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Document 52013PC0814
Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE amending Directive 2011/96/EU on the common system of taxation applicable in the case of parent companies and subsidiaries of different Member States
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
/* COM/2013/0814 final - 2013/0400 (CNS) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten /* COM/2013/0814 final - 2013/0400 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Das Problem der Aushöhlung der Bemessungsgrundlagen
für die Unternehmensbesteuerung ist in vielen EU- und Nicht-EU-Ländern eine
politische Priorität und stand auch auf der Tagesordnung der jüngsten G20- und
G8-Treffen[1].
Zudem beschäftigt sich die OECD derzeit mit der Aushöhlung von
Steuerbemessungsgrundlagen und Gewinnverlagerungen (base erosion and profit
shifting, „BEPS“), was allgemein begrüßt wird[2]. Die doppelte Nichtbesteuerung ist einer der
Bereiche, in denen die EU im Rahmen ihrer kontinuierlichen Bemühungen, das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, dringend und
koordiniert handeln muss, um steuerliche Schlupflöcher zu schließen, die darauf
zurückzuführen sind, dass die Unterschiede in nationalen Steuersystemen
ausgenutzt werden. Doppelte Nichtbesteuerung führt in den Mitgliedstaaten zu
erheblichen Einnahmeausfällen und verzerrt den Wettbewerb zwischen den
Unternehmen im Binnenmarkt. Ein konkretes Beispiel für doppelte
Nichtbesteuerung wurde 2009 in der Gruppe zum Verhaltenskodex für
Unternehmensbesteuerung[3]
in Bezug auf Qualifikationskonflikte bei bestimmten hybriden Finanzgestaltungen
genannt. In den Antworten auf die von der Kommission 2012 durchgeführte
Konsultation der Öffentlichkeit zur doppelten Nichtbesteuerung[4] war man sich generell einig,
dass solche Gestaltungen unerwünscht sind. Gestaltungen mit Hybridanleihen sind
Finanzinstrumente, die sowohl die Merkmale von Fremdkapital als auch von Eigenkapital
aufweisen. Da die Mitgliedstaaten Hybridanleihen steuerlich unterschiedlich
einstufen (als Fremd- oder Eigenkapital), werden Zahlungen im Rahmen einer
grenzüberschreitenden Hybridanleihe in einem Mitgliedstaat (dem Mitgliedstaat
des Zahlungsleistenden) als steuerlich abzugsfähige Aufwendung behandelt und im
anderen Mitgliedstaat (dem Mitgliedstaat des Zahlungsempfängers) als steuerbefreite
Gewinnausschüttung, was zu unbeabsichtigter doppelter Nichtbesteuerung führt. Um dieses Problem zu lösen, verständigte sich
die Gruppe zum Verhaltenskodex auf eine Leitlinie, wonach sich der die Zahlung
empfangende Mitgliedstaat bei der steuerlichen Einstufung von Zahlungen im
Rahmen von Hybridanleihen nach dem Quellenmitgliedstaat richten sollte (was
bedeutet, dass Zahlungen im Rahmen solcher Anleihen, die im
Quellenmitgliedstaat abzugsfähig sind, nicht von der Steuer befreit werden
sollten)[5].
