EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.12.2021
COM(2021) 760 final
2021/0395(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2003/8/EG des Rates, der Rahmenbeschlüsse 2002/465/JI, 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates und der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit
{SWD(2021) 392}
{SWD(2021) 393}
{SEC(2021) 580}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
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Gründe und Ziele des Vorschlags
Für eine effiziente grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit braucht es eine sichere, zuverlässige und zeiteffiziente Kommunikation zwischen den Gerichten und zuständigen Behörden. Diese Zusammenarbeit sollte außerdem keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen oder durch Umstände höherer Gewalt gefährdet werden.
Auf Unionsebene gibt es ein umfassendes Paket an Instrumenten, die die justizielle Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen stärken sollen. Viele davon regeln die Kommunikation zwischen den Behörden sowie in bestimmten Fällen mit den Agenturen und Einrichtungen im Bereich Justiz und Inneres (JI). In den meisten Instrumenten sind für diese Kommunikation jedoch keine digitalen Mittel vorgesehen. Und selbst dort, wo digitale Kommunikationsmittel berücksichtigt werden, gibt es andere Lücken, wie das Fehlen sicherer und zuverlässiger digitaler Kommunikationskanäle oder die Nichtanerkennung elektronischer Dokumente, Unterschriften und Siegel. Somit wird verhindert, dass in der justiziellen Zusammenarbeit die effizientesten, sichersten und zuverlässigsten verfügbaren Kommunikationskanäle zum Einsatz kommen.
Durch die COVID-19-Pandemie ist außerdem offenbar geworden, dass Ereignisse höherer Gewalt die Justizsysteme der Mitgliedstaaten schwer beeinträchtigen können. Nationale Gerichte konnten während der Krise ihren normalen Betrieb aufgrund der Ausbreitung des Virus in vielen Fällen nicht aufrechterhalten. Mitgliedstaaten waren gezwungen, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, von umfassenden Ausgangsbeschränkungen bis hin zur Beschränkung auf die Bearbeitung besonders dringender Fälle. Auf der anderen Seite konnten die Tätigkeiten, die digital durchführbar waren (z. B. E‑Mails, Videokonferenzen), ohne Unterbrechung fortgeführt werden. Viele der genutzten technischen Lösungen wurden jedoch ad hoc entwickelt und erfüllten nicht immer alle Sicherheits- und Grundrechtsstandards. Die justizielle Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen in der EU war ebenfalls betroffen, und die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass eine robuste Kommunikation notwendig ist.
Vor diesem Hintergrund schlug die Kommission die Annahme harmonisierter Vorschriften zur Digitalisierung vor mit dem Ziel, den Zugang zur Justiz und die Effizienz und Robustheit der Kommunikationsflüsse im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden innerhalb der EU in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern [Verweis auf die Digitalisierungsverordnung]. Die vorgeschlagene Verordnung sieht vor, dass die schriftliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen abgesehen von begründeten Ausnahmen über digitale Kommunikationskanäle erfolgen sollte. Um sicherzustellen, dass die Kommunikation im Rahmen aller Rechtsinstrumente der Union im Bereich Zivil-, Handels- und Strafsachen einheitlich erfolgt, müssen einige bereits bestehende Bestimmungen zur Kommunikation angeglichen werden, um einen Informationsaustausch nach dem Grundsatz „standardmäßig digital“ zu gewährleisten. Mit den Änderungen soll in Situationen, in denen die bestehenden Bestimmungen die Kommunikation möglicherweise anders regeln als die vorgeschlagene Verordnung, für Rechtssicherheit gesorgt werden. Da es sich bei einigen der betroffenen Rechtsakte um Rahmenbeschlüsse und Richtlinien handelt, ist es angemessen, sie durch eine Richtlinie zu ändern, in der auch Aspekte der Umsetzung geregelt werden.
Da der Rahmenbeschluss 2003/577/JI und der Rahmenbeschluss 2006/783/JI weiterhin nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, die nicht an die Verordnung (EU) 2018/1805 gebunden sind, sondern auch zwischen Mitgliedstaaten, die nicht an die Verordnung (EU) 2018/1805 gebunden sind (insbesondere Irland), und Mitgliedstaaten, die an die Verordnung (EU) 2018/1805 gebunden sind, werden im vorliegenden Vorschlag auch Änderungen an diesen Rahmenbeschlüssen vorgeschlagen für den Fall, dass Irland sein Recht auf Teilnahme an der Digitalisierungsverordnung
* ausübt.
