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Document 52013PC0315
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the deployment of the interoperable EU-wide eCall
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes
/* COM/2013/0315 final - 2013/0166 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes /* COM/2013/0315 final - 2013/0166 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gegenstand dieses Vorschlags ist der die
Infrastruktur der Notrufabfragestellen betreffende Teil der eCall-Strategie der
Kommission, die auf einem dreiteiligen Regulierungsansatz beruht (Vorschriften
für das bordeigene System, die Telekommunikationsnetze und die
Notrufabfragestellen). 1.1. Allgemeiner Kontext Die Sicherheit im Straßenverkehr ist ein
wesentlicher Bestandteil der EU-Verkehrspolitik. Im Jahr 2011 wurden bei ca.
1,1 Millionen Verkehrsunfällen auf den Straßen in der EU etwa 30 000
Menschen getötet und mehr als 1,5 Millionen Menschen verletzt. Zusätzlich zu
der Tragödie, die Verletzungen und der Verlust von Menschenleben bedeuten,
stellen diese Unfälle auch eine wirtschaftliche Belastung dar, die der Gesellschaft
jährliche Kosten von etwa 130 Milliarden EUR verursacht. Die EU ist
fest entschlossen, zum einen die Zahl der Verkehrstoten zu verringern (durch
Unfallverhütung oder aktive Sicherheit) und zum anderen die Folgen der Unfälle
– wenn sie doch passieren – zu mindern (passive Sicherheit) sowie die Effizienz
der Notdienste und die Wirksamkeit der medizinischen Versorgung nach einem
Unfall (tertiäre Sicherheit) zu verbessern. In diesem Zusammenhang kann ein
eCall-System wesentlich dazu beitragen, die Zahl der Verkehrsopfer und die
Schwere der Verletzungen zu mindern. Wenn Rettungskräfte an einen Unfallort gerufen
werden, zählt jede Minute, um Menschenleben zu retten und die Folgen schwerer
Verletzungen zu mindern. Auch wenn Fahrer oder Beifahrer nach einem Unfall
bewusstlos sind oder aus anderen Gründen keinen Notruf tätigen können, wird der
Notdienst über eCall-Geräte umgehend alarmiert. Das Eintreffen der
Rettungskräfte wird dadurch in Städten um schätzungsweise 40 % und in
ländlichen Gebieten um 50 % beschleunigt. eCall-Dienste können auch
wesentlich dazu beitragen, die durch Verkehrsunfälle verursachten Staus und
damit die generelle Überlastung der europäischen Straßen zu verringern. Die harmonisierte Einführung eines
interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes steht deshalb seit 2005 auf der
Tagesordnung der Kommission und ist nun zu einer vorrangigen Maßnahme im
Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und die Einführung
intelligenter Verkehrssysteme in Europa geworden. Als Teil dieses Ansatzes der freiwilligen
Einführung forderte die Kommission in ihrer Mitteilung von 2005 „Verbreitung
des eCall-Systems unter den Bürgern“[1]
die nationalen und regionalen Regierungen nachdrücklich dazu auf, tätig zu
werden und in die für eCall benötigte Notdienstinfrastruktur zu investieren, um
den europaweiten Dienst bis 2009 flächendeckend in Betrieb nehmen zu können.
