die Probenahmehäufigkeit bei Muscheln zu erhöhen, oder die Gebiete sind vorsichtshalber zu schließen, bis die Ergebnisse der Toxinanalyse vorliegen.

8.

Probenahmepläne zur Feststellung chemischer Kontaminanten müssen es ermöglichen, jegliche Überschreitung der in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (2) genannten Höchstwerte zu erkennen.

C.   ENTSCHEIDUNGEN AUFGRUND DES MONITORINGS

1.

Zeigen die Ergebnisse der Probenahmen, dass die Hygienenormen für Muscheln überschritten wurden oder dass anderweitig ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, so muss die zuständige Behörde das betreffende Erzeugungsgebiet schließen und die Ernte lebender Muscheln unterbinden. Die zuständige Behörde kann jedoch ein Erzeugungsgebiet als Gebiet der Klasse B oder C umstufen, wenn es die in Teil A aufgeführten einschlägigen Kriterien erfüllt und kein anderweitiges Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

2.

Die zuständige Behörde kann ein geschlossenes Gebiet wieder öffnen, wenn die hygienischen Verhältnisse bei den Muscheln wieder den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Hat die zuständige Behörde ein Erzeugungsgebiet wegen des Vorhandenseins von Plankton oder übermäßigem Toxingehalt in Muscheln geschlossen, darf es erst wieder geöffnet werden, wenn zwei aufeinander folgende Probenahmen im Abstand von mindestens 48 Stunden Werte unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte ergeben. Bei dieser Entscheidung kann die zuständige Behörde auch Informationen über die Tendenzen bei Phytoplankton berücksichtigen. Liegen zuverlässige Daten über die Dynamik der Toxizität in einem bestimmten Gebiet vor, und sind aktuelle Daten über eine rückläufige Tendenz der Toxizität verfügbar, kann die zuständige Behörde beschließen, das Gebiet wieder zu öffnen, wenn nur die Ergebnisse einer einzigen Probenahme einen Wert unter dem gesetzlichen Höchstwert ausweisen.

D.   ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DAS MONITORING

1.

Die zuständige Behörde überwacht Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln verboten oder für die sie Sonderbedingungen festgelegt hat, um zu gewährleisten, dass keine potenziell gesundheitsgefährdenden Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

2.

Zusätzlich zum Monitoring der Umsetz- und Erzeugungsgebiete gemäß Teil B Nummer 1 ist ein Kontrollsystem einzurichten, bei dem anhand von Laboruntersuchungen überprüft wird, ob die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs die Enderzeugniskriterien einhalten. Mit dem Kontrollsystem ist insbesondere zu überprüfen, ob die Grenzwerte für marine Biotoxine und Schadstoffe nicht überschritten werden und dass die mikrobiologische Qualität der Muscheln kein Gesundheitsrisiko darstellt.

E.   AUFZEICHNUNG UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

Die zuständige Behörde trifft folgende Maßnahmen:

a)

Sie erstellt und führt eine aktuelle Liste der zugelassenen Erzeugungs- und Umsetzgebiete — mit Angabe von Standort, Abgrenzungen und Klasse —, aus denen lebende Muscheln gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs geerntet werden dürfen. Diese Liste ist den von diesem Anhang betroffenen Personen, insbesondere den Erzeugern und den Betreibern von Reinigungszentren und Versandzentren, zu übermitteln.

b)

Sie unterrichtet die von diesem Anhang betroffenen Personen wie etwa Erzeuger und Betreiber von Reinigungszentren und Versandzentren unverzüglich über jegliche Änderung des Standorts, der Abgrenzungen oder der Klasse von Erzeugungsgebieten wie auch über deren vorübergehende oder endgültige Schließung.

c)

Sie handelt unverzüglich, wenn die im vorliegenden Anhang beschriebene Überwachung ergibt, dass ein Erzeugungsgebiet geschlossen oder umgestuft werden muss oder wieder geöffnet werden kann.

F.   EIGENKONTROLLEN DURCH LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Bei Entscheidungen über die Einstufung, Öffnung oder Schließung von Erzeugungsgebieten kann die zuständige Behörde die Ergebnisse von Kontrollen berücksichtigen, die Lebensmittelunternehmer oder Lebensmittelunternehmer vertretende Organisationen durchgeführt haben. In diesem Fall muss die zuständige Behörde das Labor bezeichnet haben, in dem die Analyse durchgeführt wird, und die Probenahme und Analyse muss gegebenenfalls nach einem Protokoll durchgeführt werden, das zwischen der zuständigen Behörde und den betreffenden Lebensmittelunternehmern oder der betreffenden Organisation vereinbart wurde.

KAPITEL III: AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON KAMMMUSCHELN (PECTINIDAE), DIE AUSSERHALB EINGESTUFTER ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTET WURDEN

Die amtliche Überwachung von Kammmuscheln, die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, hat bei Fischauktionen, Versandzentren und Verarbeitungsbetrieben zu erfolgen. Dabei muss die Einhaltung der Hygienevorschriften für lebende Muscheln in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (3) sowie der anderen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der genannten Verordnung überprüft werden.


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe S. 3, Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 655/2004 (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 48).

(3)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe S. 3, Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

ANLAGE III

FISCHEREIERZEUGNISSE

KAPITEL I: AMTLICHE ÜBERWACHUNG DER ERZEUGUNG UND DES INVERKEHRBRINGENS

1.

Die amtliche Überwachung der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Fischereierzeugnissen muss insbesondere Folgendes umfassen:

a)

eine regelmäßige Überprüfung der Hygienebedingungen bei der Anlandung und dem ersten Verkauf;

b)

eine regelmäßige Inspektion der Schiffe und der Betriebe an Land einschließlich der Versteigerungs- oder Großmärkte, wobei insbesondere überprüft wird,

i)

gegebenenfalls ob die Zulassungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind;

ii)

ob mit den Fischereierzeugnissen ordnungsgemäß umgegangen wird;

iii)

ob die Hygiene- und Temperaturanforderungen eingehalten werden;

iv)

ob die Betriebe, einschließlich Schiffe, sowie ihre Anlagen und Geräte sauber sind und die Hygiene beim Personal einwandfrei ist;

c)

Überprüfungen der Lager- und Beförderungsbedingungen.

2.

Vorbehaltlich der Nummer 3 gilt für die amtliche Überwachung von Schiffen jedoch Folgendes:

a)

sie kann durchgeführt werden, wenn die Schiffe einen Hafen in einem Mitgliedstaaten anlaufen;

b)

sie betrifft alle Schiffe, die Fischereierzeugnisse in Häfen der Gemeinschaft anlanden, und zwar ungeachtet ihrer Flagge;

c)

führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die amtliche Überwachung durch, so kann das Schiff auf See oder in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes kontrolliert werden.

3.

a)

Wird ein unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrendes Fabrik- oder Gefrierschiff zum Zwecke der Zulassung inspiziert, so hat die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats bei der Inspektion die Anforderungen des Artikels 3, insbesondere die Zeitvorgaben nach Artikel 3 Absatz 2, einzuhalten. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Schiff auf See oder in einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland inspizieren.

b)

Hat die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats dem Schiff gemäß Artikel 3 eine bedingte Zulassung erteilt, so kann sie eine zuständige Behörde

i)

eines anderen Mitgliedstaats oder

ii)

eines Drittlandes, das auf einer gemäß Artikel 11 erstellten Liste mit Drittländern steht, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zulässig ist,

ermächtigen, im Hinblick auf die Erteilung einer endgültigen Zulassung, auf eine Verlängerung der Geltungsdauer der bedingten Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder auf die Überprüfung der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Folgeinspektion durchzuführen. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Schiff auf See oder in einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland inspizieren.

4.

Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ermächtigt, in ihrem Namen gemäß Absatz 3 Inspektionen durchzuführen, dann müssen die beiden zuständigen Behörden einvernehmlich die für solche Inspektionen geltenden Bedingungen festlegen. Diese Bedingungen müssen insbesondere gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich Bericht über die Ergebnisse der Inspektionen und über jede vermutete Nichteinhaltung erhält, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

KAPITEL II: AMTLICHE ÜBERWACHUNG DER FISCHEREIERZEUGNISSE

Die amtliche Überwachung der Fischereierzeugnisse muss mindestens Folgendes umfassen:

A.   ORGANOLEPTISCHE PRÜFUNGEN

Auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs sind organoleptische Stichprobenkontrollen durchzuführen. Ein Ziel dieser Kontrollen ist es, zu überprüfen, ob die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Frischekriterien eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass überprüft wird, dass die Fischereierzeugnisse in allen Phasen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs mindestens über den gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegten grundlegenden Frischekriterien liegen.

B.   FRISCHEINDIKATOREN

Lässt die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische der Fischereierzeugnisse aufkommen, so können Proben entnommen und im Labor auf ihren Gehalt an flüchtigem basischem Stickstoff (TVB-N) und Trimethylamin-Stickstoff (TMA-N) untersucht werden.

Die zuständige Behörde hat die gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien anzuwenden.

Lässt die organoleptische Prüfung auf andere für den Menschen potenziell gesundheitsgefährdende Zustände schließen, so sind zur Überprüfung geeignete Proben zu entnehmen.

C.   HISTAMIN

Es sind Histamin-Stichprobentests zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Grenzwerte durchzuführen.

D.   RÜCKSTÄNDE UND SCHADSTOFFE

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um den Gehalt an Rückständen und Schadstoffen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht zu überwachen.

E.   MIKROBIOLOGISCHE KONTROLLEN

Erforderlichenfalls werden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Kriterien nach dem Gemeinschaftsrecht mikrobiologische Kontrollen durchgeführt.

F.   PARASITEN

Zur Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf Parasiten werden Stichprobentests durchgeführt.

G.   GIFTIGE FISCHEREIERZEUGNISSE

Es sind Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die folgenden Fischereierzeugnisse nicht in den Handel gelangen:

1.

giftige Fische der folgenden Familien: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae und

2.

Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder andere die menschliche Gesundheit gefährdende Toxine enthalten. Jedoch dürfen aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gewonnene Fischereierzeugnisse in den Handel gelangen, sofern sie Anhang III Abschnitt VII gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) erzeugt wurden und den in Kapitel V Nummer 2 dieses Abschnitts festgelegten Normen entsprechen.

KAPITEL III: ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN DIE KONTROLLEN

Fischereierzeugnisse sind für genussuntauglich zu erklären, wenn

1.

die organoleptische, chemische, physikalische oder mikrobiologische Prüfung oder Prüfung auf Parasiten ergibt, dass sie nicht den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen;

2.

ihre genießbaren Teile Schadstoffe oder Rückstände über die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Grenzwerte hinaus oder in einem solchen Maße aufweisen, dass die errechnete Aufnahme über die Nahrungsmittel die für den Menschen annehmbare Tages- oder Wochendosis überschreitet;

3.

sie stammen von

i)

giftigen Fischen,

ii)

Fischereierzeugnissen, die nicht den Anforderungen in Kapitel II Teil G Nummer 2 in Bezug auf Biotoxine entsprechen, oder

iii)

Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die marine Biotoxine in Mengen enthalten, welche die in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) enthaltenen Grenzwerte insgesamt überschreiten, oder

4.

sie von den zuständigen Behörden als potenzielles Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung oder die Tiergesundheit oder aus einem andren Grund als genussuntauglich erachtet werden.


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

ANLAGE IV

ROHMILCH UND MILCHERZEUGNISSE

KAPITEL I: KONTROLLEN VON MILCHERZEUGUNGSBETRIEBEN

1.

Tiere in Milcherzeugungsbetrieben müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, um zu verifizieren, ob die Gesundheitsanforderungen für die Rohmilcherzeugung und insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere und die Verwendung von Tierarzneimitteln eingehalten werden. Diese Überprüfungen können anlässlich tierärztlicher Untersuchungen aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Tierschutz erfolgen und von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt werden.

2.

Liegt der Verdacht nahe, dass die Anforderungen an die Tiergesundheit nicht erfüllt werden, ist der allgemeine Gesundheitszustand der Tiere zu überprüfen.

3.

Die Milcherzeugungsbetriebe müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, bei der verifiziert werden soll, ob die Hygienevorschriften eingehalten werden. Diese amtliche Überwachung kann Inspektionen und/oder das Monitoring der von Berufsverbänden durchgeführten Kontrollen umfassen. Zeigt sich, dass der Hygienezustand unzureichend ist, muss die zuständige Behörde sich vergewissern, dass durch geeignete Maßnahmen Abhilfe geschaffen wird.

KAPITEL II: KONTROLLE DER ROHMILCH BEI DER ABHOLUNG

1.

Die zuständige Behörde überwacht die gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) durchgeführten Kontrollen.

2.

Hat der Lebensmittelunternehmer drei Monate nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen keine Abhilfe geschaffen, so ist die Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugungsbetrieb auszusetzen oder — entsprechend einer spezifischen Genehmigung oder allgemeinen Anweisungen der zuständigen Behörde — bestimmten Anforderungen hinsichtlich ihrer Behandlung und Verwendung zu unterwerfen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten sind. Diese Aussetzung oder diese Anforderungen sind so lange aufrecht zu erhalten, bis der Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass die Rohmilch den Kriterien wieder entspricht.


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

ANLAGE V

BETRIEBE, DIE NICHT IN DEN LISTEN GEMÄSSARTIKEL 12 ABSATZ 1 AUFGEFÜHRT SEIN MÜSSEN

Die nachstehenden Betriebe aus Drittländern müssen in den Listen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 erstellt und aktualisiert werden, nicht aufgeführt sein:

1.

Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) keine Anforderungen festgelegt sind;

2.

Betriebe, die nur Primärerzeugung betreiben;

3.

Betriebe, die nur Beförderung betreiben;

4.

Betriebe, die nur die Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs betreiben, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf.


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

ANLAGE VI

ANFORDERUNGEN AN EINFUHRENBEILIEGENDE BESCHEINIGUNGEN

1.

Der Vertreter der zuständigen Behörde des Versanddrittlands, der die Bescheinigung, die einer für die Gemeinschaft bestimmten Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beiliegt, ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und dafür sorgen, dass sie einen amtlichen Stempel trägt. Dies gilt bei mehrseitigen Bescheinigungen für jede Seite. Bei Fabrikschiffen kann die zuständige Behörde den Kapitän oder einen anderen Schiffsoffizier zur Unterzeichnung der Bescheinigung ermächtigen.

2.

Die Bescheinigungen müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats ist den Bescheinigungen ferner eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache(n) dieses Mitgliedstaats beizulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung einer Amtssprache der Gemeinschaft gestatten, die in ihrem Land nicht Amtssprache ist.

3.

Das Original der Bescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.

4.

Die Bescheinigungen müssen aus

a)

einem einzigen Blatt Papier oder

b)

zwei oder mehr Seiten, die Teil eines zusammenhängenden, nicht zu trennenden Blattes Papier sind, oder

c)

aus einer Reihe nummerierter Seiten bestehen, auf denen jeweils angegeben ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z.B. „Seite 2 von 4 Seiten“).

5.

Die Bescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht die Bescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist auf jeder Seite die Identifizierungsnummer anzugeben.

6.

Die Bescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehört, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versanddrittlands verlässt.

P5_TA(2004)0220

Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (KOM(2003) 138 — C5-0151/2003 — 2003/0045(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 138) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 44 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0151/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0079/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0045

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Effiziente , transparente und integrierte Wertpapiermärkte tragen zu einem echten Binnenmarkt in der Gemeinschaft bei, ermöglichen eine bessere Kapitalallokation und eine Senkung der Kosten und begünstigen so das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die rechtzeitige Offenlegung zuverlässiger und umfassender Informationen über Wertpapieremittenten stärkt das Vertrauen der Anleger nachhaltig, ermöglicht eine fundierte Beurteilung von Geschäftsergebnis und Vermögenslage. Dadurch werden sowohl der Anlegerschutz als auch die Markteffizienz erhöht.

2.

Aus diesem Grund sollten Wertpapieremittenten durch regelmäßige Informationen ein angemessenes Maß an Transparenz gegenüber den Anlegern gewährleisten. Aus dem gleichen Grund sollten auch Aktionäre sowie natürliche oder juristische Personen, die Stimmrechte oder Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, bestehende mit Stimmrechten ausgestattete Aktien zu erwerben, die Emittenten über den Erwerb oder andere Veränderungen bedeutender Beteiligungen informieren, damit diese die Öffentlichkeit auf dem Laufenden halten können.

3.

In der Kommissionsmitteilung „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ vom 11. Mai 1999 (4) werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen erforderlich sind. Der Europäische Rat rief im März 2000 in Lissabon dazu auf, diesen Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. In diesem Aktionsplan wird nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer Richtlinie zur Aktualisierung der Transparenzanforderungen hingewiesen. Diese wurde vom Europäischen Rat im März 2002 in Barcelona bekräftigt.

(4)

Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese Richtlinie mit den Aufgaben und Pflichten vereinbar ist, die dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten durch den Vertrag und das Statut des ESZB übertragen wurden; dabei ist besonderes Augenmerk auf die Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu richten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, um die Verfolgung der vorrangigen Ziele des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(5)

Eine größere Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über periodische und laufende Informationspflichten von Wertpapieremittenten soll den Anlegerschutz gemeinschaftsweit erhöhen. Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften über Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, oder Anteilsscheine, die über derartige Organismen erworben oder veräußert werden, bleiben jedoch von dieser Richtlinie unberührt.

(6)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Beaufsichtigung eines Emittenten von Aktien oder von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR am besten durch den Mitgliedstaat erfolgen, in dem der Emittent seinen Sitz hat. In diesem Punkt ist auf jeden Fall für Kohärenz mit der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (5), zu sorgen. Auch sollte ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt und Emittenten aus einem Drittland sowie Unternehmen aus der Europäischen Union , die nur andere als die vorstehend genannten Wertpapiere ausgeben , die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats überlassen werden.

(7)

Ein gemeinschaftsweit hoher Anlegerschutz würde es ermöglichen, Hindernisse für die Zulassung von Wertpapieren zu geregelten Märkten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sich befinden oder betrieben werden, zu beseitigen. Andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat sollten die Zulassung von Wertpapieren zu ihren geregelten Märkten nicht länger dadurch beschränken dürfen, dass sie Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, strengeren periodischen und laufenden Informationspflichten unterwerfen.

(8)

Die Beseitigung von Hindernissen durch die Anwendung des Herkunftsstaatsprinzips gemäß dieser Richtlinie sollte von dieser Richtlinie nicht erfasste Bereiche, wie das Recht der Aktionäre, in die Geschäftsführung eines Emittenten einzugreifen, nicht berühren. Sie sollte darüber hinaus auch keine Auswirkungen auf das Recht des Herkunftsmitgliedstaats haben, den Emittenten zusätzlich die Veröffentlichung von Teilen der oder aller vorgeschriebenen Informationen in Zeitungen vorzuschreiben.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (6) hat für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und die einen konsolidierten Abschluss erstellen müssen , bereits den Weg für eine gemeinschaftsweite Annäherung der Bilanzierungsgrundsätze geebnet. Damit ist neben dem, in den Gesellschaftsrechtsrichtlinien für alle Unternehmen festgelegten allgemeinen System bereits eine spezielle Regelung für Wertpapieremittenten geschaffen. Auch diese Richtlinie baut — was die Vorlage von Jahres- und Zwischenberichten angeht — auf diesem Konzept sowie auf dem Grundsatz auf, dass diese Berichte ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanzund der Ertragslage des Emittenten vermitteln müssen, auf. Ein verkürzter Abschluss als Teil eines Halbjahresfinanzberichts ist ebenfalls ausreichend, um ein solches den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres eines Emittenten zu vermitteln.

(10)

Ein Jahresfinanzbericht sollte sicherstellen, dass jedes Jahr Informationen veröffentlicht werden, sobald die Wertpapiere eines Emittenten an einem geregelten Markt zugelassen sind. Eine bessere Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten ist für die Anleger an Wertpapiermärkten nur dann von Nutzen, wenn sie sicher sein können, dass diese innerhalb eines festgesetzten Zeitraums nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Hinsichtlich Schuldtiteln, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die von einem Emittenten mit Sitz in einem Drittland begeben wurden, kann der Herkunftsmitgliedstaat es Emittenten unter bestimmten Bedingungen gestatten, keine Jahresfinanzberichte gemäß der nach dieser Richtlinie geforderten Standards aufzustellen.

