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Document 02000R0907-20070101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 907/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/907/2007-01-01

2000R0907 — DE — 01.01.2007 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

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VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2000 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2000

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch

(ABl. L 105, 3.5.2000, p.6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1913/2006 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006

  L 365

52

21.12.2006




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2000 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2000

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 5 Artikel 41 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sieht Marktstützungsmaßnahmen in Form von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch vor. Ab 1. Juli 2002 ist eine solche Beihilfe jedoch nur zulässig, wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper männlicher Rinder unter 103 % des Grundpreises fällt. Zur Berücksichtigung dieser Regelung und im Interesse der Klarheit ist es notwendig, die Verordnung (EWG) Nr. 3445/90 der Kommission vom 27. November 1990 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93 ( 3 ), neu zu fassen.

(2)

Um ihren Zweck zu erfüllen, sollten Beihilfen zur privaten Lagerhaltung nur in der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, deren Tätigkeiten und Erfahrungen in dem Sektor hinreichende Garantien dafür bieten, daß die Lagerhaltung sachgerecht durchgeführt wird, und die innerhalb der Gemeinschaft über angemessene Kapazitäten für die Kühllagerung verfügen.

(3)

Aus denselben Gründen sollten Beihilfen nur zur Lagerung von einwandfreien Erzeugnissen handelsüblicher Qualität gewährt werden, die das Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG ( 5 ), tragen. Die Erzeugnisse sollten gemeinschaftlichen Ursprungs sein und von Tieren stammen, die unter den geltenden Veterinärbedingungen aufgezogen wurden. Außerdem sollte das Fleisch die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten.

(4)

Angesichts der Marktlage und ihrer Entwicklungsperspektiven könnte es zweckmäßig sein, wenn Vertragspartner ihre zur Ausfuhr bestimmten Bestände schon bei der Einlagerung als solche ausweisen. Entsprechend sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Fleisch, das Gegenstand eines Lagervertrags ist, gleichzeitig der Regelung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 6 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 ( 7 ), unterstellt werden könnte, um für die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen in Frage zu kommen.

(5)

Im Hinblick auf eine größere Effizienz der Regelung, sollten die Lagerverträge bestimmte, gegebenenfalls nach Erzeugnissen aufgeschlüsselte Mindestmengen betreffen und sollten die Verpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Lagerbedingungen durch die Interventionsstelle, festgelegt werden.

(6)

Die zur Einhaltung der Vertragsbedingungen zu leistende Sicherheit, sollte auf einen bestimmten Prozentsatz der Beihilfe festgesetzt werden.

(7)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 ( 9 ), sind die Hauptpflichten festzulegen, die mit Blick auf die Freigabe der Sicherheit erfüllt sein müssen. Die Lagerhaltung der vertraglich festgelegten Menge während der vertraglich festgelegten Lagerzeit stellt eine der Hauptverpflichtungen für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch dar. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollten aus praktischen Gründen in bezug auf die Menge gewisse Abweichungen zulässig sein.

(8)

Über die Freigabe der Sicherheit und die Gewährung der Beihilfe in Fällen, in denen bestimmte Pflichten hinsichtlich der einzulagernden Mengen nicht erfüllt sind, sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entschieden werden.

(9)

Um die Regelung effizienter zu gestalten, sollten Vertragspartner vorbehaltlich der Stellung einer Sicherheit einen Vorschuß auf die Beihilfe erhalten können, und es sollten Vorschriften für die Einreichung der Beihilfeanträge und Belegdokumente sowie die Zahlungsfristen festgelegt werden.

(10)

Es sind Vorschriften für die Festsetzung der Umrechnungskurse für die Beihilfebeträge und Sicherheiten festzulegen.

(11)

Die Erfahrung mit anderen Regelungen zur privaten Lagerhaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hat gezeigt, daß zum einen festgelegt werden muß, inwieweit die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 10 ) auch für die Festlegung von Fristen, Daten und Terminen im Rahmen derartiger Regelungen gilt, und daß zum anderen die genauen Daten festgesetzt werden müssen, an denen die Ein- und Auslagerung beginnt.

