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Document 32026L0806

Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/17/2026/INIT

ABl. L, 2026/806, 20.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/806/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/806/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/806

20.4.2026

RICHTLINIE (EU) 2026/806 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. März 2026

zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wurde nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 und in Anlehnung an die „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“, die im Oktober 2011 vom Rat für Finanzstabilität (FSB) erstmals veröffentlicht wurden, geschaffen. Der Abwicklungsrahmen der Union umfasst die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Beide Rechtsakte gelten für Institute und andere Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder dieser Verordnung fallen („Unternehmen“). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen bei Ausfällen von Instituten und Unternehmen ab, indem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll mit dem Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts gefördert werden, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsverzerrungen und Risiken der Ungleichbehandlung vermieden werden.

(2)

Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Stattdessen wird bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen typischerweise zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, etwa der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, kommen nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese unzureichenden Anreize sind das Ergebnis der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum der Abwicklungsbehörden bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass die Einleger einlagenfinanzierter Institute Verluste tragen müssen, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel der Institute oder Unternehmen oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei bestimmten kleineren und mittleren Instituten, die sich in erster Linie aus Einlagen finanzieren und nicht über ausreichende andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten verfügen.

(3)

Eines der Hauptziele der Überarbeitung der Richtlinie 2014/59/EU besteht darin, Steuergelder besser zu schützen, indem sichergestellt wird, dass der Abwicklungsrahmen immer eingesetzt werden kann, wenn es erforderlich ist. Mit dem überarbeiteten Rahmen sollte sichergestellt werden, dass wesentlich weniger Steuergelder genutzt werden, um sicherzustellen, dass branchenfinanzierte Sicherheitsnetze, einschließlich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, öfter und wirksamer genutzt werden.

(4)

Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für Tochterunternehmen erforderlich sind, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, hängen ab von der Größe der betreffenden Institute und Unternehmen, ihrem Risikoprofil, ihrer Rolle bei der Bereitstellung kritischer Funktionen, ihren Kerngeschäftsbereichen, ihrer Bedeutung für die operative Kontinuität der Gruppe nach der Abwicklung und der Gruppenabwicklungsstrategie sowie von der Bedeutung des Tochterunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, einschließlich seiner potenziellen Systemrelevanz und seiner potenziellen Auswirkungen auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems im Falle der Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens. Wenn die Abwicklungsbehörden die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen, sollten sie diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls einen angemessenen Ansatz verfolgen können.

(5)

Ein Institut oder Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. In solchen Fällen ist kein Plan für die Abwicklung des Instituts oder Unternehmens mehr erforderlich, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem Institut oder Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat. Gleiches gilt im Hinblick auf einen in Abwicklung befindlichen verbleibenden Teil eines Instituts nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne beschlossen werden müssen.

(6)

Das Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, an Abwicklungsbehörden zur Ausarbeitung von Abwicklungsplänen sollte dem in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Informationen zur Überwachung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, MREL) angeglichen werden, um unnötige Kosten und Komplexität zu vermeiden.

(7)

Wenn ein Institut oder Unternehmen, unabhängig davon, ob es eine Abwicklungseinheit ist oder nicht, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur MREL betrachtet wird, können die Abwicklungsbehörden derzeit beschließen, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen. Jedoch könnte in bestimmten Fällen von einem Institut oder Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Abwicklungsbehörden von ihrer Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch machen, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass die Abwicklungsbehörden in solchen Fällen die Befugnis ausüben sollten, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Methodik ergibt, die in dem gemäß Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Institut oder Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich zugänglich machen sollte.

(8)

Frühinterventionsmaßnahmen wurden eingeführt, um die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Instituts oder Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten daher vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans eines Instituts oder Unternehmens und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Unter bestimmten Bedingungen kann eine schrittweise Einstellung von Tätigkeiten eine kosteneffiziente Lösung sein, mit der es einem Institut oder Unternehmen mit einem schwachen Geschäftsmodell erleichtert wird, aus dem Markt auszuscheiden, sodass ein anhaltender Niedergang, der im Ausfall des Instituts oder Unternehmens gipfelt, vermieden wird. Die zuständigen Behörden sollten die Frühinterventionsbefugnis haben, um die Übermittlung eines Plans zu fordern, der im Falle einer freiwilligen Einstellung der Tätigkeiten eines Instituts oder Unternehmens umzusetzen ist, wobei die Entscheidung über die Umsetzung eines solchen Plans dem betreffenden Institut oder Unternehmen überlassen bleibt. Wenn sie Frühinterventionsbefugnisse ausüben, sollten die zuständigen Behörden verpflichtet sein, die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wählen. Damit die zuständigen Behörden Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen können, sollten sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser. Der Entscheidungsprozess in Bezug auf Frühinterventionsmaßnahmen sollte deren rasche Prüfung und gegebenenfalls Anwendung ermöglichen, um eine weitere Verschlechterung der Lage des Instituts oder Unternehmens zu vermeiden.

(9)

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Frühinterventionsmaßnahmen, die sich mit bestehenden Befugnissen im Aufsichtsrahmen der Richtlinien 2013/36/EU (6) und (EU) 2019/2034 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates überlappen, gestrichen werden. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden sich auf die mögliche Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorbereiten können. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörden deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens informieren, und die Abwicklungsbehörden sollten über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit die Abwicklungsbehörden so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens reagieren können, ist es wichtig, dass die Abwicklungsbehörde auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Instituts oder Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Bei der Vermarktung eines Instituts, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems (institutional protection scheme, IPS) ist, sollte die Abwicklungsbehörde Maßnahmen in Betracht ziehen, die das IPS vor der Abwicklung ergreifen könnte, um das wesentliche Risiko abzuwenden, dass das Institut ausfällt oder voraussichtlich ausfallen wird. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden verbessert werden. Sobald ein Institut oder ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden ihren Informationsaustausch — auch in Bezug auf vorläufige Informationen — intensivieren und die Lage des Instituts oder Unternehmens gemeinsam überwachen.

(10)

Während der Geschäftsbetrieb eines Instituts oder Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde sichergestellt werden. Die zuständige Behörde sollte die Abwicklungsbehörde deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Diese Unterrichtung sollte die Gründe für diese Beurteilung durch die zuständige Behörde und einen nicht erschöpfenden Überblick über die alternativen Maßnahmen der Privatwirtschaft, die Aufsichtsmaßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen beinhalten, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Mitteilung lässt alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, einschließlich Maßnahmen im Rahmen eines IPS, die den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abwenden würden, unberührt, oder greift den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vor. Die vorherige Mitteilung der zuständigen Behörde an die Abwicklungsbehörde über ein wesentliches Risiko, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, oder über das Ende des bestimmten Zeitrahmens für die Durchführung der Maßnahmen zur Abwendung eines solchen wesentlichen Risikos, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Außerdem muss die Abwicklungsbehörde für den Fall, dass das Institut oder Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, darüber entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf das Institut oder Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Institut oder Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Instituts oder Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und der Abwicklungsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens vorzubereiten, sollten die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte die Abwicklungsbehörde je nach Sachlage im Einzelfall über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.

(11)

Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Institut oder Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, angewandt werden können, wenn die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente zur Handhabung des Ausfalls nicht ausreichen. Einige Ziele des Rahmens müssen jedoch weiter präzisiert werden, um die Harmonisierung zu verstärken und die Konvergenz zu fördern. Das Abwicklungsziel, die Kontinuität kritischer Funktionen zu gewährleisten, soll die Finanzstabilität und die Realwirtschaft schützen. Daher muss sichergestellt werden, dass die Bereitstellung kritischer Funktionen nicht eingestellt wird. Insbesondere muss klargestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden je nach den spezifischen Umständen zu dem Schluss kommen können, dass bestimmte Funktionen eines Instituts oder Unternehmens auch dann als kritisch angesehen werden, wenn ihre Einstellung nur auf regionaler Ebene die Finanzstabilität oder für die Realwirtschaft wesentliche Dienstleistungen stören würde. Was die Entgegennahme von Einlagen betrifft, so müssen die Abwicklungsbehörden dem Risiko eines Vertrauensverlusts von Einlegern, die Einlagen halten, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallen, gebührend Rechnung tragen. Öffentliche Mittel sollten durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geschützt werden, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden. Einleger, die unter die Richtlinie 2014/49/EU fallen, Anleger, die unter die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen, Kundengelder und Kundenvermögenswerte sollen ebenfalls geschützt werden.

(12)

In der Phase der Abwicklungsplanung sollten die Abwicklungsbehörden bei der Entscheidung, ob ein Institut für eine Abwicklung vorgesehen werden sollte, im Allgemeinen die Tatsache, dass ein Institut vereinfachten Anforderungen unterliegt, als Indikator dafür heranziehen, dass eine Abwicklung im Falle eines Ausfalls nicht im öffentlichen Interesse liegen würde. Umgekehrt könnte die Tatsache, dass ein Institut keinen vereinfachten Anforderungen unterliegt, darauf hindeuten, dass seine Abwicklung im Falle eines Ausfalls im öffentlichen Interesse liegen würde.

(13)

Die Liquidation eines Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens könnte in einigen Fällen die Finanzstabilität gefährden und die Bereitstellung kritischer Funktionen unterbrechen. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Insolvenz wahrscheinlich zu Verlusten eines wesentlichen Teils der Einlagen oder zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Kontinuität des Zugangs zu Einlagen führen würde und wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass diese Verluste oder Schwierigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung kritischer Funktionen, auf die Finanzstabilität durch Ansteckung oder auf die Realwirtschaft haben könnten. In solchen Fällen ist es sehr wahrscheinlich, dass ein öffentliches Interesse an der Abwicklung des Instituts oder Unternehmens anstelle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens besteht. Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte so weit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze, das heißt die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme, bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei diesen Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist die übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen (moral hazard) größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollten die Abwicklungsbehörden daher Finanzmitteln aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus den Einlagensicherungssystemen gegenüber Ressourcen in gleicher Höhe aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten den Vorzug geben.

(14)

Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sollten die Abwicklungsbehörden bewerten, ob eines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das ausfallende Institut oder Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Eine Abwicklungsmaßnahme sollte nicht als im öffentlichen Interesse erforderlich betrachtet werden, wenn keines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das Institut oder Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Bewerten die Abwicklungsbehörden mindestens ein Abwicklungsziel im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens als gefährdet, sollte das Ergebnis der Bewertung des öffentlichen Interesses nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele bei einer Liquidation des ausfallenden Instituts oder Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht nur im gleichen Umfang wie bei einer Abwicklung, sondern wirksamer erreicht würden.

(15)

Wird ein Institut oder Unternehmen bei Ausfall nicht abgewickelt, sollte es gemäß den nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahren liquidiert werden. Diese Verfahren könnten sich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich unterscheiden. Wenngleich es angemessen ist, genügend Flexibilität für die Nutzung der bestehenden nationalen Verfahren zu lassen, sollte über bestimmte Aspekte doch Klarheit geschaffen werden, um den Marktaustritt der betreffenden Institute oder Unternehmen sicherzustellen.

(16)

Es sollte sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde zügig ein Verfahren nach nationalem Recht zur Liquidation eines Instituts oder Unternehmens, von dem festgestellt wird, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, das aber nicht abgewickelt wird, einleitet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragt. Ist nach nationalem Recht eine freiwillige Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach einem entsprechenden Beschluss der Anteilseigner möglich, sollte diese Option weiterbestehen, und die relevante Behörde sollte die Befugnis erhalten, die Einleitung eines solchen Verfahrens zu beantragen. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass die relevante nationale Behörde eingreift, falls die Anteilseiger nicht zügig handeln.

(17)

Außerdem sollte festgelegt werden, dass das Ergebnis der Liquidationsverfahren letztlich die Einstellung der Banktätigkeiten ist, die den Marktaustritt des ausfallenden Instituts oder Unternehmens nach sich zieht. Je nach geltendem nationalen Recht kann dieses Ergebnis auf unterschiedliche Weise erreicht werden. Dazu zählen können die Veräußerung des Instituts oder Unternehmens oder von Teilen desselben, die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder eine schrittweise Abwicklung, einschließlich des Zahlungsverkehrs- und Einlagengeschäfts, mit dem Ziel, seine Vermögenswerte nach und nach zu veräußern, um Rückzahlungen an die betroffenen Gläubiger zu leisten. Eine Einstellung der Banktätigkeiten könnte außerdem unter anderem eine Beschränkung der Emission neuer Verbindlichkeiten erforderlich machen, um nur den Refinanzierungsbedarf zu decken, der sich aus bestehenden Vermögenswerten ergibt, sodass die Fälligkeit der Verbindlichkeiten nicht verlängert wird. Um die Verfahren berechenbarer zu machen, sollte dieses Ergebnis innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erreicht werden.

(18)

Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, einem Institut oder Unternehmen die Zulassung allein aus dem Grund zu entziehen, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, aber nicht abgewickelt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Zulassung zu entziehen, um das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach nationalem Recht zu unterstützen, insbesondere in Fällen, in denen die nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren nicht in dem Moment eingeleitet werden können, in dem festgestellt wird, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, insbesondere auch, wenn das Institut oder Unternehmen noch nicht bilanziell überschuldet ist. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das Ziel der Liquidation des Instituts oder Unternehmens erreicht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass auch der Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde zu den Voraussetzungen gehört, unter denen mindestens eines der nach nationalem Recht verfügbaren Verfahren eingeleitet und auf Institute oder Unternehmen, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen werden, aber nicht abgewickelt werden, angewandt werden kann.

(19)

Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU muss weiter präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Darüber hinaus können Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Instituten und Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen auch in Gestalt von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.

(20)

Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität, insbesondere im Fall einer Systemkrise, zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene Verluste oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene Verluste oder wahrscheinliche Verluste quantifizieren, indem die Europäische Zentralbank (EZB), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden die Qualität der Aktiva prüfen. Die zuständigen Behörden sollten zur Quantifizierung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung oder, falls angemessen, auf Prüfungen vor Ort zurückgreifen, wenn solche Qualitätsprüfungen oder Prüfungen vor Ort innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, sollten die zuständigen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die verlässlichste Art und Weise ermitteln, die unter den jeweiligen Umständen zur Verfügung steht, gegebenenfalls auf der Grundlage der Bilanz des Instituts oder Unternehmens, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Prüfer zu bestätigen ist. Die Auffassung, dass ein Institut oder Unternehmen für die Zwecke von Unterstützungsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Rekapitalisierung und von staatlichen Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten solvent ist, sollte gestützt sein auf eine prognostische Beurteilung, ob das Institut oder Unternehmen in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (11) oder der Verordnung (EU) 2019/2033 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen.