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Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag der Kommission zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen (nachfolgend der „Vorschlag für eine Verordnung“) enthält umfassende horizontale Vorschriften zur Nutzung des digitalen Kommunikationskanals zwischen Justizbehörden, zur Möglichkeit für natürliche und juristische Personen, mit den Justizbehörden auf elektronischem Wege zu kommunizieren, sowie zur Nutzung von Videokonferenzen.
Da mit dem vorliegenden Vorschlag die Rahmenbeschlüsse und Richtlinien im Bereich Zivil- und Strafsachen mit den Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung in Einklang gebracht und widersprüchliche Rechtsvorschriften geändert werden sollen, wird in der vorgeschlagenen Richtlinie im Hinblick auf alle horizontalen Vorschriften zur Kommunikation durchgehend auf den Vorschlag für eine Verordnung Bezug genommen.
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Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag für eine Verordnung steht voll und ganz im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Vertrauensdienste und Datenschutz.
Da die ausgetauschten Informationen hochsensibel sind, müssen bei der Umsetzung des Instrumentariums zur Digitalisierung der Justiz - unter anderem über den vorliegenden Vorschlag - zwingend strenge Cybersicherheitsstandards eingehalten werden. Dies steht im Einklang mit dem in der Cybersicherheitsstrategie dargelegten Ansatz und dem Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS 2), die zum Ziel haben, die Kapazitäten von öffentlichen und privaten Einrichtungen, der zuständigen Behörden und der Union als Ganzes im Bereich Cybersicherheit und Schutz kritischer Infrastruktur zu stärken. Die Justiz in den Mitgliedstaaten fällt nicht in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen NIS-2-Richtlinie. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die Mitgliedstaaten eigene Maßnahmen ergreifen, die ein vergleichbares Niveau an Cybersicherheit gewährleisten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
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Rechtsgrundlage
Die Nutzung digitaler Kanäle zur Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren wird die justizielle Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen erleichtern. Die Rechtsgrundlage für diese Initiative bilden daher Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die Nutzung digitaler Kommunikationskanäle wird die justizielle Zusammenarbeit und den tatsächlichen Zugang zur Justiz in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 AEUV erleichtern. Artikel 82 Absatz 1 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die Union zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und anderen in Strafverfahren und bei der Vollstreckung von Entscheidungen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
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Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j AEUV teilen sich die Union und die Mitgliedstaaten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht die Zuständigkeit für das Erlassen von Maßnahmen. Mitgliedstaaten können daher allein tätig werden und die Nutzung digitaler Kommunikationskanäle im Kontext der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz regeln, sofern die Union ihre Zuständigkeit nicht wahrgenommen hat. Ohne Eingreifen der EU ist jedoch damit zu rechnen, dass nur wenig Fortschritt erzielt wird, und auch dort, wo Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, ist es sehr schwierig, ohne Koordinierung und Intervention auf EU-Ebene die Interoperabilität der Kommunikationskanäle sicherzustellen. Hinzu kommt, dass die beabsichtigten Digitalisierungsmaßnahmen eng an bestehende Rechtsinstrumente der Union im Bereich der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit gekoppelt sind und von den Mitgliedstaaten allein nicht umgesetzt werden können. Die Ziele des vorliegenden Vorschlags können daher nicht allein von den Mitgliedstaaten erreicht werden, sondern nur auf EU-Ebene.
Es gibt bereits einige EU-Vorschriften, die die Kommunikation regeln; einige von ihnen sehen auch die Nutzung moderner Technologien vor. Die bestehenden Vorschriften gewährleisten aber keine angemessene und ganzheitliche Infrastruktur für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen oder zuständigen Behörden und den Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
Es braucht Maßnahmen auf EU-Ebene zur Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten und zur Schaffung eines kohärenten Rahmens für die bestehenden EU-Vorschriften. Dadurch werden Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen effizienter, robuster, sicherer und schneller, und die Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten wird vereinfacht und beschleunigt. Die Bearbeitung von Rechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen wird sich dadurch verbessern.
Weitere Vorteile ergeben sich aus dem Fortschritt bei der Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der EU und der Einbindung aller Mitgliedstaaten. Letzteres ist eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation, da nur bestimmte Gruppen von Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben und die Reaktion auf die festgestellten Probleme somit eingeschränkt und fragmentiert war.
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Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen belasten die Mitgliedstaaten nicht über das für die Erreichung des Ziels der digitalen Kommunikation in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen notwendige Maß hinaus. Bestimmungen, die die Kommunikation regeln, müssen um den digitalen Kommunikationskanal ergänzt werden. Da diese Bestimmungen in den Rechtsakten der Union niedergelegt sind, können sie nur durch einen weiteren Rechtsakt der Union geändert werden.
