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Document 32023R0839

Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/75/2022/REV/1

ABl. L 107 vom 21.4.2023, p. 1–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/839/oj

21.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


VERORDNUNG (EU) 2023/839 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. April 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde, (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC verstärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

(2)

In ihrem Globalen Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen („Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“) aus dem Jahr 2019 legte die zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den anhaltenden weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt dar. In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (im Folgenden „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“) werden die Ambitionen der Union in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und gut funktionierender Ökosysteme verstärkt. Wälder und gesunde Böden sind für die biologische Vielfalt, aber auch für die Reinigung von Luft und Wasser, die Bindung und Speicherung von Kohlenstoff und die Bereitstellung nachhaltig gewonnener langlebiger Holzprodukte von größter Bedeutung. Art und Funktion des Waldes sind innerhalb der Union sehr unterschiedlich; bestimmte Arten von Wald sind infolge direkter Auswirkungen wie Trockenheit, temperaturbedingten Waldsterbens oder Änderungen bei der Trockenheit stärker vom Klimawandel beeinträchtigt. Entwaldung und Waldschädigung tragen zur globalen Klimakrise bei, da unter anderem durch die damit verbundenen Waldbrände die Treibhausgasemissionen erhöht und somit die Kapazitäten der Kohlenstoffsenken dauerhaft abgebaut werden und die Widerstandsfähigkeit der betroffenen Gebiete gegenüber dem Klimawandel geschwächt und ihre biologische Vielfalt erheblich verringert wird.

Auch organisch gebundener Kohlenstoff im Boden und die Kohlenstoffspeicher in Totholz, die größtenteils in den Kohlenstoffspeicher im Boden eingehen, sind im Hinblick auf eine Reihe von Berichterstattungskategorien sowohl für Klimamaßnahmen als auch für den Schutz der biologischen Vielfalt besonders wichtig. Sowohl in der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 über eine neue EU-Waldstrategie für 2030 (im Folgenden „Neue EU-Waldstrategie für 2030“) als auch in der Mitteilung der Kommission vom 17. November 2021 zum Thema „EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen“ (im Folgenden „EU-Bodenstrategie für 2030“) wurde darauf hingewiesen, dass die Qualität der Wälder und der Bodenökosysteme in der Union geschützt und verbessert werden muss und dass verstärkte nachhaltige Bewirtschaftungsverfahren gefördert werden müssen, die die Kohlenstoffbindung verbessern und die Widerstandsfähigkeit von Wäldern und Böden in Anbetracht der Klima- und der Biodiversitätskrise stärken können. Torfflächen sind der größte terrestrische Speicher organischen Kohlenstoffs, und eine bessere Bewirtschaftung und ein besserer Schutz von Torfflächen ist ein wichtiger Aspekt, der zum Klimaschutz sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und des Bodens vor Erosion beiträgt.

(3)

Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) ist ein Ausgangspunkt für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität der Union bis spätestens 2050 und des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen. Sie kombiniert ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen und Initiativen, mit denen in der Union bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll, und enthält eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu machen, in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem soll das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig umfasst dieser Übergang Aspekte der Geschlechtergleichstellung und hat besondere Folgen für einige benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen, die aufgrund ihres rassischen oder ethnischen Hintergrunds einer Minderheit angehören. Es muss daher sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und niemand zurückgelassen wird.

(4)

Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt des europäischen Grünen Deals. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal (5), dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht wird, und rief in seiner Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand den Klima- und Umweltnotstand aus (6). Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.

(5)

Es muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ergriffen werden, im Einklang mit dem in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Ziel stehen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und dass dabei auch den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und gegebenenfalls dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Rechnung getragen wird.

(6)

Die Union hat sich im aktualisierten national festgelegten Beitrag, der dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, ihre gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

(7)

Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das Ziel, bis 2050 innerhalb der Union ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftsweiten anthropogenen Emissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken herzustellen und danach gegebenenfalls negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Die genannte Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union vor, die internen Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Es wird erwartet, dass alle Sektoren der Wirtschaft zur Erreichung dieses Ziels einen Beitrag leisten, auch der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – im Folgenden „LULUCF“). Um sicherzustellen, dass bis 2030 in anderen Sektoren ausreichende Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels unternommen werden, ist beim Nettoabbau von Treibhausgasen der Beitrag des Sektors zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Im Einklang mit dem Bestreben, den Nettoabbau von CO2 im LULUCF-Sektor bis 2030 auf mehr als 300 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent zu erhöhen, bekräftigte die Kommission im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 in einer entsprechenden Erklärung ihre Absicht, eine Überarbeitung der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorzuschlagen.

(8)

Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, und um sicherzustellen, dass der LULUCF-Sektor einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der Union leistet, sollten für jeden Mitgliedstaat im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030 verbindliche Zielvorgaben für die Steigerung des Nettoabbaus von Treibhausgasen festgelegt werden, die für den Nettoabbau in der Union insgesamt ein Ziel von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 ergeben. Bei der Festlegung der nationalen Zielvorgaben für 2030 sollte die Lücke zwischen dem Ziel der Union sowie den durchschnittlichen Emissionen und dem durchschnittlichen Abbau von Treibhausgasen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die 2020 von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zugrunde gelegt werden; zudem sollten die derzeitige Klimaschutzleistung des LULUCF-Sektors sowie der Anteil jedes Mitgliedstaats an der bewirtschafteten Fläche in der Union einfließen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat seine Leistung in diesem Sektor durch Landbewirtschaftungsmethoden oder Landnutzungsänderungen, die dem Klima und der biologischen Vielfalt zugutekommen, verbessern kann. Eine Übererfüllung durch die Mitgliedstaaten würde zusätzlich dazu beitragen, die Klimaziele der Union zu erreichen.

(9)

Die ehrgeizigeren verbindlichen Zielvorgaben für die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Um die gemeinsame Verwirklichung des Unionsziels für 2030 sicherzustellen und gleichzeitig den jährlichen Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für jeden Mitgliedstaat eine Verpflichtung festzulegen, wonach zusätzlich zur nationalen Zielvorgabe für das Jahr 2030 eine Summe der Nettoemissionen und des Nettoabbaus von Treibhausgasen für den Zeitraum von 2026 bis 2029 (im Folgenden „Budget für 2026 bis 2029“) zu erreichen ist.

(10)

Durch die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2018/841 sollte ermittelt werden, inwieweit die Klimaschutzleistung im LULUCF-Sektor zum Unionsziel für 2030 beitragen könnte, die Nettotreibhausgasemissionen um 40 % zu verringern, da dieses Ziel den LULUCF-Sektor nicht einschloss. Um den Rechtsrahmen für diesen Sektor zu vereinfachen, sollten die derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 nicht mehr gelten, und die Einhaltung der nationalen Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen überprüft werden. Dies würde für methodische Kohärenz mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), mit der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und mit dem neuen Ziel, wonach die Nettotreibhausgasemissionen unter Einbeziehung des LULUCF-Sektors um mindestens 55 % verringert werden sollen, sorgen.

(11)

Am 16. Juni 2022 hat der Rat eine Empfehlung zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (11) erlassen, in der er hervorhob, dass es begleitender Maßnahmen bedarf und besonderes Augenmerk auf die Unterstützung derjenigen Regionen, Industrien, Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmer, Haushalte und Verbraucher gelegt werden muss, die vor den größten Herausforderungen stehen werden. In dieser Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein Maßnahmenpaket in den Bereichen Beschäftigung und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unternehmertum, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Vergabe öffentlicher Aufträge, Besteuerung und Sozialschutzsysteme, essenzielle Dienstleistungen und Wohnraum sowie unter anderem im Hinblick auf eine stärkere Gleichstellung der Geschlechter, Bildung und Ausbildung zu erwägen.

