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Rahmenverordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die SSM-Rahmenverordnung legt den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus* (SSM) fest. Sie enthält operative Regelungen für die Umsetzung der Aufsichtsaufgaben und -pflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Aufsichtsfunktion und der zuständigen nationalen Behörden* (NCAs).
  • Sie legt die Methodik für die Beaufsichtigung von im Rahmen des SSM beaufsichtigten Unternehmen und deren Einstufung als bedeutend oder weniger bedeutend fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der SSM ist zusammen mit dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus* (SRM) einer der beiden Pfeiler der EU-Bankenunion.

Die Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, bekannt als SSM-Verordnung, durch die der SSM eingerichtet wurde. Der SSM setzt sich aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zusammen.

Geltungsbereich

Die Verordnung beinhaltet sowohl die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs als auch ausführliche Regeln hinsichtlich organisatorischer Belange, Verwaltungsverfahren und Sanktionen, die Folgendes umfassen:

  • Organisation des SSM. Bereitstellung von Verfahren, die beispielsweise die der EZB und den NCAs übertragenen Zuständigkeiten untermauern.
  • Arbeitsweise des SSM. Durchgeführt von der EZB und den NCAs, einschließlich des ordnungsgemäßen Verfahrens zum Erlass von Aufsichtsbeschlüssen der EZB und der Meldung von Verstößen.
  • Verfahren für Zusammenarbeit. Aufnahme einer Zusammenarbeit zwischen der EZB, den NCAs und den nationalen benannten Behörden* bezüglich der makroprudenziellen Aufgaben und Instrumente.

Ein wichtiger Bestandteil der SSM-Rahmenverordnung ist die Methodik für die Bewertung und Überprüfung eines beaufsichtigten Unternehmens und seiner Einstufung als bedeutend oder weniger bedeutend sowie die sich aus dieser Bewertung ergebenden Modalitäten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 15. Mai 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Einheitlicher Aufsichtsmechanismus. Ein EU-System der Bankenaufsicht bestehend aus EZB und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs), das der EZB die unmittelbare Befugnis zur Aufsicht von Banken mit Sitz in den Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, erteilt.
Nationale zuständige Behörden. Eine öffentliche Behörde oder Stelle, die nach nationalem Recht für die Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems zuständig ist.
Einheitlicher Abwicklungsmechanismus. Ein EU-System für den effizienten Umgang mit notleidenden Banken.
Nationale benannte Behörden. Die zuständigen Behörden, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat zur Zusammenarbeit mit der EZB an der Durchführung der SSM-Verordnung benannt werden – oftmals handelt es sich um die nationalen Zentralbanken, es können aber auch die nationalen Finanzaufsichtsbehörden sein.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1–50).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 04.10.2021

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