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Document 52004DC0223
Report from the Commission to the Council, the European Parliament and the European Economic and Social Committee on the rates of excise duty applied on alcohol and alcoholic beverages (presented pursuant to Article 8 of Council Directive 92/84/EEC on the approximation of excise duty on alcohol and alcoholic beverages)
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (Vorlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke)
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (Vorlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke)
/* KOM/2004/0223 endg. */
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (Vorlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke) /* KOM/2004/0223 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (Vorlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke) INHALTSVERZEICHNIS ZUSAMMENFASSUNG A. Verbrauchsteuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke B. Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1. Einführung 1.1. Das gemeinschaftliche Verbrauchsteuersystem 1.2. Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke 2. Überprüfungder Verbrauchsteuerstrukturen und -sätze 2.1. Allgemeines 2.2. Erster Bericht der Kommission 3. In diesem zweiten Bericht erfasste Aspekte 3.1. Allgemeines 3.2. Funktionieren des Binnenmarkts 3.3. Wettbewerb zwischen verschiedenen Kategorien alkoholischer Getränke 3.4. Realer Wert der Steuersätze 3.5. Allgemeine Ziele des EG-Vertrags 3.5.1. Gesundheits- und Sozialpolitik 3.5.2. Landwirtschaftspolitik 3.5.3. Erweiterung der Europäischen Union 3.6. Der Überprüfungszeitraum 4. Struktur der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke 4.1. Unterschiedliche Besteuerung von stillem Wein und Schaumwein 4.2. Anpassung der zur Definition der Produktkategorien verwendeten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) 4.3. Einstufung von Waren für Verbrauchsteuerzwecke Schlussfolgerungen 28 ANHANG A ANHANG B1 ANHANG B2 ANHANG B3 ANHANG B4 ANHANG C ZUSAMMENFASSUNG A. Verbrauchsteuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke In diesem Bericht wird der Stand des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholischen Getränken untersucht. Diebetreffenden Rechtsakte sind zum 1. Januar 1993 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Grundlage des Berichts ist Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, wonach der Rat anhand eines Berichts regelmäßig eine Überprüfung der Verbrauchsteuersätze für alkoholische Erzeugnisse vornimmt. Das Hauptaugenmerk des Berichts ist auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kategorien alkoholischer Getränke, den realen Wert der Verbrauchsteuersätze und die allgemeinen Ziele des EG-Vertrags gerichtet. Was das Funktionieren des Binnenmarktes anbelangt, so wird in dem Bericht festgestellt, dass die Beseitigung der Binnengrenzen im Jahre 1993 in Verbindung mit Beibehaltung höchst unterschiedlicher Steuerniveaus bei alkoholischen Getränken in den Mitgliedstaaten zu einer Reihe von Problemen geführt hat, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes stören. Diese Probleme beruhen auf der mitunter im Vergleich zum Wert des Produktes hohen steuerlichen Belastung sowie auf beträchtlichen Unterschieden zwischen den Steuersätzen einiger Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede begründen sowohl Anreize für den legalen Einkauf in anderen Mitgliedstaaten als auch für Betrugsgeschäfte zu Lasten der Märkte der Mitgliedstaaten mit hohen Steuersätzen, was insgesamt häufig zu steuerlich bedingten Wettbewerbsverzerrungen, Handelsverlagerungen und Beschränkungen der Freizügigkeit der Bürger führt.. Eine weitergehende Annäherung würde auf lange Sicht eine Lösung dieser Probleme des gemeinsamen Marktes ermöglichen. Was den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kategorien alkoholischer Getränke anbelangt, so ist allgemein festzustellen, dass das Ausmaß, in dem die verschiedenen Arten von alkoholischen Getränken miteinander konkurrieren, bei der Festsetzung der jeweiligen Steuern nicht ausschlaggebend ist und dass die Nachfrage nach bestimmten Arten von Getränke von Preisänderungen bei diesen Getränken oder anderen konkurrierenden Arten von alkoholischen Getränken relativ unabhängig ist. Der Bericht gelangt ferner zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten zur Erhaltung des realen Werts der Verbrauchsteuersätze eine Anhebung derselben um etwa 24 % in Erwägung ziehen könnten, um der Inflation zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 2002 Rechnung zu tragen. Eine solche Anpassung ist notwendig, damit die Mindestsätze nicht im Laufe der Zeit bedeutungslos werden. Was die allgemeinen Ziele des EG-Vertrags anbelangt, so widmet der Bericht der Beziehung zwischen der Besteuerung von alkoholischen Getränken einerseits und gesundheits- und landwirtschaftspolitischen Erwägungen andererseits besondere Aufmerksamkeit. Der Bericht stellt fest, dass die Mehrzahl der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung ihrer Steuersätze gesundheitspolitischen Aspekten in der Regel nicht Rechnung trägt. Was die landwirtschaftspolitischen Aspekte anbelangt, so bleibt die Weinbesteuerung nach wie vor ein kontrovers diskutiertes Thema. Während die weinerzeugenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Anwendung eines Nullsteuersatzes auf Wein für notwendig halten, sind einige andere Mitgliedstaaten der Auffassung, dass Änderungen der Mindestsätze von der Einführung eines positiven Mindeststeuersatzes für Wein abhängen. Die weinerzeugenden Mitgliedstaaten sehen im Nullsteuersatz für Wein auch eine notwendige Maßnahme zur Unterstützung der grundlegenden Ziele der GMO für Wein, insbesondere der Sicherstellung einer ausgewogenen Marktsituation. Im Hinblick auf die Erweiterung der Union ist festzustellen, dass alle neuen Mitgliedstaaten seit 1. Mai 2004 bereits Steuersätze in Höhe der Mindestsätze oder sogar darüber hinaus anwenden. B. Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG verpflichtet die Kommission zwar nur, über die in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze zu berichten, aber die Kommission ist der Auffassung, dass bei der Überprüfung auch Änderungen der Steuerstruktur erwogen werden sollten, da diese eng mit den Steuersätzen verknüpft ist. Dies gilt insbesondere für die Einstufung alkoholischer Getränke in die einzelnen Kategorien, die in der Strukturrichtlinie (92/83/EWG) definiert sind. Aus der Konsultation ergaben sich die folgenden drei Fragen, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist: 1. Ob die Möglichkeit einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von nicht schäumenden und schäumenden alkoholischen Getränken beibehalten werden sollte, bedarf der weiteren Diskussion. 2. Die Notwendigkeit der Aktualisierung der in der Richtlinie 92/83/EWG zur Definition von alkoholischen Getränken enthaltenen Bezugnahmen auf KN-Codes um seit 1992 etwa eingetretene Änderungen dieser Codes zu berücksichtigen und die Verhältnisse sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Verwaltungen zu vereinfachen. Die Aktualisierung dieser Bezugnahmen auf die anzuwendenden KN-Codes könnte nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG vorgenommen werden. 3. Sowohl Wirtschaftsbeteiligte als auch nationale Verwaltungen haben die Dienststellen der Kommission auf Probleme im Zusammenhang mit der Einstufung von alkoholischen Getränken in die in der Richtlinie 92/83/EWG vorgesehenen Kategorien aufmerksam gemacht und sich über unterschiedliche Einstufungen und daraus resultierende unterschiedliche Besteuerung ein und desselben Erzeugnisses in verschiedenen Mitgliedstaaten beschwert. Der Bericht beschreibt die Probleme und erörtert in diesem Zusammenhang die wesentlichen Gesichtspunkte. In Anbetracht der Komplexität und der zahlreichen politisch sensiblen Aspekte des Themas und aufgrund der Tatsache, dass die Kommission im September 2002 entschieden hat, keinen Mindeststeuersatz für Wein vorzuschlagen, ist diesem Bericht kein Vorschlag für eine Richtlinie beigefügt. Er soll vielmehr eine breit angelegte Debatte im Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anstoßen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Debatte wird die Kommission darüber entscheiden, ob sie Vorschläge zu allen oder einzelnen der in diesem Bericht behandelten Fragen unterbreitet. 1. EINFÜHRUNG 1.1. Das gemeinschaftliche Verbrauchsteuersystem 1. Verbrauchsteuern werden auf den Verbrauch von Waren wie alkoholische Getränke, Tabakwaren und Mineralöle erhoben. Die Verbrauchsteuer auf diese Waren stellt für die Mitgliedstaaten eine bedeutende Quelle von Einnahmen dar, die je nach Land 1,8 % bis 4,5 % des BIP ausmachen (vgl. Anhang A). Da es den Mitgliedstaaten freisteht, das Niveau dieser Verbrauchsteuern unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestsätze jeweils selbst festzulegen, unterscheiden sich die Verbrauchsteuern von einem Mitgliedstaat zum anderen. Bei der Festlegung ihrer Steuersätze können die Mitgliedstaaten neben haushaltsmäßigen Erwägungen auch Aspekte wie Gesundheitsschutz, Landwirtschaftspolitik, das Risiko von Steuerbetrug und -hinterziehung, Beschäftigungspolitik, die Verbrauchsteuersätze anderer Mitgliedstaaten, das Funktionieren des Binnenmarktes usw. berücksichtigen. 2. Die derzeit geltenden Regelungen traten am 1. Januar 1993 in Kraft. Sie sind das Ergebnis der Beratungen, die 1985 mit dem Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes [1] begannen, und des später unterbreiteten Vorschlags zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke [2]. Die Kommission schlug seinerzeit die vollständige Harmonisierung der Verbrauchsteuern in den erwähnten drei Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren und damit auch bei alkoholischen Getränken vor. Der Rat machte sich jedoch weder diesen noch einen modifizierten Ansatz zu Eigen, den die Kommission 1989 [3] vorschlug und der eine Kombination von Mindest- und Zielsätzen in Verbindung mit einer auf die Steuerstrukturen beschränkten Harmonisierung vorsah. Was die Steuersätze anbelangt, so wurden nur Mindestsätze festgelegt. [1] KOM (85) 310 vom 14.6.1985. [2] KOM (87) 328 endg./3 vom 10.11.1987 (ABl. C 250 vom 18.9.1987, S. 4). [3] KOM (89) 527 vom 7.12.1989 (ABl. C 12 vom 18.1.1990, S. 12). 3. Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt die Bewegung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hauptsächlich unter Steueraussetzung [4]. Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung bewegen wollen, benötigen dafür eine Genehmigung durch den Mitgliedstaat ihres Sitzes. Sie müssen dafür sorgen, dass den betreffenden Warensendungen ein Begleitendes Verwaltungsdokument oder ein gleichwertiges Handelsdokument beigegeben wird, und die betreffenden Waren unterliegen der Steuer im Bestimmungsmitgliedstaat. Privatpersonen dürfen im Mitgliedstaat ihrer Wahl bereits versteuerte Waren erwerben und sie in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, ohne irgendwelche Formalitäten erledigen und in letzterem Land erneut Verbrauchsteuer zahlen zu müssen, vorausgesetzt, die Waren sind für ihren persönlichen Bedarf bestimmt und werden von ihnen selbst in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert. [4] Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1), Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). 1.2. Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke 4. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sind in zwei Richtlinien niedergelegt: Die Richtlinie 92/83/EWG [5] des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke definiert die Waren, die der gemeinschaftsrechtlich geregelten Verbrauchsteuer unterliegen, und gewährleistet damit, dass jedes einschlägige Erzeugnis in allen Mitgliedstaaten die gleiche steuerliche Behandlung erfährt. Diese "Strukturrichtlinie" legt auch fest, wie die Verbrauchsteuer zu berechnen ist und anhand welcher Kriterien auf bestimmte Erzeugnisse Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen angewandt werden können. [5] Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21). 5. Die Richtlinie 92/84/EWG [6] des Rates über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke legt für jede Warenkategorie Verbrauchsteuer-Mindestsätze fest. Die Mitgliedstaaten können ihre Steuersätze also selbst festlegen, müssen dabei aber die folgenden Mindestsätze beachten: [6] Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29). Warenkategorie (Definition siehe Richtlinie 92/83/EWG) // Mindestverbrauchsteuer Wein und gegorene Getränke außer Wein und Bier // 0 EUR je hl des Erzeugnisses Bier // 0,748 EUR je hl/Grad Plato oder 1,87 EUR je hl/Grad Alkohol Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein) // 45 EUR je hl des Erzeugnisses Ethylalkohol und Trinkbranntwein // 550 EUR je hl reinen Alkohols Anm.: Mitgliedstaaten, die einen Steuersatz von höchstens 1000 EUR anwenden, dürfen diesen nicht senken. Mitgliedstaaten, die einen Steuersatz von über 1000 EUR anwenden, dürfen diesen nicht unter diesen Betrag absenken. 6. Die Einführung dieser Mindestsätze im Jahre 1993 machte zu dieser Zeit nur in 7 von 12 Mitgliedstaaten Anhebungen der Verbrauchsteuersätze erforderlich [7]. Da die Mitgliedstaaten ihre Verbrauchsteuersätze oberhalb dieser Mindestsätze frei festlegen können, haben sich in der Gemeinschaft unterschiedliche Steuerniveaus ergeben, die den jeweiligen politischen Erwägungen der einzelnen Länder entsprechen. In den Anhängen B1 bis B4 sind die von den Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 auf die einzelnen Warenkategorien angewandten Verbrauchsteuersätze aufgeführt, einschließlich der Mitgliedstaaten, die der EU zu diesem Datum beigetreten sind. [7] Bei Bier: in Deutschland, Griechenland, Frankreich und Luxemburg. Bei Trinkbranntwein: in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal. 7. In einem Protokollvermerk anlässlich der Annahme der Richtlinie 92/84/EWG des Rates sagten die Mitgliedstaaten zu, die von der Kommission in ihrem Vorschlag KOM (89) 527 vorgesehenen Zielsätze als Anhaltspunkte für die Anpassung ihrer nationalen Sätze anzusehen. Diese Zielsätze lauten wie folgt: Ethylalkohol und Trinkbranntweine // 1398,1 EUR je hl reinen Alkohols Stiller Wein // 18,7 EUR je hl des Erzeugnisses Schaumwein // 33 EUR je hl des Erzeugnisses Bier // 1,496 EUR je hl/Grad Plato des Fertigerzeugnisses Zwischenerzeugnisse // 93,5 EUR je hl des Erzeugnisses In der Praxis haben die Mitgliedstaaten bei Änderungen ihrer Steuersätze diesen Zielsätzen nicht immer Rechnung getragen, sondern von der in dem Protokollvermerk vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Verbrauchsteuersätze aus besonderen Gründen und insbesondere aus Haushaltsgründen nicht an den Zielsätzen auszurichten. 8. Die folgende Tabelle gibt die Mindestsätze für die einzelnen Warenkategorien je Hektoliter/Grad Alkohol und je Liter des Erzeugnisses zum üblichen Alkoholgehalt wieder. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9. Im Durchschnitt machen die Einnahmen aus der Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke 10,5 % des gesamten Verbrauchsteueraufkommens oder 0,29 % des BIP der Mitgliedstaaten aus (vgl. Überblick nach Mitgliedstaaten in Anhang A). 2. ÜBERPRÜFUNG DER VERBRAUCHSTEUERSTRUKTUREN UND -SÄTZE 2.1. Allgemeines 10. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG nimmt der Rat alle zwei Jahre anhand eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission eine Überprüfung der in der Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze vor und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, dem zwischen den verschiedenen Gruppen von alkoholischen Getränken bestehenden Wettbewerb, dem realen Wert der Steuersätze und allgemein den Zielen des EG-Vertrags Rechnung getragen. 2.2. Erster Bericht der Kommission 11. Im September 1995 legte die Kommission ihren ersten Bericht vor, der sich nicht nur mit alkoholischen Getränken, sondern auch mit Tabakwaren und Mineralölen befasste [8], dem jedoch kein Vorschlag beigefügt war. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die Verbrauchsteuersätze für alkoholische Getränke eindeutig stagnierten. Deshalb wurde seinerzeit vermutet, dass der Nullsatz für Wein den Spielraum für Änderungen der Steuersätze für andere alkoholische Erzeugnisse in einem Mitgliedstaat und dessen Nachbarstaaten einschränken könnte. Die Schlussfolgerung lautete, dass die Frage der Alkoholbesteuerung weiterer Prüfung und der Konsultation aller interessierten Kreise bedurfte, bevor endgültige Beschlüsse gefasst würden. Bis dahin könnten Mitgliedstaaten mit Steuersätzen in Höhe oder im Bereich der Mindestsätze ihre Sätze beibehalten, um so Verfälschungen des Handels zu vermeiden, die ansonsten durch forcierte Anpassungen der Steuersätze hervorgerufen werden könnten. [8] KOM (95) 285 vom 13.9.1995. 12. Im Rahmen der Konsultation der interessierten Kreise veranstaltete die Kommission im November 1995 in Lissabon eine Verbrauchsteuerkonferenz, die die erste Phase des laufenden Konsultationsprozesses darstellte. Ziel dieser Veranstaltung war es, die Anwendung der seit Januar 1993 geltenden Verbrauchsteuervorschriften der Gemeinschaft in der Praxis zu evaluieren und insbesondere die Kommission bei der Konzeption ihrer künftigen Politik im Bereich der Verbrauchsteuern zu unterstützen. Auf der Konferenz wurden die in dem Bericht aufgezeigten Schwierigkeiten bestätigt und die Standpunkte der Wirtschaft, der Gesundheitsorganisationen und der Mitgliedstaaten bekräftigt, aber keine Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. 13. Am 19. September 1996 verabschiedete das Europäische Parlament seine Stellungnahme [9] zu dem Bericht der Kommission und forderte diese zur Prüfung und Vorlage geeigneter Änderungen der geltenden Richtlinien auf, die sich an vorgeschlagenen Leitlinien und dem Ziel eines ausgewogenen Steuersystems orientieren sollten, bei dem der Wettbewerb zwischen den einzelnen alkoholischen Getränken nicht verzerrt ist. [9] ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 205. 3. IN DIESEM ZWEITEN BERICHT ERFASSTE ASPEKTE 3.1. Allgemeines 14. Wie bereits erwähnt, wird dieser Bericht im Rahmen der vorgeschriebenen Überprüfung der für Alkohol und alkoholische Getränke angewandten Verbrauchsteuersätze vorgelegt, wobei dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, dem zwischen den verschiedenen Gruppen von alkoholischen Getränken bestehenden Wettbewerb, dem realen Wert der Steuersätze und allgemein den Zielen des EG-Vertrags, etwa im Bereich der Gesundheits- und Landwirtschaftspolitik Rechnung getragen wird. 15. Dieser Überprüfung ging eine Konsultation voraus. So baten die Dienststellen der Kommission die Mitgliedstaaten mittels eines Fragebogens um Stellungnahme zu den einzelnen Elementen, die in die Prüfung einzubeziehen waren. Da der Konsultationsprozess bereits im Jahre 2001 begann, konnte die Kommission die Mitgliedstaaten, die der EU erst zum 1. Mai 2004 beigetreten sind, nicht beteiligen. Folglich sind deren Sichtweisen im Bericht nicht wiedergegeben. Ferner wurden Wirtschafts- und Gesundheitsorganisationen um entsprechende Positionspapiere gebeten, um die Angelegenheit dann in bilateralen Treffen mit Vertretern de Kommission zu erörtern. 16. In Bezug auf einen der zu berücksichtigenden Aspekte - den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Gruppen von alkoholischen Getränken - beauftragte die Kommission ein unabhängiges Beratungsunternehmen damit, das Ausmaß dieses Wettbewerbs zu untersuchen (diese Untersuchung wird nachstehend "Wettbewerbsstudie" genannt). Darüber hinaus wurden im Rahmen dieser Studie Konsumtrends bei alkoholischen Getränken und die Gründe dafür (z.B. Änderung der steuerlichen Behandlung) untersucht. Schließlich befasst sich die Studie auch mit dem grenzüberschreitenden Einkauf von alkoholischen Getränken durch Privatpersonen in einigen Mitgliedstaaten und mit unrechtmäßigen gewerblichen Bewegungen versteuerter Waren über Landesgrenzen hinweg [10]. (Auf die Ergebnisse der Studie wird in den Absätzen, 41, 42 und 58 Bezug genommen.) [10] "Study on the competition between alcoholic beverages", Customs Associates Ltd., Februar 2001. Eine Zusammenfassung der Studie ist über folgende Website zugänglich: http://europa.eu.int/comm/ taxation_customs/publications/reports_studies/report.htm 3.2. Funktionieren des Binnenmarkts 17. Dieser Abschnitt befasst sich mit den Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten angewandten Verbrauchsteuersätze auf das Funktionieren des Binnenmarktes für alkoholische Getränke. 