(11)

Mit der Richtlinie werden den Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien umfassendere Halbjahresfinanzberichte vorgeschrieben. Dadurch sollen die Anleger in die Lage versetzt werden, eine besser fundierte Beurteilung der Lage des Emittenten vorzunehmen.

(12)

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Emittenten von Schuldtiteln von der Verpflichtung zur Vorlage von Halbjahresberichten befreien,

wenn es sich dabei um Kreditinstitute handelt, die Schuldtitel in geringem Umfang begeben,

wenn es sich dabei um Emittenten handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits existieren und die ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften garantiert werden, oder

während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren, jedoch nur im Hinblick auf solche Schuldtitel, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die nur von professionellen Anlegern erworben werden können. Erteilt der Herkunftsmitgliedstaat eine solche Befreiung, so kann diese nicht auf Schuldtitel ausgeweitet werden, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

(13)

Das Europäische Parlament und der Rat begrüßen es, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Verbesserung der Transparenz im Bereich Vergütungspolitik, Gesamthöhe der gezahlten Vergütungen (einschließlich der unter bestimmten Bedingungen gezahlten oder aufgeschobenen Vergütungsbestandteile) und Sachleistungen an jedes Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungsund Aufsichtsorgane im Rahmen ihres Aktionsplans „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union“ vom 21. Mai 2003 rasch zu prüfen, sowie deren Absicht, in naher Zukunft eine Empfehlung zu diesem Thema vorzulegen.

(14)

Der Herkunftsmitgliedstaat sollte Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Hauptgeschäftsfeld im Bereich der mineralgewinnenden Industrien liegt, ermutigen, in ihren Jahresfinanzberichten Zahlungen an Regierungen offen zu legen. Der Herkunftsmitgliedstaat sollte darüber hinaus innerhalb des Rahmens, der auf verschiedenen internationalen Finanzforen aufgestellt wurde, zu mehr Transparenz bei solchen Zahlungen ermutigen.

(15)

Die Richtlinie schreibt auch Emittenten, die nur Schuldtitel für geregelte Märkte ausgeben, die Erstellung von Halbjahresberichten verbindlich vor. Ausnahmen sollten analog zur Richtlinie 2003/71/EG nur für den Großhandel mit Einzelstückelungen von mindestens 50 000 EUR vorgesehen werden. Für Schuldtitel, die in einer anderen Währung begeben werden, sind Ausnahmen nur möglich, wenn die Einzelstückelung in der betreffenden Währung am Ausgabetag mindestens dem vorstehend genannten Wert entspricht.

(16)

Rechtzeitigere und verlässlichere Informationen über das vom Aktienemittenten im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Ergebnis machen auch eine häufigere Zwischenberichterstattung erforderlich. Daher sollte die Verpflichtung eingeführt werden, innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen ersten Zwischenbericht der Geschäftsführung und innerhalb der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres einen zweiten Zwischenbericht der Geschäftsführung zu veröffentlichen. Aktienemittenten, die bereits Quartalsfinanzberichte veröffentlichen, sollten von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsführung ausgenommen werden.

(17)

Für den Emittenten, seine Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane oder beim Emittenten verantwortliche Personen sollten angemessene Haftungsregeln gelten, die von jedem Mitgliedstaat in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß der Haftung frei bestimmen können.

(18)

Die Öffentlichkeit sollte über Änderungen bedeutender Beteiligungen an Emittenten unterrichtet werden, deren Aktien an einem in der Gemeinschaft gelegenen oder dort funktionierenden geregelten Markt gehandelt werden. Diese Informationen sollten die Anleger in die Lage versetzen, Aktienkäufe oder -verkäufe in voller Kenntnis der geänderten Stimmrechte zu tätigen. Dies dürfte auch eine wirksamere Kontrolle der Emittenten von Aktien ermöglichen und insgesamt die Markttransparenz großer Kapitalbewegungen erhöhen. Unter bestimmten Umständen sollten Informationen über Aktien oder Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 12, die als Sicherheit hinterlegt sind, erteilt werden.

(19)

Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c sollten keine Anwendung auf Aktien finden, die den Mitgliedern des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden, sofern die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden; der Ausdruck „kurzfristig“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Kreditgeschäfte, die im Einklang mit dem Vertrag und den Rechtsakten der EZB, insbesondere den EZB-Leitlinien über geldpolitische Instrumente und Verfahren und dem System TARGET, und auf Kreditgeschäfte, die im Einklang mit einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung vergleichbarer Aufgaben vorgenommen werden.

(20)

Damit bestimmte Marktteilnehmer nicht unnötig belastet werden und deutlich gemacht wird, wer tatsächlich Einfluss auf einen Emittenten ausübt, besteht für Marktmacher und Verwahrstellen keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligungen in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 12, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, Aktien zu erwerben, oder für Beteiligungen in Form von Aktien oder Finanzinstrumenten, die ausschließlich zu Clearingund Abrechnungszwecken im Rahmen von unionsweit anzuwendenden Beschränkungen und Garantien erworben wurden. Der Herkunftsmitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, beschränkte Ausnahmen für Aktien, die Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen aufgrund ihres Wertpapierhandels halten, zuzulassen.

(21)

Damit deutlich gemacht wird, wer innerhalb der Europäischen Union tatsächlich eine bedeutende Beteiligung in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten an einem bestimmten Emittenten hält, sollte von Muttergesellschaften nicht verlangt werden, ihre eigenen Beteiligungen mit den Beteiligungen zusammenzurechnen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Wertpapierfirmen verwaltet werden, sofern diese ihre Stimmrechte unabhängig von der Muttergesellschaft ausüben und bestimmte andere Bedingungen erfüllen.

(22)

Bei der laufenden Unterrichtung der Inhaber von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren sollte auch weiterhin nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verfahren werden. Dieser gilt nur für gleichrangige Aktionäre und greift deshalb nicht der Frage vor, wie viele Stimmrechte an eine bestimmte Aktie geknüpft sein können. Ebenso sollten die Inhaber gleichrangiger Schuldtitel weiterhin in den Genuss der Gleichbehandlung kommen , und zwar auch im Falle von Schuldtiteln staatlicher Kreditnehmer . Die Unterrichtung der Inhaber von Aktien und/oder Schuldtiteln auf Hauptversammlungen sollte erleichtert werden. Insbesondere im Ausland ansässige Inhaber von Aktien und/oder Schuldtiteln sollten aktiver einbezogen werden und zu diesem Zweck die Möglichkeit erhalten, Stimmrechtsbevollmächtigte zu entsenden. Aus den gleichen Gründen sollte auf einer Hauptversammlung der Inhaber von Aktien und/oder Schuldtiteln über den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien entschieden werden. In diesem Fall sollten Emittenten Vorkehrungen treffen, um die Inhaber ihrer Aktien und/oder Schuldtitel — soweit es möglich ist, diese namentlich zu benennen — entsprechend zu informieren.

(23)

Zur Beseitigung von Hindernissen und zur wirksamen Durchsetzung der neuen gemeinschaftsweiten Informationspflichten bedarf es auch einer angemessenen Kontrolle durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Mit dieser Richtlinie sollte wenigstens eine Mindestgarantie für die rechtzeitige Verfügbarkeit dieser Informationen gegeben werden. Aus diesem Grund sollte es in jedem Mitgliedstaat wenigstens ein Hinterlegungs- und Speichersystem geben.

(24)

Jede Verpflichtung eines Emittenten, alle laufenden und periodischen Informationen in alle Sprachen der Mitgliedstaaten zu übersetzen, in denen seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, fördert nicht die Integration der Wertpapiermärkte, sondern behindert die grenzüberschreitende Zulassung von Wertpapieren zum Handel an geregelten Märkten. Deshalb sollte es dem Emittenten in bestimmten Fällen gestattet sein, die Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorzulegen. Da besondere Anstrengungen erforderlich sind, um ausländische Anleger, auch von außerhalb der Gemeinschaft, anzuziehen, sollten die Mitgliedstaaten es Aktionären, Personen, die Stimmrechte ausüben, oder Inhabern von Finanzinstrumenten nicht länger verwehren, die erforderlichen Mitteilungen an den Emittenten in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache zu übermitteln.

(25)

Der Zugang der Anleger zu Informationen über die Emittenten sollte auf europäischer Ebene besser organisiert werden, um die Integration der europäischen Kapitalmärkte stärker zu fördern. Anleger aus anderen Staaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten sollten Anlegern aus dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten in Bezug auf den Zugang zu solchen Informationen gleichgestellt werden. Dies würde erreicht, wenn der Herkunftsmitgliedstaat die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen für die schnelle und diskriminierungsfreie Verbreitung von Informationen innerhalb der gesamten Europäischen Union je nach der Art der vorgeschriebenen Information sicherstellt. Darüber hinaus sollten veröffentlichte Informationen im Herkunftsmitgliedstaat zentral zur Verfügung gestellt werden, so dass ein europäisches Informationsnetz zu angemessenen Preisen für Kleinanleger aufgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig die Hinterlegungspflichten der Emittenten unnötig verdoppelt werden. Emittenten sollten bei der Wahl der Medien oder der Medienbetreiber für die Verbreitung von Informationen gemäß dieser Richtlinie den freien Wettbewerb nutzen können.

(26)

Um für die Anleger den Zugang zu Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten weiter zu vereinfachen, sollte es den nationalen Aufsichtsbehörden überlassen bleiben, in enger Abstimmung mit den anderen Beteiligten, insbesondere Wertpapieremittenten, Anlegern, Marktteilnehmern, Betreibern geregelter Märkte und Dienstleistungserbringern bei Finanzinformationen, Leitlinien für die Einrichtung elektronischer Verbundnetze zu formulieren.

(27)

Um einen wirksamen Anlegerschutz und einen ordnungsgemäßen Betrieb der geregelten Märkte in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die Regeln, nach denen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Gemeinschaft zugelassen sind, bei der Veröffentlichung von Informationen verfahren müssen, auch für Emittenten gelten, die keinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 48 des Vertrags fallen. Auch sollte sichergestellt werden, dass jede weitere zweckdienliche Angabe über Emittenten aus der Gemeinschaft oder einem Drittland, deren Veröffentlichung in einem Drittland, nicht aber in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben ist, der Öffentlichkeit in der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt wird.

(28)

In jedem Mitgliedstaat sollte eine einzige Behörde benannt werden, die in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen sowie für die internationale Zusammenarbeit verantwortlich ist. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es sich dabei um eine Verwaltungsbehörde handeln, deren Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Behörde benennen, die dafür verantwortlich ist, zu prüfen, ob die Informationen im Sinne dieser Richtlinie den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen, und im Falle aufgedeckter Verstöße die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen; dabei muss es sich nicht um eine Verwaltungsbehörde handeln.

(29)

Zunehmende grenzübergreifende Tätigkeiten machen eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden sowie umfassende Bestimmungen über den Informationsaustausch und über Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Die Organisation der Regulierungs- und Aufsichtsfunktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden nicht im Wege stehen.

(30)

Am 17. Juli 2000 setzte der Rat den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte ein. In seinem Schlussbericht schlägt dieser Ausschuss die Einführung einer neuen Vorgehensweise bei der Rechtsetzung nach Maßgabe eines Vier-Stufen-Konzepts vor, bestehend aus Grundprinzipien, technischen Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wertpapierregulierungsbehörden und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts. Während in der Richtlinie, lediglich wesentliche Grundprinzipien festgeschrieben werden sollten, würden Durchführungsmaßnahmen, die von der Kommission mit Unterstützung des Europäischen Wertpapierausschusses zu beschließen sind, die technischen Details festlegen.

(31)

In seiner im März 2001 in Stockholm angenommenen Entschließung billigt der Europäische Rat diesen Schlussbericht und das darin vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept, das die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich effizienter und transparenter gestalten soll.

(32)

Nach der Stockholmer Entschließung des Europäischen Rates sollte häufiger auf Durchführungsmaßnahmen zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen der Richtlinie mit Marktentwicklung und Aufsichtpraktiken Schritt halten, und sollten für alle Arbeitsschritte der Durchführungsmaßnahmen Fristen gesetzt werden.

(33)

In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen hat das Europäische Parlament den Bericht des Ausschusses der Weisen auf der Grundlage der vom Präsidenten der Kommission am gleichen Tag vor dem Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess gebilligt.

(34)

Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(35)

Dem Europäischen Parlament sollte ab dem Zeitpunkt der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen eine Frist von drei Monaten eingeräumt werden, um ihm Gelegenheit zur Überprüfung und zur Stellungnahme zu geben. Diese Frist kann in dringenden und angemessen begründeten Fällen verkürzt werden. Nimmt das Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte die Kommission die Maßnahmenentwürfe erneut überprüfen.

(36)

Um neuen Entwicklungen auf den Wertpapiermärkten Rechnung zu tragen, könnten sich technische Durchführungsmaßnahmen zu den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln als notwendig erweisen. Die Kommission sollte deshalb befugt werden, nach Anhörung des durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 (8) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschusses Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern diese die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie unverändert lassen und die Kommission nach den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen verfährt.

(37)

Bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen dieser Richtlinie hält sich die Kommission an folgende Grundsätze:

die Notwendigkeit, das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte durch Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf den Finanzmärkten sicherzustellen;

die Notwendigkeit, den Anlegern ein breites Spektrum an miteinander konkurrierenden Anlagemöglichkeiten und ein Maß an Offenlegung und Schutz anzubieten, das auf ihre Gegebenheiten zugeschnitten ist;

die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass unabhängige Regulierungsbehörden die Vorschriften konsequent durchsetzen, insbesondere bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität;

die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation aller Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates;

die Notwendigkeit, Innovationen auf den Finanzmärkten im Interesse ihrer Dynamik und Effizienz zu fördern;

die Notwendigkeit, die Marktintegrität durch eine enge und reaktive Überwachung von Innovationen auf den Finanzmärkten sicherzustellen;

die Bedeutung einer Senkung der Kapitalkosten und eines erleichterten Zugangs zum Kapital;

die Notwendigkeit, bei Durchführungsmaßnahmen das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen für die Marktteilnehmer (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinanlegern) langfristig zu wahren;

die Notwendigkeit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Europäischen Union ohne Beeinträchtigung der so notwendigen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern;

die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer zu erreichen, indem immer dann, wenn es angemessen ist, EU-weite Regelungen getroffen werden;

die Notwendigkeit, Unterschiede zwischen den nationalen Märkten zu respektieren, sofern sie sich nicht in unzulässiger Weise auf die Kohärenz des Binnenmarktes auswirken;

die Notwendigkeit, die Kohärenz in Bezug auf andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich zu wahren, weil Informationsasymmetrien und mangelnde Transparenz die Funktionsfähigkeit von Märkten gefährden und vor allem Verbrauchern und Kleinanlegern zu Schaden gereichen können.

(38)

Um die Einhaltung der nach dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen oder der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten Verstöße gegen diese Anforderungen unverzüglich aufgedeckt und falls notwendig geahndet werden. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen und Sanktionen ausreichend abschreckend und verhältnismäßig sein und konsequent vollstreckt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen die Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können.

(39)

Mit dieser Richtlinie sollen die derzeit geltenden Transparenzanforderungen für Wertpapieremittenten und für Anleger, die bedeutende Beteiligungen an Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, erwerben oder veräußern, aktualisiert werden. Sie ersetzt einige Anforderungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (9). Um die Transparenzanforderungen in einem einzigen Rechtsakt zusammenfassen zu können, muss die letztere entsprechend geändert werden. Diese Änderung berührt jedoch nicht die weiterhin gültige Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 42 bis 63 der Richtlinie 2001/34/EG zusätzliche Anforderungen vorschreiben können.

(40)

Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen — durch gemeinschaftsweit gleich hohe Transparenz das Vertrauen der Anleger zu sichern und so den Binnenmarkt zu vollenden — aufgrund der derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10)

(42)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden,

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie legt Anforderungen für die Offenlegung periodischer und laufender Informationen über Emittenten fest, deren Wertpapiere bereits zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat befindlichen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

Sie gilt weder für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, noch für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden.

Jeder Mitgliedstaat kann von ihm oder von seinen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, von der Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 und des Artikels 18 Absätze 2 bis 4 ausnehmen.

Jeder Mitgliedstaat kann seine nationale Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Emittentin von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, von der Anwendung des Artikels 17 ausnehmen, wenn die Aktien vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zum Handel zugelassen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (11) , mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 derselben Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten, für die nationale Vorschriften gelten können;

b)

„Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Titeln, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie übertragenen Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen;

c)

„geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

d)

„Emittent“ ist eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschließlich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei der Emittent im Falle von Hinterlegungsscheinen, die stellvertretend für Wertpapiere gehandelt werden, Emittent der auf diese Weise vertretenen Wertpapiere ist;

e)

Aktionär “ ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält :

i)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung;

ii)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person;

iii)

Hinterlegungsscheine , bei denen der Inhaber des Hinterlegungsscheins als Aktionär der zugrunde liegenden Aktien, die durch den Hinterlegungsschein vertreten werden, gilt ;

f)

„kontrolliertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen,

i)

an dem eine natürliche oder juristische Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder

ii)

bei dem eine natürliche oder juristische Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; oder

iii)

bei dem eine natürliche oder juristische Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter verfügt; oder

iv)

über das eine natürliche oder juristische Person beherrschenden Einfluss o der beherrschende Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;

g)

„Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs“ sind Investmentfonds und Investmentgesellschaften,

i)

deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung gemeinsam anzulegen und

ii)

deren Anteilscheine auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden.

h)

„Anteilscheine eines Organismus für gemeinsame Anlagen“ sind die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Wertpapiere, die die Rechte der Anteilscheininhaber am Vermögen eines solchen Organismus verbriefen.

i)

„Herkunftsmitgliedstaat“ ist

i)

im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines Emittenten von Aktien,

für Emittenten mit Sitz in der Gemeinschaft der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet;

für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die jährlichen Informationen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu hinterlegen sind.

Dieselbe Regelung gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht.

ii)

für jeden nicht unter i fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen haben, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind.

j)

„Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;

k)

„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, nach dieser Richtlinie, nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (12) oder nach den gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Rechtsund Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offen legen muss;

l)

„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;

m)

„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (13)

n)

„Marktmacher“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihm festgelegten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben;

o)

„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; (14)

p)

„ dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere“ sind als Daueremission begebene Schuldtitel ein und desselben Emittenten oder mindestens zwei getrennte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung.

(2)   Für die Zwecke der Definition des „kontrollierten Unternehmens“ in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder natürlichen oder juristischen Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt.

(3)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Begriffsbestimmungen.

Die Kommission wird insbesondere

a)

in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii festlegen, nach welchen Verfahren ein Emittent bei der darin genannte Wahl einzuhalten hat;

b)

den Dreijahreszeitraum in Relation zur Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt anpassen, sollte dies für die in Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaates angezeigt sein;

c)

für Absatz 1 Buchstabe l eine Beispielliste der Hilfsmittel erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften  (15) Rechnung tragen.

Artikel 3

Integration der Wertpapiermärkte

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann für Emittenten strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann auch für Aktionäre bzw. natürliche oder juristische Personen im Sinne der Artikel 10 und 12 strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen.

(2)   Einem Aufnahmemitgliedstaat ist es nicht gestattet,

a)

für die Zulassung von Wertpapieren zu einem geregelten Markt in seinem Hoheitsgebiet Offenlegungsanforderungen vorzusehen, die strenger als die in dieser Richtlinie oder in Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG festgelegten sind;

b)

für Aktionäre bzw. natürliche oder juristische Personen im Sinne der Artikel 10 und 12 hinsichtlich der Weitergabe von Informationen strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorzusehen.

KAPITEL II

PERIODISCHE INFORMATIONEN

Artikel 4

Jahresfinanzberichte

(1)   Ein Emittent veröffentlicht seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre lang für das Publikum zugänglich bleibt.

(2)   Der Jahresfinanzbericht umfasst:

a)

den geprüften Jahresabschluss,

b)

den Lagebericht,

c)

Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschluss ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt und dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt .

(3)    Muss der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluss nach der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 (16) aufstellen, so besteht der geprüfte Jahresabschluss aus dem in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufgestellten konsolidierten Abschluss und dem nach dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaates der Muttergesellschaft aufgestellten Jahresabschluss der Muttergesellschaft .

Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, besteht der geprüfte Jahresabschluss aus dem gemäß dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaates der Gesellschaft aufgestellten Jahresabschluss.

(4)   Der Jahresabschluss wird gemäß den Artikeln 51 und 51a der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (17) sowie — wenn der Emittent einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss - gemäß Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG geprüft.

