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Document 52012PC0228
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending the Implementing Regulation of the Council (EU) No 102/2012 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of steel ropes and cables originating, inter alia, in the People's Republic of China as extended to imports of steel ropes and cables consigned from, inter alia, the Republic of Korea, whether declared as originating in the Republic of Korea or not
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht
/* COM/2012/0228 final - 2012/0113 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht /* COM/2012/0228 final - 2012/0113 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1) Kontext des Vorschlags 110 || · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht. 120 || · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. 139 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet - Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates, mit der Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China eingeführt wurden - Verordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates, mit der der obengenannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben, aus der Republik Korea versandten Ware ausgeweitet wurde - Verordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates, mit der diese Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten wurden 141 || · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2) Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung || · Anhörung interessierter Parteien 219 || Die Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Feststellungen der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. || · Einholung und Nutzung von Expertenwissen 229 || Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. 230 || · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 3) Rechtliche Aspekte 305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl („betroffene Ware“) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein. Mit der Verordnung (EU) Nr. 400/2010 weitete der Rat den obengenannten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben, aus der Republik Korea versandten Ware aus. Mit derselben Verordnung wurden die Einfuhren einiger namentlich genannter koreanischer Unternehmen von dieser Ausweitung des Zolls befreit. Mit der Verordnung (EU) Nr. 102/2012 hielt der Rat diese Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung haben ausführende Hersteller, die bestimmte Kriterien erfüllen, die Möglichkeit, sich vom residualen Zollsatz befreien zu lassen und eine individuelle Dumpingspanne zu erlangen („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“). Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung haben Unternehmen eines Landes, auf das im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 Maßnahmen ausgeweitet wurden, die Möglichkeit, sich von dieser Ausweitung der Maßnahmen befreien zu lassen. Das Unternehmen Seil Wire & Cable („Seil“), ein koreanischer ausführender Hersteller der betroffenen Ware, beantragte eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. Bei der Untersuchung zeigte sich, dass es sich bei Seil um einen neuen ausführenden Hersteller im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung handelte und dass das Unternehmen die Kriterien für die Gewährung einer Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllen konnte. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, mit der Seil in die Liste der koreanischen Hersteller aufgenommen wird, die von den Maßnahmen befreit sind. Die Verordnung sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. 310 || · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 329 || · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. || · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: 331 || – Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. 332 || – Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. || · Wahl des Instruments 341 || Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung 342 || Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: – Die genannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor. 4) Auswirkungen auf den Haushalt 409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. 2012/0113 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der
Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der
Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als
Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 13
Absatz 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. GELTENDE
MASSNAHMEN (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1858/2005[2]
führte der Rat Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl,
einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus rostfreiem
Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm
(„bestimmte Kabel und Seile aus Stahl“ oder „betroffene Ware“), die derzeit
unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89
und ex 7312 10 98 eingereiht werden, mit Ursprung unter anderem in der
Volksrepublik China ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Bei den Maßnahmen
gegenüber diesen Einfuhren handelte es sich um einen Zollsatz auf den
CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in Höhe von 60,4 %. (2) Am 12. August 2009
leitete die Kommission auf Antrag des Verbindungsausschusses der „EU Wire Rope
Industries“ eine Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung ein.
Diese Untersuchung wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 400/2010 abgeschlossen,
mit der der Rat den endgültigen Antidumpingzoll gegenüber bestimmten Kabeln und
Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren
derselben, aus der Republik Korea versandten Ware ausweitete („ausgeweitete
Maßnahmen“). Mit derselben Verordnung wurden die von einigen namentlich
genannten koreanischen Unternehmen versandten Einfuhren der betroffenen Ware
von diesen Maßnahmen befreit, da die betreffenden Unternehmen die Maßnahmen der
Untersuchung zufolge nicht umgingen. Darüber hinaus waren zwar einige der
betreffenden koreanischen Unternehmen mit Unternehmen aus der