Die in der Gruppe zum Verhaltenskodex
vereinbarte Lösung kann jedoch im Rahmen der Richtlinie 2011/96 über das
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie)[6]
in der anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien geänderten Fassung[7] nicht zuverlässig angewendet
werden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen
Gewinnausschüttungen, die Muttergesellschaften von Tochtergesellschaften in
anderen Mitgliedstaaten zufließen, von der Steuer zu befreien (oder die im
Ausland angefallene Steuer anzurechnen). Das gilt auch für den Fall, dass die
Gewinnausschüttung in dem Mitgliedstaat, in dem die die Zahlung leistende
Tochtergesellschaft ansässig ist, als abzugsfähige Zahlung behandelt wurde. Sowohl in den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom März 2012 als auch in der Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 19. April 2012 wurden konkrete Maßnahmen zur besseren Bekämpfung
von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung gefordert. Das Europäische Parlament
forderte dazu auf, die Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften zu
überarbeiten, um in der EU der Hinterziehung von Steuern mithilfe hybrider
Finanzinstrumente ein Ende zu bereiten. In dem von der Kommission am 6. Dezember
2012 angenommenen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug
und Steuerhinterziehung[8]
wird festgestellt, dass Inkongruenzen zwischen Steuersystemen kurzfristig (im
Jahr 2013) angegangen werden sollten. Diesbezüglich wird im Aktionsplan
Folgendes festgestellt: „Detaillierte Diskussionen mit
den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass in einem konkreten Fall ohne eine
legislative Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie keine einvernehmliche Lösung
möglich ist. Es soll gewährleistet werden, dass die Anwendung der Richtlinie
nicht ungewollt wirksame Maßnahmen gegen eine doppelte Nichtbesteuerung von
hybriden Anleihestrukturen verhindert.“ Außerdem wird in dem Aktionsplan eine
Überprüfung der Bestimmungen gegen Missbrauch angekündigt, die in den
Richtlinien über die Unternehmensbesteuerung (einschließlich der Mutter-Tochter-Richtlinie)
enthalten sind, um die der Empfehlung der Kommission betreffend aggressive
Steuerplanung[9]
zugrunde liegenden Grundsätze umzusetzen. In der Empfehlung wird vorgeschlagen,
dass die Mitgliedstaaten eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
erlassen, um aggressiver Steuerplanung entgegenzuwirken. Die Mutter-Tochter-Richtlinie in ihrer
derzeitigen Fassung enthält zwar eine Missbrauchsbekämpfungsklausel, diese ist
aber unklar und könnte Verwirrung stiften. Durch die Einbeziehung der
umfassenderen allgemeinen Regel zur Missbrauchsbekämpfung in einer an die
Besonderheiten der Mutter-Tochter-Richtlinie angepassten Form entsprechend den
in der Empfehlung betreffend aggressive Steuerplanung enthaltenen Grundsätzen würden
diese Schwierigkeiten ausgeräumt, und nationale Maßnahmen gegen internationale
Steuervermeidung würden besser greifen. Gleichzeitig würden die Mitgliedstaaten
koordinierter handeln und es würde gewährleistet, dass die in den Verträgen
verankerten Freiheiten in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) respektiert werden. Am 21. Mai 2013 forderte das Europäische
Parlament die Mitgliedstaaten in einer Entschließung[10] auf, sich den Aktionsplan der
Kommission zu eigen zu machen und die Empfehlung betreffend aggressive
Steuerplanung vollständig umzusetzen. Des Weiteren forderte das Europäische
Parlament die Kommission auf, konkret gegen missbräuchliche hybride
Gestaltungen vorzugehen, bei denen die unterschiedliche Besteuerung im Rahmen
der Steuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten ausgenutzt wird und 2013 einen
Vorschlag zur Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie vorzulegen, der
darauf ausgerichtet ist, die Missbrauchsbekämpfungsklausel zu überprüfen und
Möglichkeiten der doppelten Nichtbesteuerung, die durch hybride Gestaltungen in
der EU entstehen können, zu beseitigen. Der Europäische Rat nahm in seinen
Schlussfolgerungen vom 22. Mai 2013 die Absicht der Kommission zur
Kenntnis, noch in diesem Jahr einen Vorschlag zur Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie
vorzulegen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Abgesehen von den Konsultationstätigkeiten im
Rahmen der Gruppe zum Verhaltenskodex und der von der Kommission 2012
eingeleiteten Konsultation zur doppelten Nichtbesteuerung (siehe Abschnitt 1)
organisierte die Kommission im April 2013 Fachsitzungen mit Mitgliedstaaten und
interessierten Kreisen. Folgenabschätzung In Bezug auf die Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie
wurde eine Folgenabschätzung erstellt, in der verschiedene Optionen zur Änderung
der Richtlinie geprüft und mit der Option verglichen werden, untätig zu bleiben
bzw. den Status quo beizubehalten. Dabei wurde festgestellt, dass sich Maßnahmen
zur Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung aufgrund hybrider Finanzgestaltungen
und aggressiver Steuerplanung auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten
positiv auswirken würden, da die betroffenen Parteien ansonsten weniger Steuern
zahlen und auch die Kosten für Steuerplanung und entsprechende Gestaltungen von
der Steuer abziehen. Der Nutzen der bevorzugten Änderungen konnte in der
Folgenabschätzung nicht quantifiziert werden. Allerdings sind konkrete Zahlen
bei der Entscheidung, hybride Finanzgestaltungen und missbräuchliche
steuerliche Praktiken zu bekämpfen, nicht ausschlaggebend. Entscheidend sind
vielmehr für den Binnenmarkt überaus wichtige Faktoren – Wettbewerb,
wirtschaftliche Effizienz, Transparenz und Fairness. Gestaltungen mit Hybridanleihen Laut Folgenabschätzung bestünde die beste
Option darin, die in der Mutter-Tochter-Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung
für im Quellenmitgliedstaat abzugsfähige Gewinnausschüttungen nicht zu gewähren.