(12)

Da der LULUCF-Sektor in jedem Mitgliedstaat Besonderheiten aufweist und die Mitgliedstaaten ihre Leistung steigern müssen, um ihre verbindlichen nationalen Zielvorgaben zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eine Reihe von Flexibilitätsregelungen nutzen können, darunter der Handel mit Überschüssen und die Ausweitung waldspezifischer Flexibilitätsregelungen, wobei auf die Umweltintegrität der Zielvorgaben zu achten ist.

(13)

Um Unsicherheiten aufgrund natürlicher Prozesse im LULUCF-Sektor zu bewältigen, sollten den Mitgliedstaaten, die ihr Möglichstes getan haben, um allen Stellungnahmen der Kommission Rechnung zu tragen, die im Rahmen von Korrekturmaßnahmen an sie gerichtet wurden, welche durch diese Änderungsverordnung eingeführt werden, im Jahr 2032 alternative Bestimmungen für natürliche Störungen (sowohl abiotischer als auch biotischer Art) wie Brände, Schädlingsbefall, Stürme und extreme Hochwasserereignisse zur Verfügung stehen, sofern sie alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilitätsregelungen ausgeschöpft haben, sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Flächen weniger anfällig gegenüber solchen Störungen zu machen, und das Unionsziel für 2030 im LULUCF-Sektor erreicht wurde.

(14)

Darüber hinaus sollte den diffusen und langfristigen Auswirkungen des Klimawandels – im Gegensatz zu den natürlichen Störungen, die im Wesentlichen eher vorübergehend und geografisch begrenzt sind – Rechnung getragen werden. Dadurch sollte es auch ermöglicht werden, den Altlasten aufgrund vergangener Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Anteil organischer Böden an der bewirtschafteten Fläche, der im Vergleich zum Unionsdurchschnitt in einigen Mitgliedstaaten außergewöhnlich hoch ist, Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage von Nachweisen, die die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen und die auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie objektiven, messbaren und vergleichbaren Indikatoren beruhen, etwa auf dem Trockenheitsindex im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (12), der als das Verhältnis zwischen den durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen und der durchschnittlichen jährlichen Gesamtverdunstung definiert ist, könnte zu diesem Zweck die nicht genutzte Menge des Ausgleichs bereitgestellt werden, die nach Anhang VII während des Zeitraums von 2021 bis 2030 verfügbar ist. Die Zuweisung an die Mitgliedstaaten sollte angesichts der vorgelegten Nachweise und auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Menge der 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, die zur Verfügung steht, und der von diesen Mitgliedstaaten beantragten Gesamtmenge des Ausgleichs erfolgen.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/841 über die Festlegung der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen für jedes Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2029 auf der Grundlage eines linearen Zielpfads, der in den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für 2030 endet, sowie für den Erlass detaillierter Vorschriften über die Methodik für den Nachweis langfristiger Auswirkungen des Klimawandels, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen, und der Auswirkungen eines außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(16)

Die Regeln für die Governance sollten so festgelegt werden, dass im Hinblick auf die Erreichung des Klimazwischenziels der Union für 2030 und des Ziels der Union, die gesamte Wirtschaft klimaneutral zu machen, frühzeitiges Handeln gefördert wird; dabei sollte der Zielpfad für die Jahre 2026 bis 2029 eingehalten werden, der durch diese Änderungsverordnung eingeführt wird. Die Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/842 sollten entsprechend gelten, wobei ein Multiplikator wie folgt berechnet werden sollte: Zu der von dem Mitgliedstaat für 2030 gemeldeten Zahl werden 108 % der Differenz zwischen dem Budget des Mitgliedstaats für 2026 bis 2029 und dem gemeldeten entsprechenden Nettoabbau hinzuaddiert. Darüber hinaus sollte jedes bis 2030 in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgelaufene Defizit berücksichtigt werden, wenn die Kommission Vorschläge für den Zeitraum nach 2030 vorlegt.

(17)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (14) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“). Die öffentliche Kontrolle und der Zugang zur Justiz sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Werte der Union und Instrumente zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit.

(18)

Damit zügig und wirksam gehandelt werden kann, wenn die Kommission feststellt, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielvorgabe für 2030 macht, wobei dem Zielpfad, dem Budget für 2026 bis 2029 und den Flexibilitätsregelungen gemäß dieser Verordnung Rechnung getragen wird, sollte ein Mechanismus für Korrekturmaßnahmen greifen, um diesen Mitgliedstaat dabei zu unterstützen, den Zielpfad in Richtung 2030 wieder einzuhalten, indem sichergestellt wird, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die einen verstärkten Nettoabbau von Treibhausgasen bewirken.

(19)

Die Treibhausgasinventare werden sich durch einen verstärkten Einsatz von Überwachungstechnologie und durch umfangreichere Kenntnisse verbessern. Für Mitgliedstaaten, die ihre Methodik zur Berechnung der Emissionen und des Abbaus verbessern, sollte ein Konzept der methodischen Anpassung eingeführt werden. So könnten etwa die folgenden Probleme zu einer methodischen Anpassung führen: Änderungen der Berichterstattungsmethoden, neue Daten oder Korrekturen statistischer Fehler, Aufnahme neuer Kohlenstoffspeicher oder Gase, Neuberechnung früherer Schätzungen auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Übereinstimmung mit den Richtlinien des IPCC für nationale Treibhausgasinventare von 2006, Aufnahme neuer Elemente der Berichterstattung und verbesserte Überwachung natürlicher Störungen. Die Daten aus den Treibhausgasemissionsinventaren für die betreffenden Mitgliedstaaten sollten einer methodischen Anpassung unterzogen werden, um die Auswirkungen der geänderten Methodik auf die Bewertung der gemeinsamen Erreichung des Unionsziels für 2030 auszugleichen und um die Umweltintegrität zu wahren.

(20)

In Europa werden nationale Forstinventare herangezogen, um Informationen für die Bewertung der Ökosystemleistungen der Wälder bereitzustellen. Die Systeme zur Überwachung der Forstinventare unterscheiden sich von Land zu Land, da jedes Land über ein eigenes Inventarsystem mit einer eigenen Methodik verfügt. In der Neuen EU-Waldstrategie für 2030 wird die Notwendigkeit einer strategischen Forstplanung in allen Mitgliedstaaten hervorgehoben, die sich auf eine zuverlässige Überwachung und zuverlässige Daten, eine transparente Governance und einen koordinierten Austausch auf Unionsebene stützt. Diesbezüglich hat die Kommission mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines unionsweiten integrierten Waldüberwachungsrahmens vorzulegen.

