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Document 62019CJ0941

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. März 2021.
Samohýl group a.s. gegen Generální ředitelství cel.
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Tarifpositionen 3004 und 3808 – Auslegung – Verordnung (EG) Nr. 455/2007 – Spot-on-Lösung für Katzen gegen Floh- und Zeckenbefall – Therapeutische oder prophylaktische Wirkung.
Rechtssache C-941/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:192

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

10. März 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Tarifpositionen 3004 und 3808 – Auslegung – Verordnung (EG) Nr. 455/2007 – Spot-on-Lösung für Katzen gegen Floh- und Zeckenbefall – Therapeutische oder prophylaktische Wirkung“

In der Rechtssache C‑941/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2019, in dem Verfahren

Samohýl group a.s.

gegen

Generální ředitelství cel

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter) sowie des Richters D. Šváby und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und O. Serdula als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hradil und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 3004 und 3808 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) ergebenden Fassung (im Folgenden: KN).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Samohýl group a.s. (im Folgenden: Samohýl) und dem Generální ředitelství cel (Generaldirektion für Zölle, Tschechische Republik) wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte (im Folgenden: vZTA), die für das Erzeugnis „Bob Martin Clear 50 mg – Spot-on-Lösung für Katzen“ erteilt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Die KN

3

Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren beruht, das mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren im Rahmen der Zollorganisation (WZO) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: HS).

4

Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

5

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

6

Die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN ist, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, jene, die sich auf das Jahr 2015 bezieht und sich aus der Verordnung Nr. 1101/2014 ergibt.

7

Teil I der KN umfasst einen Titel I („Allgemeine Vorschriften“), dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen [und] die Anmerkungen zu den Unterpositionen … Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

8

Teil II („Zolltarif“) der KN ist in 21 Abschnitte unterteilt. Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“) dieses Teils enthält ein Kapitel 30 („Pharmazeutische Erzeugnisse“), in dessen zusätzlicher Anmerkung es heißt:

„Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essenzielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden:

a)

die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen;

b)

die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe;

c)

die zu verabreichende Menge und

d)

die Art der Anwendung.

In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a), c) und d) genannten Bedingungen.

Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essenziellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.“

9

Kapitel 30 der KN umfasst u. a. folgende Position und Unterposition:

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

1

2

3

4

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3004 90 00

– andere

frei

10

In den nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 erlassenen Erläuterungen zur KN (ABl. 2015, C 76, S. 1) heißt es in dem das Kapitel 30 („Allgemeines“) der KN betreffenden Teil: „Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.“

11

Das ebenfalls in Teil II Abschnitt VI der KN enthaltene Kapitel 38 („Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“) der KN bestimmt in seiner Anmerkung 1:

„Zu Kapitel 38 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:

2)

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;

d)

Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004);

…“

12

Dieses Kapitel umfasst u. a. folgende Position und Unterpositionen:

KN‑Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

1

2

3

4

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

 

 

3808 91

– – Insektizide

 

 

3808 91 10

– – – auf der Grundlage von Pyrethroiden

6

3808 91 20

– – – auf der Grundlage von Chlorkohlenwasserstoffen

6

3808 91 30

– – – auf der Grundlage von Carbamaten

6

3808 91 40

– – – auf der Grundlage von organischen Phosphorverbindungen

6

3808 91 90

– – – andere

6

Erläuterungen zum HS

13

Die Erläuterungen zum HS zu Position 3808, auf die in den Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 38089110 bis 38089190 verwiesen wird, bestimmen:

„…

Zu dieser Position gehört eine Anzahl von Erzeugnissen (ausgenommen solche, die den Charakter von Arzneiwaren im Sinne der Positionen 3003 oder 3004 haben) zur Vernichtung von Krankheitserregern, Insekten (Mücken, Motten, Käfer, Küchenschaben usw.), von Moosen, Schimmelpilzen, Unkräutern, Nagetieren, Vögeln usw. Ferner sind in dieser Position Erzeugnisse zum Beizen von Sämereien und Keimhemmungsmittel … inbegriffen.

