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Document 32023R0138

Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/9562

ABl. L 19 vom 20.1.2023, p. 43–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/138/oj

20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/138 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2022

zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2019/1024 wurde betont, dass eine EU-weite Liste von Datensätzen mit einem besonderen Potenzial für die Erzielung sozioökonomischer Vorteile in Verbindung mit harmonisierten Bedingungen für die Weiterverwendung eine wichtige Voraussetzung für grenzüberschreitende Datenanwendungen und -dienste darstellt.

(2)

Mit der Aufstellung der Liste hochwertiger Datensätze soll hauptsächlich dafür gesorgt werden, dass öffentliche Daten, die das höchste sozioökonomische Potenzial haben, mit minimalen rechtlichen und technischen Einschränkungen und kostenlos zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden.

(3)

Für eine harmonisierte Umsetzung der Bedingungen für die Weiterverwendung hochwertiger Datensätze werden technische Spezifikationen benötigt, damit die Datensätze in einem maschinenlesbaren Format und über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) bereitgestellt werden können. Die Bereitstellung hochwertiger Datensätze unter optimalen Bedingungen stärkt die Politik des offenen Datenzugangs in den Mitgliedstaaten, die auf den Grundsätzen der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Weiterverwendbarkeit (den FAIR-Grundsätzen) beruht.

(4)

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/1024 sind die Themen hochwertiger Datensätze in sechs thematischen Datenkategorien aufgeführt: 1) Georaum, 2) Erdbeobachtung und Umwelt, 3) Meteorologie, 4) Statistik, 5) Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen, 6) Mobilität.

(5)

Im Anschluss an eine umfassende Konsultation der Interessenträger und ausgehend von den Ergebnissen der Folgenabschätzung zu dieser Durchführungsverordnung ermittelte die Kommission innerhalb jeder der sechs Datenkategorien mehrere besonders hochwertige Datensätze und die Modalitäten für deren Veröffentlichung und Weiterverwendung. Die Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, die – insbesondere im sektoralen Recht – über die Mindestanforderungen dieser Durchführungsverordnung hinausgehen, sollten weiterhin gelten.

(6)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1024 gilt die Anforderung, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, nicht für Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und Archive. Die Mitgliedstaaten können einzelne öffentliche Stellen auf deren Antrag und im Einklang mit den in der Richtlinie festgelegten Kriterien für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung von der Verpflichtung befreien, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(7)

Laut Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ist in dieser Durchführungsverordnung vorzusehen, dass die kostenlose Verfügbarkeit hochwertiger Datensätze nicht für bestimmte hochwertige Datensätze im Besitz öffentlicher Unternehmen gilt, wenn dies zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten führen würde. Daten, die sich im Besitz öffentlicher Unternehmen befinden, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung.

(8)

Falls die Bereitstellung hochwertiger Datensätze zur Weiterverwendung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), und mit allen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Präzisierung der Anwendung der DSGVO erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Methoden und Techniken (wie Generalisierung, Aggregierung, Datenunterdrückung, Anonymisierung, differentielle Privatsphäre oder Randomisierung) anwenden, um so viele Daten wie möglich für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(9)

Neben zur Richtlinie (EU) 2019/1024 können andere Rechtsakte der Union, darunter die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung fällt, von Bedeutung sein, insbesondere wenn in diesen Rechtsakten der Union gemeinsame Anforderungen an die Datenqualität und die Interoperabilität festgelegt worden sind.

(10)

In allen thematischen Kategorien, insbesondere aber in der Kategorie „Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen“, werden die Mitgliedstaaten dazu ermuntert, über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen bezüglich des Umfangs der Datensätze und der Modalitäten für die Weiterverwendung hinauszugehen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Datensätze mit bereits zugänglichen Informationen des öffentlichen Sektors zu ergänzen, soweit solche Daten thematisch damit verknüpft sind und nach den in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024 beschriebenen Kriterien als hochwertig angesehen werden. Falls dies Informationen einschließt, die personenbezogene Daten darstellen, muss die Aufnahme solcher Informationen in die Datensätze notwendig und verhältnismäßig sein und tatsächlich Zielen von allgemeinem Interesse dienen.

(12)

Ziel der Richtlinie (EU) 2019/1024 ist es, die Anwendung online verfügbarer Standardlizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu fördern. In den Leitlinien der Kommission für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten (5) werden Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) als Beispiel für empfohlene öffentliche Standardlizenzen genannt. CC-Lizenzen werden von einer Organisation ohne Erwerbszweck entwickelt und sind weltweit zu einer führenden Lizenzierungslösung für Informationen, Forschungsergebnisse und kulturelles Material des öffentlichen Sektors geworden. Daher sollte in dieser Durchführungsverordnung auf die neueste Fassung des CC-Lizenzpakets, nämlich CC 4.0, verwiesen werden. Eine Lizenz, die dem CC-Lizenzpaket gleichwertig ist, kann zusätzliche Regelungen enthalten, wie z. B. die Verpflichtung des Weiterverwenders, vom Dateninhaber bereitgestellte Aktualisierungen vorzunehmen und anzugeben, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden, sofern dadurch die Möglichkeiten zur Weiterverwendung der Daten nicht eingeschränkt werden.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört und hat am 15. Juli 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(14)

Die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/1024 genannten Ausschusses für offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Durchführungsverordnung wird die Liste der hochwertigen Datensätze festgelegt, die zu den thematischen Kategorien in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/1024 gehören, sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und aus den vorhandenen, von der genannten Richtlinie erfassten Dokumenten stammen.

(2)   In dieser Durchführungsverordnung werden auch die Modalitäten für die Veröffentlichung und die Weiterverwendung hochwertiger Datensätze festgelegt, insbesondere die geltenden Bedingungen für die Weiterverwendung und die Mindestanforderungen für die Verbreitung von Daten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024.

2.

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG für Datensätze in den Kategorien „Georaum“, „Erdbeobachtung und Umwelt“ und „Meteorologie“.

3.

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG und der Richtlinie 2005/44/EG für Datensätze in der Kategorie „Mobilität“.

4.

„Schlüsselattribut“ ist ein Merkmal eines Objekts oder einer Entität in einem Datensatz, wie z. B. eine nationale Kennnummer oder ein Name;

5.

„Granularität“ ist der Detaillierungsgrad des Datensatzes;

6.

„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;

7.

„Massen-Download“ ist eine Funktion, die das Herunterladen eines vollständigen Datensatzes in einem oder mehreren Paketen ermöglicht.

Artikel 3

Veröffentlichungsmodalitäten für alle Kategorien hochwertiger Datensätze

(1)   Öffentliche Stellen, die im Besitz der im Anhang aufgeführten hochwertigen Datensätze sind, gewährleisten, dass die im Anhang beschriebenen oder referenzierten Datensätze entsprechend den angemessenen Bedürfnissen der Weiterverwender in maschinenlesbaren Formaten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) zur Verfügung gestellt werden. Sofern im Anhang angegeben, werden die Datensätze auch als Massen-Download zur Verfügung gestellt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen legen die Nutzungsbedingungen der API und die Kriterien für die Dienstqualität bezüglich der Leistung, Kapazität und Verfügbarkeit fest und veröffentlichen diese. Die Nutzungsbedingungen müssen in einem für Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format verfügbar sein. Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Kriterien für die Dienstqualität müssen mit den gemäß Artikel 4 festgelegten Modalitäten für die Weiterverwendung hochwertiger Datensätze vereinbar sein.

