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Document 52017DC0465

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT Umverteilung und Neuansiedlung – Fünfzehnter Fortschrittsbericht

COM/2017/0465 final

Brüssel, den 6.9.2017

COM(2017) 465 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung – Fünfzehnter Fortschrittsbericht


1Einleitung

Der fünfzehnte Fortschrittsbericht zur Umverteilung und Neuansiedlung enthält die dringlichen Maßnahmen, die noch ergriffen werden müssen, um so bald wie möglich alle für eine Umverteilung in Betracht kommenden Personen, die sich derzeit in Italien und Griechenland aufhalten, auf andere EU-Mitgliedstaaten zu verteilen und die für die Neuansiedlung vorgegebenen Ziele zu erfüllen.

Das Tempo der Umverteilung weist weiterhin eine positive Tendenz auf. So wurden seit Februar 2017 monatlich durchschnittlich 2300 Personen umverteilt, sodass sich eine deutliche Beschleunigung der Umverteilung im Jahr 2017 bestätigt. Die Mitgliedstaaten haben damit dreieinhalbmal so viele Personen umverteilt wie im gleichen Zeitraum des Jahres 2016. Insgesamt wurden bis zum 4. September 2017 nunmehr fast 27 700 Personen umverteilt (19 244 aus Griechenland und 8451 aus Italien). Nach der Rekordzahl der im Juni 2017 umverteilten Personen hat sich das Tempo im Juli und August verlangsamt. Trotz Aufforderungen der Kommission, das Tempo der Umverteilung, insbesondere aus Italien, aufrechtzuerhalten bzw. weiter zu beschleunigen, und obwohl die Minister auf der informellen Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 6. Juli 2017 zugesagt hatten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle für eine Umverteilung in Betracht kommenden Personen, die sich derzeit in Italien aufhalten, auf andere EU-Mitgliedstaaten verteilt werden, sind in den Sommermonaten lediglich 4400 Personen aus Italien und Griechenland auf andere EU-Mitgliedstaaten verteilt worden (aus Italien durchschnittlich 600 Personen pro Monat).

In Italien, wo der Migrationsdruck immer noch sehr hoch ist, kommt nach wie vor eine beträchtliche Anzahl von Migranten für eine Umverteilung in Betracht. 2017 sind bislang verhältnismäßig wenige Eritreer, die die größte Gruppe der für eine Umverteilung infrage kommenden Staatsangehörigen in Italien bilden, dort angekommen. Zusätzlich zu den 20 700 Eritreern, die 2016 nach Italien gelangt waren, sind seit Anfang 2017 mehr als 5600 Eritreer in Italien eingetroffen. Außerdem sind knapp 2000 Syrer in Italien angekommen. Da das gegenwärtige Umverteilungstempo nicht ausreicht, um alle in Betracht kommenden Personen umzusiedeln, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten nun ihren Zusagen und rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und ihre Anstrengungen zur Umverteilung von Migranten aus Italien erheblich verstärken. Dies würde zu einer Entlastung der strapazierten italienischen Asyl- und Aufnahmesysteme beitragen.

Was Griechenland anbelangt, so pendelte sich das Tempo der im Rahmen der Umverteilung durchgeführten Überstellungen in den Sommermonaten bei 1700 ein. Es sind jedoch weitere Anstrengungen nötig, um sämtliche infrage kommenden Antragsteller umzusiedeln. Bis zum 4. September wurden 27 382 Personen im Hinblick auf die Umverteilung registriert; mindestens 2800 Personen müssen noch auf andere Mitgliedstaaten verteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anstrengungen fortsetzen, um sicherzustellen, dass alle für eine Umverteilung infrage kommenden Migranten tatsächlich umgesiedelt werden.

Bei der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom Juli 2015 1 zur Neuansiedlung von 22 504 Personen werden weiterhin Fortschritte erzielt. Einige Mitgliedstaaten, die umfangreiche Zusagen gegeben hatten, haben diese inzwischen erfüllt und konzentrieren ihre Anstrengungen nun auf Neuansiedlungen im Rahmen der Erklärung EU-Türkei. Diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keine Neuansiedlungen vorgenommen oder ihre Zielvorgabe bei Weitem noch nicht erreicht haben, sollten ihre Bemühungen unverzüglich verstärken.

2Umverteilung

Mit seit Februar 2017 monatlich durchschnittlich 2300 umverteilten Personen weist das Umverteilungstempo eine positive, kontinuierlich steigende Tendenz auf. Die meisten Mitgliedstaaten machen Zusagen und beteiligen sich regelmäßig an der Umverteilung. Allerdings bedarf es weiterer Anstrengungen aller Aufnahmemitgliedstaaten, um für die Umverteilung aller in Italien und Griechenland dafür in Betracht kommenden Personen zu sorgen.

Mitgliedstaaten, die ihr Kontingent für die Umverteilung noch nicht vollständig ausgeschöpft haben, sollten ihre Zusagen erhöhen und ihren Rückstand bei den Überstellungen schneller reduzieren. Alle Mitgliedstaaten sollten weiterhin ihren Verpflichtungen nachkommen, um alle für eine Umverteilung in Betracht kommenden Antragsteller, sowohl aus Italien als auch aus Griechenland, umzusiedeln. 

