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Document 32025R2037

Verordnung (EU) 2025/2037 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

ST/12403/2025/INIT

ABl. L, 2025/2037, 23.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2037/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2037/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2037

23.10.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/2037 DES RATES

vom 23. Oktober 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 23. Oktober 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/2036 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2036 wird ein zusätzliches Kriterium für die Aufnahme natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste eingeführt, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die zur Deportation, Verschleppung, Zwangsassimilation, einschließlich Indoktrination, oder militarisierten Erziehung ukrainischer Minderjähriger beitragen, verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2036 wird auch die bestehende Ausnahmeregelung für Zahlungen, die eine Entschädigung oder eine Leistung darstellen, die nach Eintritt eines Risikos gewährt wird, auf zwei gelistete Versicherungsgesellschaften ausgeweitet.

(5)

Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6)

Es ist angezeigt, die Terminologie in den Rechtsakten der Union zu harmonisieren und so die einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und ihre Angleichung an andere Rahmen für restriktive Maßnahmen der Union sicherzustellen. Eine solche Kohärenz ist von wesentlicher Bedeutung, um Unklarheiten zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern und die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen der Union über die verschiedenen Sanktionsregelungen hinweg zu gewährleisten. Es ist daher angezeigt, in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Begriffsbestimmungen von „Eigentum“ an und „Kontrolle“ über eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation aufzunehmen, um sie an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (4) anzugleichen.

(7)

Ferner ist es angezeigt, die Bestimmung über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und das Verbot, diesen Personen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, zu präzisieren.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„i)

‚Eigentum‘ an einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation der Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation;

j)

‚Kontrolle‘ über eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation bedeutet unter anderem

i)

das Recht oder die Ausübung der Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu bestellen oder abzuberufen;

ii)

die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben;

iii)

die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben;

iv)

das Recht, auf die juristische Person, Einrichtung oder Organisation einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, Einrichtung oder Organisation unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird;

v)

die Befugnis, de facto von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne der Ziffer iv Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben;

vi)

das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu verwenden;

vii)

die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses; oder

viii)

die gesamtschuldnerische Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation oder das Bürgen für sie.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

3.

In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„n)

natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die zur Deportation, Verschleppung, Zwangsassimilation, einschließlich Indoktrination, oder militarisierten Erziehung ukrainischer Minderjähriger beitragen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen,“.

4.

In Artikel 6b wird Absatz 5e wie folgt geändert:

a)

Im einleitenden Teil werden die Worte „die der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung“ durch die Worte „die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 56, 270 und 579 aufgeführten Einrichtungen“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe a werden die Worte „die von der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung“ durch die Worte „die von den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 56, 270 und 579 aufgeführten Einrichtungen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)   ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).

(3)  Beschluss (GASP) 2025/2036 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2025/2036, 23.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2036/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2580/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2037/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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