Die Kommission beauftragte die europäischen Normenorganisationen (ETSI, CEN)
mit der Erstellung der erforderlichen gemeinsamen europäischen Normen und
leistete ihnen dazu entsprechende Unterstützung. Am 21. August 2009 berichtete die
Kommission in ihrer Mitteilung „eCall: Zeit zur Einführung“[2] über die bei der
eCall-Einführung erreichten Fortschritte und gelangte zu dem Schluss, dass der
freiwillige Ansatz nicht ausreichte. Sie kündigte an, dass sie, falls bis
Ende 2009 keine wesentlichen Fortschritte erzielt würden,
Regulierungsmaßnahmen in Betracht ziehen würde, damit – beginnend mit
bestimmten Fahrzeugkategorien (Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge) –
alle Neufahrzeuge in Europa mit eCall-Standardgeräten ausgestattet werden. Im August 2010 trat die
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im
Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern[3] in Kraft, in der „die
harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes“ als
eine von sechs vorrangigen Maßnahmen genannt ist, für die Spezifikationen angenommen
werden müssen. Am 3. Juli 2012 nahm das Europäische
Parlament die nichtlegislative Entschließung „eCall: ein neuer Notruf 112 für
die Bürger“[4]
an, in dem es folgende Erklärungen abgab: Das Parlament –
„ist der Auffassung, dass eCall ein öffentliches EU-weites
Notrufsystem sein sollte, das im Fahrzeug eingebaut sein und auf dem 112-Notruf
und europaweit gebräuchlichen Standards basieren sollte“; –
„erinnert daran, dass die Folgenabschätzung der
Kommission zeigt, dass die Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Durchsetzung
der verbindlichen Einführung des eCall-Systems derzeit die einzige Option ist,
alle positiven Auswirkungen zu verwirklichen“; –
„fordert die Kommission auf, einen Vorschlag gemäß
der Richtlinie 2007/46/EG vorzulegen, um die Einführung eines verbindlichen,
öffentlichen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems bis 2015 bei allen
Neuzulassungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen“; –
„begrüßt die Empfehlung der Kommission vom
8. September 2011 und fordert die Mitgliedstaaten und die Netzbetreiber
(Mobile Network Operators, MNOs) auf, die erforderlichen Maßnahmen und
Verbesserungen bis spätestens Ende 2014 umzusetzen; bedauert allerdings, dass
nur 18 Mitgliedstaaten fristgerecht reagiert haben; ruft die übrigen
Mitgliedstaaten dazu auf, dies so schnell wie möglich zu tun“; –
„fordert die Kommission auf, die gemeinsamen
Spezifikationen der Notrufabfragestellen gemäß der ITS-Richtlinie bis
Ende 2012 zu billigen und eine Richtlinie zur Umsetzung von eCall
vorzuschlagen“. Die eCall-Einführung wird auch Bestandteil des
Aktionsplans CARS 2020 sein, der Gegenstand der Mitteilung „CARS 2020: Ein
Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in
Europa“ vom 8. November 2012[5]
ist. Am 26. November 2012 erließ die
Kommission die delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes[6]. Darin sind die Spezifikationen
für die Aufrüstung der Infrastruktur der Notrufabfragestellen festgelegt, die
für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich
sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des
harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten. 1.2. Begründung des Vorschlags Angesichts fehlender nennenswerter
Fortschritte bei der freiwilligen eCall-Einführung bis Ende 2009 beschloss
die Kommission die Durchführung einer Folgenabschätzung zur Klärung der Frage,
welche Politikoption am besten geeignet ist, um den EU-weiten eCall-Dienst in
Europa einzuführen. Wie in der Folgenabschätzung[7] erläutert, sind für den
eCall-Dienst drei Arten von Maßnahmen erforderlich, nämlich in Bezug auf den
Einbau eines bestimmten Systems in die Fahrzeuge, die Fähigkeit der
Mobilfunknetzbetreiber zur Nachrichtenübermittlung in einem bestimmten Format
sowie die Fähigkeit der Notrufzentralen (auch als Notrufabfragestellen
bezeichnet), diese Nachrichten zu bearbeiten. Das System ist nur dann
betriebsfähig, wenn alle drei Teile gleichzeitig funktionieren. Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss,
dass ein „Regulierungsansatz“ tatsächlich die beste Option für die Einführung
von eCall ist. Grundlage des eCall-Systems bilden demnach zugelassene
Standardgeräte für die einheitliche europäische Notrufnummer 112, die –
beginnend mit bestimmten Fahrzeugkategorien – in alle Fahrzeuge in Europa
eingebaut werden, sowie ein Rahmen für die Verarbeitung von eCall-Notrufen in
den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen. Durch diesen Ansatz wird
eCall allen europäischen Bürgern als ein EU-weiter Dienst zur Verfügung stehen.