Die Erzeugnisse der Position 3808 können in folgende Gruppen eingeteilt werden:

I)

Insektizide

Zu den Insektiziden gehören nicht nur Erzeugnisse zum Töten der Insekten, sondern auch solche, die eine abstoßende oder anlockende Wirkung besitzen. Diese Erzeugnisse können in verschiedenen Formen vorliegen, z. B. als Sprays oder als Blöcke (gegen Motten), als Öl oder in Stäbchenform (gegen Mücken), als Pulver (gegen Ameisen), in Streifen (gegen Fliegen), mit Dicyan imprägnierte Diatomeenerde oder Pappe (gegen Flöhe und Läuse).

Zu dieser Position gehören auch Erzeugnisse zum Bekämpfen von Milben und Zecken (Akarizide), Weichtieren (Molluskizide), Fadenwürmern (Nematizide), Nagetieren (Rodentizide), Vögeln (Avizide) und anderen Schädlingen (Erzeugnisse zum Bekämpfen von Neunaugen, Raubtieren usw.).

…“

14

Die Erläuterungen zum HS zu Position 3004 Buchst. e nehmen „Insektizide, Desinfektionsmittel usw. der Position 3808“ aus, „die nicht als Arzneiware für den inneren oder äußeren Gebrauch aufgemacht“ sind.

Verordnung (EG) Nr. 455/2007

15

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 455/2007 der Kommission vom 25. April 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2007, L 109, S. 1) sieht vor:

„Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.“

16

Die Tabelle im Anhang dieser Verordnung enthält folgende Angaben:

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1. Zubereitung in Form einer alkoholischen Lösung, in Pipetten für den Einzelverkauf aufgemacht. Sie hat folgende Zusammensetzung:

Fipronil (ISO) 10 g

Butylhydroxyanisol 0,02 g(BHA, E 320)

Butylhydroxytoluol 0,01 g(BHT, E 321)

Lösemittel q.s. 100 ml

Die Zubereitung, die einen Stoff enthält, der eine insektizide und akarizide Wirkung gegen Parasiten wie Flöhe, Zecken und Läuse aufweist, wird äußerlich bei Haustieren (Hunden und Katzen) angewendet.

3808 91 90

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1, 3a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3808, 3808 91 und 3808 91 90.

Siehe auch die Erläuterungen zum HS, Position 3808 und Unterpositionen 3808 91 bis 3808 99.

Die Zubereitung hat keine therapeutische oder prophylaktische Wirkung im Sinne der Position 3004.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17

Am 27. Mai 2015 stellte Samohýl einen Antrag auf Erteilung einer vZTA hinsichtlich der Einreihung des Erzeugnisses mit der Bezeichnung „Bob Martin Clear 50 mg – Spot-on-Lösung für Katzen“ (im Folgenden: in Rede stehendes Erzeugnis). Sie begehrte die Einreihung dieses Erzeugnisses in die zolltarifliche Unterposition 30049000 der KN, die eine Zollbefreiung vorsieht.

18

Dieses Erzeugnis war als Tierarzneimittel zugelassen worden. Es ist für Katzen bestimmt, wird über die Haut verabreicht und bekämpft Flöhe, die innerhalb von 24 Stunden ab der Anwendung abgetötet werden, und Zecken, die innerhalb von 48 Stunden oder in der Woche, in der es angewandt wurde, abgetötet werden. Es wird in Pipetten zu 0,5 ml geliefert, die jeweils 50 mg des Wirkstoffs Fipronil und die Hilfsstoffe Butylhydroxyanisol E 320, Butylhydroxytoluol E 321, Benzylalkohol und Diethylenglykolmonoethylether enthalten.