(12)

Für den Fall, daß die Lagerzeit nicht genau eingehalten wird, sollte über die Gewährung der Beihilfe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Darüber hinaus sollte die Lagerzeit verkürzt werden können, wenn ausgelagertes Fleisch zur Ausfuhr bestimmt ist. In diesem Falle muß, wie bei den Ausfuhrerstattungen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 11 ) nachgewiesen werden, daß das Fleisch tatsächlich ausgeführt worden ist.

(13)

Die Höhe von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung kann im voraus festgesetzt werden. Es sollten geeignete Maßnahmen festgelegt werden, um zu vermeiden, daß diese Regelung exzessiv oder zu Spekulationszwecken in Anspruch genommen wird. Derartige Maßnahmen könnten auch eine Bedenkzeit umfassen, damit die Marktlage geprüft werden kann, bevor Entscheidungen über Beihilfeanträge mitgeteilt werden. Gegebenenfalls sollten Sondermaßnahmen für Anträge festgelegt werden, deren Prüfung noch ansteht.

(14)

Die Höhe von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung kann auch durch Ausschreibung festgesetzt werden. Nach Einreichung der Angebote kann ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt werden. Bleiben die Angebote unberücksichtigt, werden keine Maßnahmen getroffen.

(15)

Es sollte eine Kontrollregelung eingeführt werden, um sicherzustellen, daß die Beihilfen ordnungsgemäß gewährt wurden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auf verschiedenen Stufen der Lagerhaltung geeignete Kontrollen durchführen.

(16)

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu verhüten und erforderlichenfalls zu ahnden. Entsprechend sollte vorgesehen werden, daß Vertragspartnern bei falschen Angaben für das Kalenderjahr, das auf das Jahr der Feststellung der falschen Angaben folgt, keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gewährt wird. Kleinere Unregelmäßigkeiten sollten von den Mitgliedstaaten angemessen geahndet werden.

(17)

Um der Kommission einen allgemeinen Überblick über die Wirkung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zu geben, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben übermitteln.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung gemäß den Artikeln 26 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Artikel 2

(1)  Ab 1. Juli 2002 können Regelungen für Beihilfen zur privaten Lagerhaltung beschlossen werden, wenn der nach dem Verfahren des Anhangs I berechnete durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper ausgewachsener männlicher Rinder, ausgedrückt als Handelsklasse R3, 2 291 EUR/Tonne nicht überschreitet.

(2)  Beihilfen zur privaten Lagerhaltung können nach Mitgliedstaaten getrennt oder gemeinschaftsweit gewährt werden.

(3)  Der Beihilfesatz kann im voraus oder im Ausschreibungsverfahren festgesetzt werden.

Artikel 3

(1)  Verträge zur Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch werden zwischen den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und natürlichen oder juristischen Personen, im folgenden „Vertragspartner“ genannt, abgeschlossen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) sie müssen in den zwölf Monaten vor der Vertragsanwendung oder vor Ablauf der Angebotsfrist im Sektor Fleisch und Lebendvieh tätig gewesen sein,

b) sie müssen im nationalen MwSt.-Register eingetragen sein,

c) ihnen müssen die zur Lagerhaltung notwendigen Einrichtungen in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.

(2)  Beihilfen zur privaten Lagerhaltung können nur für Fleisch gewährt werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) es muß gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates ( 12 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 ( 13 ), in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder eingestuft und gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission ( 14 ) entsprechend gekennzeichnet sein;

b) es muß das Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG tragen;

c) es darf keine Merkmale aufweisen, die es für die Lagerung oder spätere Verwendung untauglich machen;

d) es darf nicht von notgeschlachteten Tieren stammen;

e) es muß gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 15 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 ( 16 ), gemeinschaftlichen Ursprungs sein;

f) es darf die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten; die radioaktive Belastung des Erzeugnisses wird nur überwacht, wenn die Lage dies erfordert und nur während der erforderlichen Zeit; Dauer und Umfang der diesbezüglich erforderlichen Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgelegt;

g) es muß von Tieren gewonnen worden sein, die höchstens zehn Tage vor dem Tag der Einlagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 3 geschlachtet wurden;

h) es muß frisch eingelagert und gefroren gelagert werden;

i) es muß von Tieren gewonnen worden sein, die unter den geltenden Veterinärbedingungen aufgezogen wurden.

Artikel 4

(1)  Der Vertrag kann nur über Mengen abgeschlossen werden, die eine noch festzusetzende Mindestmenge je Erzeugnis nicht unterschreiten.