(21)

Um nicht wesentliche Vorschriften der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 ändern und ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/841 um Vorschriften für die Aufzeichnung und genaue Ausführung von Vorgängen in dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Unionsregister und hinsichtlich der Änderung von Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Form einer Aktualisierung der Liste der Kategorien im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (15) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(22)

In der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ wurden verschiedene Wege und politische Optionen aufgezeigt, mit denen sich das ehrgeizigere Klimaziel der Union für das Jahr 2030 verwirklichen lässt. Es wird betont, dass zur Verwirklichung der Klimaneutralität die Maßnahmen der Union in allen Sektoren der Wirtschaft erheblich verstärkt werden müssen. Kohlenstoffsenken sind für den Übergang zur Klimaneutralität in der Union von wesentlicher Bedeutung, und insbesondere die Sektoren Land- und Forstwirtschaft sowie Landnutzung können hier einen wichtigen Beitrag leisten. Falls die Kommission im Rahmen der Überprüfung, die durch diese Änderungsverordnung eingeführt wurde, eine Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/841 vornimmt und einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat erstellt, sollte dieser Bericht die aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft einerseits und auf Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebieten andererseits umfassen und Möglichkeiten der Regulierung aufzeigen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die genannten Entwicklungen und Prognosen mit dem Ziel einer langfristigen Verringerung der Treibhausgasemissionen in allen Wirtschaftssektoren vereinbar sind und mit dem Klimaneutralitätsziel und den Klimazwischenzielen der Union in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Kommission insbesondere den Auswirkungen der Altersstruktur der Wälder – auch in Fällen, in denen diese Auswirkungen mit Kriegs- oder Nachkriegszuständen in Zusammenhang stehen – auf wissenschaftlich fundierte, belastbare und transparente Art und Weise Rechnung tragen, um die langfristige Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Wälder sicherzustellen.

In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtig ist, dass jeder Sektor einen angemessenen Beitrag leistet, und dass der Übergang zur Klimaneutralität – wie im europäischen Grünen Deal dargelegt – Veränderungen über das gesamte politische Spektrum hinweg sowie gemeinsame Bemühungen aller Sektoren der Wirtschaft und der Gesellschaft erfordert, sollte die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vorlegen, in denen der Rahmen für die Zeit nach 2030 festgelegt wird.

(23)

Die erwarteten anthropogenen Veränderungen im Hinblick auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in Meeren und Binnengewässern können beträchtlich sein und werden in Zukunft voraussichtlich infolge der veränderten Nutzung der Meere und der Binnengewässer, zum Beispiel durch die geplante Ausweitung der Offshore-Energiegewinnung, die potenzielle Steigerung der Aquakulturerzeugung und den zunehmenden Naturschutz, der erforderlich ist, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu erreichen, schwanken. Diese Emissionen und dieser Abbau sind derzeit nicht in den Standardtabellen für die Berichterstattung an die UNFCCC enthalten. Sobald die Methodik für die Berichterstattung angenommen wurde, sollte die Kommission erwägen können, im Rahmen der durch diese Änderungsverordnung eingeführten Überprüfung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesen Strömen über die Fortschritte, die Durchführbarkeit von Analysen und die Auswirkungen der Ausweitung der Berichterstattung auf Meere und Binnengewässer zu berichten.

(24)

Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen und danach negative Emissionen anzustreben, ist es von größter Bedeutung, dass der Abbau von Treibhausgasen in der Union kontinuierlich gesteigert wird und zugleich sicherzustellen, dass er von Dauer ist. Unter Umständen können technische Lösungen, wie zum Beispiel Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung (BECCS), und naturbasierte Lösungen zur Abscheidung und Speicherung von CO2 erforderlich sein. Insbesondere müssen einzelnen Landwirten, Grund- und Waldbesitzern oder Waldbewirtschaftern Anreize geboten werden, mehr CO2 auf ihrem Grund und in ihren Wäldern zu speichern und dabei vorrangig ökosystembasierte Ansätze und biodiversitätsfreundliche Verfahren anzuwenden, wie zum Beispiel naturnahe forstwirtschaftliche Verfahren, Flächenstilllegungen, die Wiederherstellung von Kohlenstoffbeständen in Wäldern, die Ausweitung der agroforstwirtschaftlichen Abdeckung, die Bindung von Kohlenstoff im Boden, die Wiederherstellung von Feuchtgebieten sowie weitere innovative Lösungen. Durch solche Anreize werden der Klimaschutz und die Gesamtemissionsverringerung in allen Sektoren der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der biologischen Vielfalt und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Es sollte möglich sein, im Rahmen der durch diese Änderungsverordnung eingeführten Überprüfung die Einrichtung eines Verfahrens zur Einbeziehung nachhaltiger kohlenstoffspeichernder Produkte in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 zu erwägen, wodurch für die Vereinbarkeit mit anderen Umweltzielen der Union und mit den IPCC-Leitlinien gesorgt würde.

(25)

Angesichts der Tatsache, dass die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Land- und Waldbesitzer bzw. -bewirtschafter wichtig ist, damit die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Zielvorgaben erreicht werden können, sollte die Kommission bei der Bewertung der Entwürfe zur Aktualisierung der zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung, einschließlich des relevanten Teils der Einnahmen, die aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erzielt und für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft verwendet werden, Strategien und Maßnahmen zugutekommt, die speziell darauf ausgerichtet sind, dass die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Budgets und Zielvorgaben von den Mitgliedstaaten erreicht werden. Die Kommission sollte bei ihrer Bewertung ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass unter Berücksichtigung bestehender Rechtsvorschriften ökosystembasierte Ansätze gefördert werden und dass die Dauerhaftigkeit des zusätzlichen Abbaus von Treibhausgasen sichergestellt wird.

(26)

Der Rahmen für die Festlegung des Unionsziels für 2030 wird durch die von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemeldeten Inventardaten vorgegeben. Die Belastbarkeit der vorgelegten Inventarberichte ist äußerst wichtig. Daher sollten in Fällen, in denen der Nettoabbau in den Jahren 2016, 2017 und 2018 signifikant zurückgegangen ist, die von den Mitgliedstaaten angewandten Verfahrensweisen überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz veröffentlicht werden, um das Vertrauen in die bei der Berichterstattung gemachten Fortschritte zu stärken. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Überprüfungen gegebenenfalls Vorschläge vorlegen, um sicherzustellen, dass die Union weiterhin konsequent auf das Ziel eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen zusteuert.

(27)

Im Hinblick auf die Festlegung des Zielpfads in den einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2026 bis 2029 sollte die Kommission eine umfassende Überprüfung vornehmen, um die Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den umfassenden Überprüfungen, die die Kommission in den Jahren 2027 und 2032 gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 durchzuführen hat, im Jahr 2025 eine weitere umfassende Überprüfung durchgeführt werden.

(28)

Die Werte für die Beschirmung, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/841 für die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeführt sind, sollten an die der UNFCCC gemeldeten Werte oder die vorhersehbaren Aktualisierungen dieser Werte angepasst werden.

(29)

Aufgrund der Einführung berichtsbasierter Zielvorgaben infolge dieser Änderungsverordnung müssen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen mit höherer Genauigkeit geschätzt werden. Darüber hinaus werden die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“, die Neue EU-Waldstrategie für 2030, die EU-Bodenstrategie für 2030, die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit dem Titel „Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe“, die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ alle eine verstärkte Landüberwachung erforderlich machen, damit ein Beitrag zur Erhaltung und Stärkung der Resilienz des natürlichen Kohlenstoffabbaus in der gesamten Union geleistet wird. Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Emissionen und Abbau muss verbessert werden, indem unter Umständen fortschrittliche Technologien, die im Rahmen von Unionsprogrammen wie Copernicus zur Verfügung stehen, und digitale Daten, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhoben werden, genutzt werden und der grüne und digitale Wandel im Bereich der Innovationen vorangebracht wird.