(21)

Ziel der vorsorglichen Rekapitalisierung ist es, existenzfähige Institute und Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit keine Hilfen aus öffentlichen Mitteln an bereits unrentable Unternehmen gehen, sollten die vorsorglichen Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht in einer Höhe gewährt werden, die über den Betrag hinausgeht, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten von Instituten und Unternehmen, die die Bedingungen der Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme nicht einhalten, einmalig einen Abhilfeplan fordern. Um den Marktaustritt von Instituten und Unternehmen sicherzustellen, die sich als nicht existenzfähig erweisen, sollte eine relevante Behörde feststellen, ob das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, wenn die zuständige Behörde mit dem Abhilfeplan nicht zufrieden ist oder das Institut oder Unternehmen den Abhilfeplan nicht einhält.

(22)

Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Institut oder Unternehmen in einem adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung benötigen würde, um solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Institut oder Unternehmen den gewährten Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltete vorsorgliche Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, den entsprechenden Leitlinien Rechnung tragen, einschließlich der Blaupause der Kommission für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften und der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 über den Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie. Als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltete vorsorgliche Maßnahmen sollten stets der obersten Bedingung unterliegen, dass sie befristet sind. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Instituts oder Unternehmens gestellt werden, dürfte diese Bedingung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen.

(23)

Damit wesentliche Verstöße gegen die Aufsichtsanforderungen erfasst werden, muss genauer festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Holdinggesellschaften als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen durch eine Holdinggesellschaft sollte dann als wesentlich angesehen werden, wenn Art und Umfang eines solchen Verstoßes mit einem Verstoß vergleichbar sind, der, würde er von einem Kreditinstitut begangen, den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU begründen würde.

(24)

Es könnte sein, dass Mitgliedstaaten nach nationalem Recht befugt sind, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, die sich auch auf erstattungsfähige Einlagen erstrecken können. Steht die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nicht in direktem Zusammenhang mit der Finanzlage des Kreditinstituts, könnte es sein, dass Einlagen in diesem Fall nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU nicht verfügbar betrachtet werden. Dies könnte dazu führen, dass Einleger längere Zeit keinen Zugang zu ihren Einlagen haben. Um das Vertrauen der Einleger in den Bankensektor zu erhalten und die Finanzstabilität zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer Einlagen haben, um insbesondere ihre Lebenshaltungskosten zu decken, falls ihre Einlagen aufgrund einer Aussetzung der Zahlungen aus anderen Gründen als einer Auszahlung an die Einleger nicht zugänglich sind. Ein derartiges Verfahren sollte die Ausnahme bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Einleger täglich Zugang zu angemessenen Beträgen haben.

(25)

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus künftigen ungewissen Ereignissen, insbesondere auch aus dem Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängig waren, erwachsen, gilt es festzulegen, wie diese Verbindlichkeiten zum Zweck der Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Auf dieser Grundlage sollten die Abwicklungsbehörden eine Unterscheidung vornehmen zwischen Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden, deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags jedoch ungewiss ist, und Verbindlichkeiten, die zukünftig entstehen könnten, aber nicht zu einem Verlust führen würden, oder die nur zukünftig entstehen könnten, wenn ein ungewisses Ereignis eintritt.

(26)

Ferner sollte präzisiert werden, dass Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden, in gleicher Weise zu behandeln sind wie andere Verbindlichkeiten. Solche Verbindlichkeiten sollten bail-in-fähig sein, sofern sie nicht eines der spezifischen Kriterien dafür erfüllen, vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen zu sein. Angesichts der potenziellen Relevanz solcher Verbindlichkeiten bei der Abwicklung und um mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments Sicherheit zu schaffen, sollte präzisiert werden, dass sie zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gehören und dass das Bail-in-Instrument folglich auf sie angewandt werden könnte. Um sicherzustellen, dass das Bail-in-Instrument auf Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags wirksam angewandt wird, sollte die Abwicklungsbehörde die Befugnis haben, den in Bezug auf solche Verbindlichkeiten geschuldeten Kapitalbetrag zu verringern — einschließlich auf null — und solche Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln. Die Herabsetzung oder Umwandlung kann jedoch nur wirksam werden, falls und sobald die Fälligkeit und die Höhe des Betrags der Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags abschließend festgestellt worden ist.

(27)

Es ist erforderlich sicherzustellen, dass eine Verbindlichkeit aus einem ungewissen Ereignis oder eine Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die auf einer Verpflichtung zum Zeitpunkt der Abwicklung beruht, die Wirksamkeit der Abwicklungsstrategie und insbesondere des Bail-in-Instruments nicht beeinträchtigt. Zum Erreichen dieses Ziels sollte der Bewerter im Rahmen der für die Abwicklungszwecke durchgeführten Bewertung Verbindlichkeiten bemessen und ihren potenziellen Wert nach bestem Wissen und Gewissen quantifizieren. Um sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen nach dem Abwicklungsverfahren für angemessene Zeit für ausreichendes Vertrauen am Markt sorgen kann, sollte der Bewerter diesen potenziellen Wert bei der Festlegung des Betrags berücksichtigen, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um die Kapitalquoten des in Abwicklung befindlichen Instituts wiederherzustellen. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde ihre Umwandlungsbefugnisse in einem Maße auf bail-in-fähige Verbindlichkeiten anwenden, wie es erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts zur Deckung potenzieller Verluste ausreicht, die durch eine Verbindlichkeit, die in der Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnte oder die auf einer gegenwärtigen Verpflichtung beruht, aber deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist, verursacht werden könnten. Bei Bemessung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen des potenziellen Verlusts auf das in Abwicklung befindliche Institut auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren sorgfältig prüfen, einschließlich der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, des zeitlichen Rahmens für dessen Eintreten und der Höhe der Verbindlichkeit.

(28)

Unter bestimmten Umständen können die Abwicklungsbehörden, nachdem der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag von maximal 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens, einschließlich Eigenmitteln, geleistet hat, zusätzliche Finanzierungsquellen für ihre Abwicklungsmaßnahme nutzen. Es sollte genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen weitere Unterstützung aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus möglich sein könnte, wenn alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, die einen niedrigeren Rang als nicht gedeckte Einlagen von natürlichen Personen und von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen haben und die nicht auf Ermessensbasis vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.

(29)

Einlagen, die die Bedingungen für die Einstufung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfüllen, können für die Einhaltung der MREL verwendet werden. Angesichts des besonderen Charakters von Einlagen sowie der Rolle, die sie in der Realwirtschaft und für das Vertrauen in das Bankensystem innehaben, sollte die Aufnahme von Einlagen in den Umfang von Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL verwendet werden, strengeren Anforderungen unterliegen, da die für MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen vollständig genutzt werden können sollten, um im Falle eines Ausfalls eines Kreditinstituts die Verluste zu tragen und zu dessen Rekapitalisierung beizutragen. Erstens sollten, so wie es unter den derzeitigen Vorschriften der Fall ist, für die MREL verwendete Einlagen nicht von natürlichen Personen oder von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden können. Zweitens sollte klargestellt werden, dass Einlagen, die ihrem Eigentümer einen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung geben, nicht für die MREL berücksichtigungsfähig sein können, einschließlich in Fällen, in denen die Vertragsbestimmungen vorsehen, dass die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist. Drittens sollten, um Transparenz zu gewährleisten und das Risiko einer unangemessenen Platzierung solcher Einlagen zu minimieren, die einschlägigen Vertragsbestimmungen ausdrücklich auf die Absicht des Kreditinstituts verweisen, diese Einlagen zur Erfüllung der MREL zu verwenden, sowie auf den Umstand, dass sie nicht als erstattungsfähige Einlagen gelten und dass daher im Falle der Nichtverfügbarkeit kein Teil dieser Einlagen vom Einlagensicherungssystem erstattet werden wird. Viertens sollte die Verwendung von Einlagen im Rahmen der MREL generell nicht zulässig sein, außer die Abwicklungsbehörden haben ihre Aufnahme in die für die MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen zuvor auf der Grundlage einer Einschätzung, dass diese Einlagen im Falle einer Abwicklung nicht vom Tragen von Verlusten abgeschirmt werden müssten und kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen würden, genehmigt. Die Abwicklungsbehörden sollten die Verwendung von Einlagen zur Erfüllung der MREL im Allgemeinen für jede Abwicklungseinheit ohne individuelle Bewertung jeder Einlage genehmigen sowie die Aufnahme von Einlagen zur Erfüllung der MREL auf feste Beträge beschränken können. Strukturierte Einlagen können, auch wenn sie Verbindlichkeiten mit eingebetteten Derivaten sind, ebenfalls als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts gelten, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

(30)

Um Klippeneffekte zu vermeiden, müssen bestehende Einlagen, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, unter Bestandsschutz gestellt werden. Für Einlagen, die vor dem 12. Mai 2028 entgegengenommen wurden, sollten die neuen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht gelten. Der Bestandsschutz sollte am 11. Mai 2029 enden.

(31)

Mit den Verordnungen (EU) 2019/876 (13) und (EU) 2019/877 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) wurde das vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte internationale Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (der sogenannte TLAC-Standard) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRI) bezeichnet, in der Union umgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/877 und der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde auch die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte MREL geändert. Die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten MREL-Bestimmungen sollten in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung des Teils der MREL verwendet werden könnten, die mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden sollten, mit der Umsetzung des TLAC-Standards für G-SRI in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollten Verbindlichkeiten mit gleichem Rang wie bestimmte ausgenommene Verbindlichkeiten in die Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente der Abwicklungseinheiten einbezogen werden, wenn der Betrag dieser ausgenommenen Verbindlichkeiten in der Bilanz der Abwicklungseinheit 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht übersteigt und aus dieser Einbeziehung mit Blick auf die Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, keine Risiken entstehen.

(32)

Bei bestimmten Abwicklungseinheiten beruht die im Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan dargelegte bevorzugte Abwicklungsstrategie in erster Linie auf der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut. In solchen Fällen könnte das Einlagensicherungssystem aufgefordert werden, einen Beitrag zu Abwicklungsmaßnahmen zu leisten, um möglicherweise den Schutz bestimmter Einlagen zu gewährleisten, die nicht durch das Einlagensicherungssystem gedeckt sind. Um die übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen (moral hazard) so gering wie möglich zu halten, sollte daher präzisiert werden, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts und den Marktaustritt der Abwicklungseinheit vorsieht, die MREL für die betreffende Abwicklungseinheit nicht unterhalb bestimmter Schwellenwerte festgelegt werden sollte. Führt die Anwendung der Vorschriften für die Kalibrierung der MREL zu einem Betrag, der über diesen Schwellenwerten liegt, so sollte dieser höhere Betrag Vorrang haben. Diese Schwellenwerte sollten nicht für die MREL für Abwicklungseinheiten gelten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie darin besteht, das Bail-in-Instrument für die Zwecke seiner Rekapitalisierung in einem Umfang anzuwenden, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, weiterhin die Tätigkeiten auszuüben, für die es zugelassen ist, selbst wenn die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Bail-in-Instruments in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, wobei letztere ergänzend eingesetzt werden.

(33)

Die Richtlinie 2014/59/EU enthält keine speziellen Vorschriften für Übergangsbestimmungen und Zwischenziele für die Erfüllung der MREL nach 2024. Es gibt jedoch Situationen, in denen Institute oder Unternehmen nicht unmittelbar verpflichtet sein sollten, eine von der Abwicklungsbehörde festgelegte höhere MREL zu erfüllen, einschließlich der Fälle, in denen die Erhöhung der MREL auf wesentliche Änderungen des Instituts oder des Unternehmens, zum Beispiel aufgrund von Fusionen oder Übernahmen, oder auf Änderungen der bevorzugten Abwicklungsstrategie zurückzuführen ist. Insbesondere wenn die bevorzugte Abwicklungsstrategie von einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zur Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme übergeht, ist das Institut oder Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage, die von der Abwicklungsbehörde festgelegte MREL sofort in vollem Umfang zu erfüllen. Die Abwicklungsbehörden sollten daher ermächtigt werden, angemessene Übergangszeiträume für die Erfüllung der MREL festzulegen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden befugt sein, verbindliche Zwischenziele für solche Unternehmen festzulegen, um sicherzustellen, dass sie ihre für die MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen in angemessener Weise aufbauen. Zum Schutz des berechtigten Vertrauens sollten Übergangszeiträume, die zuvor von den Abwicklungsbehörden auf der Grundlage der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Vorschriften festgelegt wurden, von den neuen Vorschriften nicht berührt werden.

(34)

Institute und Unternehmen sind verpflichtet, die vertragliche Anerkennung der Auswirkungen des Bail-in-Instruments in Vereinbarungen oder Instrumente, mit denen Verbindlichkeiten geschaffen werden, die dem Recht von Drittländern unterliegen, aufzunehmen, außer es ist rechtlich oder anderweitig undurchführbar. Die Erfahrungen bei der Anwendung des Abwicklungsrahmens haben jedoch gezeigt, dass die Anforderungen an diese vertraglichen Bedingungen der Bail-in-Anerkennung sowie das Verfahren für die Mitteilung und Bewertung, ob die Aufnahme solcher Bedingungen durchführbar ist, unnötig weit gefasst, komplex und aufwendig sind, um das Ziel der Abwicklungsfähigkeit von Instituten, die Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme sein könnten, zu erfüllen. Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich der Anforderung auf Eigenmittelinstrumente und bail-in-fähige Verbindlichkeiten zu beschränken, wodurch insbesondere Verträge ausgeschlossen werden, mit denen Verbindlichkeiten geschaffen werden, die in Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten. Darüber hinaus sollte beim Umfang der Institute und Unternehmen, die der Anforderung unterliegen, der im Abwicklungsplan vorgesehenen Strategie Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund sollten Liquidationseinheiten und Tochterunternehmen von Abwicklungseinheiten, die selbst nicht Abwicklungseinheiten sind, nicht verpflichtet sein, in ihren Verträgen die Bedingung der Bail-in-Anerkennung aufzunehmen, außer die Abwicklungsbehörde verlangt von ihnen, dies zu tun. Schließlich sollte, auch wenn die Begründung, mit der sich Institute und Unternehmen auf die Undurchführbarkeit der Aufnahme der Bedingung der Bail-in-Anerkennung in ihre Verträge berufen, keine Anpassungen erforderlich macht, das Verfahren, gemäß dem Institute und Unternehmen solche Situationen der Abwicklungsbehörde melden, vereinfacht und in die jährliche Berichterstattung für die Zwecke der Abwicklungsplanung aufgenommen werden.

(35)

Um die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die Ausübung der Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen zu erleichtern und den Informationsaustausch zu fördern, sollte die Abwicklungsbehörde eines Instituts mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten ein Abwicklungskollegium einrichten und darin den Vorsitz führen können.

(36)

Da die Bereitstellung von Informationen über die aggregierte Anzahl von Kunden, für die ein Institut oder Unternehmen der einzige oder der wichtigste Geschäftspartner für Bankgeschäfte ist, die von den gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen vorgehalten werden, für die Durchführung der Bewertung des öffentlichen Interesses erforderlich und verhältnismäßig sein kann, sollten die Abwicklungsbehörden diese Informationen auf Einzelfallbasis erhalten können. Ebenso sollte der genaue Zeitpunkt des indirekten Zugangs zu Informationen für die Abwicklungsbehörden festgelegt werden.