In der vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie werden keine neuen Grundregeln eingeführt. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Erweiterung der Vorschriften zur Kommunikation um den digitalen Kommunikationskanal im Einklang mit dem Vorschlag für eine Verordnung.
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Wahl des Instruments
Da es sich bei den durch diesen Vorschlag geänderten Rechtsakten um Rahmenbeschlüsse und Richtlinien handelt, ist es angemessen, sie durch eine Richtlinie zu ändern, in der auch Aspekte der Umsetzung geregelt werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
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Konsultation der Interessenträger
Die Kommission arbeitet seit mehr als zehn Jahren in enger Zusammenarbeit mit diversen Interessenträgern am elektronischen Rechtsverkehr. Diese Interessenträger wurden zu den Zielen des Vorschlags sowie zu den bestimmten politischen Optionen konsultiert. Gemäß der Konsultationsstrategie für diesen Vorschlag wurde ein breites Spektrum an Interessenträgern angehört. Die Konsultationen fanden innerhalb der Ratsarbeitsgruppe „E‑Justiz“ (EJUSTICE), der Ratsarbeitsgruppe „Zivilrecht“ (JUSTCIV), der Ratsarbeitsgruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ (COPEN), dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen und dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen statt.
Mit der Veröffentlichung der Folgenabschätzung in der Anfangsphase und der Einleitung einer öffentlichen Konsultation wandte sich die Kommission an ein breites Spektrum an Interessenträgern, einschließlich nationaler Behörden in den Mitgliedstaaten, Nichtregierungsorganisationen, Berufsverbänden, Unternehmensorganisationen und Einzelpersonen.
Aus den Konsultationen hat sich eine Befürwortung der Ziele des Vorschlags abgezeichnet. Die Interessenträger bevorzugten eine verpflichtende Verwendung des digitalen Kanals für die Kommunikation in der justiziellen Zusammenarbeit gegenüber einer freiwilligen Verwendung. Außerdem begrüßten sie die Möglichkeit für die Parteien in grenzüberschreitenden Verfahren, per Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
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Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission gab eine Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung in Auftrag. Für diese Studie wurden spezielle Konsultationsmaßnahmen durchgeführt. Diese umfassten eine Fokusgruppe auf EU-Ebene, die Konsultation nationaler Interessenträger zu den Auswirkungen der politischen Optionen, eine nationale Umfrage, Einzelgespräche u. a.
Alle erhobenen Daten flossen in die Ausarbeitung des Vorschlags, einschließlich der Folgenabschätzung, ein.
Außerdem griff die Kommission auf die erhebliche Menge an bereits vorhandenen Daten zur Digitalisierung der Justiz in der EU zurück, z. B. Daten aus dem EU-Justizbarometer, dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, Daten der Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) sowie Daten aus der Studie zum digitalen Strafrecht (Digital Criminal Justice).
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Folgenabschätzung
Da der vorliegende Vorschlag Bestimmungen zur Rechtsangleichung für die Wahrung der Kohärenz mit den Vorschriften im Vorschlag für eine Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen enthält, wurden die Folgen im Rahmen der Folgenabschätzung geprüft, die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dem Vorschlag vorgestellt wird.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle (nachfolgend „der Ausschuss“) besprach den Entwurf der Folgenabschätzung am 22. September 2021 und gab am 27. September 2021 seine positive Stellungnahme ab. Der Ausschuss hat folgende Empfehlungen ausgesprochen:
(1) Die Problemanalyse sollte ausgebaut werden, um die wichtigsten Probleme hervorzuheben, die mit diesem Vorschlag behoben werden sollen. Die Analyse sollte sich auf Fakten über die freiwillige Beteiligung an der Digitalisierung, die Nichtanerkennung elektronischer Dokumente, Unterschriften oder Siegel und die Interoperabilität stützen.
(2) In dem Bericht sollte erläutert werden, wie mit dem Vorschlag die Kohärenz mit anderen Instrumenten auf EU-Ebene zur Verbesserung der Digitalisierung, die in der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit genutzt werden könnten, sichergestellt wird. Des Weiteren sollte in dem Bericht erläutert werden, warum die Mitgliedstaaten die bestehenden Möglichkeiten zur Digitalisierung nicht voll ausschöpfen.