19

Nach dem vom vorlegenden Gericht angeführten Dokument „Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels“ ist das in Rede stehende Erzeugnis in die pharmakotherapeutische Gruppe „Ektoparasitika zur lokalen Anwendung“ eingereiht. Fipronil wird hier als Insektizid (insektizide Wirkung gegen Flöhe) und Akarizid (akarizide Wirkung gegen Zecken) beschrieben.

20

Am 24. Juni 2015 erteilte der Celní úřad pro Olomoucký kraj (Zollbehörde für die Olmützer Region, Tschechische Republik) (im Folgenden: Zollbehörde) eine vZTA, mit der das in Rede stehende Erzeugnis unter analoger Anwendung der Verordnung Nr. 455/2007 als Insektizid in die zolltarifliche Unterposition 38089190 der KN eingereiht wurde. Die Zollbehörde war der Auffassung, dass die von Samohýl beantragte Einreihung dieses Erzeugnisses in die Unterposition 30049000 der KN nicht zugelassen werden könne, da dieses Erzeugnis kein Arzneimittel im Sinne der Tarifposition 3004 der KN sei.

21

Nachdem der gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbehelf am 17. August 2015 von der Generaldirektion für Zölle zurückgewiesen worden war, erhob Samohýl Klage beim vorlegenden Gericht, das mit Urteil vom 16. Mai 2017 die Entscheidung vom 17. August 2015 aufhob und die Sache an die Generaldirektion für Zölle zurückverwies.

22

Am 17. Mai 2018 erteilte die Zollbehörde eine neue vZTA, mit der das in Rede stehende Erzeugnis erneut als Insektizid in die zolltarifliche Unterposition 38089190 der KN eingereiht wurde. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbehelf wurde am 11. September 2018 von der Generaldirektion für Zölle zurückgewiesen.

23

Samohýl erhob daraufhin beim vorlegenden Gericht Klage gegen die zurückweisende Entscheidung und machte geltend, dass der Ausgang des Rechtsstreits von der Frage der zolltariflichen Einreihung eines Erzeugnisses abhänge, das den Wirkstoff Fipronil enthalte. Als sie bei der Zollbehörde die Einreihung des Erzeugnisses „Moxiclear 400 + 100 mg“ beantragt habe, das für innerlich bzw. äußerlich an Parasitenbefall leidende oder durch entsprechenden Parasitenbefall gefährdete Hunde bestimmt sei und das mit dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnis vergleichbar sei, sei dieses Erzeugnis ohne Prüfung seiner prophylaktischen und therapeutischen Wirkungen in die zolltarifliche Unterposition 30049000 der KN eingereiht worden.

24

Das vorlegende Gericht führt aus, dass es in dem Rechtsstreit um die Frage gehe, ob das in Rede stehende Erzeugnis als „Arzneimittel“ gemäß den Zollvorschriften definiert werden könne. Es nimmt auf die von Samohýl vorgelegten „Meinungen der französischen Veterinärwissenschaft im Zeitraum von 2008-2009 (École nationale vétérinaire in Toulouse, in Lyon und Laboratoire de parasitologie et mycologie médicale in Lyon)“ Bezug, aus denen sich ergebe, dass es sich bei dem in Rede stehenden Erzeugnis um ein identisches Generikum des Präparats Frontline handele, das nach dem Ablauf von dessen Patentschutz hergestellt werde und die gleiche Zusammensetzung, Indikation und Zulassung als Tierarzneimittel habe. Das vorlegende Gericht führt zum einen aus, dass der Wirkstoff von Frontline wie der des in Rede stehenden Erzeugnisses Fipronil sei, und zum anderen, dass Frontline therapeutische und präventive Wirkung in dem Sinne habe, dass es bei einer Infektion mit Ektoparasiten diese abtöte. Außerdem seien in Frankreich vZTA für Waren mit der Handelsbezeichnung Frontline erteilt worden, die alle gemäß der Verordnung Nr. 455/2007 in die Tarifposition 3808 der KN eingereiht worden seien.