(30)

Es sollten Bestimmungen für die Bestandsaufnahme und die Überwachung sowohl vor Ort als auch im Rahmen der Fernerkundung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten genaue geografische Angaben zur Verfügung haben, um vorrangige Gebiete zu ermitteln, die zu Klimamaßnahmen beitragen können. Im Rahmen einer allgemeinen Verbesserung der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung sollte der Schwerpunkt der Tätigkeiten auch auf der Harmonisierung und Feinabstimmung der Datenbanken zu Tätigkeiten und Emissionsfaktoren liegen, um die Treibhausgasinventare zu verbessern.

(31)

Da die Ziele dieser Verordnung – insbesondere die angesichts der Verordnung (EU) 2021/1119 vorzunehmende Anpassung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den LULUCF-Sektor, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird – auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

Die Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2018/841 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften

a)

zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – im Folgenden ‚LULUCF‘), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 eingehalten wird;

b)

zur Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Buchstabe a durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025;

c)

zu einem Unionsziel für 2030 für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor;

d)

zu den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gemeldet werden und die im Zeitraum von 2021 bis 2025 innerhalb der folgenden Flächenverbuchungskategorien in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a)

gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde (‚aufgeforstete Flächen‘);

b)

gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde (‚entwaldete Flächen‘);

c)

eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen (‚bewirtschaftete Ackerflächen‘):

i)

Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt;

ii)

Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

iii)

Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

d)

eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen (‚bewirtschaftetes Grünland‘):

i)

Grünland, das Grünland bleibt;

ii)

Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

iii)

Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

e)

gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt (‚bewirtschaftete Waldflächen‘);

f)

in Fällen, in denen Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 ihre Absicht mitgeteilt haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung einzubeziehen, eine der folgenden gemeldeten Landnutzungen (‚bewirtschaftete Feuchtgebiete‘):

Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt;

Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

(2)   Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die im Zeitraum von 2026 bis 2030 innerhalb der folgenden Meldekategorien für Flächen oder Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auftreten:

a)

Waldflächen;

b)

Ackerflächen;

c)

Grünland;

d)

Feuchtgebiete;

e)

Siedlungen;

f)

sonstige Flächen;

g)

Holzprodukte;

h)

sonstige;

i)

atmosphärische Deposition;

j)

Stickstoffauswaschung und Stickstoffabfluss.

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).“"

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚natürliche Störungen‘ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die erhebliche Emissionen im LULUCF-Sektor verursachen, deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt und deren Folgen unter Emissionsgesichtspunkten der Mitgliedstaat selbst nach ihrem Auftreten nicht wesentlich zu begrenzen vermag;“

b)

Folgende Nummer wird angefügt:

„11.

‚Klimawandel‘ eine Veränderung des Klimas, die direkt oder indirekt auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Zusammensetzung der globalen Atmosphäre verändert und die zusätzlich zu den über vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen stattfindet.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Verpflichtungen und Zielvorgaben

(1)   Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 muss jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in den Artikeln 12, 13 und 13a vorgesehenen Flexibilitätsregelungen dafür sorgen, dass die Treibhausgasemissionen nicht den Treibhausgasabbau übersteigen, wobei dies als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Flächenverbuchungskategorien zu berechnen ist.

(2)   Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der in Spalte D des Anhangs IIa für die einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 festgelegten Nettowerte für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen und basiert auf dem Durchschnitt der 2020 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b sicher, dass die in seinem 2032 vorgelegten Treibhausgasinventar für das Jahr 2030 gemeldete Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j im Vergleich zum Durchschnitt seiner 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die in Spalte C des Anhangs IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegte Zielvorgabe nicht überschreitet.

(4)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die Summe der Differenzen zwischen den folgenden Buchstaben das Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht übersteigt:

a)

Emissionen und Abbau von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet und in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und

b)

Durchschnittswert seiner 2032 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Das Budget des Mitgliedstaats für den Zeitraum von 2026 bis 2029 wird definiert als die Summe der Differenzen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 zwischen

a)

den jährlichen Grenzwerten für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen für diese Jahre, die durch einen linearen Zielpfad bis zum Jahr 2030 festgelegt werden, und

b)

dem Durchschnittswert seiner 2025 übermittelten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Der lineare Zielpfad für einen Mitgliedstaat beginnt jeweils im Jahr 2022 mit dem Durchschnittswert der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und endet 2030 mit dem Wert, der sich ergibt, wenn man den in Spalte C des Anhangs IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegten Wert und den Durchschnittswert der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 addiert.

Das Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 wird auf der Grundlage der 2025 übermittelten Treibhausgasinventardaten festgelegt, und die Einhaltung dieses Budgets wird auf der Grundlage der 2032 übermittelten Treibhausgasinventardaten bewertet.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die jährlichen Grenzwerte in Tonnen CO2-Äquivalent festzulegen. Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem Durchschnitt der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden.

(6)   Bei der Annahme von Strategien zur Einhaltung ihrer im vorliegenden Artikel genannten Verpflichtungen, Zielvorgaben und Budgets berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Übergang für alle fair und sozial gerecht sein muss. Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, um die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.“

5.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Flächenverbuchungskategorien korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, öffentlich zugänglich, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (-) aus.“

6.

Artikel 6 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen, berechnet als Gesamtemissionen und Gesamtabbau, für jedes einzelne Jahr im Zeitraum von 2021 bis 2025.

(2)   Wurde die Landnutzung insofern geändert, als Ackerflächen, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen in Waldflächen umgewandelt wurden, so kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 5 Absatz 3 und bis spätestens 2025 die Kategorisierung solcher Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden, 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in Waldflächen, die Waldflächen bleiben, abändern, sofern diese Änderung entsprechend den IPCC-Leitlinien ordnungsgemäß begründet ist.“

7.

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(3)   Im Zeitraum von 2021 bis 2025 verbucht jeder Mitgliedstaat, der bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtungen einbezieht, die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in dem Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.“

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum von 2021 bis 2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation des Referenzwerts für Wälder des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Faktor fünf ergeben.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 ihre nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft einschließlich eines Vorschlags für einen Referenzwert für Wälder vor. Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente enthalten, und er muss – auch im Internet – öffentlich zugänglich gemacht werden.“

c)

Die Absätze 7 bis 10 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Falls erforderlich aufgrund der technischen Bewertungen gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 und gegebenenfalls aufgrund der technischen Empfehlungen gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum von 2021 bis 2025 bis zum 31. Dezember 2019 vor. Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.

(8)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, der nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgenommenen technischen Bewertung und gegebenenfalls der gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgelegten überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung der Referenzwerte für Wälder, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden müssen.

(9)   Legt ein Mitgliedstaat der Kommission seinen Referenzwert für Wälder nicht bis zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und unter Umständen Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Terminen vor, so erlässt die Kommission auf der Grundlage etwaiger technischer Bewertungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung des Referenzwerts für Wälder, den der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 anwenden muss.

(10)   Die delegierten Rechtsakte nach den Absätzen 8 und 9 werden bis zum 31. Oktober 2020 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 erlassen.“

9.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Am Ende des Zeitraums von 2021 bis 2025 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum von 2001 bis 2020 unter Ausschluss von statistischen Ausreißern (im Folgenden ‚Grundbelastung‘) übersteigen, von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen. Die Grundbelastung wird nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechnet.“

b)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „2030“ durch „2025“ ersetzt.

10.