(3) Die Folgenabschätzung sollte um eine klare Darstellung der Folgen, insbesondere im Hinblick auf Investitionskosten und betroffene Interessenträger, ergänzt werden. Es sollten die Unsicherheiten in den Annahmen und deren Auswirkungen auf die untersuchten Folgen erwähnt werden.
(4) In dem Bericht sollten die Auswirkungen eines möglichen Anstiegs an grenzüberschreitenden Fällen geprüft werden. Es sollte erörtert werden, ob ein Risiko besteht, dass ein verbesserter Zugang zur Justiz und eine effizientere grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Fällen führen könnten aufgrund der höheren Arbeitsbelastung von Richtern und der Zeit, die Rechtsverfahren in Anspruch nehmen.
(5) In dem Bericht sollten Fragen des Datenschutzes eindeutig benannt werden, und es sollte darauf hingewiesen werden, dass der Wechsel vom Papier- zum digitalen Format weitere Risiken nach sich zieht. In dem Bericht sollten mögliche Anfälligkeiten im Hinblick auf die Tatsache berücksichtigt werden, dass Daten in digitaler Form nicht nur leichter zu übermitteln sind, sondern auch Datenschutz- und Sicherheitsprobleme aufwerfen. Die von Interessenträgern vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes sollten berücksichtigt werden.
Der Ausschuss übermittelte weitere Empfehlungen zusammen mit einer Qualitätsprüfliste.
Als Reaktion auf die Empfehlungen des Ausschusses wurden folgende Änderungen an der Folgenabschätzung vorgenommen:
(1) Die Problemstellung wurde umformuliert, sodass sie die in Abschnitt 2 analysierten tatsächlichen Probleme widerspiegelt.
(2) Es werden die Kohärenz mit anderen Initiativen wie e‑CODEX und eIDAS sowie die Verbindungen zum Europäischen Justizportal erläutert.
(3) Abschnitt 6 zu den Auswirkungen des Basisszenarios und den politischen Optionen wurde umstrukturiert. Für jede Option wurden die wichtigsten Auswirkungen (d. h. Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Grundrechte) dargelegt. Außerdem wird in dem Abschnitt erläutert, wie sich der Vorschlag auf die wichtigsten Interessenträger auswirken wird.
(4) In Abschnitt 6 zu den Auswirkungen wird klargestellt, ob ein potenzielles Risiko für einen Anstieg der grenzüberschreitenden Fälle besteht und die Justiz mit dieser Entwicklung Schritt halten kann.
(5) In Abschnitt 6 wurden Erläuterungen zum Datenschutz hinzugefügt.
Des Weiteren wurde die Folgenabschätzung um Daten aus der unterstützenden Studie und aus Anhang 7 des Berichts ergänzt. Dem Bericht wurden die Wirtschaftsanalyse und die Kosten für die Mitgliedstaaten hinzugefügt. In den entsprechenden Abschnitten des Berichts wurden die Ansichten der konsultierten Interessenträger zusammengefasst. Die technischen Empfehlungen, z. B. zur Zusammenführung des Ergebnisses der öffentlichen Konsultation mit Anhang 2, die Nummerierung der Seiten in den Anhängen und die Entfernung des Anhangs mit dem Subsidiaritätsraster, wurden berücksichtigt.
Die Folgenabschätzung ergab eine nichtlegislative Option und eine legislative Option mit drei Unteroptionen. Es wurden drei weitere Optionen in Erwägung gezogen, die aber frühzeitig wieder verworfen wurden. Eine Werbekampagne zur Anwendung digitaler Instrumente und des e‑CODEX-Systems für die Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren wurde verworfen, da eine solche Kampagne als keine echte Alternative zu regulatorischen Maßnahmen angesehen wurde und ohnehin im Rahmen des Basisszenarios umgesetzt werden könnte. Die Option des elektronischen Austauschs von Informationen und Daten über ein zentrales EU-System wurde als nicht angemessen erachtet, da es hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität schwer zu rechtfertigen ist. Außerdem würden alle Informationen, Daten und Dokumente in der Infrastruktur der Kommission oder der Infrastruktur der Organisation, die das System verwaltet (z. B. eu-LISA), gespeichert, obwohl diese nicht Teil des grenzüberschreitenden Austauschs wären. Ein zentrales System würde darüber hinaus eine kritische Schwachstelle schaffen, da alle Daten an einem Ort gespeichert wären im Gegensatz zu einem dezentralen System, bei dem die Daten von jedem Mitgliedstaat andernorts gespeichert werden.