(2)  Anträge auf Abschluß eines Vertrags bzw. Ausschreibungsangebote werden bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats eingereicht, in dem das Fleisch gelagert werden soll.

(3)  Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot sowie der Vertrag gelten für eines der Erzeugnisse, für welches eine Beihilfe gewährt werden kann.

(4)  Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot müssen die in Absatz 5 Buchstaben a), b), d) und e) genannten Angaben enthalten. Gleichzeitig ist die Leistung einer Sicherheit nachzuweisen.

(5)  Ein Vertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

a) eine Erklärung, mit der sich der Vertragspartner verpflichtet, nur solche Erzeugnisse einzulagern und auf Lager zu halten, die die Bedingungen in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen,

b) die Menge und eine Bezeichnung des zu lagernden Erzeugnisses,

c) den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Endtermin der Einlagerung für die im Vertrag genannte Menge,

d) die Lagerzeit,

e) den Beihilfebetrag je Tonne,

f) den Betrag der hinterlegten Sicherheit,

g) die Möglichkeit einer Verkürzung oder einer Verlängerung der Lagerzeit unter den Bedingungen einer gemeinschaftlichen Regelung.

(6)  Ein Vertrag ist für den Vertragspartner zumindest mit folgenden Verpflichtungen verbunden:

a) der Verpflichtung, die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Frist einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit unter Bedingungen, die zur Erhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Eigenschaften der Erzeugnisse geeignet sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse zu verändern, auszutauschen oder von einem Lagerhaus in ein anderes zu verbringen; jedoch kann die Interventionsstelle in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag eine Umlagerung zulassen;

b) der Verpflichtung, der Interventionsstelle, mit der der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, vor der Einlagerung der einzelnen Partien im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Zeitpunkt und Ort der Einlagerung sowie Art und Menge des zu lagernden Erzeugnisses rechtzeitig mitzuteilen; die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung der einzelnen Partien erfolgt;

c) der Verpflichtung, der Interventionsstelle die Unterlagen über die Einlagerung spätestens einen Monat nach dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Stichtag zuzusenden;

d) der Verpflichtung, die Erzeugnisse gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß gekennzeichnet zu lagern;

e) der Verpflichtung, der Interventionsstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen.

Artikel 5

(1)  Die Einlagerung muß spätestens am 28. Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses abgeschlossen sein.

Die Einlagerung kann in Teilmengen erfolgen, von denen eine jede die an einem Tag eingelagerte Menge je Vertrag und Lagerhaus darstellt.

(2)  Die Vertragspartner können das betreffende Fleisch während der Lagerzeit ganz oder teilweise zerlegen oder entbeinen, vorausgesetzt, es wird nur die vertragliche festgelegte Menge bearbeitet und es werden alle beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Teilstücke eingelagert. Die Interventionsstelle kann verlangen, daß der Vertragspartner ihr mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Einlagerung jeder einzelnen Partie mitteilt, ob er beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Große Sehnenstränge, Knorpel, Fettstücke und sonstige beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte dürfen nicht gelagert werden.

(3)  Die Einlagerung beginnt für jede Einzelpartie der vertraglich festgelegten Menge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der Interventionsstelle unterstellt wird.

Maßgeblich ist der Tag der Feststellung des Nettogewichts des frischen oder gekühlten Erzeugnisses

a) am Lagerort, wenn das Fleisch an Ort und Stelle eingefroren wird,

b) am Ort des Einfrierens, wenn das Fleisch außerhalb des Lagerorts in geeigneten Anlagen eingefroren wird,

c) am Ort des Entbeinens oder Zerlegens, wenn das einzulagernde Fleisch entbeint oder zerlegt wird.

(4)  Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird.

Maßgeblich hierfür ist der Tag, an dem alle Erzeugnisse unter Vertrag im endgültigen Lagerhaus in frischem oder gefrorenem Zustand angeliefert sind.

Artikel 6

(1)  Werden die eingelagerten Erzeugnisse der Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterstellt, so gelten die Absätze 2 und 3 des vorgelegten Artikels.