Die Artikel 11, 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

Flexibilitätsregelungen und Governance

(1)   Ein Mitgliedstaat kann Folgendes in Anspruch nehmen:

a)

die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und

b)

zur Einhaltung der Verpflichtung, der Zielvorgabe und des Budgets, die gemäß Artikel 4 festgelegt wurden, die in den Artikeln 13 und 13b festgelegten Flexibilitätsregelungen.

Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.

(2)   Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden ‚Zentralverwalter‘) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung. Die Kommission kann diesem Mitgliedstaat auch zusätzliche fachliche Unterstützung gewähren.

Artikel 12

Allgemeine Flexibilitätsregelung

(1)   Übersteigen die Gesamtemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 den Gesamtabbau in einem Mitgliedstaat oder ist im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Verpflichtung, der Zielvorgabe oder dem Budget, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt wurden, positiv, und hat dieser Mitgliedstaat beschlossen, seine Flexibilitätsregelung zu nutzen, und hat er beantragt, jährliche Emissionszuweisungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 streichen zu lassen, so ist die Menge der gestrichenen Emissionszuweisungen im Hinblick darauf zu berücksichtigen, ob der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, seine Zielvorgabe bzw. sein Budget, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, einhält.

(2)   Übersteigt im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen oder ist im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Verpflichtung, der Zielvorgabe oder dem Budget, die für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt wurden, negativ, so kann dieser Mitgliedstaat – nach Abzug aller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigten Mengen – die Restmenge des Abbaus auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtung, seine Zielvorgabe bzw. sein Budget, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, eingehalten hat, berücksichtigt werden.

(3)   Damit keine Doppelzählungen vorgenommen werden, wird der Nettoabbau, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt wurde, von der Menge abgezogen, die dem Mitgliedstaat für die Übertragung an einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung steht.

(4)   Die Mitgliedstaaten sollten die Einnahmen aus Übertragungen gemäß Absatz 2 oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Maßnahmen und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form.

(5)   Jede Übertragung gemäß Absatz 2 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen vorgenommen werden und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Artikel 13

Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

(1)   Übersteigen in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 die Gesamtemissionen den nach dieser Verordnung verbuchten Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2 Absatz 1, so kann dieser Mitgliedstaat die im vorliegenden Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten.

(2)   Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die dem Ergebnis dieser Berechnung entsprechenden Emissionen auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Mitgliedstaat hat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern sowie Informationen über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die einschlägigen Umweltziele, darunter auch auf den Schutz der biologischen Vielfalt und die Anpassung an natürliche Störungen, aufgenommen, und

b)

die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Ausgleich darf nur gegenüber dem Referenzwert für Wälder als Emissionen verbuchte Senken dieses Mitgliedstaats umfassen und darf für den Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII festgelegt ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen und über die Maßnahmen vor, die sie zur Verhinderung oder Abmilderung ähnlicher Auswirkungen in der Zukunft zu ergreifen gedenken, um für einen Ausgleich für verbleibende gegenüber dem Referenzwert für Wälder als Emissionen verbuchte Senken infrage zu kommen, und zwar bis zur nicht von anderen Mitgliedstaaten genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum von 2021 bis 2025, die in Anhang VII festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird dieser ungenutzte Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich.“

11.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 13a

Zusätzlicher Ausgleich

(1)   Finnland darf im Zeitraum von 2021 bis 2025 maximal weitere 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, die unter den Flächenverbuchungskategorien bewirtschaftete Waldflächen, entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland verbucht sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Finnland hat in seine Strategie, die es gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen, und

b)

die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(2)   Der zusätzliche Ausgleich ist begrenzt

a)

auf die Menge, die über die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen hinausgeht, die Finnland im Zeitraum von 2021 bis 2025 gemäß Artikel 13 zur Verfügung steht;

b)

auf die Emissionen, die durch die historische Umwandlung von Waldflächen in eine andere Landnutzungskategorie verursacht wurden, sofern diese Umwandlung bis spätestens 31. Dezember 2017 erfolgte;

c)

auf die Menge, die für die Einhaltung des Artikels 4 erforderlich ist.

(3)   Der zusätzliche Ausgleich darf nicht gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 übertragen werden.

(4)   Werden weniger als die in Absatz 1 genannten 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als zusätzlicher Ausgleich in Anspruch genommen, so verfällt die nicht genutzte Menge.

(5)   Der Zentralverwalter führt die für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a sowie von den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erforderlichen Vorgänge in dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Unionsregister (im Folgenden ‚Unionsregister‘) durch.

Artikel 13b

Mechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030

(1)   Im Unionsregister wird ein Mechanismus für die Landnutzung in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Mechanismus für die Landnutzung wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt.

(2)   Ist im Zeitraum von 2026 bis 2030, nachdem ein Mitgliedstaat sein Möglichstes getan hat, um einer an ihn gerichteten Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 13d Rechnung zu tragen, die Differenz zwischen der im Einklang mit dieser Verordnung verbuchten und gemeldeten Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und der entsprechenden für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget positiv, so kann dieser Mitgliedstaat den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus nutzen, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten.

(3)   Ist das Ergebnis einer oder beider der in Absatz 2 genannten Berechnungen im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, so ist der Mitgliedstaat berechtigt, den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus zu nutzen, um die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder gegenüber dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget oder gegenüber beidem als Emissionen verbucht sind, auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Mitgliedstaat hat in seinen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen aufgenommen;

b)

der Mitgliedstaat hat die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgeschöpft;

c)

in der Union ist im Jahr 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und dem Unionsziel eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent negativ.

Im Rahmen der Bewertung, ob in der Union die in Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannte Bedingung erfüllt ist, bezieht die Kommission bis zu 30 %, jedoch nicht mehr als 20 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent des ungenutzten Überschusses, in die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 ein, sofern ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorlegen. Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.

(4)   Die Menge des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ausgleichs darf für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII festgelegt ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, infrage zu kommen, und zwar bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum von 2026 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird dieser nicht genutzte Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(6)   Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, nach Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 4 sowie Absatz 5 des vorliegenden Artikels bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge für den Zeitraum von 2021 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist, auszugleichen, sofern diese Mitgliedstaaten

a)

die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 sowie Absatz 3 und 5 des vorliegenden Artikels ausgeschöpft haben und

b)

der Kommission Nachweise vorgelegt haben, die entweder

i)

die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels, die zu überschüssigen Emissionen oder rückläufigen Senken führen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, betreffen oder

ii)

die Auswirkungen eines im Vergleich zum Unionsdurchschnitt außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden an der von ihnen bewirtschafteten Fläche, die zu überschüssigen Emissionen führen, betreffen, sofern diese Auswirkungen auf Landbewirtschaftungsverfahren zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 529/2013/EU angewandt wurden;

c)

in ihre gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktuellen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber vom Klimawandel verursachten Ökosystemstörungen aufgenommen haben.

(7)   Die Menge des Ausgleichs gemäß Absatz 6 darf 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die gesamte Union nicht überschreiten. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Höchstmenge des verfügbaren Ausgleichs, so wird dieser Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(8)   Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i genannten Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung der Auswirkungen auf die Nettoemissionen oder den Nettoabbau für das betreffende Gebiet in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent und beruhen auf vergleichbaren und zuverlässigen quantitativen Indizes, geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse stützen sich auf beobachtete Veränderungen zumindest im Zeitraum von 2001 bis 2025 sowie auf wissenschaftlich überprüfte Prognosen und Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse spiegeln die mittel- oder langfristigen Hintergrundveränderungen der für den LULUCF-Sektor relevanten klimatischen Merkmale wider, wie zum Beispiel Trockenheit, mittlere Temperaturen, mittlere Niederschläge, Frosttage und die Dauer von meteorologischen Dürren oder Bodenfeuchte-Dürren.