Gleichzeitig wird so die Einführung beschleunigt und das Potenzial des
eCall-Systems, Menschenleben zu retten und die Folgen schwerer Verletzungen zu
mindern, voll ausgeschöpft. Aufbauend auf bzw. parallel zu dieser serienmäßigen
Standardausrüstung können dem Endnutzer weitere bordseitige Notrufsysteme
und/oder Dienste mit Zusatznutzen angeboten werden, die noch mehr Sicherheit
und wirtschaftliche Vorteile bieten. Dementsprechend stellte die Kommission am
8. September 2011 ihre Strategie für eCall-Regulierungsmaßnahmen vor und
beschloss den ersten Teil dieser Strategie in Form einer Empfehlung der
Kommission[8]
zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen
Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe
(„eCalls“). Um ihre eCall-Strategie vollständig umzusetzen
und für eine rechtzeitige und parallele Einführung des auf dem Notruf 112
basierenden eCall-Dienstes durch die drei Gruppen der beteiligten Akteure
(Mobilfunknetzbetreiber, öffentliche Notdienste und Automobilindustrie) bis
2015 zu sorgen, schlägt die Kommission Folgendes vor: –
Bordeigenes System: Ausarbeitung eines Vorschlags
im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG, um eCall für alle neuen Fahrzeugtypen der
Kategorien M1 und N1 (Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge) verbindlich
vorzuschreiben. –
Mobilfunknetze: die oben genannte eCall-Empfehlung
der Kommission. –
Notrufabfragestellen: Erlass der oben genannten
delegierten Verordnung als delegierter Rechtsakt im Sinne der Richtlinie
2010/40/EU zur Festlegung der Spezifikationen für die Notrufabfragestellen. Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie
2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung
einer Folgenabschätzung und einer Kosten-Nutzen-Analyse spätestens zwölf Monate
nach Erlass der vorgenannten delegierten Verordnung dem Europäischen Parlament
und dem Rat gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag für die Umsetzung dieser vorrangigen
Maßnahme vorlegt. Dies ist das spezifische Ziel dieses Vorschlags,
der den die Notrufabfragestellen betreffenden Teil der eCall-Strategie der
Kommission vervollständigt. Die verschiedenen Texte ergänzen einander und
werden es zusammen ermöglichen, dass der auf dem Notruf 112 basierende
eCall-Dienst ab 1. Oktober 2015 vollständig einsatzbereit ist. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultationen interessierter
Kreise Diesem Vorschlag gingen ausgedehnte
Konsultationen mit den Hauptinteressenträgern voraus. In dem Vorschlag wurde allen Konsultationen
Rechnung getragen, die im Rahmen der eCall-Folgenabschätzung durchgeführt
wurden. Dazu zählen insbesondere umfangreiche Beiträge von Interessenträgern in
verschiedenen Foren, u. a. der Europäischen eCall-Umsetzungsplattform
(EeIP), der Sachverständigengruppe für eCall-Notrufabfragestellen und der
eCall-Fördergruppe im eSafety/i-Mobility-Forum, wie auch eine öffentliche
Konsultation zur eCall-Einführung, die vom 19. Juli bis 19. September
2010 stattfand. Berücksichtigt wurden ferner die Gespräche
über die Spezifikationen für die Notrufabfragestellen, die im Rahmen von
Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der EWR-Länder und der
Schweiz am 13. Oktober 2011 sowie am 29. Mai, 19. Juni und
3. Juli 2012 geführt wurden. An diesen Sitzungen nahmen auch Vertreter des
Europäischen Parlaments und des Europäischen Datenschutzbeauftragten teil[9]. Schließlich trägt der Vorschlag auch der
