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Document 32023R0893

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/893 der Kommission vom 21. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen

    C/2023/2587

    ABl. L 118 vom 4.5.2023, p. 1–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/893/oj

    4.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 118/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/893 DER KOMMISSION

    vom 21. April 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50, Artikel 53, Artikel 62 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 72 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission (2) enthält die technischen Vorschriften und die Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen.

    (2)

    Aufgrund der geringen Flexibilität und Verfügbarkeit von Fluglotsen in der Union ist die Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (Air Traffic Management, ATM) eingeschränkt. Daher muss der Rechtsrahmen für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen und die Qualifizierung von Fluglotsen angepasst werden.

    (3)

    Angesichts einer sich rasch weiterentwickelnden Luftfahrtbranche muss die Verordnung (EU) 2015/340 angepasst werden, damit deren Zweckmäßigkeit, Kosteneffizienz und Kohärenz mit international geltenden Standards und Praktiken gewährleistet ist. Es kommt darauf an, ein schlankes Qualifizierungssystem ohne Überschneidungen festzulegen. Mit der Aktualisierung des Ausbildungsplans für die Erstausbildung sollte eine angemessene Anpassung an den Rechtsrahmen und den operativen Bedarf sichergestellt werden.

    (4)

    Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) ist der Auffassung, dass die derzeit in den Mitgliedstaaten durchgeführte Ausbildung von militärischen Fluglotsen ein sehr hohes Sicherheitsniveau bietet und mit den in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Ausbildungsanforderungen vergleichbar ist. Daher sollte für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen der Union die Ausbildung nationaler militärischer Fluglotsen berücksichtigt werden.

    (5)

    Wird die Umwandlung einer nationalen militärischen Fluglotsenlizenz beantragt, kann auf der Grundlage des nationalen Umwandlungsberichts und nach Abschluss einer etwaigen Zusatzausbildung zur Schließung der in dem Bericht festgestellten Lücken eine Auszubildendenlizenz erteilt werden, sofern die Erfahrung, die der Antragsteller in seiner militärischen Erstausbildung gewonnen hat, den in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Anforderungen an die Erstausbildung genügt.

    (6)

    Für die Zwecke dieser Umwandlung sollten die nationalen Bescheinigungen über die Einhaltung der geltenden nationalen militärischen Anforderungen als den nationalen militärischen Fluglotsenlizenzen gleichwertig gelten.

    (7)

    Den Erfahrungen, die bereits mit der Erbringung militärischer Flugverkehrskontrolldienste gewonnen wurden, sollte bei der Festlegung der Berechtigungslehrgänge für den Antragsteller nach Anhang I Punkt ATCO.D.055 Buchstabe b Nummer 7 Rechnung getragen werden.

    (8)

    Die jeweils zuständigen nationalen Behörden und die Militärbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei der effizienten Umsetzung der Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen zusammenarbeiten.

    (9)

    Angesichts des technischen Fortschritts sollten die in der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten Anforderungen an die Behörden aktualisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kohärenz zwischen den Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2015/340, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (3) sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 (4), (EU) Nr. 1178/2011 (5) und (EU) Nr. 139/2014 (6) der Kommission festgelegt sind, gewährleistet sein, da es sich bei der für die Aufsicht über die Fluglotsen (Air Traffic Controllers, ATCO) und die Ausbildungsorganisationen zuständigen Stelle meist um dieselbe Behörde handelt, die für mehrere Luftfahrtbereiche zuständig ist. Daher wird mit dieser Verordnung ein in sich schlüssiger und technologisch kohärenter Ansatz für das verschiedene Luftfahrtbereiche umspannende Gesamtsystem verfolgt.

    (10)

    Die Angleichung der Verordnung (EU) 2015/340 an die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt dürfte die Rechtssicherheit erhöhen und die Einführung wirksamer Systeme zur Meldung von Ereignissen im Rahmen des Sicherheitsmanagements von Organisationen unterstützen.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, sowie für die Rechte und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen, die im Zuge eines Militärdienstes erworben wurden, in Fluglotsenlizenzen der Union, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse;“

    2.

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 ausüben;“

    3.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten

    (1)   Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.“

    4.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    ‚annehmbare Nachweisverfahren‘ (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;“

    b)

    Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.

    ‚alternative Nachweisverfahren‘ (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;“

    c)

    Die folgenden Nummern 7a und 7b werden eingefügt:

    „7a.

    ‚Anrechnung‘ (credit): die Anerkennung der von einem Fluglotsen während seines Militärdienstes absolvierten Ausbildung für die Zwecke der Beantragung einer Auszubildendenlizenz, die gemäß dieser Verordnung erteilt wird;

    7b.

    ‚nationaler Umwandlungsbericht‘ (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann;“

    d)

    Nummer 11 erhält folgende Fassung:

    „11.

    ‚Anleitungsmaterial‘ (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1139, ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und von AMC dient;“

    e)

    Die folgende Nummer 14a wird eingefügt:

    „14a.

    ‚Lizenzvermerk‘ (licence endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die eine bestimmte Qualifikation des Lizenzinhabers bescheinigt. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff zur Beschreibung der Aufnahme eines Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz, eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten, eines Beurteilervermerks und eines Sprachkompetenzvermerks;“

    f)

    Nummer 19 erhält folgende Fassung:

    „19.

    ‚vorübergehende Dienstunfähigkeit‘ (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenngleich die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;“

    g)

    Die folgende Nummer 20a wird eingefügt:

    „20a.

    ‚Erlaubnis‘ (rating): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die mit der betreffenden Lizenz verbundenen besonderen Bedingungen, Rechte und Einschränkungen bescheinigt;“

    h)

    Nummer 31 erhält folgende Fassung:

    „31.

    ‚Validierung‘ (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der jeweiligen Erlaubnis oder Befugnis verbundenen Rechte auszuüben.“

    5.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG nach nationalem Recht erteilt wurden, sowie Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.

    (2)   Inhaber einer Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb‘ (ADV-Erlaubnis), die keine Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (ADI-Erlaubnis) haben, sind weiterhin berechtigt, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz zu erbringen, der über keine veröffentlichten Verfahren für den Instrumentenan- oder -abflug verfügt, sofern die Gültigkeit der mit der ADV-Erlaubnis verbundenen Berechtigung aufrechterhalten wird.“

    6.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Änderungen der Erlaubnisse und Befugnisse

    (1)   Die zuständigen Behörden ändern die Bezeichnung der vor dem 4. August 2024 erteilten Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (ADI-Erlaubnis) spätestens bis zum 4. August 2027 in Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise.

    (2)   Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit einer Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb‘ (ADV-Erlaubnis) mehr erteilen, es sei denn, es handelt sich um Lizenzen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fluglotsen.

    (3)   Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit der Befugnis ‚Luftverkehrskontrolle‘ (AIR), ‚Rollverkehrskontrolle‘ (GMC), ‚Platzverkehrskontrolle‘ (TWR), ‚Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung‘ (GMS), ‚Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle‘ (RAD) oder ‚Nahbereichskontrolle‘ (TCL) erteilen.

    (4)   Die Rechte, die mit einer vor 4. August 2024 erteilten AIR-, GMC- oder TWR-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte. Ist die Ausübung der Rechte eines Inhabers ausschließlich auf die Luftverkehrskontrolle oder Bodenkontrolle beschränkt, muss dies in der Berechtigung gemäß Anhang I Punkt ATCO.B.020 Buchstabe d zu dem Zeitpunkt angegeben sein, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.

    (5)   Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten GMS-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte.

    (6)   Die zuständige Behörde ändert die Bezeichnung einer vor dem 4. August 2024 erteilten Befugnis ‚Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle‘ (RAD) in Befugnis ‚Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (SUR) zu dem Zeitpunkt, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.

    (7)   Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten TCL-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Befugnis ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (APS-Befugnis) oder Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (ACS-Erlaubnis) verbundenen Rechte.“

    7.

    Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

    „Artikel 8a

    Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen

    (1)   Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten nationalen militärischen Fluglotsenlizenz können die Umwandlung dieser Lizenz in eine Auszubildendenlizenz nach Punkt ATCO.B.001 beantragen. Die Lizenzumwandlung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt werden, in dessen Militärstreitkräften der Antragsteller gedient hat.

    (2)   Die zuständige Behörde, bei der der in Absatz 1 genannte Antrag eingegangen ist, gewährt dem Antragsteller für die Zwecke des Nachweises, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) erfüllt sind, abhängig von dem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten nationalen Umwandlungsbericht, Anrechnungen.

    (3)   Der nationale Umwandlungsbericht, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur zu notifizieren ist, muss Folgendes enthalten:

    a)

    eine Erläuterung der nationalen Anforderungen an die Erteilung militärischer Fluglotsenlizenzen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    b)

    eine Erläuterung des Umfangs der Rechte der unter Buchstabe a genannten militärischen Fluglotsenlizenzen;

    c)

    Angaben dazu, für welche Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) Anrechnungen gewährt werden;

    d)

    Angaben dazu, welche zusätzlichen Schulungen, einschließlich der geforderten Prüfungen und Beurteilungen, die Antragsteller absolvieren müssen; die geforderten Prüfungen und Beurteilungen müssen von einer Ausbildungsorganisation vorgenommen werden, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt und gemäß dieser Verordnung dafür zugelassen ist, die Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen anzubieten;

    e)

    eine Bestätigung, dass der Antragsteller die im nationalen Umwandlungsbericht erläuterten Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beurteilung erfüllt und dies als mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, die gemäß dieser Verordnung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, gleichwertig angesehen werden kann;

    f)

    Kopien aller einschlägigen Belege, auch der einschlägigen nationalen Anforderungen und Verfahren, aus denen hervorgeht, wie die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die in den Buchstaben a bis e aufgeführten Elemente überprüft hat.“

    8.

    Die Anhänge I bis IV werden gemäß den Anhängen I bis IV der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 4. August 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. April 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122, 24.4.2014, S. 18).