Der von der oder den für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Person/Personen erteilte Bestätigungsvermerk wird in vollem Umfang mit dem Jahresfinanzbericht veröffentlicht.

(5)   Der Lagebericht wird gemäß Artikel 46 der Richtlinie 78/660/EWG sowie — wenn der Emittent einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss - gemäß Artikel 36 der Richtlinie 83/349/EWG erstellt.

(6)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen.

Die Kommission legt insbesondere fest, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks für das Publikum zugänglich bleiben muss. Sie kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.

Artikel 5

Halbjahresfinanzberichte

(1)   Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres; die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, spätestens aber nach zwei Monaten. Der Emittent stellt sicher, dass der Halbjahresfinanzbericht mindestens fünf Jahre lang für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

(2)   Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:

a)

einen verkürzten Abschluss,

b)

einen Zwischenbericht der Geschäftsführung ,

c)

Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion versichern, dass der verkürzte Abschluss, der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist, ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäß Absatz 3 vermittelt und dass der Zwischenbericht der Geschäftsführung die nach Absatz 4 geforderten Informationen in einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Weise darstellt .

(3)    Muss der Emittent einen konsolidierten Abschluss aufstellen , so wird der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards für die Zwischenberichterstattung aufgestellt.

Muss der Emittent keinen konsolidierten Abschluss aufstellen, enthält der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung legt der Emittent dieselben Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde.

(4)     Der Zwischenbericht der Geschäftsführung nennt zumindest die wichtigsten Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf die verkürzte Bilanz; er beschreibt ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres. Im Falle von Emittenten, die Aktien begeben, nennt der Zwischenbericht der Geschäftsführung auch Großgeschäfte mit verbundenen Parteien.

(5)   Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für eingeschränkte Prüfungen eines Abschlussprüfers. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen noch einer eingeschränkten Prüfung eines Abschlussprüfers unterzogen, so gibt der Emittent dies in seinem Bericht an.

(6)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.

Die Kommission wird insbesondere

a)

festlegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich des Berichts über die eingeschränkte Prüfung für die Öffentlichkeit zugänglich bleiben muss,

b)

präzisieren, welcher Art die eingeschränkte Prüfung eines Abschlussprüfers ist, und

c)

festlegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden.

Sie kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.

Artikel 6

Zwischenberichte der Geschäftsführung

1.     Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 2003/6/EG veröffentlicht ein Emittent, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils einen Bericht der Geschäftsführung. Diese Berichte sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betreffenden Sechsmonatszeitraums zu erstellen. Sie müssen Informationen über den Zeitraum zwischen dem Beginn des betreffenden Sechsmonatszeitraums und dem Datum der Veröffentlichung enthalten. Ein Bericht muss Folgendes enthalten:

eine Erläuterung der Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen sowie

eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des finanziellen Ergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im Berichtszeitraum.

(2)     Emittenten, die nach den Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, den Regeln des geregelten Marktes oder von sich aus Quartalsfinanzberichte gemäß den genannten Vorschriften oder Regeln veröffentlichen, sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Berichten der Geschäftsführung gemäß Absatz 1 entbunden.

(3)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ... einen Bericht über die Transparenz der Quartalsberichte und Berichte der Geschäftsführung von Emittenten, um zu prüfen, ob die darin enthaltenen Informationen den Zweck erfüllen, Anlegern eine fundierte Beurteilung der finanziellen Lage des Emittenten zu ermöglichen. Ein solcher Bericht beinhaltet eine Folgeabschätzung für Bereiche, in denen die Kommission die Vorlage von Änderungen zu diesem Artikel in Betracht zieht.

Artikel 7

Zuständigkeit und Haftung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verantwortung für die in den Artikeln 4, 5 , 6 und 15 vorgeschriebene Zusammenstellung und Veröffentlichung der Informationen zumindest beim Emittenten oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan liegt , und sorgen dafür, dass die Emittenten, die vorstehend genannten Organe oder die Personen, die beim Emittenten verantwortlich sind, ihren Rechtsund Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Haftung unterliegen.

Artikel 8

Ausnahmen

(1)    Die Artikel 4, 5 und 6 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

a)

Staaten, öffentliche Gebietskörperschaften eines Staates, internationale Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und

b)

Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, begeben.

(2)     Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, dass Artikel 5 auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die nur Schuldtitel dauernd oder wiederholt begeben haben, keine Anwendung findet, vorausgesetzt, der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel erreicht nicht 1 000 000 EUR und es wurde kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht.

(3)     Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, dass Artikel 5 auf Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/71/EG bereits existieren und die ausschließlich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften garantiert werden, keine Anwendung findet.

KAPITEL III

LAUFENDE INFORMATIONEN

ABSCHNITT I

INFORMATIONEN ÜBER BEDEUTENDE BETEILIGUNGEN

Artikel 9

Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteilungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Aktionär einem Emittenten anzeigt, welchen Anteil an den Stimmrechten er hält, wenn er durch Erwerb oder Veräußerung von Aktien des Emittenten , die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und an die Stimmrechte geknüpft sind, die Schwelle von 5%, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50% oder 75% erreicht, über- oder unterschreitet.

Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien, auch wenn deren Ausübung ausgesetzt ist, berechnet. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle stimmberechtigten Aktien ein und derselben Gattung anzugeben.

(2)    Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Aktionäre den Emittenten anzeigen, welchen Stimmrechtsanteil sie halten, wenn dieser Anteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des Artikels 14 veröffentlichten Angaben eine der in Absatz 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Anzeige bei gleichwertigen Ereignissen.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann davon absehen,

a)

die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn die nationalen Bestimmungen eine Schwelle von einem Drittel vorsehen;

b)

die 75 %-Schwelle anzuwenden, wenn die nationalen Bestimmungen eine Schwelle von zwei Dritteln vorsehen.

(4)     Der vorliegende Artikel findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck des Clearings und der Abrechnung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund schriftlicher oder über elektronische Hilfsmittel erteilter Weisungen ausüben.

(5)     Der vorliegende Artikel findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung in Höhe von 5% oder mehr durch einen Marktmacher, der in dieser Eigenschaft handelt, vorausgesetzt

a)

der Herkunftsmitgliedstaat lässt dies nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG zu,

b)

er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(6)     Herkunftsmitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe 1 Ziffer i können vorsehen, dass Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma aufgrund ihres Wertpapierhandels im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 6/6/EWG hält, für die Zwecke dieses Artikels nicht mitgezählt werden, vorausgesetzt

a)

der Anteil der aufgrund des Wertpapierhandels gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5% und

b)

das Kreditinstitut bzw. die Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund des Wertpapierhandels gehalten werden, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(7)     Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.

Die Kommission wird insbesondere die Höchstdauer des „kurzen Abrechnungszyklus“ gemäß Absatz 4 sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats festlegen. Sie kann ferner auch eine Liste der Ereignisse im Sinne des Absatzes 2 aufstellen.

Artikel 10

Erwerb oder Veräußerung bedeutender Anteile an Stimmrechten

Die Anzeigepflicht nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person , sofern sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist :

a)

Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem die natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, welche beide verpflichtet, durch einvernehmliche Ausübung ihrer Stimmrechte gegenüber der Geschäftsleitung des betreffenden Emittenten dauerhaft eine gemeinsame Politik zu verfolgen;

b)

Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit der natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;

c)

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person als Sicherheit hinterlegt sind, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;

d)

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten der betreffenden Person ein lebenslanger Nießbrauch bestellt ist;

e)

Stimmrechte, die von einem von der betreffenden Person kontrollierten Unternehmen gehalten oder gemäß der Buchstaben a bis d ausgeübt werden können;

f)

Stimmrechte aus Aktien, die bei der natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

g)

Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen im Auftrag dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;

h)

Stimmrechte, die die natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigter und nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen .

Artikel 11

Ausnahmeregelung für das Europäische System der Zentralbanken

Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c finden keine Anwendung auf Aktien, die den Mitgliedern des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden.

Die Ausnahmeregelung findet Anwendung, wenn es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und unter der Voraussetzung, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.

Artikel 12

Verfahren für die Mitteilung und Offenlegung bedeutender Beteiligungen

(1)   Die Anzeige gemäß den Artikeln 9 und 10 muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung,

b)

gegebenenfalls die Verkettung der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden,

c)

das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde, und

d)

den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Artikels 10 auszuüben , sowie die natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen des Aktionärs auszuüben .

(2)    Die Anzeige an den Emittenten erfolgt so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10

a)

von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem er bzw. sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, unabhängig von dem Tag, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder Möglichkeit zur Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

b)

über das in Artikel 9 Absatz 2 genannte Ereignis informiert wird.

(3)    Ein Unternehmen ist von der Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 entbunden, wenn die Anzeige von seiner Muttergesellschaft oder — wenn diese selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist — von deren Muttergesellschaft übermittelt wird .

(4)     Die Muttergesellschaft einer Verwaltungsgesellschaft muss ihre Beteiligungen gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig von der Muttergesellschaft ausübt.

Die Artikel 9 und 10 finden jedoch Anwendung, wenn die Muttergesellschaft oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen der Muttergesellschaft in Beteiligungen investiert hat, die von dieser Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, und es nicht im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft steht, die Stimmrechte aus diesen Beteiligungen auszuüben, und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte aus diesen Beteiligungen nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr von der Muttergesellschaft oder einem anderen kontrollierten Unternehmen der Muttergesellschaft erteilt werden.

(5)     Die Muttergesellschaft einer nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss ihre Beteiligungen gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 9 der genannten Richtlinie verwaltet, sofern

die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erhalten hat;

die Wertpapierfirma die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nur aufgrund schriftlicher oder über elektronische Hilfsmittel erteilter Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt;

die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig von der Muttergesellschaft ausübt.

Die Artikel 9 und 10 finden jedoch Anwendung, wenn die Muttergesellschaft oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen der Muttergesellschaft in Beteiligungen investiert hat, die von dieser Wertpapierfirma verwaltet werden und es nicht im Ermessen der Wertpapierfirma steht, die Stimmrechte aus diesen Beteiligungen auszuüben, und die Wertpapierfirma die Stimmrechte aus diesen Beteiligungen nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr von der Muttergesellschaft oder einem anderen kontrollierten Unternehmen der Muttergesellschaft erteilt werden.

(6)   Bei Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1, spätestens aber innerhalb von drei Handelstagen nach Erhalt veröffentlicht der Emittent alle darin enthaltenen Informationen.

(7)     Ein Herkunftsmitgliedstaat kann Emittenten von der Pflicht gemäß Absatz 4 entbinden, wenn die in der Anzeige enthaltenen Informationen von seiner zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 17 nach Erhalt der Anzeige, spätestens jedoch drei Handelstage nach Erhalt veröffentlicht werden.

(8)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 , 2, 4, 5 und 6 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen sie

a)

ein Standardformular festlegt, das gemeinschaftsweit bei der Anzeige der Informationen gemäß Absatz 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist;

b)

einen Kalender der Handelstage “ in allen Mitgliedstaaten festlegt;

c)

festlegt, in welchen Fällen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 oder beide die erforderliche Anzeige an den Emittenten vorzunehmen hat bzw. haben;

d)

präzisiert, unter welchen Umständen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 von dem Erwerb bzw. der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

e)

festlegt, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrer Muttergesellschaft und einer Wertpapierfirma von ihrer Muttergesellschaft gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung der Absätze 4 und 5 in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 13

Finanzinstrumente mit dem Recht auf Aktienerwerb

(1)     Die Anzeigepflicht gemäß Artikel 9 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene Aktien eines Emittenten, dessen Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, zu erwerben.

(2)     Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sicherzustellen. Sie legt insbesondere Folgendes fest:

a)

die Arten von Finanzinstrumenten im Sinne des Absatzes 1 und ihre Kumulierung,

b)

die Art der förmlichen Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1,

c)

den Inhalt der Anzeige sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Formblatt,

d)

den Anzeigezeitraum,

e)

den Adressaten der Anzeige.

Artikel 14

Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten

(1)     Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber im Auftrag des Emittenten handelnden Person, stellt der Herkunftsmitgliedstaat sicher, dass der Emittent den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch vier Handelstage nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung veröffentlicht, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5% oder 10% der Stimmrechte erreicht, überoder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, an die Stimmrechte geknüpft sind.

(2)     Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.

Artikel 15

Gesamtzahl der Stimmrechte und Gesamtkapital

Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt zumindest vor, dass der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Gesamtkapital (für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 9) am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, veröffentlicht.

Artikel 16

Zusätzliche Angaben

(1)    Ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind , veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.

(2)     Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den Änderungen der Rechte der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt , insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinsen, berühren könnten .

(3)     Ein Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich Anleiheneuemissionen und insbesondere alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten. Unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG finden die Vorschriften dieses Absatzes keine Anwendung auf internationale Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört.

ABSCHNITT II

UNTERRICHTUNG DER INHABER VON ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENENEN WERTPAPAIEREN

Artikel 17

Informationspflichten der Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien

(1)   Ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind , muss alle Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, gleich behandeln.

(2)   Der Emittent stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, die zur Ausübung der Rechte der Aktionäre erforderlich sind, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Den Aktionären steht es frei, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, sofern den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten Genüge getan wird. Insbesondere wird der Emittent

a)

Informationen in Bezug auf den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch hinsichtlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und der Rechte der Aktionäre auf Teilnahme an den Hauptversammlungen übermitteln;

b)

jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Benachrichtigung zur Hauptversammlung oder auf Verlangen nach der Anberaumung der Hauptversammlung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;

c)

ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, bei dem die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können, und

d)

Benachrichtigungen veröffentlichen bzw. Rundschreiben versenden, in denen die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien angekündigt sowie Informationen über etwaige Vereinbarungen in Bezug auf die Zuweisung, Zeichnung, Annullierung bzw. den Umtausch übermittelt werden.

(3)   Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre gestattet der Herkunftsmitgliedstaat Emittenten, von elektronischen Hilfsmitteln Gebrauch zu machen, vorausgesetzt dass diese Entscheidung in einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Ort des Sitzes oder vom Wohnort des Aktionärs bzw. der in den Fällen unter Artikel 10 Buchstabe a bis h genannten natürlichen oder juristischen Personen ab.

b)

Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte ausüben oder Anweisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.

c)

Die Aktionäre bzw. — in den in Artikel 10 Buchstaben a bis e genannten Fällen — die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten ; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können jederzeit beantragen, dass ihnen Informationen in Zukunft schriftlich übermittelt werden.

d)

Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen auf elektronischem Wege einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Absatz 1 festzulegen.

(4)   Die Kommission wird in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels sicherzustellen. Insbesondere wird sie die Arten der Finanzinstitute spezifizieren, über die ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzrechte ausüben kann.

Artikel 18

Informationspflichten der Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Schuldtiteln

(1)   Ein Emittent von Schuldtiteln, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, muss die Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.

(2)   Der Emittent stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, die zur Ausübung der Rechte der Inhaber von Schuldtiteln erforderlich sind, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Den Inhabern von Schuldtiteln steht es frei, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, sofern den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten Genüge getan wird. Insbesondere wird der Emittent

a)

Benachrichtigungen veröffentlichen bzw. Rundschreiben versenden, die den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Hauptversammlungen der Inhaber von Schuldtiteln nennen wie auch die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung erwähnen sowie das Recht dieser Inhaber von Schuldtiteln, sich daran zu beteiligen;

b)

jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung der Schuldtitelinhaber stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Benachrichtigung zur Versammlung oder auf Verlangen nach der Anberaumung der Versammlung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln; und

c)

ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, bei dem die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.

(3)   Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR bzw. — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 EUR entspricht , zu einer Hauptversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln für die Ausübung ihrer Rechte benötigen.

(4)   Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln gestattet der Herkunftsmitgliedstaat beziehungsweise der vom Emittenten gemäß Absatz 3 gewählte Mitgliedstaat Emittenten, von elektronischen Hilfsmitteln Gebrauch zu machen, vorausgesetzt dass diese Entscheidung in einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Ort des Sitzes oder vom Wohnort des Inhabers der Schuldverschreibung bzw. diese Person vertretenden Bevollmächtigten ab.

b)

Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich informiert werden.

c)

Die Inhaber von Schuldtiteln werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können jederzeit beantragen, dass ihnen Informationen in Zukunft schriftlich übermittelt werden.

d)

Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Absatz 1 festzulegen.

(5)   Die Kommission wird in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels sicherzustellen. Insbesondere wird sie die Arten der Finanzinstitute spezifizieren, über die ein Inhaber eines Schuldtitels die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzrechte ausüben kann.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 19

Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat

(1)   Legt der Emittent oder eine Person, die ohne dessen Einverständnis die Zulassung ihrer Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen offen, so übermittelt er diese Informationen gleichzeitig der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats. Diese Behörde kann darüber befinden, ob sie diese Informationen auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht.

Schlägt der Emittent vor, seine Satzung oder seine Statuten zu ändern, so übermittelt er den Änderungsentwurf der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und dem geregelten Markt, auf dem er die Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel erhalten hat . Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Hauptversammlung, auf der über diese Änderung abgestimmt bzw. informiert wird.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann einen Emittenten von der Anforderung gemäß Absatz 1 befreien, soweit dies die Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG oder gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Richtlinie betrifft.

(3)   Die dem Emittenten gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 12 mitzuteilenden Informationen sind gleichzeitig bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen.

(4)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren.

Die Kommission legt insbesondere das Verfahren fest, nach dem ein Emittent bzw. ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des Artikels 10 gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen hat, um

a)

im Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;

b)

die Registrierung des in Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Jahresabschlusses mit der Registrierung der jährlichen Informationen zu koordinieren, auf die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG [Prospekt] Bezug genommen wird.

Artikel 20

Sprachregelung

(1)   Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates akzeptierten Sprache zu veröffentlichen.

(2)    Werden Wertpapiere zum Handel sowohl auf einem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat als auch auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten angeboten, so sind die vorgeschriebenen Informationen wie folgt offen zulegen:

a)

in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates akzeptierten Sprache und

b)

je nach der Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in der internationalen Finanzwelt geläufig ist, zu veröffentlichen.

(3)   Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) , aber nicht im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder aber in einer in der internationalen Finanzwelt geläufigen Sprache zu veröffentlichen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann darüber hinaus in seinen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festlegen, dass die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von seiner zuständigen Behörde akzeptierten Sprache oder in einer in der internationalen Finanzwelt geläufigen Sprache zu veröffentlichen ist.

(4)   Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen von Absatz 1, 2 und 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung beantragt hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten gestatten Aktionären bzw. den natürlichen oder juristischen Personen im Sinne der Artikel 9, 10 und 12 , einem Emittenten im Rahmen dieser Richtlinie Informationen lediglich in einer in der internationalen Finanzwelt geläufigen Sprache mitzuteilen. Erhält der Emittent eine Anzeige in dieser Form, dürfen die Mitgliedstaaten ihm nicht auferlegen, eine Übersetzung in eine von den zuständigen Behören akzeptierte Sprache zur Verfügung zu stellen.

(6)    Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten bzw. der Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in der internationalen Finanzwelt geläufigen Sprache zu veröffentlichen, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR bzw. — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 EUR entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(7)   Wird eine Klage bezüglich des Inhalts einer vorgeschriebenen Information in einem Mitgliedstaat gerichtlich erhoben, so wird gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darüber entschieden, wer die Kosten für die Übersetzung dieser Informationen zum Zwecke der Gerichtsverhandlung zu tragen hat.

Artikel 21

Schneller Zugang zu vorgeschriebenen Informationen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, die vorgeschriebenen Informationen in einer Weise veröffentlicht, die den schnellen , diskriminierungsfreien Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung stellt. Der Emittent oder die Person, die ohne seine Zustimmung die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Erstattung besonderer Kosten für die Bereitstellung der Informationen verlangen. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass der Emittent auf Medien zurückgreifen muss, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an das Publikum in der gesamten Europäischen Union weiterleiten. Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch nicht vorschreiben, dass lediglich Medien eingesetzt werden, deren Betreiber in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind.

(2)     Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass es zumindest ein amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gibt. Solche Systeme sollten den Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer genügen und analog zu dem Hinterlegungsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 1 funktionieren.

(3)    Sind Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in lediglich einem Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, sorgt dieser Aufnahmemitgliedstaat für die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen im Sinne der Anforderungen von Absatz 1.

(4)   Die Kommission wird in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.

Insbesondere wird sie Folgendes spezifizieren:

a)

Mindestnormen für die Verbreitung der in Absatz 1 genannten vorgeschriebenen Informationen;

b)

Mindestnormen für die in Absatz 2 genannten zentralen Speicherungssysteme.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen an das Publikum verbreitet werden können.