(3)   Den API-Nutzungsbedingungen wird eine API-Dokumentation in einem in der Union oder international anerkannten, offenen, für Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format beigefügt.

(4)   Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen benennen eine Kontaktstelle für Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der API, um die Verfügbarkeit und Pflege der API und letztlich die reibungslose und wirksame Veröffentlichung der hochwertigen Datensätze zu gewährleisten.

(5)   Öffentliche Stellen, die im Besitz im Anhang aufgeführter hochwertiger Datensätze sind, sorgen dafür, dass die Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als hochwertige Datensätze gekennzeichnet werden.

Artikel 4

Weiterverwendungsmodalitäten für alle Kategorien hochwertiger Datensätze

(1)   Eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 gewährte Ausnahme wird ebenso wie die Liste der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 genannten öffentlichen Stellen im Internet veröffentlicht.

(2)   Um die Verfügbarkeit von Datensätzen zur Weiterverwendung für längere Zeiträume zu erleichtern, gelten die Verpflichtungen aus dieser Verordnung auch für bestehende maschinenlesbare hochwertige Datensätze, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung erstellt wurden.

(3)   Hochwertige Datensätze werden unter den Bedingungen der „Creative Commons Public Domain Dedication“ (CC-Gemeinfreigabe, CC0) oder alternativ der Lizenz „Creative Commons BY 4.0“ (CC-Namensnennung, CC-BY) oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt, die jeweils eine uneingeschränkte Weiterverwendung ermöglicht. Eine Anforderung bezüglich der Namensnennung des Lizenzgebers kann zusätzlich vom Lizenzgeber festgelegt werden.

(4)   Hochwertige Datensätze werden gemäß den im Anhang festgelegten Modalitäten zur Veröffentlichung und Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

Berichterstattung

(1)   Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Durchführungsverordnung ergriffen haben. Soweit dies zweckmäßig ist, können die Informationen nach Absatz 3 durch Verweise auf relevante Metadaten bereitgestellt werden.

(2)   Auf Ersuchen der Kommission, das alle zwei Jahre gestellt werden sollte, übermittelt jeder Mitgliedstaat eine aktualisierte Fassung des Berichts.

(3)   Der Bericht enthält folgende Informationen:

a)

eine Liste bestimmter Datensätze auf Ebene der Mitgliedstaaten (und gegebenenfalls auf subnationaler Ebene), die jeweils der Beschreibung jedes einzelnen hochwertigen Datensatzes im Anhang dieser Verordnung entsprechen, mit Online-Verweis auf Metadaten gemäß bestehenden Standards, z. B. auf ein zentrales Register oder einen Katalog offener Daten;

b)

zu jedem in Buchstabe a genannten Datensatz einen dauerhaften Verweis auf die Lizenzbedingungen, die für die Weiterverwendung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten hochwertigen Datensätze gelten;

c)

zu jedem in Buchstabe a genannten Datensatz einen dauerhaften Verweis auf die APIs, die den Zugang zu den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten hochwertigen Datensätze ermöglichen;

d)

sofern verfügbar, von den Mitgliedstaaten herausgegebene Hinweise für die Veröffentlichung und Weiterverwendung ihrer hochwertigen Datensätze;

e)

sofern verfügbar, Hinweise auf vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen, die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt wurden;

f)

die Zahl der öffentlichen Stellen, für die Ausnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 gelten.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [16 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56.

(2)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(3)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(4)  Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).

(5)  ABl. C 240 vom 24.7.2014, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

1.   GEORAUM

1.1.   Erfasste Datensätze

Die thematische Kategorie Georaum umfasst Datensätze, die unter die INSPIRE-Datenthemen Verwaltungseinheiten, geografische Bezeichnungen, Adressen, Gebäude und Katasterparzellen gemäß Anhang I und Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen. Außerdem gehören dazu Referenzparzellen und landwirtschaftliche Parzellen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der damit verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (4). Ihre Granularität, geografische Abdeckung und Schlüsselattribute sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Wenn Datensätze zwar nicht in dem in der folgenden Tabelle angegebenen Maßstab vorliegen, aber in mindestens einer höheren räumlichen Auflösung verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung (5) bereitzustellen.

Datensätze

Verwaltungseinheiten

Geografische Bezeichnungen

Adressen

Gebäude

Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

Referenzparzellen

Landwirtschaftliche Parzellen

Granularität

Alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5 000 .

Von Kommunen bis zu Ländern; Meereseinheiten.

Entfällt

Entfällt

Alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5 000 .

Alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5 000 .

Eine Genauigkeit, die mindestens dem Maßstab 1:10 000 entspricht und ab 2016 gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dem Maßstab 1:5 000 entspricht.

Eine Genauigkeit, die mindestens dem Maßstab 1:10 000 entspricht und ab 2016 gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dem Maßstab 1:5 000 entspricht.

Geografische Abdeckung

Einzelne Datensätze oder mehrere Datensätze, die zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken.

Schlüsselattribute

Eindeutige Kennung; Art der Einheit (Verwaltungseinheit oder Meereseinheit); Geometrie (6); Status der Grenze; Nationale Kennnummer; Kennnummer der übergeordneten Verwaltungsebene; Amtliche Bezeichnung; Ländercode; Name in mehreren Sprachen (nur für Länder mit mehr als einer Amtssprache), einschließlich einer Sprache mit lateinischen Buchstaben, soweit möglich.

Eindeutige Kennung; Geometrie; Name in mehreren Sprachen (nur für Länder mit mehr als einer Amtssprache), einschließlich einer Sprache mit lateinischen Buchstaben, soweit möglich; Art.

Eindeutige Kennung; Geometrie; Address-Locator (z. B. Hausnummer); Verkehrsweg (Straße); Name; Verwaltungseinheiten (z. B. Gemeinde, Provinz, Land); Postalischer Deskriptor (z. B. Postleitzahl); Datum der letzten Aktualisierung

Eindeutige Kennung; Geometrie (Grundfläche des Gebäudes); Zahl der Stockwerke; Art der Nutzung.

Eindeutige Kennung; Geometrie (Grenzen der Katasterparzellen oder Buchungseinheiten (7)); Code der Parzelle oder Buchungseinheit; Angabe der Verwaltungseinheit der untersten Verwaltungsebene, zu der diese Parzelle oder Buchungseinheit gehört.

Eindeutige Kennung; Geometrie (Grenze und Fläche); Bodenbedeckung (8); ökologisch/biologisch (9); stabile Landschaftselemente (10) (ÖVF-Schicht); Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen.

Eindeutige Kennung; Geometrie (Grenze und Fläche jeder landwirtschaftlichen Parzelle); Landnutzung (Kulturen oder Kulturgruppen); ökologisch/biologisch; einzelnes Landschaftselement; Dauergrünland.