(9)   Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii genannten Nachweise umfassen einen Beleg dafür, dass der Anteil organischer Böden an der bewirtschafteten Fläche des betreffenden Mitgliedstaats über dem Unionsdurchschnitt für das Jahr 2030 liegt. Die Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung – in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent – der gemeldeten Emissionen infolge der Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden, die auf überprüften Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030, vergleichbaren und zuverlässigen geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere zu ähnlichen Gebieten in dem betreffenden Mitgliedstaat, beruht. Die Nachweise werden durch eine Beschreibung der gegenwärtig durchgeführten strategischen Maßnahmen, mit denen die negativen Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden so gering wie möglich gehalten werden sollen, ergänzt.

(10)   Bis zum 12. Mai 2024 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur, das Format, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der in Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels genannten Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a genannten Prüfverfahren erlassen.

(11)   Die Kommission macht die von den in Absatz 6 Buchstabe b genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich und kann Mitgliedstaaten auffordern, zusätzliche Nachweise vorzulegen, wenn sie nach Prüfung der von dem jeweiligen Mitgliedstaat erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass diese unzureichend begründet oder unverhältnismäßig sind.

Artikel 13c

Governance

Stellt die Kommission bei der im Jahr 2032 durchgeführten umfassenden Überprüfung fest, dass unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b das in Artikel 4 Absatz 4 genannte Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht eingehalten wird, so wird die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die darüber liegen, mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Nettotreibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im Jahr 2030 meldet.

Artikel 13d

Korrekturmaßnahmen

(1)   Stellt die Kommission in ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 fest, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Zielpfads und des gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Budgets sowie der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsregelungen keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Korrekturmaßnahmenplan vor, der Folgendes enthält:

a)

eine ausführliche Erläuterung, warum er keine ausreichenden Fortschritte erzielt hat;

b)

eine Bewertung der Art und Weise, wie mithilfe von Unionsmitteln die Bemühungen um die Einhaltung seiner Zielvorgabe und seines Budgets unterstützt wurden, und wie er beabsichtigt, diese Mittel einzusetzen, um Fortschritte bei ihrer Einhaltung zu erzielen;

c)

zusätzliche Maßnahmen, die den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan dieses Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ergänzen oder dessen Umsetzung stärken und die er durchführen wird, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten, und zwar durch nationale Strategien und Maßnahmen und die Durchführung von Maßnahmen der Union, begleitet von einer ausführlichen, falls verfügbar durch quantitative Daten untermauerten Bewertung des geplanten Nettoabbaus von Treibhausgasen, der sich aus diesen Maßnahmen ergeben würde;

d)

einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Klimaberatungsgremium eingerichtet, so kann er dieses Gremium konsultieren, um die erforderlichen Maßnahmen gemäß Buchstabe c zu ermitteln.

(2)   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Korrekturmaßnahmenpläne.

(3)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Korrekturmaßnahmenpläne abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erfolgt die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Korrekturmaßnahmenplan entsprechend überarbeiten. Greift der betreffende Mitgliedstaat die Stellungnahme oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies der Kommission.

(4)   Jeder Mitgliedstaat macht seinen Korrekturmaßnahmenplan gemäß Absatz 1 und etwaige Begründungen gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich. Die Kommission macht ihre in Absatz 3 genannte Stellungnahme öffentlich zugänglich.“

12.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen auf jährlichen Datensätzen beruhenden Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j für den Zeitraum von 2026 bis 2030 spezifizierten Flächenverbuchungskategorien unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

a)

der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Zielkonflikte, zumindest auch mit anderen Umweltzielen und -strategien der Union, wie sie im 8. Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und in der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2018 mit dem Titel „Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa: Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt“ festgelegt sind;

b)

der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder ihres gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budgets den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt haben, soweit dies relevant ist;

c)

der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Anfälligkeit von Flächen gegenüber natürlichen Störungen und dem Klima;

d)

der Synergien zwischen Klimaschutz und biologischer Vielfalt.

Der Compliance-Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen und der diesbezüglichen Mengen. Die Mitgliedstaaten machen die Compliance-Berichte gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 öffentlich zugänglich.

(*2)  Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).“"

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Die von jedem Mitgliedstaat übermittelten und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 validierten Daten aus den Treibhausgasemissionsinventaren können von der Kommission einer methodischen Anpassung unterzogen werden, wenn die von den Mitgliedstaaten angewandte Methodik geändert wurde. Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung des Unionsziels für 2030 dürfen sich diese methodischen Anpassungen jedoch weder auf den Wert des Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der Werte des Nettoabbaus von Treibhausgasen (in kt CO2-Äquivalent) im Jahr 2030 für die Mitgliedstaaten gemäß Spalte D des Anhangs IIa noch auf die Zielvorgaben in Spalte C des genannten Anhangs auswirken.

(1b)   Die Mitgliedstaaten, die ihre Absicht erklären, die in Artikel 13b Absatz 6 genannte Flexibilitätsregelung zu nutzen, beschreiben in speziellen Abschnitten des Berichts die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die in Artikel 13b Absatz 6 Buchstabe b genannten Auswirkungen abzumildern oder umzukehren, sowie die beobachteten und erwarteten Auswirkungen dieser Maßnahmen.

(1c)   Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

Parallel zu dieser umfassenden Überprüfung bewertet die Kommission, inwieweit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Rechnung getragen worden ist. In diesem Zusammenhang gibt die Kommission vor ihrer ersten Bewertung Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die Zwecke dieser Verordnung heraus.“

13.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um die Vorschriften für die Erfassung und die ordnungsgemäße Durchführung der folgenden Vorgänge im Unionsregister festzulegen:

a)

Aufzeichnung der Menge der Emissionen und des Abbaus in jeder Flächenverbuchungskategorie und jeder Meldekategorie für Flächen in jedem Mitgliedstaat;

b)

Vornahme etwaiger methodischer Anpassungen gemäß Artikel 14 Absatz 1a;

c)

Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12, 13, 13a und 13b und

d)

Bewertung der Einhaltung gemäß Artikel 13c.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

15.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Überprüfung

(1)   Diese Verordnung wird fortlaufend überprüft, unter anderem unter Berücksichtigung

a)

internationaler Entwicklungen,

b)

der Bemühungen zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und

c)

des Unionsrechts, einschließlich zur Wiederherstellung der Natur.