Artikel 22

Leitlinien

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen zweckmäßige Leitlinien, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen weiter zu erleichtern, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG [Prospekt] und dieser Richtlinie offen zulegen sind.

Mit diesen Leitlinien soll Folgendes geschaffen werden:

a)

ein elektronisches Netz, das auf nationaler Ebene zwischen den Wertpapieraufsichtsbehörden, den Betreibern geregelter Märkte und den nationalen Handelsregistern im Sinne der Richtlinie 68/151/ EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten  (18) aufzubauen ist; und

b)

ein einziges elektronisches Netz oder eine Plattform elektronischer Netze zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission wird die gemäß Absatz 1 zu erzielenden Ergebnisse spätestens am 31. Dezember 2006 überprüfen und kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Artikel 19 und 21 zu erleichtern.

Artikel 23

Drittländer

(1)   Befindet sich der eingetragene Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der Artikel 4 bis 7, des Artikels 12 Absatz 6 und der Artikel 13, 14 und 16 bis 18 ausnehmen, sofern das Recht des besagten Drittlandes gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet .

Nichtsdestoweniger sind die gemäß den Anforderungen des Drittlandes beizubringenden Informationen im Sinne von Artikel 19 zu übermitteln und im Sinne der Artikel 20 und 21 offen zulegen.

(2)     Abweichend von Absatz 1 werden Emittenten mit eingetragenem Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten international anerkannten Standards auf.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sorgt dafür, dass in einem Drittland offengelegte Informationen, die für das Publikum in der Gemeinschaft von Bedeutung sein können, gemäß Artikel 20 und 21 offengelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den besagten Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k dieser Richtlinie handelt.

(4)   Die Kommission wird in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels sicherzustellen und um

a)

einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Jahresabschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

b)

festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen eingetragenen Sitz hat, aufgrund seiner nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet; die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse betreffend die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 31 angeführten Datum. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

(5)     Um die einheitliche Anwendung von Absatz 3 sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie die Art der in einem Drittland offengelegten Informationen festlegt, die von Bedeutung für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft sind.

(6)     Unternehmen mit eingetragenem Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 2) benötigen würden, wenn sie ihren eingetragenen Sitz oder (nur im Falle von Wertpapierfirmen) ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Muttergesellschaft, wie in Artikel 12 Absätze 4 und 5 vorgeschrieben, zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.

(7)     Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 4 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen sie feststellt, dass ein Drittland aufgrund seiner nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß dieser Richtlinie sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet.

KAPITEL V

ZUSTÄNDIGE STELLEN

Artikel 24

Zuständige Behörden und ihre Befugnisse

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zentrale Behörde im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG [Prospekt] als zuständige zentrale Verwaltungsbehörde, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen im Sinne dieser Richtlinie zuständig ist und sicherstellt, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen tatsächlich angewandt werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis.

(2)     Ein Mitgliedstaat kann allerdings für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstabe h eine andere als die zuständige zentrale Behörde gemäß Absatz 1 benennen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ihrer zuständigen zentralen Behörde gestatten, Aufgaben zu delegieren. Jede Übertragung von Aufgaben — ausgenommen die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstabe h im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie und ihren Durchführungsbestimmungen wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft und endet acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie . Bei jeder Übertragung von Aufgaben ist im Einzelnen anzugeben, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen sie wahrzunehmen sind.

Diese Bedingungen sollten eine Klausel enthalten, die die betreffende Stelle dazu verpflichtet, durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass ein Interessenkonflikt vermieden wird und die Informationen, die die Stelle bei Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben erhält, nicht unfair oder wettbewerbswidrig verwendet werden. In letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der in ihrem Rahmen erlassenen Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist auf jeden Fall die nach Absatz 1 benannte zuständige Behörde.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vereinbarungen, die sie im Hinblick auf die Delegierung von Aufgaben eingegangen sind. Dazu gehören auch die genauen Bedingungen für die Festlegung dieser Aufgabenübertragung.

(5)   Jede zuständige Behörde ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen auszustatten. Sie sollte zumindest befugt sein,

a)

von Abschlussprüfern , Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten bzw. Personen im Sinne der Artikel 10 oder 12 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;

b)

von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Buchstabe a mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann diese Informationen von sich aus, nach Anhörung des Emittenten, veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;

c)

von der Geschäftsführung des Emittenten und der Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten bzw. der Personen im Sinne der Artikel 10 oder 12 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß dieser Richtlinie oder den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;

d)

den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen oder den jeweiligen geregelten Markt bitten zu können, dies zu tun, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme hat, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. der infolge dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vom Emittenten nicht eingehalten wurden;

e)

den Handel auf einem geregelten Markt verbieten zu können, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. der infolge dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden bzw. vernünftige Gründe zu der Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen werden dürfte;

f)

zu überwachen , dass der Emittent Informationen rechtzeitig veröffentlicht, um auf diese Weise sicherzustellen , dass das Publikum in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen ;

g)

die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der Artikel 10 oder 12 seinen bzw. ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

h)

zu prüfen, ob die Informationen im Sinne dieser Richtlinie den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen und im Falle aufgedeckter Verstöße die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen und

i)

in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen. Falls nach einzelstaatlichem Recht erforderlich, kann bzw. können die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden diese Befugnis unter Einschaltung der zuständigen Justizbehörde und/ oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden wahrnehmen.

(6)    Die Absätze 1 bis 5 stehen der Möglichkeit eines Mitgliedstaats nicht entgegen, für überseeische europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen dieser Mitgliedstaat zuständig ist, gesonderte Rechtsund Verwaltungsvereinbarungen zu treffen.

(7)     Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer sind dafür in keiner Weise haftbar zu machen.

Artikel 25

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1)   An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden gegebenenfalls bestimmte Aufgaben übertragen haben, tätig sind oder waren. Die vom Berufsgeheimnis abgedeckten Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde offengelegt werden, es sei denn, dies ist in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehen.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und greifen hierzu auf ihre Befugnisse zurück, unabhängig davon, ob diese in dieser Richtlinie oder in nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wurden. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe.

(3)   Absatz 1 steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Pflicht zum Berufsgeheimnis, an das die Personen, die bei den zuständigen Behörden arbeiten oder gearbeitet haben und die die Informationen erhalten, gebunden sind.

(4)     Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden oder Stellen dritter Länder, die nach dem Recht des jeweiligen Drittlandes mit den (oder einigen der) Aufgaben betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 den zuständigen Behörden zuweist, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwecks Austauschs von Informationen schließen. Es muss gewährleistet sein, dass ein solcher Informationsaustausch zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegt. Der Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen dienen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.

Artikel 26

Vorsichtsmaßnahmen

(1)   Gelangt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten bzw. die Person im Sinne des Artikels 10 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.

(2)   Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder aufgrund der Tatsache, dass sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 27

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird vom Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2001/528/EG eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Regelungsverfahren unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

(3)   Die gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG festzulegende Frist beträgt drei Monate.

(4)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren vorsehen, vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf der Vierjahresfrist.

Artikel 28

Sanktionen

(1)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht sicher, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen zumindest geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder zivil- und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, sofern diese Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt.

Artikel 29

Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, vor Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS-UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Übergangsvorschriften

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie kann der Herkunftsmitgliedstaat die Emittenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, von der Vorlage von Abschlüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 ausnehmen.

(2)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 hat ein Aktionär dem Emittenten gemäß den Artikeln 9, 10 und 12 spätestens ... (19) anzuzeigen, welchen Stimmrechts- und Eigenkapitalanteil er am Emittenten zu diesem Zeitpunkt hält, es sei denn, er hat bereits vor diesem Zeitpunkt eine Anzeige mit gleichwertigen Informationen an den Emittenten gerichtet.

Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 6 gibt ein Emittent seinerseits die Informationen, die er im Rahmen dieser Meldungen erhalten hat, spätestens ... (20) bekannt.

(3)    Hat ein Emittent seinen Sitz in einem Drittland, kann der Herkunftsmitgliedstaat einen solchen Emittenten von der Aufstellung seines Jahresabschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 3 und seines Lageberichts gemäß Artikel 4 Absatz 5 nur im Hinblick auf solche Schuldtitel ausnehmen , die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren. Die Befreiung kann nur erfolgen, solange

a)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkennt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;

b)

das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, nicht gesetzlich vorschreibt und

c)

die Kommission keinen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b hinsichtlich der Frage gefasst hat, ob die Rechnungslegungsstandards, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, gleichwertig sind mit

den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungstandards oder

den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.

(4)     Der Herkunftsmitgliedstaat kann Emittenten nur im Hinblick auf Schuldtitel, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren, von der Offenlegung von Halbjahresfinanzberichten gemäß Artikel 5 für den Zeitraum von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2005 ausnehmen, vorausgesetzt, der Herkunftsmitgliedstaat hatte beschlossen, es solchen Emittenten zu gestatten, sich zum Zeitpunkt der Zulassung dieser Schuldtitel von der Befreiung gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/34/EG Gebrauch zu machen.

Artikel 31

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ... (21) nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 oder 3, Artikel 9 Absatz 6 oder Artikel 30, so teilen sie diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

Artikel 32

Änderungen

Die Richtlinie 2001/34/EG wird zu dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die Buchstabe g und h gestrichen;

2.

Artikel 4 wird gestrichen.

3.

Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten unterwerfen die Emittenten von zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren zusätzlichen Verpflichtungen, sofern diese zusätzlichen Verpflichtungen generell für alle Emittenten oder für einzelne Kategorien von Emittenten gelten.“

5.

Die Artikel 65 bis 97 werden gestrichen.

6.

Die Artikel 102 bis 103 werden gestrichen.

7.

Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a wird die Formulierung „der regelmäßigen Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zugelassen sind“ in der Aufzählung gestrichen;

b)

Buchstabe b wird gestrichen;

c)

in Buchstabe c wird Ziffer iii gestrichen;

d)

Buchstabe d wird gestrichen.

Die Verweise auf die gestrichenen Bestimmungen werden als Verweise auf die Bestimmungen dieser Richtlinie abgefasst.

Artikel 33

Überprüfung

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens zum 30. Juni 2009 über die Funktionsweise dieser Richtlinie berichten , einschließlich der Angemessenheit einer Beendigung der Befreiung bestehender Schuldtitel nach Ablauf der in Artikel 30 Absatz 4 vorgesehenen zehnjährigen Übergangsfrist und ihre möglichen Auswirkungen auf die europäischen Finanzmärkte .

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 35

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C ...

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  KOM(1999) 232 endgültig.

(5)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(6)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33.).

(9)   ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1 .

(10)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(12)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(13)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG.

(14)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

(15)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 68).

(16)  ABl. L 16 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(17)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(18)  ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13).

(19)  Zwei Monate nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum.

(20)  Drei Monate nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum.

(21)   24 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

P5_TA(2004)0221

Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (KOM(2003) 657 — C5-0654/2003 — 2003/0265(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 657) (1),

gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0654/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0155/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern,

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)

Abänderung 2

Erwägung 2a (neu)

 

(2a) In der zivilrechtlichen Tradition steht das Recht auf Gleichbehandlung einer Person in ihrer Eigenschaft als Einzelperson und nicht als Mitglied einer rassischen, geschlechtlichen, religiösen oder ethnischen Gruppe zu. Da Männer und Frauen die beiden Hälften der Menschheit bilden, sind Frauen keine Minderheitengruppe und sollten nicht als solche betrachtet oder behandelt werden.

Abänderung 3

Erwägung 2b (neu)

 

(2b) Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte und -freiheiten nicht beeinträchtigt werden.

Abänderung 4

Erwägung 9

(9) Besonders augenfällig sind die Probleme im Bereich Güter und Dienstleistungen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in diesem Bereich verhindert bzw. beseitigt werden. Wie im Falle der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft geschehen, kann dieses Ziel im Wege gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erreicht werden.

(9) Besonders augenfällig sind die Probleme im Bereich Güter und Dienstleistungen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in diesem Bereich verhindert bzw. beseitigt werden. Wie im Falle der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft kann dieses Ziel im Wege gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften besser erreicht werden.

Abänderung 5

Erwägung 10

(10) Derartige Rechtsvorschriften sollten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen verhindern. Unter Dienstleistungen in diesem Sinne sind nur solche Leistungen zu verstehen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden.

(10) Derartige Rechtsvorschriften sollten den Grundsatz individueller Rechte auf die Gleichstellung von Frauen und Männern umsetzen. Sie sollten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit allen öffentlich verfügbaren Waren und Dienstleistungen verhindern und dabei eine de facto-Gleichstellung von Frauen und Männern erzielen . Unter Dienstleistungen in diesem Sinne sind nur solche Leistungen zu verstehen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Unter Gütern in diesem Sinne sind solche mit einem ökonomischen Wert zu verstehen.

Abänderung 6

Erwägung 10a (neu)

 

(10a) Diese Richtlinie sollte nicht für Bildung oder für Medien- und Werbeinhalte gelten.

Abänderung 7

Erwägung 11

(11) Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte und Freiheiten nicht beeinträchtigt werden, einschließlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Unternehmungen und einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus. Das Diskriminierungsverbot sollte daher für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gelten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Nicht gelten sollte es dagegen für Medien- und Werbeinhalte.

entfällt

Abänderung 8

Erwägung 11a (neu)

 

(11a) Die Differenzierung bei Prämien oder Leistungen von Versicherungsprodukten auf der Grundlage des Geschlechts (einschließlich der Risiken einer Schwangerschaft) stellt eine Diskriminierung dar, da das Geschlecht ein Faktor ist, der nicht beeinflusst werden kann und lediglich auf der Grundlage von statistischen Annahmen einer Gruppe zugeordnet wird. Unterschiedliche Preise in Bezug auf Unterschiede im Risikoprofil sollten auf das Verhalten und die Entscheidungen einzelner Personen zurückzuführen sein.

Abänderung 9

Erwägung 12

(12) Der Gleichbehandlungsgrundsatz sollte nicht dem Umstand entgegenstehen, dass Unterschiede gemacht werden im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen, bei denen sich Männer und Frauen insofern nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, als diese Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder in erster Linie für die Angehörigen nur eines Geschlechts bestimmt sind, wie im Falle der Mitgliedschaft in Privatklubs, oder im Zusammenhang mit Leistungen, die je nach Geschlecht der Klienten auf unterschiedliche Weise erbracht werden.

entfällt

Abänderung 10

Erwägung 14a (neu)

 

(14a) In Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede und der sich daraus ergebenden Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen während dieser Übergangszeit sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte bei der Unterbindung der Anwendung versicherungsmathematischer Faktoren in Bezug auf das Geschlecht vorlegen. Durch diese konstante Überwachung durch die Kommission, die das Europäische Parlament und den Rat unterrichten sollte, sowie durch umfassende Transparenz bei der Anwendung dieser Faktoren dürften Wettbewerbsverzerrungen während der Übergangsperiode in Schranken gehalten werden.

Abänderung 42

Artikel 1 Absatz 1

(1) In dieser Richtlinie wird ein Rahmen festgelegt für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, mit dem Ziel, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten zu verwirklichen .

(1) In dieser Richtlinie wird ein Rahmen festgelegt für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen und die Erreichung einer Gleichstellung der Geschlechter beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, mit dem Ziel, die Gleichstellung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten .

Abänderung 12

Artikel 1 Absatz 2

(2) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum .

(2) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit sämtlichen Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Abänderung 13

Artikel 1 Absatz 3

(3) Diese Richtlinie steht nicht dem entgegen, dass Unterschiede gemacht werden im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen, bei denen Männer und Frauen sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, weil die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder in erster Linie für die Angehörigen nur eines Geschlecht bestimmt sind, oder im Zusammenhang mit Leistungen, die je nach Geschlecht der Klienten auf unterschiedliche Weise erbracht werden.

entfällt

Abänderung 14

Artikel 1 Absatz 4

(4) Diese Richtlinie gilt weder im Bereich der Bildung noch für den Inhalt von Medien und Werbung. Sie gilt insbesondere nicht für den Bereich der Werbung und Telewerbung entsprechend der Definition in Artikel 1 (b) von Richtlinie 89/552/EWG.

(4) Diese Richtlinie gilt weder im Bereich der Bildung noch für den Inhalt von Medien und Werbung , mit Ausnahme der Werbung, soweit sie die Bedingungen für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betrifft.

Abänderung 15

Artikel 1 Absatz 4a (neu)

 

(4a) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Beschäftigungsbereich, insbesondere der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über betriebliche Altersversorgungssysteme und Sozialversicherungs-oder Sozialhilfeangelegenheiten.

Abänderung 16

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

d)

sexuelle Belästigung: jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

d)

sexuelle Belästigung: jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld am Arbeitsplatz oder außerhalb des Arbeitsplatzes geschaffen wird.

Abänderung 17

Artikel 2 Absatz 2

(2) Eine Aufforderung zur unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie.

entfällt

Abänderung 18

Artikel 3 Überschrift

Gleichbehandlungsgrundsatz

Gleichstellung

Abänderung 19

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

a)

dass keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch keine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, erfolgen darf;

a)

dass keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch keine Schlechterstellung aufgrund von Schwangerschaft , Mutterschaft und Vaterschaft erfolgen darf;

b)

dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf.

b)

, dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts , insbesondere aufgrund des Ehe- oder Familienstandes oder wegen der Vereinbarkeit von Familienund Berufsleben, erfolgen darf.

Abänderung 20

Artikel 3 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Eine Aufforderung zur unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt ebenfalls als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie.

Abänderung 22

Artikel 4 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des Absatzes 1 nachzukommen, bis spätestens [sechs Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Datum] hinausschieben .

(2) Die Mitgliedstaaten können bei Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des Absatzes 1 nachzukommen, beschließen, die Umsetzung dieser Maßnahme bis spätestens [ vier Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Datum] hinauszuschieben .

In diesem Fall haben die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich zu informieren und ausführliche Tabellen zu Mortalität und Lebenserwartung von Frauen und Männern zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren .

In diesem Fall haben die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich zu informieren . Sie legen der Kommission ferner regelmäßig einen Bericht über die bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten erzielten Fortschritte vor. Sie aktualisieren und veröffentlichen jährlich ausführliche Tabellen zu Mortalität und Lebenserwartung von Frauen und Männern.

 

Die Kommission leitet sämtliche oben genannten Informationen an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Abänderung 43

Artikel 5

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden.

Zwecks Gewährleistung einer vollständigen Gleichstellung in der Praxis hindert die Gleichstellung von Frauen und Männern die Mitgliedstaaten nicht daran, spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden.

Abänderung 24

Artikel 6 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten , die im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.

(1) Die Mitgliedstaaten behalten Vorschriften bei oder können neue Vorschriften einführen , die im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.

Abänderung 25

Artikel 7 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird gemäß den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss; dabei darf ein solcher Ausgleich oder eine solche Entschädigung nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird gemäß den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss; dabei darf ein solcher Ausgleich oder eine solche Entschädigung nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden , oder dadurch, dass dem Ausgleichsempfänger für den Verlust aufgrund des bis zur tatsächlichen Zahlung des zugesprochenen Betrags verstrichenen Zeitraums keine Zinsen gewährt werden .

Abänderung 44

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um alle Personen, auch andere als das Opfer, vor Benachteiligungen zu schützen — einschließlich der einseitigen Auflösung eines Vertrags durch den Erbringer von Waren- oder Dienstleistungen - , die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens oder sonstiger Maßnahmen zu deren Unterstützung zur Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern erfolgen.

Änderungsantrag 45

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treten in einen Dialog mit den zuständigen Nichtregierungsorganisationen ein, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.

Die Mitgliedstaaten treten in einen regelmäßigen Dialog mit den geeigneten Nichtregierungsorganisationen und mit den Sozialpartnern ein, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Gleichstellung zu fördern.

Abänderung 28

Artikel 11 Absatz 1

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichstellung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, oder einer Einrichtung, die für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zuständig ist.

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere unabhängige Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Diese Stellen können Teil einer unabhängigen Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, oder einer Einrichtung, die für die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zuständig ist.

Abänderung 29

Artikel 11 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Stellen gehört ,

a)

unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, der Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 7 Absatz 3 die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen;

b)

unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen;

c)

unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Stellen über ausreichende Human- und Finanzressourcen verfügen, um ihre Zuständigkeiten wirksam wahrzunehmen, zu denen gehören:

a)

unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, der Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 7 Absatz 3, wann immer erforderlich, Verfahren zur Bekämpfung der Diskriminierung einzuleiten und die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen;

b)

unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen;

c)

nach Geschlecht aufgegliederte Statistiken zu erstellen und unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen , und die Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hin zu überprüfen.