(2)  Die in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene Frist wird so verlängert, daß die Höchstdauer der vertraglichen Lagerhaltung zuzüglich eines Monats abgedeckt ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Einlagerungen und die Überführung nach der Regelung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 565/80 gleichzeitig gestellt werden. In diesem Fall kann bei Abschluß eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung über eine Menge, die aus mehreren, an verschiedenen Tagen eingelagerten Teilmengen besteht, jede Teilmenge Gegenstand einer besonderen Zahlungserklärung sein.

Die Zahlungserklärung nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird für jede Teilmenge am Tag ihrer Einlagerung vorgelegt.

Artikel 7

(1)  Die in Artikel 4 Absatz 4 genannte Sicherheit beträgt 20 % der beantragten Beihilfe.

(2)  Es gelten folgende Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a) Ein Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder ein Ausschreibungsangebot darf nicht zurückgezogen werden;

b) der Vertragspartner muß auf eigene Rechnung und Gefahr während der vertraglichen Lagerdauer mindestens 90 % der vertraglich festgelegten Menge unter den Bedingungen von Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a) einlagern und auf Lager halten, und

c) bei Anwendung von Artikel 17 muß das Fleisch nach einer der drei in dem genannten Artikel bezeichneten Optionen ausgeführt werden.

(3)  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 dieser Verordnung finden die Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 über die anteilige Freigabe der Sicherheit keine Anwendung.

(4)  Bei Ablehnung von Anträgen auf Vertragsabschluß oder von Ausschreibungsangeboten werden die betreffenden Sicherheiten unverzüglich freigegeben.

(5)  Ist der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Endtermin für die Einlagerung überschritten, so wird gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Sicherheit einbehalten.

Die Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 1 um mehr als zehn Tage überschritten wird.

Artikel 8

(1)  Der Beihilfebetrag wird je Tonne festgesetzt und auf der Grundlage des gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgestellten Gewichts berechnet.

(2)  Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels und des Artikels 17 sind Vertragspartner beihilfeberechtigt, wenn die Hauptpflichten gemäß Artikel 7 Absatz 2 erfüllt sind.

(3)  Die Beihilfe wird nur für die vertragliche festgelegte Menge gezahlt.

Artikel 9

Wird während der vertraglichen festgelegten Lagerzeit eine geringere Menge gelagert als im Vertrag vorgesehen, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 90 % der vertraglich vorgesehenen Menge entspricht.

Macht die gelagerte Menge weniger als 90 %, jedoch mindestens auf 80 % der vertraglich vorgesehenen Menge aus, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt.

Entspricht die tatsächlich gelagerte Menge weniger als 80 % der vertraglich vorgesehenen Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt.

Artikel 10

Im Falle des Entbeinens wird keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gezahlt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 67 kg oder weniger beträgt.

Die Beihilfe wird entsprechend gekürzt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge mehr als 67 kg, jedoch weniger als 75 kg beträgt.

Die Beihilfe wird weder gekürzt noch erhöht, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 75 kg oder mehr beträgt.

Artikel 11

Nach drei Monaten vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragspartners ein einmaliger Vorschuß auf den Beihilfebetrag gezahlt werden; dazu ist vom Vertragspartner eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 20 % zu leisten.

Der Vorschuß darf die Höhe der einer Lagerzeit von drei Monaten entsprechenden Beihilfe nicht überschreiten. Werden unter den Vertrag fallende Erzeugnisse vor der Vorschußzahlung gemäß Artikel 17 ausgeführt, so wird bei der Berechnung des Vorschusses die tatsächliche Lagerzeit dieser Erzeugnisse berücksichtigt.

Artikel 12

(1)  Der Beihilfeantrag und die erforderlichen Belege sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Höchstlagerzeit bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Konnten die erforderlichen Belege nicht fristgerecht beigebracht werden, obwohl der Vertragspartner alles unternommen hat, um sich diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Fristverlängerungen bis zu insgesamt sechs Monaten für die Nachreichung dieser Belege bewilligt werden.

Bei Anwendung von Artikel 17 muß der erforderliche Nachweis innerhalb der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht werden.

(2)  Außer in Fällen, in denen der Beihilfeanspruch überprüft werden mußte, zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe so schnell wie möglich und nicht später als drei Monate nach dem Tag, an dem der Vertragspartner einen ordnungsgemäß belegten Zahlungsantrag gestellt hat.