    ANHANG I

    Anhang I (Teil-ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt ATCO.A.010 erhält folgende Fassung:

    ATCO.A.010   Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde

    a)

    Beabsichtigt der Lizenzinhaber, die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat ausüben, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die Lizenz erteilt hat, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einen Wechsel der zuständigen Behörde. Zu diesem Zweck tauschen die betreffenden Behörden alle relevanten Informationen aus, die für den Wechsel der zuständigen Behörde nach den in Punkt ATCO.AR.B.001(c) und Punkt ATCO.AR.D.003 genannten Verfahren erforderlich sind.

    b)

    Abweichend von Buchstabe a ist ein Wechsel der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn es nur darum geht, dass Ausbilder und Beurteiler für synthetische Übungsgeräte ihre Rechte in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausüben oder wenn die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte ausgeübt werden.

    c)

    Zum Zwecke der Ausübung der mir einer Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz erteilt wurde, muss der Lizenzinhaber die in Punkt ATCO.B.030 genannten Anforderungen an die Sprachkompetenz so erfüllen, wie sie von dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, festgelegt sind.“

    2.

    Punkt ATCO.A.015 erhält folgende Fassung:

    ATCO.A.015   Ausübung der mit den Lizenzen verbundenen Rechte und vorübergehende Dienstunfähigkeit

    a)

    Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt von den Erlaubnissen und Befugnissen, der Gültigkeit der Berechtigungen und Lizenzvermerke sowie dem Tauglichkeitszeugnis ab, es sei denn, das Tauglichkeitszeugnis ist nach Buchstabe b nicht erforderlich.

    b)

    Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich, wenn in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung Rechte eines Ausbilders oder Beurteilers ausgeübt werden.

    c)

    Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben.

    d)

    Anbieter von Flugsicherungsdiensten können einen Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.

    e)

    Anbieter von Flugsicherungsdiensten müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, die es Lizenzinhabern ermöglichen, ihre vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nach Buchstabe c auszuüben, zu melden, und um nach Buchstabe d Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig zu erklären sowie die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.

    f)

    Die in Buchstabe e genannten Verfahren müssen in das Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025(a)(13) aufgenommen werden.“

    3.

    Punkt ATCO.B.001 erhält folgende Fassung:

    ATCO.B.001   Auszubildendenlizenz

    a)

    Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für zusätzliche Befugnisse und Berechtigungen zu absolvieren.

    b)

    Personen, die eine Auszubildendenlizenz beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1.

    Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

    2.

    Sie müssen in den 12 Monaten vor der Antragstellung bei einer Ausbildungsorganisation, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis relevante Erstausbildung, wie in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegt, erfolgreich absolviert haben.

    3.

    Sie müssen über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.

    4.

    Sie müssen eine ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Punkt ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

    c)

    Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachkompetenzvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.

    d)

    Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die Ausübung der mit dieser Lizenz verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen oder die Ausübung dieser Rechte für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unterbrochen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen oder fortsetzen:

    1.

    Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Erteilung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Befähigung des Inhabers der Auszubildendenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.

    2.

    Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe d Nummer 1 ergeben, sind erfüllt.“

    4.

    Punkt ATCO.B.005(e) erhält folgende Fassung:

    „e)

    Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die Ausübung der mit einer Erlaubnis verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen:

    1.

    Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Befähigung des Inhabers der Fluglotsenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.

    2.

    Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe e Nummer 1 ergeben, sind erfüllt.“

    5.

    Punkt ATCO.B.010 erhält folgende Fassung:

    ATCO.B.010   Erlaubnisse für Fluglotsen

    a)

    Um deutlich zu machen, zur Erbringung welcher Art von Diensten der Lizenzinhaber berechtigt ist, müssen die Lizenzen eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse enthalten:

    1.

    Die Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (Area Control Rating, ADC), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr durchzuführen;

    2.

    die Erlaubnis ‚Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    3.

    die Erlaubnis ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    4.

    die Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    5.

    die Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen.

    b)

    Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der mit der betreffenden Erlaubnis verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier oder mehr unmittelbar vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren unterbrochen hat, darf eine Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den folgenden beiden Bedingungen aufnehmen:

    1.

    Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Befähigung des Erlaubnisinhabers daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.

    2.

    Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe b Nummer 1 ergeben, sind erfüllt.“

    6.

    Punkt ATCO.B.015 erhält folgende Fassung:

    ATCO.B.015   Befugnisse

    a)

    Die Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (Area Control Rating, ADC) kann die Befugnis ‚Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Aerodrome Control Surveillance, SUR) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen durchzuführen.

    b)

    Die Erlaubnis ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse beinhalten:

    1.

    Die Befugnis ‚Präzisionsanflug mit Radar‘ (Precision Approach Radar, PAR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

    2.

    die Befugnis ‚Anflug mit Überwachungsradar‘ (Surveillance Radar Approach, SRA), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsausrüstung für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

    c)

    Die Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Procedural, ACP) kann die Befugnis ‚Ozeankontrolle‘ (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.

    d)

    Die Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Surveillance, ACS) kann die Befugnis ‚Ozeankontrolle‘ (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.“

    7.

    Punkt ATCO.B.020 erhält folgende Fassung:

    ATCO.B.020   Berechtigungen

    a)

    Die Berechtigung ist die dem Lizenzinhaber erteilte Genehmigung zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.

    b)

    Anwärter für eine Berechtigung müssen einen Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.

    c)

    Abweichend von Buchstabe b ist die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz nach Teil-ATCO Unterabschnitt D Abschnitt 3 nicht erforderlich, wenn die Berechtigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer befristeten OJTI-Genehmigung für dieselbe Kontrollstelle erteilt wird.

    d)

    Einschränkungen der Ausübung der mit der Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (Aerodrome Control, ADC) verbundenen Rechte sind in der Berechtigung anzugeben.

    e)

    Anwärter für eine Berechtigung nach einem Wechsel der für sie zuständigen Behörde gemäß Punkt ATCO.A.010 müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Punkt ATCO.B.020(b) die Anforderungen von Punkt ATCO.D.060(f) erfüllen.

    f)

    Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Testflüge durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Buchstabe b genannten festlegen.

    g)

    Berechtigungen müssen für den im Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.

    h)

    Bei der erstmaligen Erteilung und Erneuerung von Berechtigungen muss deren Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

    i)

    Berechtigungen müssen verlängert werden, wenn

    1.

    der Anwärter die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der Mindestanzahl von Stunden gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ausgeübt hat;

    2.

    der Anwärter eine Auffrischungsschulung innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle absolviert hat;

    3.

    die Befähigung des Anwärters gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm frühestens drei Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung beurteilt wurde.

    j)

    Berechtigungen müssen, sofern die Anforderungen nach Buchstabe i erfüllt sind, innerhalb der ihrem Ablaufdatum unmittelbar vorausgehenden Dreimonatsfrist verlängert werden. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.

    k)

    Wird die Berechtigung vor der in Buchstabe j genannten Frist verlängert, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern auch die Anforderungen nach Buchstabe i Nummern 1 und 2 erfüllt sind.

    l)

    Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung der Berechtigung den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.“

    8.

    Punkt ATCO.B.025 erhält folgende Fassung:

    ATCO.B.025   Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle

    a)

    Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle müssen vom Anbieter von Flugsicherungsdiensten erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ein Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens folgende Elemente umfassen:

    1.

    Die Gültigkeit der Berechtigung(en) nach Punkt ATCO.B.020(g);

    2.

    den längstmöglichen durchgehenden Zeitraum, in dem die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;

    3.

    die für die Zwecke von Punkt ATCO.B.020(i)(1) geltende Mindestanzahl von Stunden bzw., im Falle von SRA- und PAR-Befugnissen, die Mindestanzahl von Anflügen, für die Ausübung der mit der Berechtigung verbundenen Rechte innerhalb eines definierten Zeitraums, der zwölf Monate nicht überschreiten darf. Bei Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die mit dem OJTI-Vermerk verbundenen Rechte ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung der Berechtigung erforderlich sind;

    4.

    Verfahren für die Fälle, in denen der Lizenzinhaber die in Buchstabe a Nummern 2 und 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt;

    5.

    Abläufe für die Beurteilung der Befähigung, einschließlich der Sachgebiete der Auffrischungsschulung nach Punkt ATCO.D.080(b);

    6.

    Abläufe für die Prüfung von Theoriekenntnis und Verständnis, die für die Ausübung der mit den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte erforderlich sind;

    7.

    Abläufe für die Identifizierung der Themen und Unterthemen, Zielsetzungen und Ausbildungsmethoden des Kompetenzerhaltungstrainings;

    8.

    die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulung;

    9.

    Abläufe für die Prüfung der Theoriekenntnisse und/oder die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten, die während der Umschulung erworben wurden, einschließlich der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen;

    10.

    Abläufe für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;

    11.

    Qualifikationen, Aufgaben und Pflichten des Ausbildungspersonals;

    12.

    Verfahren zur Sicherstellung nach Punkt ATCO.C.010(b)(3) und Punkt ATCO.C.030(b)(3), dass Praxis-Ausbilder Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, in denen sie die Ausbildung erteilen sollen,

    13.

    Verfahren für die Meldung und die Behandlung von Fällen einer vorübergehenden Unfähigkeit, die mit einer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, sowie für die Information der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.015(e);

    14.

    Angaben zu den Aufzeichnungen, die nach Punkt ATCO.OR.C.020 speziell über das Kompetenzerhaltungstraining und die Beurteilungen geführt werden müssen;

    15.

    Ablauf und Begründung hinsichtlich der Überprüfung und Änderung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

    b)

    Zur Erfüllung der in Buchstabe a Nummer 3 festgelegten Anforderungen müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte durch eine Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung stellen.

    c)

    Bei der Festlegung der in Buchstabe a Nummern 4 und 13 genannten Verfahren müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten sicherstellen, dass Mechanismen zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann.“

    9.

    Punkt ATCO.B.040 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Der Nachweis der Sprachkompetenz muss nach einem von einer zuständigen Behörde genehmigten Verfahren erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:

    1.

    der Ablauf der Durchführung der Beurteilung;

    2.

    die Qualifikation der Beurteiler;

    3.

    das Widerspruchsverfahren.“

    10.

    Punkt ATCO.C.015 erhält folgende Fassung:

    ATCO.C.015   Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

    Personen, die einen OJTI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie müssen Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein.

    b)

    Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem dem Antrag unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

    c)

    Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.“

    11.

    Punkt ATCO.C.020 erhält folgende Fassung:

    ATCO.C.020   Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz

    a)

    Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

    b)

    Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt ist.

    c)

    Ist der OJTI-Vermerk abgelaufen und ist die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des OJTI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

    1.

    eine Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten absolviert hat und

    2.

    eine Beurteilung der Befähigung als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.

    d)

    Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

    e)

    Falls die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) nicht erfüllt wird, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von Punkt ATCO.C.040 Buchstaben b und c gewährleistet ist.“

    12.

