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Document 32025R2058
Commission Regulation (EU) 2025/2058 of 14 October 2025 amending Annexes II and III and correcting Annex II to Regulation (EC) No 1333/2008 of the European Parliament and of the Council as regards foods intended for particular nutritional uses
Verordnung (EU) 2025/2058 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung der Anhänge II und III und zur Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Lebensmittel für eine besondere Ernährung
Verordnung (EU) 2025/2058 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung der Anhänge II und III und zur Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Lebensmittel für eine besondere Ernährung
C/2025/6813
ABl. L, 2025/2058, 15.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2058/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2058 |
15.10.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/2058 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2025
zur Änderung der Anhänge II und III und zur Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Lebensmittel für eine besondere Ernährung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält unter anderem die Lebensmittelkategorie 13 „Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG“. |
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(2) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
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(3) |
Bei bestimmten Lebensmittelkategorien und -unterkategorien sowie Bestimmungen und Verwendungsbedingungen in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird auf die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwiesen, die Lebensmittel für eine besondere Ernährung betraf, sowie auf einige Richtlinien der Kommission über solche Lebensmittel. Da diese Richtlinien durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben wurden, sollten diese Verweise aktualisiert werden. |
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(4) |
Da unter der Lebensmittelkategorie 13 auf die Richtlinie 2009/39/EG verwiesen wird, sollte dieser Verweis durch einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ersetzt werden. |
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(5) |
Da unter den Lebensmittelkategorien 13.1.1 und 13.1.2 auf die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (5) verwiesen wird und diese Richtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgehoben wurde, sollte der Verweis durch einen Verweis auf die genannte Verordnung ersetzt werden. |
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(6) |
Da in den Fußnoten 15, 43 und 44 unter den Lebensmittelkategorien 13.1.1 und 13.1.2 auf aufgehobene Richtlinien verwiesen wird, sollten diese Verweise aktualisiert werden. |
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(7) |
Die Lebensmittelkategorie 13.1.3 betrifft Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (6). Diese Erzeugnisse sind nun in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 definiert, weshalb der Verweis ersetzt werden sollte. |
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(8) |
Die Lebensmittelkategorie 13.1.4 betrifft sonstige Kleinkindnahrung, d. h. Erzeugnisse auf Milchbasis für Kleinkinder, die nicht in den anderen Unterkategorien der Lebensmittelkategorie 13 genannt sind. Da diese Erzeugnisse nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen, ist es angezeigt, diese Kategorie 13.1.4 zu streichen und — nur für die Zwecke des Unionsrechts über Lebensmittelzusatzstoffe — für diese Erzeugnisse eine neue Unterkategorie 01.10 in der Lebensmittelkategorie 01 „Milchprodukte und Analoge“ zu schaffen. Die Liste der für die Verwendung zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihrer Verwendungsbedingungen sollte jedoch unangetastet bleiben; es sollten nur Verweise gestrichen werden, die sich als unzutreffend erweisen. |
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(9) |
Da unter den Lebensmittelkategorien 13.1.5 und 13.2 sowie bei der Unterkategorie 13.1.5.2 auf die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission (7) verwiesen wird und diese Richtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgehoben wurde, sollten die Verweise durch Verweise auf die genannte Verordnung ersetzt werden. Da zudem in der Lebensmittelkategorie 13.1.5 und in der Unterkategorie 13.1.5.1 „besondere Säuglingsanfangsnahrung“ genannt wird und dieser Begriff in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nicht verwendet wird, sollte dieser Ausdruck gestrichen werden. |
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(10) |
Die Lebensmittelkategorie 13.3 betrifft Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise). Da die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nur Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung erfasst, sollten die Verweise auf die Lebensmittelkategorie 13.3 entsprechend geändert werden, und Lebensmittel, die nur eine oder zwei der täglichen Hauptmahlzeiten einer kalorienarmen Ernährung ersetzen, sofern der Mahlzeitersatz zur Gewichtsabnahme oder zum Halten des Gewichts nach Gewichtsabnahme beiträgt, sollten als neue Unterkategorie 18.2 in die Lebensmittelkategorie 18 überführt werden. Da die Anforderungen an die Zusammensetzung dieser Lebensmittel, bei denen die entsprechende gesundheitsbezogene Angabe zulässig ist, in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission (8) festgelegt sind, sollte der Titel dieser neuen Unterkategorie auf die genannte Verordnung verweisen. |
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(11) |
Die Lebensmittelkategorie 13.4 betrifft Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission (9), die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind. Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgehoben. Da die Kategorie 13 Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 betrifft und Lebensmittel, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, in der genannten Verordnung nicht erfasst sind, sollte diese Lebensmittelkategorie als neue Unterkategorie 18.3 in die Lebensmittelkategorie 18 überführt werden. |
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(12) |
Aufgrund der Einführung der neuen Lebensmittelkategorien 18.2 und 18.3 muss eine neue Lebensmittelkategorie 18.1 für verarbeitete Lebensmittel, die nicht unter die Unterkategorien 18.2 und 18.3 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung, geschaffen werden. |
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(13) |
Außerdem sollte die E-Nummer für den Lebensmittelzusatzstoff Advantam in den Lebensmittelkategorien 13.2 und 13.3 berichtigt werden. |
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(14) |
Die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen der Lebensmittelkategorien in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten sich auch in den Teilen A und D des genannten Anhangs sowie in Anhang III Teil 5 Abschnitte A und B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 widerspiegeln. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.