18. Bei der Untersuchung dieses Aspekts wurden im ersten Bericht drei Kategorien innergemeinschaftlicher Bewegungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterschieden: gewerbliche Warenbewegungen unter Aussetzung der Verbrauchsteuer, gewerbliche Bewegungen von versteuerten Waren und Warenbewegungen durch Privatpersonen. Diese Unterscheidung wird in diesem Bericht beibehalten. Gewerbliche Warenbewegungen unter Aussetzung der Verbrauchsteuer 19. Der erste Bericht gelangte zu dem Ergebnis, dass das gemeinschaftliche Verbrauchsteuersystem - zumindest was den legalen Handelsverkehr anbelangt - trotz der großen Unterschiede zwischen den Verbrauchsteuersätzen der Mitgliedstaaten insgesamt recht gut funktioniert. Da die Warenbewegungen unter Verbrauchsteueraussetzung erfolgen, wobei die Steuer im Bestimmungsmitgliedstaat nach Maßgabe der dort geltenden Sätze entrichtet wird, ist es unwahrscheinlich, dass Unterschiede bei den Steuersätzen auf Seiten der Unternehmen, die auf dieser Stufe der Absatzkette involviert sind, zu nennenswerten Verfälschungen des Handels oder Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Mitgliedstaaten haben diese Feststellung bestätigt. 20. Allerdings wurde in dem ersten Bericht auch festgestellt, dass es schwieriger sei zu beurteilen, welche Auswirkungen die fortbestehenden Unterschiede bei den Steuersätzen in Verbindung mit der Beseitigung der Kontrollen an den Binnengrenzen auf das Betrugsgeschehen in diesem Bereich hätten, und dass es noch zu früh sei, um eine etwaige Zunahme des Betrugs feststellen zu können. Kurz nach Vorlage des Berichts äußerten die Mitgliedstaaten jedoch ihre Beunruhigung über den zunehmenden Betrug im Bereich der Verbrauchsteuern. Deshalb wurde Anfang 1997 eine hochrangige Arbeitsgruppe "Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol" eingesetzt, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzte. Die Arbeitsgruppe sollte Art und Umfang des Betrugs sowie Lücken und Schwachstellen in den Verbrauchsteuervorschriften und dem einschlägigen Kontrollsystem ermitteln und entsprechende Lösungen und/oder Verbesserungen empfehlen. In ihrem Bericht vom 24. April 1998 [11] gelangte die hochrangige Arbeitsgruppe zu dem Schluss, dass die Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol alarmierende Ausmaße angenommen hat. Nach Schätzung der Mitgliedstaaten belief sich im Jahre 1996 der Einnahmeausfall für die gesamte EU allein bei Alkohol auf etwa 1,5 Mrd. EUR (ca. 8 % der gesamten Einnahmen an Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke). Zum Vergleich: Die Mitgliedstaaten veranschlagten den Einnahmeausfall bei Tabakwaren 1996 mit ca. 3,3 Mrd. Euro ( entspricht 7,5 % des gesamten Tabaksteueraufkommens ). Außerdem wurde in dem Bericht festgestellt, dass der Steuerbetrug bei Alkohol vor allem im Wege des Missbrauchs des Gemeinschaftssystems für den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuer pflichtiger Waren begangen wird. Dabei geht es um großangelegte Betrugsaktivitäten, die sich auf die Mitgliedstaaten mit hohen Verbrauchsteuern konzentrieren. Den hohen Einnahmeverlusten auf Seiten der Mitgliedstaaten stehen ganz eindeutig die hohen Profite gegenüber, die die Betrüger sehr rasch erzielen können. Der Bericht zeigt, dass diese Profite deshalb so hoch sind, weil die betreffenden Erzeugnisse im Vergleich zu ihrem eigentlichen Warenwert sehr hoch besteuert werden und weil sich die Verbrauchsteuer- und MwSt-Sätze zwischen den Mitgliedstaaten teilweise erheblich unterscheiden. [11] Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe "Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol", Genehmigung durch den Rat "Wirtschaft und Finanzen" vom 19. Mai 1998. 21. Die Antworten einer Reihe von Mitgliedstaaten auf den Fragebogen bestätigen die Feststellungen des Berichts der hochrangigen Arbeitsgruppe. Einige Mitgliedstaaten (Irland, VK, Frankreich) berichten von einer Zunahme der Fälle von "Umleitungsbetrug", wobei verbrauchsteuerpflichtige Waren während der Beförderung unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten in einen anderen Mitgliedstaat umgeleitet werden, bei dem es sich häufig um ein Land mit relativ hohen Verbrauchsteuern handelt. Andere Mitgliedstaaten berichten von einer Zunahme des Schmuggels von Alkohol aus Drittstaaten (Finnland) bzw. einer Zunahme des Schwarzbrennens und der beschlagnahmten Mengen an alkoholischen Getränken, die illegal aus anderen Mitgliedstaaten ins Land verbracht wurden (Schweden). Aber auch Mitgliedstaaten mit eher niedrigen Verbrauchsteuersätzen (z.B. Portugal) berichten von wachsendem Betrug bei Alkohol und alkoholischen Getränken, der hauptsächlich im Wege der Verbrauchsteuerhinterziehung erfolgt. Außerdem werden der Kommission von im Alkoholsektor tätigen Unternehmen immer mehr Fälle gemeldet, in denen innergemeinschaftliche Warenbewegungen und Ausfuhren nach Drittstaaten nicht korrekt abgeschlossen werden, so dass die Unternehmen für die Entrichtung der Verbrauchsteuer auf Waren herangezogen werden, die nicht an ihrem Bestimmungsort angekommen sind. 22. Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten haben die Empfehlungen der hochrangigen Arbeitsgruppe aufgegriffen und eine Reihe von Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung in die Wege geleitet. Als Beispiel seien nur die Empfehlung der Kommission über die Zulassung von Lagerinhabern [12] und die Umstellung des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren auf EDV [13] genannt. Diese Initiativen werden die Effizienz der derzeitigen Regelwerke und Kontrollsysteme verbessern und die Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung erleichtern. [12] Empfehlung 2000/789/EG der Kommission vom 29. November 2000 über Leitlinien für die Zulassung von Lagerinhabern gemäß Richtlinie 92/12/EWG des Rates in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 29). [13] Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5). Gewerbliche Bewegungen von versteuerten Waren 23. Der erste Bericht stellte fest, dass nur ein kleiner Anteil der gewerblichen innergemeinschaftlichen Warenbewegungen nicht unter Verbrauchsteueraussetzung erfolgt. Dies gilt gewiss noch immer für gewerbliche Warenbewegungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten, die nach Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt werden. In diesen Fällen erfolgt die Warenbewegung zwischen Mitgliedstaaten unter einem vereinfachten Begleitdokument, und die im Abgangsmitgliedstaat entrichtete Verbrauchsteuer wird erstattet, sobald die Entrichtung der Steuer im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen wird. Diesbezüglich haben die Mitgliedstaaten keine Probleme gemeldet, wenn man davon absieht, dass das Vereinigte Königreich erhebliche Probleme mit betrügerischen Ansprüchen auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Waren gemeldet hat, die in Wirklichkeit das Land nie verlassen haben und/oder die nie mit britischer Verbrauchsteuer belastet waren. Das Vereinigte Königreich legt inzwischen aber bei Erstattungsverfahren strengere Maßstäbe an, wodurch dieser Art des Betrugs wirksam begegnet wurde. Hieran zeigt sich, dass Betrüger überall dort tätig sind, wo sie gerade Schwachstellen ausmachen, dabei aber äußerst flexibel sind und ihre Aktivitäten einfach verlagern und andere Mängel ausnutzen, wenn das Netz der Vorschriften in einem Bereich enger geknüpft wird. Die einzelnen Bereiche des Verbrauchsteuersystems dürfen deshalb bei den Überlegungen, wie sie besser geschützt werden können, nicht isoliert betrachtet werden. 24. Die in diesem Zusammenhang wichtigste Entwicklung betrifft den Fernverkauf, d.h. den Verkauf von Waren, die direkt oder indirekt vom Verkäufer oder in seinem Auftrag an den Endverbraucher versandt oder befördert werden. Zahlreiche Mitgliedstaaten berichteten im Zusammenhang mit der Entwicklung des elektronischen Handels über eine Zunahme des Fernverkaufs an Endverbraucher, insbesondere bei Wein und Spirituosen. In diesen Fällen ist Artikel 10 der Richtlinie 92/12/EWG anzuwenden, der u.a. vorsieht, dass die Verbrauchsteuer vom Verkäufer oder in seinem Auftrag im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten ist. Die Zunahme dieser Art des Handels wird nach Aussage einer Reihe von Mitgliedstaaten dadurch belegt, dass sich bei ihnen immer mehr Wirtschaftsbeteiligte aus anderen Mitgliedstaaten für Zwecke der Entrichtung der Verbrauchsteuer auf Fernverkäufe registrieren lassen. 25. Allerdings berichteten einige Mitgliedstaaten (v.a. solche mit hohen Verbrauchsteuern), dass in Ländern mit niedrigen Verbrauchsteuern ansässige Internethändler immer häufiger versteuerte Waren an Kunden in Hochsteuerländern verkaufen, ohne im Bestimmungsmitgliedstaat der Waren die entsprechenden Verbrauchsteuerbeträge zu entrichten. Dies wird zu einem gewissen Teil auf die umständlichen Verfahren zur Entrichtung der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zurückgeführt und auch darauf, dass der Kostenaufwand für die Einhaltung dieser Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen häufig in keinem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Umsatz steht. Unter diesen Umständen können weder die Wirtschaftsbeteiligten noch die Bürger den Binnenmarkt in vollem Umfang nutzen. Es gibt jedoch auch andere Fälle, in denen Websites mit Angeboten über alkoholische Getränke offenbar eher zwecks Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersätze der Mitgliedstaaten eingerichtet wurden. Die verkauften Waren werden per Post an Kunden in anderen Mitgliedstaaten versandt, wobei klar ist, dass derartige Sendungen in einem Binnenmarkt, in dem ein freier Warenverkehr gilt, nur schwer zu kontrollieren sind. 26. Die erwähnten Probleme im Zusammenhang mit dem Fernverkauf wird die Kommission in einem Bericht über die Anwendung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG eingehender erörtern. Der Bericht samt zugehörigem Richtlinienvorschlagschlagen Vereinfachungen der Verfahren für den Fernverkauf und eine gewisse Liberalisierung beim Ferneinkauf von alkoholischen Getränken vor. [14] Nähere Einzelheiten sind dem Bericht und dem Vorschlag zu den Artikeln 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG [15] zu entnehmen, der am 2. April 2004 von der Kommission angenommen wurde. [14] In diesem Zusammenhang ist "Fernverkauf" als Geschäftsvorgang zu verstehen, bei dem verbrauchsteuerpflichtige Waren durch den Verkäufer oder in seinem Namen an den Käufer versandt oder befördert werden. "Ferneinkauf" ist hier ein Geschäftsvorgang, bei dem der Versand oder die Beförderung vom Käufer oder in dessen Auftrag durchgeführt werden. [15] Kom (2004) 227 v. 2.4.2004 Grenzüberschreitender Einkauf durch Privatpersonen 27. Entsprechend den Grundsätzen des Binnenmarktes können Privatpersonen im Mitgliedstaat ihrer Wahl Waren unter Entrichtung der Verbrauchsteuer erwerben und dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, ohne erneut Verbrauchsteuer entrichten zu müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden Waren für den persönlichen Bedarf der Privatpersonen und ihrer Familie bestimmt sind und von ihnen selbst in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden (Artikel 8 der Richtlinie 92/12/EWG). Bei der Feststellung, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für den persönlichen Bedarf des Reisenden oder seiner Familie bestimmt sind, müssen die Mitgliedstaaten einige Kriterien beachten, u.a. die Menge der beförderten Waren (Artikel 9 der Richtlinie 92/12/EWG). Zur Anwendung des genannten Kriteriums können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, die jedoch nur als Anhaltspunkt dienen dürfen. Drei Mitgliedstaaten (Schweden, Dänemark und Finnland) dürfen allerdings noch bis Ende 2003 hinsichtlich der Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, darunter auch alkoholische Getränke, die von Reisenden bei der Einreise aus anderen Mitgliedstaaten mitgeführt werden, ohne dass dafür erneut Verbrauchsteuern zu zahlen sind, mengenmäßige Beschränkungen anwenden (Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG). 