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Document 32022R2473

    Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    C/2022/9139

    ABl. L 327 vom 21.12.2022, p. 82–139 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/12/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2473/oj

    21.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 327/82


    VERORDNUNG (EU) 2022/2473 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2022

    zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1) (im Folgenden die „Verordnung (EU) 2015/1588“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, vi und vii und x,

    nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht freigestellt sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden können. Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen auf Unternehmen angewendet, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind. Zudem hat sie ihre Politik in Sektor spezifischen Leitlinien erläutert. In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Bestimmungen ist es zweckmäßig, dass die Kommission auch weiterhin die ihr durch die Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse nutzt. Daher sollten unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sowie Beihilfen für in diesen Bereichen tätige Unternehmen unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, Innovationsbeihilfen und Beihilfen für die Erhaltung biologischer Meeres- und Süßwasserressourcen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die Befreiung von der Anmeldepflicht sollte unabhängig von der Größe des Begünstigten auch für Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gelten, als Maßnahme zur Erhaltung biologischer Meeres- und Süßwasserressourcen. Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird die Kommission nicht ermächtigt, gemäß Artikel 109 AEUV zu erklären, dass staatliche Beihilfen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Behörden oder öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen von der Anmeldepflicht befreit wären.

    (3)

    Es ist angezeigt, weiterhin von den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, die Unternehmen unabhängig von der Größe des Begünstigten gewährt werden, freizustellen.

    (4)

    Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird der Kommission ermächtigt, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch bestimmte widrige Witterungsverhältnisse in der Fischerei entstanden sind, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung werden in dieser Verordnung klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit dieser Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt und ihr Anwendungsbereich so definiert, dass auch Beihilfen darunter fallen, die Unternehmen unabhängig von der Größe des Begünstigten gewährt werden.

    (5)

    Die Kommission prüft die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor auf der Grundlage der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Aus Gründen der Kohärenz mit den von der Europäischen Union finanzierten Stützungsmaßnahmen sollte die maximale Beihilfeintensität im Rahmen der vorliegenden Verordnung der maximalen Beihilfeintensität für dieselbe Art von Beihilfen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entsprechen.

    (6)

    Es ist von entscheidender Bedeutung, dass keine Beihilfen gewährt werden, wenn das Unionsrecht und insbesondere die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht eingehalten werden. Ein Mitgliedstaat darf eine Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor somit nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

    (7)

    Diese Verordnung sollte eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung des Beihilferechts und eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (8)

    Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfen die Entwicklung einer wirtschaftlichen Aktivität erleichtern, einen eindeutigen Anreizeffekt haben, notwendig, geeignet und angemessen sind, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (9)

    Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.

    (10)

    Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung oder unter andere gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 verabschiedete Verordnungen fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Beihilfen anzumelden, die unter diese Verordnung fallen könnten. Solche Beihilfen sollten anhand der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (5) bewertet werden.

    (11)

    Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen für die Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gelten. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sollten normalerweise keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten darstellen.

    (12)

    Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Unternehmens gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse. Da die Ermittlung einzelner Begünstigter, die an von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklungsprojekten („CLLD“) teilnehmen, zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen würde, sollte eine solche Ausnahme auch für Beihilfen in begrenzter Höhe für KMU gelten, die sich an CLLD-Projekten beteiligen.

    (13)

    Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten grundsätzlich nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (6) gewürdigt werden sollten. Es müssen gegebenenfalls jedoch bestimmte Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden. Ausnahmsweise können solche Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, um die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen auszugleichen und Schäden zu beseitigen, die durch Naturkatastrophen oder durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind. Darüber hinaus sollte diese Verordnung für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn Beihilfen für KMU gewährt werden, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder von ihnen profitieren, und zwar in den Fällen, in denen es schwierig ist, einzelne begünstigte Unternehmen solcher Regelungen zu ermitteln. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden.

    (14)

    Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt werden.

    (15)

    Damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der weitestgehenden Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Sektor und den Zielen dieser Verordnung erreicht wird, sollten durch diese Verordnung Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, nicht freigestellt werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden.

    (16)

    Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).

    (17)

    Mit dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse als transparent angesehen werden können. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Im Falle von KMU gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (7) Aufschluss darüber, wie hoch eine jährliche Mindestprämie mindestens sein muss, damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Kapitalzuführungen und Risikokapitalmaßnahmen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden.

    (18)

    Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten gelten, die das begünstigte Unternehmen in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Vorhaben erst begonnen wird, nachdem das begünstigte Unternehmen einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.

    (19)

    Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Begünstigte zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt in internen Unterlagen die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus diesen internen Unterlagen hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Begünstigten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Ein Anreizeffekt kann auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das Investitionsvorhaben oder die Tätigkeit in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.

    (20)

    Für automatische Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts weiter eine besondere Voraussetzung gelten, da diese Art von Beihilfen nach anderen Verfahren gewährt wird als andere Gruppen von Beihilfen. Die Regelungen sollten erlassen werden, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts solcher Beihilferegelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung dargelegt wurde, die dann durch die Folgeregelung ersetzt wird.

    (21)

    In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Beihilfen, die infolge der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Kosten die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sollten nach dieser Verordnung nicht freigestellt werden. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Es sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) am Tag der Gewährung geltende Abzinsungs- beziehungsweise Referenzsatz zugrunde gelegt werden. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfe zur Folge hat. Es sollte daher festgelegt werden, dass die nach dieser Verordnung geltenden Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse erhöht werden können.

    (22)

    Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Abzinsungssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Abzinsungssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag des nach oben begrenzten Betrags abgezogen werden.

    (23)

    Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte für die Anmeldung und die Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen verschiedene Gruppen von Beihilfen kumuliert werden können. Mit dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können mit anderen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt oder von der Kommission genehmigt worden sind, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus verschiedenen Quellen dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfeintensität bzw. dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfebetrag zulässig sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfemaßnahmen mit De-minimis-Beihilfen festgelegt werden. De-minimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können diesen auch nicht zugeordnet werden. In einem solchen Fall sollte es möglich sein, De-minimis-Beihilfen frei mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn De-minimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Beihilfehöchstintensität zulässig sein.

    (24)

    Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass geprüft werden kann, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Bestimmungen des AEUV unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Beihilfe-Websites einzurichten, auf denen Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen veröffentlicht werden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte ein Standardformat verwendet werden, das die Möglichkeit bietet, Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1588 auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

    (25)

    Um eine wirksame Überwachung der Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1588 zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen festzulegen. Ferner ist es mit Blick auf die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (10) festgelegte Frist zweckmäßig, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die mit der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten aufbewahren müssen. Schließlich sollte jede Einzelbeihilfe einen ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten.

    (26)

    Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitskriterien dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf bestimmte Beihilfearten, bestimmte begünstigte Unternehmen oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine kleine Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung dieser Verordnung darstellen.

    (27)

    Um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und Verwaltungs- und Rechtssicherheit sicherzustellen, sollte die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (11) beruhen.

    (28)

    Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, die in der Vergangenheit von der Kommission systematisch genehmigt wurden. Bei diesen Beihilfen sollte die Kommission keine Einzelfallbewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vornehmen müssen, sofern sie gegebenenfalls die Voraussetzungen der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013 und (EU) 2021/1139 erfüllen.

    (29)

    Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss definiert werden, welche Ereignisse für die Zwecke der Freistellung nach dieser Verordnung eine Naturkatastrophe darstellen können.

    (30)

    Fischerei und Aquakultur sind Sektoren, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und Tierseuchen besonders ausgesetzt sind. Die Erfahrung zeigt, dass diese Sektoren außerordentlich stark von solchen Ereignissen betroffen sind und dass Fischer durch diese Ereignisse erhebliche Schäden zu verzeichnen haben. Maßnahmen zur angemessenen Versicherung für solche Schäden und zu deren Ausgleich werden daher als geeignetes Instrument angesehen, um Unternehmen dabei zu helfen, solche Schäden zu beseitigen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und so die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in diesen Sektoren zu gewährleisten.

    (31)

    Schäden infolge einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen wie Sturm, Frost, Hagel, Eis, Regen oder schwere Dürren, die in regelmäßigeren Abständen auftreten, sollten nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV betrachtet werden. Soweit ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit einer Naturkatastrophe gleichgestellt werden können, sollten Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse dennoch als mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden.

    (32)

    Um sicherzustellen, dass die Freistellung Beihilfen zur Beseitigung von Schäden abdeckt, die durch Naturkatastrophen und einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sollten in dieser Verordnung in Anlehnung an die gängige Praxis die Voraussetzungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit für solche Beihilfen der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch genommen werden kann. Zu diesen Voraussetzungen sollte vor allem gehören, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt haben, ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder den widrigen Witterungsverhältnissen und den dem begünstigten Unternehmen (bei dem es sich auch um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln kann) entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird. Die Ausgleichsleistungen sollten nicht den Betrag übersteigen, der erforderlich ist, damit für das begünstigte Unternehmen wieder die Lage hergestellt wird, in der er sich vor dem Ereignis befand.

    (33)

    Fischerei und Aquakultur sind Sektoren, in denen es keinen ausreichenden Anreiz für Einzelmaßnahmen gibt, obwohl das Ergebnis kombinierter Einzelmaßnahmen dem Gemeinwohl aller Nutzer dienen würde. Aus diesem Grund sollten Beihilfen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere und der Ökosysteme sowie Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fischereitätigkeiten, einschließlich der Sammlung von Abfällen aus dem Meer, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

    (34)

    Diese Verordnung trägt der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV Rechnung, der spezifische Maßnahmen vorsieht.

    (35)

    Beihilfen für KMU, die sich an CLLD-Projekten beteiligen, haben nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen für den Wissensaustausch speziell für lokale Gemeinschaften spielen, sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihrer relativ geringen Höhe. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre Klassifizierung im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen schwierig gestalten kann. Gemeinden fallen naturgemäß nicht unter die Definition von KMU (12). Sie spielen jedoch häufig eine entscheidende Rolle bei der Organisation und Umsetzung von CLLD-Projekten. Wenn ein CLLD-Projekt zugunsten eines der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 genannten Ziele durchgeführt wird, sollte es daher möglich sein, auch Beihilfen für Gemeinden im Rahmen eines solchen Vorhabens in die Gruppenfreistellung einzuschließen. Angesichts des lokalen Charakters von CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von CLLD-Projekten auftreten, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können. Dies sollte auch für Gemeinden gelten, die direkt oder indirekt von CLLD-Projekten profitieren, die eines der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 genannten Ziele verfolgen.

    (36)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (13) können die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für die Binnenfischerei und die Fischzucht gewähren. Diese Maßnahmen sollten daher weiterhin von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden, wenn die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind. Steuerbefreiungen für die Fischerei in EU-Gewässern, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie einführen, sind nicht dem Staat zuzurechnen und sollten daher keine staatliche Beihilfe darstellen.

    (37)

    Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollten die Beihilfevorschriften regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt sein, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Da die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der vorliegenden Verordnung eng mit den Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1139 zur Einrichtung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 verknüpft sind, sollte die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die des EMFAF angepasst werden. Um während einer Übergangsphase Kontinuität und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2029 gelten.