Abänderung 30

Artikel 12 Einleitung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Prinzip der Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie beachtet wird. Insbesondere ist sicherzustellen:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gleichstellung im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie beachtet wird. Insbesondere ist sicherzustellen:

Abänderung 31

Artikel 12 Buchstabe b

b)

dass sämtliche mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Einzel- oder Kollektivverträgen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

b)

dass sämtliche mit der Gleichstellung nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Verträgen oder Vereinbarungen , Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

Abänderung 32

Artikel 13

Sanktionen

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen , die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Abänderung 33

Artikel 14

Transparenz

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form in ihrem gesamten Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen , insbesondere den Verbrauchern und den Anbietern von Gütern und Dienstleistungen in geeigneter Form in ihrem gesamten Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden.

Abänderung 34

Artikel 15 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am [ fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und in der Folge alle fünf Jahre sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am [ drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und in der Folge alle drei Jahre sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie , einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen, Ergebnisse und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen .

Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden Bereicht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht Vorschläge zur Änderung der Richtlinie bei.

Die Kommission erstellt auf der Grundlage der erhaltenen Informationen einen zusammenfassenden Bereicht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und in der Folge alle vier Jahre vorlegt. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht Vorschläge zur Änderung der Richtlinie bei.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0222

Schutz von Tieren beim Transport *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 6/119/EG des Rates (KOM(2003) 425 — C5-0438/2003 — 2003/0171(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 425) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0438/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr(A5-0197/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 5

(5) Aus Tierschutzgründen sollten Beförderungen von Tieren über lange Strecken, einschließlich zur Schlachtung, auf ein Mindestmaß begrenzt werden .

(5) Aus Tierschutzgründen sollten sich die Tiere so kurz wie möglich in den Fahrzeugen aufhalten; dazu ist es erforderlich, über mehr als einen Fahrer zu verfügen, um die Transportzeit und die Anzahl und Dauer der Aufenthalte auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Daher sollte der Einsatz von mobilen Schlachthöfen gefördert werden, vor allem in dünn besiedelten Gebieten und Randlagen.

Abänderung 2

Erwägung 10

(10) Das Entladen und anschließende Wiederverladen ist für die Tiere mit mehr Stress verbunden als das Ruhenlassen unter guten Bedingungen im Fahrzeug selbst. Außerdem kann der Kontakt an Aufenthaltsorten mit Tieren unterschiedlicher Herkunft zur Übertragung von Krankheitserregern führen. Die Inanspruchnahme von Aufenthaltsorten sollte demnach aus tierschützerischen und tiergesundheitlichen Gründen möglichst vermieden werden. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans aufzuheben.

(10) Das Entladen und anschließende Wiederverladen ist für die Tiere mit mehr Stress verbunden als das Ruhenlassen unter guten Bedingungen im Fahrzeug selbst. Außerdem kann der Kontakt an Aufenthaltsorten und auf Viehmärkten mit Tieren unterschiedlicher Herkunft zur Übertragung von Krankheitserregern führen. Die Inanspruchnahme von Aufenthaltsorten sollte demnach aus tierschützerischen und tiergesundheitlichen Gründen möglichst vermieden werden , unter der Voraussetzung, dass angemessene Bedingungen für die Tiere gewährleistet werden können . Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans aufzuheben.

Abänderung 3

Erwägung 10a (neu)

 

(10a)Aufenthaltsorte sollten bei Langstreckentransporten weiterhin zur Verfügung stehen, um Transportfahrzeuge auftanken und Tiere im Fall von unvorhergesehenen Engpässen mit Wasser und Nahrung versorgen zu können und die Möglichkeit zum Melken laktierender Tiere nutzen und in Notfällen die Hilfe eines Tierarztes in Anspruch nehmen zu können.

Abänderung 4

Erwägung 15a (neu)

 

(15a) Die Begrenzung des Viehtransports könnte schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Randgebiete haben, weshalb diese Verordnung die notwendigen Ausnahmeregelungen festlegen sollte, um die kommerzielle Isolierung dieser Gebiete zu verhindern.

Abänderung 5

Erwägung 16

(16) In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Höchstlenkzeiten und Mindestruhezeiten für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgesehen. Es empfiehlt sich, die Fahrtzeiten für Tiere gleichermaßen zu regeln. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr müssen Aufzeichnungsgeräte installiert und verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden. Es ist angezeigt, dass diese Aufzeichnungen zugänglich gemacht und überprüft werden, um Fahrtzeitbegrenzungen im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung durchsetzen zu können.

(16) In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Höchstlenkzeiten und Mindestruhezeiten für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgesehen. Es empfiehlt sich, die Fahrtzeiten für Tiere gleichermaßen zu regeln. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr müssen Aufzeichnungsgeräte installiert und verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden. Zur Kontrolle der Fahrtzeit und der Strecke von Tiertransporten sowie der Ereignisse während des Transports muss ein GPS-System eingesetzt werden, das zu einem automatisierten Kontrollsystem für Tiertransporte führen kann.

Abänderung 6

Erwägung 16a (neu)

 

(16a) Wegen ihrer großen Flexibilität und Vielseitigkeit erfüllt die Anwendung neuer Satelliten-Ortungstechnologie und mobiler Kommunikationstechnologie bei Ortungs- und Überwachungssystemen die Anforderungen der auf Gemeinschaftsebene geplanten neuen Maßnahmen für den Schutz von Tieren beim Transport. Diese Technologien ermöglichen die Ortung, Aufspürung, Überwachung und Kontrolle von Tiertransportfahrzeugen. Mit Blick auf die Satellitenortung soll das im Jahr 2002 von der Europäischen Union initiierte Galileo-Projekt (2) ab dem Jahr 2008 Dienstleistungen erbringen, die für diese Zwecke optimal geeignet sind.

Abänderung 7

Erwägung 25a (neu)

 

(25a) Im Interesse des Tierschutzes und der Gesundheit von Tieren und Bevölkerung sollten Transporte in Übereinstimmung mit der guten landwirtschaftlichen Praxis auf ein Minimum begrenzt sein.

Abänderung 8

Erwägung 25b (neu)

 

(25b) Die möglichst nah am Aufzuchtort erfolgende Schlachtung sollte Vorrang haben, sodass in der Nähe gelegene Schlachthöfe und damit Arbeitsplätze geschaffen werden, insbesondere in den benachteiligten Viehzuchtregionen.

Abänderung 109

Artikel 1 Absatz 2

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport einzelner Tiere, die während der Beförderung von der für sie verantwortlichen Person begleitet werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport einzelner Tiere, die während der Beförderung von der für sie verantwortlichen Person begleitet werden , für Transporte im Rahmen der traditionellen Weide- und Wanderhaltung und sie sollte auch nicht auf registrierte Equiden Anwendung finden, die für Zucht- oder Wettbewerbszwecke transportiert werden und die durch einen auf das Tier ausgestellten Pass identifiziert werden können. Ferner gilt diese Verordnung nicht für den Transport von Tieren zu öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungen, für kulturelle, sportliche und ausbildungsbezogene Aktivitäten, Wiederansiedlung sowie für Informationszentren über das Tierleben und die Natur.

 

Die aus dieser Verordnung ausgeschlossenen Sektoren müssen den zuständigen Behörden ihre üblichen Transportpraktiken mitteilen, ferner müssen sie sich einer regelmäßigen Kontrolle unterziehen und nachweisen, dass die jeweiligen spezifischen Anforderungen erfüllt sind, um so das Wohlergehen der beförderten Tiere zu gewährleisten.

Abänderung 10

Artikel 1 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Diese Verordnung steht strengeren nationalen Maßnahmen, einschließlich eines vollständigen Ausfuhrverbots für zur Produktion oder zur Schlachtung bestimmter lebender Equiden, nicht entgegen, die darauf abzielen, das Wohlergehen von Tieren während des Transports zu verbessern, der vollständig auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abgewickelt wird oder bei einem Seetransport vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeht.

Abänderung 11

Artikel 2 Buchstabe aa (neu)

 

aa)

„zertifizierte Zuchttiere“: zur Zucht bestimmte Tiere, für die eine Zuchtbescheinigung ausgestellt worden ist;

Abänderung 12

Artikel 2 Buchstabe c

c)

„Betreuer“: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist;

c)

„Betreuer“: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung und der Be- und Entladung anwesend ist;

Abänderung 121/rev.

Artikel 2 Buchstabe h

h)

„Beförderung“: der gesamte Transportvorgang vom Verlade-zum Bestimmungsort, einschließlich jedes Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

h)

„Beförderung“: der gesamte Transportvorgang vom Verladen des ersten Tieres am Verladeort bis zum Entladen des letzten Tieres am Bestimmungsort, einschließlich jedes Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

Abänderung 13

Artikel 2 Buchstabe ka (neu)

 

ka)

„Transporte zum Zweck der Schlachtung“: der Transport von Tieren, die innerhalb eines Monats nach Ankunft am Bestimmungsort nach einem Transport geschlachtet werden;

Abänderung 14

Artikel 3a (neu)

 

Artikel 3a

Die möglichst nah am Aufzuchtort erfolgende Schlachtung hat Vorrang. Die Entwicklung lokaler Schlachthöfe und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen in benachteiligten Regionen sind Teil der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten oder um den Transport von Schlachttieren zu vermeiden, wird der Einsatz von mobilen Schlachthöfen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (3) unterstützt.

Abänderung 15

Artikel 3b (neu)

 

Artikel 3b

Die Kommission überprüft die Regeln für staatliche Beihilfen, um sicherzustellen, dass lokale Schlachthöfe ausreichend Unterstützung erhalten können, damit sie den vorgeschriebenen Standards genügen und finanziell lebensfähig sein können.

Abänderung 115

Artikel 3c (neu)

 

Artikel 3c

Die Kommission prüft Möglichkeiten, die Entwicklung und Nutzung von mehr kleinen örtlichen Schlachthöfen — und mobilen Schlachthöfen — anzuregen und zu fördern und darüber bis Dezember 2004 einen Bericht veröffentlichen. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Gebühren für Fleischhygienekontrollen je Tier anstatt auf der Grundlage eines bestimmten Tagessatzes erhoben werden sollten.

Abänderung 16

Artikel 6 Absatz 7

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Personen, die, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, Tiere über maximal 50 km transportieren.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Personen, die, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, Tiere über maximal 100 km transportieren.

Abänderung 17

Artikel 7 Absatz 1

(1) Langstreckentransporte von Tieren auf dem Straßenweg sind verboten, es sein denn, das Transportmittel wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen.

(1) Transporte von Tieren auf dem Straßenweg über eine Entfernung von mehr als 100 km vom Versand- bis zum Bestimmungsort sind verboten, es sei denn, das Transportmittel wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen.

Abänderung 18

Artikel 9 Absatz 1a (neu)

 

(1a) Die Betreiber von Sammelstellen tragen dafür Sorge, dass die Tiere einen ungehinderten und ständigen Zugang zu frischem, sauberem Wasser haben.

Abänderung 19

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

a)

der Umgang mit den Tieren nur Personal anvertraut wird, das in den maßgeblichen technischen Vorschriften des Anhangs I geschult wurde;

a)

der Umgang mit den Tieren nur Personal anvertraut wird, das Schulungen über die maßgeblichen technischen Vorschriften des Anhangs I und über die Physiologie von Tieren, insbesondere ihre Futter- und Tränkbedürfnisse, ihre Verhaltensweisen und Stressbelastung und vor allem die praktischen Aspekte des Umgangs mit Tieren und erste Hilfe für Tiere absolviert hat;

Abänderung 20

Artikel 10 Überschrift

Zulassung von Transportunternehmern für Langstreckentransporte

Zulassung von Transportunternehmern für Tiertransporte zwischen dem Versandort und dem Bestimmungsort über eine Entfernung von mehr als 100 km

Abänderung 21

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i

i)

gültige Schulungsnachweise für Fahrer gemäß Artikel 16 Absatz 2 für sämtliche Fahrer, die für Langstreckentransporte eingesetzt werden sollen;

i)

gültige Schulungsnachweise für Fahrer gemäß Artikel 16 Absatz 2 für sämtliche Fahrer, die für Transportstrecken von über 100 km oder zwei Stunden eingesetzt werden sollen;

Abänderung 22

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

ii)

gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für Langstrekkentransporte eingesetzt werden sollen;

ii)

gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für Transportstrecken von über 100 km oder zwei Stunden eingesetzt werden sollen;

Abänderung 23

Artikel 11

Artikel 11

Zulassung von Transportunternehmern für andere als Langstreckentransporte

(1) Die zuständige Behörde erteilt Transportunternehmern, die keine Langstreckentransporte durchführen, auf Antrag die Zulassung, sofern sie die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren ab dem Tag ihrer Erteilung nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel II.

entfällt

Abänderungen 24 und 25

Artikel 12 Absätze 1 bis 3

(1) Die zuständige Behörde kann den Geltungsbereich einer Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 nach Kriterien, die während des Transports überprüft werden können, begrenzen.

(1) Die zuständige Behörde kann den Geltungsbereich einer Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 nach Kriterien, die während des Transports überprüft werden können, begrenzen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt jede Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 mit einer für den betreffenden Mitgliedstaat individuellen Zulassungsnummer. Die Zulassung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, von dem die Zulassung erteilt wurde, sowie in zwei anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erteilt.

(2) Die zuständige Behörde erteilt jede Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 mit einer für den betreffenden Mitgliedstaat individuellen Zulassungsnummer. Die Zulassung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, von dem die Zulassung erteilt wurde, sowie in zwei anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erteilt , wovon eine Englisch ist .

(3) Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde so erfasst, dass diese insbesondere bei Verstoß gegen die Vorschriften gegen diese Verordnung in der Lage ist, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren.

(3) Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde so erfasst, dass diese insbesondere bei Verstoß gegen die Vorschriften gegen diese Verordnung in der Lage ist, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren.

Abänderung 26

Artikel 13 Buchstabe c

c)

sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder am Ausgangsort so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über den geplanten Langstreckentransport.

c)

sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder am Ausgangsort so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über den geplanten Langstreckentransport. Für diesen Zweck teilt die zuständige Behörde so rasch wie möglich über das in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannte System für den Informationsaustausch alle Transporte mit, die sie als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend akzeptiert hat.

Abänderungen 27 und 28

Artikel 14

Die zuständige Behörde führt in frei gewählten Abständen während des Langstreckentransports Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durch , um die Glaubwürdigkeit der angegebenen Beförderungszeiten und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu überprüfen. Die zuständige Behörde überprüft insbesondere, ob die Höchstfahrtzeiten und Mindestruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V eingehalten wurden.

Die zuständige Behörde lässt durch qualifizierte Vertreter in frei gewählten Abständen während des Langstreckentransports amtliche Zufallskontrollen oder gezielte amtliche Kontrollen von tierschutzrelevanten Aspekten durchführen , um die Glaubwürdigkeit der angegebenen Beförderungszeiten und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung bei dem Transport zu überprüfen. Die Zahl der zu kontrollierenden Tiere und der Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transporte, davon mindestens 10 % als Stichprobenkontrolle auf der Straße. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Kontrollbehörden ausreichend Fachpersonal für die Durchführung der genannten Kontrollen zur Verfügung gestellt wird.

Für die Durchführung dieser Kontrollen wird Satellitenortungs- und Mobilkommunikationstechnologie eingesetzt.

Wenn die Kontrolltätigkeit an mehrere Behörden delegiert wird, trägt die zentrale Behörde des Mitgliedstaats dafür Sorge, dass die Kontrollen koordiniert stattfinden, insbesondere um doppelte Kontrollen zu verhindern, damit der Transport nicht unnötig verzögert wird.

Die zuständige Behörde zeichnet die Ergebnisse der Kontrollen während des Langstreckentransports in dem in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannten System für den Informationsaustausch auf.

Abänderung 29

Artikel 15 Absatz 1a (neu)

 

Die Schulungen sind im Rahmen dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einheitlicher Maßstäbe zu gestalten.

Abänderung 30

Artikel 16 Absatz 1

(1) Zum Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) müssen für zur Schulung des Personals von Transportunternehmen und Sammelstellen Ausbildungskurse abgehalten werden.

(1) Zum Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) müssen zur Schulung des Personals von Transportunternehmen und Sammelstellen Aus- und Fortbildungskurse abgehalten werden und es muss ein Genehmigungsverfahren festgelegt werden .

Abänderung 31

Artikel 16 Absatz 2

(2) Der Schulungsnachweis für Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Hausequiden oder Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben. Er wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Schulungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus.

(2) Der Schulungsnachweis für Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Tiere befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben. Er wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt. Eine dieser Sprachen muss Englisch sein. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Schulungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus. Der Abschluss einer landwirtschaftlichen Schule oder einer einschlägigen Ausbildung gilt als Schulungsnachweis gemäß Anhang IV.

Abänderung 32

Artikel 16 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Die Gültigkeit des Schulungsnachweises kann auf eine bestimmte Art, eine Untergruppe, Transportzeiten oder Zeiträume beschränkt werden.

Abänderung 33

Artikel 16 Absatz 2b (neu)

 

(2b) Das verantwortliche Personal muss sein Wissen in angemessenen Abständen auffrischen, um wissenschaftliche Weiterentwicklungen beim Umgang mit Tieren einzubeziehen.

Abänderung 34

Artikel 17 Absatz 1 Einleitung

(1) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die für Langstreckentransporte eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt sind:

(1) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die für Transportstrecken von über 100 km zwischen dem Versandort und dem Bestimmungsort eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt sind:

Abänderung 35

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

b)

die von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung von Straßentransportmitteln für Langstrekkentransporte waren zufriedenstellend.

b)

die von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und , für Straßentransportmittel für Langstreckentransporte, Kapitel VI in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung von Straßentransportmitteln waren zufriedenstellend.

Abänderung 36

Artikel 17 Absatz 2

(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck ernannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel IV aus. Der Nachweis wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren und werden bei jeder Änderung oder Neuausrüstung des Transportmittels verlängert .

(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck ernannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel IV aus. Der Nachweis wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft , eine davon Englisch, ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren und werden ungültig, sobald das Transportmittel geändert oder neu ausgerüstet wird .

Abänderung 41

Artikel 17 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Alle Fahrzeuge in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen für die Tierart zugelassen sein, die sie transportieren dürfen, wobei auch das Gewicht und die Zahl der Tiere von Bedeutung für die Zahl der Tiere ist, die das einzelne Fahrzeug transportieren darf. Jedes Fahrzeug wird mit den einschlägigen Informationen „gekennzeichnet“, so dass die Einhaltung der Vorschriften in der gesamten Gemeinschaft überwacht werden kann.

Abänderung 37

Artikel 17 Absatz 2b (neu)

 

(2b) Die Zulassungsnachweise der Transportmittel werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so erfasst, dass die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten ein Transportmittel insbesondere bei einem Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung schnell identifizieren können.

Abänderung 38

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a

a)

Es wird regelmäßig aus dem Mitgliedstaat betrieben, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird;

a)

Es wird aus dem Mitgliedstaat betrieben, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird;

Abänderung 39

Artikel 18 Absatz 2

(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck ernannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer aus. Der Nachweis wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren und werden bei jeder Änderung oder Neuausrüstung des Schiffes verlängert.

(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck ernannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer aus. Der Nachweis wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft , eine davon Englisch, ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren und werden bei jeder Änderung oder Neuausrüstung des Schiffes verlängert.

Abänderung 40

Artikel 18 Absatz 3

(3) Zugelassene Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde erfasst, damit sie insbesondere im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.

(3) Zugelassene Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank erfasst, damit sie insbesondere im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.

Abänderung 42

Artikel 19 Absatz - 1 (neu)

 

(- 1) Vor Beginn der Verladung füllt der Transportunternehmer den „Transportplan für Tiertransportschiffe“ gemäß Anhang III Kapitel IVa vollständig und ordnungsgemäß aus, der anschließend der zuständigen Behörde vorgelegt wird.