Wie bereits an früherer Stelle berichtet, sind Ungarn und Polen die einzigen Mitgliedstaaten, die bisher niemanden aufgenommen haben, und Polen hat seit dem 16. Dezember 2015 keine Zusage gemacht. Zudem hat die Tschechische Republik seit Mai 2016 keine Zusage erteilt und seit August 2016 niemanden aufgenommen. Diese Länder sollten unverzüglich beginnen, Zusagen zu machen und Migranten aufzunehmen.

2.1    Griechenland: weitere Anstrengungen nötig, um sämtliche infrage kommenden Antragsteller umzuverteilen

Zum 4. September hatten insgesamt 27 382 Menschen im Zuge der Umverteilungsregelung einen Antrag eingereicht; 19 244 Personen wurden bereits umverteilt, während 2741 noch umverteilt werden müssen. 2  Obwohl bis zum 26. September 2017 noch weitere für eine Umverteilung infrage kommende Antragsteller registriert werden könnten und einige Antragsteller möglicherweise von der Umverteilungsregelung ausgeschlossen werden, dürfte die Gesamtzahl der im Hinblick auf die Umverteilung registrierten Personen stabil bleiben. Insbesondere könnte es sein, dass zwischen 1500 und 2000 Personen, die ursprünglich dem Dublin-Verfahren zugeführt worden waren, wieder unter die Umverteilungsregelung fallen, wodurch sich die Zahl der noch umzuverteilenden Personen auf insgesamt rund 4700 erhöhen könnte. 3 Daher ist es von maßgeblicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig weitere Zusagen machen.

Wie schon zuvor berichtet, haben Malta und Lettland ihre Aufnahmeverpflichtungen entsprechend der Zuweisung bereits vollständig erfüllt 4 , und auch Norwegen ist seinen Verpflichtungen nachgekommen. Mit den im Rahmen der Umverteilung durchgeführten und für September geplanten Überstellungen wird Finnland über 90 % der laut der Zuweisung von ihm aufzunehmenden Personen aufgenommen haben. Litauen und Luxemburg werden über 85 % der laut der Zuweisung aufzunehmenden Personen aufgenommen haben. Außerdem wird Schweden, das erst im Juni mit der Umsiedlung begonnen hat, fast 70 % der laut der Zuweisung aufzunehmenden Personen aufgenommen haben. Obwohl Österreich seine Absicht angekündigt hat, mit der Aufnahme von Migranten aus Griechenland zu beginnen, hat das Land bislang noch keine offiziellen Zusagen gegeben, und die Kommission ersucht Österreich, dies vorrangig anzugehen.

Im August wurden knapp 1800 Personen umverteilt. Engpässe in der Endphase der Durchführung der Regelung entstanden in erster Linie dadurch, dass Kapazitäten in einigen Aufnahmemitgliedstaaten für die Bearbeitung von Umsiedlungsersuchen nicht ausreichten, um mit dem Tempo der monatlichen Zusagen Schritt zu halten; auch begrenzte Aufnahmekapazitäten spielten eine Rolle. Wie bereits erwähnt, führte der Mangel an Bearbeitungskapazitäten vor allem dazu, dass es zu Verzögerungen bei den Antworten kam und Kontrollen durch die nationalen Sicherheitsbehörden nicht durchgeführt werden konnten, insbesondere in Fällen, in denen Länder gleichzeitig Neuansiedlungen und Umsiedlungen vornehmen.

Um alle in Betracht kommenden Personen so bald wie möglich umzusiedeln, sollten die Länder mit der größten Zahl anhängiger Fälle (Deutschland, Frankreich, Irland und die Schweiz) das Tempo bei den Überstellungen dringend beschleunigen.

Unbegleitete Minderjährige: weiterhin gute Fortschritte

Bis zum 31. August wurden 420 der 586 für eine Umverteilung in Betracht kommenden unbegleiteten Minderjährigen umgesiedelt. Dieselben Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Irland, die Niederlande und Spanien) bieten weiterhin Aufnahmeplätze für diese Gruppe schutzbedürftiger Antragsteller an, was die Kommission begrüßt. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass alle Mitgliedstaaten Umsiedlungsersuchen für diese besonders schutzbedürftige Personengruppe annehmen. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, je nach Bedarf weitere Aufnahmeplätze zur Verfügung zu stellen 5 , um die registrierten von ihren Angehörigen getrennten Minderjährigen aufzunehmen und zu restriktive Vorgaben in Bezug auf den Nachweis familiärer Bindungen zu vermeiden. Im Zuge der Bewertung des Kindeswohls wird erstens entschieden, ob ein Minderjähriger umgesiedelt werden soll, und zweitens, in welchen Mitgliedstaat er überstellt werden soll.

Dringend erforderliche Maßnahmen:

·Alle Mitgliedstaaten sollten entsprechend dem Bedarf weitere Zusagen machen, um zu gewährleisten, dass alle für eine Umverteilung in Betracht kommenden Antragsteller umgesiedelt werden. Insbesondere Mitgliedstaaten, die ihr Kontingent für die Umverteilung noch nicht vollständig ausgeschöpft haben, sollten ihre Zusagen erhöhen und die Umverteilung aller in Betracht kommender Antragsteller beschleunigen.

·Österreich sollte seiner Ankündigung Taten folgen lassen und unverzüglich beginnen, Zusagen zu machen und Personen aus Griechenland aufzunehmen.