    Punkt ATCO.C.030 erhält folgende Fassung:

    ATCO.C.030   Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

    a)

    Inhaber eines STDI-Vermerks sind berechtigt, praktische Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten wie folgt durchzuführen:

    1.

    Zu Sachgebieten praktischer Art während der Erstausbildung;

    2.

    Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und

    3.

    Kompetenzerhaltungstraining.

    Führt der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz durch, muss er Inhaber einer einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.

    b)

    Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie

    1.

    mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis haben, in der sie unterrichten werden;

    2.

    Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben;

    3.

    Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, die im Unterricht vermittelt werden sollen.

    c)

    Abweichend von Buchstabe b Nummer 1

    1.

    kann der Zeitraum von zwei Jahren von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden;

    2.

    ist für die Zwecke der Grundausbildung jede erteilte Erlaubnis ausreichend;

    3.

    kann für die Zwecke der Erlaubnisausbildung eine Ausbildung für bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevanten Erlaubnis ist.“

    13.

    Punkt ATCO.C.035 erhält folgende Fassung:

    ATCO.C.035   Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten

    Personen, die einen STDI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

    b)

    Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.“

    14.

    Punkt ATCO.C.040 erhält folgende Fassung:

    ATCO.C.040   Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten

    a)

    Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

    b)

    Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

    c)

    Ist der STDI-Vermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des STDI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

    1.

    eine Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden absolviert hat und

    2.

    eine Beurteilung der Befähigung als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.

    d)

    Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.“

    15.

    Punkt ATCO.C.045 erhält folgende Fassung:

    ATCO.C.045   Rechte von Beurteilern

    a)

    Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.

    b)

    Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, folgende Beurteilungen durchzuführen:

    1.

    Beurteilungen während der Erstausbildung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer neuen Erlaubnis und/oder einer neuen Befugnis, soweit zutreffend;

    2.

    Beurteilungen der bisherigen Befähigung für die Zwecke der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b);

    3.

    Beurteilungen von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend;

    4.

    Beurteilungen von Fluglotsen für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung;

    5.

    Beurteilungen von antragstellenden Praxis-Ausbildern oder antragstellenden Beurteilern, wenn die Einhaltung der geltenden Anforderungen von Buchstabe d Nummern 2 bis 4 gewährleistet ist.

    c)

    Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie

    1.

    mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und den Befugnissen haben, in denen sie eine Beurteilung vornehmen, und

    2.

    Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben.

    d)

    Zusätzlich zu den unter Buchstabe c genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben

    1.

    für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, wenn sie während eines unmittelbar vorangehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr auch Inhaber der mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung sind;

    2.

    für die Beurteilung der Befähigung einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines STDI- oder OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;

    3.

    für die Beurteilung der Befähigung einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines OJTI-Vermerks sind und die Rechte dieses Vermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben;

    4.

    für die Beurteilung der Befähigung einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks beantragt, wenn sie die mit dem Beurteilervermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

    e)

    Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein.“

    16.

    Punkt ATCO.C.055 erhält folgende Fassung:

    ATCO.C.055   Beantragung eines Beurteilervermerks

    Personen, die einen Beurteilervermerk beantragen, müssen

    a)

    die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und

    b)

    innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein.“

    17.

    Punkt ATCO.C.060 erhält folgende Fassung:

    ATCO.C.060   Gültigkeit des Beurteilervermerks

    a)

    Der Beurteilervermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

    b)

    Der Beurteilervermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

    c)

    Ist der Beurteilervermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

    1.

    eine Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden absolviert hat und

    2.

    eine Beurteilung der Befähigung als Beurteiler erfolgreich bestanden hat.

    d)

    Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des Beurteilervermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.“

    18.

    Punkt ATCO.D.010 erhält folgende Fassung:

    ATCO.D.010   Aufbau der Erstausbildung

    a)

    Die für eine Person, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis beantragt, vorgesehene Erstausbildung muss Folgendes umfassen:

    1.

    Grundausbildung, die alle in Anhang I Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfasst, und

    2.

    Erlaubnisausbildung, die die Sachgebiete, Themen und Unterthemen von mindestens einem der folgenden Dienste umfasst:

    i)

    Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (Aerodrome Control Rating — ADC), definiert in Anhang I Anlage 3;

    ii)

    Erlaubnis ‚Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Procedural Rating — APP), definiert in Anhang I Anlage 4;

    iii)

    Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Procedural Rating — ACP), definiert in Anhang I Anlage 5;

    iv)

    Erlaubnis ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Surveillance Rating — APS), definiert in Anhang I Anlage 6;

    v)

    Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Surveillance Rating — ACS), definiert in Anhang I Anlage 7;

    b)

    Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse nach Buchstabe a Nummer 2 gilt.

    c)

    Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Befähigung nach Punkt ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.

    d)

    Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

    e)

    Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch sind oder diese ergänzen.“

    19.

    Punkt ATCO.D.025 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.“

    20.

    Punkt ATCO.D.025 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die nach Punkt ATCO.D.030 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind.“

    21.

    Punkt ATCO.D.035(e) erhält folgende Fassung:

    „e)

    Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Antragsteller durchgängig die nach Punkt ATCO.D.040 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind.“

    22.

    Punkt ATCO.D.040 erhält folgende Fassung:

    ATCO.D.040   Leistungsziele im Rahmen der Erlaubnisausbildung

    a)

    Für jeden Erlaubnisausbildungslehrgang sind Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung und Aufgaben hinsichtlich der Leistungsziele zu definieren.

    b)

    Im Rahmen der Erlaubnisausbildung muss der Antragsteller folgenden Leistungszielen genügen:

    1.

    Nachweis der Fähigkeit, den Luftverkehr in einer sicheren, ordnungsgemäßen und flüssigen Weise zu lenken, und

    2.

    Bewältigung komplexer Situationen und von Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen.

    c)

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Flugplatzkontrolle (ADC) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1.

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Flugplatzkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2.

    Flugplatzkontrolltechniken und Betriebsverfahren auf Flugplatzverkehr anwenden.

    d)

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1.

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2.

    ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

    e)

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1.

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2.

    mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

    f)

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1.

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2.

    ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für Bezirksverkehr anwenden.

    g)

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1.

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2.

    mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen sowie Bezirksverkehr anwenden.“

    23.

    Punkt ATCO.D.050 erhält folgende Fassung:

    ATCO.D.050   Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b) erfüllt sind, gilt Folgendes:

    a)

    Eine Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls die Befugnis relevante Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

    b)

    Die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen einer Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber einer Auszubildendenlizenz oder einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis sind.“

    24.

    In Punkt ATCO.D.060 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

    „e)

    Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

    f)

    Berechtigungslehrgänge, die von Fluglotsen in Ausbildung oder Fluglotsen in einem Mitgliedstaat belegt werden, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die jeweilige Lizenz erteilt hatte, müssen so angepasst werden, dass sie für den FAB oder das nationale Umfeld spezifische Elemente der Erstausbildung enthalten. Dieselbe Anforderung gilt auch für Fälle, in denen der Antragsteller eine Erstausbildung für den Erwerb einer Auszubildendenlizenz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Auszubildendenlizenz ausstellen wird, absolviert hat.“

    25.

    Anlage 2 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

    „Anlage 2 zu Anhang I

    GRUNDAUSBILDUNG

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(1))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUG

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTRB 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTRB 1.1 —

    Lehrgangseinführung

    Unterthema INTRB 1.2 —

    Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTRB 1.3 —

    Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTRB 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTRB 2.1 —

    Lehrgangsinhalt, -methodik und -organisation

    Unterthema INTRB 2.2 —

    Ausbildungsethos

    Unterthema INTRB 2.3 —

    Bewertungsverfahren

    THEMA INTRB 3 —   EINFÜHRUNG IN DIE ZUKUNFT DES FLUGLOTSEN

    Unterthema INTRB 3.1 —

    Berufliche Perspektiven

    SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

    THEMA LAWB 1 —   EINFÜHRUNG IN DAS LUFTFAHRTRECHT

    Unterthema LAWB 1.1 —

    Relevanz des Luftfahrtrechts

    THEMA LAWB 2 —   INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

    Unterthema LAWB 2.1 —

    ICAO

    Unterthema LAWB 2.2 —

    Europäische und andere Agenturen

    Unterthema LAWB 2.3 —

    Luftfahrtverbände

    THEMA LAWB 3 —   NATIONALE ORGANISATIONEN

    Unterthema LAWB 3.1 —

    Nationale Behörden

    Unterthema LAWB 3.2 —

    Nationale Gesetzgebungsverfahren

    Unterthema LAWB 3.3 —

    Zuständige Behörde

    Unterthema LAWB 3.4 —

    Nationale Luftfahrtverbände

    THEMA LAWB 4 —   SICHERHEITSMANAGEMENT VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN

    Unterthema LAWB 4.1 —

    Sicherheitsregelung

    Unterthema LAWB 4.2 —

    Sicherheitsmanagementsystem

    THEMA LAWB 5 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAWB 5.1 —

    Maßeinheiten

    Unterthema LAWB 5.2 —

    Lizenzierung/Zertifizierung von Fluglotsen

    Unterthema LAWB 5.3 —

    Überblick über Flugsicherungsdienste

    Unterthema LAWB 5.4 —

    Überblick über Flugverkehrsdienste

    Unterthema LAWB 5.5 —

    Überblick über das Luftfahrtinformationsmanagement (AIM)

    Unterthema LAWB 5.6 —

    Luftverkehrsregeln

    Unterthema LAWB 5.7 —

    Luftraum und Flugverkehrsstrecken

    Unterthema LAWB 5.8 —

    Flugplan

    Unterthema LAWB 5.9 —

    Flugplätze

    Unterthema LAWB 5.10 —

    Warteverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln

    Unterthema LAWB 5.11 —

    Warteverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln

    SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATMB 1 —   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    Unterthema ATMB 1.1 —

    Anwendung von Maßeinheiten

    Unterthema ATMB 1.2 —

    Flugverkehrskontrolldienst (ATC)

