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Document 32024D0244

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

ST/6600/2023/INIT

ABl. L, 2024/244, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/02/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/244

28.2.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/244 DES RATES

vom 27. November 2023

über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1323 des Rates (2) wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 9. Juli 2023 unterzeichnet.

(2)

Es ist angezeigt, die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags zu ermächtigen, nach Anhörung des vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags bestellten Sonderausschusses, im Namen der Union Änderungen des Abkommens zu billigen, die mittels eines vereinfachten Verfahrens gemäß den Artikeln 14.4 oder 18.33 oder 24.3 Buchstaben h oder i des Abkommens anzunehmen sind.

(3)

Gemäß seinem Artikel 27.6 begründet das Abkommen innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen der Union und Neuseeland nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 14.4 und des Artikel 24.3 Buchstabe h des Abkommens werden Änderungen oder Berichtigungen in Bezug auf Anhang 14 des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags bestellten Sonderausschusses im Namen der Union gebilligt.

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 18.33 und Artikel 24.3 Buchstabe i des Abkommens werden Änderungen von Anhang 18-A oder Anhang 18-B des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags bestellten Sonderausschusses im Namen der Union im Namen der Union gebilligt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 27.2 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

X. MÉNDEZ BÉRTOLO


(1)  Zustimmung vom 22. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2023/1323 des Rates vom 27. Juni 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 48).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens ist veröffentlicht in ABl. L, 2024/229, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/229/oj.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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