1.2.   Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung

a)

Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:

unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;

in einem öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;

über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) (11) und Massen-Download;

in ihrer jeweils aktuellsten Version.

b)

Die Metadaten zur Beschreibung der unter die INSPIRE-Datenthemen fallenden Datensätze müssen mindestens die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (12) festgelegten Metadatenelemente enthalten.

c)

Bei der Erstellung der Datensätze für Referenzparzellen und landwirtschaftliche Parzellen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die laufende Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG sowie die Verpflichtung gemäß Artikel 67 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/2116.

2.   ERDBEOBACHTUNG UND UMWELT

2.1.   Erfasste Datensätze

Die Kategorie Erdbeobachtung und Umwelt umfasst Erdbeobachtungsdaten, einschließlich Weltraum- und Fernerkundungsdaten, Boden- oder In-situ-Daten, Umwelt- und Klimadatensätze, die unter die in der ersten folgenden Tabelle aufgeführten und in den Anhängen I–III der Richtlinie 2007/2/EG festgelegten INSPIRE-Datenthemen fallen, sowie Datensätze, die im Zusammenhang mit den in der zweiten folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden. Dazu gehören die aktuellsten Datensätze sowie historische Versionen von Datensätzen, die in maschinenlesbarem Format in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab 1:5 000 vorliegen und zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken. Wenn Datensätze zwar nicht in diesem Maßstab, aber in höherer räumlicher Auflösung (13) verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen.

Darüber hinaus umfasst die thematische Kategorie Erdbeobachtung und Umwelt im Einklang mit den und unbeschadet der einschlägigen Zugangsregelungen der Richtlinie 2003/4/EG alle „Umweltinformationen“ im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowie die Umweltinformationen, die in Artikel 7 „Verbreitung von Umweltinformationen“ der Richtlinie 2003/4/EG aufgeführt sind.

INSPIRE-DATENTHEMEN (gemäß den Anhängen der Richtlinie 2007/2/EG)

Gewässernetz (I)

Schutzgebiete (I)

Höhe (II)

Geologie (II)

Bodenbedeckung (II)

Orthofotografie (II)

Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (III)

Biogeografische Regionen (III)

Energiequellen (III)

Umweltüberwachungseinrichtungen (III)

Lebensräume und Biotope (III)

Bodennutzung (III)

Mineralische Bodenschätze (III)

Gebiete mit naturbedingten Risiken (III)

Ozeanografisch-geografische Kennwerte (III)

Produktions- und Industrieanlagen (III)

Meeresregionen (III)

Boden (III)

Verteilung der Arten (III)


UMWELTBEREICH

Rechtsakte zur Festlegung der Schlüsselvariablen

Luft

Artikel 6–14 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15),

Artikel 7 der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16)

Klima

Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (17),

Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18)

Emissionen

Artikel 24, 32, 55 und 72 der Richtlinie 2010/75/EU,

Artikel 21 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19),

Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (20),

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (21),

Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (22),

Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (23)

Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt

Artikel 4, 9 und 12 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24),

Artikel 4, 6, 16 und 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (25),

Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (26),

Daten für das Verzeichnis der nationalen Schutzgebiete (CDDA), nationale biogeografische Regionen

Lärm

Artikel 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27)

Abfall

Artikel 15 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (28),

Artikel 18 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29),

Artikel 10 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (30),

Artikel 15–17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (31),

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (32),

Artikel 15 der Empfehlung 2014/70/EU der Kommission (33)

Wasser

Artikel 15–17 der Richtlinie 91/271/EWG,

Artikel 13 der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (34),

Artikel 5, 8, 11, 13 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG,

Artikel 3–6 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35),

Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36),

Artikel 17–18 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (37),

Artikel 3–8 und Artikel 10 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38),

Artikel 6–11, 13, 14, 17–19, 26 und 27 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39)

Horizontale Rechtsvorschriften

Artikel 15 und 18 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (40),

Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (41)

2.2.   Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung

a)

Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:

unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;

in einem öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;

über APIs (42) und Massen-Download (für historische Versionen von Datensätzen: APIs oder Massen-Download soweit durchführbar und angemessen).

b)

Die Metadaten zur Beschreibung der unter die INSPIRE-Datenthemen fallenden Daten müssen mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 festgelegten Metadatenelemente enthalten.

c)

Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und -semantik hervorgeht.

d)

Die Datensätze entsprechen unionsweit oder international anerkannten und öffentlich dokumentierten kontrollierten Vokabularen und Taxonomien, soweit vorhanden.

3.   METEOROLOGIE

3.1.   Erfasste Datensätze

Die thematische Kategorie Meteorologie umfasst Datensätze zu Beobachtungsdaten, die von Wetterstationen gemessen werden, zu validierten Beobachtungen (Klimadaten), Wetterwarnungen, Radardaten und Modelldaten für numerische Wettervorhersagen (NWP) mit der Granularität und den Schlüsselattributen, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.

Datensätze

Beobachtungsmessdaten von Wetterstationen

Klimadaten: validierte Beobachtungen

Wetterwarnungen

Radardaten

NWP-Modelldaten

Granularität

Pro Wetterstation mit voller zeitlicher Auflösung

Pro Wetterstation mit voller zeitlicher Auflösung

Warnungen, mit mindestens 48 Stunden Vorlauf

Pro Radarstation in dem MS und als nationale Kompositdaten

Mindestens 48 Stunden Vorlauf in einstündigen Schritten, national, mit 2,5 km Abstand/mit bestem verfügbaren Gitter

Schlüsselattribute

Alle gemessenen Beobachtungsvariablen

Alle validierten gemessenen Beobachtungsvariablen, Tagesdurchschnitt pro Variable

 

Reflektivität, Rückstreuung, Polarisierung. Niederschlag, Wind und Echotops

Deterministische und/oder Ensemble-Vorhersagen, sofern verfügbar, für meteorologisch relevante Parameter und Werte

3.2.   Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung

a)

Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:

unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;

in einem der in der folgenden Tabelle angegebenen Formate oder in einem anderen unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;

über APIs und Massen-Download mit Ausnahme des Datensatzes „NWP-Modelldaten“, der nur über APIs verfügbar gemacht wird;

in der in der folgenden Tabelle angegebenen Häufigkeit und Zeitnähe der Aktualisierung.

b)

Die Metadaten zur Beschreibung des Datensatzes müssen vollständig und im Internet in einem offenen und weitverbreiteten maschinenlesbaren Format verfügbar sein.

c)

Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und -semantik hervorgeht (43).

Datensätze

Beobachtungsmessdaten der Wetterstationen

Klimadaten: validierte Beobachtungen

Wetterwarnungen

Radardaten

NWP-Modelldaten

Format

BUFR, NetCDF, ASCII, CSV, JSON

NetCDF, JSON, CSV

XML (Cap oder RSS / Atom), JSON

HDF5, BUFR

GRIB (oder NetCDF)

Häufigkeit und Zeitnähe der Aktualisierung

Alle 5–10 Minuten in Echtzeit für automatisierte Stationen, stündlich unvalidiert für alle Stationen, jeweils für die letzten 24 Stunden

Täglich validierte stündliche (und in besserer zeitlicher Auflösung) und tagesdurchschnittliche Beobachtungsdaten; alle digitalisierten historischen Daten

Nach Erfassung oder stündlich

Echtzeitnah in 5-Minuten-Intervallen (oder im kürzest möglichen Intervall)

Alle 6 Stunden oder in besserer zeitlicher Auflösung, für die letzten 24 Stunden.

4.   STATISTIK

4.1.   Erfasste Datensätze

Die thematische Kategorie Statistik umfasst statistische Datensätze mit Ausnahme von Mikrodaten zu den Meldepflichten, die sich aus den in der folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten ergeben.

Zur vollständigen Ermittlung der einschlägigen Rechtsverweise in den Rechtsakten muss bei einigen Datensätzen auf Begriffe aus einer Reihe von Bestimmungen und Anhängen Bezug genommen werden, die in den Tabellen 1–18 aufgeführt sind. Für diese Datensätze gelten die Begriffsbestimmungen aus den in der folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten. Die Rechtsakte sind auch anwendbar, wenn dies in den Fußnoten zu den Tabellen 1–18 angegeben ist.

Die Zeitreihen beginnen spätestens am Tag des Beginns der Anwendung des jeweiligen in der folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakts.

Datensätze

Rechtsakte zur Festlegung der Schlüsselvariablen der erfassten Datensätze und ihrer Aufschlüsselungen

Industrieproduktion

Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (44)

Tabelle 26 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (45)

Industrieller Erzeugerpreisindex – Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Tabelle 5 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197

Verkaufsmengen nach Tätigkeit

Tabelle 7 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197

Statistik des internationalen Warenverkehrs der EU – Ausfuhren und Einfuhren

Aufschlüsselung gleichzeitig nach Partnern, Produkten und Warenströmen

Verordnung (EU) 2019/2152

Tourismusströme in Europa (siehe erfasste Variablen in Tabelle 1 und 2)

Abschnitt 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (46)

 

Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission (47)

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (48)

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – BIP-Hauptaggregate (siehe erfasste Variablen in Tabelle 6 und 7)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (49), insbesondere Anhang B

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – Schlüsselindikatoren für Kapitalgesellschaften (siehe erfasste Variablen in Tabelle 8)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013, insbesondere Anhang B

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – Schlüsselindikatoren für private Haushalte (siehe erfasste Variablen in Tabelle 9)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013, insbesondere Anhang B

Ausgaben und Einnahmen des Staates (siehe erfasste Variablen in Tabelle 10)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013, insbesondere Anhang B

Konsolidierte Bruttoverschuldung des Staates (siehe erfasste Variablen in Tabelle 11 und 12)

Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (50)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013

Umweltgesamtrechnungen und -statistiken

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (51)

Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (52)

Bevölkerung, Fertilität, Mortalität

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (53)

 

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission (54)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (55)

Verordnung (EU) Nr. 351/2010 der Kommission (56)

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014

Verordnung (EU) 2020/851 des Europäischen Parlaments und des Rates (57)

Bevölkerung (siehe erfasste Variablen in Tabelle 3)

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Verordnung (EU) Nr. 351/2010

Fertilität (siehe erfasste Variablen in Tabelle 4)

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014

Mortalität (siehe erfasste Variablen in Tabelle 5)

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014

Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission (58)

Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission (59)

Entscheidung 93/704/EG des Rates (60)

Laufende Gesundheitsausgaben

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/359 der Kommission (61)

Armut (siehe erfasste Variablen in Tabelle 13)

Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (62)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 der Kommission (63)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission (64)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission (65)

Ungleichheit (siehe erfasste Variablen in Tabelle 14)

Verordnung (EU) 2019/1700

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242

Erwerbstätigkeit (siehe erfasste Variablen in Tabelle 15 und 16)

Verordnung (EU) 2019/1700

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission (66)

Erwerbslosigkeit (siehe erfasste Variablen in Tabelle 17)

Verordnung (EU) 2019/1700

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240

Potenzielle Arbeitskräfte (siehe erfasste Variablen in Tabelle 18)

Verordnung (EU) 2019/1700

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240


Tabelle 1

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Tourismusströme in Europa jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.

Legende für Aufschlüsselungen: ● = obligatorisch, ● = erforderlich für Mitgliedstaaten mit hinreichender Stichprobengröße, um genaue Schätzungen gemäß der jeweiligen Verordnung zu ermöglichen, ⇓ = NUTS-2-Aufschlüsselungen sind anzubieten, da NUTS-3-Aufschlüsselungen angeboten werden


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben

Teilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen

Tourismusreisen von EU-Inländern

Tourismusübernachtungen von EU-Inländern

Tourismusausgaben von EU-Inländern

Angebotsseitige Informationen zum Inlands- und Einreiseverkehr

Anteil der Bevölkerung (15+), der in einem bestimmten Bezugsjahr Tourismusreisen mit Übernachtungen aus persönlichen Gründen unternimmt

Nachfrageseitige Informationen über Tourismusreisen im Inland und im Ausland

Nachfrageseitige Informationen über Tourismusübernachtungen im Inland und im Ausland

Nachfrageseitige Informationen über Tourismusausgaben im Inland und im Ausland

Herkunftsland

gebietsansässig

gebietsfremd

 

 

 

 

 

Reisedauer

lang

kurz

 

 

 

 (67)

 (67)

 (67)

Bestimmungsland

Inland

Ausland

 

 

 

 (67)

 (67)

 (67)

Beförderungsmittel

7 Kategorien (68)

 

 

 

 

 (67)

 (67)

 (67)

Unterkünfte

7 Kategorien (68)

 

 

 

 

 (67)

 (67)

 (67)

Buchungsmodalitäten  (69)

Verschiedene Attribute (68)

 

 

 

 

 (67) ,  (69)

 (67) ,  (69)

 (67) ,  (69)

Geografisch

NUTS-2-Region

 

 

 

 

 

 

NUTS-3-Region

 

 

 

 

 

 

Küsten-/Nicht-Küstengebiete

 

 

 

 

 

 

 

Verstädterungsgrad (3 Kategorien)

 

 

 

 

 

 

Stadt (nur ausgewählte Städte) (70)

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Tourismusströme in Europa monatlich

Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben

Angebotsseitige Informationen zum Inlands- und Einreiseverkehr

Herkunftsland

gebietsansässig

gebietsfremd

Geografisch

NUTS 2


Tabelle 3

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Bevölkerung jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.

Legende für Aufschlüsselungen: ● = obligatorisch, ● = erforderlich für Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der der betreffenden Verordnung erfüllen; ○ = fakultativ


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Bevölkerung am 1. Januar

Medianalter

Altersabhängigkeitsquotient

 

 

Verhältnis der Personen im Alter ab 65 Jahren zu den Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren

Geschlecht

 

 

Alter

 

 

 

Bildungsabschluss

ISCED 2011  (71)

 

 

 

 

 

 

Familienstand

 

 

 

 

 

 

 

Staatsangehörigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Geburtsland

 

 

 

 

 

 

 

Index der menschlichen Entwicklung

Der HDI führt Geburtsland und Land der Staatsangehörigkeit zusammen.

 

 

 

 

 

Region

NUTS 3

 

 

 

 


Tabelle 4

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Fertilität jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.

Legende für Aufschlüsselungen: ●= obligatorisch, ⇓ = NUTS-2-Aufschlüsselungen sind anzubieten, da NUTS-3-Aufschlüsselungen angeboten werden


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Bruttogeburtenziffer

Fertilitätsziffer nach Alter der Mutter

Gesamtfertilitätsziffer

Verhältnis der Zahl der Lebendgeburten während des Jahres zur durchschnittlichen Bevölkerung in diesem Jahr.

Der Wert wird pro 1 000  Einwohner angegeben.

Verhältnis der Lebendgeburten der Mütter im Alter von x Jahren zur weiblichen Gesamtbevölkerung im Alter von x Jahren.

Mittlere Zahl der Kinder, die eine Frau während ihres Lebens lebend gebären würde, wenn sie in ihren gebärfähigen Jahren entsprechend den Fertilitätsziffern nach Alter eines bestimmten Jahres Kinder gebärt und ihr gebärfähiges Alter überlebt.

Alter

 

 

 

Region

NUTS 2

NUTS 3

 


Tabelle 5

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Mortalität jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.

Legende für Aufschlüsselungen: ● = obligatorisch, ⇓ = NUTS-2-Aufschlüsselungen sind anzubieten, da NUTS-3-Aufschlüsselungen angeboten werden


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Rohe Sterbeziffer

Säuglingssterbeziffer

Lebenserwartung

Verhältnis der Zahl der Sterbefälle während des Jahres zur durchschnittlichen Bevölkerung in diesem Jahr. Der Wert wird pro 1 000  Einwohner angegeben.

Verhältnis der Zahl der Sterbefälle bei Kindern unter einem Jahr während eines Jahres zur Zahl der Lebendgeburten im selben Jahr. Der Wert wird pro 1 000  Lebendgeburten angegeben.

 

Alter

 

 

 

Geschlecht

 

 

 

Region

NUTS 2

 

NUTS 3

 

 


Tabelle 6

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – BIP-Hauptaggregate jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.

Legende für Aufschlüsselungen: ●= obligatorisch, ⇓ = NUTS-2-Aufschlüsselungen sind anzubieten, da NUTS-3-Aufschlüsselungen angeboten werden


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen  (72)

Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen

Bruttowertschöpfung

Konsumausgaben der privaten Haushalte

Bruttoanlageinvestitionen

Arbeitnehmerentgelt

Erwerbstätigkeit

Bruttonationaleinkommen

Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft

Variable B.1*g (73) ,  (74)

Variable B.1g (73) ,  (74)

Variable P.31_S.14 (73) ,  (74)

Variable P.51g (73) ,  (74)

Variable D.1 (73) ,  (74)

Variable EMP (73) ,  (74)

Variable B.5g_S.1 (73)

Variable B.9_S.1 (73)

Jeweilige Preise und Volumen, abgeleitete Wachstumsraten und pro Kopf

Jeweilige Preise

Volumen

Jeweilige Preise und Volumen

Jeweilige Preise

Volumen

Jeweilige Preise

Personen

Geleistete Arbeitsstunden

Jeweilige Preise, Stufen und pro Kopf

Salden

Industrie

NACE Rev. 2

 

(ohne Aufschlüsselung)

(ohne Aufschlüsselung)

(ohne Aufschlüsselung)

Art des Vermögenswerts

AN_F6

 

 

 

 

 

 

 

Region

NUTS 2

 (75)

 

 

 

 

 

 

 

NUTS 3

 (75)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 7

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – BIP-Hauptaggregate vierteljährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen  (72)

Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen

Bruttowertschöpfung

Konsumausgaben der privaten Haushalte

Bruttoanlageinvestitionen

Arbeitnehmerentgelt

Erwerbstätigkeit

Variable B.1*g (73) ,  (74)

Variable B.1g (73) ,  (74)

Variable P.31_S.14 (73) ,  (74)

Variable P.51g (73) ,  (74)

Variable D.1 (73) ,  (74)

Variable EMP (73) ,  (74)

Jeweilige Preise und Volumen, abgeleitete Wachstumsraten

Jeweilige Preise und Volumen

Jeweilige Preise und Volumen

Jeweilige Preise und Volumen

Jeweilige Preise

Personen und geleistete Arbeitsstunden

Industrie

NACE Rev. 2 (76)

(ohne Aufschlüsselung)

(ohne Aufschlüsselung)

 

Art des Vermögenswerts

AN_F6

 

 

 


Tabelle 8

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – Schlüsselindikatoren für Kapitalgesellschaften jährlich

Schlüsselvariablen

Bruttoanlageinvestitionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbständigeneinkommen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Gesamtvermögen des Finanzsektors

Gesamtverbindlichkeiten des Finanzsektors

Finanzierungssaldo nichtfinanzieller und finanzieller Kapitalgesellschaften

Variable P.51g_S.11 (77)

Variablen 9B.2g und B3g)_S.11 (77)

Variable F.A_S.12 (77)

Variable F.L_S.12 (77)

Variablen B.9_S.11 (77) und B.9_S.12 (77)

Jeweilige Preise

Jeweilige Preise

Jeweilige Preise, nicht konsolidiert

Jeweilige Preise, nicht konsolidiert

Salden

Aufschlüsselungen

(Keine Aufschlüsselungen für diesen hochwertigen Datensatz)


Tabelle 9

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – Schlüsselindikatoren für private Haushalte jährlich

Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Verfügbares Einkommen der privaten Haushalte – brutto und netto

Bruttoanlageinvestitionen der privaten Haushalte

Ersparnisse der privaten Haushalte, brutto

Gesamtvermögen des Sektors private Haushalte

Gesamtverbindlichkeiten des Sektors private Haushalte

Finanzierungssaldo der privaten Haushalte

Variablen B.6g_S.14 (78) (brutto) und B.6n_S.14 (78) (netto)

Variable P.51g_S.14 (78)

Variable B.8g_S.14 (78)

Variable F.A_S.14 (78)

Variable F.L_S14 (78)

Variable B.9_S.14 (78)

Jeweilige Preise, abgeleitet pro Kopf und volumenmäßig pro Kopf

Jeweilige Preise

Jeweilige Preise

Jeweilige Preise, nicht konsolidiert

Jeweilige Preise, nicht konsolidiert

Salden, jeweilige Preise.

Verfügbares Bruttoeinkommen

Verfügbares Nettoeinkommen

 

 

 

 

 

Region

NUTS 2

(ohne Aufschlüsselung)

(ohne Aufschlüsselung)


Tabelle 10

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Ausgaben und Einnahmen des Staates jährlich

Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Staatseinnahmen insgesamt

Gesamtausgaben

Finanzierungssaldo des Staates (B.9)

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Anhang A Nummer 8.100 und Kapitel 20 unter Bezugnahme auf eine Liste von Kategorien.

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Anhang A Nummer 8.100 und Kapitel 20 unter Bezugnahme auf eine Liste von Kategorien.

Salden der Einnahmen und Ausgaben des Staates

Dimension

Kategorien  (79)

Kategorie Einnahmen

Marktproduktion

Produktion für die Eigenverwendung

Zahlungen für die Nichtmarktproduktion

Produktions- und Importabgaben

Sonstige Subventionen

Empfangenes Vermögenseinkommen

Einkommen- und Vermögensteuern

Nettosozialbeiträge

Sonstige laufende Transfers und Vermögenstransfers

 

(Keine Aufschlüsselungen für diese Schlüsselvariable)

Kategorie Ausgaben

Vorleistungen

Bruttoinvestitionen

Arbeitnehmerentgelt

Sonstige Produktionsabgaben

Subventionen

Zu zahlende Vermögenseinkommen

Einkommen- und Vermögensteuern

Monetäre Sozialleistungen

Soziale Sachtransfers – gekaufte Marktproduktion

Sonstige laufende Transfers

Zunahmen betrieblicher Versorgungsansprüche

Vermögenstransfers und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern

 


Tabelle 11

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Konsolidierte Bruttoverschuldung des Staates jährlich

Schlüsselvariable

Aufschlüsselung

Bruttoverschuldung des Staates

Die Staatsverschuldung ist definiert als der gesamte konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert in den folgenden Kategorien von Verbindlichkeiten des Staates (gemäß der Definition im ESVG 2010): Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF.4).

Dimension

Kategorien  (80)

Kategorie Verbindlichkeiten des Staates

Bargeld und Einlagen (AF.2)

Schuldverschreibungen (AF.3)

Kredite (AF.4)


Tabelle 12

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Konsolidierte Bruttoverschuldung des Staates vierteljährlich

Schlüsselvariable

Aufschlüsselung

Bruttoverschuldung des Staates

Die Staatsverschuldung ist definiert als der gesamte konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert in den folgenden Kategorien von Verbindlichkeiten des Staates (gemäß der Definition im ESVG 2010): Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF.4).

Dimension

Kategorien  (80)

Kategorie Verbindlichkeiten des Staates

Bargeld und Einlagen (AF.2)

Schuldverschreibungen (AF.3)

Kredite (AF.4)


Tabelle 13

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Armutsquote jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.

Legende für Aufschlüsselungen: ● = obligatorisch, ○ = erforderlich für Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der betreffenden Verordnung erfüllen


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen

Armutsgefährdungsquote

Quote der erheblichen materiellen und sozialen Deprivation

Quote der materiellen und sozialen Deprivation

Personen in Haushalten mit sehr niedriger Erwerbsintensität

Prozentsatz der Personen, die von Armut bedroht oder von erheblicher materieller und sozialer Deprivation betroffen sind oder in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsintensität leben

Prozentsatz der Personen, die in einem Haushalt leben, dessen verfügbares Äquivalenzeinkommen unter 60 % des verfügbaren Medianäquivalenzeinkommens liegt

Prozentsatz der Personen, die in einem Haushalt leben, der sich mindestens 7 von 13 Gegenständen nicht leisten kann, die für eine angemessene Lebensführung als wünschenswert oder sogar notwendig angesehen werden

Prozentsatz der Personen, die von Armut bedroht oder von erheblicher materieller und sozialer Deprivation betroffen sind oder in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsintensität leben

Prozentsatz der Personen, die in einem Haushalt leben, in dem die Haushaltsmitglieder im erwerbsfähigen Alter im Vorjahr weniger als 20 % ihres Gesamtpotenzials gearbeitet haben

Geschlecht

 

Männlich/Weiblich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alter

 

0–17 18–64 64+

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bildungsabschluss

ISCED 2011

Weniger als Primarbereich (Stufe 0)

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatsangehörigkeit

 

National/EU/Nicht-EU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geburtsland

 

National/EU/Nicht-EU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Häufigster Erwerbsstatus

 

Erwerbstätige Personen

Arbeitnehmer

Erwerbstätige (ohne Arbeitnehmer)

Nicht erwerbstätige Personen

Erwerbslose Personen

Personen im Ruhestand

Sonstige nicht erwerbstätige Personen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommensquintil

 

1,2,3,4,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NUTS 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 14

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Ungleichheitsquote jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.

Legende für Aufschlüsselungen: ●= obligatorisch, ○ = erforderlich für Mitgliedstaaten, soweit dies gemäß der betreffenden Verordnung machbar ist


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Einkommensquintilverhältnis S80/S20

Gini-Koeffizient des verfügbaren Äquivalenzeinkommens

Verhältnis zwischen dem Gesamteinkommen der 20 % der Bevölkerung mit dem höchsten Einkommen (oberstes Quintil) zum Gesamteinkommen der 20 % der Bevölkerung mit dem niedrigsten Einkommen (unterstes Quintil).

Diese Variable misst, inwieweit die Verteilung des verfügbaren Äquivalenzeinkommens nach Sozialtransfers von einer völlig gleichen Verteilung abweicht. Es handelt sich um eine zusammenfassende Messgröße für den kumulierten Anteil des Äquivalenzeinkommens, der auf die kumulierten Prozentsätze der Zahl der Einzelpersonen entfällt. Ihr Wert reicht von 0 (vollständige Gleichheit) bis 100 (vollständige Ungleichheit).

Geschlecht

Männlich/Weiblich

 

 

Alter

weniger als 65/mehr als 65

 

(Keine Aufschlüsselungen für diese Schlüsselvariable)

Region

NUTS 2

 

 


Tabelle 15

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Erwerbstätigkeit jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Beschäftigungsquote der 20- bis 64-Jährigen

Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigten im Alter von 20 bis 64 Jahren

Geschlecht

 

Männlich/Weiblich

 

 

 

 

Alter

 

20–24 Jahre, 25–29 Jahre, 30–34 Jahre, …, 55–64 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

20–24 Jahre, 25–54 Jahre, 55–64 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

Bildungsabschluss

ISCED 2011

Weniger als Primarbereich (Stufe 0)

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

 

 

 

 

Region

NUTS 2

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 16

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Erwerbstätigkeit vierteljährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Beschäftigungsquote der 20- bis 64-Jährigen

Geschlecht

 

Männlich/Weiblich

 

Alter

 

20–24 Jahre, 25–29 Jahre, 30–34 Jahre, …, 55–64 Jahre

 

Bildungsabschluss

ISCED 2011

Weniger als Primarbereich (Stufe 0)

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

 


Tabelle 17

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Erwerbslosigkeit jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Erwerbslosenquote der 15- bis 74-Jährigen

Langzeiterwerbslosenquote der 15- bis 74-Jährigen

Geschlecht

 

Männlich/Weiblich

 

 

 

 

Alter

 

15–24 Jahre, 25–54 Jahre, 55–74 Jahre

 

 

 

 

Bildungsabschluss

ISCED 2011

Weniger als Primarbereich (Stufe 0)

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

 

 

 

 

Region

NUTS 2

 

 

 

 

 

 

 

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Erwerbslosigkeit vierteljährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.

Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Erwerbslosenquote der 15- bis 74-Jährigen

Langzeiterwerbslosenquote der 15- bis 74-Jährigen

Geschlecht

 

Männlich/Weiblich

 

 

Alter

 

15–24 Jahre, 25–54 Jahre, 55–74 Jahre

 

 

Bildungsabschluss  (81)

ISCED 2011

Weniger als Primarbereich (Stufe 0)

Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)

Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)

Tertiärbereich (Stufen 5–8)

 

 


Tabelle 18

Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Potenzielle Arbeitskräfte jährlich

Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.


Schlüsselvariablen

Aufschlüsselungen

Prozentsatz der Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren, die Arbeit suchen, aber nicht unmittelbar verfügbar sind

Prozentsatz der Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren, die für eine Erwerbstätigkeit verfügbar sind, aber keine Arbeit suchen

Geschlecht

Männlich/Weiblich

Alter

15–24 Jahre, 25–54 Jahre, 55–74 Jahre

4.2.   Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung

a)

Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:

so oft wie in den unter Nummer 4.1 genannten Rechtsvorschriften vorgegeben (z. B. monatlich, vierteljährlich, jährlich);

unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;

in den Formaten CSV, XML (SDMX), JSON oder in einem anderen öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;

über APIs und Massen-Download;

b)

Die Metadaten zur Beschreibung des Datensatzes werden als gut entwickelte strukturierte Datei zur Verfügung gestellt, die mindestens eine Beschreibung der statistischen Daten, der statistischen Konzepte, Methoden und Informationen über die Datenqualität enthält.

c)

Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und -semantik hervorgeht.

d)

Die Datensätze entsprechen unionsweit oder international anerkannten und öffentlich dokumentierten kontrollierten Vokabularen und Taxonomien, soweit vorhanden.

5.   UNTERNEHMEN UND EIGENTÜMERSCHAFT VON UNTERNEHMEN

5.1.   Erfasste Datensätze

Die thematische Kategorie Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen umfasst Datensätze, die grundlegende Unternehmensinformationen sowie Unternehmensunterlagen und Rechnungsabschlüsse auf der Ebene der Einzelunternehmen mit den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schlüsselattribute enthalten.

Datensätze

Grundlegende Angaben zum Unternehmen: Schlüsselattribute

Unternehmensunterlagen und -abschlüsse

Die Beschreibungen der Datensätze und ihrer Schlüsselattribute sind im Einklang mit den Artikeln 4, 5, 9–19a, 24, 28–29a, 31, 35, 36, 39, 40, 43 und 48c der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (82) und den Artikeln 4 bis 6 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (83) zu verstehen.

 

Name des Unternehmens (vollständige Fassung, alternative Namen, soweit zutreffend);

Status des Unternehmens (z. B. geschlossen, aus dem Register gelöscht, abgewickelt, aufgelöst – mit Datum dieser Vorgänge, wirtschaftlich aktiv oder nicht aktiv nach nationalem Recht);

Datum der Eintragung;

Eingetragener Geschäftssitz;

Rechtsform;

Eintragungsnummer;

Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen eingetragen ist;

Tätigkeiten, die den Unternehmenszweck darstellen, z. B. NACE-Code.

Buchführungsunterlagen, die Folgendes enthalten:

Jahresabschlüsse (einschließlich der Liste der Beteiligungen, Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen sowie deren Sitz und Kapitalanteil), Prüfungsberichte.

Nichtfinanzielle Erklärungen, Lageberichte und sonstige Erklärungen oder Berichte.

Jahresfinanzberichte.

5.2.   Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung

a)

Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:

unverzüglich nach der jeweils letzten Aktualisierung;

unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz, gegebenenfalls mit zusätzlichen Bedingungen für die Weiterverwendung personenbezogener Daten;

in einem unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format (XHTML für Dokumente, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission (84) fallen, andere Formate, sofern nach geltendem Unionsrecht vorgeschrieben), mit vollständigen Metadaten (für Dokumente, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission (85) fallen: die in der genannten Verordnung festgelegten Metadaten, soweit zutreffend), für andere Dokumente die gegebenenfalls nach geltendem EU-Recht vorgeschriebenen Metadaten); Maschinenlesbarkeit wird nicht vorgeschrieben für Daten, die in nicht maschinenlesbaren Formaten aufbewahrt werden (z. B. gescannte Unternehmensunterlagen und -abschlüsse) oder für unstrukturierte/nicht maschinenlesbare Datenfelder, die in maschinenlesbaren Dokumenten enthalten sind;

über APIs und Massen-Download;

auf der Ebene der Einzelunternehmen.

b)

Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und -semantik hervorgeht.

c)

Die Datensätze entsprechen unionsweit oder international anerkannten und öffentlich dokumentierten kontrollierten Vokabularen und Taxonomien, soweit vorhanden, wie z. B. dem Kerngeschäftsvokabular (Core Business Vocabulary (86)).

6.   MOBILITÄT

6.1.   Erfasste Datensätze

Die thematische Kategorie Mobilität umfasst Datensätze, die unter das INSPIRE-Datenthema Verkehrsnetze gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG fallen und die in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab 1:5 000 vorliegen und zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken. Wenn Datensätze zwar nicht im Maßstab 1:5 000, aber in höherer räumlicher Auflösung (87) verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen. Die Datensätze enthalten als Schlüsselattribute die nationale Kennnummer, die geografische Position sowie etwaige Verbindungen zu grenzüberschreitenden Netzen.

INSPIRE-DATENTHEMA (gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG)

Verkehrsnetze

Für die Mitgliedstaaten, auf die die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (88) Anwendung findet, umfasst diese Kategorie auch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Datensätze; die Datensätze sind im Sinne der Richtlinie 2005/44/EG zu verstehen.

Binnenschifffahrtsdatensätze

Datenart

Fahrwassermerkmale

Langzeitbehinderungen im Fahrweg und Zuverlässigkeit

Höhe der Abgaben für die Wasserstraßen-Infrastruktur

Sonstige physische Beschränkungen auf Wasserstraßen

Normale Betriebszeiten der Schleusen und Brücken

Lage und Merkmale von Häfen und Umschlagstellen

Liste der Navigationshilfen und Verkehrszeichen

Vorschriften und Empfehlungen für die Schifffahrt

Statische Daten

Tiefenlinien in der Fahrrinne

Vorübergehende Hindernisse im Fahrwasser

Gegenwärtige und zukünftige Wasserstände an den Pegeln

Zustand der Flüsse, Kanäle, Schleusen und Brücken

Beschränkungen infolge von Hochwasser und Eis

Kurzfristige Änderungen der Betriebszeiten von Schleusen und Brücken

Kurzfristige Änderungen bei den Schifffahrtszeichen

Dynamische Daten

Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe

Links zu den externen xml-Dateien mit Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen

Lage von Häfen und Umschlagstellen

Referenzdaten für die schifffahrtsrelevanten Pegel

Ufer der Wasserstraße bei Mittelwasser

Uferbefestigung

Umrisse der Schleusen und Wehre

Fahrwasser-/Fahrrinnengrenzen

Isolierte Gefahrenstellen im Fahrwasser/in der Fahrrinne unter und über Wasser

Offizielle Schifffahrtszeichen (z. B. Tonnen, Baken, Leuchtzeichen, Tafelzeichen)

Elektronische Navigationskarten für die Binnenschifffahrt (nach der Norm für Inland-ECDIS)

6.2.   Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung von Verkehrsnetzdatensätzen

a)

Die Verkehrsnetzdatensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:

sofort nach der jeweils letzten Aktualisierung;

unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;

in einem unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;

über APIs (89) und Massen-Download;

in ihrer jeweils aktuellsten Version.

b)

Die Metadaten zur Beschreibung der Verkehrsnetzdatensätze müssen mindestens die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 festgelegten Metadatenelemente enthalten.

c)

Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und -semantik hervorgeht.

d)

Die Datensätze entsprechen unionsweit oder international anerkannten und öffentlich dokumentierten kontrollierten Vokabularen und Taxonomien, soweit vorhanden.

6.3.   Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung von Binnenschifffahrtsdatensätzen

a)

Die Binnenschifffahrtsdatensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:

unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;

in dem in der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Format;

über APIs und Massen-Download;

mit dem Ortscode-Attribut nach dem Internationalen Schiffsmeldestandard (International Ship Reporting Standard, ISRS);

gemäß der in der folgenden Tabelle angegebenen Häufigkeit und Zeitnähe der Aktualisierung;

in der in der folgenden Tabelle angegebenen Granularität.

b)

Die Metadaten zur Beschreibung der Binnenschifffahrtsdatensätze müssen vollständig und im Internet in einem unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format verfügbar sein.

c)

Die Dokumentation der Binnenschifffahrtsdatensätze muss der Richtlinie 2005/44/EG und den auf der Richtlinie 2005/44/EG beruhenden Durchführungsvorschriften und Normen entsprechen.

Datensätze

Statisch

Dynamisch/Dringend

Elektronische Binnenschifffahrtskarten

Häufigkeit und Zeitnähe der Aktualisierung

wenn erforderlich

Täglich bis (beinahe) in Echtzeit

Alle drei Monate bei Änderungen im Datensatz

Granularität

Einzelne Wasserstraßenkilometer oder nautische Meilen; Wasserstraßen-Hektometer, soweit zutreffend

Nationales Binnenwasserstraßennetz und grenzübergreifende Knotenpunkte


(1)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität und Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

(5)  Räumliche Auflösung gemäß der Definition im Anhang Teil B Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).

(6)  In diesem Anhang hat die Geometrie mindestens zwei Dimensionen.

(7)  Buchungseinheiten sind von den Mitgliedstaaten dann zur Verfügung zu stellen, wenn eindeutige Katasterangaben nur für Buchungseinheiten und nicht für Katasterparzellen (Flurstücke) vorhanden sind.

(8)  Die landwirtschaftliche Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

(9)  Angabe, ob die Parzelle nach ökologischen/biologischen Verfahren bewirtschaftet wird.

(10)  Unter Bezugnahme auf die „Schicht der ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)“ im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) (Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).

(11)  Beispielsweise durch direkten Zugriff auf Download-Dienste auf der Grundlage der Richtlinie 2007/2/EG.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).

(13)  Räumliche Auflösung gemäß der Definition im Anhang Teil B Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).

(14)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(15)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(16)  Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).

(19)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1),

(20)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

(23)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(24)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(25)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(27)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(28)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(29)  Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).

(30)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

(31)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(32)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(33)  Empfehlung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking (2014/70/EU) (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 72).

(34)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(35)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

(36)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).

(37)  Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

(38)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(39)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(40)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56);

(41)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(42)  Beispielsweise durch direkten Zugriff auf Download-Dienste auf der Grundlage der Richtlinie 2007/2/EG.

(43)  Ansätze und Anwendungsfälle für die Darstellung und Dokumentation der meteorologischen Datensätze sind beispielsweise in der INSPIRE-Datenspezifikation für atmosphärische Bedingungen und meteorologisch-geografische Kennwerte (https://inspire.ec.europa.eu/documents/Data_Specifications/INSPIRE_DataSpecification_AC-MF_v2.0.pdf) enthalten.

(44)  Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1).

(45)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1).

(46)  Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17).

(47)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf die Übermittlungsfristen und die Anpassung der Anhänge I und II (ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 1).

(48)  Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11).

(49)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(50)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (kodifizierte Fassung) (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(51)  Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1).

(52)  Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

(53)  Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).

(54)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische demografische Statistiken im Hinblick auf die Untergliederung der Daten, die Fristen und die Revision von Daten (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 10).

(55)  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

(56)  Verordnung (EU) Nr. 351/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in Bezug auf die Definitionen der Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 37).

(57)  Verordnung (EU) 2020/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 1).

(58)  Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission vom 5. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Todesursachen (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 22).

(59)  Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3).

(60)  Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63).

(61)  Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6).

(62)  Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).

(63)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 8).

(64)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Merkmale von in mehreren Datensätzen vorkommenden Elementen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 16).

(65)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 133).

(66)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 59).

(67)  Univariate und multivariate Statistiken sind nur für Kombinationen erforderlich, die eine hinreichende Stichprobengröße aufweisen, um genaue Schätzungen zu ermöglichen.

(68)  Siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf die Übermittlungsfristen und die Anpassung der Anhänge I und II.

(69)  Buchungsmodalitäten ist ein dreijährliches Modul – diese Aufschlüsselung ist nur dreijährlich (nicht jährlich) erforderlich.

(70)  Stadtspezifische Statistiken sind nur für bestimmte Städte erforderlich.

(71)  Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen.

(72)  Obligatorische Aufgliederungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(73)  Konzept, Detaillierungsgrad, Häufigkeit, Aktualität und Zeitreihen gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(74)  Häufigkeit und Saisonbereinigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(75)  Für B.1*g sind keine regionalen Aufschlüsselungen für Volumen oder abgeleitete Wachstumsraten erforderlich.

(76)  NACE A*10

(77)  Konzept, Detaillierungsgrad, Häufigkeit, Aktualität und Zeitreihen gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(78)  Konzept, Detaillierungsgrad, Häufigkeit, Aktualität und Zeitreihen gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(79)  Gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Anhang A Nummer 8.100 und Kapitel 20.

(80)  Gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(81)  Nach ISCED 2011.

(82)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(83)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(84)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).

(85)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene (ABl. L 234 vom 31.8.2016, S. 1).

(86)  https://joinup.ec.europa.eu/collection/registered-organization-vocabulary/solution/core-business-vocabulary/release/200.

(87)  Räumliche Auflösung gemäß der Definition im Anhang Teil B Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).

(88)  Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).

(89)  Beispielsweise durch direkten Zugriff auf Download-Dienste auf der Grundlage der Richtlinie 2007/2/EG.


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