28. Hinsichtlich des Umfangs des grenzüberschreitenden Einkaufs durch Privatpersonen stellte der erste Bericht fest, dass diese Handlungsweise weit verbreitet sei und seit 1992 zugenommen hat, insbesondere im Falle von Mitgliedstaaten, deren Verbrauchsteuern erheblich über denen der Nachbarmitgliedstaaten liegen. Ferner wurde festgestellt, dass ein wesentlicher Faktor dabei anerkanntermaßen die unterschiedliche Höhe der Steuern ist. Diesbezüglich wurde in dem Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe "Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol" darauf hingewiesen, dass neben dem Betrug in großem Stil durch kriminelle Organisationen auch der Betrug im Wege des Missbrauchs der Vorschriften in kleinerem Stil ein erhebliches Ausmaß angenommen hat, wobei es ebenfalls um versteuerte Waren und die Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersätze zwischen den Mitgliedstaaten geht. 29. In ihren Antworten auf den Fragebogen brachten Mitgliedstaaten mit relativ niedrigen Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke keine größeren Sorgen wegen des grenzüberschreitenden Einkaufs zum Ausdruck - im Allgemeinen liegen ihnen auch keine Angaben über den Umfang dieses Geschehens vor. Hochsteuerländer widmen diesem Aspekt hingegen mehr Beachtung. So führt z.B. das Vereinigte Königreich an einer Reihe von Häfen und Flughäfen im gesamten Land jährlich eine Umfrage unter Reisenden durch, die aus anderen Ländern ins Land kommen. Auf der Grundlage dieser Umfrage wird geschätzt, dass der Gesamtbetrag der Verbrauchsteuer- und MwSt-Einnahmen, die dem Staat durch den Schmuggel von versteuerten alkoholischen Getränken über den Ärmelkanal entgangen sind, von 70 Mio. GBP im Jahre 1992 auf 285 Mio. GBP im Jahre 1999 angestiegen ist. Der größte Teil dieser Einnahmeausfälle war auf den Schmuggel von Bier zurückzuführen. Hierbei spielten unterschiedliche Verbrauchsteuerniveaus eine sehr wichtige Rolle, von Bedeutung waren aber auch andere Faktoren wie die Preise vor Steuern, Wechselkurse und Fahrpreise. Dänemark schätzt den Anteil der im Ausland erworbenen Erzeugnisse am Gesamtverbrauch der Dänen im Jahr 2000 bei Bier auf 18 %, bei Wein auf 13,5 % und bei Branntwein auf 27 %. Schweden hat ebenfalls festgestellt, dass der grenzüberschreitende Einkauf in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre zugenommen hat, was wohl auf steuerliche Unterschiede zurückzuführen sein dürfte. Im Jahr 2000 machten diese Einkäufe je Einwohner über 15 Jahre 1,26 Liter reinen Alkohols aus. Dies entsprach 17 % des Gesamtkonsums - 27 %, bei Branntwein, 12 % bei Bier und 14 % bei Wein. In Finnland spielt sich der grenzüberschreitende Einkauf von alkoholischen Getränken hauptsächlich in Drittstaaten ab, da die Preisunterschiede zwischen Finnland einerseits und Russland und Estland andererseits besonders groß sind. Bisher stellte der grenzüberschreitende Einkauf in anderen Mitgliedstaaten kein größeres Problem dar, aber Finnland rechnet damit, dass sich dies nach der EU-Erweiterung ändert. Auch Wirtschaftsverbände aus Mitgliedstaaten wie Belgien und den Niederlanden, also Ländern mit eher moderaten Steuerniveaus, haben sich darüber beklagt, dass sich der grenzüberschreitende Einkauf in Mitgliedstaaten, die auf Wein und Schaumwein den Nullsatz oder nur einen sehr niedrigen Steuersatz anwenden, bei ihren Mitgliedern negativ auswirke. 30. Die künftige Entwicklung der Steuereinnahmen aus Alkohol und alkoholischen Getränken wurde und wird im Falle Dänemarks, Schwedens und Finnlands davon beeinflusst, dass zum einen die Ermächtigung zur Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die Reisende aus anderen Mitgliedstaaten in diese Länder verbringen dürfen, ohne erneut Verbrauchsteuern zahlen zu müssen, am 31. Dezember 2003 ausläuft, und dass zum anderen die EU erweitert wird. In diesen Mitgliedstaaten wird noch erörtert, welche Folgen sich aus diesen beiden Umständen für die Höhe der Verbrauchsteuersätze ergeben dürften. Dänemark hat seine Verbrauchsteuern auf Spirituosen zum Oktober 2003 um 45 % gesenkt, während Finnland mit Wirkung vom 1. März 2004 sogar noch breiter angelegte Senkungen vornahm ( Bier um 32%, Wein um 10% und Spirituosen um 44% ). Wie sich diese Steuersenkungen auf die Steuereinnahmen dieser Mitgliedstaaten auswirken, wird von ihrer Wirkung auf den Gesamtverbrauch, vor allem aber davon abhängen, in welchem Umfang grenzüberschreitender Einkauf und Schmuggel durch legalen Handel innerhalb dieser Mitgliedstaaten substituiert wird. 31. Es zeigt sich also, dass die Bürger von der Möglichkeit, versteuerte Waren im Mitgliedstaat ihrer Wahl einzukaufen und in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, ohne erneut Verbrauchsteuer zahlen zu müssen, intensiv Gebrauch machen. Dies ist völlig legitim und geschieht in Ausübung einer dem Bürger im Binnenmarkt zustehenden Grundfreiheit. Es ist allerdings auch offensichtlich, dass derartige Einkäufe jenseits der Grenzen zu einem großen Teil auf die steuerlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind. Ob von Privatpersonen beförderte Waren nicht für deren persönlichen Bedarf, sondern für gewerbliche Zwecke befördert werden, lässt sich nur durch materielle Kontrollen der Reisenden feststellen. Da systematische Kontrollen an den Binnengrenzen mit den in Artikel 14 EG-Vertrag niedergelegten Grundprinzipien des Binnenmarktes nicht vereinbar wären, sollten derartige Kontrollen nur gelegentlich stattfinden (Stichproben) und im Rahmen von nationalen Kontrollregelungen erfolgen, die das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats abdecken. Derartige Kontrollen sollten außerdem mit den allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts in Einklang stehen und insbesondere nicht willkürlich oder in unnötig restriktiver Weise durchgeführt werden [16]. Derartige Kontrollen von Reisenden sowie die Art und Weise, wie sie von manchen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, rufen bei den Reisenden häufig Verärgerung hervor und haben schon zu zahlreichen Beschwerden bei der Kommission gegen die betreffenden Mitgliedstaaten geführt. Allein dadurch, dass derartige steuerliche Kontrollen noch immer vorgenommen werden, fühlen sich Reisende oft in der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit im Binnenmarkt behindert. Gegenstand dieses Berichts ist nicht die Frage, inwiefern die derartige Kontrollen von Reisenden noch durchführen dürfen. Allerdings liegt der Grund, weshalb einige Mitgliedstaaten Reisende noch immer kontrollieren, um den legalen Einkauf bereits versteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Ausland vom Schmuggel dieser Waren zu unterscheiden, eindeutig darin, dass die betreffenden Mitgliedstaaten Verbrauchsteuersätze anwenden, die weit über denen der benachbarten Mitgliedstaaten liegen. [16] Siehe hierzu das Urteil des EuGH vom 27.4.1991 in der Rechtssache 321/87. Funktionieren des Binnenmarktes - Schlussfolgerungen 32. Die vorstehende Analyse ergibt eindeutig, dass die Beseitigung der Binnengrenzen im Jahre 1993 in Verbindung mit Beibehaltung höchst unterschiedlicher Steuerniveaus bei alkoholischen Getränken in den Mitgliedstaaten zu einer Reihe von Problemen für den Binnenmarkt geführt hat, obwohl sie für den Verbraucher mitunter vorteilhaft war. 33. Einzelne Wirtschaftsbeteiligte wie auch Verbände von Herstellern alkoholischer Getränke in einzelnen Mitgliedstaaten haben wiederholt die aus den großen Unterschieden der Steuersätze resultierenden Wettbewerbsverzerrungen und Handelsverlagerungen beklagt. Sowohl Hersteller als auch Händler mit Sitz in Hochsteuer-Mitgliedstaaten bzw. -Regionen verweisen auf die negativen Folgen für ihre Tätigkeit, die sich nicht nur aus Steuerhinterziehung und Schmuggel, sondern auch aus steuerlich bedingtem grenzüberschreitenden Einkauf ergeben (auch wenn sie anerkennen, dass dies aus Sicht des Verbrauchers völlig legitim ist). 34. Die meisten Mitgliedstaaten stimmen darin überein, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes eine weitere Annäherung der Steuersätze erfordert - keine Einigkeit besteht hingegen darüber, wie dabei vorzugehen ist. Mitgliedstaaten mit hohen Verbrauchsteuern, die von einer Zunahme von grenzüberschreitendem Einkauf, Schmuggel und "gewerblicher" Steuerhinterziehung aufgrund unterschiedlicher Steuersätze berichten, halten die Anhebung aller Mindestsätze für erforderlich. Viele andere Mitgliedstaaten erwarten jedoch, dass auch die Mitgliedstaaten mit besonders hohen Steuern gewisse Anstrengungen unternehmen. Zum letztgenannten Punkt ist festzustellen, dass Dänemark und Finnland als Folge des Wegfalls ihrer Sonderregelungen für das Verbringen von alkoholischen Getränken im innergemeinschaftlichen Personenreiseverkehr und im Hinblick auf die Erweiterung der EU zum 1. Mai 2004 ihre Steuersätze für einige alkoholische Getränke erheblich gesenkt haben. 3.3. Wettbewerb zwischen verschiedenen Kategorien alkoholischer Getränke 35. Dieser Abschnitt befasst sich mit der Frage, in welchem Ausmaß es einen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Arten von alkoholischen Getränken gibt und ob die Verbrauchsteuern auf konkurrierende Kategorien dieser Erzeugnisse harmonisiert werden sollten. 