Auf der Grundlage der Ergebnisse des gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellten Berichts sowie der Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Bewertung oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 37 Absatz 4a der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführten Überprüfung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass die Integrität des gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Unionsziels für den Gesamtnettoabbau von Treibhausgasen für 2030 gewahrt und der Beitrag des Ziels zu den Zielen des Übereinkommens von Paris eingehalten wird.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten ersten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht stützt sich auf die neuesten verfügbaren Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 bereitgestellt werden, und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4). In Anbetracht der erforderlichen Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union sowie des Strebens nach einem sozial gerechten Übergang und im Hinblick auf den Bedarf an zusätzlichen Unionsstrategien und -maßnahmen enthält der Bericht, soweit relevant, Folgendes:

a)

eine Bewertung der Auswirkungen der in Artikel 11 genannten Flexibilitätsregelungen;

b)

eine Bewertung des Beitrags dieser Verordnung zu dem Ziel der Klimaneutralität und zu den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen;

c)

eine Bewertung des Beitrags der vorliegenden Verordnung zu den Zielen des Übereinkommens von Paris;

d)

eine Bewertung der sozialen und beschäftigungsbezogenen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Arbeitsbedingungen, der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene in allen unter Artikel 2 fallenden Flächenkategorien und Sektoren;

e)

eine Bewertung der auf internationaler Ebene erzielten Fortschritte bei den Regeln des Artikels 6 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Paris und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzählungen und zur Vornahme entsprechender Anpassungen;

f)

eine Bewertung der aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebieten sowie Regulierungsmöglichkeiten, um die Kohärenz dieser Entwicklungen und Prognosen sicherzustellen mit dem Ziel, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen der Union in allen Wirtschaftssektoren langfristige Treibhausgasemissionsreduktionen zu erreichen;

g)

die aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf Treibhausgasemissionen aus den folgenden Meldekategorien und Regulierungsmöglichkeiten, um die Kohärenz dieser Entwicklungen und Prognosen sicherzustellen mit dem Ziel, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazwischenzielen in allen Wirtschaftssektoren langfristige Treibhausgasemissionsreduktionen zu erreichen:

i)

enterische Fermentation;

ii)

Düngemanagement;

iii)

Reisanbau;

iv)

landwirtschaftliche Böden;

v)

traditionelles Abbrennen von Grasland;

vi)

offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände;

vii)

Kalkung;

viii)

Harnstoffaufbringung;

ix)

sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel;

x)

Sonstiges.

In dem Bericht wird gegebenenfalls den Auswirkungen der Altersstruktur der Wälder – auch in Fällen, in denen diese Auswirkungen mit Kriegs- oder Nachkriegszuständen in Zusammenhang stehen – auf wissenschaftlich fundierte, belastbare und transparente Art und Weise Rechnung getragen, auch um die langfristige Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Wälder sicherzustellen.

Zudem können in dem Bericht nach der Verabschiedung einer geeigneten wissenschaftlich fundierten Methodik für die Berichterstattung und auf der Grundlage der Fortschritte bei der Berichterstattung sowie der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen auch die Durchführbarkeit einer Analyse und die Auswirkungen der Berichterstattung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus weiteren Sektoren wie Meeren und Binnengewässern sowie einschlägige Regulierungsmöglichkeiten bewertet werden.

Im Anschluss an den Bericht und unter Berücksichtigung der Bedeutung eines angemessenen Beitrags jedes Sektors zum Klimaneutralitätsziel der Union und zu den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge. In den Vorschlägen können insbesondere Zielvorgaben der Union und der Mitgliedstaaten für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen festgelegt werden, wobei die von jedem Mitgliedstaat bis 2030 angesammelten Defizite gebührend zu berücksichtigen sind.

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wissenschaftliche (*5) Beirat für Klimawandel (im Folgenden ‚Beirat‘) kann auf eigene Initiative wissenschaftliche Gutachten vorlegen oder Berichte über Maßnahmen der Union, Klimaziele, jährliche Emissions- und Abbaumengen sowie Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Gutachten und Berichte des Beirats, insbesondere mit Blick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Verringerung der Emissionen und zur Steigerung des Abbaus in den unter diese Verordnung fallenden Teilsektoren.

(3)   Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten eines Gesetzgebungsakts zu einem Rechtsrahmen der Union für die Zertifizierung des CO2-Abbaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die möglichen Vorteile und Zielkonflikte der Aufnahme nachhaltig erzeugter langlebiger Kohlenstoffspeicherprodukte, die eine netto positive Kohlenstoffbindungswirkung haben, in den Geltungsbereich dieser Verordnung vor. In dem Bericht wird bewertet, wie die direkten und indirekten Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit diesen Produkten, zum Beispiel infolge von Landnutzungsänderungen und dem daraus resultierenden Risiko einer Verlagerung damit verbundener Emissionen, sowie mögliche Vorteile und Zielkonflikte mit anderen Umweltzielen der Union, insbesondere den Biodiversitätszielen, berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls kann in dem Bericht ein Verfahren zur Einbeziehung nachhaltiger Kohlenstoffspeicherprodukte in den Geltungsbereich dieser Verordnung im Einklang mit anderen Umweltzielen der Union sowie mit den IPCC-Leitlinien, die von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, in Betracht gezogen werden. Dem Bericht der Kommission kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.

(*4)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1)."

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).“"

16.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Änderungsverordnung geändert.

17.

Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Änderungsverordnung geändert.

18.

In Anhang III wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

19.

Der Wortlaut in Anhang III dieser Änderungsverordnung wird als Anhang IIa eingefügt.

20.

In Anhang IV Abschnitt C wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

21.

Anhang VI wird gemäß Anhang IV dieser Änderungsverordnung geändert.

22.

In Anhang VII wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„63.

‚geografisches Informationssystem‘ ein IT-System zur Erfassung, Speicherung, Analyse und Darstellung geografisch referenzierter Informationen;

64.

‚geodatenbasierter Antrag‘ ein elektronisches Antragsformular einschließlich einer IT-Anwendung auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems, über das die Begünstigten die landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, raumbezogen melden können.“

2.

Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Verpflichtungen und nationalen Zielvorgaben des Mitgliedstaats für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/841;“

3.

In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Kohärenz der einschlägigen Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich des entsprechenden Anteils der Einnahmen aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, die für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft verwendet werden, der Unionsunterstützung und der Verwendung von Unionsmitteln wie Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Verpflichtungen, Zielvorgaben und Budgets der Mitgliedstaaten.“

4.

In Artikel 26 Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Anhang V Teil 3 zu ändern und die Liste der Kategorien im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu aktualisieren.“

5.

In Artikel 37 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Stellt die Kommission bei der ersten Überprüfung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine Differenz beim jährlichen Durchschnitt des Nettoabbaus zwischen den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Jahren fest, der von einem Mitgliedstaat bei der Übermittlung des Treibhausgasinventars für 2020 und 2023 oder danach gemeldet wurde, und beläuft sich die Differenz auf mehr als 500 kt CO2-Äquivalent, so überprüft die Kommission

a)

die Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen und

b)

ob die LULUCF-Berichterstattung in einer Weise erfolgt, die mit den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften im Einklang steht.

Die Kommission stellt die Ergebnisse dieser Überprüfung öffentlich zur Verfügung.“

6.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Im Jahr 2025 unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um die jährlichen Zielvorgaben für die Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841 und die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festzulegen.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die umfassende Überprüfung nach den Absätzen 1 und 1a enthält“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nach Abschluss der umfassenden Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gesamtsumme der Emissionen für die betreffenden Jahre, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt die Gesamtsumme der Emissionen und des Abbaus, die unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallen.“

7.

Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Änderungsverordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. April 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 192.

(2)  ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 221.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. März 2023.

(4)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(5)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

(6)  ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 28.

(7)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(8)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(9)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(10)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(11)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).

(12)  ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 3.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(15)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(16)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EU) 2018/841 erhält Abschnitt B folgende Fassung:

„B.

Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:

a)

lebende Biomasse,

b)

Streu (1),

c)

Totholz 1 ,

d)

tote organische Substanz (2),

e)

Mineralböden,

f)

organische Böden,

g)

Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.“


(1)  Gilt nur für aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.

(2)  Gilt nur für entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland und bewirtschaftete Feuchtgebiete.


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/841 wird wie folgt geändert:

1.