    Unterthema ATMB 1.3 —

    Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATMB 1.4 —

    Flugalarmdienst

    Unterthema ATMB 1.5 —

    Flugverkehrsberatungsdienst

    Unterthema ATMB 1.6 —

    Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATMB 1.7 —

    Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATMB 2 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATMB 2.1 —

    Altimetrie

    Unterthema ATMB 2.2 —

    Übergangsfläche

    Unterthema ATMB 2.3 —

    Flughöhenzuweisung

    THEMA ATMB 3 —   SPRECHFUNK (RTF)

    Unterthema ATMB 3.1 —

    Allgemeine Betriebsabläufe des Sprechfunks

    THEMA ATMB 4 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATMB 4.1 —

    Art und Inhalt von Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATMB 4.2 —

    Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATMB 5 —   KOORDINATION

    Unterthema ATMB 5.1 —

    Grundsätze, Arten und Inhalt der Koordination

    Unterthema ATMB 5.2 —

    Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATMB 5.3 —

    Mittel der Koordination

    THEMA ATMB 6 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATMB 6.1 —

    Datenextraktion

    Unterthema ATMB 6.2 —

    Datenverwaltung

    THEMA ATMB7 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATMB 7.1 —

    Vertikale Staffelung und Verfahren

    Unterthema ATMB 7.2 —

    Horizontale Staffelung und Verfahren

    Unterthema ATMB 7.3 —

    Staffelung nach Sicht

    Unterthema ATMB 7.4 —

    Flugplatzstaffelung und Verfahren

    Unterthema ATMB 7.5 —

    Staffelung mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen

    Unterthema ATMB 7.6 —

    Wirbelschleppenstaffelung

    THEMA ATMB 8 —   BORDSEITIGE UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATMB 8.1 —

    Bordseitige Sicherheitsnetze

    Unterthema ATMB 8.2 —

    Bodenseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATMB 9 —   PRAKTISCHE GRUNDFERTIGKEITEN

    Unterthema ATMB 9.1 —

    Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATMB 9.2 —

    Praktische Grundfertigkeiten für alle Erlaubnisse

    Unterthema ATMB 9.3 —

    Praktische Grundfertigkeiten für die Flugplatzkontrolle

    Unterthema ATMB 9.4 —

    Praktische Grundfertigkeiten für die Flugverkehrskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung

    SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

    THEMA METB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE METEOROLOGIE

    Unterthema METB 1.1 —

    Anwendung von Maßeinheiten

    Unterthema METB 1.2 —

    Luftfahrt und Meteorologie

    Unterthema METB 1.3 —

    Organisation des meteorologischen Dienstes

    THEMA METB 2 —   ATMOSPHÄRE

    Unterthema METB 2.1 —

    Aufbau und Struktur

    Unterthema METB 2.2 —

    Standardatmosphäre

    Unterthema METB 2.3 —

    Wärme und Temperatur

    Unterthema METB 2.4 —

    Wasser in der Atmosphäre

    Unterthema METB 2.5 —

    Luftdruck

    THEMA METB 3 —   ATMOSPHÄRISCHE ZIRKULATION

    Unterthema METB 3.1 —

    Allgemeine Luftzirkulation

    Unterthema METB 3.2 —

    Luftmassen und Frontensysteme

    Unterthema METB 3.3 —

    Mesoskalige Systeme

    Unterthema METB 3.4 —

    Wind

    THEMA METB 4 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema METB 4.1 —

    Wolken

    Unterthema METB 4.2 —

    Niederschlagsarten

    Unterthema METB 4.3 —

    Sichtweite

    Unterthema METB 4.4 —

    Meteorologische Gefahren

    THEMA METB 5 —   METEOROLOGISCHE INFORMATIONEN FÜR DIE LUFTFAHRT

    Unterthema METB 5.1 —

    Meldungen und Berichte

    SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

    THEMA NAVB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE NAVIGATION

    Unterthema NAVB 1.1 —

    Anwendung von Maßeinheiten

    Unterthema NAVB 1.2 —

    Zweck und Nutzung der Navigation

    THEMA NAVB 2 —   DIE ERDE

    Unterthema NAVB 2.1 —

    Position und Bewegung der Erde

    Unterthema NAVB 2.2 —

    Koordinatensystem, Richtung und Entfernung

    Unterthema NAVB 2.3 —

    Magnetismus

    THEMA NAVB 3 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAVB 3.1 —

    In der Luftfahrt verwendete Karten

    THEMA NAVB 4 —   GRUNDLAGEN DER NAVIGATION

    Unterthema NAVB 4.1 —

    Einfluss von Wind

    Unterthema NAVB 4.2 —

    Geschwindigkeit

    Unterthema NAVB 4.3 —

    Sichtnavigation

    Unterthema NAVB 4.4 —

    Navigationsaspekte der Flugplanung

    THEMA NAVB 5 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAVB 5.1 —

    Bodengestützte Systeme

    Unterthema NAVB 5.2 —

    Trägheitsnavigationssysteme

    Unterthema NAVB 5.3 —

    Satellitengestützte Systeme

    Unterthema NAVB 5.4 —

    Instrumentenanflugverfahren

    THEMA NAVB 6 —   LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION

    Unterthema NAVB 6.1 —

    Grundsätze und Vorteile der Flächennavigation

    Unterthema NAVB 6.2 —

    Einführung in die leistungsbasierte Navigation

    Unterthema NAVB 6.3 —

    Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    THEMA NAVB 7 —   ENTWICKLUNGEN IN DER NAVIGATION

    Unterthema NAVB 7.1 —

    Künftige Entwicklungen

    SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUG

    THEMA ACFTB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE LUFTFAHRZEUGE

    Unterthema ACFTB 1.1 —

    Anwendung von Maßeinheiten

    Unterthema ACFTB 1.2 —

    Luftfahrt und Luftfahrzeuge

    THEMA ACFTB 2 —   GRUNDSÄTZE DES FLIEGENS

    Unterthema ACFTB 2.1 —

    Auf Luftfahrzeuge einwirkende Kräfte

    Unterthema ACFTB 2.2 —

    Bauteile und Kontrolle eines Luftfahrzeugs

    Unterthema ACFTB 2.3 —

    Flugleistungsbereich

    THEMA ACFTB 3 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFTB 3.1 —

    Luftfahrzeugkategorien

    Unterthema ACFTB 3.2 —

    Wirbelschleppenkategorien

    Unterthema ACFTB 3.3 —

    ICAO-Anflugkategorien

    Unterthema ACFTB 3.4 —

    Umweltkategorien

    THEMA ACFTB 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFTB 4.1 —

    Erkennung

    Unterthema ACFTB 4.2 —

    Leistungsdaten

    THEMA ACFTB 5 —   LUFTFAHRZEUGMOTOREN

    Unterthema ACFTB 5.1 —

    Kolbenmotoren

    Unterthema ACFTB 5.2 —

    Düsentriebwerke

    Unterthema ACFTB 5.3 —

    Turboprop-Triebwerke

    Unterthema ACFTB 5.4 —

    Elektrische Triebwerke

    Unterthema ACFTB 5.5 —

    In der Luftfahrt verwendete Energiequellen

    THEMA ACFTB 6 —   LUFTFAHRZEUGSYSTEME UND -INSTRUMENTE

    Unterthema ACFTB 6.1 —

    Fluginstrumente

    Unterthema ACFTB 6.2 —

    Navigationsinstrumente

    Unterthema ACFTB 6.3 —

    Triebwerksinstrumente

    Unterthema ACFTB 6.4 —

    Luftfahrzeugelemente und -systeme

    THEMA ACFTB 7 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFTB 7.1 —

    Faktoren beim Start

    Unterthema ACFTB 7.2 —

    Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFTB 7.3 —

    Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFTB 7.4 —

    Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

    Unterthema ACFTB 7.5 —

    Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

    Unterthema ACFTB 7.6 —

    Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFTB 7.7 —

    Umweltfaktoren

    SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUMB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE MENSCHLICHEN FAKTOREN

    Unterthema HUMB 1.1 —

    Relevanz menschlicher Faktoren für die Flugverkehrskontrolle

    THEMA HUMB 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN

    Unterthema HUMB 2.1 —

    Diensttauglichkeit

    Unterthema HUMB 2.2 —

    Stress und Ermüdung

    Unterthema HUMB 2.3 —

    Gebrauch von Substanzen und Verantwortung

    THEMA HUMB 3 —   MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN

    Unterthema HUMB 3.1 —

    Individuelles Verhalten

    Unterthema HUMB 3.2 —

    Sicherheitskultur und Maßstäbe beruflichen Handelns

    THEMA HUMB 4 —   MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN

    Unterthema HUMB 4.1 —

    Begriffsbestimmung von menschlichem Fehlverhalten

    Unterthema HUMB 4.2 —

    Einstufung von menschlichem Fehlverhalten

    THEMA HUMB 5 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUMB 5.1 —

    Teamarbeit und Teamrollen

    THEMA HUMB 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUMB 6.1 —

    Kommunikation in der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema HUMB 6.2 —

    Kommunikationsarten

    SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPSB 1 —   AUSRÜSTUNG DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema EQPSB 1.1 —

    Hauptarten von Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle

    THEMA EQPSB 2 —   FUNK

    Unterthema EQPSB 2.1 —

    Funktheorie

    Unterthema EQPSB 2.2 —

    Funkpeilung

    THEMA EQPSB 3 —   KOMMUNIKATIONSAUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPSB 3.1 —