36. Die in der Richtlinie 92/84/EWG für die einzelnen Kategorien von Erzeugnissen niedergelegten Verbrauchsteuer-Mindestsätze sind das Ergebnis eines politischen Kompromisses und werden dem Wettbewerbsaspekt nur in beschränktem Maße gerecht. Die Mindestsätze für Bier wurden relativ niedrig angesetzt, was durchaus den Umstand widerspiegelt, dass Bier mit Wein konkurriert, für den der Mindestsatz Null beträgt. Die Steuersätze für Branntwein und in etwas geringerem Maße auch für Zwischenerzeugnisse, die destillierten Alkohol enthalten, sind je Grad Alkohol wesentlich höher angesetzt, was durchaus so verstanden werden kann, dass es zwischen diesen Erzeugnissen einerseits und Bier und Wein andererseits keinen oder nur wenig Wettbewerb gibt. 37. Die Richtlinie 92/84/EWG an sich verlangt von den Mitgliedstaaten nicht, ihre Verbrauchsteuersätze für die einzelnen Produktkategorien so festzusetzen, dass sie je Grad Alkohol vergleichbar sind. Bei der Festsetzung ihrer Steuersätze müssen sie jedoch die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere Artikel 90 beachten, wonach sie Waren aus anderen Mitgliedstaaten nicht höher besteuern dürfen als gleichartige inländische Waren und andere inländische Produktionen nicht indirekt schützen dürfen. Auf dieser Grundlage urteilte der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-170/78, dass ein Mitgliedstaat, der nicht als Hersteller eines bestimmten Erzeugnisses (Wein) gelten kann, dieses nicht in einer Weise besteuern darf, dass dadurch das stärkste inländische Konkurrenzerzeugnis (Bier) geschützt wird. Dementsprechend haben alle Mitgliedstaaten, die keinen Wein erzeugen, Wein und Bier unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts in vergleichbarer Höhe zu besteuern und sind insofern in ihrer Freiheit, die Verbrauchsteuersätze selbst festzusetzen, eingeschränkt. In einem jüngeren Fall (C-166/98) hatte sich der Gerichtshof mit einer Vorabentscheidungsfrage gemäß Artikel 234 EG-Vertrag zur Gültigkeit der Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG zu befassen. Die Frage war, ob diese Richtlinien im Hinblick auf den EG-Vertrag und insbesondere Artikel 90 Absatz 2 insofern ungültig seien, als sie die Mitgliedstaaten verpflichten, die Steuer auf Bier auf den gemeinschaftsrechtlichen Mindestsatz anzuheben, und damit zu möglicherweise diskriminierenden Unterschieden in der Besteuerung von Bier und Wein führen. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Prüfung hinsichtlich der vorgelegten Frage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit dieser Richtlinien beeinträchtige, denn den Mitgliedstaaten verbleibe ein ausreichender Ermessensspielraum, um zwischen der Besteuerung von Wein und der von Bier ein Verhältnis herzustellen, das jeglichen Schutz der inländischen Erzeugung im Sinne von Artikel 90 EG-Vertrag ausschließe. 38. Die Mitgliedstaaten gaben meist an, dass das Ausmaß des Wettbewerbs zwischen zwei Erzeugnissen bei der Festsetzung der Steuerniveaus für die einzelnen Warenkategorien kein entscheidender Faktor sei. Ihrer Ansicht nach ist der Preis bei der Verbraucherentscheidung nicht entscheidend - andere Faktoren, wie Gewohnheiten, Gelegenheit, Kultur oder Klima könnten von größerer, zumindest aber gleicher Bedeutung sein. Dementsprechend tragen ihre Steuersätze entgegen den Erfordernissen der o.a. Bestimmung des EG-Vertrags dem Wettbewerbsaspekt im Allgemeinen nicht Rechnung. Dies verdeutlicht das Diagramm in Anhang C, das die Verbrauchsteuersätze für die einzelnen Kategorien von alkoholischen Getränken nach Hektoliter/Grad Alkohol aufgeschlüsselt darstellt. Hochsteuerländer (v.a. Dänemark, Schweden, VK und Irland) weisen jedoch in ihren Antworten auf den Fragebogen besonders darauf hin, dass sie im Gegensatz zu den Wein erzeugenden Ländern aufgrund der EuGH-Rechtsprechung konkurrierende Erzeugnisse gleich besteuern müssen, während sowohl Wein als auch Bier erzeugende Mitgliedstaaten ihre Steuersätze ohne Berücksichtigung des Wettbewerbsaspekts frei festsetzen können. 39. Bier- und Weinerzeuger messen dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Arten von alkoholischen Getränken keine besondere Bedeutung bei. Insbesondere Wein erzeugende Länder erklären, dass der Nullsatz für Wein in Bezug auf andere alkoholische Getränke kein Wettbewerbsproblem hervorrufe, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen sei der Verbrauch an Tafel- und Qualitätswein in Ländern mit einem Verbrauchsteuersatz von oder nahe Null im Rückgang begriffen. Zum anderen sei der Wettbewerb zwischen verschiedenen Getränken nicht vom Preis abhängig, sondern eher von Faktoren wie Tradition, Kultur, Ort und Zeitpunkt des Verbrauchs, Mode, Alter, sozialen Verhältnissen und Marketing. 40. Branntweinerzeuger hingegen sehen in den derzeit vorgeschriebenen Mindestniveaus eine Festschreibung der Diskriminierung von Branntwein, die in den nationalen Verbrauchsteuervorschriften ausgestaltet wird. Ihrer Ansicht nach konkurrieren sämtliche Erzeugnisse in gewissem Maße miteinander, weshalb die Diskriminierung von Branntwein gegenüber Bier und Wein im Wege einer Senkung des Mindestsatzes für Branntwein verringert werden sollte. Sie sind der Auffassung, dass die Marktanteile verschiedener Kategorien von alkoholischen Erzeugnissen auch durch den Preiswettbewerb beeinflusst werden, bei dem wiederum die Verbrauch steuer eine Rolle spielt. Insbesondere in Mitgliedstaaten mit höheren Steuern ist die Preisempfindlichkeit von Branntwein höher als bei anderen Produktkategorien. 41. Die Studie über den Wettbewerb der alkoholischen Getränke untereinander untersuchte die Preiselastizität der Nachfrage nach Getränken der einzelnen Kategorien (d.h. das Verhältnis zwischen der Nachfrage nach einem bestimmten Erzeugnis und dessen Preis) und die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage nach Getränken dieser Kategorien (d.h. das Verhältnis zwischen der Nachfrage nach einem bestimmten Erzeugnis und den Preisen der Erzeugnisse der anderen Kategorien). [17] Die Kreuzpreiselastizität vermittelt einen Hinweis auf das Ausmaß des Wettbewerbs zwischen den Erzeugnissen. Das Beratungsunternehmen weist jedoch darauf hin, dass dieses Konzept in gewisser Hinsicht problematisch sei. Zum einen seien die Daten über die Preise von alkoholischen Getränken in den meisten Mitgliedstaaten entweder recht spärlich sind und/oder wiesen nicht die Qualität auf, die für stabile Schätzungen der Kreuzpreiselastizität erforderlich seien. Zum anderen hat das Beratungsunternehmen festgestellt, dass der Verbrauch an alkoholischen Getränken und die Wahl der Verbraucher zwischen den einzelnen Kategorien von Getränken einer ganzen Reihe von Einflussfaktoren unterliegen. So können zum Beispiel die Verbrauchergewohnheiten in Bezug auf Wein im Laufe der Jahre zu einem Anstieg des Weinkonsums zulasten anderer Getränkekategorien führen, obwohl dies nicht der tatsächlichen gegenwärtigen Entwicklung entspricht. In vielen Fällen ist also der Übergang zu Wein vom Preis des Weins im Vergleich zu anderen Getränken unabhängig, d.h. die Entwicklung würde sich auch bei stabilen Preisverhältnissen so vollziehen. Das Beratungsunternehmen weist darauf hin, dass es äußerst schwierig sein dürfte, die Wirkung der Preise auf das Konsumverhalten zu ermitteln, da bei Änderungen des Konsumverhaltens bei Getränken der Wandel des Verbraucher geschmacks ein so kritischer Faktor sein dürfte. Es steht außer Zweifel, dass sowohl der Verbrauch von Tafelwein wie derjenige von Qualitätswein in den letzten Jahren zurückgegangen ist. [18] [17] Die Schlussfolgerungen dieser Studie greifen der Analyse der Kommission in Wettbewerbssachen nicht vor. [18] Bezogen auf die EU15 wird der Rückgang des pro Kopf Gesamtverbrauchs von ca. 37 l in 1990 auf ca. 33 l in 2002 veranschlagt. Dieser Trend ist in einigen südlichen weinerzeugenden Ländern noch stärker ausgeprägt. Zum Bespiel ist der pro Kopf Gesamtverbrauch in Italien von ca.63 l auf ca. 47 l und in Frankreich von ca. 67 l auf ca. 58 l zurückgegangen. 42. Das Beratungsunternehmen hat für diejenigen Länder bzw. Erzeugnisse, für die genügend Preisdaten vorlagen, die Preis- und die Kreuzpreiselastizität ermittelt. In den meisten Fällen wies die Preiselastizität der einzelnen Produktkategorien einen negativen Wert auf, der jedoch nicht erheblich von Null abwich. Das könnte darauf hindeuten, dass die Nachfrage in Bezug auf jede Kategorie von alkoholischen Getränken relativ wenig elastisch ist, d.h. dass die Nachfrage nicht sehr stark vom Preis des jeweiligen Erzeugnisses abhängt. Auch was die Kreuzpreiselastizität anbelangt, so zeigen die von dem Beratungsunternehmen ermittelten Ergebnisse, dass sie relativ gering ausgeprägt ist, d.h. die Nachfrage nach einer Produktkategorie hängt offenbar nicht sehr stark von den Preisen der Erzeugnisse anderer Kategorien ab. Wettbewerb zwischen verschiedenen Kategorien alkoholischer Getränke - Schlussfolgerungen 43. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen und der Ergebnisse der Wettbewerbsstudie lassen sich in dieser Frage nur schwer eindeutige Schlussfolgerungen ziehen. Die Entscheidung des Verbrauchers zugunsten einer bestimmten Produktkategorie wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, von denen einer der Preis ist, der wiederum eine Funktion des jeweiligen Verbrauchsteuerniveaus ist. Das Verbrauchsteuerniveau wirkt sich einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich auf das Verbraucherverhalten aus, wobei der Einfluss in Mitgliedstaaten mit hohen Verbrauchsteuern, die einen höheren Anteil am Preis der Erzeugnisse ausmachen, offenbar größer ist. 3.4. Realer Wert der Steuersätze 44. Nach Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG ist auch der reale Wert der Steuersätze zu berücksichtigen. Mit anderen Worten, solldie seit der Einführung der Mindestsätze eingetretene Wirkung der Inflation berücksichtigt werden oder sollte dies den Mitgliedstaaten überlassen bleiben? Nach den Eurostat-Daten über die jährliche Änderung des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) betrug die Inflationsrate zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 2002, bezogen auf die gesamte EU, 24,04 %. [19] [19] Der eigentliche HVPI stützt sich auf das Jahr 1997, frühere Daten stützen sich auf den Proxy-HVPI. Die Änderungen des Verbraucherpreisindex wurden wie folgt angesetzt: 1993: 3,4 %; 1994: 2,8 %; 1995: 2,8 %; 1996: 2,4 %; 1997: 1,7 %; 1998: 1,3 %; 1999: 1,2 %; 2000: 1,9 %; 2001: 2,2 %; 2002: 2,1 %. 