Abänderung 43

Artikel 19 Absatz 1 Einleitung

(1) Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde vor jedem Verladen von Tieren kontrolliert, um insbesondere zu überprüfen, ob

(1) Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde vor jedem Verladen von Tieren kontrolliert, um die Korrektheit des vorgelegten „Transportplans für Tiertransportschiffe“ zu überprüfen und insbesondere, ob

Abänderung 44

Artikel 20 Absatz 1 Einleitung

(1) Unbeschadet der Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 kontrollieren amtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten , soweit Tiere an Ausgangsorten oder Grenzkontrollstellen gestellt werden , ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob

(1) Unbeschadet der Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 kontrollieren amtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen, ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob

Abänderung 45

Artikel 20 Abatz 1 Buchstabe fa (neu)

 

fa)

die Transportunternehmer bei Einfuhren und Ausfuhren den Nachweis erbracht haben, dass der Transport vom Versandort bis zum Bestimmungsort den in Anhang I Kapitel V festgelegten Beförderungszeiten entspricht.

Abänderung 46

Artikel 20 Absatz 2

(2) Bei Langstreckentransporten von Hausequiden sowie Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 „Bestimmungsort“ vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt, einschließlich einer Fotokopie des entsprechenden Schaublattes oder Aufdruckes gemäß Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit das Fahrzeug unter die genannte Verordnung fällt.

(2) Bei Langstreckentransporten oder Transporten zum Zweck der Schlachtung von Hausequiden sowie Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 „Bestimmungsort“ vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt, einschließlich einer Fotokopie des entsprechenden Schaublattes oder Aufdruckes gemäß Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit das Fahrzeug unter die genannte Verordnung fällt.

Abänderung 47

Artikel 20 Absatz 3

(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass Tiere im Verlaufe der Beförderung vernachlässigt oder misshandelt wurden und daher zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.

(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass Tiere im Verlaufe der Beförderung vernachlässigt oder misshandelt wurden oder zur Weiterbeförderung nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden ruhen können. Gegebenenfalls werden Maßnahmen gemäß Artikel 22 ergriffen.

Abänderung 48

Artikel 20 Absatz 3a (neu)

 

(3a) Wenn die Tiere bei Einfuhren nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und insbesondere den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f oder fa, Absatz 2 oder Absatz 3 festgelegten Vorschriften transportiert werden, verweigert die zuständige Behörde die Einfuhr der Tiere in das Gebiet der Europäischen Union.

Abänderung 49

Artikel 20 Absatz 3b (neu)

 

(3b) Alle zum Zweck der Schlachtung eingeführten Tiere werden an oder in unmittelbarer Nähe der Grenzkontrollstelle entladen, gefüttert und getränkt und müssen mindestens 24 Stunden lang ruhen, wenn ihre Beförderung zum Schlachthaus nicht innerhalb von zwei Stunden abgeschlossen werden kann. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Ursprungs- und Transitländer die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften in ihr einzelstaatliches Recht umgesetzt haben und die eingeführten Tiere alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Abänderung 50

Artikel 20 Absatz 3c (neu)

 

(3c) Wenn die Tiere bei Ausfuhren nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und insbesondere den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f oder fa, Absatz 2 oder Absatz 3 festgelegten Vorschriften transportiert werden, verbietet die zuständige Behörde die Ausfuhr der Tiere aus dem Gebiet der Europäischen Union.

Abänderung 51

Artikel 21 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 14 erforderlichen amtlichen Kontrollen so organisiert und durchgeführt werden, dass die Transporte unverzüglich fortgeführt werden können. Die Kontrollzeit sollte 30 Minuten nicht überschreiten.

Abänderung 52

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d

d)

die Rücksendung der Tiere auf direktestem Weg an ihren Versandort;

d)

die Rücksendung der Tiere auf direktestem Weg an ihren Versandort oder die Erlaubnis zur Fortsetzung des Transports der Tiere an ihren Bestimmungsort auf direktestem Weg, abhängig davon, welche Option für das Wohlergehen der Tiere am besten geeignet ist ;

Abänderung 53

Artikel 22 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats bestimmt eine ausreichende Zahl geeigneter Entladestellen und unterrichtet die Kommission regelmäßig darüber.

Abänderung 54

Artikel 23 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die Daten einer im Zusammenhang mit dieser Verordnung eingerichteten Kontaktstelle, einschließlich (soweit vorhanden) einer elektronischen Postanschrift sowie jede Änderung dieser Daten. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Daten der einzelnen Kontaktstellen mit.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten einer im Zusammenhang mit dieser Verordnung eingerichteten Kontaktstelle, einschließlich einer elektronischen Postanschrift. Die Kommission richtet spätestens am ... (4) eine zentrale elektronische Datenbank ein, an die die in jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz benannte Kontaktstelle alle Daten nach Artikel 25 Absatz 7 weiterleitet. Die Kommission ist für den Betrieb der Datenbank im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit verantwortlich.

Abänderung 55

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 25 bis spätestens TT/MM/JJ [18 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung auf EU-Ebene einheitliche Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 25 bis spätestens TT/MM/JJ [18 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen, durch die den Tieren starkes Leid zugefügt wird, wird die Zulassung des Transportunternehmers für ein Jahr entzogen und das gesamte Personal muss an einer angemessenen Schulung teilnehmen. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen, durch die den Tieren starkes Leid zugefügt wird, müssen die Sanktionen die Möglichkeit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren vorsehen.

Abänderung 56

Artikel 25 Absatz 2

(2) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder das ein Transportmittel mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konform ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die dem Transportunternehmer die Zulassung erteilt bzw. den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat, unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.

(2) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder das ein Transportmittel mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konform ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die dem Transportunternehmer die Zulassung erteilt bzw. den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat und in Fällen, in denen der Fahrer an der Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung beteiligt ist, der zuständigen Behörde, die den Schulungsnachweis des Fahrers ausgestellt hat, unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.

Abänderung 57

Artikel 25 Absatz 4a (neu)

 

(4a) Bei drei Verstößen gegen diese Verordnung innerhalb eines Jahres wird die Zulassung des Transportunternehmers und gegebenenfalls der Zulassungsnachweis des betreffenden Transportmittels von der zuständigen Behörde für mindestens ein Jahr ausgesetzt oder entzogen.

Abänderung 58

Artikel 25 Absatz 5

(5) Verstößt ein Fahrer, der Inhaber eines Schulungsnachweises gemäß Artikel 16 Absatz 2 ist, gegen die Vorschriften dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde die Gültigkeit des Schulungsnachweises aussetzen oder den Nachweis entziehen , insbesondere, wenn der Verstoß darauf hindeutet, dass dem Fahrer die erforderlichen Kenntnisse oder die Sensibilisierung für die Beförderung von Tieren nach Maßgabe dieser Verordnung fehlen.

(5) Verstößt ein Fahrer, der Inhaber eines Schulungsnachweises gemäß Artikel 16 Absatz 2 ist, gegen die Vorschriften dieser Verordnung, so setzt die zuständige Behörde die Gültigkeit des Schulungsnachweises aus oder entzieht den Nachweis, insbesondere, wenn der Verstoß darauf hindeutet, dass dem Fahrer die erforderlichen Kenntnisse oder die Sensibilisierung für die Beförderung von Tieren nach Maßgabe dieser Verordnung fehlen , es sei denn, der Verstoß ist geringfügig und beeinträchtigt das Wohlergehen der Tiere nicht oder es gibt besondere Umstände, die erkennen lassen, dass der Verstoß außerhalb der Kontrolle des Fahrers lag .

Abänderung 59

Artikel 25 Absatz 6

(6) Bei wiederholten oder ernsten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend verbieten, dass Tiere in seinem Hoheitsgebiet von dem betreffenden Transportunternehmer oder in dem betreffenden Transportmittel befördert werden, selbst wenn der Transportunternehmer bzw. das Transportmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, vorausgesetzt, alle Möglichkeiten im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 23 wurden ausgeschöpft.

(6) Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat je nach Schwere des Vergehens vorübergehend oder gänzlich verbieten, dass Tiere in seinem Hoheitsgebiet von dem betreffenden Transportunternehmer oder in dem betreffenden Transportmittel befördert werden, selbst wenn der Transportunternehmer bzw. das Transportmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, vorausgesetzt, alle Möglichkeiten im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 23 wurden ausgeschöpft.

Abänderung 60

Artikel 25 Absatz 7

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kontaktstellen gemäß Artikel 23 Absatz 2 unverzüglich über jeden Beschluss, der in Anwendung von Absatz 4 Buchstabe c) oder der Absätze 5 bis 6 gefasst wird, unterrichtet werden .

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die elektronische Datenbank gemäß Artikel 23 Absatz 2 über jeden Beschluss, der in Anwendung von Absatz 4 Buchstabe c) oder der Absätze 5 bis 6 gefasst wird, unterrichtet wird .

Abänderung 61

Artikel 26 Absatz 1

(1) Die zuständige Behörde überprüft durch nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten wurden. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden. Die Zahl der Kontrollen wird erhöht, wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden. Die Zahl der zu kontrollierenden Tiere und der Kontrollen werden nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 festgesetzt.

(1) Die zuständige Behörde überprüft durch nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten wurden. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere , entsprechend einem Anteil von mindestens 10 %, durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden. Die Zahl der Kontrollen wird erhöht, wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden. Die Zahl der zu kontrollierenden Tiere und der Kontrollen werden nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 festgesetzt.

Abänderung 62

Artikel 26 Absatz 2

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Kontrollen gemäß Absatz 1, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Aktionsplan für ihre Behebung.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Kontrollen gemäß Absatz 1, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Aktionsplan für ihre Behebung sowie eine Dokumentation über die von den Behörden getroffenen Sanktionsmaßnahmen. Dieser Bericht ist dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Abänderung 63

Artikel 27

Tierärztliche Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und soweit dies zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung für erforderlich gehalten wird nach den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 98/139/EG der Kommission Kontrollen vor Ort durchführen.

Tierärztliche Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und soweit dies zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung für erforderlich gehalten wird nach den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 98/139/EG der Kommission Kontrollen vor Ort durchführen. In jedem Mitgliedstaat wird zumindest eine Kontrolle pro Jahr durchgeführt.

Abänderung 64

Artikel 28

Leitlinien für die Gute Praxis

Leitlinien für die Gute Praxis und Zulassungsverfahren

Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für die Gute Praxis, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten.

(1) Die Mitgliedstaaten erarbeiten Leitlinien für die Gute Praxis und Zulassungsverfahren , die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Diese Leitlinien werden auf nationaler Ebene von mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet. Die Verbreitung und Anwendung von nationalen und gemeinschaftlichen Leitlinien wird gefördert. Ihre Anwendung ist jedoch nicht verbindlich.

(2) Die Zulassungsverfahren für Transportunternehmen, die Langstreckentransporte durchführen, enthalten Leitlinien über die Einhaltung dieser Verordnung und stellen Tierschutzstandards sicher, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards hinausgehen.

Die Teilnahme an einem Zulassungsverfahren ist für bestimmte Transportunternehmen, die Langstreckentransporte durchführen, verbindlich, wie in Anhang I ausgeführt.

Abänderung 65

Artikel 29 Absatz 1

(1) Die Anhänge können nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 geändert werden.

(1) Die Anhänge zu dieser Verordnung werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments geändert, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, V und VI, die nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 geändert werden können.

Abänderung 66

Artikel 29 Absatz 6a (neu)

 

(6a) Die Kommission erstellt einen Bericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, der die Abschätzung der Auswirkungen dieser Verordnung auf alle von der Verschärfung der Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport betroffenen Sektoren ermöglicht. Für jede mögliche weitere Änderung der Normen in den Anhängen dieser Verordnung, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, ist eine Folgenabschätzung durchzuführen, die ebenfalls dem Europäischen Parlament zu übermitteln ist.

Abänderung 67

Artikel 30a (neu)

 

Artikel 30a

Protein der akuten Phase

Da es erforderlich ist, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Tiergesundheit wissenschaftlich nachzuweisen, legt die Kommission bis zum ... (5) einen Bericht über die Entwicklung der Untersuchung über das Protein der akuten Phase vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung.

Abänderung 68

Artikel 32 Nummer 2

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i (Richtlinie 64/432/EWG)

i)

entweder über geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen , einschließlich Anlagen zur Lagerung von Einstreu und Dung, oder

i)

über die den Transportunternehmern von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten erforderlichen Vorrichtungen damit die Transportunternehmen eine angemessene Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge vornehmen können. Diese Vorrichtungen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein , einschließlich Anlagen zur Lagerung von Einstreu und Dung, oder

Abänderung 69

Artikel 33

Anhang A Teil II Nummer 3 (Richtlinie 6/119/EG)

3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden.

3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden. Die Verwendung von Geräten, mit denen Elektroschocks verabreicht werden, ist verboten.

Abänderung 70

Artikel 34 Absatz 2

Sie gilt ab TT/MM/JJ [18 Monate nach der Veröffentlichung].

Sie gilt ab TT/MM/JJ [24 Monate nach der Veröffentlichung].

Abänderung 71

Ahnhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe e

e)

es handelt sich um weniger als vier Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zwei Wochen alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert ;

e)

es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zwei Wochen alte Kälber;

Abänderung 72

Anhang I Kapitel I Nummer 3 Einleitung

3.

In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:

3.

In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig über kurze Strecken angesehen werden:

Abänderung 73

Anhang I Kapitel II Nummer 1.1 Buchstabe ha (neu)

 

ha)

sie ab 2008 mit der geeigneten Satellitennavigationsausrüstung ausgestattet werden, die die Aufzeichnung und Übertragung von Positionsinformationen an die zuständigen Behörden ermöglicht;

Abänderung 74

Anhang I Kapitel II Nummer 1.1 Buchstabe hb (neu)

 

hb)

sie mit externen und internen Rampen mit einem Gefälle auf horizontaler Ebene von höchstens 30% ausgerüstet sind, auf denen in Abständen von höchstens 30 cm Querleisten angebracht sind.

Abänderung 112

Anhang I Kapitel II Nummer 1.4

1.4.

Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können.

1.4.

Um zu verhindern, dass die Tiere während des Transports hin- und hergeworfen werden, sind die Trennwände so konzipiert und werden dazu verwendet, große Gruppen von Tieren zu unterteilen oder eine Fläche zu unterteilen, die weniger Tiere umfasst als ihrem normalen Fassungsvermögen entspricht. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können. Die Trennwände sind so gebaut und konzipiert, dass die Tiere nicht dadurch verletzt werden, dass sie mit den Beinen zwischen dem Boden der Trennwand und dem Fahrzeugboden oder zwischen den Stäben der Trennwände eingeklemmt werden.

Abänderung 75

Anhang I Kapitel II Nummer 1.5

1.5.

Weniger als 10 kg schwere Ferkel, weniger als 20 kg schwere Lämmer, weniger als sechs Monate alte Kälber und weniger als vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu in einer Menge versorgt, die ausreicht, damit die Tiere liegen können, ohne mit dem Boden in Berührung zu kommen.

1.5.

Alle Tiere werden mit geeigneter Einstreu in einer Menge versorgt, die ausreicht, damit die Tiere liegen können, ohne mit dem Boden in Berührung zu kommen. Diese Einstreu muss eine ausreichende Aufnahme von Urin und Kot sicherstellen.

Abänderung 76

Anhang I Kapitel III Nummer 1.4

1.4.

Das Gefälle der Rampenanlagen beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 33,3% bei Schweinen, Kälbern und Pferden und höchstens 50% bei Schafen und Rindern, ausgenommen Kälber, vorausgesetzt, auf den Rampenplanken sind in Abständen von maximal 30 cm Querleisten angebracht .

1.4.

Das Gefälle der externen und internen Rampen beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 30% bei Schweinen, Kälbern , Pferden , Schafen und Rindern, und auf den Rampenplanken sind in Abständen von maximal 30 cm Querleisten anzubringen .

Abänderung 77

Anhang I Kapitel III Nummer 1.11 Buchstabe fa (neu)

 

fa) geschlechtsreife männliche und weibliche Tiere.

Abänderung 78

ANHANG I KAPITEL IV NUMMER 9a (neu)

 

9a.

Ein Satellitennavigationssystem muss die ständige Aufzeichnung von Positionsinformationen des Transports sowie die Übertragung dieser Daten auf Antrag der zuständigen Behörden gewährleisten.

Abänderung 79

AnhangI Kapitel V Einleitung Buchstabe b

b)

„Fahrtzeit“: die Zeitspanne im Verlaufe einer Beförderung, die nicht durch eine Mindestruhezeit im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 1.1 Buchstaben d) und e) unterbrochen wird.

b)

„Fahrtzeit“: die Zeitspanne im Verlaufe einer Beförderung, die nicht durch eine Mindestruhezeit im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 1.1 Buchstaben d) und e) unterbrochen wird. Im Sinne des Tierschutzes kann der Transport bei unvorhersehbaren Transportverzögerungen (Stau, Panne, Unfall, Umleitungen, höhere Gewalt, usw.) um zwei Stunden, unter Berücksichtigung insbesondere der Nähe des Bestimmungsortes oder des im Tiertransportplan vorgesehenen Rastplatzes, verlängert werden.

Abänderung 80

Anhang I Kapitel V Nummer - 1 (neu)

 

- 1.

Der Straßen- und Schienentransport zum Zweck der Schlachtung von Tieren wie Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen ist nur zulässig, wenn die Beförderungszeit neun Stunden nicht überschreitet. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn nicht mindestens zwei Schlachthöfe innerhalb eines Radius von 500 km vom Versandort erreichbar sind. Die Mitgliedstaaten können aus ethischen Gründen kürzere Beförderungszeiten für den Transport auf ihrem Hoheitsgebiet anwenden oder die Ausfuhr bestimmter Arten verbieten.

Abänderung 81

Anhang I Kapitel V Nummer 1.1 Buchstabe da (neu)

 

da)

im Falle von gemäß Artikel 28 Absatz 2 zertifizierten Straßentransporten darf die Fahrtzeit nicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 für Fahrer festgesetzte Lenkzeit überschreiten. Eine Beförderung kann mehrere Abfolgen von Fahrtzeiten umfassen. Im Interesse der Tiere darf die maximale Beförderungszeit unter Berücksichtigung der Nähe des Endziels um höchstens zwei Stunden verlängert werden.

Abänderung 82

Anhang I Kapitel VI Nummer 1.2

1.2. Equiden müssen ständigen Zugang zu Heu haben.

1.2.

Equiden müssen alle neun Stunden Zugang zu Heu und Wasser haben.

Abänderung 83

Anhang I Kapitel VI Nummer 1.7

1.7.

Solange das Transportmittel in Bewegung ist, dürfen Tiere nicht angebunden werden. Diese Bestimmung gilt nicht für registrierte Equiden im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG.

1.7.

Solange das Transportmittel in Bewegung ist, dürfen Tiere nicht angebunden werden. Diese Bestimmung gilt nicht für registrierte Equiden im Sinne der Richtlinie 90/ 426/EWG. Das Anbinden ist aber ausnahmsweise gestattet, wenn dies aus Gründen des Tierschutzes und/oder des Arbeitsschutzes erforderlich ist und eine ausreichende Wasser- und Futterversorgung gewährleistet ist.

Abänderung 84

Anhang I Kapitel VI Nummer 1.9a (neu)

 

1.9.a.

Rinder sollten in einer Gruppe von maximal acht erwachsenen Tieren oder 15 Kälbern, Schweine in einer Gruppe von maximal 15 Schweinen/Jungsauen, 60 Ferkeln (<10 kg), 32 Jungschweinen (10-30 kg), Schafe und Ziegen in Gruppen von maximal 30 Tieren transportiert werden.

Abänderung 85

Anhang I Kapitel VI Nummer 3.1

3.1.

Belüftungssysteme in Straßenfahrzeugen müssen so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden, dass die Temperatur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung und ungeachtet, ob das Fahrzeug steht oder fährt, entsprechend der Luftfeuchtigkeit im Fahrzeug zwischen den Höchst- und Mindestwerten gemäß Tabelle 1 gehalten werden kann.

3.1.

Belüftungssysteme in Straßenfahrzeugen müssen so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden, dass sichergestellt ist, dass im Innern des Fahrzeugs für alle Tiere eine Temperaturspanne zwischen 5° C und 30° C eingehalten wird, wobei je nach Außentemperatur eine Toleranzmarge von +5° C zugelassen ist.

Abänderung 86

Anhang I Kapitel VI Tabelle 1

Tierart-Typ/Gewicht/Alter-Mindesttemperatur/Höchsttemperatur in Grad C

 

Die Tabelle ist zu streichen.

Abänderung 87

Anhang I Kapitel VII Nummer 1.2a (neu)

 

1.2a.