    (38)

    Für den Fall, dass die vorliegende Verordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollten die bereits nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben, um Kontinuität und Rechtssicherheit zu gewährleisten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen zugunsten von

    a)

    Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,

    b)

    Gemeinden gemäß den Artikeln 54 und 55 und

    c)

    Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen gemäß Artikel 29.

    (2)   Diese Verordnung gilt unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens auch für Beihilfen, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen zu folgenden Zwecken gewährt werden:

    a)

    Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind;

    b)

    Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen;

    c)

    Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden und

    d)

    für Innovation in Fischerei und Aquakultur.

    (3)   Diese Verordnung gilt nicht für

    a)

    Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

    b)

    Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

    c)

    Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

    d)

    Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne von Absatz 5 dieses Artikels;

    e)

    Beihilfen für Vorhaben oder Ausgaben

    i)

    die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen;

    ii)

    für den Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert;

    iii)

    für den Bau, den Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in Artikel 20 nichts anderes vorgesehen ist;

    iv)

    für den Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in bzw. auf Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern;

    v)

    für die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit;

    vi)

    für Versuchsfischerei;

    vii)

    für die Übertragung des Eigentums eines Unternehmens, sofern in Artikel 20 nichts anderes bestimmt ist;

    viii)

    für die direkte Wiederauffüllung der Bestände, außer bei Versuchsfischerei;

    ix)

    für den Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen;

    x)

    für Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben;

    xi)

    für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) erforderlich sind;

    xii)

    für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben;

    xiii)

    für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs.

    f)

    Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das

    i)

    einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (14) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (15) begangen hat;

    ii)

    am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das in der Unionsliste der illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreibenden Schiffe gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde oder

    iii)

    eines der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) genannten Umweltdelikte begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen der Artikel 32 bis 39 der vorliegenden Verordnung gestellt wird.

    (4)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen:

    a)

    Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder von diesen profitieren;

    b)

    Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen;

    c)

    Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder

    d)

    Beihilfen für folgende Fälle, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist:

    i)

    Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen; oder

    ii)

    Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden.

    (5)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme einer der folgenden Beihilferegelungen:

    a)

    Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind; oder

    b)

    Beihilferegelungen für Kosten, die KMU durch die Teilnahme an CLLD-Projekten entstehen, und Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, im Einklang mit den Artikeln 54 und 55.

    (6)   Diese Verordnung gilt nicht für staatliche Beihilfemaßnahmen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:

    a)

    Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat;

    b)

    Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder

    c)

    Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass das begünstigte Unternehmen die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzt;

    d)

    die Habitat-Richtlinie, die Vogelschutzrichtlinie, die Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Bestimmungen über die Abfallbewirtschaftung.

    (7)   Diese Verordnung gilt nicht für

    a)

    Beihilfen im Rahmen von Regelungen für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 20, 21, 24, 26 bis 30, 33, 43, 46, 48, 50 und 52, die die Voraussetzungen von Artikel 12 erfüllen, ab 1. Juli 2023.

    b)

    Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können.

    Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für eine oder mehrere der Beihilfearten gemäß Buchstabe a dieses Absatzes für einen längeren Zeitraum gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan geprüft hat, den der Mitgliedstaat der Kommission notifiziert hat.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

    2.

    „einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder schwere Dürren, durch die die durchschnittliche Erzeugung um mehr als 30 % reduziert wird, und zwar berechnet auf der Grundlage entweder

    a)

    des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder

    b)

    eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes;

    3.

    „Beihilfen“ alle Maßnahmen, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen;

    4.

    „Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

    5.

    „Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

    6.

    „Biosicherheit“ Managementmaßnahmen und physische Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb von, aus bzw. in a) einer Tierpopulation oder b) einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten;

    7.

    „Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen“ Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von einer zuständigen Behörde förmlich anerkannt wurde, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt wurde;

    8.

    „Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem das begünstigte Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

    9.

    „Raubfraß“ das Erbeuten von Fisch, der in Netzen gefangen oder in Teichen gehalten wird, durch geschützte Tiere wie Robben, Seeotter und Seevögel;

    10.

    „Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich der Termine für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien und Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

    11.

    „steuerliche Folgeregelung“ eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;

    12.

    „Fischer“ natürliche Personen, die vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;

    13.

    „Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse“ die Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

    14.

    „Fischerei- und Aquakultursektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen umfasst;

    15.

    „Fangkapazität“ die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

    16.

    „Fischereihafen“ ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes Land- und Wassergebiet, das aus Infrastrukturen und Ausrüstungen besteht, die hauptsächlich den Empfang von Fischereifahrzeugen, das Be- und Entladen ihrer Fänge, die Lagerung, die Aufnahme und die Lieferung dieser Fänge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fischern ermöglichen;

    17.

    „Bruttosubventionsäquivalent“ die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für das begünstigte Unternehmen gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

    18.

    „Einzelbeihilfe“: Ad-hoc-Beihilfe bzw. Beihilfe, die einzelnen Begünstigten auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

    19.

    „Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

    20.

    „invasive gebietsfremde Arten“ invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014“);

    21.

    „Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs;

    22.

    „Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete;

    23.

    „geschütztes Tier“ ein Tier mit Ausnahme von Fisch, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist;

    24.

    „rückzahlbarer Vorschuss“ einen für ein Vorhaben gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

    25.

    „KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen;

    26.

    „kleine Küstenfischerei“ Fangtätigkeiten a) mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (20), oder b) durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer;

    27.

    „Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

    28.

    „bezuschusste Dienstleistungen“ eine Form der Beihilfe, die dem endbegünstigten Unternehmen mittelbar in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit gezahlt wird;

    29.

    „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, das die Kriterien gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (21) erfüllt;

    (2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1139 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

    Artikel 3

    Anmeldeschwelle

    (1)   Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen für Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 2,5 Mio. EUR oder für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent 1,25 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr überschreitet.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -vorhaben umgangen werden.

    Artikel 4

    Freistellungsvoraussetzungen

    (1)   Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die entsprechende Gruppe von Beihilfen erfüllen.

    (2)   Beihilfen werden nach dieser Verordnung nur dann freigestellt, wenn sie ausdrücklich vorsehen, dass die Beihilfeempfänger während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten müssen und dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften während der Laufzeit die Beihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder einzuziehen ist.

    Artikel 5

    Transparenz der Beihilfen

    (1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).

    (2)   Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:

    a)

    Beihilfen in Form von Zuschüssen, Zinszuschüssen und bezuschussten Dienstleistungen;

    b)

    Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;

    c)

    Beihilfen in Form von Garantien,

    i)

    wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder

    ii)

    wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung der Methode geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet und sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde, und wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;

    d)

    Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;

    e)

    Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde.

    (3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Gruppen von Beihilfen nicht als transparent:

    a)

    Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;

    b)

    Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen.

    Artikel 6

    Anreizeffekt

    (1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

    (2)   Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn das begünstigte Unternehmen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag enthält mindestens die folgenden Angaben:

    a)

    Name und Größe des Unternehmens;

    b)

    Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit;

    c)

    Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;

    d)

    Aufstellung der beihilfefähigen Kosten; und

    e)

    Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

    (3)   Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe anhand der Unterlagen des begünstigten Unternehmens vergewissert hat, dass die Beihilfe eines oder mehrere der folgenden Ergebnisse erzielt:

    a)

    eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

    b)

    eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des begünstigten Unternehmens für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

    c)

    ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit;

    d)

    im Falle von Ad-hoc-Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Vorhaben oder die Tätigkeit ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden Gebiet nicht durchgeführt worden oder für das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.

    (4)   Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und

    b)

    die Maßnahme wurde eingeführt und ist in Kraft, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wird. Diese Anforderung gilt nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

    (5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

    a)

    Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, sofern die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 42, 49, 51 und 53 erfüllt sind;

    b)

    Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 42, 49, 51 und 53 erfüllt sind;

    c)

    Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen;

    d)

    Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 42, 49, 51 und 53 erfüllt sind;

    e)

    Beihilfen in Form von durch die Mitgliedstaaten erlassenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 56 dieser Verordnung erfüllt sind;

    f)

    Beihilfen für KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikeln 54 und 55 erfüllt sind;

    g)

    Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind;

    h)

    Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind;

    i)

    Beihilfen zur Förderung des Humankapitals, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 18 erfüllt sind.

    Artikel 7

    Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

    (1)   Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

    (2)   Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

    (3)   In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst. Für die Abzinsung wird der am Tag der Gewährung der Beihilfe geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

    (4)   Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird.

    (5)   Werden Beihilfen zur Beseitigung von Schäden oder Einkommensverlusten gewährt, so werden sie um alle Kosten verringert, die nicht unmittelbar durch das Ereignis entstanden sind.

    (6)   Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem am Tag der Gewährung der Beihilfe geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden, ohne eine Beihilfehöchstintensität von 100 % der beihilfefähigen Kosten zu übersteigen.

    (7)   Die beihilfefähigen Kosten müssen den Anforderungen der Artikel 53 bis 57 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) entsprechen.

    Artikel 8

    Kumulierung

    (1)   Bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 3 und die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Kapitel III eingehalten sind, wird der Gesamtbetrag der Beihilfen für die Tätigkeit, das Vorhaben oder das Unternehmen berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Beihilfe aus lokalen, regionalen, nationalen oder Unionsquellen finanziert wird.

    (2)   Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können kumuliert werden mit entweder

    a)

    anderen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, oder

    b)

    anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

    (3)   Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die Beihilfeintensitäten gemäß Kapitel III überschritten werden.

    Artikel 9

    Veröffentlichung und Informationen

    (1)   Der betreffende Mitgliedstaat muss die folgenden Informationen in der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module) der Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:

    a)

    die Kurzbeschreibungen gemäß Artikel 11 in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder einen Link, der Zugang dazu bietet;

    b)

    den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 11 oder einen Link, der Zugang dazu bietet;

    c)

    die Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10 000 EUR.

    Die in den Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden gemäß Anhang III veröffentlicht.

    (2)   Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:

    a)

    0,01 bis 0,2;

    b)

    0,2 bis 0,4;

    c)

    0,4 bis 0,6;

    d)

    0,6 bis 0,8;

    e)

    0,8 bis 1.

    (3)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

    (4)   Jede Beihilferegelung und jede Einzelbeihilfe enthält einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III beziehungsweise gegebenenfalls auf die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Durchführungsvorschriften und Änderungen sind beizufügen.

    (5)   Die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Veröffentlichungspflichten gelten nicht für Beihilfen, die für CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 54 und 55 gewährt werden.

    (6)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website

    a)

    die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites und

    b)

    die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Kurzbeschreibungen.

    KAPITEL II

    Verfahrensvorschriften

    Artikel 10

    Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung

    Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I, II und III dieser Verordnung erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Beihilfen können auf Maßnahmen zur Gewährung bestimmter Arten von Beihilfen, Beihilfen zugunsten bestimmter Begünstigter oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in elektronischer Form gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (23) über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission darüber hinaus über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme in dem in Anhang II festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich möglicher Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten.

    (3)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Beihilfen für CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 54 und 55.

    Artikel 12

    Evaluierung

    (1)   Beihilfen unterliegen ab dem 1. Januar 2023 einer Ex-post-Evaluierung, wenn sie eine Mittelausstattung oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Beihilferegelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet, aufweisen. Ex-post-Evaluierungen sind nur für Beihilferegelungen erforderlich, deren Gesamtlaufzeit ab dem 1. Januar 2023 drei Jahre überschreitet.