    Funkkommunikation

    Unterthema EQPSB 3.2 —

    Sprachkommunikation zwischen ATS-Stellen/Arbeitsplätzen und anderen

    Unterthema EQPSB 3.3 —

    Datalink-Kommunikation

    Unterthema EQPSB 3.4 —

    Airline-Kommunikation

    THEMA EQPSB 4 —   EINFÜHRUNG IN DIE FLUGÜBERWACHUNG

    Unterthema EQPSB 4.1 —

    Überwachungskonzept im Flugverkehrsdienst

    THEMA EQPSB 5 —   RADAR

    Unterthema EQPSB 5.1 —

    Grundsätze des Radars

    Unterthema EQPSB 5.2 —

    Primärradar

    Unterthema EQPSB 5.3 —

    Sekundärradar

    Unterthema EQPSB 5.4 —

    Nutzung von Radaren

    THEMA EQPSB 6 —   AUTOMATISCHE BORDABHÄNGIGE FLUGÜBERWACHUNG

    Unterthema EQPSB 6.1 —

    Grundsätze der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung

    Unterthema EQPSB 6.2 —

    Nutzung der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung

    THEMA EQPSB 7 —   MULTILATERATION

    Unterthema EQPSB 7.1 —

    Grundsätze der Multilateration

    Unterthema EQPSB 7.2 —

    Nutzung der Multilateration

    THEMA EQPSB 8 —   DATENVERARBEITUNG

    Unterthema EQPSB 8.1 —

    Überwachungsdatenvernetzung

    Unterthema EQPSB 8.2 —

    Funktionsweise der Überwachungsdatenvernetzung

    Unterthema EQPSB 8.3 —

    Flugdatenverarbeitung

    THEMA EQPSB 9 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPSB 9.1 —

    Neuentwicklungen

    THEMA EQPSB 10 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPSB 10.1 —

    Grundsätze der Automatisierung

    Unterthema EQPSB 10.2 —

    Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPSB 10.3 —

    Online-Datenaustausch

    Unterthema EQPSB 10.4 —

    Systeme für die automatische Verbreitung von Informationen

    THEMA EQPSB 11 —   ARBEITSPLÄTZE

    Unterthema EQPSB 11.1 —

    Ausrüstung am Arbeitsplatz

    Unterthema EQPSB 11.2 —

    Flugplatzkontrolle

    Unterthema EQPSB 11.3 —

    Anflugkontrolle

    Unterthema EQPSB 11.4 —

    Bezirkskontrolle

    SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PENB 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PENB 1.1 —

    Flugverkehrsdienst- und Flugplatzeinrichtungen

    THEMA PENB 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PENB 2.1 —

    Zivilluftfahrt

    Unterthema PENB 2.2 —

    Militärluftfahrt

    Unterthema PENB 2.3 —

    Erwartungen und Bedürfnisse von Luftfahrzeugführern

    THEMA PENB 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PENB 3.1 —

    ATS als Diensteanbieter

    THEMA PENB 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PENB 4.1 —

    Umweltschutz
    “.

    26.

    Anlage 3 zu Anhang I wird gestrichen.

    27.

    Anlage 4 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

    „Anlage 3 zu Anhang I

    ERLAUBNIS ‚FLUGPLATZKONTROLLE‘ (AERODROME CONTROL RATING — ADV)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(i))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUG

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 11:

    FLUGPLÄTZE

    SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 —

    Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 —

    Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 —

    Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 —

    Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 —

    Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 —

    Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

    Unterthema LAW 1.1 —

    Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 —

    Berichte

    Unterthema LAW 2.2 —

    Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 —

    Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 —

    Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 —

    Flugplatzkontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 —

    Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 —

    Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 —

    Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 —

    Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATM 3.1 —

    Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATM 3.2 —

    Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 —

    Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 —

    Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 —

    Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 —

    Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 —

    Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 —

    Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen

    Unterthema ATM 6.2 —

    Staffelung von abfliegenden zu anfliegenden Luftfahrzeugen

    Unterthema ATM 6.3 —

    Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge

    Unterthema ATM 6.4 —

    Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit

    Unterthema ATM 6.5 —

    Reduzierte Staffelungsminima

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 —

    Bordseitige Sicherheitsnetze

    Unterthema ATM 7.2 —

    Bodenseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 —

    Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 —

    Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 —

    Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 —

    Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES FLUGPLATZKONTROLLDIENSTES

    Unterthema ATM 10.1 —

    Zuständigkeit für die Bereitstellung

    Unterthema ATM 10.2 —

    Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATM 10.3 —

    Flughafenbefeuerung

    Unterthema ATM 10.4 —

    Informationen an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle

    Unterthema ATM 10.5 —

    Kontrolle des Flugplatzverkehrs

    Unterthema ATM 10.6 —

    Kontrolle des Flugverkehrs

    Unterthema ATM 10.7 —

    Betriebspiste

    Unterthema ATM 10.8 —

    Abfliegende Luftfahrzeuge

    Unterthema ATM 10.9 —

    Anfliegende Luftfahrzeuge

    Unterthema ATM 10.10 —

    Besonderer Flugbetrieb nach Sichtflugregeln

    Unterthema ATM 10.11 —

    Flugbetrieb bei geringer Sicht

    Unterthema ATM 10.12 —

    Flugplatzkontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

    SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 —

    Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 —

    Meteorologische Instrumente

    Unterthema MET 2.2 —

    Sonstige Quellen meteorologischer Daten

    SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 —

    Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 —

    Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 —

    Stabilisierter Anflug

    Unterthema NAV 2.3 —

    Instrumentenabflüge und -anflüge

    Unterthema NAV 2.4 —

    Satellitengestützte Systeme

    Unterthema NAV 2.5 —

    Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 —

    Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 —

    Wirbelschleppen

    Unterthema ACFT 2.2 —

    Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 —

    Faktoren beim Start

    Unterthema ACFT 3.2 —

    Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.3 —

    Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

    Unterthema ACFT 3.4 —

    Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.5 —

    Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 —

    Erkennung von Luftfahrzeugtypen

    Unterthema ACFT 4.2 —

    Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 —

    Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 —

    Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 —

    Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 —

    Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 —

    Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 —

    Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 —

    Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 —

    Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 —

    Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 —

    ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 —

    Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 —

    Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 —

    Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 —

    Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 —

    Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 —

    Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 —

    Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 —

    Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 —

    Flugdatensysteme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 —

    Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 —

    Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 —

    Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 —

    Störungen in der Navigationsausrüstung

    SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 —

    Informationsbesuch auf einem Flugplatz

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 —

    Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 —

    Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 —

    Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 —

    Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:   AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 —

    Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 —

    Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 —

    Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 —

    Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 —

    Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 —

    Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 —

    Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 —

    Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.5 —

    Störung auf einer Start- oder Landebahn

    Unterthema ABES 3.6 —

    Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

    SACHGEBIET 11:   FLUGPLÄTZE

    THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

    Unterthema AGA 1.1 —

    Begriffsbestimmungen

    Unterthema AGA 1.2 —

    Koordinierung

    THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

    Unterthema AGA 2.1 —

    Bewegungsfläche

    Unterthema AGA 2.2 —

    Rollfeld

    Unterthema AGA 2.3 —

    Start- und Landebahnen

    THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

    Unterthema AGA 3.1 —

    Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

    THEMA AGA 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

    Unterthema AGA 4.1 —

    Position
    “.

    28.

    Anlage 5 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

    „Anlage 4 zu Anhang I

    ERLAUBNIS ‚ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL — APP)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(ii))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 11:

    FLUGPLÄTZE

    SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 —

    Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 —

    Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 —

    Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 —

    Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 —

    Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 —

    Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

    Unterthema LAW 1.1 —

    Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 —

    Berichte

    Unterthema LAW 2.2 —

    Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 —

    Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 —

    Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 —

    Flugverkehrskontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 —

    Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 —

    Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 —

    Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATM 1.5 —

    Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 —

    Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATM 3.1 —

    Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATM 3.2 —

    Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 —

    Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 —

    Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 —

    Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 —

    Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 —

    Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 —

    Vertikale Staffelung

    Unterthema ATM 6.2 —

    Horizontale Staffelung

    Unterthema ATM 6.3 —

    Übertragung der Staffelung

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 —

    Bordseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 —

    Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 —

    Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 —

    Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 —

    Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST

    Unterthema ATM 10.1 —

    Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

    Unterthema ATM 10.2 —

    Anflugkontrolle

    Unterthema ATM 10.3 —

    Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATM 10.4 —

    Verkehrsabwicklung

    THEMA ATM 11 —   WARTEVERFAHREN

    Unterthema ATM 11.1 —

    Allgemeine Warteverfahren

    Unterthema ATM 11.2 —

    Anfliegende Luftfahrzeuge

    SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 —

    Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 —

    Quellen meteorologischer Informationen

    SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 —

    Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 —

    Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 —

    Stabilisierter Anflug

    Unterthema NAV 2.3 —

    Instrumentenabflüge und -anflüge

    Unterthema NAV 2.4 —

    Navigatorische Unterstützung

    Unterthema NAV 2.5 —

    Satellitengestützte Systeme

    Unterthema NAV 2.6 —

    Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 —

    Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 —

    Wirbelschleppen

    Unterthema ACFT 2.2 —

    Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 —

    Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.2 —

    Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFT 3.3 —

    Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

    Unterthema ACFT 3.4 —

    Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

    Unterthema ACFT 3.5 —

    Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.6 —

    Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 —

    Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 —

    Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 —

    Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 —

    Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 —

    Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 —

    Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 —

    Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 —

    Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 —

    Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 —

    Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 —

    ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 —

    Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 —

    Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 —

    Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 —

    Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 —

    Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 —

    Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 —

    Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 —

    Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 —

    Flugdatensysteme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 —

    Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 —

    Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 —

    Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 —

    Störungen in der Navigationsausrüstung

    SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 —

    Informationsbesuch bei einer Anflugkontrollstelle

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 —

    Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 —

    Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 —

    Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 —

    Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:   AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 —

    Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 —

    Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 —

    Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 —

    Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 —

    Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 —

    Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 —

    Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 —

    Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.5 —

    Umleitungen

    Unterthema ABES 3.6 —

    Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

    SACHGEBIET 11:   FLUGPLÄTZE

    THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

    Unterthema AGA 1.1 —

    Begriffsbestimmungen

    Unterthema AGA 1.2 —

    Koordinierung

    THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

    Unterthema AGA 2.1 —

    Bewegungsfläche

    Unterthema AGA 2.2 —

    Rollfeld

    Unterthema AGA 2.3 —

    Start- und Landebahnen

    THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

    Unterthema AGA 3.1 —

    Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

    THEMA AGA 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

    Unterthema AGA 4.1 —

    Position
    “.

    29.