(37)

Zwischen dem Abwicklungsrahmen und dem Marktmissbrauchsrahmen bestehen Wechselwirkungen. Insbesondere könnten zur Abwicklung oder zur Vorbereitung einer Abwicklung ergriffene Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zwar als Insiderinformationen einzustufen sein, doch ihre vorzeitige Offenlegung könnte das Abwicklungsverfahren gefährden. Sind solche Maßnahmen Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Vorgang, erfordert die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 keine sofortige Offenlegung. In anderen Fällen können Institute oder Unternehmen Schritte unternehmen, um dieses Problem anzugehen, indem sie die Offenlegung von Insiderinformationen gegenüber der Öffentlichkeit gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufschieben. Allerdings kann es sein, dass zum Zeitpunkt der Abwicklung oder der Vorbereitung der Abwicklung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen kein rechter Anreiz besteht, von sich aus einen solchen Aufschub zu initiieren. Um solche Situationen zu vermeiden, sollten die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, von einem Institut oder Unternehmen zu verlangen, dass es die Vertraulichkeit von Insiderinformationen über die Vorbereitung der Abwicklung und über das Abwicklungsverfahren oder die Herabschreibung und Umwandlung gewährleistet, solange sie dies zur Erreichung der Abwicklungsziele für erforderlich halten. Institute und Unternehmen sollten solche Insiderinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erst dann offenlegen müssen, wenn die Abwicklungsbehörde sie darüber informiert hat, dass die Gewährleistung der Vertraulichkeit zur Erreichung der Abwicklungsziele nicht mehr erforderlich ist. Ist die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet, sollten die Institute und Unternehmen jedoch verpflichtet sein, die Insiderinformationen so bald wie möglich gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen.

(38)

Ein angemessener Zusammenhang zwischen Vergütung und Leistung sollte auch im Abwicklungsfall aufrechterhalten werden, insbesondere wenn Verluste wahrscheinlich an die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen weitergegeben werden. In solchen Fällen sollte jede variable Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts, die nicht ausgezahlt oder nicht verdient wurde, gestrichen werden. Sofern ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung nicht nachweist, dass es nicht an dem Verhalten, das zum Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts geführt oder dazu beigetragen hat, beteiligt beziehungsweise nicht dafür verantwortlich war, sollte die variable Vergütung, für die in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, ein Anspruch erworben oder die ausgezahlt wurde, zurückgegeben oder zurückgezahlt werden.

(39)

Nach Abschluss der in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Aufbauphase der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könnten deren verfügbare Finanzmittel jeweils leicht unter die Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen eingefordert werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es ist daher möglich, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den Kosten stehen würde, die durch die Erhebung dieser Beiträge verursacht werden. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge bis zu drei Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nutzen können.

(40)

Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können. In dem Fall, dass ein Unternehmen nach einem Beschluss, auf seine Zulassung zu verzichten, nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zu einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verpflichtet ist, sollte die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung aufgehoben werden. Um sicherzustellen, dass die Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung nicht zu einer Situation führt, in der die im Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Finanzmittel unter ein Niveau fallen, das die Abwicklungsbehörde für angemessen erachtet, sollte die Abwicklungsbehörde die Befugnis haben, einen Beitrag festzulegen, den zu zahlen das betreffende Unternehmen verpflichtet sein sollte. Bei ihrer Entscheidung sollte die Abwicklungsbehörde dem Erfordernis, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle teilnehmenden Institute, einschließlich des Unternehmens, das nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 1 der Richtlinie 2014/59/EU fällt, zu wahren, gebührend Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ausführliche Gründe für ihre Entscheidung vorzubringen und diese Entscheidung, einschließlich ihrer Begründung, in ihrem Jahresbericht offenzulegen. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollte die Abwicklungsbehörde diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen. Die zuständige Behörde sollte bestrebt sein, sicherzustellen, dass jegliche prozyklischen Auswirkungen unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen je nach ihrer buchhalterischen Behandlung abgemildert werden.

(41)

Die außerordentlichen nachträglichen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, die pro Jahr maximal eingefordert werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Aufbauphase werden solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen abhängen und daher wahrscheinlich gering sein. Werden die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf der Grundlage der im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt, könnte dies daher die Möglichkeiten des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte eine andere Obergrenze vorgesehen und die außerordentlichen nachträglichen Beiträge, die maximal eingefordert werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgesetzt werden.

(42)

Mit der Richtlinie 2014/59/EU wurde die Rangfolge von Einlagen im nationalen Recht über reguläre Insolvenzverfahren teilweise harmonisiert. Dabei wurde eine dreistufige Rangfolge vorgesehen, wobei gedeckte Einlagen den höchsten Rang und erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen oberhalb der Deckungssumme den zweithöchsten Rang erhielten. Für die übrigen Einlagen, das heißt die Einlagen von Großunternehmen oberhalb der Deckungssumme und Einlagen, die nicht für eine Erstattung durch das Einlagensicherungssystem infrage kommen, wurde zwar ein niedrigerer Rang vorgeschrieben, ihre Stellung darüber hinaus jedoch nicht harmonisiert. Für die Forderungen von Einlagensicherungssystemen wurde schließlich derselbe höhere Rang vorgesehen wie für gedeckte Einlagen. Allerdings hat sich die Teilharmonisierung für den Einlegerschutz als nicht optimal erwiesen. Die Teilharmonisierung hat dazu geführt, dass die verbleibenden Einleger in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gestellt sind, insbesondere da immer mehr Mitgliedstaaten beschlossen haben, auch den übrigen Einlagen rechtlich Vorrang einzuräumen. Diese Unterschiede haben bei Abwicklungsbewertungen auch zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung des hypothetischen Insolvenzverfahrens für grenzübergreifend tätige Gruppen geführt. Darüber hinaus hätte die fehlende allgemeine Privilegierung der Einleger bei der Einhaltung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei einer Insolvenz, zu Problemen führen können, insbesondere dann, wenn Einlagen, deren Rang nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert worden ist, mit vorrangigen Forderungen auf eine Stufe gestellt werden. Deshalb sollte der Rang von Einlagen in der gegenwärtigen Forderungsrangfolge geändert werden.

(43)

Der Rang der Einlagen sollte vollständig harmonisiert werden, indem eine allgemeine Privilegierung der Einleger eingeführt wird, bei der — mit begrenzten Ausnahmen — alle Einlagen einen höheren Rang erhalten als gewöhnliche unbesicherte Forderungen. Eine allgemeine Privilegierung der Einleger wird dazu beitragen, das Vertrauen der Einleger zu stärken und das Risiko eines Ansturms auf die Banken weiter einzudämmen. Ein verbesserter Einlegerschutz steht auch im Einklang mit der zentralen Rolle von Einlagen in der Realwirtschaft als primäres Instrument für die Ersparnisbildung und den Zahlungsverkehr sowie im Bankgeschäft, wo Einlagen eine bedeutende Finanzierungsquelle und ein maßgeblicher Faktor für das Vertrauen in das Bankensystem sind, was in Zeiten angespannter Märkte besonders wichtig wird. Hinzu kommt, dass eine allgemeine Privilegierung der Einleger die Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten verbessert, indem sie diese besser in die Lage versetzt, die Anforderungen für den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu erfüllen, und indem sie den aus diesen Mechanismen benötigten Finanzierungsbetrag verringert, da im Falle des Bail-ins gewöhnlicher unbesicherter Schuldtitel ein geringeres Risiko besteht, dass die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, verletzt wird. Würden Einlagen aus der insolvenzrechtlichen Kategorie „gewöhnliche unbesicherte Forderungen“ herausgenommen, würde dies die Bail-in-Fähigkeit der übrigen gewöhnlichen unbesicherten Forderungen erhöhen, da das Risiko einer Verletzung der Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, minimiert würde. Indem die allgemeine Privilegierung der Einleger die Wahrscheinlichkeit verringern würde, dass Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssten, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, würde sie dazu beitragen, die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Bail-in-Instruments sowie die Transparenz und Rechtssicherheit des Abwicklungsrahmens zu erhöhen. Die allgemeine Privilegierung der Einleger würde auch die Glaubwürdigkeit von Übertragungsstrategien im Abwicklungsfall erhöhen, da es durch sie leichter würde, den gesamten Einlagenvertrag in die auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut zu übertragenden Verbindlichkeiten einzubeziehen, was sowohl für die Kundenbeziehung als auch für den Franchise-Wert des in Abwicklung befindlichen Instituts vorteilhaft wäre. Zu guter Letzt wäre eine vollständige Harmonisierung des Einlegerrangs in der Insolvenz auch mit Blick auf grenzübergreifende Situationen und den Aspekt der Wettbewerbsgleichheit von Vorteil.

(44)

Bestimmte nicht erstattungsfähige Einlagen sollten von der allgemeinen Privilegierung der Einleger ausgenommen werden. Insbesondere sollten Einlagen, die von einem Kreditinstitut zur Erfüllung der MREL entgegengenommen werden, nicht rechtlich privilegiert werden, da dies im Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz stünde, dass in die MREL einbezogene Verbindlichkeiten im Falle eines Ausfalls eines Kreditinstituts die Verluste tragen und zu dessen Rekapitalisierung beitragen sollten. Der Rang solcher Einlagen sollte nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert werden, sondern gemäß den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen festgelegt werden. Darüber hinaus sollte der Rang während der gesamten Laufzeit der Einlage nicht in Abhängigkeit davon variieren, ob die Abwicklungsbehörde ihre Aufnahme in die für die MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen genehmigt hat oder welche Restlaufzeit sie hat.

(45)

Die derzeitige dreistufige Rangfolge für Einlagen sollte beibehalten werden, da sie einen starken Schutz der Forderungen von Einlagensicherungssystemen und damit ihrer Finanzmittel bietet. Angesichts der mit der Richtlinie (EU) 2026/804 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingeführten Änderungen der Richtlinie 2014/49/EU, durch die die Einlagen bestimmter öffentlicher Stellen in den Anwendungsbereich der Erstattung durch Einlagensicherungssysteme aufgenommen werden, sollte jedoch der Teil dieser Einlagen, der über der Deckungssumme liegt, denselben Rang erhalten wie die erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen über der Deckungssumme.

(46)

Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zu unterstützen, bei der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In einem solchen Fall könnte der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Instituts oder Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von den Gläubigern zu tragen gewesen wären, einschließlich in Fällen der Garantie von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder der Deckung der Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Um sicherzustellen, dass die im verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit von Rückzahlungen an das abwicklungsspezifische Sicherheitsnetz im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben ergeben, bei der Insolvenz gegenüber sich aus Einlagen ergebenden Forderungen und gegenüber den Forderungen der Einlagensicherungssysteme Vorrang genießen. Da eine Entschädigung für Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, darauf abzielt, sie für Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen zu entschädigen, sollte diese Entschädigung keine Forderungen aus diesen Mechanismen begründen.

(47)

Um ausreichende Flexibilität zu gewährleisten und es Einlagensicherungssystemen leichter zu machen, zur Unterstützung der Nutzung der Abwicklungsinstrumente zu intervenieren, wenn diese zum Marktaustritt des in Abwicklung befindlichen Instituts führen, sollten bestimmte Aspekte der Nutzung von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall präzisiert werden. Insbesondere gilt es zu präzisieren, dass Mittel aus einem Einlagensicherungssystem in bestimmten Fällen und unter klaren Bedingungen genutzt werden können, um Übertragungsgeschäfte zu unterstützen, die Einlagen umfassen, einschließlich erstattungsfähiger Einlagen oberhalb der Deckungssumme des betreffenden Einlagensicherungssystems, sowie nicht erstattungsfähige Einlagen im Rahmen der allgemeinen Privilegierung der Einleger. Der Beitrag eines Einlagensicherungssystems sollte darauf abzielen, den Fehlbetrag zwischen dem Wert der auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte und dem Wert der übertragenen Einlagen zu decken. Muss der Erwerber im Zuge der Transaktion einen Beitrag leisten, um die Kapitalneutralität der Transaktion zu gewährleisten und seine Kapitalanforderungen weiterhin zu erfüllen, so sollte das Einlagensicherungssystem ebenfalls zu diesem Zweck einen Beitrag leisten. Die Unterstützung aus dem Einlagensicherungssystem für eine Abwicklungsmaßnahme sollte bar oder mit anderen Mitteln, etwa durch Garantien oder Verlustbeteiligungsvereinbarungen, geleistet werden, die geeignet sind, die Auswirkungen der Unterstützung auf die verfügbaren Finanzmittel jenes Einlagensicherungssystems zu minimieren, und die es zugleich ermöglichen, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems seinen Zweck erfüllt.

(48)

Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte der Gesamtbetrag des Beitrags des Einlagensicherungssystems in jedem Abwicklungsfall den Betrag der gedeckten Einlagen in dem betreffenden Kreditinstitut nicht übersteigen. Zweitens sollte sichergestellt werden, dass jegliche Intervention durch das Einlagensicherungssystem in einer Abwicklungsmaßnahme, die sich in erster Linie auf das Bail-in-Instrument stützt, zum Zweck der Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts und der Fortführung seiner Tätigkeiten nicht höher ist als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im Insolvenzfall zu trägen hätte, wenn es gedeckte Einleger entschädigen und in deren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Instituts eintreten würde. Drittens sollte, wenn das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung einer Abwicklungsmaßnahme, die hauptsächlich in der Übertragung des Geschäfts auf einen Käufer oder ein Brückeninstitut besteht, der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht 62,5 % seiner Zielausstattung überschreiten, außer die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannte Behörde entscheidet sich dafür, diese Obergrenze nicht anzuwenden, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden oder um den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen zu erhalten. Die EBA sollte Leitlinien zu den Bedingungen für die Nichtanwendung dieser Obergrenze ausarbeiten. Viertens sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht höher sein als die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den übertragenen Einlagen und Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall denselben oder einen höheren Rang hätten als diese Einlagen. So wäre sichergestellt, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems einzig zu dem Zweck verwendet wird, gegebenenfalls Verluste für die Einleger zu vermeiden, nicht jedoch um Gläubiger zu schützen, die im Insolvenzfall gegenüber Einlagen nachrangig wären. Jedoch könnte der Beitrag gegebenenfalls auch einen Betrag umfassen, der für die Gewährleistung der Kapitalneutralität des übernehmenden Unternehmens erforderlich ist.

