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EU-Haushalt: Durchführung des Eigenmittelsystems

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 zur Durchführung des Eigenmittelsystems der EU

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Eigenmittel der EU stellen ihre Haupteinnahmen dar. Die jährlichen Ausgaben der EU müssen durch ihre jährlichen Einnahmen vollständig gedeckt werden.

Es werden drei Arten von Eigenmitteln unterschieden:

  • 1.

    Traditionelle Eigenmittel – diese bestehen hauptsächlich aus Zöllen auf Einfuhren von außerhalb der EU und aus Zuckerabgaben. Die EU-Länder behalten von den Beträgen 25 % für die Erhebung ein.

  • 2.

    Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) – ein einheitlicher Satz von 0,3 % wird auf die EU-weit einheitliche Bemessungsgrundlage jedes EU-Landes erhoben.

  • 3.

    Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) – jedes EU-Land überweist einen Standardprozentsatz seines BNE an die EU.

Kontrolle und Überwachung

Hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel müssen die EU-Länder:

  • in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung dieser Eigenmittel Prüfungen und Nachforschungen durchführen;
  • auf Antrag der Kommission zusätzliche Kontrollen durchführen.

Die Kommission kann sich in diese Kontrollen einbringen und selbst Kontrollen vor Ort vornehmen.

Hinsichtlich der Eigenmittel auf der Grundlage des BNE muss die Kommission:

  • bestimmte Schätzungen, Berechnungen und statistische Grundlagen der einzelnen EU-Länder kontrollieren;
  • Zugang zu bestimmten statistischen Verfahren und Basisdaten erhalten.

Kontrollen der Kommission

  • Die Verordnung erlaubt es der Kommission, Beamte für die Durchführung ihrer Kontrollen zu beauftragen.
  • Für die Informationen, die erlangt werden, gelten das Berufsgeheimnis und der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem innerstaatlichen Recht des kontrollierten Landes und den entsprechenden EU-Datenschutzvorschriften.
  • Die Ergebnisse der durch die Kontrollbeauftragten der Kommission durchgeführten Kontrollen müssen dem betreffenden EU-Land binnen drei Monaten mitgeteilt werden.

Berichte

Die EU-Länder müssen:

  • in Bezug auf traditionelle Eigenmittel der Kommission eine Beschreibung der aufgedeckten Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche von über 10 000 € betreffen, übermitteln;
  • der Kommission einen detaillierten Jahresbericht über ihre Kontrollen in Bezug auf traditionelle Eigenmittel, einschließlich der Ergebnisse und allgemeinen Angaben, übermitteln.

Die Kommission verfasst:

  • einen zusammenfassenden Bericht für die EU-Länder auf Grundlage ihrer vorgelegten Jahresberichte;
  • alle drei Jahre einen Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über das Funktionieren des Kontrollsystems für traditionelle Eigenmittel.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Haushaltssaldo: in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf die Berechnung des Betrags, den ein EU-Land aus dem EU-Haushalt bezieht bzw. in den EU-Haushalt einzahlt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29-38)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105-111)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39-52)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 28.02.2019

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