(3) Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/39/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/609/oj).
(5) Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/141/oj).
(6) Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/125/oj).
(7) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/21/oj).
(8) Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/432/oj).
(9) Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind (ABl. L 16 vom 21.1.2009, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/41/oj).
ANHANG I
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Teil A Tabelle 1 erhält der Eintrag 12 folgende Fassung:
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2. |
In Teil A Tabelle 2 erhält der Eintrag 30 folgende Fassung:
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3. |
In Teil D wird nach dem Eintrag für die Kategorie 01.9 (Nährkaseinate) folgender Eintrag eingefügt:
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4. |
In Teil D erhalten die Einträge für die Kategorie 13 (Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG) und ihre Unterkategorien folgende Fassung:
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5. |
In Teil D erhält der Eintrag für die Kategorie 18 (Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung) folgende Fassung:
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6. |
In Teil E erhalten in Kategorie 0 (Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien außer Säuglings- und Kleinkindnahrung zugelassen sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vorgesehen) die Einträge für E 290 (Kohlendioxid), E 938 (Argon), E 939 (Helium), E 941 (Stickstoff), E 942 (Distickstoffoxid), E 948 (Sauerstoff) und E 949 (Wasserstoff) folgende Fassung:
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7. |
In Teil E wird nach dem Eintrag für die Kategorie 01.9 (Nährkaseinate) folgender Eintrag eingefügt:
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8. |
In Teil E erhält der Eintrag für die Kategorie 06.4.2 (Trockene Teigwaren) folgende Fassung:
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9. |
In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13 (Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG) folgende Fassung:
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10. |
In Teil E erhält der Eintrag für die Kategorie 13.1 (Säuglings- und Kleinkindnahrung) folgende Fassung:
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11. |
In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.1 (Säuglingsanfangsnahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG) folgende Fassung:
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12. |
In Teil E erhält die Fußnote 15 der Kategorien 13.1.1 und 13.1.2 folgende Fassung:
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13. |
In Teil E erhält die Fußnote 43 der Kategorien 13.1.1 und 13.1.2 folgende Fassung:
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14. |
In Teil E erhält die Fußnote 44 der Kategorien 13.1.1 und 13.1.2 folgende Fassung:
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15. |
In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.2 (Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG) folgende Fassung:
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16. |
In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.3 (Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG) folgende Fassung:
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17. |
In Teil E wird der Eintrag für die Kategorie 13.1.4 (Sonstige Kleinkindnahrung) gestrichen. |
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18. |
In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.5 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG und besondere Säuglingsanfangsnahrung) folgende Fassung:
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19. |
In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.5.1 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung) folgende Fassung:
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20. |
In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.1.5.2 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG) folgende Fassung:
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21. |
In Teil E erhält der Titel der Kategorie 13.2 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)) folgende Fassung:
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22. |
In Teil E erhält der Titel von Kategorie 13.3 (Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise)) folgende Fassung:
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23. |
In Teil E wird der Eintrag für die Kategorie 13.4 (Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 41/2009, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind) gestrichen. |
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24. |
In Teil E wird der Eintrag für die Kategorie 18 (Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung) ersetzt und neue Einträge für die Kategorien 18.1 bis 18.3 werden wie folgt eingefügt:
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(*1) Diese Kategorie von Erzeugnissen wurde ausschließlich zwecks Regelung der Verwendung von Zusatzstoffen in den betreffenden Lebensmitteln eingeführt.“
(*2) Diese Kategorie von Erzeugnissen wurde ausschließlich zwecks Regelung der Verwendung von Zusatzstoffen in den betreffenden Lebensmitteln eingeführt.“
(*3) ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/432/oj.“
(*4) Diese Kategorie von Erzeugnissen wurde ausschließlich zwecks Regelung der Verwendung von Zusatzstoffen in den betreffenden Lebensmitteln eingeführt.“
(*5) ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/127/oj.
(*6) ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/128/oj.
(*7) ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/125/oj.“
ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter „Begriffsbestimmungen“ erhält Nummer 1 folgende Fassung:
(*1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1925/oj.“ " |
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2. |
In Teil 5 Abschnitt A erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
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3. |
In Teil 5 Abschnitt B erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
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4. |
In Teil 5 Abschnitt B erhält die Tabelle folgende Fassung:
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(*1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1925/oj.“ “
(1) ABl. L, 2025/666, 7.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/666/oj.“
ANHANG III
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
In Teil E erhält unter Kategorie 13.2 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5) der Eintrag für Advantam folgende Fassung:
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2. |
In Teil E erhält unter Kategorie 13.3 (Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise) der Eintrag für Advantam folgende Fassung:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2058/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)