25

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sich aus bestimmten beigefügten Schriftstücken ergebe, dass das in Rede stehende Erzeugnis prophylaktische Wirkungen habe, d. h., dass es den Befall eines Tieres mit Flöhen bzw. Zecken verhindern und damit einhergehend Krankheiten verhüten solle, die gerade durch einen Biss dieser Parasiten auftreten könnten. Ohne die primäre Beseitigung der Parasiten wäre eine Behandlung der sekundären Anzeichen dieses Parasitenbefalls nicht möglich. Es zieht daraus den Schluss, dass dieses Erzeugnis nicht als Insektizid in die Tarifposition 3808 der KN, sondern als Arzneimittel in die Tarifposition 3004, insbesondere die Unterposition 30049000, der KN einzureihen sei.

26

Unter diesen Umständen hat der Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava, Tschechische Republik) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Ware mit der Bezeichnung „Bob Martin Clear 50 mg Spot-on-Lösung für Katzen“, die in Pipetten (0,5 ml) bereitgestellt wird und den Wirkstoff Fipronil (50 mg in einer Pipette) sowie die Hilfsstoffe Butylhydroxyanisol E 320, Butylhydroxytoluol E 321, Benzylalkohol und Diethylenglykolmonoethylether enthält, in die Tarifposition 3004 oder die Tarifposition 3808 der KN einzureihen?

Zur Vorlagefrage

27

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das aus einer für Katzen bestimmten Lösung besteht, die mit Pipetten (0,5 ml) über die Haut lokal zu verabreichen ist (spot-on) und den Wirkstoff Fipronil (50 mg in einer Pipette) sowie Hilfsstoffe wie Butylhydroxyanisol E 320, Butylhydroxytoluol E 321, Benzylalkohol und Diethylenglykolmonoethylether enthält, als Arzneimittel unter die Tarifposition 3004 der KN oder als Insektizid unter die Tarifposition 3808 der KN fällt.

28

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsersuchen auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen. Die Einreihung der in Rede stehenden Waren beruht nämlich auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht vorzunehmen hat (Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 3. Dezember 2020, Siebenburgisches Nugat, C‑99/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:993, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist sodann im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN‑Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2012, TNT Freight Management [Amsterdam], C‑291/11, EU:C:2012:459, Rn. 30, vom 19. Dezember 2019, Amoena, C‑677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 40, und vom 26. März 2020, Pfizer Consumer Healthcare, C‑182/19, EU:C:2020:243, Rn. 37).

30

Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 3. Dezember 2020, Siebenburgisches Nugat, C‑99/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:993, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Was erstens die Tarifposition 3004 der KN betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für die Einreihung der Erzeugnisse in Kapitel 30 der KN, zu dem diese Position gehört, zu prüfen ist, ob diese eindeutig bestimmbare therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des tierischen Organismus konzentriert, und ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können. Zum anderen kann ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung bestimmt ist, in Kapitel 30 der KN eingereiht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Nutricia, C‑267/13, EU:C:2014:277, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das in Rede stehende Erzeugnis zur Beseitigung von Parasiten bei der Katze, d. h. zur Beseitigung von Flöhen und Zecken, bestimmt ist. Es wird lokal über die Haut verabreicht (spot-on). Der Aufnahmegrad des Wirkstoffs dieses Präparats (Fipronil) ist bei der Katze gering. Nach der „Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels“ wird das in Rede stehende Erzeugnis in die pharmakotherapeutische Gruppe „Ektoparasitika zur lokalen Anwendung“ eingereiht. Außerdem beschreibt das letztgenannte Dokument Fipronil als Insektizid und Akarizid, das die Inhibition des GABA-Komplexes bewirkt, was zu einer Überstimulation des Nervensystems von Insekten oder Milben und zu deren Tod führt.