Stellungnahme der 25 Mitglieder der Europäischen IVS-Beratergruppe
Rechnung, die sich aus hochrangigen Vertretern der IVS-Diensteanbieter,
Nutzerverbände, Verkehrsunternehmen und Anlagenbetreiber, Unternehmen der
herstellenden Industrie, Sozialpartner, Berufsverbände, örtlichen Behörden und
anderer betroffener Foren zusammensetzt[10]. 2.2. Folgenabschätzung und
Kosten-Nutzen-Analyse Als Teil der eCall-Folgenabschätzung wurden zu
den drei Optionsvorschlägen, einschließlich der bevorzugten Option mit
Regulierungsmaßnahmen, ausführliche Kosten-Nutzen-Analysen durchgeführt. Was die Kosten-Nutzen-Analyse der gewählten
Option (Option 3) anbelangt, ist jede der drei geplanten
eCall-Regulierungsmaßnahmen (Fahrzeugausrüstung, Telekommunikationsnetze,
Notrufabfragestellen) untrennbar mit den jeweils anderen beiden verknüpft. Zwar
können die Kosten der Notrufabfragestellen separat von den Fahrzeug- und
Telekommunikationsteilen des eCall-Systems eingeschätzt werden, eine Abschätzung
des Nutzens ist allerdings nur für die eCall-Initiative als Ganzes möglich. 2.2.1. Analyse der wichtigsten Kosten
für Notrufabfragestellen Bei einer für
112-Notrufe ausgerüsteten Notrufabfragestelle stellen sich die Mehrkosten für
die Bearbeitung um Standortangaben erweiterter 112-eCall-Notrufe („E112“)
(Verpflichtung gemäß der Universaldienstrichtlinie[11]) wie
folgt dar: –
In-Band-Modemserver (3 000 EUR bis
20 000 EUR, je nach Zahl der eCall-Notrufe) –
Software zum Auslesen des Mindestdatensatzes und Integration
in die Software der Notrufabfragestelle –
Schulung. Zu diesen Kosten kommen jährliche
Betriebskosten hinzu. Falls die eCall-Notrufe bei der gleichen
Notrufabfragestelle eingehen wie andere Notrufe auch, wird der Hauptteil dieser
Kosten in den normalen Betriebskosten aufgehen. Andernfalls hängen die Kosten
davon ab, wie viele Notrufmitarbeiter zur Bearbeitung der zu erwartenden
eCall-Notrufe benötigt werden[12]. Die Kosten für die Aufrüstung der
Notrufabfragestellen werden mit durchschnittlich 1,1 Mio. EUR je
Mitgliedstaat veranschlagt[13].
Diese Schätzung ergibt sich aus einer Clusteranalyse ausgehend von der
Bevölkerungsdichte des Landes, den Unfalltypologien, den Straßen- und
Notdienstinfrastrukturen und anderen allgemeinen Statistiken. Die Kosten unterscheiden
sich von Land zu Land beträchtlich je nach Zahl der Notrufabfragestellen, aber
auch nach der für deren Aufrüstung gewählten technischen Lösung. Zusätzliche Kosteninformationen lieferte auch
das im Vorfeld der Einführung durchgeführte Pilotprojekt HeERO[14] (Januar 2011 bis
Januar 2013), an dem Behörden aus neun Mitgliedstaaten und assoziierten
Staaten sowie vierzig Partner beteiligt waren. Projektziel war die Vorbereitung
der Einführung der notwendigen Infrastruktur, einschließlich des Aufbaus eines
interoperablen und harmonisierten 112-gestützten bordeigenen Notrufsystems. An
das Projekt schließt sich das Anfang 2013 begonnene Pilotprojekt HeERO2
an, das eine Laufzeit von 24 Monaten hat und an dem weitere neun
Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten teilnehmen. Mit Hilfe des Pilotprojekts HeERO konnte
nachgewiesen werden, dass mit innovativen Lösungen im Vergleich zum eher
konservativen Ansatz der eCall-Folgenabschätzung Kosteneinsparungen möglich
sind, vor allem in Mitgliedstaaten, die über zahlreiche Notrufabfragestellen
verfügen. Außerdem wurde bestätigt, dass die veranschlagten und die
tatsächlichen Kosten der Einführung im erwarteten Bereich liegen. 2.2.2. Analyse der wichtigsten
