This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52020XG0227(01)
Council conclusions on the revised EU list of non-cooperative jurisdictions for tax purposes 2020/C 64/03
Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke 2020/C 64/03
Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke 2020/C 64/03
ST/6129/2020/INIT
ABl. C 64 vom 27.2.2020, p. 8–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/8 |
Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
(2020/C 64/03)
UNTER HINWEIS AUF:
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2016 zu einer externen Besteuerungsstrategie und Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen, |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zu der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. März 2019 zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2019 zu den während des finnischen Vorsitzes von der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ erzielten Fortschritten — |
der Rat,
1. |
BEGRÜßT die gute Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten, die zwischen der EU-Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ und den meisten Ländern und Gebieten weltweit inzwischen besteht; |
2. |
BEGRÜßT den Umstand, dass die meisten der einschlägigen Länder und Gebiete wirksame Maßnahmen ergriffen haben, um innerhalb der vereinbarten Frist die Mängel zu beheben, die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ in den Bereichen Transparenz im Steuerbereich und Steuergerechtigkeit aufgezeigt wurden, und IST DER AUFFASSUNG, dass diese Länder und Gebiete die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt haben; |
3. |
BEDAUERT ungeachtet dessen, dass eine Reihe von Ländern und Gebieten weder ausreichende Maßnahmen ergriffen haben, um ihren Verpflichtungen innerhalb der vereinbarten Frist nachzukommen, noch einen ernsthaften Dialog geführt haben, der zu solchen Verpflichtungen führen könnte; |
4. |
BILLIGT dementsprechend die in Anlage I wiedergegebene überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke („EU-Liste“); |
5. |
BILLIGT den in Anlage II wiedergegebenen Sachstand bei der Einhaltung der von den kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich; |
6. |
ERINNERT an die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ erzielte Einigung über koordinierte Abwehrmaßnahmen; |
7. |
WEIST DARAUF HIN, dass die Aktualisierung der Anlagen I und II ab jetzt auf höchstens zwei Mal pro Jahr beschränkt wird und NIMMT in diesem Sinne die nächste Aktualisierung der beiden Anlagen für Oktober 2020 IN AUSSICHT; |
8. |
ERSUCHT die Gruppe „Verhaltenskodex“, mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates und mit fachlicher Unterstützung der Dienststellen der Europäischen Kommission weiterhin
|
9. |
IST DER ANSICHT, dass die von einigen Ländern und Gebieten geltend gemachten zwingenden Gründe für den trotz deutlicher Bemühungen ihrer Verwaltungen nicht vollständigen Erlass der Maßnahmen, zu denen sie sich verpflichtet hatten, in einigen Fällen als stichhaltig angesehen werden konnten, und IST daher EINVERSTANDEN, dass die Frist für die Einhaltung der Verpflichtungen entsprechend der Anlage II verlängert werden sollte; |
10. |
VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass
|
11. |
BEKRÄFTIGT, dass die von Kriterium 2.2 betroffenen Länder und Gebiete angehalten sind, die von ihnen geplanten Änderungen an ihren Rechtsrahmen oder damit verbundenen Leitlinien vor ihrer Annahme der Gruppe „Verhaltenskodex“ mitzuteilen, und ERINNERT daran, dass – falls solche Änderungen Anlass zu Bedenken geben – die Rechtsrahmen oder damit verbundenen Leitlinien binnen drei Monaten nach ihrer Annahme geändert und mit den geltenden Regeln in Einklang gebracht werden müssen; |
12. |
IST DER AUFFASSUNG, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ sich um Übereinstimmung ihrer Zeitpläne für die Bewertungen und für die Besitzstandswahrung nach Kriterium 2.1 mit der derzeitigen Praxis des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken bemühen sollte und etwaige durch die Verfahren dieses Forums bedingte mögliche Verzögerungen bis zu längstens einem weiteren Jahr berücksichtigen oder – sofern dies nicht zu einer übermäßigen Verlängerung führt – hierüber jeweils auf Einzelfallbasis entscheiden sollte; |
13. |
ERSUCHT die Gruppe „Verhaltenskodex“ weiterhin um
damit eine Entscheidung bei der nächsten Aktualisierung der Anlagen I und II getroffen werden kann; |
14. |
FORDERT die Gruppe „Verhaltenskodex“ AUF, den Ansatz für die Auswahl der Länder und Gebiete, die in den geografischen Anwendungsbereich des EU-Auflistungsverfahrens fallen, 2020 zu überprüfen, um sich mit Blick auf den erweiterten geografischen Anwendungsbereich und die diesbezüglich vereinbarten Arbeiten, wie 2018 festgelegt, auf die relevantesten Länder und Gebiete zu konzentrieren; |
15. |
ERSUCHT die Gruppe „Verhaltenskodex“, auf eine Stärkung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich hinzuarbeiten, indem sie diese Grundsätze erforderlichenfalls aktualisiert, wobei unter anderem das künftige Kriterium 1.4 (Austausch von Informationen bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums) weiter auszuarbeiten und den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen ist; |
16. |
ERSUCHT die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls die in Anlage I wiedergegebene überarbeitete EU-Liste weiterhin in der Außenpolitik, bei den wirtschaftlichen Beziehungen und bei der Entwicklungszusammenarbeit mit den relevanten Drittländern – unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union – zu berücksichtigen. |
ANHANG I
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
1. Amerikanisch-Samoa
Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.