Dementsprechend würde der Mitgliedstaat der die Zahlung empfangenden Gesellschaft
(Muttergesellschaft oder deren Betriebsstätte) den Anteil des ausgeschütteten
Gewinns besteuern, der im Mitgliedstaat der die Zahlung leistenden
Tochtergesellschaft abzugsfähig ist. Diese Option wäre die wirksamste Lösung, um hybride
Finanzgestaltungen zu verhindern, da sie eine EU-weit einheitliche Behandlung
gewährleistet. Sie würde dazu beitragen, das grundlegende Ziel der Mutter-Tochter-Richtlinie
– gleiche Ausgangsbedingungen für Gruppen von Mutter- und Tochtergesellschaften
in verschiedenen Mitgliedstaaten und Gruppen von Mutter- und
Tochtergesellschaften in ein und demselben Mitgliedstaat – zu erreichen. Damit wird
angestrebt, dass alle Unternehmen entsprechend ihrer in dem betreffenden
Mitgliedstaat realisierten Gewinne besteuert werden und keine Gesellschaft
durch das Schlupfloch einer Hybridfinanzierung bei grenzübergreifenden Sachverhalten
der Besteuerung entgehen kann. Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung Laut Folgenabschätzung bestünde die beste
Option darin, die derzeitigen Missbrauchsbekämpfungsbestimmungen der
Mutter-Tochter-Richtlinie im Lichte der allgemeinen
Missbrauchsbekämpfungsregeln zu aktualisieren, die in der Empfehlung vom
Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung vorgeschlagen werden und die
Mitgliedstaaten zu verpflichten, die gemeinsame Missbrauchsbekämpfungsregel zu
übernehmen. Diese Option wäre die wirksamste Lösung, um für
Bestimmungen zur Bekämpfung des Missbrauchs der Mutter-Tochter-Richtlinie einen
gemeinsamen Standard zu erreichen. Eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Missbrauchsbekämpfungsregel
verschafft allen Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungen Klarheit und
Rechtssicherheit. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zur
Missbrauchsbekämpfung – die auf nationaler Ebene konzipiert wurden, um die
speziellen Probleme des jeweiligen Landes vor dem Hintergrund seines
Steuersystems anzugehen – sind vielgestaltig und dienen unterschiedlichen
Zielen. Diese Option ist insofern eindeutig, als sie ausdrücklich
regelt, welche Missbrauchsbekämpfungsregel die Mitgliedstaaten für die Zwecke
der Mutter-Tochter-Richtlinie vorsehen. Damit ist gewährleistet, dass die von
den Mitgliedstaaten angenommenen und umgesetzten Bestimmungen mit dem EU-Recht
übereinstimmen. Darüber hinaus wird die EU-Richtlinie einheitlich angewendet,
so dass ein „Richtlinienshopping“ (bei dem sich Gesellschaften für ihre
Investitionen zwischengeschalteter Unternehmen in Mitgliedstaaten bedienen, in
denen die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung weniger streng sind oder in
denen es überhaupt keine Regeln gibt) verhindert wird. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Der
Vorschlag zielt auf hybride Finanzgestaltungen im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie
ab und sieht eine allgemeine Regel zur Verhinderung von Missbrauch vor, um die Wirksamkeit
der Richtlinie zu erhalten. Da
diese Ziele eine Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie erfordern, ist ein
Richtlinienvorschlag der Kommission der einzig mögliche Weg. Im Bereich der
direkten Steuern ist Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) die Rechtsgrundlage, auf der die Kommission Richtlinien
zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten erlassen kann, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des