33

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das in Rede stehende Erzeugnis eine präventive Wirkung gegen Krankheiten haben könne, die mit dem Befall des Körpers der Katze mit Flöhen und Zecken verbunden seien. Dieses Erzeugnis habe jedoch keine therapeutischen Wirkungen, sondern führe zur primären Beseitigung der Parasiten, ohne die eine Behandlung der sekundären Anzeichen dieses Parasitenbefalls nicht möglich wäre.

34

In diesem Zusammenhang betont die Kommission, dass der Wirkstoff des in Rede stehenden Erzeugnisses, Fipronil, seine Wirkung auf das Tier oberflächlich entfalte, indem es nur die Ektoparasiten töte, die Träger verschiedener Krankheiten sein könnten.

35

Daher ist die präventive Wirkung der verschiedenen potenziellen durch Parasiten übertragenen Infektionen gegenüber der insektiziden und akariziden Wirkung der in Rede stehenden Ware offensichtlich sekundär. Diese präventive Wirkung darf daher nicht mit den therapeutischen oder prophylaktischen Wirkungen verwechselt werden, die die in die Tarifposition 3004 der KN fallenden Erzeugnisse kennzeichnen.

36

Was das von Samohýl vor dem vorlegenden Gericht vorgebrachte Argument angeht, dass das Erzeugnis „Moxiclear 400 + 100 mg“ als Arzneimittel in die Tarifposition 3004 der KN eingereiht worden sei, so geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Erzeugnis „Moxiclear 400 + 100 mg“ die Wirkstoffe Imidacloprid und Moxidectin, aber nicht Fipronil enthält und dass es für Hunde bestimmt ist, die innerlich bzw. äußerlich an Parasitenbefall leiden oder durch einen entsprechenden Parasitenbefall gefährdet sind. In ihren schriftlichen Erklärungen führt die Kommission aus, dass der Wirkstoff Moxidectin von der Haut des Tieres absorbiert werde und dass er, sobald er einmal aufgenommen sei, im gesamten Organismus freigesetzt werde und gegen zahlreiche innerliche Parasiten, u. a. solche, die den Blutkreislauf, das Verdauungssystem oder die Lungen angreifen, wirke.

37

Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob, wie die tschechische Regierung und die Kommission vortragen, das in Rede stehende Erzeugnis nicht im Sinne der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als ein Erzeugnis einzustufen ist, das eindeutig bestimmbare therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweist, deren Wirkung sich auf ganz bestimmte Funktionen des tierischen Organismus konzentriert.

38

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen zum HS zu Tarifposition 3004 von dieser Tarifposition Insektizide, Desinfektionsmittel und andere Zubereitungen der Tarifposition 3808, die nicht als Arzneiware für den inneren oder äußerlichen Gebrauch aufgemacht sind, ausgenommen sind. Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten, in denen sie vermarktet werden, über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel verfügen, keine maßgebliche Bedeutung für ihre Einreihung in Kapitel 30 der KN hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C‑700/15, EU:C:2016:959, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Zweitens ist im Hinblick auf die Position 3808 der KN darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 der Verordnung Nr. 455/2007 die in Nr. 1 der Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung beschriebene Zubereitung in Form einer alkoholischen Lösung, in Pipetten für den Einzelverkauf aufgemacht, die aus Fipronil (ISO) 10 g, Butylhydroxyanisol (BHA, E 320) 0,02 g, Butylhydroxytoluol (BHT, E 321) 0,01 g und Lösemittel q.s. 100 ml zusammengesetzt ist, in die zolltarifliche Unterposition 38089190 der KN einzureihen ist. In Nr. 1 wird außerdem klargestellt, dass diese Zubereitung, die einen Stoff enthält, der eine insektizide und akarizide Wirkung gegen Parasiten wie Flöhe, Zecken und Läuse aufweist, bei Haustieren, d. h. Hunden und Katzen, äußerlich angewendet wird.

