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Dokuments 52014AP0379

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (17612/1/2013 — C7-0059/2014 — 2005/0214(COD))

ABl. C 443 vom 22.12.2017., 249.–249. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/249


P7_TA(2014)0379

Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (17612/1/2013 — C7-0059/2014 — 2005/0214(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2017/C 443/58)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17612/1/2013 — C7-0059/2014),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2005)0507),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (COM(2007)0603),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A7-0188/2014),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 216.


Augša