Binnenmarktes auswirken. Die
Ziele der Initiative können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend
verwirklicht werden, da die Steuerpflichtigen, insbesondere Gruppen von
Gesellschaften, gerade wegen der unterschiedlichen nationalen
Rechtsvorschriften zur steuerlichen Behandlung hybrider Finanzierungsformen
grenzübergreifende Steuerplanungsstrategien anwenden können, die Kapitalströme
und Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Darüber hinaus führt das sehr
unterschiedliche Vorgehen der Mitgliedstaaten gegen missbräuchliches Verhalten
generell zu Rechtsunsicherheit und untergräbt das mit der Richtlinie verfolgte
Ziel, steuerliche Hindernisse für grenzübergreifende Gruppen von Gesellschaften
aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu beseitigen. Damit die Ziele der
Richtlinie besser erreicht werden, muss auf EU-Ebene gehandelt werden. Die
vorgeschlagenen Änderungen entsprechen daher dem Subsidiaritätsprinzip. Sie
entsprechen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht über das
für die Lösung der Probleme Erforderliche hinausgehen und daher der
Verwirklichung der im Vertrag verankerten Ziele, insbesondere dem
ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, dienen. Subsidiaritätsprinzip Hybride Finanzgestaltungen Durch die Reaktion einzelner Mitgliedstaaten
auf hybride Finanzgestaltungen würde das Problem nicht wirksam gelöst, da es
auf die Interaktion verschiedener nationaler Steuersysteme zurückzuführen ist.
Unkoordinierte Einzelaktionen könnten zu weiteren Inkongruenzen oder zu neuen
steuerlichen Hindernissen im Binnenmarkt führen. Das Problem kann nicht durch die Änderung von
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten gelöst werden, da jedes
Länderpaar möglichweise zu einer anderen Lösung kommt. Mit anderen Initiativen
auf internationaler Ebene, etwa den Arbeiten der OECD zur Aushöhlung der
Bemessungsgrundlage für die Unternehmensbesteuerung, könnten die speziellen
Probleme der EU nicht gelöst werden, da diese eine Änderung bestehender
Rechtsvorschriften der EU erfordern. Überdies kann die in der Gruppe zum
Verhaltenskodex getroffene Vereinbarung, dass die Mitgliedstaaten koordiniert
handeln, erst nach einer Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie angewendet
werden, die die Mitgliedstaaten nicht ohne einen Vorschlag der Kommission
vornehmen können. Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung Nach der Mutter-Tochter-Richtlinie in ihrer
gegenwärtigen Fassung können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche oder
vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Betrug und Missbrauch anwenden.
Diese Bestimmung ist jedoch so zu verstehen, wie sie vom EuGH ausgelegt wurde. Dieser
hat befunden, dass die Mitgliedstaaten nicht über den allgemeinen Grundsatz des
Gemeinschaftsrechts hinausgehen dürfen, um missbräuchlichem Verhalten
entgegenzuwirken. Zudem darf die Anwendung von Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen
nicht zu Ergebnissen führen, die mit den im Vertrag verankerten Grundfreiheiten
unvereinbar sind. Davon abgesehen sind die nationalen Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen
der Mitgliedstaaten – die auf nationaler Ebene konzipiert wurden, um die
speziellen Probleme des jeweiligen Landes vor dem Hintergrund seines
Steuersystems anzugehen – vielgestaltig und dienen unterschiedlichen Zielen.