    (2)   Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht für eine Beihilferegelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, wird diese Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Eine Nachfolgeregelung einer solchen ausgesetzten Beihilferegelung ist nicht freigestellt.

    (3)   Bei der Evaluierung soll festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner werden die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet.

    (4)   Für Beihilferegelungen, die der Evaluierungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten den Entwurf des Evaluierungsplans wie folgt an die Kommission:

    a)

    innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten der Beihilferegelung, wenn die Mittelausstattung der Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit beträgt;

    b)

    innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Beihilferegelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Beihilferegelung erhöht wird;

    c)

    innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Beihilferegelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

    (5)   Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen (24). Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan.

    (6)   Die Ex-post-Evaluierung wird von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen beide Berichte.

    (7)   Der abschließende Evaluierungsbericht wird der Kommission spätestens neun Monate vor Auslaufen der ausgenommenen Beihilferegelung vorgelegt. Diese Frist kann für Beihilferegelungen, bei denen die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung ausgelöst wird, verkürzt werden. Der genaue Umfang und die Modalitäten jeder Evaluierung werden in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Evaluierungsplans festgelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel ist zu beschreiben, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

    Artikel 13

    Überwachung

    Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen werden ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung überwachen zu können.

    KAPITEL III

    Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen

    Abschnitt 1

    Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer biologischer Ressourcen

    Artikel 14

    Allgemeine Bedingungen

    Die Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen die alle der folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:

    a)

    Wird die Unterstützung in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist transferiert oder umgeflaggt, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen;

    b)

    Betriebskosten sind nicht beihilfefähig, sofern in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

    Artikel 15

    Beihilfen für Innovationen in der Fischerei

    (1)   Beihilfen für Innovationen in der Fischerei, die die Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie der Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstungen, neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken sowie neuer oder verbesserter Verwaltungs- und Organisationssysteme, auch auf Verarbeitungs- und Vermarktungsebene, dienen.

    (2)   Mit der Beihilfe finanzierte unterstützte Dienste werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat oder von der Union anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt. Diese wissenschaftliche oder technische Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben. Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung direkt gezahlt.

    (3)   Die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

    (4)   Beihilfefähige Kosten können Folgendes umfassen:

    a)

    Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

    b)

    Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für die Vorhaben genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für die Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer der Vorhaben als beihilfefähig;

    c)

    Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für die Vorhaben genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:

    i)

    bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

    ii)

    bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

    d)

    Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Vorhaben verwendet werden, oder

    e)

    zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen.

    (5)   Der Beihilfebetrag nach diesem Artikel darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 16

    Beihilfen für Beratungsdienste

    (1)   Beihilfen für Beratungsdienste, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe die Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessert und eine nachhaltige Fischerei fördert;

    b)

    die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen und

    c)

    der Beratungsdienst eine der folgenden Formen annimmt:

    i)

    Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen, die möglicherweise für eine Unterstützung gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommen;

    ii)

    fachliche Beratungsleistungen über die ökologische Nachhaltigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkung und — wenn möglich — Beseitigung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeres-, Küsten-, Land- und Süßwasserökosysteme;

    iii)

    fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.

    (2)   Die Machbarkeitsstudien, Beratungsdienste und Beratungsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden von wissenschaftlichen, akademischen oder technischen Stellen bzw. Berufsverbänden oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten erbracht, die über die nach nationalem Recht erforderlichen Qualifikationen verfügen.

    (3)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 17

    Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern

    (1)   Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    mit der Beihilfe der Wissenstransfer zwischen Wissenschaftlern und Fischern gefördert wird;

    b)

    mit der Beihilfe folgende Maßnahmen unterstützt werden:

    i)

    die Einrichtung von Netzwerken, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen zwischen einer oder mehreren unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Fischern oder einem oder mehreren Zusammenschlüssen von Fischern, an denen sich technische Einrichtungen beteiligen können;

    ii)

    die Arbeit im Rahmen der unter Ziffer i genannten Netzwerke, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen. Diese Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung und -verwaltung, Studien, Pilotprojekte, die Verbreitung von Kenntnissen und Forschungsergebnissen, Seminare und bewährte Verfahren umfassen.

    (2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

    (3)   Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch das geförderte Vorhaben entstehen:

    a)

    direkte Gehaltskosten

    b)

    Teilnahmegebühren

    c)

    Reisekosten

    d)

    Kosten für Veröffentlichungen

    e)

    erworbene Datenerhebungsdienste, Studien, Pilotprojekte

    f)

    Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage

    g)

    Kosten für die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sachinformationen.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 18

    Beihilfen zur Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs

    (1)   Beihilfen zur Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der betreffenden Beihilfe Folgendes unterstützt wird:

    a)

    berufliche Schulung, lebenslanges Lernen, gemeinsame Projekte, die Verbreitung wirtschaftlicher, technischer, regulatorischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Verfahren sowie der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;

    b)

    Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Förderung der Rolle der Frauen in von der Fischerei geprägten Gemeinschaften und die Förderung von unterrepräsentierten Gruppen, wie den im Rahmen der kleinen Küstenfischereien oder ohne Boot tätigen Fischern oder

    c)

    der soziale Dialog auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern, Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessengruppen.

    (2)   Die Beihilfen zur Unterstützung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können auch Ehepartnern von selbstständigen Fischern oder — wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind — Lebenspartnern von selbstständigen Fischern, die keine Angestellten oder Geschäftspartner sind, gewährt werden, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts gewöhnlich an den Tätigkeiten des selbstständigen Fischers teilnehmen und dieselben Aufgaben oder Nebenaufgaben wahrnehmen.

    (3)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, eine Beihilfehöchstintensität von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, außer im Falle der Berufsschifffahrts- und Sicherheitsausbildung, für die eine Beihilfehöchstintensität von 100 % gilt. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 19

    Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen

    (1)   Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    mit der Beihilfe Investitionen unterstützt werden, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen;

    b)

    mit der Beihilfe Fischer unterstützt werden, die

    i)

    für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen und

    ii)

    über angemessene berufliche Fähigkeiten verfügen oder diese durch Vorhaben erwerben, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a finanziert werden können.

    (2)   Die Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur dann gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischers aufweisen.

    (3)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jedes begünstigte Unternehmen.

    Artikel 20

    Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs

    (1)   Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs oder den Ersterwerb eines Besitzanteils an einem Fischereifahrzeug, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe zur Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten beiträgt und das begünstigte Unternehmen nachprüfbare Informationen und einen Geschäftsplan vorgelegt hat, der dies belegt, und

    b)

    die Beihilfe dem Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person dient, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags nicht älter als 40 Jahre ist und mindestens fünf Jahre als Fischer gearbeitet hat oder eine angemessene Qualifikation erworben hat.

    (2)   Die Beihilfe nach Absatz 1 kann auch juristischen Einheiten gewährt werden, die vollständig Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen sind, die jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

    (3)   Die Beihilfe nach diesem Artikel kann für den gemeinsamen Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch mehrere natürliche Personen gewährt werden, die jeweils die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

    (4)   Die Unterstützung nach diesem Artikel kann auch für den teilweisen Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person gewährt werden, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Fischereifahrzeugs oder der Anteile am Fischereifahrzeug besitzt, oder durch eine rechtliche Einheit, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33 % des Fischereifahrzeugs oder der Anteile am Fischereifahrzeug besitzt.

    (5)   Die Beihilfe wird nur für ein Fischereifahrzeug gewährt, das alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a)

    Es gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;

    b)

    es ist für Fischereitätigkeiten ausgerüstet;

    c)

    es hat eine Länge über alles von höchstens 24 Metern;

    d)

    es war mindestens in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei und mindestens in den letzten fünf Kalenderjahren im Falle eines anderen Schiffstyps im Flottenregister der Union eingetragen und

    e)

    es war höchstens die 30 letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Flottenregister der Union registriert.

    (6)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 40 % der Kosten nicht überschreiten und liegt in keinem Fall höher als 75 000 EUR pro Fischer und Fischereifahrzeug.

    Artikel 21

    Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern

    (1)   Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe nur für Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gewährt wird und diese über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen; und

    b)

    mit der Beihilfe keine Vorhaben unterstützt werden, die die Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs erhöhen.

    (2)   Bei Vorhaben, die die Sicherheit der Fischer verbessern sollen, sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Vorrichtungen beihilfefähig:

    a)

    Rettungsflöße;

    b)

    hydrostatische Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße;

    c)

    am Körper getragene Notfunksender wie Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition, die in die Rettungswesten und die Arbeitskleidung der Fischer integriert werden können;

    d)

    Rettungsschwimmkörper, vor allem Eintauch- oder Überlebensanzüge, Rettungsringe und Rettungswesten;

    e)

    Signalraketen;

    f)

    Leinenwurfgeräte;

    g)

    Bergungssysteme für Mann-über-Bord-Unfälle;

    h)

    Brandbekämpfungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Flammenschutzdecken, Feuer- und Rauchmelder, Atemschutzgeräte;

    i)

    Brandschutztüren;

    j)

    Brennstofftankabsperreinrichtungen;

    k)

    Gasmelder und Gaswarnanlagen;

    l)

    Lenzpumpen und Bilgenalarme;

    m)

    Ausrüstung für Funk- und Satellitenkommunikation;

    n)

    wasserdichte Luken und Türen;

    o)

    Schutzvorrichtungen an Maschinen, wie Winden oder Netztrommeln;

    p)

    Gangways und Steigleitern;

    q)

    Suchscheinwerfer, Deck- oder Notbeleuchtung;

    r)

    Sicherheitsauslösemechanismus, für den Fall, dass sich das Fanggerät unter Wasser verfängt;

    s)

    Sicherheitskameras und Überwachungsmonitore;

    t)

    Ausrüstung und Elemente, die zur Steigerung der Sicherheit an Deck notwendig sind.

    (3)   Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen der Fischer sind folgende Maßnahmen beihilfefähig:

    a)

    Erwerb und Anbringung von Erste-Hilfe-Kästen;

    b)

    Erwerb von Arzneimitteln und Geräten für eine dringend erforderliche Behandlung;

    c)

    Bereitstellung von Telemedizindiensten einschließlich e-Technologien, Ausrüstungen und medizinischer Bildgebungsverfahren für Fernkonsultation auf den Booten;

    d)

    Bereitstellung von Leitfäden und Handbüchern zur Verbesserung der Gesundheit;

    e)

    Informationskampagnen zur Verbesserung der Gesundheit.

    (4)   Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Hygienebedingungen für Fischer sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Vorrichtungen beihilfefähig:

    a)

    sanitäre Einrichtungen, wie Toilette und Waschgelegenheiten;

    b)

    Küchen und Ausrüstung für die Lagerung von Lebensmittelvorräten;

    c)

    Wasseraufbereitungsanlagen für Trinkwasser;

    d)

    Belüftungs-, Reinigungs- oder Desinfektionseinrichtungen oder -systeme zur Aufrechterhaltung angemessener hygienischer Bedingungen an Bord;

    e)

    Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Hygiene an Bord, einschließlich Softwareinstrumente.