40

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Tarifierungsverordnung Normcharakter hat, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Ware identisch sind. Die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung wie der Verordnung Nr. 455/2007 auf Waren, die denjenigen vergleichbar sind, die von dieser Verordnung erfasst werden, fördert eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C‑547/13, EU:C:2015:139, Rn. 55 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das in Rede stehende Erzeugnis dieselbe Konzentration des Wirkstoffs Fipronil enthält wie die Zubereitung nach Nr. 1 der Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung Nr. 455/2007. Es enthält auch die Hilfsstoffe Butylhydroxyanisol und Butylhydroxytoluol. Somit ist das in Rede stehende Erzeugnis aufgrund seiner Zusammensetzung offensichtlich mit dieser Zubereitung vergleichbar.

42

Diese Beurteilung wird durch die Begründung der Verordnung Nr. 455/2007 bestätigt, die zu berücksichtigen ist, um deren Anwendungsbereich zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Amoena, C‑677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Zunächst ergibt sich nämlich aus Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung Nr. 455/2007, dass die Einreihung der in Nr. 1 der Spalte 1 dieser Tabelle beschriebenen Zubereitung u. a. „durch den Wortlaut der KN-Codes 3808, 380891 und 38089190“ festgelegt wird. Die letztgenannte Unterposition erfasst „andere“„Insektizide“ als solche auf der Grundlage von Pyrethroiden, Chlorkohlenwasserstoffen, Carbamaten oder organischen Phosphorverbindungen. Sodann wird dort auf die „Erläuterungen zum HS zu Position 3808 und den Unterpositionen 380891 bis 380899“ verwiesen, in denen klargestellt wird, dass unter Insektiziden Waren zum Töten von Insekten zu verstehen sind, und dass diese Waren in verschiedenen Formen vorliegen können. Schließlich heißt es in dieser Begründung, dass die in Nr. 1 der Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung Nr. 455/2007 genannte „Zubereitung … keine therapeutische oder prophylaktische Wirkung im Sinne der Position 3004“ hat.

44

Die Gründe, aus denen die in Nr. 1 der Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung Nr. 455/2007 beschriebene Zubereitung in die Unterposition 38089190 der KN eingereiht wurde, lassen sich auf das in Rede stehende Erzeugnis übertragen. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfung scheint diese Ware nämlich in identischen Anteilen den gleichen Wirkstoff wie die Zusammensetzung der Zubereitung und die gleichen Hilfsstoffe wie diese Zubereitung zu enthalten. Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das in Rede stehende Erzeugnis die gleiche Funktion und Verwendung hat wie diese Zubereitung, nämlich eine insektizide und akarizide Funktion gegen Parasiten wie Flöhe und Zecken, und auf Haustiere, nämlich Katzen, äußerlich lokal angewendet wird.

45

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das aus einer für Katzen bestimmten Lösung besteht, die mit Pipetten (0,5 ml) über die Haut lokal zu verabreichen ist (spot-on) und den Wirkstoff Fipronil (50 mg in einer Pipette) sowie Hilfsstoffe wie Butylhydroxyanisol E 320, Butylhydroxytoluol E 321, Benzylalkohol und Diethylenglykolmonoethylether enthält, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung sämtlicher ihm vorliegenden Tatsachen als „Insektizid“ unter die Tarifposition 3808 dieser Nomenklatur fällt.

Kosten

46

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das in einer für Katzen bestimmten Lösung besteht, die mit Pipetten (0,5 ml) über die Haut lokal zu verabreichen ist (spot-on) und den Wirkstoff Fipronil (50 mg in einer Pipette) sowie Hilfsstoffe wie Butylhydroxyanisol E 320, Butylhydroxytoluol E 321, Benzylalkohol und Diethylenglykolmonoethylether enthält, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung sämtlicher ihm vorliegenden Tatsachen als „Insektizid“ unter die Tarifposition 3808 dieser Nomenklatur fällt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.

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