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Document 02001L0081-20180701

Consolidated text: Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/81/2018-07-01

02001L0081 — DE — 01.07.2018 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2001/81/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2001

über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

(ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

RICHTLINIE 2006/105/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

368

20.12.2006

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009

►M3

RICHTLINIE 2013/17/EU DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

193

10.6.2013

►M4

RICHTLINIE (EU) 2016/2284 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 14. Dezember 2016

  L 344

1

17.12.2016


Geändert durch:

 A1

AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

RICHTLINIE 2001/81/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2001

über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe



Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist die Begrenzung der Emissionen versauernder und eutrophierender Schadstoffe sowie der Ozonvorläufer, um in der Gemeinschaft den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gegen die Risiken der Versauerung, der Eutrophierung des Bodens und des bodennahen Ozons zu verbessern und dem langfristigen Ziel der Einhaltung kritischer Konzentrationen und Eintragsraten und des wirksamen Schutzes aller Menschen gegen bekannte Gesundheitsgefahren durch Luftverschmutzung durch Festlegung nationaler Emissionshöchstmengen, wobei die Jahre 2010 und 2020 als Zieldaten gelten, und durch aufeinander folgende Überprüfungen gemäß den Artikeln 4 und 10 näher zu kommen.

▼M4 —————

▼B

Artikel 4

Nationale Emissionshöchstmengen

(1)  Bis spätestens 2010 begrenzen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Emissionen an Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Ammoniak (NH3) auf die in Anhang I festgelegten Emissionshöchstmengen unter Berücksichtigung der etwaigen Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen der Gemeinschaft erfolgt sind, die im Anschluss an die Berichte nach Artikel 9 angenommen wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Emissionshöchstmengen in Anhang I nach dem Jahr 2010 nicht mehr überschritten werden.

▼M4 —————

▼M3




ANHANG I



BIS 2010 MÜSSEN FOLGENDE NATIONALE EMISSIONSHÖCHSTMENGEN FÜR SO2, NOx, VOC UND NH3 ERREICHT WERDEN (1):

Land

SO2

Kilotonnen

NOx

Kilotonnen

VOC

Kilotonnen

NH3

Kilotonnen

Belgien

99

176

139

74

Bulgarien (2)

836

247

175

108

Tschechische Republik

265

286

220

80

Dänemark

55

127

85

69

Deutschland

520

1 051

995

550

Estland

100

60

49

29

Irland

42

65

55

116

Griechenland

523

344

261

73

Spanien

746

847

662

353

Frankreich

375

810

1 050

780

Kroatien (3)

70

87

90

30

Italien

475

990

1 159

419

Zypern

39

23

14

9

Lettland

101

61

136

44

Litauen

145

110

92

84

Luxemburg

4

11

9

7

Ungarn

500

198

137

90

Malta

9

8

12

3

Niederlande

50

260

185

128

Österreich

39

103

159

66

Polen

1 397

879

800

468

Portugal

160

250

180

90

Rumänien (2)

918

437

523

210

Slowenien

27

45

40

20

Slowakei

110

130

140

39

Finnland

110

170

130

31

Schweden

67

148

241

57

Vereinigtes Königreich

585

1 167

1 200

297

EU 28

8 367

9 090

8 938

4 324

(1)   Mit diesen nationalen Emissionshöchstmengen sollen die Umweltzwischenziele des Artikels 5 weitgehend erreicht werden. Bei Erreichen dieser Ziele wird die Eutrophierung des Bodens voraussichtlich so weit zurückgehen, dass die Fläche in der Union, in der die düngenden Stickstoffeinträge die kritischen Eintragsraten überschreiten, im Vergleich zur Situation im Jahre 1990 um rund 30 % abnimmt.

(2)   Diese nationalen Emissionshöchstmengen sind vorläufiger Art und lassen die im Jahr 2008 abzuschließende Überprüfung nach Artikel 10 unberührt.

(3)   Die nationalen Emissionshöchstmengen für Kroatien sind bis zum Datum des Beitritts Kroatiens zur Union zu erreichen.

▼M4 —————

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