    (5)   Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Güter beihilfefähig:

    a)

    Relings und Geländer an Deck;

    b)

    Schutzdeckstrukturen und Modernisierung von Kajüten zwecks Schutz vor einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen;

    c)

    Gegenstände im Hinblick auf die Verbesserung der Kajütensicherheit und auf die Bereitstellung von Gemeinschaftsbereichen für die Besatzung;

    d)

    Ausrüstung zur Vermeidung des Hebens schwerer Lasten von Hand, ausgenommen Maschinen, die direkt mit Fischfangtätigkeiten zusammenhängen, z. B. Winden;

    e)

    rutschhemmende Farbe und rutschhemmende Gummimatten;

    f)

    Schall-, Wärme- oder Kältedämmung und Ausrüstung zur Verbesserung der Belüftung;

    g)

    Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung wie wasserdichte Sicherheitsschuhe, Augen- und Atemschutz, Schutzhandschuhe und -helme oder Schutzausrüstungen gegen Stürze;

    h)

    Notfall- und Sicherheitswarnzeichen;

    i)

    Risikoanalyse und -bewertungen zur Ermittlung der Risiken für Fischer sowohl im Hafen als auch auf See, um Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung der Risiken zu ergreifen;

    j)

    Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord;

    k)

    kollektive Fahrzeuge für den Transport von Muschelgewässern zu Erstverkaufsplätzen;

    l)

    Einrichtungen an Land für ohne Boot tätige Fischer, die die Arbeitsbedingungen verbessern, z. B. Umkleideräume, Waschräume und andere sanitäre Einrichtungen, insbesondere solche, die den Eintritt von Frauen in den Arbeitsmarkt vorantreiben und fördern.

    (6)   Die Beihilfe wird Fischern, gegebenenfalls einschließlich Fischern ohne Boot, oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.

    (7)   Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur einmal eine Beihilfe gewährt. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für dasselbe begünstigte Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur einmal eine Beihilfe gewährt.

    (8)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 22

    Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit

    (1)   Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfen darauf abzielen, zu Versicherungsprämien oder Fonds auf Gegenseitigkeit beizutragen, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch das Verhalten von geschützten Tieren, Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten;

    b)

    die Kombination eines finanziellen Ausgleichs, der von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß diesem Artikel gezahlt wird, mit anderen Instrumenten der Union oder nationalen Instrumenten oder Versicherungssystemen, nicht zu einer Überkompensation führt, die den erlittenen wirtschaftlichen Verlust übersteigt;

    c)

    die Versicherung weder Art noch Menge der künftigen Produktion vorschreibt und die Beihilfe nicht auf Versicherungen beschränkt ist, die von einem bestimmten Versicherungsunternehmen oder einer bestimmten Unternehmensgruppe angeboten werden, und

    d)

    der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften akkreditiert ist.

    (2)   Für die Zwecke dieses Artikels

    a)

    gelten als Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 Buchstabe a nur solche, deren Eintreten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats offiziell anerkannt wird;

    b)

    bezeichnet der Ausdruck „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, in dessen Rahmen sich Fischer, die Mitglied eines solchen Fonds sind, versichern können, und das den Fischern, die Mitglied sind, eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste zahlt, die durch die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignisse verursacht wurden. Der Fonds auf Gegenseitigkeit verfolgt eine transparente Politik in Bezug auf Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds und verfügt über klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortlichkeiten für entstandene Schulden.

    (3)   Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

    a)

    50 % der Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Fischer ausgezahlt werden;

    b)

    100 % der Verwaltungskosten für die Errichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit;

    c)

    70 % der Kosten der Versicherungsprämie;

    d)

    50 % der Anfangskapitalisierung des Fonds.

    (4)   Die Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden nur zur Deckung von Verlusten gewährt, die durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See verursacht wurden.

    Artikel 23

    Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten

    (1)   Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe der Unterstützung der Konzeption, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung der Systeme zur Zuteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dient, um die Fangtätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen; und

    b)

    die Beihilfe juristischen oder natürlichen Personen oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich anerkannter Erzeugerorganisationen, die an der gemeinsamen Verwaltung der Systeme für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten mitwirken, gewährt wird.

    (2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

    (3)   Die Beihilfen können nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken:

    a)

    direkte Gehaltskosten

    b)

    Erwerb oder Leasing materieller oder immaterieller Vermögenswerte bis zum Marktwert

    c)

    Kosten für Veröffentlichungen oder

    d)

    Erwerb von Dienstleistungen oder Studien in den Bereichen Design und Entwicklung.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

    Artikel 24

    Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und zur Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes

    (1)   Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und zur Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe darauf abzielt, die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt einzuschränken, die allmähliche Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zu einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresressourcen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern;

    (2)   Mit der Beihilfe werden folgende Maßnahmen unterstützt:

    a)

    Investitionen in Ausrüstungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

    b)

    Investitionen an Bord oder in Ausrüstungen für den Ausschluss von Rückwürfen durch die Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge bei kommerziellen Beständen oder für die Behandlung unerwünschter Fänge, die nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angelandet werden müssen;

    c)

    Investitionen in Ausrüstungen zur Beschränkung und, wenn möglich, zum Ausschluss der physischen und biologischen Folgen der Fischerei auf das Ökosystem oder den Meeresboden oder

    d)

    Investitionen in Ausrüstungen zum Schutz der Fanggeräte und der Fänge vor Säugetieren und Vögeln, die unter dem Schutz der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (25) oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stehen (26), sofern sie nicht die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigen und alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verletzung der Raubtiere zu verhindern.

    (3)   Die Beihilfe wird für ein und dieselbe Art von Ausrüstung auf dem gleichen Fischereifahrzeug der Union im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur einmal gewährt.

    (4)   Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn das Fanggerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nachweislich eine bessere Größenselektion oder nachweislich geringere Auswirkungen auf das Ökosystem und auf Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach dem Unionsrecht oder nach einschlägigem nationalen Recht, das im Rahmen der Regionalisierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurde, zulässig sind.

    (5)   Die Beihilfen werden gewährt:

    a)

    Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;

    b)

    Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind und in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben;

    c)

    vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern.

    (6)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

    Artikel 25

    Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen

    (1)   Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen und Beifängen beiträgt, den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresressourcen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erleichtert und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und geschützte Tiere verringert;

    b)

    mit der Beihilfe Vorhaben unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer technischer oder organisatorischer Kenntnisse abzielen, die die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und der Selektivität der Fanggeräte, oder die darauf abzielen, eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresressourcen und die Koexistenz mit geschützten Tieren zu erreichen;

    c)

    die unterstützten Vorhaben von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt, und

    d)

    die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben vom Mitgliedstaat angemessen bekannt gemacht werden.

    (2)   Die Beihilfen werden in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt.

    (3)   Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Anzahl der Fischereifahrzeuge der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Annahme des Stützungsinstruments, nicht übersteigt.

    (4)   Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:

    a)

    Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;

    b)

    Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;

    c)

    Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:

    i)

    bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;

    ii)

    bei Grundstücken sind nur die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

    d)

    Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden, oder

    e)

    zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.

    (5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 26

    Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten

    (1)   Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

    (2)   Mit der Beihilfe nach diesem Artikel werden folgende Vorhaben unterstützt:

    a)

    die von Fischern durchgeführte Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch das passive Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll; nur die folgenden Maßnahmen sind beihilfefähig:

    i)

    Einsammeln von verlorenem Fanggerät aus dem Meer, insbesondere zum Vorgehen gegen Geisternetze;

    ii)

    Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstungen an Bord für das Einsammeln und die Lagerung von Müll;

    iii)

    Schaffung von Regelungen zur Einsammlung von Müll für teilnehmende Fischer, einschließlich finanzieller Anreize;

    iv)

    Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstung für die Lagerung und die Wiederaufbereitung von Müll im Fischereihafen;

    v)

    Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, um Fischer und andere Interessenvertreter zu ermutigen, an Projekten zum Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät teilzunehmen; oder

    vi)

    Schulungen für Fischer und Hafenmeister.

    b)

    die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung; nur die folgenden Maßnahmen sind beihilfefähig:

    i)

    Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Meeresgebiete vor Schleppnetzen;

    ii)

    Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme; oder

    iii)

    Kosten im Zusammenhang mit Vorarbeiten, wie Erkundungen, wissenschaftliche Studien und Bewertungen.

    Der Kauf eines Schiffs, das versenkt und als künstliches Riff genutzt werden soll, ist nicht beihilfefähig.

    c)

    Beiträge zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresressourcen durch Installation folgender Vorrichtungen oder Durchführung der folgenden Maßnahmen und Projekte:

    i)

    Kreishaken;

    ii)

    akustische Abschreckvorrichtungen;

    iii)

    Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen (turtle excluder device, TED);

    iv)

    Scheuchvorrichtungen;

    v)

    sonstige Instrumente oder Vorrichtungen, die den ungewollten Beifang geschützter Tiere verhindern;

    vi)

    Schulungen der Fischer zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresressourcen;

    vii)

    Projekte, die sich auf Lebensräume an den Küsten konzentrieren, welche für Fische, Vögel und andere Organismen von Bedeutung sind;

    viii)

    Projekte mit Schwerpunkt auf Gebieten, die für die Fortpflanzung von Fischen von Bedeutung sind, wie z. B. Küstenfeuchtgebiete; oder

    ix)

    Ersetzung vorhandener Fanggeräte durch schonende Fanggeräte, Kosten im Zusammenhang mit Fischreusen und Fallen, Reißangeln und Handleinen;

    d)

    Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, wie etwa der Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung; Kosten für die folgenden Maßnahmen kommen für eine Beihilfe in Betracht:

    i)

    Programme zum Testen neuartiger Überwachungstechniken, insbesondere:

    elektronische Fernüberwachungssysteme wie Videoüberwachung oder Videokontrollsysteme für die Überwachung und Aufzeichnung von ungewollten Beifängen geschützter Tiere;

    Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;

    Kartierung invasiver gebietsfremder Arten;

    Aktionen, einschließlich Studien, zur Verhinderung und Kontrolle der Ausdehnung invasiver gebietsfremder Arten;

    ii)

    finanzielle Anreize für die Anbringung an Bord von automatisch aufzeichnenden Geräten zur Überwachung und Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;

    iii)

    Maßnahmen zur Reduzierung der physikalischen Verschmutzung und der Verschmutzung durch Chemikalien;

    iv)

    Maßnahmen zur Reduzierung anderer physischer Belastungen, einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche, die sich negativ auf die Biodiversität auswirken;

    v)

    positive Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich Wiedereinführung von oder Besatz mit heimischen Arten, und Anwendung der Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission zu grüner Infrastruktur (27), oder

    vi)

    Maßnahmen zur Verhinderung, Kontrolle oder Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten.

    (3)   Die Unterstützung nach Absatz 2 Buchstabe d unterliegt der offiziellen Anerkennung solcher Programme oder Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass es durch die Kombination unionsweiter, nationaler und privater Programme nicht zu einer Überkompensation kommt.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

    Artikel 27

    Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels

    (1)   Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels, mit Ausnahme von Beihilfen für den Austausch oder die Modernisierung von Motoren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

    (2)   Die nach diesem Artikel gewährten Beihilfen dürfen nur folgende Maßnahmen abdecken:

    a)

    Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen. Investitionen in Fanggeräte sind ebenfalls beihilfefähig, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen;

    b)

    Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne; oder

    c)

    Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen zur Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen;

    (3)   Beihilfen für Tätigkeiten gemäß Absatz 2 werden nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug für die gleiche Art von Investition im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 und nur einmal gewährt.