Vorteile Im Zuge der Folgenabschätzung und mehrerer
Studien wurden folgende (auch nationale) Vorteile ermittelt: –
Verringerung der Zahl der Todesopfer (bei einer
eCall-Ausrüstung aller Fahrzeuge zwischen 1 % und 10 %, je nach
Bevölkerungsdichte des Landes sowie der Straßen- und Notdienstinfrastruktur)[15] –
Verringerung der Schwere der Verletzungen (zwischen
2 % und 15 %)[16] –
Verringerung der Kosten der durch Verkehrsunfälle
verursachten Staus. Erreicht wird dies durch ein verbessertes Unfallmanagement,
weil Unfälle umgehend der Notrufabfragestelle gemeldet und die Angaben daher
der zuständigen Verkehrsleitstelle übermittelt werden können. Diese kann dann
andere Verkehrsteilnehmer sofort informieren und dazu beitragen, dass es zu
weniger Folgeunfällen kommt. –
Erleichterung der Arbeit der Notdienste und erhöhte
Sicherheit der Rettungskräfte (z. B. Feuerwehrleute) bei der Befreiung
eingeklemmter Fahrzeuginsassen, weil der Mindestdatensatz u. a.
Informationen über die Kraftstoffart enthält. –
Verringerung der straßenseitigen
Notrufinfrastruktur, da jeder Verkehrsteilnehmer in der Lage wäre, von seinem
Fahrzeug aus einen Notruf auszulösen. 2.2.3. Kosten-Nutzen-Verhältnis Die Vorteile wurden auch monetär bewertet[17]. Ferner wurde eine
Kosten-Nutzen-Analyse für die verschiedenen Optionen und die betroffenen
Kategorien durchgeführt. Die Schätzwerte wurden bis zum Jahr 2033
hochgerechnet, weil davon ausgegangen wird, dass der eCall-Dienst in dem Jahr
bei Verwirklichung der bevorzugten Politikoption flächendeckend verfügbar sein
wird. || Politikoption 1 Keine Maßnahmen auf EU-Ebene || Politikoption 2 Freiwilliges Vorgehen || Politikoption 3 Regulierungsmaßnahmen Kosten-Nutzen-Verhältnis || 0,29 || 0,68 || 1,74 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie
2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung
einer Folgenabschätzung und einer Kosten-Nutzen-Analyse spätestens zwölf Monate
nach Erlass der vorgenannten delegierten Verordnung dem Europäischen Parlament
und dem Rat gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen
Maßnahme vorlegt. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip
(Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) sollte
die EU nur dann tätig werden, wenn die verfolgten Ziele auf Ebene einzelner
Mitgliedstaaten nicht ausreichend und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen
der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene erreicht werden können. Die Sicherheit im Straßenverkehr ist ein
wichtiges Thema für die gesamte Europäische Union und ihre Einwohner: In den
27 Mitgliedstaaten sind 500 Millionen Bürger mit mehr als
230 Millionen Fahrzeugen auf Straßen mit einer Gesamtlänge von über
5 Millionen Kilometern unterwegs. Die Initiative für den interoperablen
EU-weiten eCall-Dienst zielt darauf ab, alle Kraftfahrzeuge in Europa mit
bestimmten Mindestfunktionen auszustatten, die nötig sind, damit Notrufe von
den Notrufdiensten angemessen bearbeitet werden können. Gegenwärtig werden in
den Mitgliedstaaten jedes Jahr mehr als 100 Millionen Reisen auf der
Straße unternommen. Angesichts des weiteren Zusammenwachsens der Europäischen
Union (durch freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr) wird diese
Zahl künftig sogar noch zunehmen. Um die Interoperabilität und Kontinuität des
Dienstes in ganz Europa zu gewährleisten, die von einzelnen Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sind Maßnahmen auf EU-Ebene nötig.