(49)

Es sollte festgelegt werden, dass das Einlagensicherungssystem im Abwicklungsfall nur dann zu einer Übertragung anderer Verbindlichkeiten als gedeckter Einlagen beitragen können sollte, wenn die Abwicklungsbehörde auf Einzelfallbasis zu dem Schluss gelangt, dass Einlagen im Rahmen der allgemeinen Privilegierung der Einleger, außer gedeckte Einlagen, weder in den Bail-in einbezogen werden noch bei dem verbleibenden Teil des in Abwicklung befindlichen Institutes belassen werden können, der liquidiert wird, und wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nicht durch Beiträge von Anteilseignern und Gläubigern erfüllt sind. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, diese Einlagen von der Verlustzuweisung auszunehmen, wenn diese Ausnahme unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu wahren, oder wenn sie erforderlich ist, um eine breite Ansteckung und finanzielle Instabilität zu vermeiden, die eine schwere Störung in der Wirtschaft der Union oder eines Mitgliedstaats verursachen könnten. Dieselben Gründe sollten maßgeblich dafür sein, ob andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber gedeckten Einlagen nachrangig sind, in die Übertragung auf einen Erwerber oder ein Brückeninstitut einbezogen werden. In diesem Fall sollte die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht durch den Beitrag des Einlagensicherungssystems unterstützt werden. Falls externe finanzielle Unterstützung für die Übertragung dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten benötigt wird, sollte diese Unterstützung über den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bereitgestellt werden.

(50)

Angesichts der Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall zu nutzen, gilt es genauer festzulegen, unter welchen Bedingungen der Beitrag des Einlagensicherungssystems für die Einhaltung der Anforderungen für den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen angerechnet werden kann. Diese Möglichkeit sollte nur für Kreditinstitute mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte in Höhe von 80 Mrd. EUR oder weniger und im Rahmen einer Abwicklungsmaßnahme, die sich in erster Linie auf die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts stützt, zur Verfügung stehen. Um sicherzustellen, dass die Abwicklung weiterhin vorwiegend aus internen Ressourcen des Kreditinstituts finanziert wird, und um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, sollte die Nutzung des Beitrags des Einlagensicherungssystems, um den Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sicherzustellen, jenen Kreditinstituten vorbehalten sein, für die in den 24 Monaten vor Ergreifen der Abwicklungsmaßnahme der Abwicklungsplan oder der Gruppenabwicklungsplan bei Ausfall keine geordnete Liquidation vorsieht, da die von den Abwicklungsbehörden für diese Kreditinstitute festgesetzte MREL in einer Höhe festgelegt wurde, die sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungsbeträge beinhaltet. Die von der Abwicklungsbehörde festgelegte MREL für Kreditinstitute mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von über 30 Mrd. EUR sollte die Mindesthöhe der MREL für Institute und Unternehmen mit bevorzugten Abwicklungsstrategien, die in erster Linie den Einsatz von Übertragungsinstrumenten bei der Abwicklung vorsehen, einhalten, auch wenn in dem jeweiligen Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan andere Maßnahmen vorgesehen waren und die MREL dieser Kreditinstitute daher nicht diesen Mindesthöhen unterlag. Darüber hinaus sollte dem Beitrag des Einlagensicherungssystems so weit wie möglich der Beitrag von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung vorausgehen. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet kurzfristiger technischer Verstöße gegen die MREL verlangen können, dass das in Abwicklung befindliche Institut innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Abwicklungsmaßnahme nicht gegen seine MREL, einschließlich der verbindlichen Zwischenziele, verstoßen hat.

(51)

Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Herabsetzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten oder durch die Verluste, die sie bei der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens voraussichtlich zu tragen haben, geleistet haben, zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich Eigenmittel ausmacht, sollte die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nutzen und darüber weitere Finanzmittel zur Verfügung stellen können, wenn es erforderlich ist, um eine wirksame Abwicklung gemäß den Abwicklungszielen sicherzustellen. In solchen Fällen sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt werden, der notwendig ist, um den Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte bei einem Kreditinstitut mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von zwischen 30 Mrd. EUR und 80 Mrd. EUR der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht über 2,5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des Kreditinstituts auf Einzelbasis liegen.

(52)

Unter außergewöhnlichen Umständen kann es vorkommen, dass der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus von 5 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, nicht ausreicht, um den Finanzierungsbedarf einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken. In solchen Fällen und wenn dieser Beitrag durch die Intervention des Einlagensicherungssystems ermöglicht wurde, sollte das Einlagensicherungssystem unter bestimmten Bedingungen einen zusätzlichen Beitrag leisten, der dem Betrag der Verluste entspricht, den die gedeckten Einlagen ohne Schutz erlitten hätten. Die Kosten dieses zusätzlichen Beitrags sollten nicht höher sein als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im hypothetischen Szenario einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens und der Erstattung gedeckter Einlagen getragen hätte. Darüber hinaus sollte die Summe des ursprünglichen Beitrags und des zusätzlichen Beitrags des Einlagensicherungssystems den Betrag der gedeckten Einlagen in dem betreffenden Kreditinstitut nicht übersteigen. Zusammen mit dem zusätzlichen Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte die Abwicklungsbehörde weitere Finanzmittel aus alternativen Finanzierungsquellen suchen können, wenn die Bedingungen für diese Finanzierung erfüllt sind.

(53)

Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts einzeln oder zusammen mit Beiträgen aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus genutzt, so sollte der nach der Übertragung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten verbleibende Teil des Unternehmens gemäß Artikel 37 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU in geordneter Weise nach dem anwendbaren nationalen Recht liquidiert werden. Darüber hinaus sollten die Tätigkeiten des Brückeninstituts, wenn die Mittel des Einlagensicherungssystems zur Unterstützung des Instruments des Brückeninstituts verwendet werden, gemäß Artikel 41 Absätze 3, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU eingestellt werden.

(54)

Um die Annahme hochgradig technischer Aspekte der Meldepflichten zu erleichtern und ihre Umsetzung und Überwachung durch die Abwicklungsbehörden zu verbessern, sollten die der EBA erteilten Mandate zur Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass Umfang und Inhalt der verschiedenen Mandate in der gesamten Richtlinie 2014/59/EU kohärent sind. Diese Mandate sollten außerdem an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Meldung und Offenlegung von Aufsichtsinformationen angepasst werden. Mit diesen Änderungen an bestehenden Mandaten sollten künftige Überprüfungen der technischen Durchführungsstandards erleichtert und die derzeit geltenden Berichts- und Offenlegungspflichten nicht berührt werden. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, diese von der EBA ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Der Anwendungsbereich der bestehenden technischen Regulierungsstandards für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten sollte auf Unternehmen ausgeweitet werden, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, falls diese Anforderungen nicht auf derselben Grundlage festgelegt wurden wie die MREL. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Richtlinie 2014/59/EU zu ergänzen, indem sie jene von der EBA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlässt.

(55)

Um eine stärkere Integration der Melde- und Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der MREL zu ermöglichen, sollte die EBA Offenlegungen von Instituten zentral veröffentlichen und zugleich das Recht aller Institute und Unternehmen achten, Daten und Informationen selbst zu veröffentlichen. Solche zentralen Offenlegungen sollten es der EBA ermöglichen, die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute und Unternehmen auf der Grundlage der von diesen Instituten an die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden gemeldeten Informationen zu veröffentlichen, und dürften so den für kleine und nicht komplexe Institute entstehenden Bürokratieaufwand erheblich verringern. Zugleich sollte die Zentralisierung der Offenlegungen keine Auswirkungen auf die Kosten für andere Institute und Unternehmen haben, und sie sollte für mehr Transparenz sorgen und die Kosten für den Zugang der Marktteilnehmer zu aufsichtlichen Informationen senken. Eine solche vermehrte Transparenz dürfte die Vergleichbarkeit der Daten zwischen Instituten und Unternehmen erhöhen und die Marktdisziplin fördern. Durch die Zentralisierung von Offenlegungen im Zusammenhang mit Abwicklung wird für die Angleichung an das für Aufsichtsoffenlegungen geltende Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesorgt, um sicherzustellen, dass alle Offenlegungspflichten in ähnlicher Weise behandelt werden.

(56)

Da die EBA die Aufgabe hat, die Konvergenz der behördlichen Praktiken zu fördern, sollte die EBA die von den Abwicklungsbehörden bei der Entscheidung, ob ein Institut oder Unternehmen für eine Abwicklung oder für eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehen werden sollte, angenommenen internen Verfahren und Methoden im Hinblick auf die Abwicklungsziele und die Frage, ob eine Abwicklung im öffentlichen Interesse wäre, beobachten und darüber Bericht erstatten. Die EBA sollte außerdem die Fortschritte der Abwicklungsbehörden bei der Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen sowie die Maßnahmen und Vorbereitungen der Abwicklungsbehörden zur Sicherstellung einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse beobachten und darüber Bericht erstatten. In diesen Berichten sollte die EBA auch bewerten, wie transparent die von den Abwicklungsbehörden ergriffenen Maßnahmen für die einschlägigen externen Interessenträger sind und inwieweit sie zur Abwicklungsvorsorge und zur Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen beitragen.

(57)

Im Rahmen ihrer Aufgabe, zur Sicherstellung einer kohärenten und koordinierten Krisenmanagement- und Abwicklungsregelung in der Union beizutragen, sollte die EBA unionsweite Krisenmanagement-Simulationsübungen koordinieren und beaufsichtigen. Diese Simulationen sollten die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden während der Verschlechterung der Finanzlage von Instituten und Unternehmen zum Gegenstand haben und die Anwendung der verfügbaren Instrumente bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung, bei Frühinterventionen und bei der Abwicklung in ihrer Gesamtheit testen. Bei diesen Krisensimulationsübungen sollte insbesondere die grenzüberschreitende Dimension der Interaktionen zwischen den relevanten Behörden und der Anwendung der verfügbaren Instrumente und Befugnisse betrachtet werden. Falls relevant, sollten diese Krisensimulationsübungen auch die Annahme und Umsetzung von Abwicklungskonzepten innerhalb der Bankenunion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erfassen.

(58)

Unbeschadet der derzeit geltenden Vorschriften über Berufsgeheimnisse sollte der Informationsaustausch zwischen Abwicklungsbehörden und Steuerbehörden verbessert werden. Dieser Austausch sollte gemäß dem nationalen Recht erfolgen. Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammten, sollten sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der relevanten Behörde, die sie offengelegt hat, ausgetauscht werden.

(59)

Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 wurde die Richtlinie 2014/59/EU dahin gehend geändert, dass spezielle Vorschriften eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig in Instrumente investieren, die für die MREL von Instituten und Unternehmen berücksichtigungsfähig sind. Wenn übermäßig viele MREL-Instrumente von Kleinanlegern gehalten werden, kann sich dies nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens auswirken und zu Problemen für die Finanzstabilität führen. Das kann besonders problematisch sein, wenn die Kleinanleger auch Einleger des emittierenden Instituts sind, da diese Einleger besonders anfällig für die unangemessene Platzierung der eigenen Instrumente des Instituts sind. Die Behörden sollten daher sicherstellen, dass Verkäufer, Institute und Unternehmen die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/879 erlassenen Maßnahmen zum Schutz von Kleinanlegern einhalten. Wenn diese Maßnahmen nicht angemessen angewandt werden, sollten die Behörden diese Vorschriften durchsetzen. Daher sollten neben den bestehenden Befugnissen in der Richtlinie 2014/65/EU spezielle Befugnisse in der Richtlinie 2014/59/EU eingeführt werden, um gegen Verstöße gegen die speziellen Vorschriften zum Schutz von Kleinanlegern vorzugehen.Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden unter Nutzung der bestehenden Berichterstattung für Abwicklungsplanungs- und MREL-Zwecke bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Unternehmen die Art der Anlegerbasis bei MREL-fähigen Instrumenten bewerten und, falls erforderlich, das Institut oder Unternehmen verpflichten, jegliche festgestellten Hindernisse anzugehen oder zu beseitigen. Schließlich sollte die EBA in Abstimmung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA) über die von den Mitgliedstaaten zum Schutz von Kleinanlegern im Hinblick auf Schuldtitel, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU für die MREL berücksichtigungsfähig sind, angenommenen Maßnahmen Bericht erstatten und dabei mögliche Auswirkungen auf grenzüberschreitende Geschäfte vergleichen und bewerten. Auf dieser Grundlage könnte die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag annehmen, um für wirksameren Schutz von Kleinanlegern zu sorgen.

(60)

Eine Folgenabschätzung von hoher Qualität ist für die Ausarbeitung solider faktengestützter Gesetzgebungsvorschläge von zentraler Bedeutung, und im Gesetzgebungsverfahren sind Fakten und Daten als Entscheidungsgrundlage unverzichtbar. Aus diesem Grund sollten die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die EZB der Kommission auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der politischen Entwicklung benötigt, einschließlich für die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung von Gesetzgebungsvorschlägen. Stehen diese Informationen der EBA, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder der EZB nicht zur Verfügung, so sollten sie von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden und den anderen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt werden.

(61)

In Anbetracht des Erfordernisses, die Finanzstabilität zu schützen und rasch zu handeln, sollten die Abwicklungsbehörden nicht den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Bewertungsdienstleistungen zum Zwecke der Abwicklung und der Bewertung, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre, unterliegen. Die erbrachten Dienstleistungen sollten daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgenommen werden. Was Rechtsdienstleistungen betrifft, die die Abwicklungsbehörden benötigen könnten, so sind bestimmte Rechtsdienstleistungen bereits vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen, und andere sind in der Liste der Dienstleistungen, für die höhere Schwellenwerte und weniger strenge harmonisierte Vorschriften gelten, in Anhang XIV der genannten Richtlinie enthalten.

(62)

Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Institute und Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(63)

Die Richtlinien 2014/59/EU und 2014/24/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚Tochterunternehmen‘: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7, 12, 17, 18, 45 bis 45m, 59 bis 62, 91 und 92 der vorliegenden Richtlinie auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 83b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 45e Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie erfüllen;“

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„28a.

‚alternative Maßnahme der Privatwirtschaft‘: jede Unterstützung, die nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen ist;“

c)

Nummer 35 erhält folgende Fassung:

„35.

‚kritische Funktionen‘: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, auf nationaler oder auf regionaler Ebene, die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;“

d)

Nummer 71 erhält folgende Fassung:

„71.

‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘: die Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“

e)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„71aa.

‚Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags‘: Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden und deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist;“

f)

Nummer 71b erhält folgende Fassung:

„71b.

‚nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente‘: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3, 4 und 5 der genannten Verordnung, und gegebenenfalls Artikel 45b Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie erfüllen;“

g)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„72a.

‚benannte Behörde‘: eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;“

h)

Nummer 83b Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

einer Zentralorganisation ständig zugeordnete Kreditinstitute oder Finanzinstitute und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;“

i)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„83d.

‚Nicht-EU-G-SRI‘: ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

83e.

‚G-SRI-Einheit‘: eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

j)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„93a.

‚Einlage‘: für die Zwecke von Artikel 108 und 109 der vorliegenden Richtlinie eine Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU;“

2.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken oder eine wesentliche Änderung des Sanierungsplans erforderlich machen könnte, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

Kommt es innerhalb von 12 Monaten nach der letzten jährlichen Aktualisierung des Sanierungsplans nicht zu Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1, können die zuständigen Behörden bis zum darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Aktualisierung des Sanierungsplans absehen. Eine solche Befreiung von der Verpflichtung kann für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt werden.

(3)   In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu oder des Erhalts von einer der folgenden Unterstützungen ausgegangen werden:

a)

einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

b)

einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank;

c)

einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit oder Zinssätze.