    (4)   Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten infolge der betreffenden Vorhaben. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a dürfen beihilfefähige Kosten im Zusammenhang mit

    i)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik des Schiffskörpers sich nur auf Folgendes beziehen:

    Investitionen in Stabilitätsmechanismen, z. B. Kimmkiele und Wulstbuge, die das Verhalten bei Seegang und die Stabilität verbessern;

    Kosten in Bezug auf die Verwendung eines ungiftigen Bewuchsschutzes, wie eine Kupferbeschichtung, zur Verringerung von Reibung;

    Kosten in Bezug auf die Ruderanlage, z. B. Ruderanlagenkontrollsysteme und mehrere Ruder, zur Verminderung der Ruderaktivität je nach Wetter und Seegang, oder

    die Prüfung von Tanks als Grundlage für die Verbesserung der Hydrodynamik;

    ii)

    Maßnahmen zur Verbesserung des Antriebssystems des Schiffes dürfen nur Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und erforderlichenfalls der Installation der folgenden Güter abdecken:

    energieeffiziente Propeller einschließlich Antriebswelle;

    Katalysatoren;

    energieeffiziente Generatoren, z. B. solche mit Wasserstoff oder Erdgas;

    Antriebselemente für erneuerbare Energien, z. B. Segel, Höhenscherbrett, Windmühlen, Turbinen oder Solarpaneele;

    Bugstrahlanlagen;

    Ökonometer, Brennstoffmanagementsysteme und Überwachungssysteme; oder

    Investitionen in Düsen, die das Antriebssystem verbessern;

    iii)

    Investitionen in Fanggeräte und -ausrüstungen dürfen nur die Kosten im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen decken:

    Umstellung von Schleppgerät auf alternatives Gerät;

    Modifizierungen am Schleppgerät oder

    Investitionen in Ausrüstung zur Überwachung des Schleppgeräts;

    iv)

    Investitionen, die auf die Verringerung von Strom oder thermischer Energie abzielen, dürfen nur Folgendes abdecken:

    Investitionen in die Verbesserung der Kälte-, Gefrier- oder Isoliersysteme für Schiffe oder

    Investitionen zur Förderung der Aufbereitung von Wärme innerhalb des Schiffs, wobei die Wärme eingezogen und für andere Hilfsarbeitsgänge innerhalb des Fischereifahrzeugs wiederverwendet wird.

    Kosten in Bezug auf die grundlegende Wartung des Rumpfes sind im Rahmen von Absatz 2 Buchstabe a nicht beihilfefähig.

    (5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 28

    Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge

    (1)   Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe darauf abzielt, den Mehrwert oder die Qualität des gefangenen Fischs zu verbessern;

    b)

    Die Beihilfen dienen nur zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

    i)

    Investitionen, durch die der Mehrwert der Fischereierzeugnisse gesteigert wird, indem die Fischer insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Fänge selbst zu übernehmen; oder

    ii)

    innovative Investitionen an Bord, durch die die Qualität der Fischereierzeugnisse gesteigert wird.

    (2)   Die Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist abhängig von der Nutzung selektiver Fanggeräte zur Minimierung unerwünschter Fänge und wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen der Union gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.

    (3)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 29

    Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen

    (1)   Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe darauf abzielt, die Qualität, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse zu verbessern, die Energieeffizienz zu steigern, zum Umweltschutz beizutragen und die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen zu verbessern;

    b)

    Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Investitionskosten, die

    i)

    die Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen verbessern, einschließlich Investitionen in angemessene Auffanganlagen für verloren gegangenes Fanggerät und aus dem Meer gesammelte Abfälle;

    ii)

    die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erleichtern oder zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile beitragen oder

    iii)

    die Sicherheit der Fischer durch den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen verbessern.

    (2)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 30

    Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern

    (1)   Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird:

    a)

    Verringerung der Auswirkungen der Binnenfischerei auf die Umwelt;

    b)

    Steigerung der Energieeffizienz;

    c)

    Steigerung des Werts oder der Qualität des angelandeten Fischs oder

    d)

    Verbesserung von Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsbedingungen, Humankapital und Ausbildung.

    (2)   Mit der Beihilfe nach diesem Artikel dürfen nur folgende beihilfefähige Kosten unterstützt werden:

    a)

    Investitionen in die Förderung von Humankapital, die Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs gemäß Artikel 18 unter den dort genannten Bedingungen;

    b)

    Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 21 unter den dort genannten Bedingungen;

    c)

    Investitionen in Ausrüstungen gemäß Artikel 24 unter den dort genannten Bedingungen;

    d)

    Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz und die Eindämmung der Folgen des Klimawandels gemäß Artikel 27 unter den dort genannten Bedingungen;

    e)

    Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs gemäß Artikel 28 unter den dort genannten Bedingungen;

    f)

    Investitionen in Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen gemäß Artikel 29 unter den dort genannten Bedingungen. oder

    g)

    Investitionen in Netze und andere Fanggeräte aufgrund von Schäden, die durch Tiere mit Ausnahme von Fischen, einschließlich invasiver Arten, und dem damit verbundenen zunehmenden Verschleiß entstehen.

    (3)   Mit der Beihilfe können Innovationen gemäß Artikel 15, Beratungsdienste gemäß Artikel 16 und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern gemäß Artikel 17 unterstützt werden.

    (4)   Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern kann mit der Beihilfe die Verlagerung der Binnenfischerei auf ergänzende Tätigkeiten unter den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.

    (5)   Für die Zwecke des Absatzes 2 sind

    a)

    Bezugnahmen in den Artikeln 21, 24, 27 und 28 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Schiffe zu verstehen;

    b)

    Bezugnahmen in Artikel 24 auf die Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Schiffe der Binnenfischerei operieren;

    c)

    die spezifischen Bedingungen der Artikel 21, 24 und 27 für Seefischereifahrzeuge nicht auf die Binnenfischerei auszudehnen.

    (6)   Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora darf mit der Beihilfe nur Folgendes unterstützt werden:

    a)

    die Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, die von Fischereitätigkeiten betroffen sind, und die Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28), einschließlich Laichgründen und Routen wandernder Arten, unbeschadet Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Beteiligung von Binnenfischern;

    b)

    die Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.

    (8)   Der nach diesem Artikel gewährte Beihilfebetrag darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, mit Ausnahme der Maßnahme gemäß Absatz 2 Buchstabe g, für die eine Beihilfeintensität von 40 % gilt. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Abschnitt 2

    Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten

    Artikel 31

    Allgemeine Bedingungen

    (1)   Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen die folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie sind, sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, auf Aquakulturunternehmen beschränkt;

    b)

    Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um zukünftigen Auflagen des Unionsrechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierwohl nachzukommen, können bis zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden;

    c)

    sie werden nicht für die Zucht genetisch veränderter Organismen gewährt;

    d)

    sie werden nicht für Aquakulturvorhaben in geschützten Meeresgebieten gewährt, falls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt hat, dass das Vorhaben erhebliche negative Umweltauswirkungen hätte, die nicht ausreichend gemindert werden können.

    (2)   Beihilfen im Rahmen dieses Abschnitts für Investitionen zur Erschließung neuer Märkte werden nur gewährt, wenn das begünstigte Unternehmen Belege dafür vorlegt, dass gute und nachhaltige Marktaussichten für das Projekt bestehen.

    (3)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

    Artikel 32

    Beihilfen für Innovationen in der Aquakultur

    (1)   Beihilfen für Innovation in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe die Innovation in der Aquakultur stimuliert;

    b)

    mit der Beihilfe folgende Ziele verfolgt werden:

    i)

    die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierwohl verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden;

    ii)

    die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation;

    iii)

    die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von innovativen Erzeugnissen oder Verfahren.

    (2)   Im Rahmen dieses Artikels bezuschusste Dienstleistungen werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, die durch den Mitgliedstaat anerkannt sind, durchgeführt; diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse bezuschusster Dienstleistungen.

    (3)   Die Ergebnisse der bezuschussten Projekte werden von den Mitgliedstaaten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

    (4)   Beihilfefähige Kosten können Folgendes umfassen:

    a)

    Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;

    b)

    Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden;

    c)

    Kosten für Gebäude, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:

    i)

    bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;

    ii)

    bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

    d)

    Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden, oder

    e)

    zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.

    Für die Zwecke des Buchstabens b gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden.

    (5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 33

    Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur

    (1)   Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird:

    a)

    produktive Investitionen in der Aquakultur;

    b)

    Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten;

    c)

    Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen;

    d)

    Verbesserungen und die Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere;

    e)

    Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz;

    f)

    Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen;

    g)

    die Sanierung bestehender Fischteiche oder Lagunen durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung;

    h)

    die Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten;

    i)

    Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme;

    j)

    die Förderung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden, oder

    k)

    Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturunternehmen auf erneuerbare Energiequellen.

    (2)   Die Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe h wird Aquakulturunternehmen nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus, Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur einschließt.

    (3)   Die Beihilfe nach Absatz 1 dieses Artikels kann für Investitionen zur Produktionssteigerung und/oder Modernisierung bestehender Aquakulturunternehmen oder den Aufbau neuer Produktionskapazitäten gewährt werden, sofern die Entwicklung auf den Plan für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgestimmt ist.

    (4)   Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Investitionen umfassen Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung nachhaltigerer Futtermittel, der Verringerung und Überwachung der Freisetzung und Ableitung von Nährstoffen, der Verringerung des Entweichens von Tieren, dem Einsatz von Chemikalien und Arzneimitteln mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt, der Einführung eines kreislauforientierten Ansatzes bei der Abfallbewirtschaftung, der Entsorgung von Aquakulturgeräten oder dem Einsatz biologisch abbaubarer Aquakulturgeräte zur Vermeidung von Abfällen im Meer sowie der Eindämmung von Schäden durch Raubtiere und solche Investitionen, die einen messbaren Beitrag zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt oder zur ökologischen Kontinuität leisten.

    (5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz. Bei Vorhaben, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, beträgt die Beihilfehöchstintensität 80 %, es sei denn, es gilt ein höherer Beihilfesatz gemäß Anhang IV.

    Artikel 34

    Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen

    (1)   Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe die Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturunternehmen verbessert;

    b)

    die Beihilfe die negativen Umweltauswirkungen von Aquakulturunternehmen verringert, und

    c)

    die Beihilfe den Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art unterstützt.

    Für die Zwecke von Buchstabe c wird die Beihilfe nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Beratungsdienste umfassen:

    a)

    die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Umweltschutzvorschriften der Union und die nationalen Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumplanung einzuhalten;

    b)

    Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU und der Richtlinie 92/43/EWG;

    c)

    die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Unionsvorschriften und die nationalen Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und über öffentliche Gesundheit einzuhalten;

    d)

    Normen auf der Grundlage von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften;

    e)

    Vermarktungs- und Geschäftsstrategien; oder

    f)

    Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen, die möglicherweise für eine Unterstützung gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommen;

    (3)   Beratungsdienste nach Absatz 1 werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht. Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

    (4)   Begünstigten Unternehmen wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Beihilfe gewährt.

