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Document 52012PC0228

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht

/* COM/2012/0228 final - 2012/0113 (NLE) */

52012PC0228

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht /* COM/2012/0228 final - 2012/0113 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1)         Kontext des Vorschlags

110 || · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht.

120 || · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde.

139 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet - Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates, mit der Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China eingeführt wurden - Verordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates, mit der der obengenannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben, aus der Republik Korea versandten Ware ausgeweitet wurde - Verordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates, mit der diese Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten wurden

141 || · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt.

2)         Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung

|| · Anhörung interessierter Parteien

219 || Die Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Feststellungen der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

|| · Einholung und Nutzung von Expertenwissen

229 || Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

230 || · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3)         Rechtliche Aspekte

305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl („betroffene Ware“) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein. Mit der Verordnung (EU) Nr. 400/2010 weitete der Rat den obengenannten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben, aus der Republik Korea versandten Ware aus. Mit derselben Verordnung wurden die Einfuhren einiger namentlich genannter koreanischer Unternehmen von dieser Ausweitung des Zolls befreit. Mit der Verordnung (EU) Nr. 102/2012 hielt der Rat diese Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung haben ausführende Hersteller, die bestimmte Kriterien erfüllen, die Möglichkeit, sich vom residualen Zollsatz befreien zu lassen und eine individuelle Dumpingspanne zu erlangen („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“). Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung haben Unternehmen eines Landes, auf das im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 Maßnahmen ausgeweitet wurden, die Möglichkeit, sich von dieser Ausweitung der Maßnahmen befreien zu lassen. Das Unternehmen Seil Wire & Cable („Seil“), ein koreanischer ausführender Hersteller der betroffenen Ware, beantragte eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. Bei der Untersuchung zeigte sich, dass es sich bei Seil um einen neuen ausführenden Hersteller im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung handelte und dass das Unternehmen die Kriterien für die Gewährung einer Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllen konnte. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, mit der Seil in die Liste der koreanischen Hersteller aufgenommen wird, die von den Maßnahmen befreit sind. Die Verordnung sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

310 || · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

329 || · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

|| · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

331 || – Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

332 || – Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

|| · Wahl des Instruments

341 || Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

342 || Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: – Die genannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor.

4)         Auswirkungen auf den Haushalt

409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2012/0113 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.        GELTENDE MASSNAHMEN

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005[2] führte der Rat Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus rostfreiem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm („bestimmte Kabel und Seile aus Stahl“ oder „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden, mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Bei den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren handelte es sich um einen Zollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in Höhe von 60,4 %.

(2)       Am 12. August 2009 leitete die Kommission auf Antrag des Verbindungsausschusses der „EU Wire Rope Industries“ eine Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung ein. Diese Untersuchung wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 400/2010 abgeschlossen, mit der der Rat den endgültigen Antidumpingzoll gegenüber bestimmten Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren derselben, aus der Republik Korea versandten Ware ausweitete („ausgeweitete Maßnahmen“). Mit derselben Verordnung wurden die von einigen namentlich genannten koreanischen Unternehmen versandten Einfuhren der betroffenen Ware von diesen Maßnahmen befreit, da die betreffenden Unternehmen die Maßnahmen der Untersuchung zufolge nicht umgingen. Darüber hinaus waren zwar einige der betreffenden koreanischen Unternehmen mit Unternehmen aus der Volksrepublik China, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, verbunden, es gab aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verbindung dazu hergestellt oder benutzt wurde, die für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen zu umgehen.[3]

(3)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 102/2012[4] hielt der Rat diese Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht.

B.        EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG

(4)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 969/2011 der Kommission[5] vom 29. September 2011 leitete die Kommission eine Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 400/2010 zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers, Seil Wire & Cable („Antragsteller“), von diesen Maßnahmen ein, setzte den Antidumpingzoll gegenüber den vom Antragsteller bezogenen Einfuhren außer Kraft und ließ diese Einfuhren zollamtlich erfassen.

(5)       Die Überprüfung wurde eingeleitet, weil nach Auffassung der Kommission genügend Anscheinsbeweise vorlagen, die für die Vorbringen des Antragstellers sprachen, dass es sich bei dem Unternehmen um einen neuen ausführenden Hersteller im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung handele und dass das Unternehmen die Kriterien für die Gewährung einer Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllen könne.

(6)       Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen, wie in den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 969/2011 der Kommission dargelegt, erfüllt, wurde geprüft, ob

i)          er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt hat, also in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, nicht in die Europäische Union ausgeführt hat,

ii)         er die für bestimmte Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen nicht umgangen hat und

iii)        er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Europäische Union erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Untersuchung begonnen hat, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt hat.

(7)       Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Entscheidung über die Erfüllung der obengenannten Kriterien benötigte, und prüfte sie. Im Zuge dessen wurde auch ein Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführt.

C.        FESTSTELLUNGEN

(8)       Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er alle drei in Erwägungsgrund 6 aufgeführten Kriterien erfüllt. So konnte er beweisen, dass i) er die betroffene Ware in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er die für bestimmte Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen nicht umgangen hat und iii) dass er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Europäische Union erst nach dem 30. Juni 2009 begonnen hat. Daher sollte dem betreffenden Unternehmen eine Befreiung gewährt werden.

D.        ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN AUSGEWEITETEN MASSNAHMEN BEFREIT SIND

(9)       Angesichts der bei der Untersuchung getroffenen, in Erwägungsgrund 8 aufgeführten Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass das Unternehmen Seil Wire & Cable in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit sind, der mit der Verordnung (EU) Nr. 102/2012 auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus der Republik Korea versandter Kabel und Seile aus Stahl, eingeführt wurde. Daher sollte Seil Wire & Cable in die Liste der in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates namentlich genannten Unternehmen aufgenommen werden. Wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 400/2010 festgelegt, setzt die Anwendung der Befreiung voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen im Anhang eben dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, sollte der Antidumpingzoll weiterhin Anwendung finden.

(10)     Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Feststellungen der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates erhält folgende Fassung:

Land || Unternehmen || TARIC-Zusatzcode

Republik Korea || Bosung Wire Rope Co., Ltd, 568,Yongdeok-ri, Hallim-myeon, Gimae-si, Gyeongsangnam-do, 621-872 || A969

|| Chung Woo Rope Co., Ltd, 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan || A969

|| CS Co., Ltd, 287-6 Soju-Dong Yangsan-City, Kyoungnam || A 969

|| Cosmo Wire Ltd, 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan || A969

|| Dae Heung Industrial Co., Ltd, 185 Pyunglim – Ri, Daesan-Myun, Haman – Gun, Gyungnam || A969

|| DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam || A969

|| Kiswire Ltd, 20th Fl. Jangkyo Bldg, 1, Jangkyo-Dong, Chung-Ku, Seoul || A969

|| Manho Rope & Wire Ltd, Dongho Bldg, 85-2 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan || A969

|| Seil Wire and Cable, 47-4, Soju-Dong, Yangsan-Si, Kyungsangnamdo || A994

|| Shin Han Rope Co., Ltd, 715-8, Gojan-Dong, Namdong-gu, Incheon || A969

|| Ssang YONG Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan || A969

|| Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong,Changwon City, Gyungnam || A969

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 969/2011 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Antidumpingzoll erhoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

                                                                      

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

[3]               Vgl. Erwägungsgrund 80 der Verordnung (EU) Nr. 400/2010.

[4]               ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1.

[5]               ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 7.

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