Die derzeitige Situation bietet Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungen keine
ausreichende Klarheit. Vor diesem Hintergrund wären Maßnahmen
einzelner Mitgliedstaaten weniger wirkungsvoll als Maßnahmen auf EU-Ebene. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Besteuerungspflicht ist auf den Teil
hybrider Zahlungen beschränkt, der im Quellenmitgliedstaat abzugsfähig ist. Die vorgeschlagene allgemeine Regel zur Verhinderung
von Missbrauch entspricht den in der Rechtsprechung des EuGH ausgeführten
Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen
somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht über das zur Lösung
des Problems Erforderliche hinausgehen. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Durch den Vorschlag sollen die Erwägungsgründe
sowie Artikel 1 und Artikel 4 geändert und Anhang I Teil A
der Mutter-Tochter-Richtlinie in ihrer derzeitigen Fassung aktualisiert werden.
Änderungen und Aktualisierung sind in Artikel 1 des Vorschlags aufgeführt.
Erwägungsgründe Der vorgeschlagenen Änderung entsprechend wird
in den Erwägungsgründen erläutert, dass die Steuerbefreiung gemäß der
Mutter-Tochter-Richtlinie nicht für die Ausschüttung von Gewinnen gelten soll,
die im Quellenmitgliedstaat abzugsfähig sind. Damit soll verhindert werden, dass
grenzübergreifende Gruppen von Mutter- und Tochtergesellschaften gegenüber rein
nationalen Gruppen unbeabsichtigte Vorteile genießen. Das fundamentale Ziel der Mutter-Tochter-Richtlinie
lautet, gleiche Ausgangsbedingungen zwischen Gruppen von Mutter- und
Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten und Gruppen von Mutter-
und Tochtergesellschaften in ein und demselben Mitgliedstaat zu schaffen. Als die Mutter-Tochter-Richtlinie angenommen
wurde, waren grenzübergreifende Gruppen wegen der Doppelbesteuerung von
Gewinnausschüttungen gegenüber rein inländischen Gruppen generell benachteiligt;
zudem waren bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen ein unzureichendes Mittel, um
innerhalb der EU einem Binnenmarkt entsprechende Bedingungen zu schaffen. Um die angestrebte Neutralität zu erreichen,
sah die Mutter-Tochter-Richtlinie vor, zum einen die Quellensteuern auf
Gewinnausschüttungen abzuschaffen und zum anderen die Doppelbesteuerung der
ausgeschütteten Gewinne durch Steuerbefreiung oder durch Anrechnung der Steuer
in den Mitgliedstaaten der Muttergesellschaften zu verhindern. Seitdem hat sich die Situation – vor allem in den
letzten zehn Jahren – geändert. Durch die Zunahme grenzüberschreitender
Investitionen gibt es für grenzübergreifende Gruppen Möglichkeiten, sich
mithilfe hybrider Finanzinstrumente aufgrund von Inkongruenzen zwischen den
nationalen Steuersystemen und aufgrund internationaler Standardbestimmungen zur
Entlastung von der Doppelbesteuerung unangemessene Vorteile zu verschaffen. Das
führt in der EU zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen grenzübergreifenden
und nationalen Gruppen, was nicht mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar
ist. Artikel 1 Die vorgeschlagene Richtlinie würde den
Mitgliedstaaten ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug und
Steuerhinterziehung zu verhindern. In dieser Hinsicht haben die
Kommissionsdienststellen darauf hingewiesen, dass Steuerbetrug eine Form der
vorsätzlichen Steuerumgehung ist, die generell strafrechtlich verfolgt wird,
und es sich bei Steuerhinterziehung im Allgemeinen um rechtswidrige Vorgänge
handelt, bei denen die Steuerpflicht verschleiert oder missachtet wird[11]. Um Missbrauch zu verhindern, wird zudem
vorgeschlagen, die derzeitige Missbrauchsbekämpfungsklausel durch eine
allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch zu ersetzen, die sich auf
eine ähnliche, in der Empfehlung betreffend aggressive Steuerplanung enthaltene
Klausel stützt. Artikel 4 Die Änderung sieht vor, dass der Mitgliedstaat
der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat ihrer Betriebsstätte für
Gewinnausschüttungen, die von der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft
abgezogen werden können, keine Steuerbefreiung gewähren. Dementsprechend heißt es in Absatz 1 Buchstabe a,
dass der Mitgliedstaat der die Zahlung empfangenden Gesellschaft
(Muttergesellschaft oder ihre Betriebsstätte) die bezogene Gewinnausschüttung
nur insoweit nicht besteuert, als diese im Quellenmitgliedstaat (d. h. im
Mitgliedstaat der ausschüttenden Tochtergesellschaft) nicht abzugsfähig ist.