·In dieser abschließenden Umsetzungsphase sollten Deutschland, Frankreich, Irland und die Schweiz ihre Anstrengungen weiter verstärken, um das Tempo bei den Überstellungen zu erhöhen.

·Die Mitgliedstaaten sollten sich zudem bei der Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen, die von ihren Angehörigen getrennt sind, flexibel zeigen.

2.2    Italien: weitere Anstrengungen nötig, um sämtliche infrage kommenden Antragsteller umzuverteilen

Beim derzeitigen Tempo (nur 544 umgesiedelte Antragsteller im Juli und 467 im August) wird klar, dass an beiden Fronten noch mehr getan werden muss: alle für eine Umverteilung infrage kommenden Personen, die 2017 ankamen, zu ermitteln und zu registrieren (Italien) und zügig umzuverteilen (Aufnahmemitgliedstaaten).

Ermittlung und Registrierung von Neuankömmlingen in 2017 im Hinblick auf die Umverteilung: Tempo muss weiter erhöht werden, um die Umverteilung sämtlicher infrage kommender Antragsteller zu ermöglichen

Zusätzlich zu den 20 700 Antragstellern, die 2016 in Italien eintrafen, kamen bislang 7600 infrage kommende Antragsteller (hauptsächlich Eritreer und Syrer) 2017 in Italien an, von denen 2017 nur etwa 4000 und seit Inkrafttreten der Regelung insgesamt 11 000 im Hinblick auf die Umverteilung registriert wurden. Ein solches Tempo bei der Ermittlung, Registrierung und Bearbeitung der von Eritreern gestellten Anträge kann jedoch mit dem Tempo, in dem neue infrage kommende Antragsteller in Italien eintreffen, nicht Schritt halten. In dieser Hinsicht muss Italien vorrangig das Tempo bei der Ermittlung und Registrierung aller neu eintreffenden infrage kommenden Antragsteller sowie bei der Fallbearbeitung erhöhen, damit die Umsiedlungsersuchen schneller – sobald eine Zusage von den Mitgliedstaaten gegeben wird – bei den Aufnahmemitgliedstaaten eingereicht werden können.

Zu diesem Zweck muss Italien mit Unterstützung des EASO bei den lokalen Behörden und in den Aufnahmezentren das Bewusstsein für die Umverteilungsregelung stärken, indem unter anderem dafür gesorgt wird, dass möglicherweise für die Umverteilung in Betracht kommende Personen, die derzeit nicht in dem offiziellen Aufnahmesystem Italiens erfasst sind, ebenfalls rasch registriert und in die Umverteilungsregelung einbezogen werden. Die Informationskampagne des EASO und die EASO-Umverteilungshotline sollte im weitestmöglichen Umfang genutzt werden. Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den italienischen Behörden und dem EASO maßgeblich. Außerdem ist das EASO bereit, die Zahl und die aktive Präsenz seiner mobilen Teams zu erhöhen, um eventuell für die Umverteilung infrage kommende Antragsteller, die noch nicht registriert wurden, zu erreichen und ihre Aufnahme in die Umverteilungsregelung und die Bearbeitung ihres Falls zu erleichtern. Nach dem Schreiben von Premierminister Gentiloni an Präsident Juncker, den Ersten Vizepräsidenten Timmermans und Kommissar Avramopoulos vom 14. August sollte die Zusammenarbeit mit dem EASO weiter verstärkt werden.

Zusagen und Umverteilungen: Mitgliedstaaten sollten alle Stufen des Verfahrens beschleunigen – gleichzeitig braucht es weitere Zusagen, um eine schnelle Umverteilung infrage kommender Antragsteller zu ermöglichen

Die Kommission begrüßt die Umverteilung der ersten 15 Antragsteller aus Italien nach Österreich und die kürzlich erhöhten Zusagen von Frankreich und Spanien, denen nun wirksame Umverteilungsmaßnahmen folgen müssen. Die ersten Fälle für eine Umverteilung aus Italien in die Slowakei werden derzeit bearbeitet und die Kommission geht davon aus, dass die ersten Überstellungen ohne Verzögerung stattfinden werden. Deutschland und die Schweiz sollten angesichts der Tatsache, dass einige Umsiedlungsersuchen bereits seit dem vergangenen Jahr anhängig sind, weiter daran arbeiten, Verzögerungen zu reduzieren.

Des Weiteren sollten nach dem Aufruf Italiens ausstehende bilaterale Vereinbarungen über die Durchführung zusätzlicher Sicherheitsbefragungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten so bald wie möglich geschlossen werden, damit die Umverteilung in diese Mitgliedstaaten umgehend beginnen kann. Was dies anbelangt, begrüßt die Kommission die vor Kurzem erteilte Zusage Estlands und erwartet, dass die ersten Überstellungen in Kürze folgen werden.

