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Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
Ziele
Das Hauptziel des Verfahrens liegt in der Verbesserung der Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen aller Art innerhalb und außerhalb der EU. Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz gilt hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten, einschließlich Naturerbe.
Die spezifischen Ziele des Verfahrens sind:
Risikoprävention und -management
Katastrophenprävention ist ein Schwerpunkt des Verfahrens, mit besonderem Gewicht auf Risikobewertung und Risikomanagementplanung. Beschluss Nr. 1313/2013/EU in der durch den Beschluss (EU) 2019/420 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten:
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung wird die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten EU-Ziele für Katastrophenresilienz festlegen und ausarbeiten. Diese unverbindlichen Ziele werden in Empfehlungen der Kommission festgehalten und stützen sich auf aktuelle und potenzielle zukünftige Szenarien, einschließlich der Daten über vergangene Ereignisse und der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko.
EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz
Um die Ausbildung und den Wissensaustausch zu verbessern, schreibt der Beschluss (EU) 2019/420 zur Änderung der Kommission vor, ein Netz relevanter Forscher, Organe und Institutionen im Bereich Katastrophenschutz und -management einzurichten, einschließlich Exzellenzzentren und Universitäten. Diese bilden zusammen mit der Kommission ein EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz.
Am 10. November 2021 wurde das Wissensnetz formell durch die Kommission eingerichtet (Durchführungsbeschluss 2021/1956). In dem Durchführungsbeschluss sind die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise des Wissensnetzes dargelegt. Die Organisationsstruktur des Wissensnetzes umfasst einen Verwaltungsrat und zwei Säulen von Arbeitsgruppen (Kapazitätsaufbau und Wissenschaft). Das Sekretariat wird von der Kommission gestellt.
Die Kommission ist außerdem verpflichtet:
Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC)
Um Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich Katastrophenschutz auf EU-Ebene zu verbessern, gibt es ein ERCC, das rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit ist und von der Kommission mit Sitz in Brüssel verwaltet wird. Das ERCC ist eine Koordinierungszentrale und der operative Arm des Verfahrens.
Zusätzliche Instrumente sind:
Die Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung verleiht dem ERCC erweiterte operative Kapazitäten sowie Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten.
rescEU
Mit dem Beschluss (EU) 2019/420 zur Änderung wird ferner rescEU, ein zusätzlicher Pool von Kapazitäten, eingerichtet, um in Situationen Hilfe zu leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von EU-Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Bewältigung zu gewährleisten.
Die anfängliche Zusammensetzung von rescEU hinsichtlich Kapazitäten und Qualitätsanforderungen wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 dargelegt. rescEU umfasste anfänglich Kapazitäten für:
In der Folge hat sich ihr Anwendungsbereich dahingehend weiterentwickelt, dass sie Kapazitäten für Bevorratung, Dekontamination im Bereich CBRN-Vorfälle sowie Transport und Logistik abdeckt (siehe unten).
Durch die Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung wurde für die Kommission die Möglichkeit geschaffen, im Bereich Transport und Logistik direkt rescEU-Kapazitäten zu beschaffen, sowie in hinreichend begründeten dringenden Fällen weitere Kapazitäten. rescEU-Kapazitäten werden vollständig von der Kommission finanziert.
Mittels Durchführungsrechtsakten definiert die Kommission die rescEU-Kapazitäten unter Berücksichtigung:
Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 achtmal geändert.
Weitere Durchführungsbestimmungen für rescEU sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1310 festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält alle Vorschriften für den Einsatz von rescEU, wie z. B. die Kriterien für Beschlüsse über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten (auch für den Fall konkurrierender Hilfeersuchen), die Kriterien für Beschlüsse über die Beendigung der Entsendung und die Bestimmungen für die nationale Nutzung von rescEU-Kapazitäten.
Mittelausstattung
Teilnahme
Die Beteiligung an dem Verfahren und die verschiedenen oben aufgeführten Instrumente stehen den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen. Neben den EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich Bosnien und Herzegowina, Island, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und die Türkei an dem Verfahren.
Weiteres
Am 5. Mai 2022 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/706, mit dem die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zu dem Verfahren festgelegt werden. Der Durchführungsbeschluss sieht zwei Kategorien von Medaillen vor, eine für langjähriges Engagement und eine für außerordentliche Beiträge, wobei die Anerkennungen den gesamten Katastrophenmanagementzyklus abdecken. Die Medaillen werden auf dem Europäischen Katastrophenschutzforum oder bei anderen offiziellen Feierlichkeiten auf Ad-hoc-Basis verliehen.
Er ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924-947).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/706 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 132 vom 6.5.2022, S. 102-106).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1956 der Kommission vom 10. November 2021 über die Einrichtung und Organisation des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz (ABl. L 399 vom 11.11.2021, S. 1-7).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1310 der Kommission vom 31. Juli 2019 zur Festlegung von Vorschriften für den Einsatz des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und von rescEU (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 94-99).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41-45).
Siehe konsolidierte Fassung.
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/142 der Kommission vom 15. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 40-48).
Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 1-45).
Siehe konsolidierte Fassung.
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Zwischenbewertung des Katastrophenschutzverfahrens der Union (2014-2016) – Begleitdokument zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Zwischenbewertung des Katastrophenschutzverfahrens der Union für den Zeitraum 2014-2016 (SWD(2017) 287 final, 30.8.2017).
Letzte Aktualisierung: 19.05.2022