Volksrepublik China, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen,
verbunden, es gab aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verbindung dazu
hergestellt oder benutzt wurde, die für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der
Volksrepublik China geltenden Maßnahmen zu umgehen.[3] (3) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 102/2012[4]
hielt der Rat diese Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach
Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. B. EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG (4) Mit
der Verordnung (EU) Nr. 969/2011 der Kommission[5] vom 29. September 2011 leitete die Kommission eine Überprüfung
der Verordnung (EU) Nr. 400/2010 zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung
eines koreanischen Ausführers, Seil Wire & Cable („Antragsteller“), von
diesen Maßnahmen ein, setzte den Antidumpingzoll gegenüber den vom
Antragsteller bezogenen Einfuhren außer Kraft und ließ diese Einfuhren
zollamtlich erfassen. (5) Die Überprüfung wurde eingeleitet,
weil nach Auffassung der Kommission genügend Anscheinsbeweise vorlagen, die für
die Vorbringen des Antragstellers sprachen, dass es sich bei dem Unternehmen um
einen neuen ausführenden Hersteller im Sinne des Artikels 11 Absatz 4
der Grundverordnung handele und dass das Unternehmen die Kriterien für die
Gewährung einer Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen nach Artikel 13
Absatz 4 der Grundverordnung erfüllen könne. (6) Um festzustellen, ob der
Antragsteller die Kriterien für eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen,
wie in den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 969/2011 der
Kommission dargelegt, erfüllt, wurde geprüft, ob i) er die betroffene Ware im
Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen
geführt hat, also in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,
nicht in die Europäische Union ausgeführt hat, ii) er die für bestimmte Kabel und
Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen
nicht umgangen hat und iii) er mit
der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Europäische Union erst nach dem Ende
des Untersuchungszeitraums der Untersuchung begonnen hat, die zu den
ausgeweiteten Maßnahmen geführt hat. (7) Die Kommission holte alle
Informationen ein, die sie für die Entscheidung über die Erfüllung der
obengenannten Kriterien benötigte, und prüfte sie. Im Zuge dessen wurde auch
ein Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführt. C. FESTSTELLUNGEN (8) Der Antragsteller legte
ausreichende Beweise dafür vor, dass er alle drei in Erwägungsgrund 6
aufgeführten Kriterien erfüllt. So konnte er beweisen, dass i) er die
betroffene Ware in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009
nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er die für bestimmte Kabel und Seile
aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen nicht
umgangen hat und iii) dass er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die
Europäische Union erst nach dem 30. Juni 2009 begonnen hat. Daher sollte
dem betreffenden Unternehmen eine Befreiung gewährt werden. D. ÄNDERUNG
DER LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN AUSGEWEITETEN MASSNAHMEN BEFREIT SIND (9) Angesichts der bei der Untersuchung getroffenen, in
Erwägungsgrund 8 aufgeführten Feststellungen wird der Schluss gezogen,
dass das Unternehmen Seil Wire & Cable in die Liste der Unternehmen
aufgenommen werden sollte, die von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit
sind, der mit der Verordnung (EU) Nr. 102/2012 auf die Einfuhren
bestimmter Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China,
ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus der Republik Korea versandter
Kabel und Seile aus Stahl, eingeführt wurde. Daher sollte Seil Wire & Cable
in die Liste der in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 102/2012 des Rates namentlich genannten Unternehmen aufgenommen
werden. Wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 400/2010
festgelegt, setzt die Anwendung der Befreiung voraus, dass den Zollbehörden der
Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den
Bestimmungen im Anhang eben dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche
Handelsrechnung vorgelegt, sollte der Antidumpingzoll weiterhin Anwendung
finden. (10) Der Antragsteller und der
Wirtschaftszweig der Union wurden über die Feststellungen der Untersuchung
informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen
wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 4
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates erhält folgende
Fassung: Land || Unternehmen || TARIC-Zusatzcode Republik Korea || Bosung Wire Rope Co., Ltd, 568,Yongdeok-ri, Hallim-myeon, Gimae-si, Gyeongsangnam-do, 621-872 || A969 || Chung Woo Rope Co., Ltd, 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan || A969 || CS Co., Ltd, 287-6 Soju-Dong Yangsan-City, Kyoungnam || A 969 || Cosmo Wire Ltd, 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan || A969 || Dae Heung Industrial Co., Ltd, 185 Pyunglim – Ri, Daesan-Myun, Haman – Gun, Gyungnam || A969 || DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam || A969 || Kiswire Ltd, 20th Fl. Jangkyo Bldg, 1, Jangkyo-Dong, Chung-Ku, Seoul || A969 || Manho Rope & Wire Ltd, Dongho Bldg, 85-2 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan || A969 || Seil Wire and Cable, 47-4, Soju-Dong, Yangsan-Si, Kyungsangnamdo || A994 || Shin Han Rope Co., Ltd, 715-8, Gojan-Dong, Namdong-gu, Incheon || A969 || Ssang YONG Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan || A969 || Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong,Changwon City, Gyungnam || A969 Artikel 2 Die Zollbehörden werden angewiesen, die
zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Verordnung (EU)
Nr. 969/2011 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren
wird kein Antidumpingzoll erhoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343
vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 299
vom 16.11.2005, S. 1. [3] Vgl.
Erwägungsgrund 80 der Verordnung (EU) Nr. 400/2010. [4] ABl. L 36
vom 9.2.2012, S. 1. [5] ABl. L 254
vom 30.9.2011, S. 7.