Wie im letzten Bericht erwähnt, können bis zum 26. September 2017 ankommende Personen 6 innerhalb einer angemessenen Zeit nach ihrer Ankunft auf andere Mitgliedstaaten verteilt werden 7 , unter der Voraussetzung, dass sie die entsprechenden Kriterien erfüllen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten entsprechend dem Bedarf weitere Aufnahmeplätze zur Verfügung stellen, damit Italien auch nach dieser Frist und sobald die infrage kommenden Antragsteller registriert und ihr Fälle bearbeitet wurden, Umsiedlungsersuchen stellen kann. Wenn Mitgliedstaaten ausreichende Zusagen machen, sollten sie (insbesondere Estland und die Slowakei) überrestriktive Präferenzregelungen vermeiden, deren Einhaltung für Italien nahezu unmöglich ist. Darüber hinaus wird es für eine reibungslose und effiziente Durchführung der Endphase der Umverteilungsregelung maßgebend sein, dass Mitgliedstaaten mit umfangreichen monatlichen Zusagen eine Vorausplanung und Koordinationsmaßnahmen durchführen.

Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger

Seit der ersten Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger aus Italien im Mai 2017 wurden 31 unbegleitete Minderjährige aus Italien umgesiedelt - 26 in die Niederlande, 2 nach Belgien, 2 nach Norwegen und 1 nach Deutschland. Darüber hinaus wurde ein weiterer Fall angenommen, in 59 weiteren Fällen wurde ein Umsiedlungsersuchen bei Mitgliedstaaten eingereicht und mehr als 80 weitere Fälle liegen zur Einreichung bereit; noch weitere Fälle sind in Vorbereitung.

Die positiven Entwicklungen sind das Ergebnis abgestimmten Handelns des Mitarbeiterteams der Kommission in Italien, der italienischen Behörden 8 sowie des EASO. Eine zweiseitige, schrittweise Zusammenfassung, in der das Umverteilungsverfahren für unbegleitete Minderjährige erläutert wird, wurde an Präfekturen und Quästuren in Sizilien versandt. Zusätzlich wurde ein mobiles Team des EASO in die Quästuren in Sizilien entsandt. Dieses Team nahm Mitte August seine Arbeit auf und half bei der Registrierung unbegleiteter Minderjähriger, die für eine Umsiedlung infrage kommen.

Da das Tempo bei der Registrierung unbegleiteter Minderjähriger im Hinblick auf eine Umverteilung insgesamt zunimmt, wird erwartet, dass eine beträchtliche Zahl unbegleiteter Minderjähriger in den kommenden Wochen registriert werden wird. Es ist daher weiterhin von zentraler Bedeutung, dass sowohl die italienischen Behörden als auch die Mitgliedstaaten Anträge, die schutzbedürftige Personen und unbegleitete Minderjährige betreffen, absolut vorrangig behandeln. Ferner sollten strikte Präferenzen in Bezug auf unbegleitete Minderjährige seitens einiger Mitgliedstaaten (Deutschland) aufgehoben werden. Die zeitnahe Registrierung und Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger, die in Italien bis zum 26. September ankommen, lässt sich nur bewerkstelligen, wenn alle Mitgliedstaaten in den kommenden Wochen ihre uneingeschränkte Unterstützung zuteilwerden lassen, dies beinhaltet auch verstärkte Zusagen für unbegleitete Minderjährige.

Dringend erforderliche Maßnahmen:

·Italien muss die Ermittlung und Registrierung aller neu eintreffenden infrage kommenden Antragsteller (unter anderem durch die Informationskampagne des EASO) beschleunigen und das Tempo bei der Fallbearbeitung im Rahmen der Umverteilung erhöhen. 

·Erste Umverteilungen in die Slowakei und nach Estland sollten ohne Verzögerung durchgeführt werden, und Deutschland und die Schweiz sollten weiterhin auf die anhängigen Umsiedlungsersuchen reagieren und die im Umsiedlungsprotokoll vereinbarten Fristen einhalten.

·Da nur Malta und Finnland beinahe ihre volle Zuweisung für Italien umverteilt haben, sollten alle anderen Mitgliedstaaten weitere Zusagen machen bzw. bei Bedarf ihre Zusagen erhöhen, damit alle infrage kommenden Antragsteller umverteilt werden können.

·Einige Mitgliedstaaten (Estland, Frankreich, Slowakei) sollten überrestriktive Präferenzregelungen vermeiden, während Mitgliedstaaten mit großen Kontingenten eine Vorausplanung vorsehen und sich bei Überstellungen logistisch flexibel zeigen sollten.

·Alle Mitgliedstaaten sollten Anträge, die schutzbedürftige Personen und insbesondere unbegleitete Minderjährige betreffen, vorrangig behandeln, indem sie überrestriktive Präferenzregelungen vermeiden (Deutschland) und bei ihren Zusagen weiterhin Plätze für sie bereitstellen.

3Neuansiedlung

Bei der Umsetzung der Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 sind weiterhin Fortschritte zu verzeichnen. Von den 22 504 in den Schlussfolgerungen vereinbarten Neuansiedlungen wurden 75 % bereits durchgeführt. Die Anstrengungen richten sich weiterhin vorrangig auf Neuansiedlungen aus der Türkei im Rahmen der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016. Der Grund dafür ist, dass einige Mitgliedstaaten mit hohen Quoten ihre Neuansiedlungszusagen gemäß den Schlussfolgerungen bereits vollständig oder so gut wie erfüllt haben. Jedoch gehen Neuansiedlungen aus anderen Ländern, vor allem Jordanien und dem Libanon, weiter.