Bei einem Langstreckentransport auf See sind für trächtige Tiere im letzten Drittel der Gestation, nicht kastrierte Bullen und Rinder, die an Bestimmungsorte südlich des 30. Breitengrades befördert werden, zusätzlich 10% der in den Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Mindestfläche vorzusehen.

Abänderung 88

Anhang I Kapitel VII Nummer 1.7a (neu)

 

1.7a.

Die Höhe des Laderaums muss es allen Tieren ermöglichen, in natürlicher Weise aufrecht zu stehen, mit ausreichend Raum über dem höchsten Teil des Körpers, um eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Die Innendecke eines Laderaums für Rinder muss mindestens 10 cm über der höchsten Stelle des Widerristes des größten Tieres liegen.

Abänderung 89

Anhang I Kapitel VII Tabelle 1 Equiden

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tier in m2

50

0,488

100

0,625

150

0,763

200

0,900

250

1,038

300

1,175

350

1,313

400

1,450

450

1,588

500

1,725

550

1,863

600

2,000

650

2,125

700

2,250

750

2,375

800

2,500

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tier in m2

50

0,50

100

0,60

 

 

200

0,90

 

 

300

1,20

 

 

400

1,50

 

 

500

1,70

 

 

600

1,90

 

 

700

2,00

 

 

 

 

Abänderung 110

Anhang I Kapitel VII Tabelle 1 Rinder

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tier in m2

Fläche A2 je Tier in m2

50

0,289

0,439

100

0,459

0,563

150

0,603

0,686

200

0,731

0,810

250

0,849

0,934

300

0,959

1,058

350

1,064

1,181

400

1,163

1,305

450

1,259

1,429

500

1,351

1,553

550

1,440

1,676

600

1,526

1,800

650

1,610

1,913

700

1,692

2,025

750

1,772

2,138

800

1,851

2,250

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tier in m2

Fläche A2 je Tier in m2

50

0,300

0,350

100

0,400

0,500

 

 

 

200

0,700

0,800

 

 

 

300

1,000

1,100

 

 

 

400

1,100

1,150

 

 

 

500

1,300

1,400

 

 

 

600

1,500

1,600

 

 

 

700

1,700

1,800

 

 

 

 

 

 

Abänderung 90

Anhang I Kapitel VII Tabelle 2 Schafe und Ziegen

Durchschnittsgewicht in kg Fläche

Fläche A1 je Tier in m2

20

0,240

30

0,265

40

0,290

50

0,315

60

0,340

70

0,390

80

0,440

Durchschnittsgewicht in kg Fläche

Fläche A1 je Tier in m2

20

0,25

 

 

 

 

50

0,30

 

 

70

0,40

80

0,50

Abänderung 91

Anhang I Kapitel VII Tabelle 3 Schweine H1 (cm) — Zwangslüftung

Durchschnittsgewicht in kg

H1 (cm) Zwangslüftung

20

66

30

70

40

74

50

77

70

84

90

90

100

92

110

95

130

99

150

103

170

106

190

109

 

 

210

111

230

112

Durchschnittsgewicht in kg

H1 (cm) Zwangslüftung

20

60

30

60

 

 

50

70

70

80

 

 

100

90

 

 

 

 

150

100

 

 

 

 

200

110

 

 

 

 

Abänderung 92

Anhang I Kapitel VII Tabelle 3 Schweine H2 (cm) Passivlüftung

Durchschnittsgewicht in kg

H1 (cm) Passivlüftung

20

81

30

85

40

89

50

92

70

99

90

105

100

107

110

110

130

114

150

118

170

121

190

124

 

 

210

126

230

127

Durchschnittsgewicht in kg

H1 (cm) Passivlüftung

20

70

30

70

 

 

50

80

70

90

 

 

100

100

 

 

 

 

150

120

 

 

 

 

200

130

 

 

 

 

Abänderung 6

Anhang I Kapitel VII Tabelle 3 Fläche A1 je Tier in m2

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1je Tiere in m2

 

 

20

0,143

30

0,187

40

0,227

50

0,264

70

0,331

90

0,391

100

0,420

110

0,448

130

0,501

150

0,551

170

0,599

190

0,646

 

 

210

0,691

230

0,734

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tiere in m2

 

bis 4 Stunden

mehr als 4 Stunden

20

0,119

0,15

30

0,156

0,20

40

0,189

 

50

0,220

0,30

70

0,276

0,35

90

0,326

 

100

0,350

0,45

110

0,373

 

130

0,417

 

150

0,460

0,55

170

0,499

 

190

0,538

 

200

 

0,70

210

0,575

 

230

0,612

 

Abänderung 94

Anhang II Nummer 3 Buchstabe d

d)

er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder — bei Ausfuhr in ein Drittland — zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.

d)

er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort begleitet.

Abänderung 95

Anhang II Nummer 7a (neu)

 

7a.

Der zuständigen Behörde werden auf Anforderung Aufzeichnungen der Satellitennavigationsdaten in dem von der Behörde verlangten Format bereitgestellt.

Abänderung 96

Anhang III Kapitel IVa (neu)

 

Kapitel IVa

Transportplan für Tiertransportschiffe

1. Angaben über das Schiff

Name des Schiffes:

Flagge des Schiffes:

IMO-Nummer:

Klassifizierungsgesellschaft:

Ausstellende Behörde ISM:

ISM-Operator:

Vollständige Angaben für den Kontakt zum Schiffseigner/Betreiber

Name des Kapitäns:

Vollständige Angaben für den Kontakt zum zugelassenen Transportunternehmen:

Zulassungsnummer:

Datum und Ort der Ausstellung:

Vollständige Angaben für den Kontakt zur ausstellenden Behörde:

2. Angaben zu den Einrichtungen des Schiffes für den Tiertransport

Verfügbare Gesamtfläche für Tiere, ohne Rampen/Gänge/Lager (in m2)

Süßwasserkapazität, ohne Ballastwasser (in Tonnen)

Mögliche Süßwassererzeugung auf See pro Tag (in Tonnen)

3. Angaben zur Fahrt

Verladehafen:

Datum und Zeitpunkt des vorgesehenen Verlassens des Verladehafens:

Entladehafen:

Datum und Zeitpunkt der vorhergesehenen Ankunft im Entladehafen:

Dauer der Fahrt (in Stunden/Tagen):

Entfernung zwischen Verladehafen und Entladehafen (in Seemeilen):

Einzelheiten über die Fracht (Art der Tiere, Zahl, Gewicht):

Zahl der trächtigen Tiere:

Zahl der nicht kastrierten Rinder:

Erforderliche Gesamtfläche für die Tiere (in m2):

Gesamtfutterbedarf für den Seetransport + Sicherheitsmarge:

Gesamtwassermenge in Tonnen für den Seetransport + Sicherheitsmarge:

Gesamtmenge des zum Zeitpunkt des Ablegens verfügbaren Futters (in Tonnen):

Gesamtmenge des zum Zeitpunkt des Ablegens verfügbaren Wassers (in Tonnen):

4. Unterschriften

Unterschrift des Schiffsführers:

Unterschrift der zuständigen Behörde für die Genehmigung:

Abänderung 97

Anhang IV Nummer 1

1.

Fahrer von Straßenfahrzeugen gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 haben den Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt, wobei Letztere dafür Sorge trägt, dass die Prüfer unabhängig sind.

1.

Fahrer von Straßenfahrzeugen gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 haben den Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt, wobei Letztere dafür Sorge trägt, dass die Prüfer unabhängig sind. Frühere Schulungen und Erfahrungen können vom Prüfer bewertet und berücksichtigt werden.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1).

(3)   Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(4)   Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(5)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

P5_TA(2004)0223

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 (KOM(2003) 445 — C5-056/2003 — 2003/2248(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts 2002 der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung (KOM(2003) 445 — C5-056/2003),

in Kenntnis des Berichts des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) für das im Juni 2003 endende Jahr (1),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2003 zu dem Bericht der Kommission über die Bewertung der Tätigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (3),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2004) 103),

unter Hinweis auf Artikel 276 Absatz 3 und Artikel 280 Absatz 5 des EG-Vertrages,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0135/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Zahl der für 2002 gemeldeten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten um 13% und die festgestellten Beträge um 35,8% gestiegen sind, dass sich im Vergleich zum Vorjahr die Zahl im Bereich der traditionellen Eigenmittel um 13% und im Agrarbereich um 36% erhöht hat, dass sich die Zahl der Fälle bei den strukturpolitischen Maßnahmen mehr als vervierfacht hat, was mit dem Abschluss der Programme für den Zeitraum 1994-1999 in Verbindung steht, und dass bei der Zahl der Fälle, die im Bereich der direkten Ausgaben aufgedeckt wurden, ein Anstieg um 21% zu verzeichnen ist (siehe Anhänge 1 bis 4 des Berichts A5-0135/2004),

B.

in der Erwägung, dass sich das Gesamtvolumen der im Jahresbericht der Kommission aufgeführten Fälle von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Jahr 2002 auf knapp 2,12 Milliarden EUR belief, wovon 1,18 Milliarden EUR von den Mitgliedstaaten und 0,94 Milliarden EUR von OLAF gemeldet wurden; die von den Mitgliedstaaten genannten Fälle können folgendermaßen aufgeschlüsselt werden:

— Eigenmittel:

324 544 459 EUR

(Jahr 2001: 238 908 883 EUR)

— EAGFL-Garantie:

198 079 000 EUR

(Jahr 2001: 140 685 000 EUR)

— strukturpolitische Maßnamen:

614 094 000 EUR

(Jahr 2001: 201 549 000 EUR)

— direkte Ausgaben:

42 605 000 EUR

(Jahr 2001: 42 548 000 EUR),

C.

in der Erwägung, dass im Berichtszeitraum bei den traditionellen Eigenmitteln Fälle mit einem Volumen von 324,54 Millionen EUR, beim EAGFL, Abteilung Garantie 171,58 Millionen EUR und bei den strukturpolitischen Maßnahmen 368,29 Millionen EUR zur Wiedereinziehung gemeldet wurden, und dass bei den traditionellen Eigenmitteln 80,6 Millionen EUR, das sind 24,8% des im Jahr 2002 festgestellten Betrags, wieder eingezogen werden konnten,

D.

in der Erwägung, dass OLAF 2002 in 415 Fällen Untersuchungen eingeleitet und 652 Fälle abgeschlossen hat, und dass sich das Schadensvolumen der im diesem Zeitraum abgeschlossenen Fälle nach Schätzungen auf ca. 67 Millionen EUR belief,

E.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaft das Haushaltsjahr 2002 mit einem Überschuss von 7,4 Milliarden EUR abgeschlossen hat (Jahr 2001: 15,0 Milliarden EUR, Jahr 2000: 11,6 Milliarden EUR), wobei dieser Überschuss hauptsächlich darauf zurückzuführen war, dass die Mitgliedstaaten ihre Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds um 4.8 Milliarden EUR zu hoch veranschlagt hatten, aber auch bei den von der Kommission direkt verwalteten Mitteln die geplanten Ausgaben um 1,8 Milliarden EUR zu hoch veranschlagt worden waren,

Meldung von Unregelmäßigkeiten und Betrug durch die Mitgliedsländer

1.

bedauert, dass der Kommission nach der Eurostat-Affäre Wille und Kraft fehlten, um gegen die Widerstände in ihrem Apparat die nötigen Kurskorrekturen bei der von ihr betriebenen Dezentralisierung der Verantwortlichkeiten im Finanzmanagement vorzunehmen; stellt fest, dass diese Dezentralisierung ohne unabhängige und wirksame Kontrollgegengewichte zu erheblichen Risiken für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft führt;

2.

erinnert daran, dass die Kommission 1999 mit der vollmundigen Ankündigung einer Null-Toleranz-Politik in Sachen Betrug und Korruption angetreten ist, aber ihren Nachfolgern auf dem Feld der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrügereien einen nie da gewesenen Wirrwarr von zum Teil widersprüchlichen Vorschriften und neu geschaffenen Dienststellen und Gremien hinterlässt und damit Kompetenzstreitigkeiten und das wechselseitige Hin- und Herschieben von Verantwortlichkeiten vorprogrammiert sind;

3.

erwartet, dass in der künftigen Kommission ein Mitglied ausschließlich für die Haushaltskontrolle zuständig sein wird, um die Bedeutung dieser Aufgabe zu unterstreichen und Interessenkonflikte von vorneherein zu vermeiden;

4.

nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass die Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten und Betrug von vielen Mitgliedstaaten nicht ernst genommen wird; weist darauf hin, dass diese Mitgliedstaaten sich damit gesetzwidrig verhalten;

5.

stellt fest, dass nur ein kleiner Teil nationaler Kontrolldienste und Ermittlungsstellen für die Betrugsbekämpfung eingesetzt wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezügliche Haltung zu überdenken;

6.

ist verärgert darüber, dass der Fortschritt in diesem Bereich, nach all den Jahren, immer noch völlig unbefriedend ist, wie die Kommission sagt: „Trotz aller Harmonisierungsbestrebungen gehen die einzelstaatlichen Behörden immer noch nach unterschiedlichen Methoden vor. Die Meldungen der Mitgliedstaaten sind oft lückenhaft. So werden in vielen Fällen keine Angaben zum Schadensvolumen oder zu den betreffenden Erzeugnissen gemacht. Die Wahrnehmung des kriminellen Risikos ist nicht in allen Mitgliedstaaten gleich, und in einem nicht unwesentlichen Teil der Meldungen wird daher darauf verzichtet, den Fall als Betrug oder als Unregelmäßigkeit einzuordnen“ (4);

7.

stellt fest, dass Deutschland, Griechenland und Spanien geltendes Recht (5) verletzen und Unregelmäßigkeiten im Agrarsektor nicht in digitaler Form an OLAF übermitteln; dabei sind Deutschland und Spanien verantwortlich für 52% der Gesamtzahl der Mitteilungen; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, ihre Mitteilungen in digitalem Format zu senden;

8.

stellt fest, dass im Bereich der traditionellen Eigenmittel (Gesamtschaden 324 544 459 EUR) insbesondere der freie Warenverkehr (Zigaretten, Bananen, Zucker, Aluminium) von Unregelmäßigkeiten betroffen ist;

9.

stellt mit Unverständnis fest, dass im Agrarsektor (Gesamtschaden 198 079 000 EUR) in 50% der Fälle das betreffende Erzeugnis nicht identifiziert werden konnte; darüber hinaus fielen die meisten Unregelmäßigkeiten bei Früchten und Gemüse auf;

10.

stellt fest, dass bei den strukturpolitischen Maßnahmen (Gesamtschaden 614 094 000 EUR) die Hauptursachen für Unregelmäßigkeiten durch die Abrechnung nicht zuschussfähiger Kosten, durch fehlenden Abschluss der Maßnahme sowie durch fehlende oder unvollständige Belege verursacht wurden;

11.

unterstreicht, dass die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Mittel keine Sanktion darstellt und dass es schon aus Gründen der Abschreckung zwingend geboten ist, dass sich die Kommission und OLAF mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die zuständigen nationalen Behörden Betrugsversuche auch strafrechtlich ahnden;

Wiedereinziehung zu viel oder zu Unrecht gezahlter Beträge (6)

12.

stellt fest, dass aus den unten genannten Bereichen knapp 2,2 Milliarden EUR wieder einzuziehen sind:

Eigenmittel: 243 981 821 EUR aus dem Jahr 2002 (1,24 Milliarden EUR aus den Jahren 1998 bis 2001 (7)); im Jahr 2002 wurden die Unregelmäßigkeiten hauptsächlich von Deutschland, den Niederlanden und Italien verursacht;

Strukturpolitische Maßnahmen: 368 287 000 EUR aus dem Jahr 2002 (337 656 000 EUR aus vorangegangenen Jahren); im Jahr 2002 wurden die Unregelmäßigkeiten hauptsächlich von Deutschland verursacht;

13.

bittet OLAF bis Ende März 2004 um Aufklärung darüber, ob ein Tempus-Phare Schulungsseminar für hohe rumänische Beamte, das die Université Libre de Bruxelles im Jahre 2002 in Bukarest ausgerichtet hat, ordnungsgemäß durchgeführt wurde;

14.

nimmt die Aussage der Kommission (Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-3812/03) zur Kenntnis, dass OLAF seine Untersuchungen im Fall der Tempus-Schulungsseminare für hohe Beamte in Rumänien wieder aufgenommen hat; unterstreicht, dass die an die Université Libre de Bruxelles für dieses Programm gezahlten Gelder zurückzufordern sind, falls kein ausreichender Nachweis erbracht wird, dass tatsächlich hohe Regierungsbeamte an den erwähnten Seminaren teilgenommen haben;

15.

nimmt in diesem Fall weiterhin die Aussage der Kommission (Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-3812/03) zur Kenntnis, dass die Vorwürfe in diesem Zusammenhang zunächst Gegenstand einer Antibetrugsprüfung durch eine private Audit-Firma waren, auf deren Ergebnisse OLAF sich dann gestützt hat; erwartet von OLAF in seinem nächsten Tätigkeitsbericht eine Liste sämtlicher Fälle, in denen das Amt einer Prüfung durch private Firmen zugestimmt hat, statt selbst sofort die Ermittlungen an sich zu ziehen;

16.

begrüßt, dass die Kommission im November 2002 und Januar 2003 die Systeme der Verfahren für die Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Strukturfonds in den Mitgliedstaaten überprüft hat und dabei zu den folgenden Schlussfolgerungen kam, die in den nächsten Monaten umgesetzt werden sollen (8):

es sollte die systematische und sofortige Meldung sämtlicher Unregelmäßigkeiten sichergestellt sein;

die systematische Überwachung der Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten sowie deren Meldung, die eine Aktualisierung der Mitteilungen an OLAF ermöglicht, sollte gewährleistet sein;

die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Meldung enthaltenen Informationen sollte sichergestellt sein;

auf nationaler Ebene sollten Koordinierungsmaßnahmen ergriffen oder verstärkt werden, um eine harmonisierte Auslegung bzw. harmonisierte Verfahren zu gewährleisten;

auf nationaler Ebene sollten Anleitungen zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten ausgearbeitet, klarer formuliert oder ergänzt werden;

die elektronische Datenübermittlung an die Kommission sollte so schnell wie möglich eingeführt werden;

es sollten aktualisierte Systembeschreibungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 (9) an OLAF übermittelt werden (Artikel 2);

es sollte ein Debitorenbuch erstellt werden, die Zahlstellen sollten mit der Übermittlung der erforderlichen Berichte über Wiedereinziehungen beginnen und sie in den Ausgabenerklärungen berücksichtigen;

Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (10)

17.

stellt fest, dass beim EAGFL-Garantie am 1. Dezember 2003 (11) ein Betrag von insgesamt 2,08 Milliarden EUR zur Wiedereinziehung anstand, und dass sich 657 Millionen EUR davon aufgrund von bereits in der Zeit vor 1995 gemeldeten Unregelmäßigkeiten ergeben hatten;

18.

stellt fest, dass die Kommission gewisse Fortschritte bei der Aufarbeitung des Rückstaus solcher Fälle gemacht hat;

19.

nimmt in diesem Zusammenhang die Entscheidung 2003/481/EG der Kommission vom 27. Juni 2003 (12) über finanzielle Konsequenzen aus von Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis, wonach von einem nicht wiedereinziehbaren Gesamtbetrag von 73,6 Millionen EUR nur 5,6 Millionen EUR (also 7,6 %) den Mitgliedstaaten wegen Versäumnissen bei den Kontrollen angelastet wurden, der Rest aber zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts ging;

20.

bittet den Rechnungshof auch im Hinblick auf weitere noch anstehende Entscheidungen dieser Art zu prüfen, ob die Kommission in ihrer oben genannten Entscheidung vom 27. Juni 2003 gegenüber den Mitgliedstaaten womöglich zu nachsichtig war, und möglichst bald einen entsprechenden Sonderbericht vorzulegen;

21.

stellt fest, dass von den zur Wiedereinziehung anstehenden 2,08 Milliarden EUR mehr als zwei Drittel (1,40 Milliarden EUR) allein auf Italien entfielen;

22.

verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 1990 (Rechtssache C-34/89, Italienische Republik/Kommission) (13) an die den Mitgliedstaaten auferlegte allgemeine Sorgfaltspflicht erinnert hatte, wonach diese Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten zu ergreifen haben, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge schwierig oder unmöglich wird;

Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von Lebendrindern in den Libanon

23.