(4)   In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den im Sanierungsplan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, die nicht gemäß Absatz 3 vom Anwendungsbereich des genannten Plans ausgenommen sind, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.“

3.

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten, die mit Genehmigung der Behörde um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden sollen.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

5.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Abwicklungsbehörde beschließt keinen Abwicklungsplan, wenn ein Verfahren nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b eingeleitet wurde, um ein Institut zu liquidieren, oder wenn Artikel 37 Absatz 6 Anwendung findet.“

b)

Absatz 7 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der geltenden Zeithorizonte angewandt werden könnten, und wie mit diesen Strategien die Abwicklungsziele erreicht würden;“

6.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

die Methoden und Modalitäten für die Meldung der in Absatz 1 genannten Informationen;

b)

die Häufigkeit und die Fristen für die in Buchstabe a genannte Meldung von Informationen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11. Mai 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4)   Die EBA entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Meldebögen, Datenstandards, Formaten und Erläuterungen, für die Meldung der in Absatz 1 genannten Informationen.“

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen und, soweit angemessen, die Liquidationseinheiten zu bestimmen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Bei der Bestimmung der Maßnahmen, die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen zu ergreifen sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, können die Abwicklungsbehörden einen angemessenen Ansatz verfolgen, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, seine Rolle bei der Bereitstellung kritischer Funktionen und von Kerngeschäftsbereichen, seine Bedeutung für die operative Kontinuität der Gruppe nach der Abwicklung und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind. Die Abwicklungsbehörden tragen der Bedeutung des Tochterunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, einschließlich seiner potenziellen Systemrelevanz, und seinen potenziellen Auswirkungen auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gebührend Rechnung.

Wurde ein Verfahren zur Liquidation eines Unternehmens nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b eingeleitet oder findet Artikel 37 Absatz 6 Anwendung, so nehmen die Abwicklungsbehörden dieses Unternehmen nicht mehr in den Gruppenabwicklungsplan auf.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der nach Artikel 11 vorgelegten Informationen erstellt und enthält die in Artikel 10 Absätze 4 und 7 genannten Elemente, soweit sie aus Sicht eines Gruppenabwicklungsplans relevant sind.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die EBA überwacht die Methoden und Verfahren der Abwicklungsbehörden, mit denen diese beim Erstellen von Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen darüber entscheiden, ob ein Institut oder Unternehmen für eine Abwicklung oder für eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehen wird, und mit denen diese entscheiden, welche Maßnahmen in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenarien und unter den in Artikel 32 Absatz 5 genannten Umständen zu ergreifen sind.

Die EBA legt der Kommission bis zum 11. Mai 2031 einen Bericht über die bestehenden Methoden und Verfahren der Abwicklungsbehörden und über etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vor.

Der in Unterabsatz 2 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

für Institute, die nicht Teil einer Gruppe sind, und für in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Unternehmen die internen Ansätze und Methoden für die Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Kriterien für den Abwicklungsplan oder den Gruppenabwicklungsplan, um Abwicklungsmaßnahmen, die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen oder die Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens vorzusehen;

b)

für Abwicklungseinheiten die internen Ansätze und Methoden für die Auswahl der bevorzugten Strategie sowie der Strategievariante für die Abwicklung und die zu ergreifenden Abwicklungsmaßnahmen;

c)

die von den Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 verfolgten angemessenen Ansätze.“

8.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d übermitteln ihrer Abwicklungsbehörde die Informationen, die gemäß Artikel 11 verlangt werden können. Die Abwicklungsbehörden, die nach Artikel 11 Informationen für Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen, übermitteln die Informationen, die sie erhalten, an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde.

Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten erfüllt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die nach Maßgabe dieses Absatzes übermittelten Informationen an

a)

die EBA,

b)

die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,

c)

die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist,

d)

die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU und

e)

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ansässig sind.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

9.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die EBA überwacht die Umsetzung der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen durch die Abwicklungsbehörden. Die EBA legt der Kommission bis zum 11. Mai 2028 einen Bericht über die bestehenden Verfahren bei Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und über etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vor.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:

a)

eine Bewertung der von den Abwicklungsbehörden entwickelten Methoden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit, in der insbesondere auch etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgezeigt werden;

b)

eine Bewertung der Testkapazitäten, die die Abwicklungsbehörden benötigen, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen;

c)

das Maß an Transparenz gegenüber den einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die Methoden der Abwicklungsbehörden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und die Ergebnisse dieser Bewertungen.“

10.

In Artikel 16a wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Muss eine Abwicklungseinheit oder ein Unternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen, so wenden die Abwicklungsbehörden die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung an, die sich aus der Methode ergibt, die in dem gemäß Artikel 45c Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Delegierten Rechtsakt festgelegt ist. Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU findet Anwendung.

Die Abwicklungsbehörde bezieht die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 45c und 45d genannten Anforderungen ein. Das Unternehmen macht die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 genannten Informationen öffentlich zugänglich.“

11.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem betreffenden Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam abgebaut oder beseitigt werden, so trifft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde eine Entscheidung. In dieser Entscheidung ist anzugeben, dass die Abwicklungsbehörde die vorgeschlagenen Maßnahmen als geeignet bewertet hat, um die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit wirksam abzubauen oder zu beseitigen, und wird das Unternehmen verpflichtet, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen.“

b)

In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Absatzes 4 haben die Abwicklungsbehörden mindestens die Befugnis, eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:“

12.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Bericht und legt ihn dem Unionsmutterunternehmen, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn den Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, vor. In dem Bericht, der nach Anhörung der zuständigen Behörden erstellt wird, werden in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen die wesentlichen Hindernisse analysiert, die einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Wege stehen. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe beurteilt und Empfehlungen für verhältnismäßige und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit die Maßnahme für diese bedeutenden Zweigstellen von Belang ist — über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau beziehungsweise zur Beseitigung dieser bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.“

c)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k der vorliegenden Richtlinie genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6, 6a oder 7 dieses Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“

13.

Die Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 27

Frühinterventionsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ohne unangemessene Verzögerung Frühinterventionsmaßnahmen prüfen und erforderlichenfalls anwenden, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d

a)

die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Voraussetzungen erfüllt oder die zuständige Behörde im Rahmen eines aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU festgestellt hat, dass die von dem Institut oder Unternehmen angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie die Eigenmittel und Liquidität dieses Instituts oder Unternehmens kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

i)

Das Institut oder Unternehmen hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen;

ii)

die zuständige Behörde hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die Probleme dieses Instituts oder Unternehmens anzugehen;

b)

gegen die in Artikel 45e oder 45f der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen verstößt; oder

c)

gegen eine der Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) verstößt oder in den auf die Bewertung durch die zuständige Behörde folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen wird.

Die zuständige Behörde kann die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen zu haben, einschließlich der Ausübung der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden oder die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU die zuständige Behörde unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß unterrichten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 beinhalten Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes:

a)

die Aufforderung an das Leitungsorgan des Instituts oder Unternehmens, entweder

i)

eine oder mehrere der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen umzusetzen oder

ii)

den Sanierungsplan nach Artikel 5 Absatz 2, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, zu aktualisieren und eine oder mehrere der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen;

b)

die Aufforderung an das Leitungsorgan des Instituts oder Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts oder Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung durch die zuständige Behörde sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen;

c)

die Aufforderung an das Leitungsorgan des Instituts oder Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Unternehmens über eine Umschuldung zu erstellen;

d)

die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Instituts oder Unternehmens zu verändern;

e)

die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts oder Unternehmens gemäß Artikel 28 zu entlassen oder abzulösen;

f)

die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 29;

g)

die Aufforderung an das Leitungsorgan des Instituts oder Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Institut oder Unternehmen umsetzen kann, falls es beschließt, die freiwillige Abwicklung seiner Tätigkeiten einzuleiten.

(3)   Die zuständigen Behörden wählen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frühinterventionsmaßnahmen danach aus, was mit Blick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigen, wie schwer der Verstoß beziehungsweise der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Instituts oder Unternehmens verschlechtert.

(4)   Für jede der in Absatz 2 genannten Frühinterventionsmaßnahmen setzen die zuständigen Behörden eine Umsetzungsfrist fest, die strikt auf den Zeitraum beschränkt ist, der für die Umsetzung der betreffenden Maßnahme unter angemessenen Voraussetzungen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden nehmen unmittelbar nach Ablauf der Frist eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme vor und teilen diese Bewertung der Abwicklungsbehörde mit.

Führt die Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Frühinterventionsmaßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, kann die zuständige Behörde bewerten, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(5)   Die EBA gibt bis zum 11. Mai 2028 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die übereinstimmende Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen zu fördern.

Artikel 28

Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans

Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt werden und dass diese Bestellungen der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde unterliegen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).“"

14.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe f stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden — auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist — einen oder mehrere vorläufige Verwalter bestellen können, der/die entweder

a)

das Leitungsorgan des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vorübergehend ablöst/ablösen oder

b)

vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zusammenarbeitet/zusammenarbeiten.

Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters gibt die zuständige Behörde an, ob diese Bestellung für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b erfolgt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Rolle, die Aufgaben und die Befugnisse des vorläufigen Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts oder Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die zuständige Behörde, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt zu geben, es sei denn, der vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu vertreten.

Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass jeder vorläufige Verwalter über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, und die in Artikel 91 Absätze 2 und 2a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen erfüllt. Die von der zuständigen Behörde vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter über diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.

(2)   Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts oder des Unternehmens auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Die zuständige Behörde kann diese Befugnisse im Falle einer Änderung der Umstände anpassen.

(3)   Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters dessen Rolle und Funktionen bekannt. Zu dieser Rolle und diesen Funktionen kann es unter anderem gehören,

a)

die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu ermitteln;

b)

die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu führen, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen;

c)

Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederhergestellt werden soll;

d)

sicherzustellen, dass das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d alle Anforderungen gemäß Artikel 30a Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 einhält.

Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.“

c)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde erstattet der vorläufige Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen über die Finanzlage des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d sowie über die während seines Mandats unternommenen Handlungen Bericht. Der vorläufige Verwalter erstellt in jedem Fall am Ende seines Mandats einen solchen Bericht.

(7)   Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt. Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum ausnahmsweise einmal um eine den Umständen angemessene Dauer verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der zuständigen Behörde, festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, und eine etwaige Verlängerung des Mandats des vorläufigen Verwalters gegenüber den Anteilseignern zu begründen.“

15.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen im Falle von Gruppen“

b)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und hört die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an, bevor sie eine Frühinterventionsmaßnahme beschließt.

(2)   Nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unterrichtung und Anhörung entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 zu treffen sind, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.

(3)   Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund des genannten Artikels plant, die EBA und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.

Nachdem sie unterrichtet wurde, kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Auswirkungen bewerten, die die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 für das betreffende Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.

Nach der Unterrichtung und Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob eine Frühinterventionsmaßnahme angewandt werden soll. Dabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt. Die zuständige Behörde unterrichtet die EBA, die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums über diese Entscheidung.

(4)   Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 27 auf mehr als ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d derselben Gruppe anzuwenden, so bewerten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts oder Unternehmens sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen auf mehrere Institute oder Unternehmen zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unterrichtung getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBA kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, so können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung der anderen Frühinterventionsmaßnahmen entscheiden.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die EBA kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere der in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie genannten Maßnahmen in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie, nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.“

16.

Folgender Artikel wird in Titel III eingefügt:

„Artikel 30a

Vorbereitung der Abwicklung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden unverzüglich über Folgendes unterrichten:

a)

jede der in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, die sie ergreifen oder zu der sie ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie verpflichten;

b)

dass — wenn die Aufsichtstätigkeit es zeigt — die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen bei einem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d erfüllt sind, und zwar unabhängig von der Anwendung etwaiger Frühinterventionsmaßnahmen;

c)

die Anwendung einer jeden in Artikel 27 genannten Frühinterventionsmaßnahme.

Die zuständigen Behörden überwachen in enger Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden aufmerksam, wie sich die Lage des Instituts oder Unternehmens entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage dieses Instituts oder Unternehmens angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden so früh wie möglich darüber unterrichten, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eine oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen vorliegt. Diese Mitteilung enthält:

a)

die Gründe für die Mitteilung;

b)

einen Überblick über die in Betracht gezogenen Maßnahmen, mit denen der Ausfall des betreffenden Instituts oder Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Institut oder Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mitteilung bewerten die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei sie das Tempo, in dem sich die Lage des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verschlechtert, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie sowie alle sonstigen je nach Sachlage relevanten Erwägungen berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörden können den Zeitrahmen jederzeit neu bewerten und an die Sachlage anpassen. Die Abwicklungsbehörden übermitteln diese Bewertung oder Neubewertung so früh wie möglich an die zuständigen Behörden.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mitteilung überwachen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit die Lage des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die Umsetzung einschlägiger Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen. Zu diesem Zweck kommen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden regelmäßig zu Sitzungen zusammen, deren Häufigkeit von den Abwicklungsbehörden je nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt wird. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle von den Abwicklungsbehörden angeforderten Informationen zur Verfügung, die für eine der folgenden Maßnahmen benötigt werden:

a)

die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d;

b)

die Durchführung der in Artikel 36 genannten Bewertung.

Liegen den zuständigen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden befugt, das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, zur Erteilung dieser Informationen zu verpflichten, und einander diese Informationen weiterzugeben.

(4)   Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden schließen die Befugnis ein, das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d an potenzielle Erwerber zu vermarkten, die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten oder dies vom Institut oder Unternehmen zu verlangen, um:

a)

die Abwicklung dieses Instituts oder Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Kriterien und der in Artikel 84 und 84b festgelegten Geheimhaltungspflichten vorzubereiten;

b)

die von der Abwicklungsbehörde vorzunehmende Bewertung, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung erfüllt ist, durchzuführen.

Beschließt die Abwicklungsbehörde in Ausübung ihrer Befugnis gemäß Unterabsatz 1, das Institut oder Unternehmen direkt an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt sie den Umständen des Einzelfalle, insbesondere etwaigen präventiven Maßnahmen, die möglicherweise von einem Einlagensicherungssystem ergriffen werden, oder etwaigen Maßnahmen, die möglicherweise von einem institutsbezogenen Sicherungssystem ergriffen werden, sowie den möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtlage des Instituts oder Unternehmens gebührend Rechnung.

(5)   Die Abwicklungsbehörden sind befugt, vom Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu verlangen, die notwendigen Vorkehrungen, einschließlich der Einrichtung einer digitalen Plattform, zu treffen, um Informationen mit potenziellen Erwerbern oder mit von der Abwicklungsbehörde hinzugezogenen Beratern und Bewertern zu teilen. Macht die Abwicklungsbehörde von dieser Befugnis Gebrauch, so findet Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben e und f Anwendung.

(6)   Die vorherige Mitteilung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Abwicklungsbehörden die Abwicklung des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vorbereiten oder die in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Befugnisse ausüben können.