45. Übersicht über die Steuersätze, die sich bei Zugrundelegung des Prinzips der Erhaltung des realen Wertes ergeben würden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 46. Ein Erhalt des realen Wertes der Steuersätze hätte zum Stichtag 1. Mai 2004 die Mitgliedstaaten zu folgenden Steuersatzänderungen gezwungen: a) Anhebung des Biersteuersatzes in sieben Mitgliedstaaten ( LU, DE, ES CZ, LT, LV, MT, ); b) Anhebung des Steuersatzes für Zwischenerzeugnisse in sieben Mitgliedstaaten ( EL, ES, IT, PT, HU, MT, CY ); c) Anhebung des Steuersatzes für Spirituosen in drei Mitgliedstaaten ( IT, CY, SK ); 47. In ihren Antworten auf den Fragebogen sprachen sich die meisten Mitgliedstaaten dafür aus, die Mindestsätze entsprechend der Inflation anzuheben, um ihren realen Wert zu halten. Einige Mitgliedstaaten machen dies jedoch von der Einführung eines positiven, d.h. über Null liegenden Steuersatzes für Wein abhängig, damit die Verzerrungen zwischen Wein und anderen alkoholischen Getränken nicht verstärkt würden. Gleichwohl würde die Anpassung an die Inflation ohne Einführung eines positiven Satzes für Wein nur die Situation vom 1. Januar 1993 wiederherstellen. Bereits im ersten Bericht wurde eine eindeutige Stagnation der Verbrauchsteuersätze festgestellt und daraus der Schluss gezogen, dass der Nullsatz für Wein den Spielraum für Änderungen bei anderen alkoholischen Getränken in einem Mitgliedstaat und dessen Nachbarstaaten beschränken könnte. Eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten sind jedoch der Auffassung, dass die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist und von Faktoren wie Tradition, kulturellem Hintergrund sowie Zeit und Ort des Verbrauchs abhängt. Diese Auffassung wurde seitdem mehr oder weniger bestätigt, auch wenn sich die Lage von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich darstellt. Realer Wert der Steuersätze - Schlussfolgerungen 48. Eine Anhebung der Mindestsätze entsprechend der Inflation bedeutet nicht zwangsläufig eine Anhebung des realen Werts dieser Sätze, eine Nichtanpassung der spezifischen Mindestsätze an die Inflation würde hingegen eine Erosion des realen Werts dieser Sätze bedeuten. Derartige Anhebungen der Mindestsätze sind daher notwendig, um das Harmonisierungsniveau zu halten, das der Rat 1992 als das für das Funktionieren des Binnenmarktes ohne Binnengrenzen erforderliche Minimum bestimmt hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Mindeststeuersätze für andere verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse ( Tabakwaren und Mineralöl ) im Zuge der Inflation angepasst worden sind. Allerdings ermöglicht das durch Mindeststeuersätze gekennzeichnete System im Bereich der Alkoholbesteuerung den Mitgliedstaaten eine Inflationsanpassung ohne dass Systemänderungen erforderlich wären. 49. Hinsichtlich der Besteuerung alkoholischer Getränke sehen eine Reihe von Mitgliedstaaten eine Verbindung zwischen der vorgenannten Frage und der Einführung eines positiven Steuersatzes für Wein, welcher weiterhin umstritten bleibt ( siehe Abschnitt 3.5.2 ). 3.5. Allgemeine Ziele des EG-Vertrags 50. Nach Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG ist bei der Überprüfung der Verbrauchsteuersätze für alkoholische Getränke auch den allgemeinen Zielen des EG-Vertrags Rechnung zu tragen. Die Gesundheits- und Landwirtschaftspolitik, regionale Belange, die ländliche Entwicklung und kulturelle Besonderheiten sind im Zusammenhang mit diesem Bericht ebenfalls von Bedeutung.. Weitere Aspekte sind die Erweiterung der Gemeinschaft und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Beitrittsländer. 3.5.1. Gesundheits- und Sozialpolitik 51. Gemäß Artikel 152 EG-Vertrag wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Diesbezüglich stellte der erste Bericht fest, dass die Besteuerung von Alkohol ein Mittel sein könnte, um von übermäßigem Konsum abzuhalten und somit positive Auswirkungen in Form von geringeren Problemen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, Alkoholismus und Alkoholmissbrauch haben könnte. Allerdings haben medizinische Studien in den letzten Jahren auch auf die positiven gesundheitlichen Effekte eines maßvollen Alkoholgenusses hingewiesen. 52. Die meisten Mitgliedstaaten haben in ihren Antworten auf den Fragebogen angegeben, dass gesundheitspolitische Erwägungen - trotz entsprechenden Drucks durch Gesundheitsorganisationen, wie einige Mitgliedstaaten ergänzend erklärten - keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Steuersätze hätten. Nur für einen Mitgliedstaat (Schweden) sind gesundheitliche Ziele bei der Festsetzung der Verbrauchsteuern von entscheidender Bedeutung. Andere Hochsteuerländer (z.B. Finnland, das Vereinigte Königreich und Dänemark) messen diesem Aspekt heute weniger Bedeutung bei als in der Vergangenheit. Als Grund dafür gab das VK an, dass es in der Wissenschaft widersprüchliche Ansichten über Nutzen und Risiken des Alkoholkonsums gebe. 53. Die Hersteller heben ihre Bemühungen um Förderung einer verantwortungsbewussten Einstellung gegenüber dem Alkoholkonsum hervor. Sie vertreten die Ansicht, dass die überwiegende Mehrheit der europäischen Verbraucher vernünftig, moderat und mit Vergnügen Alkohol trinkt. Außerdem sind die Hersteller der Auffassung, dass Alkohol, in Maßen genossen, unabhängig von der Art des Getränks durchaus positive Auswirkungen auf die Gesundheit haben könne. Ihrer Auffassung nach treffen Bemühungen um eine Reduzierung des Pro-Kopf-Verbrauchs im Wege einer hohen Besteuerung nicht diejenigen, die das Erzeugnis missbrauchen, und die Erfahrung zeige, dass ein derartiges Vorgehen sogar unerwünschte gegenteilige Wirkungen haben könne (z.B. Schmuggel oder illegale Herstellung). 54. Gesundheitsorganisationen, insbesondere Eurocare, sind hingegen der Auffassung, dass durch Steuern für ein hohes Preisniveau gesorgt werden müsse, da es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Preis und Konsum gebe. Darüber hinaus sollten die Einnahmen aus der Alkoholsteuer zur Finanzierung von Maßnahmen zur Kontrolle des Alkoholkonsums, u.a. gesundheitliche Aufklärung, Forschung in Fragen des Umgangs mit Alkohol und Unterstützung des Gesundheitswesens, verwendet werden. In Bezug auf letzteren Aspekt sei darauf hingewiesen, dass die Kommission bereits in ihrem Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung [20] die Internalisierung der externen Kosten des Konsums von alkoholischen Getränken gefordert hat. Was die positiven Auswirkungen des Alkoholkonsums anbetrifft, so mahnt Eurocare zwar zu großer Vorsicht, wenn diesem positive Wirkungen zugeschrieben werden, teilt aber die Auffassung, dass die Unterschiede zwischen den Getränken minimal seien - die positive Wirkung gehe offenbar von dem in Wein, Bier und Spirituosen enthaltenen Alkohol und weniger von den übrigen Bestandteilen der Getränke aus. [20] Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung - Herausforderungen der Gegenwart und Wege ins 21. Jahrhundert", KOM (93) 700 endg. vom 5.12.1993. Gesundheits- und Sozialpolitik - Schlussfolgerungen 55. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten trägt bei der Festsetzung ihrer Steuersätze gesundheitspolitischen Erwägungen keine Rechnung, obwohl das geltende Gemeinschaftsrecht, das ja nur Mindestsätze vorgibt, ihnen erheblichen Spielraum zur Einbeziehung gesundheitspolitischer Belange in ihre Steuerpolitik lässt. Wenn den Verbrauchsteuern langfristig eine Funktion bei der Reduzierung des Gesamtverbrauchs als auch der Internalisierung externer und sozialer Kosten des Alkoholmissbrauchs zukommen soll, ist nach Auffassung einiger Mitgliedstaaten eine Anhebung der Mindestsätze entsprechend der Inflation vorzunehmen. 3.5.2. Landwirtschaftspolitik 56. Wein ist als solches als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des Vertrages definiert. In 14 der 25 Mitgliedstaaten wird Wein entweder gar nicht oder nur mit einer sehr niedrigen Verbrauchsteuer belegt. ( 12 haben keine Weinsteuer, Frankreich und Ungarn nur eine sehr nierige ). Die Einführung eines positiven Steuersatzes für Wein könnte Folgen für den Konsum von Wein und die gemeinschaftliche Marktorganisation für Wein haben Wein erzeugende Mitgliedstaaten berufen sich bei der Rechtfertigung des Nullsatzes für Wein schon immer auf die Landwirtschaftspolitik. Einige dieser Mitgliedstaaten verweisen auf die schwierige Lage der Weinbauern, die keinen Spielraum für einen positiven Verbrauchsteuersatz lasse. 57. Zum Zeitpunkt der Vorlage des ersten Berichts wurde die gemeinsame Marktorganisation für Wein gerade im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einer Reform unterzogen. Ziel dieser Reform war es, dem Umstand der Überproduktion bei gleichzeitigem Rückgang des Verbrauchs, v.a. an Tafelwein, in den Wein erzeugenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Diese Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein wurde im Jahre 1999 abgeschlossen [21]. Die neue gemeinsame Marktorganisation (GMO) zielt auf eine bessere Abstimmung von Angebot und Nachfrage bei Wein ab. Zu den Kernelementen zählen dabei Beschränkungen für Neupflanzungen und die Umstrukturierung des Produktionspotenzials zwecks Verringerung der Menge an Tafelwein und zur Einführung von Sorten, die Wein besserer Qualität ergeben, der den Anforderungen des Marktes mehr entspricht. Die einschlägigen Interventionsmaßnahmen (v.a. finanzielle Förderung der Destillation von Wein, der Lagerung und der Verwendung von Most für andere Zwecke als die Weinerzeugung) wurden entsprechend angepasst. Dabei wurden insbesondere die Maßnahmen zur obligatorischen Destillation auf zwei reduziert und eine Krisendestillation im Falle außergewöhnlicher Marktstörungen eingeführt. Diese neue GMO ist ein Umschwung hin zu gezieltere Maßnahmen und zur Umstellung des Weinbaus auf Erzeugnisse von höherer Qualität. [21] Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 179 vom 14.7.1999). 