▼M1

Artikel 13

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe und die Sicherheiten anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 5 bzw. in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission ( 17 ) genannte maßgebliche Tatbestand.

▼B

Artikel 14

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 gilt nicht für die Festsetzung der Lagerzeit, die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d) der vorliegenden Verordnung genannt oder die Lagerzeit, die gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g) bzw. Artikel 17 geändert worden ist.

Artikel 15

Der erste Tag der vertraglichen Lagerzeit ist der auf den Tag des Abschlusses der Einlagerung folgende Tag.

Artikel 16

Die Auslagerung kann an dem Tag beginnen, der auf den letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit folgt.

Artikel 17

(1)  Nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit kann der Vertragspartner die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise, mindestens aber 5 Tonnen je Vertragspartner und Lagerhaus, oder die gesamte noch in einem Lagerhaus unter Vertrag verbliebene Erzeugnismenge auslagern, sofern diese binnen 60 Tagen nach dem Verlassen des Lagerhauses

a) das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben,

b) in den Fällen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ihren Bestimmungsort in unverändertem Zustand erreicht haben, oder

c) in unverändertem Zustand in ein gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenes Vorratslager verbracht wurden.

(2)  Die vertragliche Lagerzeit endet für jede zur Ausfuhr vorgesehene Einzelpartie am Tag vor der Auslagerung.

Sie endet am Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung, sofern die Erzeugnisse nicht bewegt wurden.

(3)  Der Beihilfebetrag wird im Verhältnis zur Verkürzung der Lagerzeit gekürzt, indem Tagessätze angewendet werden, die nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festzusetzen sind.

(4)  Zur Anwendung dieses Artikels ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein Ausfuhrnachweis zu erbringen.

Artikel 18

(1)  Bei Anwendung der Artikel 16 und 17 benachrichtigt der Vertragspartner die Interventionsstelle rechtzeitig vor dem vorgesehenen Beginn der Auslagerung. Die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Benachrichtigung mindestens zwei Arbeitstage vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

(2)  Wird die Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung zwar nicht eingehalten, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gewährt, und verfällt die Sicherheit für den betreffenden Vertrag vollständig.

Wird diese Anforderung nicht erfüllt, der zuständigen Behörde jedoch spätestens 30 Tage nach der Auslagerung ausreichende Nachweise für den Auslagerungstag und die betreffenden Mengen übermittelt, so wird die Beihilfe gewährt und verfallen 15 % der Sicherheit für die betreffende Menge.

Unterabsatz 2 gilt unbeschadet von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9.

Artikel 19

Wird das Ende der vertraglichen Lagerzeit oder die in Absatz 17 genannte Frist von zwei Monaten für die gesamte Lagermenge vom Vertragspartner nicht eingehalten, so zieht jeder Kalendertag der Nichteinhaltung für diesen Vertrag eine 10 %ige Kürzung der Beihilfe nach sich.

Artikel 20

Kann ein Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen, so legt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen fest, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig hält. Diese Behörde teilt der Kommission jeden Fall höherer Gewalt sowie die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen mit.



KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

(1)  Wird die Beihilfe im voraus festgesetzt, so teilt die zuständige Interventionsstelle dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag auf Abschluß eines Vertrags per Einschreiben, Telex oder Telefax oder per Bote gegen Empfangsbestätigung am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung mit, sofern die Kommission zwischenzeitlich keine Sonderregelung getroffen hat.

Stellt sich nach Prüfung der Lage heraus, daß die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung übermäßig in Anspruch genommen wurde, oder besteht die Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme, so kann ein solche Sonderregelung folgende Maßnahmen umfassen:

a) Aussetzung der Anwendung dieser Verordnung für ein Maximum von fünf Arbeitstagen;

b) Festsetzung eines einmaligen Prozentsatzes, um den die in den Anträgen auf Abschluß von Verträgen vorgesehenen Mengen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Einhaltung der Mindestmengenbestimmung, gekürzt werden;

c) Ablehnung von Anträgen, die vor dem Aussetzungszeitraum gestellt werden und über deren Berücksichtigung während dem Aussetzungszeitraum entschieden worden wäre.

In dem in Buchstabe a) genannten Fall werden während dieser Zeit keine Anträge auf Abschluß von Verträgen berücksichtigt.