Die Einträge für Spanien, Slowenien und Finnland erhalten folgende Fassung:

„Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Beschirmung (in %)

Baumhöhe (in m)

Spanien

1,0

20

Ab Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2028: 10

3

Slowenien

0,25

10

5

Finnland

0,25

10

5 “

2.

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich wird gestrichen.


ANHANG III

„ANHANG IIa

Das Unionsziel (Spalte D), der Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (Spalte B) und die nationalen Zielvorgaben der Mitgliedstaaten (Spalte C) gemäß Artikel 4 Absatz 3, die bis 2030 zu erreichen sind

A

B

C

D

Mitgliedstaat

Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (kt CO2-Äquivalent), Vorlage 2020

Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, 2030 (kt CO2-Äquivalent)

Wert des Nettoabbaus von Treibhausgasen (kt CO2-Äquivalent) im Jahr 2030, Vorlage 2020 (Spalten B  +  C)

Belgien

-1 032

- 320

-1 352

Bulgarien

-8 554

-1 163

-9 718

Tschechische Republik

- 401

- 827

-1 228

Dänemark

5 779

- 441

5 338

Deutschland

-27 089

-3 751

-30 840

Estland

-2 112

- 434

-2 545

Irland

4 354

- 626

3 728

Griechenland

-3 219

-1 154

-4 373

Spanien

-38 326

-5 309

-43 635

Frankreich

-27 353

-6 693

-34 046

Kroatien

-4 933

- 593

-5 527

Italien

-32 599

-3 158

-35 758

Zypern

- 289

-63

- 352

Lettland

-6

- 639

- 644

Litauen

-3 972

- 661

-4 633

Luxemburg

- 376

-27

- 403

Ungarn

-4 791

- 934

-5 724

Malta

4

-2

2

Niederlande

4 958

- 435

4 523

Österreich

-4 771

- 879

-5 650

Polen

-34 820

-3 278

-38 098

Portugal

- 390

- 968

-1 358

Rumänien

-23 285

-2 380

-25 665

Slowenien

67

- 212

- 146

Slowakei

-6 317

- 504

-6 821

Finnland

-14 865

-2 889

-17 754

Schweden

-43 366

-3 955

-47 321

EU-27/Union

- 267 704

-42 296

- 310 000


ANHANG IV

Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/841 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, die nach Flächenverbuchungskategorien im Zeitraum von 2021 bis 2025 und nach Meldekategorien für Flächen im Zeitraum von 2026 bis 2030 aufgeführt sind;“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Wenn nach der Berechnung der Grundbelastung gemäß Nummer 2 dieses Anhangs die Emissionen in einem bestimmten Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 für die Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, kann die die Grundbelastung übersteigende Emissionsmenge gemäß Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.“

c)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Folgende Emissionen werden im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 nicht ausgeschlossen:

a)

Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf einer Fläche im Anschluss an natürliche Störungen stattfanden;

b)

Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf einer Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 stattfand;

c)

Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.“

d)

Nummer 5 wird wie folgt geändert:

i)

Der Buchstabe a wird gestrichen.

ii)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;

c)

eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 folgenden Jahren zu identifizieren;“

iii)

Die Buchstaben d und e werden gestrichen.

e)

Folgende Nummer wird angefügt:

„6.

Informationsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sowie den Artikeln 13 und 13b müssen Folgendes umfassen:

a)

die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;

b)

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;

c)

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.“


ANHANG V

In Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1999 erhält Teil 3 folgende Fassung:

Teil 3

Methoden für die Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor

Für die Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor verwenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten angemessene Hilfe und Unterstützung bereit, um die Kohärenz und Transparenz der erhobenen Daten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Synergien und Möglichkeiten zur Konsolidierung der Berichterstattung mit anderen einschlägigen Politikbereichen zu sondieren und Treibhausgasinventare anzustreben, die die Interoperabilität mit einschlägigen elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen ermöglichen, darunter:

a)

ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

ein System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (*) bezeichnete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und gemäß dem genannten Artikel ausgewiesene besondere Schutzgebiete sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, für die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie gelten;

die natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und die Lebensräume der in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten bestehen und dazu beitragen, dass diese Lebensräume und Arten gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen günstigen Erhaltungszustand erreichen, oder in denen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2004/35/EG (**) durchgeführt werden können;

besondere Schutzgebiete, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (***) ausgewiesen wurden, und Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Erhaltung von Vögeln gelten, welche entsprechend der Meldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG nicht in einem sicheren Zustand sind, um die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der genannten Richtlinie, wonach Anstrengungen zur Vermeidung der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu unternehmen sind, oder die Anforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erfüllen, wonach eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für Vogelarten zu erhalten sind;

alle anderen Lebensräume, die der Mitgliedstaat zu Zwecken ausweist, die denen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gleichwertig sind;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um den ökologischen Zustand der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (****) genannten Oberflächenwasserkörper zu schützen und sicherzustellen, dass er sich nicht verschlechtert;

natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasser-Rückhalteflächen, die durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Management von Hochwasserrisiken gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*****) geschützt sind;

die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielvorgaben für Schutzgebiete ausgewiesenen Schutzgebiete;

c)

ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete gemäß Buchstabe b sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten oder in deren Anhang I aufgeführten Lebensräume wild lebender Vogelarten, die sich außerhalb besonderer Schutzgebiete befinden und bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke der Richtlinie 2009/147/EG erforderlich sind;

die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder Sanierungsmaßnahmen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 2004/35/EG erforderlich sind;

Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass eine Wiederherstellung gemäß einem in einem Mitgliedstaat geltenden Plan zur Wiederherstellung der Natur erforderlich ist, oder die Maßnahmen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass sich ihr Zustand nicht verschlechtert;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG genannten Oberflächenwasserkörper erforderlich sind, oder für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines sehr guten ökologischen Zustands dieser Wasserkörper erforderlich sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten gemäß Anhang VI Teil B Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG gelten;

Gebiete, in denen Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen, um gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (******) einen guten Ökosystemzustand zu erreichen;

d)

ein System zur Überwachung folgender Landnutzungseinheiten mit hohem Klimarisiko:

Gebiete, für die gemäß Artikel 13b Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/841 ein Ausgleich gewährt wird;

Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/60/EG;

Gebiete, die in der nationalen Anpassungsstrategie der Mitgliedstaaten als Gebiete mit hohen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken ausgewiesen sind und für die klimabezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos gelten;

e)

ein System zur Überwachung der Kohlenstoffbestände im Boden, wobei unter anderem jährliche Datensätze der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) herangezogen werden.

Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden, um ihre Vergleichbarkeit und den öffentlichen Zugang zu ermöglichen.

Für den Zeitraum 2021-2025 nutzen die Mitgliedstaaten zumindest Tier-1-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, ausgenommen für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbauentwicklungen oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben; in diesem Fall sind mindestens Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 zu nutzen.

Ab der Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2028 wenden die Mitgliedstaaten zumindest Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an; zudem wenden sie so früh wie möglich, spätestens jedoch ab der Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2030 für alle Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohem Kohlenstoffbestand gemäß Buchstabe a, für Gebiete mit geschützten Landnutzungseinheiten bzw. Landnutzungseinheiten mit Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben b und c und für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohen künftigen Klimarisiken gemäß Buchstabe d Tier-3-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an.

Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes wenden die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die unter eine der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kategorien fallende Fläche weniger als 1 % der von dem Mitgliedstaat gemeldeten bewirtschafteten Fläche ausmacht, mindestens Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an.


(*)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(**)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(***)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(****)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(*****)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(******)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).““


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