Bis zum 4. September 2017 wurden 17 305 Personen in 22 Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich) gemäß den Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 neu angesiedelt. Dies beinhaltet auch Anstrengungen der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Erklärung EU-Türkei Syrer aus der Türkei neu anzusiedeln. Seit dem 4. April 2016 wurden im Zuge dieser Regelung 8834 Syrer neu angesiedelt, 1028 davon seit dem letzten Berichtszeitraum. Die verbleibende Zahl an Zusagen beläuft sich nun insgesamt auf 20 687 Syrer. Im Rahmen der Erklärung EU-Türkei fanden bisher Neuansiedlungen in Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Schweden und Spanien statt. Außerdem hat Norwegen seit dem 4. April 2016 bislang 629 Syrer aus der Türkei neu angesiedelt. Insgesamt wurden im Rahmen der beiden EU-Regelungen seit deren Einführung 22 518 Personen neu angesiedelt.

Sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Estland, Finnland, Irland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie drei assoziierte Länder (Island, Liechtenstein und Schweiz) haben ihre Zusagen gemäß den Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 bereits erfüllt. Neun Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Neuansiedlungsregelung noch niemanden aufgenommen 9 und 13 Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Erklärung EU-Türkei noch niemanden aufgenommen 10 . Jedoch treffen einige dieser Mitgliedstaaten Vorbereitungen zur Aufnahme von Personen im Rahmen der Neuansiedlungsregelungen. Malta hat im Juli eine Auswahlmission in der Türkei durchgeführt und es wird erwartet, dass Zypern in den nächsten Wochen eine Maßnahme zur Neuansiedlung im Rahmen der Erklärung EU-Türkei durchführt. Darüber hinaus hat Kroatien seine Zusage im Rahmen der Erklärung EU-Türkei von 30 auf 150 Personen erhöht und plant für Anfang Oktober die Durchführung einer Überprüfungsmission in der Türkei. Slowenien hat gegenüber dem UNHCR seine Bereitschaft erklärt, 60 Personen im Rahmen der Erklärung EU-Türkei neu anzusiedeln. Die Mitgliedstaaten, bei denen Zusagen gemäß den Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 und tatsächliche Umsetzung weit auseinanderklaffen, werden ihre noch ausstehenden Verpflichtungen vermutlich nicht mehr erfüllen, sofern sie ihre Anstrengungen nicht erheblich verstärken.

Die Mitgliedstaaten, die sich an der Neuansiedlung im Rahmen der Erklärung EU-Türkei beteiligen, bereiten weitere Maßnahmen vor, darunter Reisen in die Türkei zur Befragung von Personen, die für eine Neuansiedlung infrage kommen. Die EU-Delegation in Ankara macht gegenüber dem UNHCR weiterhin deutlich, dass neue Anträge von Neuansiedlungskandidaten auch an Mitgliedstaaten gerichtet werden müssen, die geringere Zusagen erteilt haben.

Parallel zur Umsetzung der bestehenden Zusagen zur Neuansiedlung aus der Türkei werden die Verhandlungen über die Standarddurchführungsverfahren für die Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen mit den teilnehmenden Staaten und mit der Türkei fortgeführt, wobei das Ziel darin besteht, möglichst bald zu einer Einigung über diese Verfahren zu gelangen.

Um eine kontinuierliche finanzielle EU-Förderung für die Neuansiedlung sicherzustellen, hat die Kommission die Mitgliedstaaten am 4. Juli beim 8. Forum für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen aufgerufen, bis zum 15. September 2017 weitere Neuansiedlungszusagen für das Jahr 2018 abzugeben. Die Finanzierungsrunde ist Bestandteil des regelmäßigen Zusageverfahrens, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, für ihre Neuansiedlungsanstrengungen EU-Förderung in Anspruch zu nehmen. Damit wird ein auf EU-Ebene koordinierter Neuansiedlungsansatz fortgeführt und der Grundstein für den künftigen Neuansiedlungsrahmen der Union gelegt. Oberste Priorität bleibt weiterhin die Neuansiedlung von Syrern und anderen Drittstaatsangehörigen, die durch den Konflikt in Syrien zur Flucht in die Türkei gezwungen wurden. Zugleich werden die Mitgliedstaaten aus anderen Gründen, die humanitäre Hilfe und Schutz sowie die Migrationssteuerung betreffen, ersucht, Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus dem Libanon und Jordanien sowie aus Nordafrika und vom Horn von Afrika zur Neuansiedlung aufzunehmen.

Im Einklang mit dem Aktionsplan vom 4. Juli 11 und mit Blick auf die Rettung von Menschenleben, die Verringerung des Migrationsdrucks auf Libyen und die Schaffung von Alternativen zur irregulären Weiterreise in die EU wurden die Mitgliedstaaten insbesondere aufgerufen, den Fokus auf eine zumindest begrenzte Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Personen aus Libyen, Ägypten, Niger, Äthiopien und Sudan zu richten. Bislang wurde für Neuansiedlungen im Jahr 2018 eine Summe von insgesamt 377,5 Mio. EUR eingeplant, womit mindestens 37 750 Personen, die internationalen Schutz benötigen, umgesiedelt werden können.