stellt fest, dass im Jahr 2002 226 867 Lebendrinder ausgeführt beziehungsweise ein Betrag von über 52 Millionen EUR an Ausfuhrerstattungen für den Transport von Lebendrindern in den Libanon ausgezahlt wurden: somit wurden 121 026,6 Tonnen an Lebendrindern in den Libanon exportiert; bezweifelt, dass der libanesische Markt ein derart hohes Importvolumen von Rindfleisch aufnehmen kann; bezweifelt daher auch, dass der Libanon ausschließlicher Zielort der Lebendrinder ist; fordert die Kommission daher auf, die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Lebendvieh mit dem Zielort Libanon sofort einzustellen, bis sichergestellt ist, dass es zu keinem Missbrauch bei den Ausfuhrerstattungszahlungen für den Libanon kommt;

24.

fordert OLAF auf, eine Untersuchung über die offensichtlichen Unregelmäßigkeiten bei den Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von Lebendtieren in den Libanon einzuleiten;

25.

fordert die Kommission auf, rasch Maßnahmen zu treffen, um das missbrauchsanfällige System der Ausfuhrerstattungen abzuschaffen; erwartet sich von der Kommission einen Zeitplan, bis wann dies möglich ist; fordert den Rat auf, das Europäische Parlament in seinem Vorhaben der Streichung von Ausfuhrerstattungen im Interesse der Öffentlichkeit zu unterstützen;

26.

begrüßt die Maßnahmen der Kommission im Bereich der Landwirtschaft — die zwar legale, aber ethisch nicht vertretbare Möglichkeit — den mit Ausfuhrerstattungen gestützten Import von Agrarprodukten in eines der 10 neuen Mitgliedstaaten und deren Verbringung in das Ursprungsland nach dem Beitritt dieser Mitglieder einzudämmen;

OLAFs jährlicher Tätigkeitsbericht und seine Informationspolitik

27.

ist unzufrieden mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Amts „für den am 30. Juni 2003 endenden Zeitraum von zwölf Monaten“, da der erwähnte Tätigkeitsbericht zwar eine Vielzahl von Tabellen und Grafiken und einige konkrete Fallbeispiele enthält, aber keine Gesamteinschätzung der Resultate und des Erfolgs der vom Amt geführten Untersuchungen erlaubt;

28.

bedauert insbesondere, dass der wohl wichtigste Fall im Berichtszeitraum — der Fall Eurostat — sogar ausdrücklich von der Berichterstattung ausgenommen wurde;

29.

kritisiert, dass der gewählte Berichtszeitraum von Jahresmitte zu Jahresmitte einen zusammenschauenden Vergleich mit dem Jahresbericht der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft unnötig erschwert; fordert deshalb, dass die Berichtszeiträume in Übereinstimmung gebracht werden;

30.

erinnert daran, dass es OLAF aufgefordert hat, es vierteljährlich über interne und externe Untersuchungen zu informieren (14), kritisiert, dass dies 2003 nicht geschehen ist;

31.

kritisiert ferner, dass die Übersichtstabellen ständig das Format wechseln, was es unmöglich macht, Fälle über mehrere Berichtszeiträume zu verfolgen; stellt deshalb klar, dass die Übersichtstabellen zukünftig folgende Spalten aufweisen müssen: CMS (Case Management System) Nummer und Eingangsdatum, betroffene Einrichtung/Unternehmen, Vorwurf/Verdacht, Evaluierung: Anfang-Ende, Untersuchung: Anfang-Ende, augenblicklicher Stand, möglicher finanzieller Schaden; empfohlene Folgemaßnahmen: Disziplinarverfahren/strafrechtliche Verfahren/Wiedereinziehung; tatsächlich erfolgte Folgemaßnahmen und deren Ergebnis;

32.

stellt fest, dass mehrmals interne Information des Amtes an die Presse weitergegeben wurden; stellt weiter fest, dass OLAF am 27. März 2002 eine Presseerklärung veröffentlicht hat, die unter anderem erklärt, dass eine interne Untersuchung eingeleitet wird, und dass diese „(...) auch dem Vorwurf nachgehen [wird], dass dieses Dokument durch die Bezahlung eines Beamten erhalten wurden“ (15); der Journalist einer deutschen Wochenzeitschrift, in der mehrere Artikel über OLAF-Fälle erschienen waren, fühlte sich daraufhin verleumdet und legte Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein;

33.

stellt fest, dass sich OLAFs Stellungnahme als unhaltbare Behauptung erwiesen hat, was den Bürgerbeauftragten im Juni 2003 veranlasste zu empfehlen: „OLAF sollte in Erwägung ziehen, die Bestechungsvorwürfe zurückzuziehen, die veröffentlicht wurden und als gegen den Beschwerdeführer gerichtet verstanden worden sein dürften“ (16); bedauert, dass OLAF dieser Empfehlung nicht gefolgt ist, sondern den Verdacht, es sei Bestechung im Spiel gewesen, in einer Pressemitteilung vom 30. September 2003 wiederholt und lediglich erklärt hat, „bisher“ lägen keine Beweise vor, dass eine Geldzahlung getätigt worden sei;

34.

erinnert daran, dass Untersuchungen des Amtes nur bei begründetem Verdacht eröffnet werden dürfen, gemäß Artikel 6 der OLAF-Verordnung ohne Unterbrechung zu führen sind und von angemessener Dauer sein müssen; bittet den OLAF-Überwachungsausschuss um eine Stellungnahme, ob in diesem Fall gegen diese Vorschriften verstoßen wurde und die Untersuchung möglicherweise dazu missbraucht wurde, Journalisten unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern;

Revision der OLAF-Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (17)

35.

erinnert daran, dass der Präsident der Kommission am 18. November 2003 legislative Vorschläge angekündigt hatte, die vom Parlament und vom Rat noch vor den Europawahlen beschlossen werden könnten und damit einen Beitrag leisten würden, das durch die Eurostat-Affäre erschütterte Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen;

36.

erinnert an seine oben genannte Entschließung vom 4. Dezember 2003 zur Evaluierung der Arbeit von OLAF, in der es die Ankündigung des Kommissionspräsidenten unterstützt hat, den Kernaufgaben von OLAF größere Priorität zu geben, den Informationsfluss zwischen OLAF und den Institutionen zu verbessern, die Verteidigungsrechte der von Untersuchungen Betroffenen besser zu wahren und die Rolle des OLAF-Überwachungsausschusses zu stärken;

37.

äußert sein Unverständnis darüber, dass die Kommission den Fortschrittsbericht gemäß Artikel 15 der OLAF-Verordnung mit mehr als einem Jahr Verspätung übermittelt hat und nach der Annahme der Entschließung zu dem Bericht über die Bewertung der Tätigkeit von OLAF am 4. Dezember 2003 im Europäischen Parlament über zwei Monate Zeit gebraucht hat, bevor sie ein entsprechendes Vorschlagspaket am 10. Februar 2004 beschlossen hat (KOM(2004) 103); stellt fest, dass es durch diese Verzögerung unmöglich geworden ist, noch vor den Europawahlen eine Verbesserung der OLAF-Verordnung zu erreichen;

38.

stellt fest, dass die von der Kommission vorgelegten legislativen Vorschläge zum Teil in die richtige Richtung gehen, dass allerdings die folgenden Punkte völlig inakzeptabel sind und schon fast als Provokation betrachtet werden müssen:

a)

statt festzuschreiben, dass OLAF seiner lange vernachlässigten Kernaufgabe im Bereich der internen Untersuchungen endlich in vollem Umfang nachkommt, eröffnet der Vorschlag der Kommission dem Amt jetzt ausdrücklich die Möglichkeit, auf interne Untersuchungen selbst dann zu verzichten, wenn ausreichender Verdacht besteht, dass Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen worden sind;

b)

statt das Sekretariat des OLAF-Überwachungsausschusses administrativ dem Generalsekretariat des Europäischen Parlaments zuzuordnen, schlägt die Kommission nun eine administrative Zuordnung des Sekretariats zur Kommission vor; damit wird die Unabhängigkeit des Überwachungsausschusses in Frage gestellt;

c)

statt die Rechte der von einer internen Untersuchung Betroffenen zu stärken, soll ihnen die bisher in der OLAF-Verordnung vorgesehene Möglichkeit genommen werden, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klagen, wenn das Amt im Zuge seiner Untersuchungen sie beschwerende Maßnahmen ergreift; damit würde Machtmissbräuchen (z.B. Eröffnung einer Untersuchung ohne hinreichende Gründe, unangemessen lange Dauer von Untersuchungen) Tür und Tor geöffnet, weil solche Verstöße künftig einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wären;

39.

stellt ferner fest, dass der von der Kommission vorgelegte Vorschlag auch Änderungen im Zusammenhang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (18) über die Durchführbarkeit von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorsieht, was seine schnelle Annahme durch den Rat verzögern könnte; ist der Meinung, dass die bei der Anwendung obiger Verordnung zutage getretenen Unzulänglichkeiten durch eine direkte Änderung dieser Verordnung behoben werde sollten und nicht auf dem Umweg der Änderung der OLAF-Verordnung;

40.

unterstreicht, dass in der Übergangszeit die derzeit geltenden Bestimmungen der OLAF-Verordnung strikt angewandt werden müssen;

41.

bekräftigt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Direktor von OLAF gemäß Artikel 10 der OLAF-Verordnung ausdrücklich verpflichtet ist, den Justizbehörden Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen zu übermitteln; betont erneut, dass die Verordnung dem Direktor diesbezüglich keine Ermessensbefugnisse überträgt (Ziffer 16 seiner oben genannten Entschließung vom 4. Dezember 2003 über die Bewertung der Tätigkeiten von OLAF), sondern die Entscheidung allein bei den zuständigen nationalen Justizbehörden liegt;

42.

unterstreicht erneut Ziffer 18 seiner oben genannten Entschließung vom 4. Dezember 2003, wonach Untersuchungen in den Bereichen Priorität haben, wo seitens der nationalen Behörden kein besonderes Interesse oder keine Zuständigkeit besteht, also Untersuchungen innerhalb der Organe und Institutionen und im Zusammenhang mit den von der Kommission direkt verwalteten Ausgaben; bekräftigt, dass Untersuchungen in den genannten Bereichen grundsätzlich nach den strengen Regeln für interne Untersuchungen durchgeführt werden sollten, weil in diesen Fällen immer auch die mögliche Verwicklung oder mögliche Fahrlässigkeit von EU-Bediensteten zu untersuchen ist;

43.

erinnert daran, dass die Haushaltsbehörde den Stellenplan von OLAF, der für 2004 insgesamt 329 Stellen bewilligt, mit folgendem Kommentar versehen hat: „Davon sind 80 Stellen für interne Untersuchungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 vorgesehen. Diese Ermittler werden in einer besonderen Direktion zusammengefasst“; erwartet, dass OLAF die hierzu nötige interne Reorganisation bis spätestens Juli 2004 abgeschlossen hat;

44.

erinnert daran, dass OLAF gelegentlich mit Untersuchungen außerhalb der Gemeinschaft (z.B. zur möglichen Zweckentfremdung von Hilfsgeldern für die palästinensische Autonomiebehörde) Schlagzeilen macht; fordert, dass diese Frage im Rahmen der angestrebten Verbesserung der OLAF-Verordnung aufgegriffen wird;

45.

nimmt Kenntnis von einer Tendenz in der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz, Klagen von Beamten und Bediensteten gegen OLAF als unzulässig abzuweisen, solange die betreffenden OLAF-Ermittlungen nicht zu einer Bestrafung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geführt haben; erinnert daran, dass Artikel 14 der OLAF-Verordnung ausdrücklich eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen vorsieht, die das Amt im Rahmen einer internen Untersuchung ergriffen hat, ohne dies an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen; fordert die Kommission auf, in künftigen Verfahren vor dem Gericht erster Instanz deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, den Betroffenen bereits in der Phase der Untersuchung einen zuverlässigen rechtsstaatlichen Schutz zu bieten;

46.

ruft das neu gewählte Parlament auf, der Revision der OLAF-Verordnung ab September 2004 Priorität einzuräumen;

Betrugsbekämpfung bei der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank

47.

erinnert an die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2003 (Rechtssachen C-11/00 und C-15/00), wonach die OLAF-Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 auf die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank anwendbar ist;

48.

fordert die beiden Banken auf, nunmehr ohne weitere Verzögerung die in Artikel 4 der OLAFVerordnung vorgesehenen Beschlüsse über interne Untersuchungen von OLAF zu fassen und den Standardbeschluss über interne Untersuchungen umzusetzen;

49.

macht darauf aufmerksam, dass auch ohne einen solchen Beschluss über die internen Untersuchungen von OLAF die beiden Banken gemäß Artikel 7 der OLAF-Verordnung verpflichtet sind, OLAF unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen mitzuteilen;

50.

ist der Auffassung, dass die beiden Banken bislang unterbliebene Mitteilungen unverzüglich nachholen müssen, damit OLAF ein umfassendes Bild aller seit seiner Schaffung im Jahre 1999 bei den Banken aufgetretenen Fälle von Unregelmäßigkeiten und Betrug erhält; erwartet hierzu von OLAF spätestens für September 2004 einen entsprechenden Bericht;

51.

ist der Meinung, dass die Urteile des Gerichtshofs sinngemäß auch für den Europäischen Investitionsfonds Geltung haben; fordert den Investitionsfonds auf, die nötigen Beschlüsse zu fassen;

Verträge mit externen Unternehmen

52.

stellt fest, dass die Kommission zwischen 1998 und dem ersten Halbjahr 2003 an die fünf wichtigsten internationalen Beratungsunternehmen einen Betrag von knapp 115 Millionen EUR bezahlt hat; zwei dieser fünf Unternehmen erhielten mehr als 77 Millionen EUR, d.h. mehr als zwei Drittel der Gelder; macht darauf aufmerksam, dass diese Angaben offenbar nur die direkt von der Kommission verwalteten Ausgaben betreffen; fordert die Kommission auf, eine Statistik zu erstellen, die auch Angaben zu den Zahlungen im Bereich der nicht direkt von der Kommission verwalteten Gemeinschaftsausgaben enthält, insbesondere im Rahmen der Strukturfonds;

53.

erinnert an den schlechten Eindruck, den die Vergabe eines Vertrages an das Konsortium „ASCII“ mit einem Gesamtwert von 23 Millionen EUR im Jahr 2002 hinterlassen hat, weil davon auch ein Sprecher der Kommission, der zum damaligen Zeitpunkt ein „aus persönlichen Gründen“ beurlaubter Beamter war, profitiert hat (19);

54.

fordert die Kommission angesichts derart hoher Summen für Beraterverträge und der negativen Erfahrungen bei der Vergabe von Aufträgen an externe Unternehmen in der Vergangenheit auf, ihre Politik der Auslagerung von Kommissionstätigkeiten zu überdenken; stellt fest, dass die Beauftragung von externen Unternehmen mit der Durchführung von Arbeiten für die Kommission nur eine Ausnahme sein kann;

55.

verweist auf Titel V (Artikel 89) der neuen Haushaltsordnung, in dem es heißt, dass „für öffentliche Aufträge ... die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten“ und dass Vergabeverfahren generell „auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt werden“; erinnert daran, dass fehlende oder manipulierte Ausschreibungen öffentlicher Aufträge nach Ansicht von Experten für die Steuerzahler in Europa Jahr für Jahr erhebliche zusätzliche Kosten verursachen können;

56.

erwartet vom Direktor von OLAF, dass er Verstöße gegen Ausschreibungsvorschriften ausnahmslos bei den zuständigen Justizbehörden zur Anzeige bringt und es nicht mehr als Entschuldigung akzeptiert, wenn erklärt wird, solche Verstöße seien auf Unkenntnis oder Inkompetenz zurückzuführen oder ohne persönliche Bereicherungsabsicht erfolgt;

57.

erinnert daran, dass Artikel 314 des belgischen Strafgesetzbuches auch auf Ausschreibungsverfahren der in Brüssel ansässigen europäischen Institutionen anwendbar ist: demnach ist allein schon die Tatsache strafbar, dass potenzielle Bieter mit betrügerischen Mitteln von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden, ohne dass es notwendig wäre, den in der Regel schwierigen Nachweis zu führen, wie groß der entstandene Schaden ist oder dass Korruption und persönliche Bereicherung im Spiel waren;

Sonstige Bemerkungen

58.

begrüßt, dass die Kommission ausführlich berichtet, in welcher Form die Beitrittsländer in die Prävention- und Betrugsbekämpfungspolitik eingebunden wurden;

59.

begrüßt, dass OLAF eine Untersuchung im Zusammenhang mit der Finanzierung der Parlamentsgebäude in Brüssel eröffnet hat und dass dabei auch alle Zahlungen zwischen dem Bauträger SA Forum Léopold und der WestLB (die für die Finanzierung gesorgt hat) sowie mögliche Zahlungen an Dritte untersucht werden; erwartet, dass die zuständigen Justizbehörden gegebenenfalls alle notwendige Hilfe leisten werden, falls sich die Beteiligten auf das Bankgeheimnis berufen;

60.

bittet die Kommission, den zuständigen Ausschuss des Parlaments schriftlich über die Maßnahmen zur Eindämmung des Zigarettenschmuggels, einschließlich der anhängigen Klage vor amerikanischen Gerichten, sowie über Maßnahmen zum Schutz des Euro und des geistigen Eigentums zu unterrichten;

61.

fordert Aufklärung über den Stand der Verhandlungen mit der Schweiz über Betrugsbekämpfung; fordert insbesondere Aufklärung darüber,

ob es die Schweiz unverändert ablehnt, Verwaltungskontrollen bei in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsbeteiligten vorzunehmen;

ob die Schweiz bereit ist, die Standards des Europarats für die justizielle Zusammenarbeit im Bereich von Zoll- und Steuerdelikten zu übernehmen, und

ob die Schweiz weiterhin das Waschen der Gewinne aus Steuerbetrug über Schweizer Finanzinstitute als legale Tätigkeit ansieht;

62.

betont erneut (20), dass eine 80-seitige tabellarische Auflistung neuer nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ziele des Artikels 280 des EG-Vertrages so lange von geringem Wert ist, wie diese nicht von der Kommission analysiert werden, um etwaige Schwachstellen beim Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft aufzuzeigen; fordert, dass der Jahresbericht 2003 einen Abschnitt aufweist, in dem eine solche Analyse vorgenommen wird und in dem die Kommission darlegt, in welchen Bereichen immer noch dringender Handlungsbedarf besteht;

63.

nimmt zur Kenntnis, dass Kommissionsmitglied Solbes am 21. Januar 2004 den Eurostat-Aktionsplan 2004 an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle übermittelt hat; ist der Auffassung, dass nach Abschluss der OLAF-Untersuchungen ein unabhängiges Verwaltungs- und Management-Audit der neuen Eurostat-Struktur durchgeführt werden sollte;

64.

fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass der Geist präferentieller Handelsregime mit Nachbarstaaten nicht dadurch unterlaufen wird, dass der Export eigentlich zum Verbleib in der Europäischen Union bestimmter Waren in ein Beitrittsland gefördert wird;

*

* *

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Europäischen Rechnungshof, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem OLAF-Überwachungsausschuss und OLAF zu übermitteln.


(1)  http://europa.eu.int/comm/anti—fraud/reports/index—en.html.

(2)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(3)  P5_TA(2003)0551.

(4)  KOM(2003) 445, Titel III Ziffer 10.1. Siehe auch Ziffer 11.

(5)  ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

(6)   Siehe auch Anhänge 5 bis 7 des Berichts A5-0135/2004.

(7)  Es ist unklar, ob Teilbeträge aus diesen Jahren bereits wieder eingezogen wurden.

(8)  Kommission, GD Regionalpolitik und OLAF, Zusammenfassender Bericht vom 19. Dezember 2003 über die Prüfung der Systeme und Verfahren für die Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Strukturfonds.

(9)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(10)   Schreiben von Kommissionsmitglied Schreyer an den Berichterstatter vom 30. Januar 2004.

(11)  Schreiben D (2004) 3541 von Kommissionsmitglied Schreyer vom 30. Januar 2004.

(12)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 83.

(13)  Slg. 1990, I-3603.

(14)  Ziffern 140 und 142 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Kommission), (ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 21).

(15)  http://europa.eu.int/comm/anti—fraud/press—room/pr/2002/2002—03—de.html.

(16)  http://www.europarl.ep.ec/ombudsman/recommen/de/021840.html.

(17)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(18)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(19)  Gemäß den in Agence Europe vom 30. September 2002, Ziffer 29, veröffentlichten Angaben.

(20)  Ziffer 56 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2003 zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2001 (ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 392); siehe auch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2001 zu diesem Thema (ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 325).


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