    (5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 35

    Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor

    (1)   Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird:

    a)

    berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und innovativen Verfahren, der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur sowie in Bezug auf die Verringerung der Umweltbelastung durch Aquakulturtätigkeiten;

    b)

    die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz und

    c)

    die Vernetzung und der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und anderen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Stellen oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

    (2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

    (3)   Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch das geförderte Vorhaben entstehen:

    a)

    direkte Gehaltskosten

    b)

    Teilnahmegebühren

    c)

    Reisekosten

    d)

    Kosten für Veröffentlichungen

    e)

    erworbene Datenerhebungsdienste, Studien, Pilotprojekte

    f)

    Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage oder

    g)

    Kosten für die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sachinformationen.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 36

    Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen

    (1)   Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe positiv zur Entwicklung der Aquakulturanlagen und -infrastrukturen beiträgt und die negativen Umweltauswirkungen der Vorhaben verringert;

    b)

    mit der Beihilfe folgende Maßnahmen unterstützt werden:

    i)

    die Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Raumplanungsprozessen, und die Bestimmung und Kartierung von Gebieten, die von Aquakultur ausgenommen werden sollten, um die Rolle dieser Gebiete für das Funktionieren des Ökosystems zu erhalten;

    ii)

    die Verbesserung und der Ausbau der für die Steigerung des Potenzials der Aquakulturanlagen und die Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der Aquakultur erforderlichen Unterstützungseinrichtungen und Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft;

    iii)

    Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Ziel getroffen und durchgeführt werden, erheblichen Schaden von der Aquakultur abzuwenden, oder

    iv)

    Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden nach der Feststellung von erhöhter Mortalität oder Seuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (31) ergriffen und durchgeführt werden.

    Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer iv werden Beihilfen nur für die Annahme von Schalentieraktionsplänen gewährt, die dem Schutz, der Wiederherstellung und der Bewirtschaftung natürlicher Schalentierbänke und Fanggebiete dienen, einschließlich einer Unterstützung der Schalentierzüchter für die Erhaltung.

    (2)   Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur unmittelbar durch das Vorhaben entstehen:

    a)

    die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

    b)

    direkte Gehaltskosten oder

    c)

    Kosten für Beratung, Auftragsforschung und Unterstützung durch externe Berater.

    (3)   Begünstigte Unternehmen nach diesem Artikel sind nur diejenigen Unternehmen, die von dem Mitgliedstaat mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aufgaben betraut wurden.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 37

    Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren

    (1)   Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllt, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe das Unternehmertum in der Aquakultur vorantreibt und

    b)

    die Beihilfe die Gründung nachhaltiger Aquakulturunternehmen durch neue Betreiber fördert.

    (2)   Die Beihilfe wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie

    a)

    angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz besitzen;

    b)

    zum ersten Mal als Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakultur-KMU gründen und

    c)

    für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.

    (3)   Neueinsteiger im Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu erwerben, eine Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 in Anspruch nehmen.

    (4)   Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur unmittelbar durch das Vorhaben entstehen:

    a)

    Gehaltskosten

    b)

    zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Kosten, einschließlich Material- und Beschickungskosten

    c)

    Kosten für Ausrüstung oder

    d)

    die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte

    (5)   Der Beihilfebetrag nach diesem Artikel darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 38

    Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur

    (1)   Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe die Entwicklung einer ökologischen/biologischen oder energieeffizienten Aquakultur fördert;

    b)

    mit der Beihilfe eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird:

    i)

    die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 des Rates (32) sowie gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission (33);

    ii)

    die Beteiligung am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (34).

    (2)   Die Beihilfe wird nur im Hinblick auf die Umstellung von begünstigten Unternehmen gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichten. In den gemäß diesem Absatz eingegangenen Verpflichtungen ist eine Revisionsklausel vorzusehen, um deren Anpassung im Falle von Änderungen der in diesem Artikel genannten einschlägigen verbindlichen Anforderungen, Normen und Bedingungen zu gewährleisten.

    (3)   Die Beihilfe wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische/biologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage eines der folgenden Faktoren:

    a)

    der Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beihilfefähigen Vorhaben

    b)

    der Mehrkosten infolge der Anwendung und Vorbereitung der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii beihilfefähigen Vorhaben.

    (4)   Ist das begünstigte Unternehmen aufgrund außergewöhnlicher und externer Umstände nicht in der Lage, die Verpflichtungen nach Absatz 2 zu erfüllen, so wird der nach Absatz 3 berechnete Beihilfebetrag proportional nach der Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung und dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, abgezogen und zurückgefordert.

    (5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 39

    Beihilfen für Umweltleistungen

    (1)   Beihilfen für Umweltleistungen erbringende Unternehmen im Aquakultursektor, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe die Entwicklung eines Aquakultursektors fördert, der Umweltleistungen erbringt, und

    b)

    mit der Beihilfe eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird:

    i)

    auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG;

    ii)

    die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Programmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden;

    iii)

    Aquakulturvorhaben, die die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels genannten Beihilfen werden in Form eines jährlichen Ausgleichs gewährt. Beihilfefähige Kosten sind die Mehrkosten und/oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sind die beihilfefähigen Kosten die direkten Mehrkosten, die durch die betreffenden Vorhaben entstehen.

    (4)   Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden nur begünstigten Unternehmen gewährt, die sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts hinausgehen. Der Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt wurde, durch eine vorherige Bewertung durch die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen nachgewiesen.

    (5)   Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Beihilfen werden in Form eines jährlichen Ausgleichs gewährt. Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste.

    (6)   Die Ergebnisse der im Rahmen dieses Artikels durch Beihilfen unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

    (7)   In den gemäß diesem Absatz eingegangenen Verpflichtungen ist eine Revisionsklausel vorzusehen, um deren Anpassung im Falle von Änderungen der in diesem Artikel genannten einschlägigen verbindlichen Anforderungen, Normen und Bedingungen zu gewährleisten.

    (8)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

    Artikel 40

    Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

    (1)   Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die die Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe eine Ausgleichsregelung unterstützt, mit der Muschelzüchter für die vorübergehende Aussetzung der Ernte von Zuchtmuscheln entschädigt werden, wenn diese Aussetzung ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erfolgt.

    (2)   Beihilfen gemäß Absatz 1 können nur gewährt werden, wenn die Schließung des eingestuften Erzeugungs- oder Umsetzgebiets gemäß Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (35) auf die Verbreitung von toxinproduzierendem Plankton oder auf das Vorhandensein von Biotoxine enthaltendem Plankton zurückzuführen ist, die die in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) festgelegten Grenzwerte überschreiten, und sofern

    a)

    die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder

    b)

    der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.

    (3)   Ausgleichszahlungen dürfen zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.

    (4)   Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste infolge der betreffenden Maßnahmen. Von der berechneten Ausgleichszahlung sind etwaige nicht unmittelbar auf das Ereignis zurückzuführende Kosten abzuziehen, die andernfalls angefallen wären.

    (5)   Die Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

    Artikel 41

    Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl

    (1)   Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    mit der Beihilfe Tiergesundheit und Tierwohl in Aquakulturunternehmen gefördert werden, unter anderem über Prävention und Biosicherheit, und

    b)

    mit der Beihilfe nur eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird:

    i)

    die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch bewährter Verfahren oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit oder Tiergesundheits- und Tierwohlerfordernisse in der Aquakultur;

    ii)

    Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln in Aquakulturen;

    iii)

    veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Tierkrankheiten in Aquakulturen mit dem Ziel, einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln zu fördern;

    iv)

    die Gründung und die Arbeit von in den Mitgliedstaaten anerkannten Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes im Aquakultursektor; oder

    v)

    Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, die wegen außergewöhnlicher Massenmortalität ihre Tätigkeiten vorübergehend einstellen müssen, wenn die jährliche Mortalitätsrate 20 % übersteigt oder wenn die Verluste aufgrund der Einstellung der Tätigkeit 30 % des jährlichen Umsatzes des betroffenen Unternehmens, berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem die Tätigkeiten eingestellt wurden, übersteigen.

    Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.

    Die Beihilfe gemäß Buchstabe b Ziffer iii deckt nicht den Kauf von Tierarzneimitteln ab.

    Die Ergebnisse der nach Buchstabe b Ziffer iii finanzierten Studien werden von dem Mitgliedstaat auf angemessene Art und Weise gemeldet und öffentlich zugänglich gemacht.

    (2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iv sind die beihilfefähigen Kosten die direkten Mehrkosten, die durch die betreffenden Maßnahmen entstehen. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v sind die beihilfefähigen Kosten die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste, die durch die betreffenden Maßnahmen entstehen.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

    Artikel 42

    Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen

    (1)   Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen in Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung folgender Seuchen unterstützt wird:

    a)

    Seuchen in der Aquakultur, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, einschließlich der operativen Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen in einem Tilgungsplan erforderlich sind;

    b)

    neu auftretende Seuchen, die die Kriterien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen;

    c)

    Zoonosen von Wassertieren gemäß Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) oder

    d)

    Seuchen, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind und die Kriterien des Artikels 226 der genannten Verordnung erfüllen.

    (2)   Die Beihilfe wird nur im Zusammenhang mit Wassertierseuchen gewährt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt.

    (3)   Die Beihilfe darf nur folgende beihilfefähigen Kosten für Präventions-, Bekämpfungs- und Tilgungszwecke abdecken:

    a)

    Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;

    b)

    die Verbesserung von Biosicherheitsmaßnahmen;

    c)

    Erwerb, Lagerung, Verabreichung oder Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen für die Behandlung von Tieren;

    d)

    Schlachtung, Keulung und Beseitigung von Tieren;

    e)

    Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen;

    f)

    Reinigen, Desinfizieren und Entseuchen des Betriebs und der Ausrüstung oder

    g)

    Schäden aufgrund der Schlachtung, Keulung oder Beseitigung von Tieren, tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen.

    (4)   Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen.

    (5)   Die Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Tierseuchen werden innerhalb von drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Schäden entstanden sind, eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren danach ausgezahlt.

    (6)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

    Artikel 43

    Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden

    (1)   Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der Investition das vorrangige Ziel verfolgt wird, durch Tierseuchen verursachte Schäden gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung zu verhindern oder zu begrenzen.

    (2)   Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:

    a)

    Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder

    b)

    Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.

    (3)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 44

    Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen

    (1)   Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die Beihilfe zur Sicherung des Einkommens der Aquakulturerzeuger beiträgt; und

    b)

    die Beihilfe zu einer Versicherung von Aquakulturbeständen beiträgt, die wirtschaftliche Verluste abdeckt, die sich aus mindestens einem der folgenden Faktoren ergeben:

    i)

    Naturkatastrophen;

    ii)

    widrige Witterungsverhältnisse;

    iii)

    plötzliche Veränderungen der Wasserqualität und -quantität, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist;

    iv)

    Auftreten von Krankheiten im Aquakulturbereich oder Ausfall oder Zerstörung von Produktionsanlagen, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist;

    v)

    Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

    vi)

    Produktionsverluste aufgrund von Angriffen durch geschützte Tiere oder Raubtiere;

    vii)

    die Versicherung schreibt weder Art noch Menge der künftigen Produktion vor und die Beihilfe ist nicht auf Versicherungen beschränkt, die von einem bestimmten Versicherungsunternehmen oder einer bestimmten Unternehmensgruppe angeboten werden.