(7)   Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 3, 4 und 5 ergriffene Maßnahme.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden in den folgenden Fällen eng zusammenarbeiten,

a)

wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen;

b)

wenn sie erwägen, eine der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen;

c)

während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.“

17.

Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;“

18.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut ergreifen, wenn die Abwicklungsbehörden nach erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 2 oder auf eigene Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, feststellen, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Institut fällt aus oder wird wahrscheinlich ausfallen.

b)

Unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.

c)

Eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde bewertet, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde bewerten kann, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Bewertung vornehmen zu können, insbesondere einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stellt, die diese für die Durchführung ihrer Bewertung anfordert, bevor oder nachdem sie von der Abwicklungsbehörde über deren Absicht unterrichtet wurde, diese Bewertung vorzunehmen.

Die Bewertung, ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung erfüllt ist, wird von der Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgenommen. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese für die Durchführung ihrer Bewertung anfordert. Die zuständige Behörde kann der Abwicklungsbehörde auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.

Bei der Bewertung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b holt die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde die neuesten verfügbaren Informationen von dem Einlagensicherungssystem oder gegebenenfalls von dem institutsbezogenen Sicherungssystem, dem das Institut angehört, ein, die für eine solche Bewertung relevant sein könnten, einschließlich der Information, ob das Einlagensicherungssystem oder das institutsbezogene Sicherungssystem den Ausfall verhindern kann.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“

ii)

Die Unterabsätze 2 bis 5 werden gestrichen.

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass im Falle einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens keines der Abwicklungsziele gefährdet wäre.

Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele im Falle einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gefährdet wäre, so kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist, wenn die Abwicklungsmaßnahme für die zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirksamer der Fall wäre.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung auf der Grundlage der ihr zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen jegliche außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln berücksichtigt und vergleicht, die für das Institut nach vernünftigem Ermessen sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht zu erwarten ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde bei der Durchführung der Bewertung nach Unterabsatz 2 die Kosten der Abwicklung und eines regulären Insolvenzverfahrens berücksichtigt und bemüht ist, die Vernichtung von Werten so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, sofern sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.“

19.

Die Artikel 32a und 32b erhalten folgende Fassung:

„Artikel 32a

Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen können, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute und Finanzinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die die in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 32b

Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, das einschlägige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, einschließlich eines freiwilligen Verfahrens, sofern verfügbar, zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einleitet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, das unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Umständen nach geltendem nationalen Recht in geordneter Weise liquidiert wird, einschließlich im Rahmen eines freiwilligen Liquidationsverfahrens, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aus dem Markt austritt oder seine Banktätigkeiten einstellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dann, wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen, nicht jedoch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Voraussetzung erfüllt, diese Feststellung eine ausreichende Voraussetzung ist, damit die zuständige Behörde die Zulassung des genannten Instituts oder Unternehmens entzieht.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Entzug der Zulassung eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausreichende Voraussetzung dafür ist, dass die relevante nationale Verwaltungs- oder Justizbehörde unverzüglich das Verfahren zur geordneten Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach geltendem nationalen Recht einleiten kann.“

20.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32c

Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme ausnahmsweise unter der Voraussetzung gewährt werden darf, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht, und nur in den folgenden Fällen:

a)

Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen:

i)

einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,

ii)

einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten,

iii)

eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu sonstigen Bedingungen, die das Institut oder Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln keine der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 59 Absatz 3 genannten Umstände vorliegen.

b)

Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU.

c)

Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU.

d)

Bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die einem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 32b der vorliegenden Richtlinie gewährt wird, und nicht um Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.

(2)   Die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a

a)

sind solventen Instituten oder Unternehmen vorbehalten, was durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;

b)

sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der zuständigen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus den Unterstützungsmaßnahmen, die für jede dieser Maßnahmen einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet;

c)

sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren; und

d)

dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder im Verlauf mindestens der folgenden zwölf Monate voraussichtlich erleiden wird.

Die vorab festgelegte Strategie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes wird nicht offengelegt, bevor das Institut oder Unternehmen aus den betreffenden Unterstützungsmaßnahmen aussteigt oder bevor die in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Bewertung abgeschlossen ist, vorbehaltlich nicht aufschiebbarer Offenlegungspflichten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels- wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung in Form der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii dieses Artikels genannten Unterstützungsmaßnahmen erfolgt — gilt ein Institut oder ein Unternehmen als solvent, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder auf der Grundlage aktueller Annahmen in den folgenden zwölf Monaten zu erwarten ist.

Bei der Bewertung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorliegt, lässt die zuständige Behörde Verstöße, die zum Zeitpunkt der Bewertung wirksam behoben worden sind, unberücksichtigt. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein künftiger Verstoß gegen die in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Anforderungen in den folgenden zwölf Monaten zu erwarten ist, kann sie ein Institut oder Unternehmen ausnahmsweise als solvent betrachten, wenn sie feststellt, dass der Verstoß kurzfristiger Natur sein wird und dass wirksame Abhilfemaßnahmen von dem Institut oder Unternehmen geplant worden sind und von der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Bewertung als glaubwürdig bewertet worden sind.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die jeweils zuständige Behörde die Verluste, die das Institut oder Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Diese Quantifizierung stützt sich auf die von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls auf Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde. Wenn es nicht möglich ist, diese Überprüfungen oder Kontrollen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, kann die zuständige Behörde die Quantifizierung auf die Bilanz des Instituts oder Unternehmens stützen, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer zu bestätigen ist. Die Quantifizierung erfolgt so nah wie möglich am Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützungsmaßnahmen und unter Verwendung der jüngsten Informationen, die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Instituts oder Unternehmens aufrecht zu erhalten, indem die Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der EZB, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt wurde, was von der zuständigen Behörde zu bestätigen ist.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Institut oder Unternehmen nicht ermöglichen würde, die im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben. Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Instituts oder Unternehmens nicht überschreiten.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Überschreitung der 2 %-Grenze genehmigen, wenn sie nachgewiesen hat, dass dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles für die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen erforderlich und angemessen ist. Die Überschreitung der Grenze darf keine Risiken für die rechtzeitige und glaubwürdige Ausführung der vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus den Unterstützungsmaßnahmen schaffen. Die zuständige Behörde legt der Kommission die ihrer Genehmigung zur Überschreitung der 2 %-Grenze zugrunde liegende Analyse zum Zwecke jeder etwaigen Bewertung staatlicher Beihilfe vor.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, falls eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet wird, die zuständige Behörde das Institut oder das Unternehmen auffordert, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen. In dem Abhilfeplan werden die Schritte beschrieben, die zu unternehmen sind, um binnen zwei Jahren aus der Unterstützungsmaßnahme auszusteigen und die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmen sicherzustellen. Durch den Abhilfeplan wird die Befugnis der relevanten Behörden, jederzeit zu bewerten oder festzustellen, ob das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, nicht eingeschränkt.

Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar ist, oder hält das Institut oder Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so bewerten die relevanten Behörden, ob das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird.

(7)   Die EBA gibt bis zum 11. Mai 2027 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Art der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Tests oder Übungen heraus, die zu den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels genannten Unterstützungsmaßnahmen führen können.“

21.

Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d genanntes Unternehmen ergreifen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Für die Zwecke des Ergreifens einer Abwicklungsmaßnahme gilt ein Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Das Unternehmen erfüllt eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d;

b)

das Unternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“

22.

Artikel 33a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d und die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a bis h genannten Behörden unverzüglich unterrichten, wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befugnis ausüben, nachdem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a festgestellt wurde, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und bevor der Abwicklungsbeschluss getroffen wird.“

b)

In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einleger für den Fall, dass die darin genannten Befugnisse in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt werden und diese Einlagen nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nicht verfügbar betrachtet werden, täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.“

23.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen können, um das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts abzulösen oder mit diesem zusammenzuarbeiten. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU gilt nicht für die Bestellung von Sonderverwaltern.

(2)   Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts. Er darf diese Befugnisse jedoch nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.“

24.

In Artikel 36 wird folgender Absatz eingefügt:

„(7a)   Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 6 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und des Werts der Verbindlichkeiten, die in der Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, und der Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags.“

25.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Werden die Abwicklungsinstrumente gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder b dieses Artikels einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, so wird jeder nach der Übertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente verbleibende Teil des Unternehmens in geordneter Weise nach dem geltenden nationalen Recht liquidiert. Diese Liquidation erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass dieser verbleibende Teil des Unternehmens gemäß Artikel 65 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des verbleibenden Teils des Unternehmens erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Artikel 34 dargelegten Grundsätze zu befolgen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn das Bail-in-Instrument auf ein in Abwicklung befindliches Institut für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten angewandt wird.

In den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fällen, bei denen die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen würde, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 59 nicht auszuüben, wenn diese Instrumente in dem verbleibenden Teil des Unternehmens verbleiben sollen und die Anwendung der in Absatz 3 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente zusammen mit der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Bewertung gewährleisten würde, dass sie Verluste vor allen anderen Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts tragen würden.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(11)   Die EBA überwacht die Maßnahmen und die Vorbereitung der Abwicklungsbehörden, um die wirksame Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Abwicklungsfall sicherzustellen. Die EBA legt der Kommission bis zum 11. Mai 2028 einen Bericht über den aktuellen Stand der bestehenden Verfahren und über etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vor.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

die vorhandenen Regelungen zur Umsetzung des Bail-in-Instruments und das Ausmaß der Zusammenarbeit mit Finanzmarktinfrastrukturen und Drittlandsbehörden, sofern relevant;

b)

die bestehenden Regelungen für den Einsatz anderer Abwicklungsinstrumente;

c)

das Ausmaß der Transparenz gegenüber einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Regelungen.“

26.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, eines der Abwicklungsziele zu verfolgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, alles Folgende auf ein Brückeninstitut zu übertragen:“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann, wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments ermöglicht, dass das Kapital des Brückeninstituts vollständig durch Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten bereitgestellt wird, von der Anforderung abgesehen werden, dass das Brückeninstitut ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten öffentlichen Stellen stehen muss.“

27.

In Artikel 42 Absatz 5 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts, des Brückeninstituts oder der Zweckgesellschaft selbst sicherzustellen, oder“

28.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann einen in Absatz 4 genannten Beitrag leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Von den Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzung, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, ist gemäß Artikel 109 ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden;

b)

der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus übersteigt nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung.“

b)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem

a)

der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag nach Absatz 4 geleistet hat und die in Absatz 5 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % erreicht wurde und

b)

alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, mit niedrigerem Rang als die in Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Einlagen und die nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt sind.“

29.

In Artikel 44a wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Bis zum 11. November 2027 erstattet die EBA in Abstimmung mit der ESMA der Kommission über die Anwendung dieses Artikels Bericht. In diesem Bericht werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Befolgung dieses Artikels miteinander verglichen, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen mit Blick auf den Schutz von Kleinanlegern analysiert und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf grenzüberschreitende Geschäfte bewertet. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.“

30.

Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, soweit nach diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und von der Abwicklungsbehörde bestimmt, jederzeit einhalten.“

31.

Artikel 45b wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Die Abwicklungseinheiten nehmen Einlagen nur dann in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf, wenn diese Aufnahme gemäß Absatz 1b von der Abwicklungsbehörde gestattet wurde und diese Einlagen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1;

b)

die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten;

c)

die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist;

d)

in den einschlägigen Vertragsunterlagen wird explizit auf Folgendes hingewiesen:

i)

die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen;

ii)

den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.

(1b)   Die Abwicklungsbehörde kann der Abwicklungseinheit gestatten, Einlagen ganz oder teilweise in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 44 Absatz 3 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden;

b)

die Abwicklungsbehörde ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden.

Die Abwicklungsbehörde entzieht die Gestattung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist. In diesem Fall beendet die Abwicklungseinheit die Aufnahme von Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.“

b)

In den Absätzen 4, 5 und 7 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

c)

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 2 Buchstabe c wird die Bezeichnung „ein G-SRI“ durch die Bezeichnung „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt.

iii)

In Unterabsatz 4 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt.

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(10)   Die Abwicklungsbehörde kann es der Abwicklungseinheit gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen durch Verwendung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen, hat die Abwicklungsbehörde die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt;

b)

die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“

32.

Artikel 45c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2a Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 45b Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie; oder“

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Bezeichnung „kritischer Funktionen“ ersetzt.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode festgelegt wird, die von den Abwicklungsbehörden zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung genutzt wird, um die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie zu bestimmen und die Befugnisse nach Artikel 16a der vorliegenden Richtlinie, für die folgenden Unternehmen auszuüben:

a)

Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht selbst unterliegt;

b)

Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sofern das betreffende Unternehmen diesen Anforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU nicht auf derselben Grundlage unterliegt wie den in Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 11. Mai 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Bei Abwicklungseinheiten, die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 30 Mrd. EUR liegt und deren bevorzugte Abwicklungsstrategie in erster Linie die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts und den Marktaustritt vorsieht, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens

a)

15 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und

b)

4,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Bail-in-Instruments, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a vorsieht.“

e)

In Absatz 7 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Bezeichnung „kritischer Funktionen“ ersetzt.

33.

In Artikel 45d Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um eine G-SRI-Einheit handelt, besteht aus“

34.

Artikel 45f wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“

ii)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 45e Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 45c Absatz 7 auf Einzelunternehmensbasis nach.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3, 4 und 5 jener Verordnung sowie gegebenenfalls jene in Artikel 45b Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie;“

35.

Artikel 45g erhält folgende Fassung:

„Artikel 45g

Ausnahmen für eine Zentralorganisation oder für Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 45f ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;

b)

die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;

c)

die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;

d)

im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut oder Finanzinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;

e)

die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 45e Absatz 3; und

f)

es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten oder Finanzinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.“

36.

Artikel 45i wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Unternehmen legen die nach dem vorliegenden Absatz erforderlichen Informationen gemäß den in Artikel 128b festgelegten Regelungen offen.“

b)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

die Methoden und Modalitäten für die Meldung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen;

b)

die Häufigkeit und die Einreichungsfristen für die in Buchstabe a genannte Meldung.

In den Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird ein Standardverfahren für die Übermittlung von Angaben zur Rangfolge der Posten nach Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, das für die nationalen Insolvenzverfahren in jedem Mitgliedstaat gilt.

Im Fall von Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d der vorliegenden Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls mit dem gemäß Artikel 430 jener Verordnung angenommenen Durchführungsrechtsakt in Einklang gebracht.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11. Mai 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5a)   Die EBA entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Meldebögen, Datenstandards, Formaten und Erläuterungen, für die Meldung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen.

(6)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

die Methoden und Modalitäten für die Offenlegungen gemäß Absatz 3;

b)

die Häufigkeit der Offenlegungen.

Die Entwürfe technischer Durchführungsstandards enthalten Informationen, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f durch die Institute und Unternehmen ermöglichen.

Im Fall von Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d der vorliegenden Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden die Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls mit dem gemäß Artikel 434a jener Verordnung angenommenen Durchführungsrechtsakt in Einklang gebracht.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11. Mai 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6a)   Die EBA entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Offenlegungsformaten und Anweisungen, für die Offenlegungen gemäß Absatz 3.“

37.