2. Kaimaninseln
Die Kaimaninseln haben keine angemessenen Maßnahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Substanz im Bereich der kollektiven Vermögensanlagen getroffen.
3. Fidschi
Fidschi ist nicht Mitglied beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken („Globales Forum“), hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen, ist weder Mitglied beim inklusiven Rahmen betreffend BEPS geworden, noch hat es die OECD-Mindeststandards zur BEPS-Bekämpfung umgesetzt, und es hat diese Fragen noch nicht gelöst.
4. Guam
Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, hat sich nicht zur Anwendung der BEPS-Mindeststandards verpflichtet und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.
5. Oman
Oman wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert und hat diese Fragen noch nicht gelöst.
6. Palau
Palau wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert und hat diese Fragen noch nicht gelöst.
7. Panama
Panama ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden und es hat diese Frage noch nicht gelöst.
8. Samoa
Samoa hat eine schädliche Steuervergünstigungsregelung und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Frage einzugehen.
Ferner hat sich Samoa zwar verpflichtet, bis Ende 2018 das Kriterium 3.1 zu erfüllen, hat diese Frage aber noch nicht gelöst.
9. Seychellen
Die Seychellen haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben diese Frage noch nicht gelöst.
10. Trinidad und Tobago
Trinidad und Tobago wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken das Rating „Non-Compliant“ erhalten, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat diese Fragen noch nicht gelöst.
11. Amerikanische Jungferninseln
Die Amerikanischen Jungferninseln wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben sich weder verpflichtet, die BEPS-Mindeststandards anzuwenden noch dazu verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.
12. Vanuatu
Vanuatu ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, es begünstigt Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen, und hat diese Fragen noch nicht gelöst.
ANHANG II
Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen
1. Transparenz
1.1. Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs, entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen
Das folgende Land, von dem erwartet wird, dass es konkrete Fortschritte bei der wirksamen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit allen EU-Mitgliedstaaten machen wird, erhält dafür bis zum 31. Dezember 2020 Zeit:
|
Türkei |
1.2. Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken („Globales Forum“) und zufriedenstellendes Rating in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage
Bei folgenden Ländern und Gebieten, die sich verpflichtet haben, bis Ende 2018 ein ausreichendes Rating aufzuweisen, steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:
|
Anguilla, Türkei |
Bei dem folgenden Entwicklungsland ohne ein Finanzzentrum, das sich verpflichtet hat, bis Ende 2019 ein ausreichendes Rating aufzuweisen, steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:
|
Botsuana |
1.3. Unterzeichnung und Ratifizierung des multilateralen OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder Schaffung eines Netzes von Übereinkünften, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst
Den folgenden Entwicklungsländern ohne ein Finanzzentrum, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedeutende Fortschritte erzielt haben, wurde Zeit bis 31. August 2020 für die Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens bzw. bis 30. August 2021 für dessen Ratifizierung gegeben:
|
Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Eswatini, Jordanien, Malediven, Mongolei, Namibia, Thailand |
2. Steuergerechtigkeit
2.1. Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen
Das folgende Land, das sich verpflichtet hat, seine Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte bis Ende 2019 zu ändern oder abzuschaffen, hat ausreichende Änderungen im Einklang mit seinen Verpflichtungen angenommen und sich verpflichtet, bis 31. August 2020 auf die übrigen Fragen einzugehen:
|
Santa Lucia |
Den folgenden Ländern, die sich verpflichtet haben, ihre schädlichen Steuerregelungen bis Ende 2019 zu ändern oder abzuschaffen, die aber aufgrund verfahrenstechnischer Verzögerungen seitens des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken dazu nicht in der Lage waren, wurde bis Ende 2020 Zeit für die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften gegeben:
|
Australien, Marokko |
Dem folgenden Land, das sich verpflichtet hat, seine schädlichen Steuerregelungen für Produktionstätigkeiten und ähnliche nicht hochmobile Tätigkeiten bis Ende 2019 zu ändern oder abzuschaffen, und das bei der Einleitung der betreffenden Reformen im Jahr 2019 konkrete Fortschritte vorzeigen konnte, wurde bis zum 31. August 2020 Zeit für die Anpassung seiner Rechtsvorschriften gegeben:
|
Namibia |
Das folgende Land hat sich verpflichtet, bis Ende 2020 die schädlichen Steuerregelungen zu ändern oder abzuschaffen:
|
Jordanien |