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Document 32023R1596

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1596 der Kommission vom 3. August 2023 zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

C/2023/5085

ABl. L 196 vom 4.8.2023, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/05/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1596/oj

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1596 DER KOMMISSION

vom 3. August 2023

zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.

(3)

Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission (4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor.

(4)

Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.

(5)

Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 18,3 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(6)

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang 1 ebendieser Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(7)

Das Unternehmen Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd. (im Folgenden „M&G“ oder „Antragsteller“) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). Der Antragsteller gab an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) zu erfüllen.

(8)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung nachzuweisen.

(9)

Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.

(10)

Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Zu diesem Zweck analysierte die Kommission die vom Antragsteller in seinem Fragebogen und in seinen Antworten auf die Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vorgelegten Beweise, konsultierte verschiedene Online-Datenbanken, darunter Orbis (5), D&B (6) und Qichacha (7), und glich die Unternehmensinformationen mit den in früheren Fällen übermittelten Informationen ab. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Vom Wirtschaftszweig der Union gingen keine Stellungnahmen ein.

C.   PRÜFUNG DES ANTRAGS

(11)

In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission während der Untersuchung fest, dass der Antragsteller im genannten Zeitraum tatsächlich noch nicht bestand. Die Geschäfts- und Ausfuhrlizenzen bestätigten Dezember 2019 als Datum der Gründung des Antragstellers, was auch mit anderen öffentlich zugänglichen Quellen abgeglichen wurde. Der Antragsteller konnte die betroffene Ware demnach während des Untersuchungszeitraums nicht in die Union ausgeführt haben.

(12)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.

(13)

In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden sein darf, der die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt hat, stellte die Kommission während der Untersuchung fest, dass den Antworten des Antragstellers auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen zufolge die beiden Anteilseigner von M&G 60 % bzw. 40 % der Anteile halten. Dies wurde mithilfe von Qichacha bestätigt. Die Untersuchung bestätigte, dass einer der Anteilseigner keine Verbindung zu anderen Unternehmen hat, die den vorgenannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Der zweite Anteilseigner war seit 1995 in vier weiteren Unternehmen der Branche tätig, von denen drei nicht mehr existieren. Was das noch bestehende Unternehmen betrifft, so wurde nach Klarstellungen durch Antworten auf mehrere Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und weitere Untersuchungen festgestellt, dass dieser Anteilseigner keine Verbindungen zu Herstellern hat, die den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Die Kommission hat daher keine Beziehung im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (8) festgestellt.

(14)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.

(15)

Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass M&G erstmals im April 2020 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Ausfuhren in die Union (nach Spanien) tätigte. Der Antragsteller legte die betreffende Bestellung, die Rechnung, die Packliste, das Zollanmeldungsformular, den Frachtbrief und die Bankzahlungsdokumente vor. Die bestellten Waren wurden auch auf der Website des Einführers aus der EU identifiziert.

(16)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.

(17)

Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.

D.   UNTERRICHTUNG

(18)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd. den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.

(19)

Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(20)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 aufgenommen:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

„Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd.

C932“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).

(5)  Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.

(6)  Dun and Bradstreet (D&B) Software bietet Geschäftsdaten, Analysen und Einblicke für Geschäftskunden in private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.

(7)  Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.

(8)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) (Zollkodex der EU) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person; b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften; c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander; d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen; e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere; f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert; g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person; h) sie sind Mitglieder derselben Familie. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach dem vorstehenden Satz zutrifft.


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