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Nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt Grenzen für nationale Emissionen für vier Schadstoffe fest – Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen und Ammoniak.

Diese können u. a. Folgendes verursachen:

  • Versauerung (z. B. wenn die chemische Zusammensetzung des Meeres versauert),
  • Wasser- und Bodenverunreinigung (Eutrophierung) und
  • bodennahes Ozon (Ozon, das durch Reaktion der vier Schadstoffe mit Hitze und Sonnenlicht entsteht).

EU-Maßnahmen sind aufgrund des anhaltenden grenzüberschreitenden Charakters dieser Schadstoffe weiterhin erforderlich. Die Grenzwerte sind Zwischenstufen für ehrgeizigere längerfristige Ziele.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder mussten sicherstellen, dass die Emissionen der vier Schadstoffe bis 2010 unterhalb der gesetzlich festgelegten Höchstmengen liegen und in den kommenden Jahren bleiben.
  • Jedes Land musste bis zum 1. Oktober 2002 ein nationales Programm erstellen, um diese Ziele einzuhalten. Diese sollten die zu ergreifenden Strategien und Maßnahmen und ihre wahrscheinlichen Auswirkungen beinhalten. Gegebenenfalls sollten sie 2006 aktualisiert und überarbeitet werden.
  • Die Programme waren und sind der Öffentlichkeit und geeigneten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung zu stellen.
  • Die nationalen Behörden erstellen jährliche Emissionsinventare und -prognosen und übermitteln diese der Kommission und der Europäischen Umweltagentur zum Ende jedes Jahres.
  • Die Kommission sollte im Jahr 2012 die erzielten Fortschritte bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten.
  • Die Rechtsvorschriften gelten nicht für internationale Emissionen im Seeverkehr und von Flugzeugen sowie für Emissionen auf den Kanarischen Inseln, in den französischen überseeischen Departements, auf Madeira und den Azoren.

HINTERGRUND

Da Luftverschmutzung ein internationales, grenzüberschreitendes Problem ist, trat die EU im Juni 2003 dem Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon bei (siehe entsprechende Zusammenfassung).

Im Jahr 2013 hat die Kommission festgestellt, dass sich die Luftqualität in Europa deutlich verbessert hat, aber die festgelegten Ziele weiterhin nicht erreicht wurden. Die Bewertung, die in der Mitteilung über ein „Programm Saubere Luft für Europa“ dargelegt wurde, wurde durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe ergänzt.

Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 2001/81/EG ersetzt. Sie zielt darauf ab, die nationalen Emissionshöchstmengen bis 2020 auszuweiten und für 2025 neue einzuführen.

Weiterführende Informationen, siehe:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22-30)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/81/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1-31)

Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1-2)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Programm „Saubere Luft für Europa“ (COM(2013) 918 final vom 18.12.2013)

Letzte Aktualisierung: 29.08.2019

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