(2)  Wird der Antrag angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versanddatum der in Absatz 1 genannten Entscheidung. Die Interventionsstelle gibt in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 den Termin dementsprechend genau an.

Artikel 22

(1)  Wird die Beihilfe im Ausschreibungsverfahren festgesetzt, so sind Angebote in Euro zu machen und bei der zuständigen Interventionsstelle unter Verweis auf die betreffende Ausschreibungsverordnung in einem verschlossenen Umschlag einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle erst nach Ablauf der Angebotsfrist geöffnet werden.

(2)  Die Angebote werden von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit ausgewertet; die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3)  Die Mitgliedstaaten leiten berücksichtigungsfähige Angebote so an die Kommission weiter, daß sie spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist anonym bei der Kommission eintreffen.

(4)  Wurde kein Angebot eingereicht, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 entsprechend.

(5)  Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, entweder einen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen oder keine Beihilfe zu gewähren.

(6)  Wird ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote diesen Betrag nicht überschreiten.

(7)  Die Interventionsstelle teilt den Bietern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem den Mitgliedstaaten die Entscheidung der Kommission zugegangen ist, diese Entscheidung per Einschreiben, Telex der Telefax oder gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung mit.

(8)  Wird das Angebot angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versanddatum der in Absatz 7 genannten Mitteilung der Interventionsstelle an den Bieter. Die Interventionsstelle gibt den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 1 dementsprechend genau an.



KAPITEL III

KONTROLLEN UND SANKTIONEN

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Voraussetzungen der Beihilfeberechtigung eingehalten werden. Sie benennen zu diesem Zweck eine für Lagerkontrollen zuständige nationale Behörde (nachstehend: „Kontrollbehörde“).

Artikel 24

Der Vertragspartner hält der Kontrollbehörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, die bezüglich der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung insbesondere folgendes belegen:

a) die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einlagerung;

b) den Tag der Einlagerung;

c) das Gewicht und die Anzahl der Kartons oder sonstigen Packstücke;

d) den Lagerbestand;

e) den errechneten letzten Tag der vertraglichen Mindestlagerzeit und, sofern die Artikel 17 oder 19 Anwendung finden, das Datum der tatsächlichen Auslagerung.

Artikel 25

Der Vertragspartner oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Kühlhausbetreiber führt eine am Lagerort verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer folgendes ersichtlich ist:

a) die Identifizierung der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung;

b) der Tag der Einlagerung und der errechnete letzte Tag der Mindestdauer der vertraglichen Lagerhaltung, ergänzt um das Datum der tatsächlichen Auslagerung;

c) die Anzahl der Rinderhälften oder -viertel, Kartons und anderen einzeln gelagerten Packstücke, ihre Bezeichnung sowie das Gewicht jeder Palette und der anderen einzeln gelagerten Stücke, gegebenenfalls nach Teilmengen;

d) der Ort der Lagerung im Kühlhaus.

Artikel 26

Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht identifizierbar und nach Verträgen getrennt gekennzeichnet sein. Auf jeder Palette und gegebenenfalls auf jedem einzeln gelagerten Packstück müssen die Vertragsnummer, die Bezeichnung des Erzeugnisses und das Gewicht angegeben sein. Jede an einem bestimmten Tag eingelagerte Einzelpartie muß mit dem Datum der Einlagerung ausgewiesen sein.

Die Kontrollbehörde prüft bei der Einlagerung die in Unterabsatz 1 vorgeschriebene Kennzeichnung und kann den Bereich, in dem die Erzeugnisse eingelagert sind, versiegeln.

Artikel 27

(1)  Die Kontrollbehörde kontrolliert für jeden Vertrag die Einhaltung aller in Artikel 4 Absatz 6 genannten Verpflichtungen.

(2)  Die Kontrollbehörde versiegelt entweder alle vertraglich eingelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder sie überprüft nach einem Stichprobenverfahren ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Kühlhaus.

Die Stichprobe muß repräsentativ sein und mindestens 10 % der gesamten im Rahmen einer Maßnahme zur privaten Lagerhaltung in einem Mitgliedstaat eingelagerten Menge umfassen.

Über die Prüfung der Bestandsbücher gemäß Artikel 25 hinaus wird bei mindestens 5 % der unangekündigt zu kontrollierenden Menge auch Gewicht, Art und Kennzeichnung der Erzeugnisse kontrolliert.