Somit besteuert der Mitgliedstaat der die Zahlung empfangenden Gesellschaft den
im Quellenmitgliedstaat abzugsfähigen Teil der Gewinne. Auf die von der Tochtergesellschaft
ausgeschütteten Gewinne würde keine Quellensteuer erhoben, da die Zahlung im
Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft als Zinszahlung im Rahmen der Richtlinie
über Zinsen und Lizenzgebühren gelten würde. Im Rat ist ein Vorschlag anhängig,
die in der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren vorgesehene Mindestbeteiligung
von 25 % an die 10 % in der Mutter-Tochter-Richtlinie anzupassen[12]. Darüber hinaus werden hybride
Finanzgestaltungen in der Regel in Mitgliedstaaten konstruiert, in denen die Quellensteuer
auf Zinszahlungen nach inländischen Bestimmungen oder Bestimmungen in
Doppelbesteuerungsabkommen Null beträgt. Anhang I Teil A Die vorgeschlagenen Änderungen schließen infrage kommende Gesellschaftsformen
ein, die nach der Neufassung der Richtlinie in die unternehmensrechtlichen
Vorschriften der Mitgliedstaaten aufgenommen wurden. Die Kommission hat von
Rumänien ein Aktualisierungsersuchen erhalten. Zu diesem Zweck werden unter Buchtstabe w die beiden folgenden
Gesellschaftsformen eingefügt: „societăți în nume colectiv“, „societăți
în comandită simplă“. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf
den Haushalt der EU. 2013/0400 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über
das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[13], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[14], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Richtlinie 2011/96/EU
des Rates werden Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern befreit und die Doppelbesteuerung
derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft beseitigt. (2) Die Vorteile aus der
Richtlinie 2011/96/EU sollten nicht zu doppelter Nichtbesteuerung führen, durch
die Gruppen von Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten
gegenüber Gruppen von Gesellschaften in ein und demselben Mitgliedstaat
unbeabsichtigt steuerlich begünstigt werden. (3) Um eine doppelte
Nichtbesteuerung aufgrund von Inkongruenzen zwischen den Mitgliedstaaten bei
der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten der
Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat ihrer Betriebsstätte
diesen Gesellschaften nicht gestatten, die Steuerbefreiung für empfangene Gewinnausschüttungen
in Anspruch zu nehmen, insoweit diese Gewinne von der Tochtergesellschaft der
Muttergesellschaft abgezogen werden können. (4) Um zu verhindern, dass durch
künstliche Gestaltungen Steuern missbräuchlich umgangen werden, sollte eine
gemeinsame Missbrauchsbekämpfungsklausel eingefügt werden, die auf den Zweck
und die Ziele der Richtlinie 2011/96/EU zugeschnitten ist. (5) Es muss dafür gesorgt werden,
dass diese Richtlinie die Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher
Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung nicht ausschließt. (6) Es ist angebracht,
Anhang I Teil A der Richtlinie zu aktualisieren, indem weitere
Gesellschaftsformen aufgenommen werden, die in das rumänische
Gesellschaftsrecht eingeführt wurden. (7) Daher ist die Richtlinie 2011/96/EU
entsprechend zu ändern – HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2011/96/EU wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2
erhält folgenden Wortlaut: „(2) Diese Richtlinie steht der Anwendung
einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung
nicht entgegen.“ 2. Es wird folgender Artikel 1a
eingefügt: „Artikel 1a (1) Im Falle einer künstlichen Gestaltung
oder einer künstlichen Reihe von Gestaltungen, die dem wesentlichen Zweck dient,
im Rahmen dieser Richtlinie einen unangemessenen steuerlichen Vorteil zu
erlangen, und die Geist, Ziel und Zweck der herangezogenen Steuervorschriften zuwiderläuft,
entziehen die Mitgliedstaaten den mit dieser Richtlinie gewährten Vorteil. (2) Transaktionen, Regelungen, Handlungen,
