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Das Übereinkommen legt einheitliche Normen für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in der EU fest.
Am wurde das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von den damals neun Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), heute EU, in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt. Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten. In der Folge haben alle neuen Mitgliedstaaten der EWG das Übereinkommen unterzeichnet. Im Jahre 1998 wurde im Amtsblatt parallel zur Unterzeichnung des Übereinkommens durch Finnland, Österreich und Schweden eine kodifizierte Fassung veröffentlicht. Nach dem Beitritt der zehn neuen Staaten zu dem Übereinkommen wurde 2005 eine neue konsolidierte Fassung im Amtsblatt veröffentlicht.
Das Übereinkommen wurde in allen EU-Ländern außer Dänemark durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung Rom I) ersetzt. Das Übereinkommen von Rom gilt nach wie vor in Dänemark. Es bleibt anwendbar auf die vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Rom I geschlossen wurden.
Das Übereinkommen gilt für Vertragsplichten bei Sachverhalten, die eine Wahl zwischen den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften beinhalten, auch wenn es sich um das Recht eines Nichtvertragsstaats handelt. Nicht anzuwenden ist es auf:
Die Vertragsparteien können das Recht, das für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben anwendbar ist, und das im Streitfall zuständige Gericht wählen. Im gemeinsamen Einvernehmen können sie das auf den Vertrag anwendbare Recht ändern (Prinzip der Willensfreiheit).
Haben die Vertragsparteien das anzuwendende Recht nicht ausdrücklich vereinbart, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, zum Beispiel nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Hauptverwaltung des Leistungserbringers oder dem Ort der Geschäftshauptniederlassung oder der anderen Niederlassung, welche die Vertragsleistung erbringt.
Aber:
Um die Rechte der Verbraucher in Übereinstimmung mit dem Prinzip des Schutzes des Schwächeren zu schützen, unterliegt die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an Personen besonderen Bedingungen. Solche Verträge fallen unter das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen Aufenthalt hat, soweit die Vertragspartner nichts anderes beschließen. In keinem Fall darf die Rechtswahl den Verbraucher benachteiligen oder ihm den Schutz entziehen, den ihm das Recht des Staates gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieses günstiger ist. Diese Normen gelten weder für Beförderungsverträge noch für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen als dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Aufenthalt hat.
Für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse gilt
Die Wahl eines anderen Rechts darf den Schutz des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigen.
Es ist am in Kraft getreten.
80/934/EWG: Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am in Rom (ABl. L 266 vom , S. 1-19)
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