Ein solches Vorgehen unter Verwendung gemeinsamer europäischer, von den europäischen
Normenorganisationen (CEN und ETSI) genehmigter eCall-Normen wird darüber
hinaus dafür sorgen, dass die Notrufdienste überall in Europa effizient
erbracht werden, beispielsweise bei Reisen im Ausland. Zudem wird es helfen,
eine Marktfragmentierung zu vermeiden (die sich ergeben kann, wenn nationale
und/oder herstellereigene private Lösungen auf unterschiedliche Weise
eingeführt werden). Entsprechend dem Ausbau des Notrufs 112 bzw.
E112 wurde der EU-weite eCall-Dienst so konzipiert, dass die Auswirkungen auf
alle Beteiligten der Wertschöpfungskette (Automobilindustrie,
Mobilfunknetzbetreiber, Mitgliedstaaten, Notrufabfragestellen) möglichst gering
bleiben und die Lasten fair verteilt werden. Mit diesem Vorschlag werden die
Mitgliedstaaten aufgefordert, die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen
einzurichten, die für die ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung der in ihrem
Hoheitsgebiet ausgelösten eCall-Notrufe erforderlich ist. Dabei sind, um die
Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten
eCall-Dienstes zu gewährleisten, die Spezifikationen zu beachten, die in der
delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom
26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines
interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes festgelegt sind. Der Finanz- und
Verwaltungsaufwand der nationalen und regionalen Behörden soll auf ein Minimum
beschränkt bleiben und in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten
Zielen stehen. Ein wesentlicher Teil der Durchführung (Organisation der
Notrufabfragestellen) wird den nationalen Entscheidungsgremien überlassen. Die
Notrufabfragestellen werden von den Mitgliedstaaten so aufgerüstet, wie es
ihrer nationalen/lokalen Architektur am besten entspricht, wodurch die
besonderen Probleme und Umstände in jedem Mitgliedstaat berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, ihre Notdienste auf die
wirtschaftlichste und ihrem Bedarf am besten entsprechende Weise zu
organisieren und gegebenenfalls Anrufe herauszufiltern, bei denen es sich nicht
um Notrufe handelt und die von den eCall-Notrufabfragestellen möglicherweise
nicht bearbeitet werden sollen, insbesondere manuell ausgelöste eCall-Notrufe. 3.3. Einzelerläuterungen zum
Vorschlag Artikel 1 verpflichtet die die
Mitgliedstaaten, spätestens bis 1. Oktober 2015 die Infrastruktur für
eCall-Notrufabfragestellen einzurichten, die für die ordnungsgemäße Annahme und
Bearbeitung aller in ihrem Hoheitsgebiet ausgelösten eCall-Notrufe erforderlich
ist. Artikel 2 schreibt vor, dass die
Mitgliedstaaten der Kommission spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten
dieses Beschlusses einen Bericht über den Stand der Durchführung vorlegen. Artikel 3 sieht vor, dass der Beschluss
am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft tritt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden. 2013/0166 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Einführung des interoperablen
EU-weiten eCall-Dienstes (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[18], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[19], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die harmonisierte
Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes gilt nach
Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung
intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern[20]
als vorrangige Maßnahme für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen
und Normen. (2) Artikel 6 der Richtlinie
2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission durch delegierte Rechtsakte die
Spezifikationen beschließt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität,
Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung
intelligenter Verkehrssysteme (IVS) in den vorrangigen Bereichen zu
gewährleisten. (3) In der delegierten Verordnung
(EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung
der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug
auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten
eCall-Dienstes[21]
sind die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der
Notrufabfragestellen festgelegt, die für eine ordnungsgemäße Annahme und
Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität
und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten. (4) Artikel 6 Absatz 2
der Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission, soweit angemessen,
nach Durchführung einer Folgenabschätzung und einer Kosten-Nutzen-Analyse
spätestens zwölf Monate nach Erlass der vorgenannten delegierten Verordnung dem
Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für die Einführung dieser
Spezifikationen vorlegt. (5) Es wird davon ausgegangen,
dass der interoperable EU-weite eCall-Dienst durch kürzere Reaktionszeiten der
Notdienste zu einer Verringerung der Zahl der Todesopfer in der Union wie auch
der Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen führen wird. Außerdem wird erwartet, dass der EU-weite
eCall-Dienst Einsparungen für die Gesellschaft bringen wird, indem er das
Unfallmanagement verbessert sowie Staus und Folgeunfälle vermindert. (6) Um die Interoperabilität und
Kontinuität des Dienstes in der gesamten Union sicherzustellen und die
Einführungskosten für die Union insgesamt zu senken, ist es erforderlich, dass
die vorrangige eCall-Maßnahme von allen Mitgliedstaaten gemäß den in der
delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen
umgesetzt wird. Das Recht der Mitgliedstaaten, zusätzliche technische Mittel
für die Bearbeitung anderer Notrufe einzuführen, sollte davon unberührt
bleiben. (7) Die Erfahrungen mit anderen
Notrufsystemen haben gezeigt, dass es sich bei manuell ausgelösten eCalls auch
um Pannennotrufe handeln kann. Falls erforderlich, können die Mitgliedstaaten
alle geeigneten technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, um
diese Pannennotrufe herauszufiltern und sicherzustellen, dass nur die tatsächlichen
Notrufe von den eCall-Notrufabfragestellen bearbeitet werden. (8) Da das Ziel dieses
Beschlusses, namentlich die koordinierte und kohärente Einführung eines
interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes sowie die Gewährleistung der
Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in ganz Europa, auf Ebene der
Mitgliedstaaten und/oder der Privatwirtschaft nicht ausreichend verwirklicht
werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser
auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten errichten spätestens bis
zum 1. Oktober 2015 gemäß den in der delegierten Verordnung (EU)
Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen die Infrastruktur für
eCall-Notrufabfragestellen, die für die ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung
aller – gegebenenfalls von anderen Anrufen als Notrufen bereinigter –
eCall-Notrufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist, um die Kompatibilität,
Interoperabilität und Kontinuität des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes
zu gewährleisten. Dies berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre
Notdienste auf die wirtschaftlichste und ihrem Bedarf am besten entsprechende
Weise zu organisieren, einschließlich der Möglichkeit, Anrufe herauszufiltern,
die keine Notrufe sind und möglicherweise von den eCall-Notrufabfragestellen
nicht bearbeitet werden sollen, insbesondere manuell ausgelöste eCalls. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission
spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses einen Bericht
über den Stand der Durchführung dieses Beschlusses vor.
Dieser Bericht enthält mindestens die Liste der Behörden, die für die
Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den
Anforderungen in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU)
Nr. 305/2013 zuständig sind, die Aufstellung und die geografischen
Zuständigkeiten der eCall-Notrufabfragestellen, die Beschreibung der
Konformitätsprüfungen und die Beschreibung der Vorkehrungen für die Wahrung der
Privatsphäre und den Datenschutz. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2005) 431 endg. [2] KOM(2009) 434. [3] ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1. [4] P7_TA(2012)0274. [5] COM(2012) 636 final [6] ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1. [7] SEK(2011) 1019 endg. [8] 2011/750/EU. [9] Tagesordnung und Sitzungsbericht:
http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=1941 [10] http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=2736 [11] Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG. [12] SEK(2011) 1019 endg., Anhang III. [13] SEK(2011) 1019 endg., Anhang XIV. [14] http://ec.europa.eu/information_society/apps/projects/factsheet/index.cfm?project_ref=270906 [15] Studien: SEiSS, E-MERGE, eIMPACT, AINO. Detailliertere Angaben
zur Berechnung enthält Anhang IV der eCall-Folgenabschätzung. [16] Studien: SEiSS, E-MERGE, eIMPACT, AINO. Detailliertere
Angaben zur Berechnung enthält Anhang IV der eCall-Folgenabschätzung. [17] SEK(2011) 1019 endg., Anhänge IV und XIV. [18] ABl. C […] vom […], S. […]. [19] ABl. C […] vom […], S. […]. [20] ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1. [21] ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1.