Das Basisszenario, anhand dessen die zwei Hauptoptionen geprüft wurden, sah keine Maßnahmen für das Vorantreiben der Digitalisierung in der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit und der Verwendung digitaler Instrumente zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz vor. Die Nutzung elektronischer Kommunikation zwischen den Behörden würde somit freiwillig bleiben. Die Verwendung elektronischer Unterschriften/Siegel und die Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes würden weiterhin fragmentiert bleiben. Die angesichts der dargelegten Ziele des Vorschlags in Betracht gezogenen zwei Optionen waren daher die Annahme einer Empfehlung der Kommission (nichtlegislative Option) bzw. die Annahme eines Rechtsakts, genauer gesagt einer Verordnung (legislative Option).
Für die legislative Option ist ein Paket bestehend aus einer Verordnung mit horizontalen Bestimmungen und Änderungen an bestehenden Verordnungen zur Gewährleistung der Kohärenz und einer Richtlinie mit Änderungen an bestehenden Richtlinien und Rahmenbeschlüssen erforderlich.
Die nichtlegislative Option umfasst Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Nutzung des e‑CODEX-Systems für die digitale grenzüberschreitende Kommunikation und den grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz ermutigen sollen. Durch eine Empfehlung der Kommission könnte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, in der Nutzung elektronischer Kommunikation (einschließlich Videokonferenzen, elektronischer Dokumente sowie elektronischer Siegel und Unterschriften) einen einheitlichen Ansatz zu verfolgen. Da dieser Ansatz auf Freiwilligkeit beruht, würde es den Mitgliedstaaten freistehen, eigene digitale Instrumente zu entwickeln. Eine solche Maßnahme könnte technisch und operationell machbar sein. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis hinge vom Digitalisierungsansatz des jeweiligen Mitgliedstaats sowie von seinen Bedürfnissen und Ressourcen ab. Im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele des Vorschlags ist jedoch festzuhalten, dass eine Empfehlung die tatsächliche Umsetzung digitaler Instrumente für die Kommunikation, die Interoperabilität des digitalen Kanals, die Akzeptanz elektronischer Dokumente und gemeinsame Standards bei der Verwendung und Anerkennung von Vertrauensdiensten nicht garantieren würde.
Bei der legislativen Option werden Gesetzgebungsmaßnahmen (eine Verordnung und eine Richtlinie) ergriffen. In eine Verordnung werden Vorschriften zur Einrichtung eines sicheren elektronischen Kanals auf der Grundlage von e‑CODEX (das in der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über e‑CODEX als die am besten geeignete technische Lösung ermittelt wurde) aufgenommen. Dieser Kanal, aufbauend auf einem dezentralen IT-System, wird für die Kommunikation und den Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten zwischen Gerichten und zuständigen Behörden sowie ggf. mit JI-Agenturen und EU-Einrichtungen verwendet. Es werden Vorschriften zur Unterstützung der Kommunikation zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie zwischen den Gerichten und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeführt, darunter Regeln zur Verwendung von Videokonferenzen und anderen Fernkommunikationstechnologien. Es werden die Zuständigkeiten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter in der Datenverarbeitung aufgeführt. Diese Option basiert auf der Annahme, dass die von der Kommission entwickelten IT-Systeme für den Austausch Europäischer Ermittlungsanordnungen (EEA) und die Zustellung von Schriftstücken/die Beweiserhebung auf sämtliche Fälle grenzüberschreitender justizieller Kommunikation ausgeweitet werden, die in den Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit geregelt sind. Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen IT-Systeme an ein dezentrales Netzwerk anbinden oder die von der Kommission entwickelte und kostenfrei zur Verfügung gestellte Softwarelösung nutzen. Dies ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen den Gerichten und/oder zuständigen Behörden, die an den Verfahren im Rahmen der EU-Instrumente für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen teilnehmen. Bei der legislativen Option wurden drei Unteroptionen betrachtet: a) obligatorische oder freiwillige Nutzung des digitalen Kanals, b) obligatorische oder freiwillige Akzeptanz der elektronischen Kommunikation mit natürlichen und juristischen Personen und c) regulatorischer oder nichtregulatorischer Ansatz bei der Verwendung und Anerkennung von Vertrauensdiensten. Mittels einer Richtlinie werden die bestehenden Rahmenbeschlüsse und Richtlinien geändert, um sie mit den Vorschriften der Verordnung in Einklang zu bringen.