Die Kommission hat am 25. August in einem an alle Innenminister gerichteten Schreiben an diesen Aufruf erinnert und alle Mitgliedstaaten aufgefordert, ergänzend zu den kontinuierlichen Neuansiedlungen aus der Türkei und Nahost, die es sicherzustellen gelte, so ehrgeizig wie möglich zu sein und ihre Anstrengungen zur Neuansiedlung aus Ägypten, Libyen, Niger, Äthiopien und Sudan zu erhöhen, einen Beitrag zur Stabilisierung der schwierigen Lage im zentralen Mittelmeerraum und zu den gemeinsamen Bemühungen zur Rettung von Menschenleben zu leisten und eine Alternative zur irregulären Weiterreise zu bieten. Die Kommission sieht den Zusagen der Mitgliedstaaten erwartungsvoll entgegen und ist bereit, sie finanziell und praktisch zu unterstützen.

Empfehlungen:

·Mitgliedstaaten, die sich bislang nicht an der Neuansiedlung gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 beteiligt haben (Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Zypern) oder die keine Fortschritte gemeldet haben (Dänemark und die Tschechische Republik), sollten ihre Anstrengungen umgehend verstärken, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Kroatien, Malta, Slowenien und Zypern werden aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Umsetzung geplanter Neuansiedlungen fortzusetzen.

·Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, die in den letzten zwei Jahren unternommenen Anstrengungen insgesamt zu verstärken und der Kommission bis zum 15. September 2017 ehrgeizige Zusagen für die Neuansiedlung im Jahr 2018 zu übermitteln.

4Ausblick

Es gibt sowohl in Italien als auch in Griechenland nach wie vor in Betracht kommende Antragsteller, die umzuverteilen sind. Außerdem treffen täglich neue infrage kommende Antragsteller in Italien ein, und Italien ist in zunehmendem Maße auf Unterstützung angewiesen, um den derzeitigen Migrationsdruck abzubauen. Zudem ermittelt Griechenland neue infrage kommende Antragsteller, sodass nach wie vor kontinuierliche Umsiedlungszusagen von den Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Die Kommission begrüßt das Urteil vom 6. September 2017, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit des zweiten Umsiedlungsbeschlusses des Rates bestätigt und die Klagen der Slowakei und Ungarns abgelehnt hat. Die Beschlüsse des Rates gelten für alle infrage kommenden Antragsteller, die bis zum 26. September 2017 im Hoheitsgebiet Griechenlands und Italiens ankommen. Deshalb kommen Personen, die bis zu diesem Tag angekommen sind und alle in den Beschlüssen des Rates festgelegten Anforderungen erfüllen, für eine Umverteilung in Betracht und sollten innerhalb einer angemessenen Zeit nach ihrer Ankunft in andere Mitgliedstaaten überstellt werden. Daher ist es von maßgeblicher Bedeutung, dass alle Mitgliedstaaten, insbesondere Polen, Ungarn und die Tschechische Republik sowie die Mitgliedstaaten, die ihr Kontingent noch nicht vollständig ausgeschöpft haben, ihre Anstrengungen verstärken, um sämtliche infrage kommenden Antragsteller, die sich in Griechenland oder Italien aufhalten, umzuverteilen. Dies gilt in besonderem Maße für Italien, wo seit Anfang 2017 eine bedeutende Zahl infrage kommender Antragsteller angekommen ist und bis zum 26. September möglicherweise noch weitere ankommen werden. Die Mitgliedstaaten sind daher aufgerufen, entsprechend dem Bedarf weiterhin Zusagen sowohl für Italien als auch für Griechenland zu machen. Die Kommission wird weiterhin gemäß den Beschlüssen des Rates finanzielle Unterstützung für die Umverteilung aller Personen leisten, die für eine Neuansiedlung in anderen Mitgliedstaaten in Betracht kommen.

Parallel dazu sollten die Mitgliedstaaten umgehend verstärkte Anstrengungen unternehmen, um ihre Neuansiedlungszusagen einzulösen, insbesondere jene, die noch keine Personen neu angesiedelt haben oder noch deutlich hinter ihrer Zielvorgabe liegen.

Wenngleich sich alle Beteiligten im Einklang mit den Schlussfolgerungen der informellen Tagung der Justiz- und Innenminister vom 6. Juli auf die vollständige Umsetzung der Sofortmaßnahmen zu den Umverteilungs- und Neuansiedlungsregelungen konzentrieren sollten, muss parallel dazu doch auch mit äußerster Dringlichkeit weiter am vorgeschlagenen Legislativpaket für die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gearbeitet werden, das insbesondere auch eine auf den Grundsätzen der Solidarität und der Verantwortung beruhende Reform der Dublin-Verordnung beinhaltet.

(1)

      http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11130-2015-INIT/de/pdf  

(2)

     2765 für eine Umverteilung in Betracht kommende Personen wurden von den Aufnahmemitgliedstaaten abgelehnt und dem Dublin-Verfahren oder dem nationalen griechischen Verfahren zugeführt; einige wenige sind verstorben. Letztendlich wurden 2632 registrierte Anträge nicht vom griechischen Asyldienst an die Mitgliedstaaten weitergeleitet, weil die betreffenden Personen in den meisten Fällen dem Dublin-Verfahren zugeführt wurden oder festgestellt wurde, dass sie aus sonstigen Gründen nicht für die Umverteilung infrage kommen, während andere Anträge den Mitgliedstaaten noch nicht übermittelt worden sind.

(3)

     Zwischen März 2017 und 16. August 2017 wurden 219 internationalen Schutz beantragende Personen von der für das Dublin-Verfahren zuständigen Stelle in Griechenland dem Umverteilungsprogramm zugeleitet.