58. Zugunsten des Nullsatzes wird angeführt , dass er eine notwendige Begleitmaßnahme sei, damit eines der grundlegenden Ziele der GMO, nämlich ein ausgeglichener Markt, nicht in Frage gestellt werde.Ein möglicher Rückgang des Verbrauchs als Ergebnis der Einführung eines positiven Mindeststeuersatzes würde in der Tat das Marktgleichgewicht stören. Ein solcher Rückgang des Verbrauchs müsste im Rahmen der GMO für Wein kurzfristig durch verstärkte Marktinterventionen, v.a. in Form der Destillation von überschüssigem Wein zu Alkohol, kompensiert werden. Die hohen Kosten für die Destillation gingen zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts. Allerdings handelt es sich beim Nullsatz um eine allgemeine, nicht gezielte Regelung, die sich auch auf die expandierenden Marktsegmente hochwertiger Qualitätsweine und Importwein erstreckt, die keine oder nur geringe Marktprobleme haben. Darüber hinaus sind die grundlegenden Strukturprobleme hauptsächlich Folge des Wandels der Verbrauchsmuster in den Wein erzeugenden Mitgliedstaaten Dies lässt sich anhand der Ergebnisse der Wettbewerbsstudie aufzeigen, die auch die Entwicklung des Pro-Kopf-Verbrauchs für die einzelnen Erzeugnisse untersucht hat. In den letzten drei Jahrzehnten ist der Pro-Kopf-Verbrauch an Wein ist in den südlichen Mitgliedstaaten Spanien, Frankreich, Italien und Portugal deutlich zurückgegangen, liegt aber verglichen mit den Ländern, die keinen Wein erzeugen, noch immer auf hohem Niveau. Diese Entwicklung wurde teilweise durch einen Anstieg der Nachfrage nach Wein in den Ländern ausgeglichen, die auf Wein hohe Verbrauchsteuern anwenden und in denen traditionell eher Bier getrunken wird. In den 90er Jahren hat dagegen hat der Pro-Kopf-Verbrauch an Bier in den südlichen Mitgliedstaaten Griechenland, Portugal, Italien und Spanien erheblich zugenommen, während er in vielen nördlichen Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Deutschland, Dänemark, VK, Luxemburg und Niederlande) leicht zurückgegangen ist. 59. Wein erzeugende Länder und Erzeuger allgemein lehnen die Einführung eines positiven Mindestsatzes auf Wein entschieden ab. Sie machen geltend, dass Wein in den meisten Erzeugerländern noch nie mit Verbrauchsteuern belegt war, dass er integraler Teil ihrer Kultur ist und dass eine obligatorische Besteuerung von Wein aus politischen Gründen schwierig wäre. Außerdem entfalle 85% des gesamten EU-Weinverbrauchs auf diese Wein erzeugenden Mitgliedstaaten, die den Nullsatz oder allenfalls eine sehr geringe Kontrollabgabe erheben, so dass etwaige Binnenmarktprobleme nur bei einem Bruchteil von 15 % des EU-Weinverbrauchs aufträten. Außerdem wird vorgebracht, dass der Nullsatz für Wein eine notwendige Maßnahme zur Unterstützung der Ziele der GMO für Wein darstelle und dass angesichts der derzeitigen Verhältnisse auf dem Weinmarkt die Einführung jeglicher neuen - auch niedrigen - obligatorischen Steuer, in den Wein erzeugenden Ländern als schädlich angesehen würde. Es wird sogar befürchtet, dass dies nur der erste Schritt wäre und dass weitere Maßnahmen folgen könnten, die zu einer höheren Mindestbesteuerung von Wein führen. Außerdem ist man der Ansicht, dass ein positiver Satz für Wein nicht dazu beitragen würde, all die Binnenmarktprobleme zu lösen, die durch die großen Unterschiede der Steuerniveaus in Hoch- und Niedrigsteuerländern hervorgerufen werden. 60. Schließlich wird geltend gemacht, dass die Besteuerung von Wein für Hunderttausende von kleinen Weinerzeugern eine administrative Belastung darstellen würde, die gegenüber dem Nutzen der Einführung einer niedrigen Verbrauchsteuer auf Wein unangemessen wäre. Da die Weinerzeugung Gegenstand strikter Qualitätskontrollen ist und der Verkehr mit Wein sowohl unter dem Gesichtspunkt der GMO als auch der Richtlinie 92/12 schon jetzt der Kontrolle unterliegt, dürfte die tatsächliche Belastung jedenfalls bei innergemeinschaftlichen Beförderungen geringer sein als erwartet. Landwirtschaftspolitik - Schlussfolgerungen 61. Aus den oben dargelegten Standpunkten ergibt sich, dass es sich bei der Besteuerung von Wein um ein sehr kontrovers diskutiertes und politisch sensibles Thema handelt. Einige der Mitgliedstaaten die keinen Wein erzeugen, sehen die Einführung eines positiven Steuersatzes für Wein als Voraussetzung für jede Änderung des Mindeststeuersatzes bei einem der anderen alkoholischen Erzeugnisse an. Die weinerzeugenden Länder lehnen dagegen nach wie vor die Einführung eines positiven Mindeststeuersatzes für Wein ab. 62. Neben den Problemen im Zusammenhang mit der Änderung der bisherigen Mindestsätze ist noch eine weitere wichtige Frage zu klären: Ist es gerechtfertigt, das derzeitige System der Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Vorschriften für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern, Stellung von Sicherheiten, Ausstellung von Begleitdokumenten usw.) für Waren wie Wein und Bier beizubehalten, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, deren absolute Höhe in mindestens zehn von 15, demnächst 20 von 25 Mitgliedstaaten niedriger liegt als die auf sie erhobene MwSt? 3.5.3. Erweiterung der Europäischen Union 63. Die Mitgliedstaaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind wenden auf alkoholische Getränke bereits Verbrauchsteuern in Höhe der derzeitigen Mindestsätze oder darüber an. Die Beitrittsländer , mit denen die Beitrittsverhandlungen noch laufen (Rumänien und Bulgarien), haben keine Übergangsfrist nach ihrem Beitritt beantragt, um die geltenden Mindestsätze zu erreichen ( Die Anhänge B1 bis B4 enthalten die von den Mitgliedstaaten angewendeten Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, einschließlich der Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind sowie der Kandidatenländer. 3.6. Der Überprüfungszeitraum 64. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG nimmt der Rat alle zwei Jahre anhand eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission eine Überprüfung der in der Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze vor und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. 65. Nach Ansicht der Kommission ist ein Zeitraum von zwei Jahren zu kurz, um das Funktionieren des Binnenmarktes und die anderen Aspekte, denen der Bericht der Kommission Rechnung tragen muss, eingehend prüfen und Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angemessen beurteilen zu können. Ein Zeitraum von vier Jahren wäre für die Beurteilung des Funktionierens des Binnenmarktes und der Auswirkungen etwaiger Änderungen der Rechtsvorschriften besser geeignet. Die Kommission schlägt daher vor, dass ein Vorschlag zur Änderung der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften über die Besteuerung von Alkohol auch eine Änderung von Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG vorsehen sollte, wonach eine Überprüfung nicht mehr alle zwei, sondern alle vier Jahre stattfindet. 4. STRUKTUR DER VERBRAUCHSTEUERN AUF ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 66. Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG verpflichtet die Kommission zwar nur, über die in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze zu berichten, aber die Kommission ist der Auffassung, dass die Überprüfungen auch Änderungen der Steuerstruktur berücksichtigen kann, da diese eng mit den Steuersätzen verknüpft ist. Dies gilt insbesondere für die Einstufung alkoholischer Getränke in die einzelnen Kategorien, die in der Strukturrichtlinie (92/83/EWG) definiert sind. Aus der diesem Bericht vorangehenden Konsultation ergaben sich Fragen in Bezug auf die folgenden drei Aspekte: a) Unterschiedliche steuerliche Behandlung von stillem Wein und Schaumwein; b) Anpassung der zur Definition der Produktkategorien verwendeten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes); c) Einstufung von Waren für Verbrauchsteuerzwecke. 4.1. Unterschiedliche Besteuerung von stillem Wein und Schaumwein 67. Die Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG räumen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, auf Wein und Schaumwein unterschiedliche Verbrauchsteuersätze anzuwenden. Aus der Tabelle in Anhang B1 ist ersichtlich, dass diese Möglichkeit derzeit von acht Mitgliedstaten (IE, UK, DK, NL, BE, FR, DE, AT) in Anspruch genommen wird. 68. Gegenwärtig wenden Deutschland und Österreich einen Nullsteuersatz auf Stillwein, aber einen vergleichsweise hohen Steuersatz auf Schaumwein an. Belgien, Dänemark, Frankreich, das Vereinigten Königreich, Irland und die Niederlande wenden auf Schaumwein einen höheren Steuersatz an als auf Stillwein, wobei letzterer aber über Null liegt (siehe Anhang B1). Vier Mitgliedstaaten ( DE, BE, NL, AT ) wenden auf nicht schäumende Zwischenerzeugnisse einen anderen Steuersatz an als auf schäumende Zwischenerzeugnisse (siehe Anhang B3) 69. Diese in den Richtlinien vorgesehene Unterscheidung rührt daher, dass die betreffenden Mitgliedstaten aus historischen Gründen Schaumwein als Luxuserzeugnis ansehen. Es stellt sich die Frage, ob diese Unterscheidung überhaupt noch gerechtfertigt ist, da beide Erzeugnisse in zunehmendem Maße bei gleichartigen Gelegenheiten genossen werden. Darüber hinaus umfassen beide Kategorien Produkte, die als Luxuserzeugnisse angesehen werden können, und sehr billige Erzeugnisse (z.B. Qualitätsweine und Tafelweine). 70. Die Definition von "Schaumwein" in Artikel 8 der Richtlinie 92/83/EWG kann hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ungerechte Auswirkungen haben. Nach dieser Definition gelten als Schaumwein Erzeugnisse, "die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefuellt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweise." Beide Kriterien könnten als willkürlich angesehen werden.Diese schaumweinähnlichen Perlweine mit einem Überdruck von etwas unter drei bar unterliegen nicht der Verbrauchsteuer für Schaumwein und kommen in den Genuss des niedrigeren Satzes (sogar des Nullsatzes) für stillen Wein, wenn der Erzeuger allein schon die Flasche mit einer anderen Art von Stopfen verschließt. Dies wirft die Frage auf, ob die unterschiedliche Behandlung beibehalten werden sollte oder ob Schaumweine und Zwischenerzeugnisse auf der einen Seite und Stillweine und Zwischenerzeugnisse auf der anderen Seite gleich behandelt werden sollten. 4.2. Anpassung der zur Definition der Produktkategorien verwendeten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) 71. Zur Definition der einzelnen Kategorien alkoholischer Getränke bedient sich die Richtlinie 92/83/EWG im Wesentlichen der KN-Codes. Gemäß Artikel 26 der Richtlinie beziehen sich die verwendeten KN-Codes auf die bei Annahme der Richtlinie (19. Oktober 1992) gültige Fassung der Kombinierten Nomenklatur. Im Falle von Änderungen der Einstufung sind die Wirtschaftsbeteiligten gezwungen, bei Warenbewegungen zwischen Mitgliedstaaten und solchen zwischen der EU und Drittstaaten für ein und dasselbe Erzeugnis unterschiedliche KN-Codes zu verwenden. Um nun mögliche Änderungen der KN-Codes und ihrer Auslegung (z.B. Änderungen an den Erläuterungen zum Harmonisierten System) zu berücksichtigen und um die Handhabung sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Verwaltungen zu vereinfachen, sollte auf möglichst aktuelle KN-Codes Bezug genommen werden. Ferner legt die Kommission den Mitgliedstaaten die Frage zur Diskussion vor, ob nicht zur Vereinfachung der Aktualisierung dieses Bezugs auf die jeweils geltenden KN-Codes diesbezügliche Entscheidungen künftig nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG (Einschaltung des Verbrauchsteuerausschusses, wie dies in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2003/96/EG [22] bei Energieerzeugnissen geregelt ist) erlassen werden sollten. [22] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). 