    (2)   Das Auftreten der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und v genannten Umstände in der Aquakultur muss von dem betreffenden Mitgliedstaat als solches offiziell anerkannt werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 2 als erteilt gilt.

    (4)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge beziehen sich auf die Deckung der Kosten für bis zu 70 % einer Prämie für einen Vertrag, der bis zu 100 % des potenziellen wirtschaftlichen Verlusts abdeckt.

    Abschnitt 3

    Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung

    Artikel 45

    Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen

    (1)   Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    mit der Beihilfe Vermarktungsmaßnahmen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gefördert werden; und

    b)

    die Beihilfe auf Folgendes abzielt:

    i)

    die Gründung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, die gemäß Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt werden;

    ii)

    die Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich von

    Arten mit Vermarktungspotenzial;

    unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen, die im Einklang mit technischen Maßnahmen, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angelandet werden;

    mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur oder Erzeugnissen ökologischer/biologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848;

    iii)

    die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung

    von Anträgen auf Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses und der Anpassung der betroffenen Betreiber an die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften und die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

    der Zertifizierung und der Förderung von nachhaltigen Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden;

    der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Fischer in der kleinen Küstenfischerei, Wanderfischer, ohne Boot tätige Fischer oder Aquakulturbetreiber;

    der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse;

    iv)

    Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union;

    v)

    Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

    vi)

    die Ausarbeitung von Standardverträgen für KMU, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

    vii)

    die Durchführung regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

    (2)   Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.

    (3)   Die Beihilfen können nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken:

    a)

    direkte Gehaltskosten

    b)

    Teilnahmegebühren

    c)

    Reisekosten

    d)

    Kosten für Veröffentlichungen

    e)

    erworbene Studien

    f)

    Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage oder

    g)

    Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über generische Fischereierzeugnisse und ihren ernährungsphysiologischen Nutzen und vorgeschlagene Verwendungen für diese Erzeugnisse.

    (4)   Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten entlang der Versorgungskette umfassen. In den Kampagnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.

    (5)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 46

    Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

    (1)   Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Investitionen in die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur unterstützt werden und die Beihilfe darauf abzielt, Maßnahmen zu unterstützen, die

    a)

    zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen;

    b)

    die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern;

    c)

    die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind;

    d)

    der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen;

    e)

    der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848 dienen;

    f)

    zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen;

    g)

    die Bedingungen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der unter Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Seuchen erfüllen; oder

    h)

    die Bedingungen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden gemäß Artikel 43 erfüllen.

    (2)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Der für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der Seuchen nach Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels gewährte Beihilfebetrag darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Beihilfen für die Verhütung und Begrenzung der Schäden gemäß Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels dürfen in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Abschnitt 4

    Andere Beihilfegruppen

    Artikel 47

    Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor

    (1)   Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischereisektor, die die Voraussetzungen des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterstützt und in der Verordnung (EG) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) näher ausgeführt wird.

    (2)   Mit der Beihilfe darf nur eine der folgenden Maßnahmen unterstützt werden:

    a)

    die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP;

    b)

    nationale, transnationale und subnationale mehrjährige Beprobungsprogramme, sofern sie unter die GFP fallende Bestände betreffen;

    c)

    die Beobachtung der gewerblichen und der Freizeitfischerei auf See, einschließlich der Beifänge von Meeresorganismen wie Meeressäugern und Meeresvögeln;

    d)

    wissenschaftliche Forschungsreisen auf See; oder

    e)

    die Verbesserung der Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung und die Durchführung von Pilotstudien zur Verbesserung der vorhandenen Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung.

    (3)   Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch die geförderten Maßnahmen entstehen:

    a)

    direkte Gehaltskosten

    b)

    Teilnahmegebühren

    c)

    Reisekosten

    d)

    Kosten für Veröffentlichungen

    e)

    Investitionen in Datenerhebungs- und Datenverwaltungssysteme

    f)

    erworbene Datenerhebungsdienste.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

    Artikel 48

    Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen

    (1)   Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der Investition das vorrangige Ziel verfolgt wird, durch Naturkatastrophen verursachte Schäden zu verhindern oder zu begrenzen.

    (2)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

    (3)   Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:

    a)

    Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen

    b)

    Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.

    (4)   Der gewährte Beihilfebetrag darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 49

    Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen

    (1)   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt hat und

    b)

    ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind, besteht.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels als erteilt gilt.

    (3)   Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

    (4)   Beihilferegelungen, die sich auf eine bestimmte Naturkatastrophe beziehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt werden. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

    (5)   Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die entweder von einer zuständigen Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können Folgendes umfassen:

    a)

    Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln; oder

    b)

    Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der zugehörigen Betriebsmittel für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe.

    (6)   Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

    (7)   Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

    a)

    das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von

    b)

    dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

    (8)   Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens. Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt des Ereignisses gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahreszeiträume in Absatz 7 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf den Umsatz oder die Menge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erwirtschaftet und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

    (9)   Die gewährte Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

    Artikel 50

    Beihilfen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

    (1)   Beihilfen für Investitionen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

    (2)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

    (3)   Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten können die Kosten für einen der folgenden Bereiche umfassen:

    a)

    Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen

    b)

    Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 51

    Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

    (1)   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

    (2)   Die Beihilfe muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt und

    b)

    es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels als erteilt gilt.

    (4)   Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt.

    (5)   Die Beihilferegelungen werden innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

    (6)   Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können Folgendes umfassen:

    a)

    Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln; oder

    b)

    Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der zugehörigen Betriebsmittel für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Eintritt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse.

    (7)   Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.

    (8)   Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

    a)

    das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von

    b)

    dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden, oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

    (9)   Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens. Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt des Ereignisses gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahreszeiträume in Absatz 7 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf den Umsatz oder die Menge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erwirtschaftet und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

    (10)   Die gewährte Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

    Artikel 52

    Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

    (1)   Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch das Verhalten geschützter Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    mit der Investition in erster Linie das Ziel verfolgt wird, durch das Verhalten geschützter Tiere verursachte Schäden zu verhindern oder zu begrenzen;

    b)

    im Bereich der Fischerei das Ziel der Investition darin besteht, durch das Verhalten eines geschützten Tieres verursachten Raubfraß oder Schäden an Fanggeräten oder sonstigem Betriebsmaterial zu verhindern und zu begrenzen.

    (2)   Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

    (3)   Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten können einen der folgenden Bereiche umfassen:

    a)

    Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen

    b)

    Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.

    (4)   Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

    Artikel 53

    Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

    (1)   Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere im Fischerei- und Aquakultursektor verursachten Schäden, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

    a)

    ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere besteht.

    b)

    als beihilfefähige Kosten die Kosten von unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden gelten, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden, und

    c)

    sich die Beihilfe in der Fischerei auf Schäden an Fängen beschränkt.

    (2)   Die zu beseitigenden Schäden können Folgendes umfassen:

    a)

    Schäden an Tieren in der Aquakultur: die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert des durch die geschützten Tiere geschädigten oder getöteten Tieres;

    b)

    Schäden an Fängen im Fischereisektor, die durch geschützte Tiere verursacht werden, oder

    c)

    Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: Ausrüstung, Maschinen, Vermögensgegenstände.

    (3)   Der unter Absatz 2 dieses Artikels genannte Marktwert ist auf der Grundlage des Wertes der Tiere unmittelbar vor dem durch das Verhalten der geschützten Tiere verursachten Schaden zu ermitteln, als ob sie von dem Verhalten der geschützten Tiere nicht beeinflusst worden wären.

    (4)   Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Eintreten des Schadens berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die geschützten Tiere verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Eintreten des Schadens und seinem Wert unmittelbar danach.

    (5)   Der zu beseitigende Schaden kann um andere Kosten erhöht werden, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund des Verhaltens der geschützten Tiere entstanden sind, und wird um alle nicht unmittelbar durch das Verhalten der geschützten Tiere entstandenen Kosten, die dem begünstigten Unternehmen andernfalls entstanden wären, sowie um Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen im Zusammenhang mit geschädigten oder getöteten Tieren verringert.

    (6)   Außer im Fall von Erstangriffen durch geschützte Tiere muss das begünstigte Unternehmen einen angemessenen Beitrag leisten, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen, z. B. Sicherheitszäune, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch das Verhalten geschützter Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich.

    (7)   Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

    (8)   Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

    (9)   Die gewährte Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

    Artikel 54

    Beihilfen für CLLD-Projekte

    (1)   Beihilfen für Kosten, die in KMU durch die Teilnahme an CLLD-Projekten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139 anfallen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen dieses Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

    (2)   Beihilfen für Kosten von Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die unter Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen und im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds zugunsten von in Absatz 3 dieses Artikels genannten Projekten als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung ausgewiesen wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

    (3)   Für CLLD-Projekte sind folgende Kosten beihilfefähig:

    a)

    Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulungen und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (40);

    b)

    Umsetzung genehmigter Vorhaben;

    c)

    Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe;

    d)

    die mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie verbundenen laufenden Kosten oder

    e)

    Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Vorhaben erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

    (4)   Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten gemäß Absatz 1 teilnehmen, können nur dann für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht kommen, wenn sie in einem der folgenden Bereiche durchgeführt werden:

    a)

    Forschung, Entwicklung und Innovation

    b)

    Umwelt

    c)

    Beschäftigung und Ausbildung

    d)

    Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes

    e)

    Erhaltung der biologischen Meeres- und Süßwasserressourcen

    f)

    Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Nahrungsmittelerzeugnissen

    g)

    Sport.

    (5)   Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) 2021/1139 für die jeweilige Art von Vorhaben festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

    Artikel 55

    Begrenzung der Beihilfebeträge für CLLD-Projekte

    (1)   Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 54 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

    (2)   Beihilfen für Gemeinden, die an CLLD-Projekten nach Artikel 54 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

    (3)   Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten gemäß Absatz 1 dieses Artikels teilnehmen, können nur dann für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht kommen, wenn sie in einem der folgenden Bereiche durchgeführt werden:

    a)

    Forschung, Entwicklung und Innovation

    b)

    Umwelt

    c)

    Beschäftigung und Ausbildung

    d)

    Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes

    e)

    Erhaltung der biologischen Meeres- und Süßwasserressourcen

    f)

    Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Nahrungsmittelerzeugnissen

    g)

    Sport.

    (4)   Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je Projekt gewährten Beihilfe darf 200 000 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 56

    Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG

    (1)   Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG erlassene Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, sofern die Bedingungen der Richtlinie 2003/96/EG und des Kapitels I dieser Verordnung erfüllt sind.

    (2)   Das im Rahmen der Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen begünstigte Unternehmen wird auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt. Es sollte gegebenenfalls mindestens die jeweiligen Mindeststeuerbeträge gemäß der Richtlinie 2003/96/EG zahlen.

    KAPITEL IV

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 57

    Weitere Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014

    Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission (41) gilt die genannte Verordnung bis zum 31. Dezember 2022. Die vorliegende Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 nach ihrem Auslaufen ersetzen.

    Artikel 58

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikel 9 erfüllen.

    (2)   Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

    (3)   Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2023 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

    (4)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

    Artikel 59

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2029.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

    (2)   ABl. C 185 vom 6.5.2022, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (4)  Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).

    (5)   ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1.

    (6)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

    (7)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

    (8)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

    (9)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

    (10)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

    (11)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (12)  Gemäß der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Definition von KMU kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden (vgl. Artikel 3 Absatz 4 des genannten Anhangs).

