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Rindfleisch

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Rindfleisch regelt die Gewährung von Beihilfen an die Rinderhalter und den Handel mit Drittländern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch [Vgl. Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ab dem 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.

Geltungsbereich

Die betroffenen Erzeugnisse sind lebende Rinder, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Mehle und Fette.

Binnenmarkt

Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zu fördern, können Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung folgender Faktoren getroffen werden:

  • der Ausrichtung der Zucht,
  • der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen,
  • der Qualität,
  • der Prognosen,
  • der Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 wurden die tierbezogenen Zahlungen von der Produktion entkoppelt und durch eine einzige betriebsbezogene Einkommenszahlung auf der Grundlage der historischen Prämienansprüche ersetzt. In diesem neuen Rechtsrahmen sind die in der Grundverordnung enthaltenen Direktzahlungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für direkte Stützungsregelungen abgeschafft worden. Dieser Verordnung zufolge sind die von den Landwirten in den Jahren 2000, 2001 und 2002 erhaltenen Direktzahlungen einer der Faktoren für die Berechnung der Beihilfe gemäß der neuen Regelung. Sonder-, Saisonentzerrungs-, Mutterkuh- und Schlachtprämien sowie Extensivierungsprämien werden unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Form von Ergänzungszahlungen an die Landwirte gewährt.

Seit dem 1. Juli 2002 werden Beihilfen zur privaten Lagerhaltung gewährt, wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis unter 103 % des Grundpreises liegt, der für Schlachtkörper männlicher Rinder auf 2 224 EUR/t festgesetzt wurde. Der Rat kann diesen Preis ändern. Seit demselben Zeitpunkt wird die öffentliche Intervention eröffnet, wenn der durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während zweier aufeinander folgender Wochen unter 1 560 EUR/t liegt. In diesem Fall werden die Ankaufspreise sowie die zur Intervention angenommenen Mengen im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt.

Handel mit Drittländern

Zur Einfuhr von lebenden Rindern außer reinrassigen Zuchttieren, von Fleisch und Konserven oder nicht gegarten Zubereitungen in die Gemeinschaft ist eine von den Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrlizenz erforderlich. Zur Ausfuhr ist keine Lizenz vorgeschrieben. Für die übrigen Erzeugnisse ist keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz erforderlich, kann sie jedoch vorgesehen werden.

Auf die Erzeugnisse des Rindfleischsektors finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung. Unter bestimmten Umständen können auf die Einfuhren dieser Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden, die den Gemeinschaftsmarkt schützen. Die Zollkontingente, in deren Rahmen ein Zoll gilt, werden anhand mehrerer mit der Verordnung festgelegter Verfahren verwaltet.

Um die Ausfuhr der Erzeugnisse dieses Sektors zu ermöglichen, können Erstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden, die dem Unterschied zwischen den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Weltmarktpreisen Rechnung tragen. Sie werden in regelmäßigen Zeitabständen oder für begrenzte Mengen unter Berücksichtigung der Marktentwicklung im Wege der Ausschreibung festgesetzt.

Die Inanspruchnahme des aktiven und des passiven Veredelungsverkehrs kann untersagt werden, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist oder eine Störung des Gemeinschaftsmarktes droht.

Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind normalerweise beim Handel mit Drittländern untersagt.

Schutzmaßnahmen können erlassen werden, wenn der Gemeinschaftsmarkt aufgrund von Ein- oder Ausfuhren von ernstlichen Störungen bedroht ist.

Sonstige Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Preise für Rinder und für Rindfleisch gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten.

Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes können im Fall eines dauerhaften Preisanstiegs oder Preisrückgangs sowie beim Auftreten von Tierseuchen getroffen werden. Diese Stützung wird gewährt, sofern der beantragende Mitgliedstaat angemessene Veterinär- und Gesundheitsmaßnahmen getroffen hat. Der Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen ist je nach der betreffenden Krankheit unterschiedlich.

Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Rindfleisch unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Regionen in äußerster Randlage

Für die Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union (Guadeloupe, Martinique, Guayana und Reunion sowie Kanarische Inseln, Madeira und Azoren) sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1455/2001 Sondermaßnahmen eingeführt worden betreffend die Festsetzung von spezifischen Höchstgrenzen für

  • die Anzahl der Tiere, die für die Gewährung der Sonderprämie in Betracht kommt,
  • die Erhaltung des Mutterkuhbestands und
  • die Schlachtprämien.

Beitrittsländer

Weitere Änderungen der GMO infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten ergeben sich aus der Beitrittsakte und können dort ersehen werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

26.6.1999

1.1.2000

ABl. L 160 vom 26.6.1999

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1455/2001

24.7.2001

-

ABl. L 198 vom 21.7.2001

Verordnung (EG) Nr. 1512/2001

26.7.2001

26.7.2001

ABl. L 201 vom 26.7.2001

Verordnung (EG) Nr. 2345/2001

4.12.2001

-

ABl. L 315 vom 1.12.2001

Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur EU

1.05.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

28.10.2003

Anwendung ab 2005, außer gewisse Teilbereiche 2003 und 2004

ABl. L 270 vom 21.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 1913/2005

2.12.2005

-

ABl. L 307 vom 25.11.2005

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Handelsklassenschema

Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 [Amtsblatt L 214 vom 4.8.2006].

Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.

Etikettierung

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [Amtsblatt L 204 vom 11.8.2000].

System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Gesundheitspolizeiliche Maßnahmen

Richtlinie 64/432/EWG [Amtsblatt 121 vom 29.7.1964].

Viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Entscheidung 80/1025/EWG [Amtsblatt L 304 vom 13.11.1980].

Vor-Ort-Kontrollen der Ausführung der einzelstaatlichen Pläne zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder.

Verordnung (EG) Nr. 639/2003 [Amtsblatt L 93 vom 10.4.2003]. Schutz lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Stützungsmaßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 690/2001 [Amtsblatt L 95 vom 5.4.20001]. Besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor.

Geändert durch:Verordnung (EG) Nr. 1592/2001 [Amtsblatt L 210 vom 3.8.2001].Verordnung (EG) Nr. 1648/2001 [Amtsblatt L 219 vom 14.8.2001].Verordnung (EG) Nr. 2155/2001 [Amtsblatt L 289 vom 6.11.2001].Verordnung (EG) Nr. 2595/2001 [Amtsblatt L 345 vom 29.12.2001].Verordnung (EG) Nr. 1757/2005 [Amtsblatt L 285 vom 28.10.2005].

Lagerhaltung

Verordnung (EWG) Nr. 1805/77 [Amtsblatt L 198 vom 5.8.1977].

Lagerung und Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse für den Sektor Rindfleisch.

Intervention

Verordnung (EG) Nr. 2561/2000 [Amtsblatt L 293 vom 22.11.2000].

Sonderbestimmungen für die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Kuhfleisch.

Verordnung (EG) Nr. 907/2000 [Amtsblatt L 105 vom 3.5.2000].

Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 [Amtsblatt L 312 vom 11.11.2006].

Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Ausfuhr

Verordnung (EG) Nr. 800/1999 [Amtsblatt L 102 vom 17.4.1999].

Ausfuhrerstattungsregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Verordnung (EG) Nr. 433/2007 [Amtsblatt L 104 vom 21.4.2007].

Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch.

Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 [Amtsblatt L 304 vom 22.11.2007].

Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch.

Verordnung (EG) Nr. 376/2008 [Amtsblatt L 114 vom 26.4.2008].

Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Einfuhr

Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 [Amtsblatt L 275 vom 26.10.1999].

Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet.

Verordnung (EG) Nr. 659/2007 [Amtsblatt L 155 vom 15.6.2007].

Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen.

Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 [Amtsblatt L 348 vom 31.12.2007].

Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören.

Verordnung (EG) Nr. 382/2008 [Amtsblatt L 348 vom 31.12.2007].

Regelung für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

Beschluss 2008/155/EG [Amtsblatt vom 23.2.2008].

Liste von Embryo-Entnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten, die in Drittländern für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind.

See also

Weitere Informationen über die GMO für Rindfleisch finden Sie auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und in der Rechtsdatenbank.

Letzte Änderung: 20.08.2008

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