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Document 31982D0761
82/761/ECSC, EEC, Euratom: Commission Decision of 6 October 1982 concerning requests for authorization submitted by the Kingdom of the Netherlands pursuant to Article 13 (2) of Regulation (EEC, Euratom, ECSC) No 2892/77 concerning own resources accruing from value added tax (Only the Dutch text is authentic)
82/761/EGKS, EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1982 über die vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 bezüglich der Mehrwertsteuer-Eigenmittel beantragten Ermächtigungen (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
82/761/EGKS, EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1982 über die vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 bezüglich der Mehrwertsteuer-Eigenmittel beantragten Ermächtigungen (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
ABl. L 320 vom 17.11.1982, pp. 22–23
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982
82/761/EGKS, EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1982 über die vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 bezüglich der Mehrwertsteuer-Eigenmittel beantragten Ermächtigungen (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 320 vom 17/11/1982 S. 0022 - 0023
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1982 über die vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 bezueglich der Mehrwertsteuer Eigenmittel beantragten Ermächtigungen (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (82/761/EGKS, EWG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (1), gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 zur Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die MwSt.-Eigenmittel (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz und Artikel 13 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß 80/822/EWG, Euratom, EGKS der Kommission vom 22. Juli 1980 über die von den Niederlanden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 bezueglich der MwSt.-Eigenmittel beantragten Ermächtigungen (3), gestützt auf den Beschluß 81/440/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 27. Mai 1981 zur Änderung des Beschlusses 80/822/EWG, Euratom, EGKS über die von den Niederlanden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 bezueglich der MwSt-Eigenmittel beantragten Ermächtigungen (4), gestützt auf die von den Niederlanden gemäß Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 für das Haushaltsjahr 1981 beantragte Änderung des Beschlusses 81/440/Euratom, EGKS, EWG, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Haushaltsjahr 1981 verfügt die niederländische Regierung erneut über geeignete Angaben zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel aus Umsätzen von Kleinunternehmen, denen eine Steuerbefreiung gewährt wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ermächtigung, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel aus Umsätzen dieser Kleinunternehmen anhand annähernder Schätzungen zur Berechnung ist, ist daher nicht angezeigt. Die den Niederlanden bereits für die Haushaltsjahre 1979 und 1980 erteilten Ermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 1981 zu verlängern. In den ersten Jahren der Anwendung der sechsten Richtlinie sind jährliche Ermächtigungen zu erteilen. Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung gebilligt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich der Niederlande wird gemäß Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 ermächtigt, die nachstehenden, in den Anhängen E, F und G der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates (5) aufgeführten Umsatzarten bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das Haushaltsjahr 1981 nicht zu berücksichtigen: 1. Die unter Artikel 13 Abschnitt B Buchstabe g) der sechsten Richtlinie fallenden Umsätze: Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) bezeichneten Baugrundstücke, wenn sie von Steuerpflichtigen getätigt werden, die Anspruch auf Vorsteuerabzug für das betreffende Gebäude hatten (Anhang E, ex Punkt 11); 2. Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken sowie Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, mit Ausnahme der ärztlichen oder arztähnlichen Berufe, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 handelt (1): Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Journalisten und Pressefotografen (Anhang F, ex Punkt 2); 3. Umsätze der Blinden oder Blindenwerkstätten, wenn ihre Befreiung keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht (Anhang F, Punkt 7); 4. Dienstleistungen von Sachverständigen im Zusammenhang mit der Feststellung von Versicherungsansprüchen (Anhang F, Punkt 11); 5. Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) der sechsten Richtlinie von der Möglichkeit Gebrauch machen, für die Besteuerung der unter Anhang G Absatz 2 der genannten Richtlinie fallenden Umsätzen zu optieren: Dienstleistungen, die von Arbeitgeberverbänden, die für die Besteuerung optiert haben, für ihre Mitglieder erbracht werden (Anhang G, ex Punkt 2). Artikel 2 Das Königreich der Niederlande wird ermächtigt, gemäß Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 bei der Berechnung der Grundlage der MwSt.-Eigenmittel für das Haushaltsjahr 1981 die Grundlage für folgende in Artikel 24 Absatz 2 und in Anhang F der sechsten Richtlinie aufgeführte Umsätze anhand annähernder Schätzungen zu berechnen. 1. Umsätze von Kleinbetrieben, denen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der sechsten Richtlinie degressive Steuerermässigungen gewährt werden; 2. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute und Krematorien sowie die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, Punkt 6); 3. Behandlung von Tieren durch Tierärzte (Anhang F, Punkt 9); 4. Beförderung von Personen oder Begleitgütern durch Umschlagsunternehmen (Anhang F, ex Punkt 17); 5. In Artikel 26 der sechsten Richtlinie genannte Umsätze der Reisebüros sowie jener Reisebüros, die bei Reisen innerhalb der Gemeinschaft im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig werden (Anhang F, Punkt 27). Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 6. Oktober 1982 Für die Kommission Christopher TUGENDHAT Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19. (2) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8. (3) ABl. Nr. L 239 vom 12. 9. 1980, S. 23. (4) ABl. Nr. L 168 vom 25. 6. 1981, S. 24. (5) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (1) ABl. Nr. L 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67.