Artikel 45j Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

die Methoden und Modalitäten für die Ermittlung und Meldung von Informationen durch die Abwicklungsbehörden — in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden — an die EBA für die Zwecke von Absatz 1;

b)

die Häufigkeit und die Einreichungsfristen für die in Buchstabe a genannte Meldung.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11. Mai 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3)   Die EBA entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Meldebögen, Datenstandards, Formaten und Erläuterungen, für die Meldung der in Absatz 1 genannten Informationen.“

38.

Artikel 45l Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der in Absatz 2 genannte Bericht umfasst drei Kalenderjahre und ist der Kommission bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Die in Absatz 2 genannte Verpflichtung erlischt nach Vorlage des zweiten Berichts.“

39.

Artikel 45m wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angemessene Übergangszeiträume, die nicht länger als drei Jahre sind, festlegen können, um die Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen ohne einen Übergangszeitraum nicht verhältnismäßig wäre.

Die Abwicklungsbehörde kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die ein Institut oder Unternehmen bis zu einem von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitpunkt erfüllen muss. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels darf der von den Abwicklungsbehörden festgelegte Übergangszeitraum für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, bei denen die bevorzugte Abwicklungsstrategie von einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zur Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme übergeht, vier Jahre nicht überschreiten.

Wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, kann die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum von bis zu sechs Jahren festlegen.

Die Abwicklungsbehörde kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die ein Institut oder Unternehmen bis zu einem von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitpunkt erfüllen muss. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI-Einheit oder als ein Nicht-EU-G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.“

40.

Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um folgende Zwecke zu erreichen:

a)

um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie zu berücksichtigen sind;

b)

um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Verbindlichkeiten, die in Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, oder Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die nicht herabgeschrieben oder umgewandelt wurden, zu berücksichtigen sind, und um dieses Institut in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.“

41.

Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf

i)

Gläubiger, deren Forderungen in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umgewandelt werden,

ii)

den Erwerber, wenn dieser Absatz in Verbindung mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, oder

iii)

ein Brückeninstitut, wenn dieser Absatz in Verbindung mit dem Instrument des Brückeninstituts angewandt wird,“

b)

Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59, die vom in Abwicklung befindlichen Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 ausgegeben wurden, oder“

42.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde die einmonatige Frist für die Vorlage des Reorganisationsplans um einen weiteren Monat verlängern.“

b)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zusätzliche Elemente in den Reorganisationsplan aufnimmt.“

43.

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit, einschließlich einer Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null, so gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Verfahren oder Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.

(4)   Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit, einschließlich einer Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis nur teilweise, so

a)

gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;

b)

ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Herabsetzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe j genannten Befugnis vorsehen könnte.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 ist die Begleichung der Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags und etwaiger daraus resultierender Ansprüche wirksam, falls und sobald die Fälligkeit und die Höhe des Betrags der betreffenden Verbindlichkeit abschließend bestimmt worden sind oder der damit zusammenhängende Anspruch entstanden ist.“

44.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, eine Vertragsklausel aufzunehmen, in der festgelegt ist, dass der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, durch die bzw. das ein relevantes Kapitalinstrument oder eine bail-in-fähige Verbindlichkeit geschaffen wird, anerkennt, dass dieses Instrument oder diese Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des noch ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn dieses Instrument oder die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

b)

Das Instrument oder die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b dar;

c)

Das Instrument oder die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlands;

d)

Das Instrument oder die Verbindlichkeit wurde nach dem Zeitpunkt ausgegeben oder eingegangen, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung dieses Abschnitts erlassen hat.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats feststellt, dass die darin genannten Instrumente oder Verbindlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlands oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats unterliegen können.

(1a)   Die Anforderung nach Absatz 1 gilt nicht für Liquidationseinheiten oder Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.

Die Instrumente oder Verbindlichkeiten der Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen und die in jenem Absatz genannte Vertragsklausel nicht aufnehmen, werden nicht auf die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung angerechnet.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Abwicklungsbehörden beschließen, dass die Anforderung nach Absatz 1 für die folgenden Unternehmen gilt:

a)

eine Liquidationseinheit, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt hat;

b)

ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens, das selbst keine Abwicklungseinheit ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer einschlägigen Verbindlichkeit aufzunehmen, die Anforderung der Aufnahme dieser Klausel nicht gilt.

Macht der Betrag der Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, über 10 % dieser Kategorie aus, so teilt das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Abwicklungsbehörde dies mit. Dieses Institut oder Unternehmen gibt in dieser Mitteilung auch die Benennung der Kategorie der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes diese Vertragsklausel nicht enthalten, und die Begründung dafür an. Dieses Institut oder Unternehmen übermittelt der Abwicklungsbehörde innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung auch alle Informationen, die diese verlangt. Die Abwicklungsbehörde bewertet die Auswirkungen dieser Informationen auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 73 zu verstoßen.

Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so kann sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Aufnahme einer solchen Vertragsklausel verlangen. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 Ziffer ii umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Artikel 108 Absatz 2 erfüllen.

Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so übt sie gegebenenfalls die Befugnisse nach Artikel 17 aus, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.

Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d versäumt, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß dem vorliegenden Absatz diese Anforderung nicht gilt, werden nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet.“

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c werden gestrichen.

c)

Absatz 8 wird gestrichen.

45.

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden umgehend und gemäß Artikel 60 bei den von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a dieses Artikels ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis ausüben und dabei die Notwendigkeit berücksichtigen, die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam anzuwenden, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände vorliegt bzw. vorliegen:“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 32c genannten Formen gewährt.“

b)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder Frühinterventionsmaßnahmen, als durch die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a des vorliegenden Artikels abgewendet werden kann.“

46.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

die Befugnis, die relevante Behörde aufzufordern, den Erwerber einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Artikel 27a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), Artikel 11 der Richtlinie 2009/65/EG, Artikel 58 der Richtlinie 2009/138/EG, Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen und von etwaigen in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) festgelegten Fristen zügig zu bewerten.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj)."

(*3)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).“"

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe e oder f genannten Befugnisse in Bezug auf Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags ausgeübt, so ist die Herabsetzung oder Umwandlung wirksam, wenn und sobald die Fälligkeit und die Höhe des Betrags der betreffenden Verbindlichkeit abschließend bestimmt worden sind oder der damit zusammenhängende Anspruch entstanden ist.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 6 und des Artikels 85 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und der zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 22 bis 27 der Richtlinie 2013/36/EU einzuholen;“

47.

Artikel 71a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, schafft der Kontrakt eine neue Verpflichtung oder ändert eine bestehende Verpflichtung wesentlich,

b)

der Kontrakt sieht die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vor, für die Artikel 33a, 68, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.“

48.

Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme in Fällen nach Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 109 Absatz 6, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;“

49.

Artikel 75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 75

Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 74 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 73 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 109 Absatz 6 größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung hat.“

50.

In Artikel 84 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6a)   Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels schließen den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der relevanten Behörde, die sie offengelegt hat, ausgetauscht.“

51.

Die folgenden Artikel werden in Kapitel VIII eingefügt:

„Artikel 84a

Von zentralen automatischen Mechanismen geführte Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die die durch Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen betreiben, den Abwicklungsbehörden auf deren Anfrage Informationen zur aggregierten Anzahl von Kunden übermitteln, für die ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie der einzige oder wichtigste Geschäftspartner für Bankgeschäfte ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die in Absatz 1 genannten Informationen nur im Einzelfall und nur dann anfordern, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie erforderlich und verhältnismäßig ist.

Artikel 84b

Vertraulichkeit von Insiderinformationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 30a Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie oder bei der Durchführung einer Bewertung gemäß Artikel 36 der vorliegenden Richtlinie befugt sind, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie zu verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit von Insiderinformationen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über die Vorbereitung der Abwicklung zu gewährleisten, bis die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass die Vertraulichkeit zur Erreichung der Abwicklungsziele nicht mehr erforderlich ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen oder bei der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie befugt sind, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie zu verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit von Insiderinformationen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über das Abwicklungsverfahren oder die Herabschreibung oder Umwandlung im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten, bis die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass die Vertraulichkeit zur Erreichung der Abwicklungsziele nicht mehr erforderlich ist.

(3)   Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, sobald sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung der Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu gewährleisten, zur Erreichung der Abwicklungsziele nicht mehr erforderlich ist.

(4)   Während des Zeitraums, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu gewährleisten, findet Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 keine Anwendung.

(5)   Verpflichtet eine Abwicklungsbehörde ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu gewährleisten, oder unterrichtet eine Abwicklungsbehörde dieses Institut oder dieses Unternehmen darüber, dass die Vertraulichkeit zur Erreichung der Abwicklungsziele nicht mehr erforderlich ist, so teilt diese Behörde dies der zuständigen Behörde, die in den gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, so bald wie möglich mit.

(6)   Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie kann Insiderinformationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gegenüber Dritten im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nur dann offenlegen, wenn die diese Insiderinformationen erhaltende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt, und sie sicherstellt, dass die Vertraulichkeit dieser Informationen für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gewahrt bleibt.

(7)   Ist die Vertraulichkeit der Insiderinformationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht mehr gewährleistet, obwohl die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu gewährleisten, so legt das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Insiderinformationen so bald wie möglich gegenüber der Öffentlichkeit offen. Dieser Absatz schließt Sachverhalte ein, bei denen ein Gerücht ausdrücklich auf diese Insiderinformation Bezug nimmt und bei denen dieses Gerücht ausreichend präzise ist, dass zu vermuten ist, dass die Vertraulichkeit dieser Information nicht mehr gewährleistet ist.

(*4)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).“"

52.

Artikel 88 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die benannten Behörden der Einlagensicherungssysteme, denen die Kreditinstitute, die Teil der Gruppe sind, angehören;“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Handelt es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und auch um eine Liquidationseinheit, so entscheidet die Abwicklungsbehörde dieses Tochterunternehmens für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes, ob sie beabsichtigt, Mitglied des Abwicklungskollegiums zu werden. Ist die Abwicklungsbehörde eines solchen Tochterunternehmens der Auffassung, dass eine Mitgliedschaft nicht erforderlich ist, so holt sie die Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zur Beendigung der Mitgliedschaft ein. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde stimmt der Beendigung der Mitgliedschaft zu, es sei denn, die weitere Mitgliedschaft ist für die ordnungsgemäße und effektive Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums erforderlich. Im Falle wesentlicher Änderungen, die die Glaubwürdigkeit des Insolvenzverfahrens beeinträchtigen könnten, teilt die Abwicklungsbehörde eines solchen Tochterunternehmens der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde mit, dass ihre Mitgliedschaft im Abwicklungskollegium wiederhergestellt werden muss. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde stellt diese Mitgliedschaft nach Erhalt einer solchen Mitteilung wieder her.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Um die Wahrnehmung der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und alle relevanten Informationen auszutauschen, kann ein Abwicklungskollegium eingesetzt werden, und zwar

a)

im Falle eines Instituts mit einer oder mehreren bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten von der Abwicklungsbehörde dieses Instituts;

b)

im Falle einer Gruppe, die aus einem Mutterunternehmen und seinen im selben Mitgliedstaat niedergelassenen Tochterunternehmen sowie bedeutenden Zweigstellen, von denen sich eine oder mehrere in anderen Mitgliedstaaten befinden, besteht, von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterunternehmens.

Die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Mutterunternehmen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes niedergelassen ist, führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium und legt nach Anhörung der anderen Abwicklungsbehörden geeignete Regeln für dessen Arbeitsweise fest. Ein nach Absatz 7 erlassene delegierter Rechtsakt gilt nicht für die gemäß dem vorliegenden Absatz eingesetzten Abwicklungskollegien, werden jedoch bei der Festlegung der Regeln für ihre Arbeitsweise berücksichtigt. Der Vorsitz des Abwicklungskollegiums entscheidet, welche Behörden an einer Sitzung oder an einer Tätigkeit des Abwicklungskollegiums teilnehmen, und berücksichtigt dabei die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Tätigkeit für diese Behörden, insbesondere die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben.

Der Vorsitz des Abwicklungskollegiums informiert alle Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert der Vorsitz alle Mitglieder des Abwicklungskollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.“

53.

Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b oder, je nach Anwendbarkeit, in Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt, so übermittelt sie unverzüglich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, sowie an die konsolidierende Aufsichtsbehörde und an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums die folgenden Informationen:

a)

die Entscheidung, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b oder, je nach Anwendbarkeit, in Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt;

aa)

das Ergebnis der Bewertung, ob die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c genannte Voraussetzung erfüllt ist;

b)

die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder Unternehmens für zweckmäßig erachtet.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen können in die Mitteilungen aufgenommen werden, die der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums gemäß Artikel 81 Absatz 3 übermittelt werden.“

b)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

54.

Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.“

55.

In Artikel 96 Absatz 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel IV Kapitel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.“

56.

Artikel 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

bei Informationen zur Sanierung und Abwicklung die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen;

b)

bei anderen Informationen, über die die zuständigen Behörden verfügen, die in Artikel 55 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Voraussetzungen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 beinhalten Informationen zur Sanierung und Abwicklung alle Informationen, die unmittelbar mit den Aufgaben der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie zusammenhängen, insbesondere Sanierungsplanungen und Sanierungspläne, Frühinterventionsmaßnahmen und den Austausch mit den Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsplanung, Abwicklungspläne und Abwicklungsmaßnahmen.“

57.

In Artikel 101 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Findet Absatz 2 Anwendung, so wird jede variable Vergütung, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zeiträume vor dem Ausfall des Instituts, die vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht ausgezahlt oder nicht verdient wurde, gestrichen. Die variable Vergütung, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, für die die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, einen Anspruch erworben haben oder die ihnen ausgezahlt wurden, ist von ihnen zurückzugeben oder zurückzuzahlen, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie an dem Verhalten, das zum Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts geführt oder dazu beigetragen hat, nicht beteiligt oder dafür nicht verantwortlich waren.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für variable Vergütungen, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, die tarifvertraglich geregelt sind.“

58.

Artikel 102 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um die Zielausstattung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erreichen, so werden im Einklang mit Artikel 103 erneut Beiträge im Voraus erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Die Abwicklungsbehörden können die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge nach Artikel 103 bis zu drei Jahre lang aufschieben, um zu gewährleisten, dass der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 nutzen kann. Machen die verfügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Zielausstattung aus, so werden die Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, zu erreichen.“

59.

Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Obergrenze legt die Abwicklungsbehörde jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß dem vorliegenden Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Abwicklungsbehörde fordert die nach Absatz 3 dieses Artikels eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 101 in Anspruch genommen werden müssen.

Fällt ein Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 1, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörde die nach Absatz 3 dieses Artikels eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen aufhebt und dass die Sicherheiten, mit denen die Verpflichtungen unterlegt sind, zurückgegeben werden.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein angemessenes Niveau der im Rahmen der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen verfügbaren Finanzmittel aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden in den in Unterabsatz 2 genannten Fällen bei Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen befugt sind, einen Betrag festzulegen, den das in Unterabsatz 2 genannte Unternehmen zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der Form, zu den Bedingungen und zum Zeitplan, wie in der Entscheidung der Abwicklungsbehörde festgelegt, beitragen muss.