Nach dem Vergleich der politischen Optionen und der Unteroptionen und ihrer Prüfung anhand der Ziele des Vorschlags wird der legislativen Option der Vorzug gegeben. Mit dieser Option wird die Nutzung digitaler Kommunikation zur Verständigung zwischen Gerichten und zuständigen Behörden (sowie zwischen ihnen und den JI-Agenturen und -Einrichtungen der EU) verpflichtend (vorbehaltlich begründeter Ausnahmen). Gerichte und zuständige Behörden werden bei dieser Option verpflichtet, elektronische Kommunikation von natürlichen und juristischen Personen zu akzeptieren. Und die Option wird eine Rechtsgrundlage für die Verwendung von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien für mündliche Verhandlungen in grenzüberschreitenden Fällen sowie für die Verwendung und Anerkennung von Vertrauensdiensten schaffen.
Während Gerichte und zuständige Behörden die elektronische Kommunikation von natürlichen und juristischen Personen akzeptieren müssen, wird die Nutzung des digitalen Kanals für natürliche und juristische Personen freiwillig bleiben. Ihnen steht es frei, auf herkömmliche Kommunikationsmittel wie Mitteilungen in Papierform zurückzugreifen, wenn sie dies möchten.
Aufgrund des geringeren Bedarfs an Papier und Postversand dürfte sich die Nutzung des digitalen Kanals positiv auf die Umwelt auswirken. Diese Umweltauswirkungen sind größtenteils auf die Annahme elektronischer Kommunikationsmittel und eine wahrscheinlich verstärkte Nutzung von Videokonferenzen und Fernkommunikation anstelle von Verhandlungen in Anwesenheit zurückzuführen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass bei der Herstellung und dem Betrieb der Geräte mehr Energie verbraucht wird, werden die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt dennoch positiv ausfallen.
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Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag soll eine moderne digitale Technologie in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen eingeführt werden. Im Ergebnis wird eine schnellere, kostengünstigere, sicherere und zuverlässigere Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden erwartet.
Die Nutzung des digitalen Kommunikationskanals wird den Verwaltungsaufwand verringern und für eine effizientere Bearbeitung von Rechtsfällen sorgen.
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Grundrechte
Durch die Nutzung des digitalen Kommunikationskanals bei der Kommunikation zwischen den Gerichten und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Verzögerungen überwunden, der Verwaltungsaufwand verringert und der Informationsaustausch zwischen diesen Behörden erleichtert und beschleunigt werden. Im Ergebnis werden sich die Gesamtbearbeitungszeit von Fällen sowie die Kosten für Verfahren verringern.
Durch das über die vorgeschlagene Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen geschaffene dezentrale System für den Austausch zwischen den Gerichten und den zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Stellen und natürlichen oder juristischen Personen erfolgt keine Datenspeicherung oder Datenverarbeitung durch die Stelle, die mit der operativen Verwaltung der Komponenten des Systems betraut wird. Je nachdem, ob ein Zugangspunkt zum System von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene betrieben wird, und je nachdem, welche nationalen Behörden personenbezogene Daten verarbeiten und zu welchen Zwecken die Verarbeitung erfolgt, kommen entweder die Verordnung (EU) 2018/1725 oder die Datenschutz-Grundverordnung oder die Richtlinie (EU) 2016/680 zur Anwendung.4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag stellt die Kohärenz mit den Vorschriften in der vorgeschlagenen Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen sicher. Ihre Auswirkungen auf den Haushalt wurden daher bereits im Vorschlag für die Verordnung berücksichtigt, in dem es um die Aspekte der technischen Umsetzung geht, während mit diesem Vorschlag lediglich die Rechtsangleichung sichergestellt wird.
Aus diesem Grund hat der Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie keine eigenständigen Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
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Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Da die technischen Aspekte für die justizielle Zusammenarbeit über den digitalen Kommunikationskanal in der vorgeschlagenen Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen geregelt sind, werden die Durchführung, das Monitoring, die Bewertung und die Berichterstattung in Bezug auf die Erreichung ihrer Ziele nach den Bestimmungen der Verordnung umgesetzt.
Der Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags beschränkt sich auf die Änderung bestimmter Rechtsvorschriften zur Kommunikation. Seine Folgen sollten daher im Rahmen der jeweiligen geänderten Instrumente überwacht, bewertet und berichtet werden.
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Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Diese Richtlinie erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.
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Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In den Artikeln 1 bis 11 werden die Rahmenbeschlüsse und Richtlinien zu Zivil-, Handels- und Strafsachen um Verweise auf die digitalen Kommunikationsmittel ergänzt, die mit der Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen eingerichtet werden, um Unsicherheiten im Hinblick auf die im Rahmen der bestehenden Rechtsakte zu verwendenden Kommunikationsmittel zu vermeiden.