4.3. Einstufung von Waren für Verbrauchsteuerzwecke 72. Die in Abschnitt 4.2. angeregten Änderungen würden zwar Wirtschaftsbeteiligten und Behörden die Arbeit erleichtern, aber nicht die Probleme im Zusammenhang mit der Einstufung von alkoholischen Getränken in die in der Richtlinie 92/83/EWG vorgesehenen Kategorien lösen. Da die Definitionen dieser Kategorien immer auf die KN-Codes verweisen, ist die zollrechtliche Einstufung eines Erzeugnisses für dessen verbrauchsteuerliche Behandlung entscheidend. 73. Sowohl vonseiten der Wirtschaftsbeteiligten als auch aus den nationalen Verwaltungen wurden der Kommission in jüngster Zeit Probleme im Zusammenhang mit der Einstufung von Waren zur Kenntnis gebracht, wobei über die unterschiedliche Einstufung und damit Besteuerung ein und desselben Erzeugnisses in verschiedenen Mitgliedstaaten Beschwerde geführt wurde. Die meisten Probleme traten bei der Unterscheidung zwischen Waren des KN-Codes 2206 (andere gegorene Getränke) und solchen des KN-Codes 2208 (Branntwein) auf. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2206 lassen es zu, dass destillierter Alkohol zu "anderen gegorenen Getränken" gezählt wird, ohne dass dabei angegeben wäre, inwiefern dies möglich ist. Die Mitgliedstaaten legen diese Erläuterung sehr unterschiedlich aus, was zur Folge hat, dass ein Erzeugnis in manchen Mitgliedstaaten als "anderes gegorenes Getränk" oder als "Zwischenerzeugnisse" eingestuft wird, in anderen jedoch als "Branntwein". Lösungsmöglichkeiten 74. Im Rahmen der derzeitigen Verbrauchsteuervorschriften der Gemeinschaft (Richtlinie 92/83/EWG), die sich bei der Einstufung von alkoholischen Getränken auf die KN-Codes stützen, kann das Problem der unterschiedlichen Einstufung nur durch eine einheitlichere Auslegung und Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften über die Einstufung dieser Waren in der KN gelöst werden. 75. Für Zollzwecke können Wirtschaftsbeteiligte von den Zollbehörden bezüglich der Einstufung von aus Drittländern eingeführten oder in diese ausgeführten Waren Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA) erhalten, die in eine von der Kommission betriebene Datenbank eingegeben werden und in allen Mitgliedstaaten rechtsgültig sind. Auch wenn sich VZTAs auf Einzelfälle beziehen und keine allgemeinen Vorschriften für die Einstufung von Waren in der KN darstellen, so vermitteln sie Behörden und Wirtschaftsbeteiligten doch eine gewisse Anleitung und können eine einheitlichere Anwendung der KN-Einstufungsvorschriften führen. Eine VZTA kann jedoch nicht für Waren beantragt werden, für die kein zollrechtliches Interesse geltend gemacht werden kann (z.B. neue Erzeugnisse aus der EU, die nur dort in Verkehr gebracht werden). Um den Wert der VZTAs für Zwecke der Verbrauchsteuer zu steigern, könnte erwogen werden, ob Wirtschaftsbeteiligte nicht die Möglichkeit erhalten sollten, von den Zollbehörden auch für Waren, die weder importier noch exportiert werden sollen, eine VZTA zu erhalten. Dafür wäre eine Änderung der einschlägigen Zollvorschriften [23] erforderlich. [23] Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Artikel 5 bis 14 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates). 76. Wie bereits festgestellt, erteilen die Zollbehörden VZTAs nur fallweise auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten. Zur Ausarbeitung klarerer allgemeiner Regeln für die Einstufung von alkoholischen Getränken in der KN wurde eine Arbeitgruppe eingerichtet, in der die Kommissionsdienststellen und die Zollverwaltungen einiger Mitgliedstaaten vertreten sind. Diese Arbeitsgruppe wird insbesondere versuchen, eine klare Trennungslinie zwischen den KN-Codes 2206 und 2208 zu ziehen. Dies ist jedoch ein sehr komplexes Thema, und mit raschen Ergebnissen dürfte nicht zu rechnen sein. Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass neue zollrechtliche Vorschriften für die Einstufung von alkoholischen Getränken in der KN für Zwecke der Verbrauchsteuer keinerlei Folgen haben, solange der Bezug auf die KN-Codes in Artikel 26 der Richtlinie 92/83/EWG nicht, wie unter Nummer 71 angeregt, aktualisiert wird. Die Einstufung in der KN berücksichtigt nicht - und sollte dies auch nicht tun - die Auswirkungen auf die verbrauchsteuerliche Einstufung einer Ware, sie könnte bei einigen Waren diesbezüglich sogar unerwünschte Folgen nach sich ziehen. 77. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass auch radikalere Lösungen erwogen werden sollten, die die Einstufung von alkoholischen Getränken für Zwecke der Verbrauchsteuer weniger stark an die KN-Einstufung gebunden ist. 78. Eine Möglichkeit wäre, die Einstufung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eher anhand von Beschreibungen zu regeln, ohne auf die KN Bezug zu nehmen, vergleichbar etwa der Definition von Tabakwaren in der Richtlinie 95/59/EG. Dies könnte sich angesichts der ausgeprägten Diversität der auf dem Markt für alkoholische Getränke angebotenen Waren jedoch als äußerst kompliziert erweisen. Außerdem werden ständig neue Produkte auf den Markt gebracht, wodurch weitere Einstufungsprobleme auftreten können. 79. Eine andere Möglichkeit bestuende darin, KN-Codes mit zusätzlichen Angaben, die in der Richtlinie 92/83/EWG niederzulegen sind, zu kombinieren. Derartige zusätzliche Angaben für Zwecke der Verbrauchsteuer, etwa die Hoechstmenge an destilliertem Alkohol, der gegorenen Getränken zugefügt werden darf, ohne dass diese ihren Charakter als "andere gegorene Getränke" oder "Zwischenerzeugnisse" verlieren, könnten dazu beitragen, die einzelnen Kategorien alkoholischer Getränke voneinander abzugrenzen, wenn die alleinige Anwendung der KN-Codes in steuerlicher Hinsicht keine klare Lösung ergibt oder unbefriedigend ist. Die Anwendung derartiger Vorschriften könnte jedoch in der Praxis erhebliche Probleme bereiten, da es äußerst schwierig und/oder teuer sein kann, den Ursprung von in einem Erzeugnis enthaltenen Ethylalkohol zu ermitteln. 80. Schließlich sollte auch die Einführung einer neuen Kategorie von alkoholischen Getränken erwogen werden, die die Kategorie "andere gegorene Erzeugnisse" denen Alkohol zugefügt wurde, mitumfaßt. Während die derzeitigen Definitionen, die die Grundlage für die Ermittlung der Verbrauchsteuern auf Bier, Wein und Ethylalkohol bilden, in der Richtlinie 92/83/EWG unverändert bleiben, könnten "andere gegorene Getränke" ( CN 2206 ) auf der Basis ihres Alkoholgehaltes besteuert werden. Außerdem könnte den Mitgliedstaaten nach dem Vorbild von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG gestattet werden, derartige Getränke in Kategorien mit einer Spanne von jeweils höchstens zwei oder drei Grad Alkohol einzuteilen und auf alle Getränke einer Kategorie denselben Verbrauchsteuersatz je Hektoliter zu erheben. Die EG-Mindestsätze für diese Erzeugnisse könnten linear oder mit steigendem Alkoholgehalt progressiv festgesetzt werden. Diese Lösung würde die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, vergleichbare Erzeugnisse (gegorene Getränke mit zugefügtem Alkohol) auf der Grundlage des Alkoholgehalts gleich zu besteuern, und zugleich die Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen den unter den KN-Positionen 2206 bzw. 2208 eingereihten Waren mindern. Die derzeitige Definition von "anderen gegorenen Getränken" würde unverändert beibehalten und die derzeit in diese Kategorie fallenden Erzeugnisse (z.B. Apfel- und Birnenmost) würden gemäß Artikel 15 der Richtlinie 92/83/EWG weiterhin als Wein besteuert. Schlussfolgerungen 81. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke wurden im Jahre 1992 zur Erleichterung der Beseitigung der Steuerkontrollen an den Binnengrenzen erlassen und sind seitdem unverändert. Sie legen Mindesterfordernisse fest, die zum damaligen Zeitpunkt als für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich erachtet wurden. In diesem Zusammenhang hat der Rat die Situation regelmäßig auf der Grundlage eines Berichts der Kommission zu überprüfen. 82. Der vorliegende Bericht, der zweite seiner Art seit der Schaffung des Binnenmarktes, zeigt eine Reihe von Problemen für das Funktionieren des Binnenmarktes auf, denen sich eine Reihe von Mitgliedstaaten gegenübergestellt sehen.. Diese Probleme beruhen auf der mitunter im Vergleich zum Wert des Produktes hohen steuerlichen Belastung sowie auf beträchtlichen Unterschieden zwischen den Steuersätzen der Mitgliedstaaten. Eine weitere Annäherung könnte einen wichtigen Beitrag zur Lösung dieser Probleme leisten. 83. In Anbetracht der Komplexität und der zahlreichen politisch sensiblen Aspekte des Themas, einschließlich der allgemeinen Ziele des Vertrages sowie regionaler, ländlicher und kultureller Belange, ist diesem Bericht kein Vorschlag für eine Richtlinie beigefügt. Er soll vielmehr eine breit angelegte Debatte im Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anstoßen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Debatte wird die Kommission darüber entscheiden, ob sie Vorschläge zu allen oder einzelnen der in diesem Bericht behandelten Fragen unterbreitet. ANHANG A Einnahmen aus den Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke, Tabakwaren und Mineralöle im Jahr 2001 in absoluten Beträgen, als Anteil an den gesamten Verbrauchsteuereinnahmen und als Anteil am BIP >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG B1 Verbrauchsteuersätze für Wein und Schaumwein (1.5.2004) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Verbrauchsteuersätze für Wein und Schaumwein (1.5.2004) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG B2 Verbrauchsteuersätze für Bier (1.5.2004) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Verbrauchsteuersätze für Bier (1.5.2004) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG B3 Verbrauchsteuersätze der Mitgliedstaaten für Zwischenerzeugnisse (1.5.2004) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Verbrauchsteuersätze der Mitgliedstaaten für Zwischenerzeugnisse (1.5.2004) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG B4 Verbrauchsteuersätze für Ethylalkohol und Trinkbranntwein (1.5.2004) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Verbrauchsteuersätze für Ethylalkohol und Trinkbranntwein (1.5.2004) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG C Verbrauchsteuersätze der Mitgliedstaaten je hl je Grad Alkohol (in EUR) (1.5.2004) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Verbrauchsteuersätze der Mitgliedstaaten je hl je Grad Alkohol (in EUR)(1.1.2004 -- 1.5. 2004 für die Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind )) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>