    Anlage 6 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

    „Anlage 5 zu Anhang I

    ERLAUBNIS ‚BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING — ACP)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(iii))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 —

    Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 —

    Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 —

    Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 —

    Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 —

    Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 —

    Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

    Unterthema LAW 1.1 —

    Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 —

    Berichte

    Unterthema LAW 2.2 —

    Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 —

    Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 —

    Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 —

    Flugverkehrskontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 —

    Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 —

    Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 —

    Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATM 1.5 —

    Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 —

    Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATM 3.1 —

    Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATM 3.2 —

    Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 —

    Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 —

    Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 —

    Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 —

    Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 —

    Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 —

    Vertikale Staffelung

    Unterthema ATM 6.2 —

    Horizontale Staffelung

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 —

    Bordseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 —

    Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 —

    Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 —

    Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 —

    Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES KONTROLLDIENSTES

    Unterthema ATM 10.1 —

    Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

    Unterthema ATM 10.2 —

    Bezirkskontrolle

    Unterthema ATM 10.3 —

    Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATM 10.4 —

    Verkehrsabwicklung

    THEMA ATM 11 —   WARTEVERFAHREN

    Unterthema ATM 11.1 —

    Allgemeine Warteverfahren

    Unterthema ATM 11.2 —

    Wartende Luftfahrzeuge

    SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 —

    Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 —

    Quellen meteorologischer Informationen

    SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 —

    Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 —

    Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 —

    Navigatorische Unterstützung

    Unterthema NAV 2.3 —

    Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 —

    Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 —

    Wirbelschleppen

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 —

    Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.2 —

    Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFT 3.3 —

    Faktoren beim Sinkflug

    Unterthema ACFT 3.4 —

    Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.5 —

    Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 —

    Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 —

    Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 —

    Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 —

    Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 —

    Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 —

    Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 —

    Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 —

    Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 —

    Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 —

    Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 —

    ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 —

    Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 —

    Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 —

    Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 —

    Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 —

    Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 —

    Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 —

    Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 —

    Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 —

    Flugdatensysteme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 —

    Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 —

    Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 —

    Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 —

    Störungen in der Navigationsausrüstung

    SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 —

    Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 —

    Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 —

    Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 —

    Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 —

    Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:   AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 —

    Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 —

    Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 —

    Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 —

    Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 —

    Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 —

    Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 —

    Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 —

    Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.5 —

    Umleitungen

    Unterthema ABES 3.6 —

    Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
    “.

    30.

    Anlage 7 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

    „Anlage 6 zu Anhang I

    ERLAUBNIS ‚ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING — APS)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(iv))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 11:

    FLUGPLÄTZE

    SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 —

    Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 —

    Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 —

    Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 —

    Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 —

    Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 —

    Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

    Unterthema LAW 1.1 —

    Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 —

    Berichte

    Unterthema LAW 2.2 —

    Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 —

    Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 —

    Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 —

    Flugverkehrskontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 —

    Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 —

    Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 —

    Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATM 1.5 —

    Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 —

    Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATM 3.1 —

    Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATM 3.2 —

    Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 —

    Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 —

    Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 —

    Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 —

    Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 —

    Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 —

    Vertikale Staffelung

    Unterthema ATM 6.2 —

    Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

    Unterthema ATM 6.3 —

    Übertragung der Staffelung

    Unterthema ATM 6.4 —

    Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

    Unterthema ATM 6.5 —

    Staffelung mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 —

    Bordseitige Sicherheitsnetze

    Unterthema ATM 7.2 —

    Bodenseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 —

    Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 —

    Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 —

    Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 —

    Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES KONTROLLDIENSTES

    Unterthema ATM 10.1 —

    Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

    Unterthema ATM 10.2 —

    Luftverkehrsüberwachungsdienst

    Unterthema ATM 10.3 —

    Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATM 10.4 —

    Verkehrsabwicklung

    Unterthema ATM 10.5 —

    Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

    THEMA ATM 11 —   WARTEVERFAHREN

    Unterthema ATM 11.1 —

    Allgemeine Warteverfahren

    Unterthema ATM 11.2 —

    Anfliegende Luftfahrzeuge

    Unterthema ATM 11.3 —

    Warten in einer Überwachungsumgebung

    THEMA ATM 12 —   IDENTIFIKATION

    Unterthema ATM 12.1 —

    Identifizierung

    Unterthema ATM 12.2 —

    Erhaltung der Identifikation

    Unterthema ATM 12.3 —

    Verlust der Identifikation

    Unterthema ATM 12.4 —

    Positionsdaten

    Unterthema ATM 12.5 —

    Weitergabe der Identifikation

    SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 —

    Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 —

    Quellen meteorologischer Informationen

    SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 —

    Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 —

    Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 —

    Stabilisierter Anflug

    Unterthema NAV 2.3 —

    Instrumentenabflüge und -anflüge

    Unterthema NAV 2.4 —

    Navigatorische Unterstützung

    Unterthema NAV 2.5 —

    Satellitengestützte Systeme

    Unterthema NAV 2.6 —

    Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 —

    Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 —

    Wirbelschleppen

    Unterthema ACFT 2.2 —

    Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 —

    Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.2 —

    Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFT 3.3 —

    Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

    Unterthema ACFT 3.4 —

    Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

    Unterthema ACFT 3.5 —

    Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.6 —

    Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 —

    Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 —

    Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 —

    Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 —

    Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 —

    Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 —

    Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 —

    Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 —

    Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 —

    Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 —

    Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 —

    ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 —

    Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 —

    Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 —

    Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 —

    Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 —

    Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 —

    Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 —

    Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 —

    Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 —

    Flugdatensysteme

    Unterthema EQPS 3.4 —

    Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems

    Unterthema EQPS 3.5 —

    Fortschrittliche Systeme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 —

    Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 —

    Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 —

    Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 —

    Störungen in der Navigationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.4 —

    Störungen in der Überwachungsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.5 —

    Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems

    SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 —

    Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 —

    Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 —

    Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 —

    Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 —

    Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:   AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 —

    Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 —

    Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 —

    Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 —

    Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 —

    Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 —

    Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 —

    Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 —

    Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.5 —

    Umleitungen

    Unterthema ABES 3.6 —

    Transponderausfall

    Unterthema ABES 3.7 —

    Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

    SACHGEBIET 11:   FLUGPLÄTZE

    THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

    Unterthema AGA 1.1 —

    Begriffsbestimmungen

    Unterthema AGA 1.2 —

    Koordinierung

    THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

    Unterthema AGA 2.1 —

    Bewegungsfläche

    Unterthema AGA 2.2 —

    Rollfeld

    Unterthema AGA 2.3 —

    Start- und Landebahnen

    THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

    Unterthema AGA 3.1 —

    Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

    THEMA AGA 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

    Unterthema AGA 4.1 —

    Position
    “.

    31.

    Anlage 8 zu Anhang I erhält folgende Fassung:

    „Anlage 7 zu Anhang I

    ERLAUBNIS ‚BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING — ACS)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(v))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 —

    Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 —

    Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 —

    Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 —

    Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 —

    Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 —

    Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

    Unterthema LAW 1.1 —

    Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 —

    Berichte

    Unterthema LAW 2.2 —

    Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 —

    Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 —

    Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 —

    Flugverkehrskontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 —

    Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 —

    Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 —

    Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATM 1.5 —

    Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 —

    Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   ATC-FREIGABEN UND ATC-ANWEISUNGEN

    Unterthema ATM 3.1 —

    ATC-Freigaben

    Unterthema ATM 3.2 —

    ATC-Anweisungen

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 —

    Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 —

    Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 —

    Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 —

    Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 —

    Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 —

    Vertikale Staffelung

    Unterthema ATM 6.2 —

    Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

    Unterthema ATM 6.3 —

    Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

    Unterthema ATM 6.4 —

    Staffelung mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 —

    Bordseitige Sicherheitsnetze

    Unterthema ATM 7.2 —

    Bodenseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 —

    Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 —

    Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 —

    Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 —

    Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES KONTROLLDIENSTES

    Unterthema ATM 10.1 —

    Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

    Unterthema ATM 10.2 —

    Luftverkehrsüberwachungsdienst

    Unterthema ATM 10.3 —

    Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATM 10.4 —

    Verkehrsabwicklung

    Unterthema ATM 10.5 —

    Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

    THEMA ATM 11 —   WARTEVERFAHREN

    Unterthema ATM 11.1 —

    Allgemeine Warteverfahren

    Unterthema ATM 11.2 —

    Wartende Luftfahrzeuge

    Unterthema ATM 11.3 —

    Warteverfahren in einer Überwachungsumgebung

    THEMA ATM 12 —   IDENTIFIKATION

    Unterthema ATM 12.1 —

    Identifizierung

    Unterthema ATM 12.2 —

    Erhaltung der Identifikation

    Unterthema ATM 12.3 —

    Verlust der Identifikation

    Unterthema ATM 12.4 —

    Positionsdaten

    Unterthema ATM 12.5 —

    Weitergabe der Identifikation

    SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 —

    Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 —

    Quellen meteorologischer Informationen

    SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 —

    Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 —

    Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 —

    Navigatorische Unterstützung

    Unterthema NAV 2.3 —

    Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 —

    Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 —

    Wirbelschleppen

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 —

    Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.2 —

    Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFT 3.3 —

    Faktoren beim Sinkflug

    Unterthema ACFT 3.4 —

    Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.5 —

    Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 —

    Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 —

    Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 —

    Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 —

    Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 —

    Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 —

    Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 —

    Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 —

    Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 —

    Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 —

    Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 —

    ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 —

    Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 —

    Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 —

    Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 —

    Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 —

    Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 —

    Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 —

    Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 —

    Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 —

    Flugdatensysteme

    Unterthema EQPS 3.4 —

    Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems

    Unterthema EQPS 3.5 —

    Fortschrittliche Systeme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 —

    Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 —

    Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 —

    Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 —

    Störungen in der Navigationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.4 —

    Störungen in der Überwachungsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.5 —

    Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems

    SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 —

    Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 —

    Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 —

    Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 —

    Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 —

    Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:   AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 —

    Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 —

    Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 —

    Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 —

    Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 —

    Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 —

    Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 —

    Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 —

    Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.5 —

    Umleitungen

    Unterthema ABES 3.6 —

    Transponderausfall

    Unterthema ABES 3.7 —

    Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen
    “.

    ANHANG II

    Anhang II (Teil ATCO.AR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt ATCO.AR.A.005 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.A.005   Personal

    a)

    Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Abläufe eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.

    b)

    Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben oder beides durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:

    1.

    Überprüfung von Unterlagen, einschließlich Lizenzen, Zulassungen/Zeugnissen, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben relevant ist;

    2.

    Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;

    3.

    Anforderung mündlicher Erklärungen;

    4.

    Betreten relevanter Räumlichkeiten und Betriebsgelände;

    5.

    Durchführung von Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche;

    6.

    Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen in der erforderlichen Weise.“

    2.