In den Artikeln 12 bis 15 werden die Fristen für die Umsetzung der Änderungen in den betreffenden Richtlinien und Rahmenbeschlüssen festgelegt.
In Artikel 16 wird festgelegt, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten soll.
In Artikel 17 wird klargestellt, dass die Richtlinie gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.
2021/0395 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2003/8/EG des Rates, der Rahmenbeschlüsse 2002/465/JI, 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates und der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2020 über die Digitalisierung der Justiz in der EU wies die Kommission darauf hin, dass der Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verfahren der Union im Zivil-, Handels- und Strafrecht im Einklang mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“ modernisiert werden muss, wobei alle notwendigen Garantien zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung zu gewährleisten sind.
(2)Die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gehört zu den Hauptzielen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, der in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist.
(3)Zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten Rechtsakte der Union, die die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich der Agenturen und Einrichtungen der Union, vorsehen, durch Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kommunikation auf elektronischem Wege ergänzt werden.
(4)Um diese Ziele zu erreichen, wurde die Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] erlassen.
(5)Um die vollständige Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] zu gewährleisten und die bestehenden Rechtsakte der Union in Zivil-, Handels- und Strafsachen an die vorliegende Verordnung anzugleichen, müssen die folgenden Rechtsakte geändert werden: die Richtlinie 2002/8/EG des Rates, die Rahmenbeschlüsse 2002/465/JI, 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates sowie die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
(6)Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Kommunikation zwischen den Behörden im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] erfolgt.
(7)Die vorliegende Richtlinie enthält Änderungen von Vorschriften, die bereits in die nationale Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind; sie sollte aber auch spezifische Bestimmungen zur Umsetzung dieser Änderungen enthalten. Die Umsetzungsbestimmungen sollten an den in der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] vorgesehenen Durchführungszeitplan angeglichen werden.
(8)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(9)[Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]
ODER
[Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom ...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte] —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ÄNDERUNGEN VON RECHTSAKTEN IM BEREICH DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2002/8/EG
Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2002/8/EG erhält folgende Fassung:
„(4) Die zuständige übermittelnde Behörde leitet der zuständigen Empfangsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat den Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]* innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in einer der Amtssprachen gemäß Absatz 2 dieses Artikels ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags und der beigefügten, erforderlichenfalls in eine dieser Amtssprachen übersetzten Anlagen zu.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
KAPITEL II
ÄNDERUNGEN VON RECHTSAKTEN IM BEREICH DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Artikel 2
Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI
In Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI wird der folgende Absatz hinzugefügt:
„(13) Schriftliche Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und zur Unterzeichnung einer Vereinbarung über gemeinsame Ermittlungsgruppen erfolgen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]*.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
Artikel 3
Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die ausstellende Justizbehörde übermittelt den Europäischen Haftbefehl gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]* unbeschadet der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
2. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) entweder akzeptieren, dass die gesuchte Person gemäß Artikel 19 oder per Videokonferenz gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU).../...[Digitalisierungsverordnung] vernommen wird;“
3. Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Durchlieferungsersuchen und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen können der nach Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Behörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.“
Artikel 4
Änderung des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI
Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jede Sicherstellungsentscheidung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses wird zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses von der Justizbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, der für die Vollstreckung zuständigen Justizbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../...[Digitalisierungsverordnung]* übermittelt.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
2. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../...[Digitalisierungsverordnung] unterrichtet.“
3. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Jeder Beschluss, eine Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und den zuständigen Justizbehörden des Entscheidungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../...[Digitalisierungsverordnung] mitgeteilt.“
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der zuständigen Behörde im Entscheidungsstaat wird der Aufschub der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, einschließlich der Gründe für den Aufschub sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs, unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../...[Digitalisierungsverordnung] mitgeteilt.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../...[Digitalisierungsverordnung].“
Artikel 5
Änderung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]* unmittelbar der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats. Das Original der Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch zugesandt. Sämtliche offiziellen schriftlichen Mitteilungen erfolgen ebenfalls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
2. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c und g genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, setzt sie sich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]* mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Benehmen und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.“
3. In Artikel 14 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung].“
Artikel 6
Änderung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI
Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Bescheinigung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]* unmittelbar der Behörde des Vollstreckungsstaats, die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig ist. Das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch übermittelt. Alle offiziellen schriftlichen Mitteilungen erfolgen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei einem Aufschub gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] davon in Kenntnis, und die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats kommt ihren Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 3 nach.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b bis e wird der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats der Aufschub, einschließlich der Gründe dafür sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] mitgeteilt.
Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../...[Digitalisierungsverordnung].“
3. In Artikel 14 Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde eines betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung].“
4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
„Artikel 15
Beendigung der Vollstreckung
Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../...[Digitalisierungsverordnung] unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird. Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.“
5. In Artikel 17 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung].“
Artikel 7
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI
Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]* unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen schriftlichen Mitteilungen erfolgen ebenfalls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
2. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jeder Mitgliedstaat bewilligt nach Maßgabe seines Rechts die Durchbeförderung einer verurteilten Person, die an den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm vom Ausstellungsstaat eine Kopie der Bescheinigung gemäß Artikel 4 dieses Rahmenbeschlusses zusammen mit dem Durchbeförderungsersuchen übermittelt worden ist. Das Durchbeförderungsersuchen und die Bescheinigung können gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] übermittelt werden. Auf Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats stellt der Ausstellungsstaat eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der in dem Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zur Verfügung.“
3. In Artikel 21 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] über“.
Artikel 8
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI
Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung wird zusammen mit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]* unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung oder beglaubigte Abschriften davon sowie das Original der Bescheinigung werden der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen schriftlichen Mitteilungen erfolgen ebenfalls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil sowie gegebenenfalls eine Bewährungsentscheidung zusammen mit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bescheinigung erhält, nicht zuständig, dieses Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anzuerkennen und die sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zu treffen, so übermittelt sie dieses Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet dementsprechend die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung].“
2. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entscheidet so bald wie möglich, jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zusammen mit der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses genannten Bescheinigung, ob sie das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anerkennt oder nicht und ob sie die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen übernimmt. Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] über ihre Entscheidung.“
3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] unverzüglich über alle Entscheidungen in Bezug auf
a) die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion;
b) den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Urteils oder den Widerruf der Entscheidung über eine bedingte Entlassung;
c) die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme wegen Nichteinhaltung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion;
d) die Beendigung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../...[Digitalisierungsverordnung] über alle Umstände oder Erkenntnisse, die nach ihrer Auffassung den Erlass einer oder mehrerer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Entscheidungen bewirken könnten.“
4. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitteilung der in Absatz 1 Buchstaben a und b und in Absatz 2 dieses Artikels genannten Erkenntnisse erfolgt unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts. Die Mitteilung der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Sachverhalte und Umstände erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] soweit möglich auch unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts dieses Rahmenbeschlusses.“
5. In Artikel 18 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] über“.
Artikel 9
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI
Der Rahmenbeschluss 2009/829/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]* unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen schriftlichen Mitteilungen erfolgen ebenfalls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
2. In Artikel 20 Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung].“
Artikel 10
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI
Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
Kommunikationsmittel
Die kontaktierenden und die kontaktierten Behörden kommunizieren untereinander gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]*.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
Artikel 11
Änderung der Richtlinie 2014/41/EU
Die Richtlinie 2014/41/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie erstellte EEA wird der Vollstreckungsbehörde von der Anordnungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung]* übermittelt.“
___
Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L...).
2. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der EEA und unterrichtet hiervon die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung].“
3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 dieser Richtlinie unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form,
a) wenn sie nicht über die Anerkennung oder Vollstreckung entscheiden kann, weil das im Anhang A vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde;
b) wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der EEA ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der EEA nicht angegeben werden konnten, um die Anordnungsbehörde in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen, oder
c) wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass sie im Einzelfall die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren nach Artikel 9 nicht einhalten kann.
Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] zu bestätigen.“
b) In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 dieser Richtlinie informiert die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung].“
KAPITEL III
UMSETZUNG
Artikel 12
Umsetzung der Artikel 3, 7 und 11
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens [zwei Jahre nach Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU).../... (Digitalisierungsverordnung)] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 3, 7 und 11 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] folgt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 3, 7 und 11 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 13
Umsetzung von Artikel 1
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens [zwei Jahre nach Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU).../... (Digitalisierungsverordnung)] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dem Artikel 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] folgt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 14
Umsetzung der Artikel 4, 5, 6 und 10
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens [zwei Jahre nach Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU).../... (Digitalisierungsverordnung)] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 4, 5, 6 und 10 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] folgt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 4, 5, 6, 10 und 11 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 15
Umsetzung der Artikel 2, 8 und 9
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens [zwei Jahre nach Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU).../... (Digitalisierungsverordnung)] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 8 und 9 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU).../... [Digitalisierungsverordnung] folgt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 2, 8 und 9 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 17
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident