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Document 32023D0160
Council Decision (CFSP) 2023/160 of 23 January 2023 amending Decision 2010/231/CFSP concerning restrictive measures against Somalia
Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
ST/14255/2022/INIT
ABl. L 22 vom 24.1.2023, p. 22–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/22 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/160 DES RATES
vom 23. Januar 2023
zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. November 2022 die Resolution 2662 (2022) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und die Anwendung von Ausnahmen und Abweichungen in Bezug auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an die somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene geändert. Mit dieser Resolution werden das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia sowie Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia bekräftigt. |
(3) |
Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses
(2) Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.“ |
3. |
Artikel 4a erhält folgende Fassung: „Artikel 4a Gemäß den Nummern 11 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der „multinationalen Seestreitkräfte“, in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe
|
4. |
Anhang II wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
5. |
Anhang III wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).
ANHANG I
„ANHANG II
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE d ZIFFER i FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;
2.
Waffen mit einem Kaliber über 14,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);
3.
Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;
4.
Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;
5.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial;
6.
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit über der Generation 2;
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;
8.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);
9.
unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).
ANHANG II
„ANHANG III
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE d ZIFFER ii FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,7 mm und zugehörige Munition;
2.
RPG-7 und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;
3.
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit der Generation 2 oder darunter;
4.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;
5.
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;
6.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.