    (13)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (16)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

    (18)  Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 1).

    (19)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

    (20)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

    (21)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    (22)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

    (23)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

    (24)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen“ (28. Mai 2014, SWD(2014) 179 final).

    (25)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

    (26)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

    (27)  Mitteilung der Kommission, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“, COM(2013) 249 final vom 6.5.2013.

    (28)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

    (29)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

    (30)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

    (31)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

    (32)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

    (33)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13)

    (34)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

    (35)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

    (36)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

    (37)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

    (38)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

    (39)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

    (40)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (41)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).


    ANHANG I

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

    1.   Unternehmen

    Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

    2.   Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien

    2.1.

    Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

    2.2.

    Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

    2.3.

    Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

    3.   Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

    3.1.

    Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Nummer 3.2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Nummer 3.3 gilt.

    3.2.

    „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Nummer 3.3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Nummer 3.3 — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

    Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind:

    a)

    staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren („Business Angels“), sofern der Gesamtbetrag der Investition dieser „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

    b)

    Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

    c)

    institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

    d)

    autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

    3.3.

    „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

    a)

    ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

    b)

    ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

    c)

    ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

    d)

    ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

    Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Nummer 3.2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

    Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Nummer 3.2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

    Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

    Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgelagert ist.

    3.4.

    Außer in den in Nummer 3.2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

    3.5.

    Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Nummer 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

    4.   Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

    4.1.

    Die Daten, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern berechnet.

    4.2.

    Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Nummer 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

    4.3.

    Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

    5.   Mitarbeiterzahl

    Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung (unabhängig von deren Dauer) tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

    a)

    Lohn- und Gehaltsempfänger,

    b)

    für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

    c)

    mitarbeitende Eigentümer,

    d)

    Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

    Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

    6.   Erstellung der Daten des Unternehmens

    6.1.

    Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

    6.2.

    Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

    Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

    Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

    6.3.

    Für die Anwendung von Nummer 6.2:

    a)

    sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden;

    b)

    sind die Daten der mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Nummer 6.2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

    6.4.

    In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

    ANHANG II

    Informationen über nach den Bedingungen dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen

    TEIL I

    Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11

    Beihilfenummer

    (von der Kommission auszufüllen)

    Mitgliedstaat

     

    Referenznummer des Mitgliedstaats

     

    Region

    Name der Region(en) (NUTS) (1)

    ………………………

    Image 1
    Gebiete in äußerster Randlage

    Image 2
    Abgelegene griechische Inseln

    Image 3
    Kroatische Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo

    Image 4
    Sonstige

    Bewilligungsbehörde

    Bezeichnung

     

    Postanschrift

     

    Internetadresse

     

    Titel der Beihilfemaßnahme

     

    Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

     

    Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

     

    Art der Maßnahme

    Image 5

    Regelung

     

    Image 6

    Ad hoc-Beihilfe

    Name des Begünstigten und der Unternehmensgruppe (2), der er angehört

     

     

    Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe

     

    Beihilfenummer der Kommission

    Image 7

    Verlängerung

     

    Image 8

    Änderung

     

    Laufzeit (3)

    Image 9

    Regelung

    TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

    Bewilligungszeitpunkt

    Image 10

    Ad hoc-Beihilfe

    TT/MM/JJJJ

    Betroffene Wirtschaftszweige

    Image 11

    Alle für Beihilfen infrage kommenden Wirtschaftszweige

     

    Image 12

    Auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt: Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe (4) angeben

     

    Art des Begünstigten

    Image 13

    KMU

     

    Image 14

    Große Unternehmen

     

    Mittelausstattung

    Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung (5)

    Landeswährung .................... (in voller Höhe)

    Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe (6)

    Landeswährung .................... (in voller Höhe)

    Image 15

    Bei Garantien (7)

    Landeswährung .................... (in voller Höhe)

    Beihilfeinstrument

    Image 16

    Zuschuss/Zinszuschuss

    Image 17

    Bezuschusste Dienstleistungen

    Image 18

    Kredit/rückzahlbare Vorschüsse

    Image 19

    Garantie (gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss) (8)

    Image 20

    Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

     

    Image 21
    Sonstiges (bitte angeben)

    Bitte angegeben, zu welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am besten passt:

    Image 22
    Zuschuss

    Image 23
     Bezuschusste Dienstleistungen
    Image 24
    Kredite

    Image 25
    Garantie

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    Steuervergünstigung

    Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds

    Name des/der EU-Fonds:

    Höhe des Beitrags (pro EU-Fonds)

    Landeswährung (in voller Höhe)

     

     

     

    TEIL II

    Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11

    Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.

    Image 27

    Beihilfen für Innovationen in der Fischerei (Artikel 15)

    Image 28

    Beihilfen für Beratungsdienste (Artikel 16)

    Image 29

    Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern (Artikel 17)

    Image 30

    Beihilfen zur Förderung von Humankapital und sozialem Dialog (Artikel 18)

    Image 31

    Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen (Artikel 19)

    Image 32

    Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs (Artikel 20)

    Image 33

    Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern (Artikel 21)

    Image 34

    Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit (Artikel 22)

    Image 35

    Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten (Artikel 23)

    Image 36

    Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und zur Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes (Artikel 24)

    Image 37

    Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen (Artikel 25)

    Image 38

    Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten (Artikel 26)

    Image 39

    Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels (Artikel 27)

    Image 40

    Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge (Artikel 28)

    Image 41

    Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen (Artikel 29)

    Image 42

    Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern (Artikel 30)

    Image 43

    Beihilfen für Innovationen in der Aquakultur (Artikel 32)

    Image 44

    Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur (Artikel 33)

    Image 45

    Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturbetriebe (Artikel 34)

    Image 46

    Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor (Artikel 35)

    Image 47

    Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen (Artikel 36)

    Image 48

    Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren (Artikel 37)

    Image 49

    Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur (Artikel 38)

    Image 50

    Beihilfen für Umweltleistungen (Artikel 39)

    Image 51

    Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Artikel 40)

    Image 52

    Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl (Artikel 41)

    Image 53

    Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen (Artikel 42)

    Image 54

    Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden (Artikel 43)

    Image 55

    Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen (Artikel 44)

    Image 56

    Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen (Artikel 45)

    Image 57

    Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Artikel 46)

    Image 58

    Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor (Artikel 47)

    Image 59

    Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen (Artikel 48)

    Image 60

    Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen (Artikel 49)

    Art der Naturkatastrophe:

    Image 61
    Erdbeben

    Image 62
    Lawine

    Image 63
    Erdrutsch

    Image 64
    Überschwemmung

    Image 65
    Orkan

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    Wirbelsturm

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    Vulkanausbruch

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    Flächenbrand

    Image 69
    Sonstige

    Bitte angeben: ….

    Zeitraum der Naturkatastrophe

    vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

    Image 70

    Beihilfen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 50)

    Image 71

    Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 51)

    Art des Ereignisses:

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    Frost

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    Stürme

    Image 74
    Hagel

    Image 75
    starke oder anhaltende Regenfälle

    Image 76
    schwere Dürren

    Image 77
    Sonstige

    Bitte angeben: …….

    Datum des Ereignisses:

    vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

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    Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden (Artikel 52)

    Image 79

    Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden (Artikel 53)

    Image 80

    Beihilfen für CLLD-Projekte (Artikel 54)

    Image 81

    Begrenzte Beihilfebeträge für CLLD-Projekte (Artikel 55)

    Image 82

    Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG (Artikel 56)

    Begründung

    Bitte geben Sie an, warum statt einer Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) eine Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:

    Image 83
    Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des nationalen operationellen Programms;

    Image 84
    Priorisierung bei der Zuweisung von Mitteln im Rahmen des nationalen operationellen Programms;

    Image 85
    Finanzierung im Rahmen des EMFAF nicht länger verfügbar

    Image 86
    Sonstiges

    (bitte angeben): …….…….


    (1)  NUTS — Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

    (2)  Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

    (3)  Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung der Beihilfe verpflichten kann.

    (4)  NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

    (5)  Bei Beihilferegelungen: bitte das gesamte nach der Regelung vorgesehene Jahresbudget oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.

    (6)  Bei Ad-hoc-Beihilfen: Bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe/des Steuerausfalls angeben.

    (7)  Bei Garantien: Bitte den Höchstbetrag der gesicherten Kredite angeben.

    (8)  Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.


    ANHANG III

    Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1

    Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind.

    Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.

    Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen (1):

    Name des Begünstigten;

    Identifikationsnummer des Begünstigten;

    Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) am Tag der Beihilfegewährung;

    Region (auf NUTS-II-Ebene) (2), in der der Begünstigte seinen Standort hat;

    Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe) (3);

    Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung (4);

    Beihilfeinstrument (5) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbarer Vorschuss/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Sonstiges (bitte nähere Angaben));

    Bewilligungszeitpunkt;

    Ziel der Beihilfe;

    Bewilligungsbehörde

    Nummer der Beihilfemaßnahme (6)


    (1)  Angesichts des berechtigten Interesses an einer Transparenz bei der Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit bei Abwägung der Transparenzerfordernisse mit den in den Datenschutzvorschriften verankerten Rechten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung des Namens des Beihilfeempfängers, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um eine natürliche oder eine juristische Person mit Namen natürlicher Personen handelt, gerechtfertigt ist (siehe Rechtssache C-92/09, Volker und Markus Schecke und Eifert, Rn. 53), wobei Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen ist. Die Transparenzvorschriften zielen auf eine bessere Einhaltung der Vorschriften, eine größere Rechenschaftspflicht, Peer-Reviews und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben ab. Dieses Ziel hat Vorrang vor den Datenschutzrechten natürlicher Personen, die öffentliche Unterstützung erhalten.

    (2)  NUTS — Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).

    (4)  Bruttosubventionsäquivalent. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den Spannen gemäß Artikel 9 Absatz 2 angegeben werden.

    (5)  Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.

    (6)  Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 11 dieser Verordnung genannten elektronischen Verfahrens vergeben.


    ANHANG IV

    Spezifische Beihilfehöchstsätze

    Zeile

    Spezifische Vorhabenskategorie

    Beihilfehöchstsatz

     

     

     

    1

    Folgende Vorhaben zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013:

    Vorhaben zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

    Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen zur Erleichterung der Anlandung und Lagerung unerwünschter Fänge;

    Vorhaben zur Vereinfachung der Vermarktung von angelandeten unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

    100 %

    75 %

    75 %

    2

    Vorhaben zur Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen

    75 %

    3

    Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage

    85 %

    4

    Vorhaben auf griechischen Inseln, die nach nationalem Recht als abgelegen eingestuft wurden, und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo

    85 %

    5

    Vorhaben mit Bezug zur kleinen Küstenfischerei

    100 %

    6

    Vorhaben, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

    i)

    sie sind von kollektivem Interesse;

    ii)

    sie haben einen kollektiven Begünstigten;

    iii)

    sie weisen innovative Aspekte auf oder gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen

    100 %

    7

    Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden

    75 %

    8

    Vorhaben zur Förderung einer nachhaltigen Aquakultur

    60 %

    9

    Vorhaben zur Unterstützung innovativer Erzeugnisse, Verfahren oder Ausrüstungen in der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitung auf der Grundlage von Artikel 15, Artikel 25, Artikel 28, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 36.

    75 %

    10

    Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten durchgeführt werden

    60 %

    11

    Finanzierungsinstrumente

    100 %


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