(3)  Die Kontrollbehörde kontrolliert im Laufe der letzten Woche der vertraglichen Lagerzeit systematisch die Lagerbestände.

(4)  Die Kosten der Versiegelung bzw. der Handhabung der Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle trägt der Vertragspartner.

(5)  Die Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem folgendes hervorgeht:

a) das Datum der Kontrolle,

b) die Dauer der Kontrolle,

c) die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht muß von dem zuständigen Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragspartner oder gegebenenfalls vom Kühlhausbetreiber gegengezeichnet werden und den Zahlungsunterlagen beiliegen.

(6)  Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 % oder mehr der unter Kontrolle gestellten Mengen eines Vertrages betreffen, wird die Kontrolle auf eine umfassendere, von der für die Kontrolle verantwortlichen Behörde zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

Artikel 28

(1)  Stellt die Kontrollbehörde nach Überprüfung fest, daß ein Vertragspartner bei der Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a) vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, so wird der Vertragspartner für das der Feststellung folgende Kalenderjahr von der Gewährung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ausgeschlossen.

(2)  Ist der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 nicht nachgekommen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen.



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften mit.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission per Telefax

a) am Montag und Donnerstag jeder Woche die Erzeugnismengen mit, für die Anträge auf Abschluß von Lagerverträgen gestellt wurden;

b) am Donnerstag jeder Woche, aufgeschlüsselt nach Lagerzeit, die Erzeugnisse und Mengen mit, für die in der vorangegangenen Woche Verträge geschlossen wurden, mit einer Zusammenfassung dieser Erzeugnisse und Mengen;

c) monatlich die jeweils eingelagerten Erzeugnisse und Gesamtmengen und, falls entbeint wird, die Gesamtmenge des vor dem Entbeinen verwendeten Fleisches mit;

d) monatlich die tatsächlich lagernden Erzeugnisse und Gesamtmengen sowie die Erzeugnisse und Gesamtmengen mit, deren vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist;

e) monatlich im Falle der Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g) oder der Verkürzung der Lagerzeit gemäß den Artikeln 17 oder 19 die Erzeugnisse und Mengen mit, deren Lagerzeit geändert wurde, sowie die ursprünglich vorgesehenen und geänderten Monate der Auslagerung.

Artikel 30

Die Verordnung (EWG) Nr. 3445/90 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 31

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

(Artikel 2)

Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftsmarktpreises für Schlachtkörper ausgewachsener männlicher Rinder der Handelsklasse R3

a) Der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A, ausgedrückt als Handelsklasse R3, wird gemäß Artikel 3 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 berechnet;

b) der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie C, ausgedrückt als Handelsklasse R3, wird gemäß Artikel 3 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 berechnet;

c) der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A/C entspricht dem gewogenen Durchschnitt von a) und b), wobei die Gewichtung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Schlachtausbeute jeder Kategorie und der gesamten nationalen Schlachtausbeute der Kategorie A/C erfolgt;

d) der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A/C entspricht dem gewogenen Durchschnitt von c), wobei die Gewichtung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Gesamtschlachtausbeute der Kategorie A/C in jedem Mitgliedstaat und der Gesamtschlachtausbeute der Kategorie A/C in der Gemeinschaft erfolgt.




ANHANG II

(Artikel 30)



Übereinstimmungstabelle

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EWG) Nr. 3445/90

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5 und 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8, 9, 10 und 11

Artikel 6

Artikel 12

Artikel 7

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 14, 15, 16, 17, 18 und 19

Artikel 9

Artikel 20

Artikel 10

Artikel 21

Artikel 11

Artikel 22

Artikel 12

Artikel 23, 24, 25, 26 und 27

Artikel 13

Artikel 28

Artikel 14

Artikel 29

Artikel 15

Artikel 30

Artikel 16

Artikel 31

Artikel 17

Anhang I

Anhang II

Anhang



( 1 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

( 2 ) ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 30.

( 3 ) ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 9.

( 4 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

( 5 ) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

( 6 ) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

( 7 ) ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

( 8 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

( 9 ) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

( 10 ) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

( 11 ) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

( 12 ) ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.

( 13 ) ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2.

( 14 ) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

( 15 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 16 ) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

( 17 ) ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.

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