Der in Unterabsatz 3 genannte Beitrag darf den Betrag der gemäß Unterabsatz 2 aufgehobenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nicht übersteigen.“

60.

Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache von 12,5 % der in Artikel 102 festgelegten Zielausstattung nicht übersteigen.“

61.

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

der Beitrag, den Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 109 zu leisten hätten;“

62.

Artikel 108 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren

a)

folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe b ist:

i)

gedeckte Einlagen,

ii)

Forderungen von Einlagensicherungssystemen nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU,

b)

folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe c ist:

i)

der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie von öffentlichen Stellen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet,

ii)

Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie von öffentlichen Stellen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,

c)

Einlagen, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern.

Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, k und l der Richtlinie 2014/49/EU genannten Einlagen fallen nicht unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes und haben keinen höheren Rang als die Forderungen gewöhnlicher nicht abgesicherter Gläubiger.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(8)   Werden die in Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gegenüber dem verbleibenden Teil des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen Anspruch auf Ersatz jeglicher Ausgaben und Verluste, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch Beiträge zur Abwicklung nach Artikel 101 Absatz 1 im Zusammenhang mit Verlusten, die andernfalls Gläubiger getragen hätten, entstanden sind.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 8 dieses Artikels und in Artikel 37 Absatz 7 genannten Ansprüche des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen bevorzugten Rang erhalten, der höher ist als der Rang der sich aus Einlagen ergebenden Forderungen und der Forderungen von Einlagensicherungssystemen nach Absatz 1 dieses Artikels.“

63.

Artikel 109 erhält folgende Fassung:

„Artikel 109

Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, falls die Abwicklungsbehörden in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, die folgenden Beträge beiträgt:

a)

bei Anwendung des Bail-in-Instruments für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 46 Absatz 1 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären;

b)

bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, die zum Marktaustritt des in Abwicklung befindlichen Instituts führt:

i)

den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang als gedeckte Einlagen haben, und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; und

ii)

gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.

(2)   In den in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Fällen, falls die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger andere Einlagen als gedeckte Einlagen oder sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten umfasst und die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Einlagen oder Verbindlichkeiten die in Artikel 44 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, und falls weder der Schwellenwert nach Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a noch der Schwellenwert nach Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen durch den Beitrag der Anteilseigner und Inhabern von anderen Eigentumstiteln, der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung erreicht wird, beträgt die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems

a)

den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der Einlagen nach Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als gedeckte Einlagen und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken, und

b)

gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Abwicklung befindliche Institut, sobald das Einlagensicherungssystem in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen einen Beitrag geleistet hat, davon absieht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen oder Zahlungen in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen, und andere Tätigkeiten, die zu einem Mittelabfluss führen können, auszuüben.

(3)   Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems bei der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Absatz 1 Buchstabe a verwendet, um zur Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts beizutragen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem seine Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts an die Privatwirtschaft veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die in Unterabsatz 1 genannten Anteile und anderen Eigentumstitel offen und transparent vermarktet. Bei jeder Veräußerung dieser Art werden die genannten Anteile oder Titel nicht falsch dargestellt, es wird nicht zwischen potenziellen Erwerbern diskriminiert und die Veräußerung erfolgt zu marktüblichen Bedingungen.

(4)   Der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Übertragung, die Einlagen umfasst, die keine gedeckten Einlagen oder anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sind, nach Absatz 2 dieses Artikels wird auf die Schwellenwerte nach Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a angerechnet, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Gesamtwert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts auf Einzelbasis übersteigt nicht 80 Mrd. EUR;

b)

das in Abwicklung befindliche Institut wurde in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als Liquidationseinheit eingestuft;

c)

die Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie alle Verbindlichkeiten, die nicht mehr als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, da sie die Bedingung nach Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, wurden vollständig für die Verlustabsorption und Rekapitalisierung verwendet, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, bei denen nach Auffassung der Abwicklungsbehörde die Umstände nach Artikel 44 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie zutreffen;

d)

bei einem in Abwicklung befindlichen Institut mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von über 30 Mrd. EUR ist die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 mindestens ebenso hoch wie die Anforderung nach Artikel 45c Absatz 6a.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Unterabsatz 1 dieses Absatzes nur dann Anwendung findet, wenn das in Abwicklung befindliche Institut in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen innerhalb des Vierjahreszeitraums, der einen Tag vor dem ersten Tag dreier vollständiger Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, endet, nicht gegen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden gemäß Artikel 45m Absätze 1 und 2 bestimmten Zwischenziele, verstoßen hat. Hat die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde mindestens eine der Maßnahmen nach Artikel 45k Absatz 1 angewandt, um gegen einen Verstoß gegen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a vorzugehen, so berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Verstöße gegen die genannte Anforderung während der vier vollständigen Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für die Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben.

(5)   Ermöglicht der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Übertragung, die Einlagen umfasst, die keine gedeckten Einlagen oder anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sind, gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels samt dem von den Anteilseignern und Inhabern von anderen Eigentumstiteln sowie den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten geleisteten Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, so wird der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die in Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte zu erreichen. Nach dem Beitrag des Einlagensicherungssystems wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entsprechend den Grundsätzen genutzt, die in den Artikeln 44 und 101 für die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus festgelegt sind.

Hat ein in Abwicklung befindliches Institut einen Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von zwischen 30 Mrd. EUR und 80 Mrd. EUR, so liegt der Beitrag des Einlagensicherungssystems gemäß dem vorliegenden Absatz nicht über 2,5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts.

(6)   Findet Absatz 4 dieses Artikels Anwendung und sind die Bedingungen nach Artikel 44 Absatz 7 Unterabsatz 1 erfüllt, so leistet das Einlagensicherungssystem einen zusätzlichen Beitrag in Höhe der Verluste, die gedeckte Einlagen erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem gleichen Verhältnis Verluste erlitten hätten, wie die Gläubiger mit demselben Rang in der nationalen Insolvenzrangfolge erlitten haben.

Die Kosten für den zusätzlichen Beitrag des Einlagensicherungssystems gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übersteigen nicht die gemäß Artikel 36 Absatz 8 geschätzten Verluste, die es erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in jedem Fall der Gesamtbeitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Abwicklungsmaßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel nicht den Betrag nach Artikel 11e Buchstabe a der Richtlinie 2014/49/EU übersteigt.

Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 dieses Artikels angewandt, so übersteigt der Beitrag des Einlagensicherungssystems nach diesen Bestimmungen nicht 62,5 % der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU.

Die benannte Behörde kann beschließen, dass die Obergrenze nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes keine Anwendung findet, wenn die Abwicklungsbehörde dieser benannten Behörde eine Begründung dafür vorlegt, dass ein Beitrag des Einlagensicherungssystems in Höhe von mehr als 62,5 % seiner Zielausstattung erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden oder den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen zu erhalten.

Wird das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels angewandt, so übersteigt der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht die gemäß Artikel 36 Absatz 8 geschätzten Verluste, die das Einlagensicherungssystem bei einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätte.

Das Einlagensicherungssystem unterrichtet die Abwicklungsbehörde auf Anfrage umgehend über die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Beträge.

(8)   Die Abwicklungsbehörde legt die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems gemäß dem vorliegenden Artikel fest und teilt ihre Entscheidung der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem mit. Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.

(9)   Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut anhand des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts an ein anderes Unternehmen übertragen, haben die Einleger hinsichtlich der Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU, vorausgesetzt, dass die Höhe der Einlagen, die übertragen werden, der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Gesamtdeckungssumme entspricht oder sie übersteigt.

(10)   Wenn das Einlagensicherungssystem einen Beitrag zu Abwicklungsmaßnahmen leistet, findet Artikel 101 Absatz 3 Anwendung.

(11)   Die EBA gibt bis zum 11. Mai 2028 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu den Bedingungen heraus, unter denen die benannte Behörde die Obergrenze nach Absatz 7 Unterabsatz 2 dieses Artikels nicht anwendet.“

64.

In Artikel 111 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„e)

Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 44a;

f)

Nichteinhaltung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f.“

65.

Artikel 128 erhält folgende Fassung:

„Artikel 128

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Institutionen und Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2)   Die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die EZB stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der politischen Entwicklung, einschließlich der Durchführung von Folgenabschätzungen, der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen und der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, benötigt. Gegebenenfalls stimmen sich die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die EZB mit den Abwicklungsbehörden, den nationalen zuständigen Behörden und anderen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß ihrem Kooperationsrahmen ab.

(3)   Die Abwicklungsbehörden, die nationalen zuständigen Behörden und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken als die EZB stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zur Verfügung, wenn diese Informationen für die EBA, den Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder die EZB nicht verfügbar sind oder wenn sie die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bereitstellen können. Das Ersuchen muss verhältnismäßig und gerechtfertigt sein und einen angemessenen Zeitrahmen für die Bereitstellung der Informationen gewährleisten. Die Informationen werden in einer Form bereitgestellt, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält. Die Kommission und ihre Bediensteten unterliegen in Bezug auf die erhaltenen Informationen der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84.“

66.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 128b

Mittel der Offenlegung

(1)   Institute, die keine kleinen und nicht komplexen Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der vorliegenden Richtlinie übermitteln der EBA alle nach Artikel 45i Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Informationen in elektronischer Form gegebenenfalls spätestens an dem Tag, an dem sie ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach. Die EBA veröffentlicht diese Informationen zusammen mit dem Datum der Übermittlung auf ihrer Website.

Die EBA stellt sicher, dass die auf ihrer Website vorgenommenen Offenlegungen dieselben Informationen enthalten, die ihr von den Instituten und Unternehmen übermittelt wurden. Institute und Unternehmen haben das Recht, der EBA die Informationen gemäß den in Artikel 45i Absatz 6 genannten technischen Durchführungsstandards erneut zu übermitteln. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website das Datum dieser erneuten Übermittlung.

Die EBA erstellt und aktualisiert ein Instrument, in dem die Zuordnung der Dokumentvorlagen und Tabellen für Offenlegungen gemäß Artikel 45i Absatz 3 zu den Dokumentvorlagen und Tabellen für aufsichtliche Berichterstattung gemäß Artikel 45i Absatz 1 festgelegt wird. Dieses Zuordnungsinstrument ist auf der EBA-Website öffentlich zugänglich.

Institute und Unternehmen dürfen weiterhin ein eigenständiges Dokument veröffentlichen, das für Nutzer aufsichtlicher Informationen und von Informationen betreffend die Abwicklung eine leicht zugängliche Quelle dieser Informationen darstellt, oder einen gesonderten Abschnitt, der die erforderlichen Offenlegungen enthält und für die genannten Nutzer leicht identifizierbar ist, in ihre Abschlüsse oder Finanzberichte aufnehmen oder diesen als Anhang beifügen. Institute und Unternehmen können auf ihren Websites einen Link zur Website der EBA, auf der die aufsichtlichen Informationen und die Informationen betreffend die Abwicklung zentralisiert veröffentlicht werden, aufnehmen.

(2)   Findet Artikel 45i Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie für kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, so veröffentlicht die EBA gemäß Artikel 45i Absatz 3 auf ihrer Website die Offenlegungen dieser Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten gemäß Artikel 45i Absatz 1 an die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden gemeldeten Informationen.

(3)   Die EBA veröffentlicht jährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute und Unternehmen ihre Abschlüsse veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.

Die EBA veröffentlicht gegebenenfalls halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute und Unternehmen ihre Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.

Jede Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung von Offenlegungen gemäß Absatz 1 und den entsprechenden Abschlüssen muss angemessen sein.

(4)   Die EBA stellt auf ihrer Website ein Archiv der Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel offengelegt werden müssen. Die Zugänglichkeit des entsprechenden Archivs wird für einen Zeitraum sichergestellt, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute und Unternehmen enthaltenen Informationen. Das Eigentum an den Daten und die Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit liegt weiterhin bei den Instituten oder Unternehmen, die sie erstellen.

Artikel 128c

Krisenmanagement-Simulationen

(1)   Die EBA koordiniert regelmäßige unionsweite Übungen, um die Anwendung der vorliegenden Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) und der Richtlinie 2014/49/EU in grenzübergreifenden Fällen mit Blick auf die folgenden Aspekte zu testen:

a)

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Sanierungsplanung;

b)

Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden vor dem Ausfall und während der Abwicklung von Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der vorliegenden Richtlinie, insbesondere auch bei der Umsetzung der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Abwicklungskonzepte.

(2)   Die EBA erstellt einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen und Schlussfolgerungen der in Absatz 1 genannten Übungen. Der Bericht wird veröffentlicht.

Artikel 128d

Übergangsbestimmungen

(1)   Abweichend von Artikel 45b Absatz 1a können Einlagen, die vor dem 12. Mai 2028 entgegengenommen wurden und die in Artikel 45b Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 oder Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllen, bis zum 11. Mai 2029 im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(2)   Im Hinblick auf vor dem 12. Mai 2028 von Abwicklungsbehörden festgelegte Übergangszeiträume für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 45e oder 45f der vorliegenden Richtlinie beziehungsweise der Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 der vorliegenden Richtlinie ergeben, durch Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie gilt Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a der Richtlinie 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) nicht.

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj)."

(*6)  Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung (ABl. L, 2026/806, 20.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/806/oj).“"

67.

Im Anhang wird in Abschnitt B folgende Nummer eingefügt:

„5a.

eine Beschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, einschließlich

ihrer Höhe;

ihrer Zusammensetzung, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils;

des anwendbaren Rechts des Drittlands;

ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;

der Angabe, ob die Verbindlichkeit nach Artikel 44 Absatz 2 ausgeschlossen ist;

der Angabe, ob in ihren vertraglichen Bestimmungen die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Klausel enthalten ist;

wenn festgestellt wurde, dass es rechtlich oder anderweitig nicht möglich ist, die Vertragsklausel der Anerkennung des Bail-in gemäß Artikel 55 Absatz 2 aufzunehmen, der Kategorie der Verbindlichkeit gemäß Artikel 55 Absatz 7.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2014/24/EU

In Artikel 10 der Richtlinie 2014/24/EU wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

Bewertungsdienstleistungen im Sinne der Artikel 36 und 74 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*7).

(*7)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).“"

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 11. Mai 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 12. Mai 2028 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 65 gilt ab dem 11. Mai 2026 und Artikel 1 Nummer 44 Buchstaben b und c gilt ab dem 12. Mai 2028.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. PANAYIOTOU


(1)   ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.

(2)   ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (ABl. C, C/2025/3753, 17.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3753/oj) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 5. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(7)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj).

(8)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/49/oj).

(9)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/9/oj).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

(12)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj).

(13)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/876/oj).

(14)  Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/877/oj).

(15)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/879/oj).

(16)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/596/oj).

(18)  Richtlinie (EU) 2026/804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (ABl. L, 2026/804, 20.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/804/oj).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

(20)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/806/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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