Vorgänge, Vereinbarungen, Zusagen oder Verpflichtungen gelten als künstliche
Gestaltung oder als Teil einer künstlichen Reihe von Gestaltungen, wenn sie die
wirtschaftliche Realität nicht widerspiegeln. Zur Feststellung, ob eine Gestaltung oder eine
Reihe von Gestaltungen künstlich ist, prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere,
ob eine oder mehrere der folgenden Situationen vorliegt: a) Die rechtlichen Merkmale der einzelnen
Schritte, aus denen eine Gestaltung besteht, stehen nicht im Einklang mit der
rechtlichen Substanz der Gestaltung als Ganzes; b) die Gestaltung wird auf eine Weise
ausgeführt, die bei einem als vernünftig anzusehenden Geschäftsgebaren in der
Regel nicht angewandt würde; c) die Gestaltung umfasst Elemente, die
einander ausgleichen oder aufheben; d) die Transaktionen sind zirkulär; e) die Gestaltung führt zu einem
bedeutenden steuerlichen Vorteil, der sich nicht in den vom Steuerpflichtigen
eingegangenen unternehmerischen Risiken oder seinen Cashflows widerspiegelt.“ 3. Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut: „a) besteuern der Mitgliedstaat der
Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat der Betriebsstätte diese Gewinne
insoweit nicht, als sie von der Tochtergesellschaft nicht abgezogen werden
können, oder“. 4. Anhang I Teil A
Buchstabe w erhält folgenden Wortlaut: „w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der
Bezeichnung „societăți pe acțiuni“, „societăți în
comandită pe acțiuni“, „societăți cu răspundere
limitată“, „societăți în nume colectiv“, „societăți în
comandită simplă“;“. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2014 nachzukommen. Sie setzen
die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] Schlusserklärungen der G20 auf ihrem Treffen vom 18. und
19. Juni 2012; Erklärung der Finanzminister und Zentralbankgouverneure der
G20 im Rahmen der Sitzung vom 5. und 6. November 2012, vom 15. und
16. Februar 2013 und vom 18. und 19. April 2013; Gemeinsame Erklärung
des Finanzministers des Vereinigten Königreichs und des deutschen
Finanzministers am Rande des G20-Treffens vom November 2012; Erklärung der
Staats- und Regierungschefs auf dem G8-Gipfel vom 17. und 18. Juni 2013. [2] OECD, Addressing Base Erosion and Profit Shifting (Aushöhlung
der Steuerbemessungsgrundlagen und Gewinnverlagerungen), 2013 [3] Der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung ist
in den Schlussfolgerungen des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister
(ECOFIN) vom 1. Dezember 1997 ausgeführt. [4] Am 29. Februar 2012 leitete die Kommission eine
Konsultation zur Sammlung von Informationen über doppelte Nichtbesteuerung und
ihre mögliche Wirkung auf den Binnenmarkt ein. [5] „Insoweit Zahlungen im Zuge einer
Hybridanleihegestaltung als abzugsfähige Aufwendung des Schuldners eingestuft
werden, gewähren die Mitgliedstaaten dafür keine Steuerbefreiung für
Gewinnausschüttungen im Rahmen eines Beteiligungsgewinns“ (Bericht der Gruppe
zum Verhaltenskodex vom 25. Mai 2010) (Dok. 10033/10, FISC 47), Ziffer 31 (Anm.
d. Übersetzung: Dieser Text liegt nur in englischer Sprache vor. Das Zitat
wurde für die Zwecke des vorliegenden Textes in der Kommission übersetzt)). [6] Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November
2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (Neufassung) (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8). [7] Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013
zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des
Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30). [8] COM (2012)722. [9] C(2012)8806. [10] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai
2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen
(2013/2060(INI). [11] SWD (2012) 403, S. 9. [12] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine
gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (KOM (2011)
714). [13] ABl. C, S. . [14] ABl. C, S. .