(4)

     Abgesehen von der spezifischen Zuweisung für die verbleibenden 54 000 Personen.

(5)

     Obwohl im Prinzip keine zusätzlichen Zusagen erforderlich sind, könnte der Bedarf an weiteren Zusagen steigen, wenn einige der an andere Mitgliedstaaten gerichteten Aufnahmeersuchen für unbegleitete Minderjährige im Rahmen der Dublin-Verordnung abgelehnt werden.

(6)

     Das Ablaufdatum der in den entsprechenden Umsiedlungsbeschlüssen des Rates festgelegten Fristen.

(7)

     Innerhalb der in Artikel 5 der Umsiedlungsbeschlüsse des Rates vorgesehenen Fristen.

(8)

     Italienische(s) Innenministerium, Justizministerium und lokale Behörden, insbesondere Siziliens und Roms.

(9)

     Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Zypern.

(10)

     Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Irland, Kroatien, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

(11)

     SEC(2017) 339.

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Brüssel, den 6.9.2017

COM(2017) 465 final

ANHANG

zum

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung – Fünfzehnter Fortschrittsbericht


Anhang 1: Umsiedlungen aus Griechenland, Stand 4. September 2017

Mitgliedstaat

Förmlich zugesagt 1

Tatsächlich umgesiedelt

Zuweisungen nach den Ratsbeschlüssen 2

Österreich 3

1491

Belgien

955

677

2415

Bulgarien

860

50

831

Kroatien

160

60

594

Zypern

145

96

181

Tschechische Republik

30

12

1655

Estland

382

141

204

Finnland

1349

1196

1299

Frankreich

5770

3948

12 599

Deutschland

6240

4447

17 209

Ungarn

988

Island

Irland

1132

487

240

Lettland

363

294

295

Liechtenstein

10

10

Litauen

830

355

420

Luxemburg

298

271

309

Malta

138

101

78

Niederlande

1850

1595

3797

Norwegen

685

693

Polen

65

4321

Portugal

1630

1116

1778

Rumänien

1152

682

2572

Slowakei

50

16

652

Slowenien

311

172

349

Spanien

1875

1089

6647

Schweden 4

2378

1392

2378

Schweiz

630

344

INSGESAMT

29 288

19 244

63 302

(1)

     Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Ratsbeschlusses über DubliNet übermittelt. 

(2)

     Nicht berücksichtigt sind ca. 8000 Personen, die nach dem ersten Ratsbeschluss noch zuzuweisen sind, und die Zuweisungen im Rahmen der 54 000 Plätze.

(3)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/408 des Rates vom 10. März 2016 über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden.

(4)

     Beschluss (EU) 2016/946 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.

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Brüssel, den 6.9.2017

COM(2017) 465 final

ANHANG

zum

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung – Fünfzehnter Fortschrittsbericht


Anhang 2: Umsiedlungen aus Italien, Stand 4. September 2017

Mitgliedstaat

Förmlich zugesagt 1

Tatsächlich umgesiedelt

Zuweisungen nach den Ratsbeschlüssen 2

Österreich 3

50

15

462

Belgien

390

259

1397

Bulgarien

160

471

Kroatien

86

18

374

Zypern

60

34

139

Tschechische Republik

20

1036

Estland

14

125

Finnland

779

755

779

Frankreich

1170

330

7115

Deutschland

6010

3405

10 327

Ungarn

306

Island

Irland

20

360

Lettland

264

27

186

Liechtenstein

Litauen

200

27

251

Luxemburg

210

111

248

Malta

67

47

53

Niederlande

875

762

2150

Norwegen

815

815

Polen

35

1861

Portugal

588

299

1173

Rumänien

800

45

1608

Slowakei

10

250

Slowenien

195

45

218

Spanien

625

168

2676

Schweden 4

1399

511

1388

Schweiz

900

778

INSGESAMT

15 742

8451

34 953

(1)

     Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Ratsbeschlusses über DubliNet übermittelt. 

(2)

     Nicht berücksichtigt sind ca. 8000 Personen, die nach dem ersten Ratsbeschluss noch zuzuweisen sind, und die Zuweisungen im Rahmen der 54 000 Plätze. 

(3)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/408 des Rates vom 10. März 2016 über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden.

(4)

     Beschluss (EU) 2016/946 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.

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Brüssel, den 6.9.2017

COM(2017) 465 final

ANHANG

zum

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung – Fünfzehnter Fortschrittsbericht


Anhang 3: Umsiedlungen aus Italien und Griechenland, Stand 4. September 2017

Mitgliedstaat

Tatsächlich aus Italien umgesiedelt

Tatsächlich aus Griechenland umgesiedelt

Insgesamt tatsächlich umgesiedelt

Zuweisungen nach den Ratsbeschlüssen 1

Österreich 2

15

15

1953

Belgien

259

677

936

3812

Bulgarien

50

50

1302

Kroatien

18

60

78

968

Zypern

34

96

130

320

Tschechische Republik

12

12

2691

Estland

141

141

329

Finnland

755

1196

1951

2078

Frankreich

330

3948

4278

19 714

Deutschland

3405

4447

7852

27 536

Ungarn

0

1294

Island

0

Irland

487

487

600

Lettland

27

294

321

481

Liechtenstein

10

10

Litauen

27

355

382

671

Luxemburg

111

271

382

557

Malta

47

101

148

131

Niederlande

762

1595

2357

5947

Norwegen

815

693

1508

Polen

0

6182

Portugal

299

1116

1415

2951

Rumänien

45

682

727

4180

Slowakei

16

16

902

Slowenien

45

172

217

567

Spanien

168

1089

1257

9323

Schweden 3

511

1392

1903

3766

Schweiz

778

344

1122

INSGESAMT

8451

19 244

27 695

98 255

(1)

     Nicht berücksichtigt sind ca. 8000 Personen, die nach dem ersten Ratsbeschluss noch zuzuweisen sind, und die Zuweisungen im Rahmen der 54 000 Plätze. 