    Punkt ATCO.AR.A.010 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.A.010   Aufgaben der zuständigen Behörden

    Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen Folgendes:

    a)

    Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und von Tauglichkeitszeugnissen;

    b)

    Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.025;

    c)

    Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen nach Punkt ATCO.C.065;

    d)

    Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;

    e)

    Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von Tauglichkeitszeugnissen nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;

    f)

    Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige;

    g)

    Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Zulassung flugmedizinischer Zentren;

    h)

    Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen der Flugverkehrskontrollstellen sowie von Beurteilungsmethoden;

    i)

    Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachprüfstellen nach Punkt ATCO.B.040;

    j)

    Genehmigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe des erweiterten Niveaus (Stufe 5) nach Punkt ATCO.B.030(d);

    k)

    Aufsicht über Ausbildungsorganisationen, auch über ihre Ausbildungslehrgänge und -pläne;

    l)

    Genehmigung der Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen und die Aufsicht hierüber;

    m)

    Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Meldeverfahren;

    n)

    Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Weitergabe der Aufzeichnungen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.D.003;

    o)

    Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Genehmigungen ihrer Lehrgänge sowie der Genehmigung der Beurteilungsmethoden für den Nachweis der Sprachkompetenz.“

    3.

    Punkt ATCO.AR.A.015 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.A.015   Nachweisverfahren

    a)

    Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

    b)

    Für den Nachweis der Einhaltung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.

    c)

    Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.“

    4.

    Punkt ATCO.AR.A.020 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.A.020   Mitteilungen an die Agentur

    a)

    Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

    b)

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.“

    5.

    Punkt ATCO.AR.A.025 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.A.025   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

    a)

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.

    b)

    Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen anwenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

    c)

    Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

    d)

    Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.“

    6.

    Punkt ATCO.AR.B.001 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.B.001   Managementsystem

    a)

    Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

    1.

    dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle entsprechenden Aufgaben;

    2.

    ein für die Durchführung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausreichender Personalbestand, einschließlich Lizenzierungs- und Zertifizierungsinspektoren. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung sowie Ausbildung am Arbeitsplatz verfügen, um die Aufrechterhaltung seiner Kompetenz sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller einschlägigen Aufgaben gewährleistet ist;

    3.

    geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;

    4.

    eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen; und

    5.

    eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

    b)

    Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.

    c)

    Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

    1.

    Informationen über einschlägige Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht von Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassen sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen; und

    2.

    Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt ATCO.OR.B.040.

    d)

    Ein Exemplar der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur für die Zwecke der Standardisierung zur Verfügung gestellt werden.“

    7.

    Punkt ATCO.AR.B.005 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

    1.

    über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt.

    Dieses System und die Ergebnisse der Beurteilungen sind zu dokumentieren;

    2.

    eine dokumentierte Vereinbarung mit einer qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

    i)

    die durchzuführenden Aufgaben,

    ii)

    die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,

    iii)

    die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden formalen Bedingungen;

    iv)

    der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz; und

    v)

    der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.“

    8.

    Punkt ATCO.AR.B.010 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.B.010   Änderungen am Managementsystem

    a)

    Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.

    b)

    Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

    c)

    Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.“

    9.

    Punkt ATCO.AR.B.015 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.B.015   Führen von Aufzeichnungen

    a)

    Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse für Organisationen und personenbezogenen Lizenzen und Zeugnisse führen.

    b)

    Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

    1.

    der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,

    2.

    der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,

    3.

    der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt ATCO.AR.B.005 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,

    4.

    der Genehmigungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen,

    5.

    der Einzelheiten der Lehrgänge, die von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden,

    6.

    der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse;

    7.

    der fortlaufenden Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;

    8.

    der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen,

    9.

    der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen,

    10.

    der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen,

    11.

    der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 und

    12.

    der Bewertung der von Organisationen vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden.

    c)

    Vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen müssen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre und Aufzeichnungen über personenbezogene Lizenzen mindestens 10 Jahre nach Ablauf der letzten Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz aufbewahrt werden.“

    10.

    Punkt ATCO.AR.C.001 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Die zuständige Behörde muss Folgendes überprüfen:

    1.

    Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung einer Zulassung/eines Zeugnisses als Organisation bzw. einer personenbezogenen Lizenz, eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks;

    2.

    laufende Einhaltung der geltenden Anforderungen und der mit der Zulassung/dem Zeugnis der Ausbildungsorganisation verbundenen Anforderungen und Bedingungen sowie der geltenden Anforderungen für Ausbildungslehrgänge und -pläne sowie Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle, die sie genehmigt hat, und der für Personal geltenden Anforderungen;

    3.

    Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d.“

    11.

    Der folgende Punkt ATCO.AR.D.003 wird eingefügt:

    ATCO.AR.D.003   Wechsel der zuständigen Behörde

    a)

    Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:

    1.

    eine Verifizierung der Lizenz,

    2.

    Kopien der von der betreffenden zuständigen Behörde geführten medizinischen Aufzeichnungen zu dem Lizenzinhaber. Die medizinischen Aufzeichnungen werden im Einklang mit Anhang IV (Teil ATCO.MED) Punkt ATCO.MED.A.015 vertraulich übermittelt und müssen eine Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten, die vom medizinischen Sachverständigen überprüft und unterzeichnet oder elektronisch unterzeichnet wurde.

    b)

    Die übermittelnde zuständige Behörde muss die ursprüngliche Lizenz und die medizinischen Unterlagen des Lizenzinhabers aufbewahren.

    c)

    Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, muss, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis unverzüglich austauschen. Bei Austausch der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.

    d)

    Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.

    e)

    Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis ausgetauscht hat und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich.“

    12.

    Punkt ATCO.AR.D.005 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.D.005   Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

    a)

    Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.

    b)

    Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in Punkt ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.

    c)

    Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk nach Punkt ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:

    1.

    Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte, obwohl der Lizenzinhaber die geltenden Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt;

    2.

    Erlangung einer Lizenz als Fluglotse in Ausbildung oder einer Fluglotsenlizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;

    3.

    Fälschung von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;

    4.

    Ausübung der mit der Lizenz, den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken verbundenen Rechte unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen.

    d)

    Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010(m) festgelegten Verfahren informieren.

    e)

    Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.“

    13.

    Punkt ATCO.AR.E.001 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.E.001   Zulassungsverfahren für Ausbildungsorganisationen und Ausstellung von Zeugnissen

    a)

    Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation muss die zuständige Behörde die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation prüfen.

    b)

    Die zuständige Behörde kann verlangen, dass vor der Zeugnisausstellung die von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Beurteilungen der Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.

    c)

    Erfüllt die antragstellende Ausbildungsorganisation die geltenden Anforderungen, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format ausstellen.

    d)

    Das Zeugnis ist unbefristet auszustellen. Die Tätigkeiten, für die die Ausbildungsorganisation zugelassen ist, müssen in der Anlage zum Zeugnis angegeben werden.

    e)

    Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen sind Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, zu beurteilen und erforderlichenfalls abzumildern; zudem muss die Ausbildungsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.

    f)

    Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.OR.B.015 und Punkt ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.“

    14.

    Punkt ATCO.AR.E.005 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Für die Zwecke eines Wechsels der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den nach Punkt ATCO.B.020 Buchstaben b und e erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. ablehnen, wobei sie gewährleisten muss, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.“

    15.

    Punkt ATCO.AR.E.015 erhält folgende Fassung:

    ATCO.AR.E.015   Beanstandungen sowie Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen

    a)

    Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation entstandenen Risiken gerecht werden.

    b)

    Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, des Zeugnisses und/oder der Genehmigungsbedingungen und der Rechte festgestellt wird, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt und/oder anderweitig die Fähigkeit der Ausbildungsorganisation, die Ausbildung fortzusetzen, in Frage stellt.

    Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

    1.

    Durchführung von Schulungen in einer Weise, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt;

    2.

    Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Ausbildungsorganisation nach Punkt ATCO.OR.B.025 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;

    3.

    Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;

    4.

    festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation und

    5.

    Fehlen eines verantwortlichen Managers.

    c)

    Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation oder der Art(en) der durchgeführten Ausbildung oder der Zeugnisse festgestellt wird.

    d)

    Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.

    1.

    Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken, und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses ergreifen oder dieses ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung, bis die Ausbildungsorganisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

    2.

    Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde

    i)

    der Ausbildungsorganisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen gemäß einem Maßnahmenplan einräumen, der der Art der Beanstandung angemessen ist, und

    ii)

    die von der Ausbildungsorganisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, sofern sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichend gegen die Nichteinhaltung wirksam sind.

    3.

    Legt eine Ausbildungsorganisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, muss diese die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen.

    e)

    Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.

    f)

    Für Fälle, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.“

    16.

    Anlage 1 zu Anhang II erhält folgende Fassung:

    „Anlage 1 zu Anhang II

    Format für die Lizenz

    AUSZUBILDENDENLIZENZ bzw. FLUGLOTSENLIZENZ

    Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Inhalt. Die Elementnummer muss stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben werden. Die Elemente I bis XI sind die ‚ständigen‘ Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die ‚variablen‘ Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

    1.

    Ständige Elemente:

    I.

    Ausstellender Staat;

    II.

    Titel der Lizenz;

    III.

    laufende Nummer der Lizenz mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz ausstellt, gefolgt von ‚Auszubildendenlizenz‘ bzw. ‚Fluglotsenlizenz‘ und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;

    IV.

    vollständiger Name des Inhabers der Lizenz (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);

    IVa.

    Geburtsdatum;

    V.

    Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt;

    VI.

    Staatsangehörigkeit des Inhabers;

    VII.

    Unterschrift des Inhabers;

    VIII.

    zuständige Behörde;

    IX.

    Bescheinigung der Gültigkeit und der Genehmigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;

    X.

    Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

    XI.

    Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.

    2.

    Variable Elemente:

    XII.

    Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum;

    XIII.

    Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerke und

    XIV.

    sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben.

    b)

    Der Lizenz muss ein gültiges Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein, es sei denn, die Rechte von Ausbildern oder Beurteilern werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.

    c)

    Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

    d)

    Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.

    Name und Logo der zuständigen Behörde

    (Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

    Anforderungen (1)

    EUROPÄISCHE UNION

    (nur Englisch)

    ‚Europäische Union‘ ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

    AUSZUBILDENDENLIZENZ bzw. FLUGLOTSENLIZENZ

    (Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

    Ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission

    Diese Lizenz entspricht den ICAO-Richtlinien

    (Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

    EASA-Formblatt 152 — Ausgabe 2

    Alle Seiten müssen die Größe ein Achtel A4 haben.

    I

    Ausstellender Staat:

    Anforderungen:

    II

    Titel der Lizenz:

     

    III

    Laufende Nummer der Lizenz:

    Die laufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz erteilt, gefolgt von ‚Auszubildendenlizenz‘ bzw. ‚Fluglotsenlizenz‘.

    IV

    Vollständiger Name des Inhabers

     

    IVa

    Geburtsdatum:

    Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden, d. h. Tag/Monat/Jahr (z. B. 31.01.2010).

    XIV

    Geburtsort:

     

    V

    Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt:

    Straße, Ort, Gebiet, Postleitzahl

     

    VI

    Staatsangehörigkeit des Inhabers:

    Anzugeben durch den UN-Ländercode des Staates

    VII

    Unterschrift des Inhabers:

     

    VIII

    Zuständige Behörde:

     

    X

    Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung

     

    XI

    Siegel oder Stempel der ausstellenden zuständigen Behörde

     

    IX

    Gültigkeit der Rechte:

    Der Inhaber ist zur Ausübung der mit folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte berechtigt, wenn diese gültig sind:

    Anforderungen:

    (Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

    Das Datum der Ersterteilung einer Erlaubnis oder Befugnis ist das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung für diese Erlaubnis und/oder Befugnis.

     

     

     

     

     

    Erlaubnis(se)

    Datum der Erstausstellung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Befugnis(se)

    Datum der Erstausstellung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    XIIa   Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum

    Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte in der/den Flugverkehrsdienststelle(n), für die er wie nachstehend ausgeführt Inhaber des/der bestehenden Erlaubnisse bzw. Befugnisse ist, berechtigt, wenn der Inhaber im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses ist:

    Flugverkehrskontrollstelle (ICAO-Kennung)  (*1)

    Sektor/Position  (*1)

    Erlaubnis/Befugnis/Berechtigung/Vermerk

    Ablaufdatum  (*1)

    Unterschrift/Stempel der Behörde oder Lizenznummer und Unterschrift des Beurteilers

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    XIIb

    Sonstige Vermerke:

    Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Vermerken verbundenen Rechte berechtigt:

    Anforderungen: entfällt

     

     

     

     

     

    OJTI-/STDI-/Beurteilervermerk

    Ablaufdatum

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    XIII

    Bemerkungen:

    Sprachkompetenzvermerk(e):

    [Sprache(n)/Stufe/Ablaufdatum]

    Sprachkompetenzvermerk(e), Stufe und Ablaufdatum müssen angegeben sein.

    Alle weiteren Lizenzierungsinformationen sind hier einzutragen.

    Abkürzungen

    Erlaubnisse für Fluglotsen

    Anforderungen: entfällt

    ADV

    Aerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb)

    ADC

    Aerodrome Control (Flugplatzkontrolle)

    APP

    Approach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)

    APS

    Approach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

    ACP

    Area Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)

    ACS

    Area Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

    Befugnisse

    SUR

    Aerodrome Control Surveillance (Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

    PAR

    Precision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar)

    SRA

    Surveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar)

    OCN

    Oceanic Control (Ozeankontrolle)

    Lizenzvermerke

    OJTI

    On-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz)

    STDI

    Synthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten)

    Beurteiler

    Beurteiler


    (1)  Anforderungen:

    Die Seiten mit den Anweisungen, wie die Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz auszufüllen ist, sind für die Verwendung durch die zuständige Behörde oder den speziell für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen ermächtigten Beurteiler bestimmt. Ersteintragungen von Erlaubnissen, Befugnissen, Sprachenvermerken, Ausbilder- und Beurteilervermerken werden stets von der zuständigen Behörde vorgenommen. Eine Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen wird von der zuständigen Behörde oder den ermächtigten Beurteilern vorgenommen.

    (*1)  Entfällt bei Auszubildendenlizenz.


    ANHANG III

    Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt ATCO.OR.A.001 erhält folgende Fassung:

    ATCO.OR.A.001   Geltungsbereich

    In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung festgelegt.“

    2.

    Punkt ATCO.OR.B.001 erhält folgende Fassung:

    ATCO.OR.B.001   Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation

    a)

    Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag muss nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt werden.

    b)

    Antragsteller, die erstmals ein Zeugnis beantragen, müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.

    c)

    Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:

    1.

    Name und Anschrift des Antragstellers;

    2.

    Anschrift(en) der Betriebsstätte(n) (einschließlich, soweit zutreffend, des Verzeichnisses der Flugverkehrskontrollstellen), sofern diese von der unter Nummer 1 genannten Anschrift des Antragstellers abweichen;

    3.

    die Namen und Kontaktdaten

    i)

    des verantwortlichen Managers,

    ii)

    des Leiters der Ausbildungsorganisation, sofern von Ziffer i abweichend;

    iii)

    der von der Ausbildungsorganisation als Anlaufstelle für die Kontakte mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);

    4.

    Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;

    5.

    ein Verzeichnis der Ausbildungsarten, die angeboten werden sollen, und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der geplanten Ausbildung;

    6.

    die Erklärung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die vom verantwortlichen Manager unterzeichnet werden muss, womit dieser versichert, dass die Ausbildungsorganisation jederzeit die Anforderungen erfüllt;

    7.

    die Abläufe innerhalb des Managementsystems und

    8.

    das Datum der Antragstellung.“

    3.

    Punkt ATCO.OR.B.005 erhält folgende Fassung:

    ATCO.OR.B.005   Nachweisverfahren

    a)

    Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.

    b)

    Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vorlegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung enthalten, aus der hervorgeht, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht werden soll.

    Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.“

    4.

    Punkt ATCO.OR.B.010 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Damit sichergestellt ist, dass die geltenden Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und/oder Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die

    1.

    Inhaber eines Zeugnisses für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten sind oder

    2.

    eine besondere Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten geschlossen haben.“

    5.

    Punkt ATCO.OR.B.015 erhält folgende Fassung:

    ATCO.OR.B.015   Änderungen bei Ausbildungsorganisationen

    a)

    Die folgende Änderung erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010(c) genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurde:

    1.

    eine Änderung, die den Geltungsbereich des Zeugnisses oder den Genehmigungsumfang der Organisation betrifft, oder

    2.

    eine Änderung, die alle relevanten Elemente der Managementsysteme der Ausbildungsorganisation betrifft.

    b)

    Für alle Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung nach den Buchstaben a und b erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag muss vor der Umsetzung einer solchen Änderung gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen ändern kann.

    Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.

    Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.

    Ausbildungsorganisationen müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.

    c)

    Änderungen der unter Buchstabe a genannten Elemente aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.

    d)

    Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit mitteilen.“

    6.

    Punkt ATCO.OR.B.020 erhält folgende Fassung:

    ATCO.OR.B.020   Fortlaufende Gültigkeit

    a)

    Das Zeugnis einer Ausbildungsorganisation muss gültig bleiben, solange es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungsorganisation weiterhin die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen nach Punkt ATCO.OR.B.030 erfüllt.

    b)

    Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten muss das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.“

    7.

    Punkt ATCO.OR.B.030 erhält folgende Fassung:

    ATCO.OR.B.030   Beanstandungen

    Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 muss die Ausbildungsorganisation

    a)

    der Ursache der Beanstandung nachgehen;

    b)

    einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen, den die zuständige Behörde zu genehmigen bereit ist; und

    c)

    zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 vereinbarten Frist die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen.“

    8.

    Punkt ATCO.OR.B.035 erhält folgende Fassung:

    ATCO.OR.B.035   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

    Die Ausbildungsorganisation muss alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d für ihre Tätigkeiten auferlegten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen.“

    9.

    Punkt ATCO.OR.B.040 erhält folgende Fassung:

    ATCO.OR.B.040   Meldung von Ereignissen

    a)

    Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Ausbildungsorganisation, die Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. In einem Mitgliedstaat ansässige Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz in dem Gebiet anbieten, auf das die Verträge Anwendung finden, müssen dafür sorgen, dass das System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.

    b)

    Ausbildungsorganisationen, die die Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausbildungsorganisation eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, unterrichtet werden muss, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich aus ihrer Ausbildungstätigkeit ergeben und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährden oder, wenn sie nicht behoben oder angegangen werden, gefährden könnten, insbesondere jeden Unfall oder eine schwere Störung melden.

    c)

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen nach Buchstabe c

    1.

    so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Organisation Kenntnis der Vorkommnisse oder Sachverhalte erlangt hat, auf die sich die Meldungen beziehen, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;

    2.

    in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;

    3.

    alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

    d)

    Bei Ausbildungsorganisationen, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse

    1.

    die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;

    2.

    so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;

    3.

    in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen; und

    4.

    alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

    e)

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss

    1.

    den jeweiligen Stellen übermittelt werden, die die ursprüngliche Meldung nach den Buchstaben b und c erhalten haben, und

    2.

    in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.“

    10.

    Punkt ATCO.OR.C.010 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen führen zu Theorie-Ausbildern und deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, einschließlich der Nachweise über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.“

    11.

    Punkt ATCO.OR.D.001 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Sachgebiete, Themen und Unterthemen für Befugnisse gemäß den in Anhang I (Teil ATCO) festgelegten Anforderungen;“

    12.

    Punkt ATCO.OR.E.001 erhält folgende Fassung:

    ATCO.OR.E.001   Flugmedizinische Zentren

    Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (1) anwenden, wobei

    a)

    alle Bezugnahmen auf Klasse 1 durch Bezugnahmen auf Klasse 3 zu ersetzen sind und

    b)

    alle Bezugnahmen auf Teil MED durch Bezugnahmen auf Teil ATCO.MED zu ersetzen sind.“


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).


    ANHANG IV

    Anhang IV (Teil ATCO.MED) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt ATCO.MED.A.005 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der mit einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses und“.

    2.

    Punkt ATCO.MED.A.020 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie

    1.

    sich einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Behandlung unterzogen haben;

    2.

    mit der regelmäßigen Verwendung von Arzneimitteln begonnen haben;

    3.

    eine signifikante Verletzung erlitten haben, die es ihnen unmöglich macht, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;

    4.

    an einer signifikanten Erkrankung gelitten haben, die es ihnen unmöglich machte, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;

    5.

    wissen, dass sie schwanger sind;

    6.

    in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;

    7.

    erstmals eine Sehhilfe tragen müssen.

    In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnehmen kann.“

    3.

    Punkt ATCO.MED.A.030 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Personen, die eine Fluglotsenlizenz oder eine Auszubildendenlizenz beantragen oder innehaben, müssen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 sein, es sei denn, die Rechte werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.“


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