(2)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/408 des Rates vom 10. März 2016 über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden.

(3)

     Beschluss (EU) 2016/946 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.

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ANHANG

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Umverteilung und Neuansiedlung – Fünfzehnter Fortschrittsbericht


Anhang 4: Neuansiedlung – Stand zum 4. September 2017 entsprechend den Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 und entsprechend dem „1:1-Mechanismus“ mit der Türkei (seit dem 4. April 2016 in Anwendung)

Mitgliedstaat /
assoziierter Staat

Zusagen im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015

Insgesamt im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und des 1:1-Mechanismus mit der Türkei neu angesiedelte Personen

Drittland, aus dem die Neuansiedlung erfolgt ist

Österreich

1900

1830

Libanon: 886; Jordanien: 614; Türkei: 329 (davon 152 im Rahmen des 1:1-Mechanismus); Irak: 1

Belgien

1100

905

Libanon: 448; Türkei: 708 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (245 im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und 463 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 1 ); Türkei: 4; Jordanien: 184; Ägypten: 24

Bulgarien

50

0

Kroatien

150

0

Zypern

69

0

Tschechische Republik

400

52

Libanon: 32; Jordanien: 20

Dänemark

1000

481

Libanon, Uganda

Estland

20

20

Türkei: 20 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Finnland

293

293 2

Türkei: 754 3 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015); Libanon: 282; Ägypten: 7; Jordanien: 4

Frankreich

2375

1965

Libanon: 1062; Türkei: 926 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (228 im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und 698 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 4 ); Jordanien: 539; Irak: 8; andere Drittländer: 128

Deutschland

1600

1600

Türkei: 2903 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (1600 im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und 1303 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015);

Griechenland

354

0

Ungarn

Island

50

50 5

Libanon

Irland

520

520 6

Libanon

Italien

1989

1152

Libanon: 708; Türkei: 291 im Rahmen des 1:1-Mechanismus; Jordanien: 53; Syrien: 52; Sudan: 48

Lettland

50

25

Türkei: 25 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Liechtenstein

20

20

Türkei

Litauen

70

28

Türkei: 28 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Luxemburg

30

26

Libanon: 26; Türkei: 141 7 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015)

Malta

14

0

Niederlande

1000

1000

Türkei: 1942 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (556 im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und 1386 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015); Türkei: 7; Libanon: 341; Kenia: 70; Äthiopien: 8; Jordanien: 7; Libyen: 4; Israel: 2; Irak, Marokko, Ägypten, Saudi-Arabien, Syrien: 1

Norwegen

3500

3421

Libanon: 2624; Türkei: 540; Jordanien: 257

Polen

900

0

Portugal

191

76

Ägypten: 63; Türkei: 12 im Rahmen des 1:1-Mechanismus; Marokko: 1

Rumänien

80

0 8

Türkei: 11 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015)

Slowakei

100

0

Slowenien

20

0

Spanien

1449

631

Libanon: 436; Türkei: 195 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Schweden

491

491

Türkei: 726 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (davon 269 im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015); Sudan: 124; Kenia: 80; Libanon: 8; Irak: 8; Ägypten: 1; Jordanien: 1 

Schweiz

519

519

Libanon: 431; Syrien: 88

Vereinigtes Königreich

2200

2200

Jordanien, Libanon, Türkei, Ägypten, Irak und andere Drittländer

INSGESAMT

22 504

17 305

 

Insgesamt wurden 8834 Personen aus der Türkei im Rahmen des 1:1-Mechanismus neu angesiedelt: 3621 Personen im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und 5213 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015

(1)

Die 463 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 aus der Türkei neu angesiedelten Syrer sind gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates zu zählen.

(2)

In dieser Zahl sind nicht die im Rahmen des 1:1-Mechanismus aus der Türkei neu angesiedelten 754 Syrer enthalten.

(3)

Von den 754 aus der Türkei neu angesiedelten Syrern wurden 11 im Rahmen der nationalen Neuansiedlungsregelung neu angesiedelt und 743 sind gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates zu zählen.

(4)

Die 698 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 aus der Türkei neu angesiedelten Syrer sind gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates zu zählen.

(5)

Island hat insgesamt 97 Personen (alle aus dem Libanon) neu angesiedelt.

(6)

Zusätzlich hat Irland während desselben Zeitraums 265 Personen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen seines nationalen Neuansiedlungsprogramms aufgenommen.

(7)

Die 141 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 aus der Türkei neu angesiedelten Syrer sind gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates zu zählen.

(8)

19 syrische Flüchtlinge wurden im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 ausgewählt und warten auf ihre Überstellung.

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