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Document 32022R1409

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1409 der Kommission vom 18. August 2022 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224

C/2022/5850

ABl. L 216 vom 19.8.2022, p. 3–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1409/oj

19.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1409 DER KOMMISSION

vom 18. August 2022

über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere Artikel 13 Absatz 7, Artikel 13a und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (2), insbesondere auf Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 45c Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 45d Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (im Folgenden „EES“) eingeführt, mit dem Datum, Uhrzeit und Ort der Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassen wurden oder denen ein solcher Aufenthalt verweigert wurde, elektronisch erfasst und gespeichert werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurde das Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“) für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Anträge auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sowie die Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung der Visa eingerichtet.

(3)

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) ist zuständig für die Entwicklung des EES und das Betriebsmanagement des EES und des VIS.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 der Kommission (4) werden Spezifikationen und Bedingungen für den Betrieb des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226, einschließlich spezifischer Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen, festgelegt. Diese Spezifikationen und Bedingungen berücksichtigen auch von der Visumpflicht befreite Reisende im Sinne des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Diese Spezifikationen und Bedingungen sollten so angepasst werden, dass sie Drittstaatsangehörige, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 45c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 benötigen, berücksichtigen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu ersetzen.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 müssen Beförderungsunternehmer den Web-Dienst verwenden, um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben.

(6)

Gemäß Artikel 45c Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 müssen im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie Beförderungsunternehmer, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, den Zugang für Beförderungsunternehmen verwenden, um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für den Flughafentransit, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitels benötigen, im Besitz des betreffenden gültigen Visums beziehungsweise Aufenthaltstitels sind.

(7)

Damit Beförderungsunternehmer überprüfen können, ob ein Drittstaatsangehöriger, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für den Flughafentransit, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel benötigt, im Besitz eines gültigen Visums bzw. Aufenthaltstitels ist, sollten sie Zugriff auf den Web-Dienst haben. Die Beförderungsunternehmer sollten über ein Authentifizierungssystem auf den Web-Dienst zugreifen können und die Möglichkeit haben, Nachrichten in einem von eu-LISA festzulegenden Format zu verschicken und empfangen.

(8)

Es sollten technische Vorschriften zum Nachrichtenformat und Authentifizierungssystem erlassen werden, um Beförderungsunternehmern die Verbindung mit dem und die Nutzung des Web-Dienstes zu ermöglichen, der in den technischen Leitlinien zu spezifizieren ist, die zu den von eu-LISA zu genehmigenden technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 gehören.

(9)

Die Beförderungsunternehmer sollten die Möglichkeit haben anzugeben, dass Passagiere nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 fallen; in diesem Fall sollten die Beförderungsunternehmer vom Web-Dienst ohne Abfrage der Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, und ohne Protokollierung die automatische Antwort „Not applicable“ („Nicht anwendbar“) erhalten.

(10)

Die Kommission, eu-LISA und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, alle bekannten Beförderungsunternehmer darüber zu informieren, wie und wann sie sich registrieren können. Nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens und gegebenenfalls erfolgreichem Abschluss der Tests sollte eu-LISA den Beförderungsunternehmer an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen anbinden.

(11)

Authentifizierte Beförderungsunternehmer sollten nur gebührend ermächtigten Mitarbeitern den Zugriff auf den Web-Dienst ermöglichen.

(12)

In dieser Verordnung sollten die für das Authentifizierungssystem geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften festgelegt werden.

(13)

Um sicherzustellen, dass die Informationen, auf denen die Überprüfungsabfrage beruht, so aktuell wie möglich sind, sollten Abfragen frühestens 48 Stunden vor dem geplanten Abreisezeitpunkt durchgeführt werden.

(14)

Diese Verordnung sollte für Beförderungsunternehmer im Luft- und Seeverkehr sowie für internationale Beförderungsunternehmer gelten, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern und sich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten begeben. Vor dem Einsteigen können Grenzkontrollen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfolgen. In diesen Fällen sollten Beförderungsunternehmer von der Pflicht entbunden werden, den Status der Reisegenehmigung der Reisenden zu überprüfen.

(15)

Die Beförderungsunternehmer sollten auf ein Online-Formular auf einer öffentlichen Website zugreifen können, über das sie Unterstützung anfordern können. Bei der Anforderung von Unterstützung sollten Beförderungsunternehmer eine Eingangsbestätigung mit einer Ticketnummer erhalten. eu-LISA oder die ETIAS-Zentralstelle können Beförderungsunternehmer, die ein Ticket erhalten haben, mit allen erforderlichen Mitteln einschließlich per Telefon kontaktieren, um angemessen reagieren zu können. Es ist erforderlich, gemäß Artikel 13a der Verordnung (EU) 2017/2226 weitere detaillierte Bestimmungen zu der von der ETIAS-Zentralstelle zu leistenden Unterstützung zu erlassen.

(16)

Da die Verordnung (EU) 2017/2226 und die Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) den Schengen-Besitzstand ergänzen, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2021/1134 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(17)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. (7) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(18)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(19)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(20)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(21)

Für Bulgarien und Rumänien wurden in Bezug auf die Bestimmungen dieses Rechtsakts betreffend die Verordnung (EU) 2017/2226 die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem durch den Beschluss (EU) 2018/934 des Rates (14) in Kraft gesetzt; die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS wurden mit dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates (15) in Kraft gesetzt, sodass alle in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Voraussetzungen für den Betrieb des EES erfüllt sind und diese Mitgliedstaaten sich daher ab der Inbetriebnahme des EES im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 am Betrieb dieses Systems beteiligen sollten. Die Bestimmungen dieses Rechtsakts betreffend die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 stellen einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(22)

Für Zypern und Kroatien setzt der Betrieb des EES in Bezug auf die Bestimmungen dieses Rechtsakts betreffend die Verordnung (EU) 2017/2226 voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des Schengener Informationssystems in Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von den Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am Betrieb des EES beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(23)

Für Zypern stellen die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(24)

Für Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(25)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) angehört und hat am 22. März 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

die detaillierten Bestimmungen und Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/2226 und gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;

b)

ein Authentifizierungssystem für Beförderungsunternehmen, das ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 45c Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht, sowie detaillierte Bestimmungen und Voraussetzungen für die Registrierung der Beförderungsunternehmer beim Authentifizierungssystem;

c)

Einzelheiten gemäß Artikel 45d Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu den Verfahren, die zu befolgen sind, wenn es Beförderungsunternehmern technisch nicht möglich ist, auf den Web-Dienst zuzugreifen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Schnittstelle für Beförderungsunternehmen“ den Web-Dienst, der von eu-LISA im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu entwickeln ist, sofern dieser für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung verwendet wird, und den Zugang für Beförderungsunternehmen gemäß Artikel 45c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, bestehend aus einer IT-Schnittstelle, die an eine Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, angebunden ist;

2.

„technische Leitlinien“ den Teil der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten technischen Spezifikationen, der für Beförderungsunternehmer relevant ist für die Implementierung des Authentifizierungssystems und die Entwicklung des Nachrichtenformats der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Programmierschnittstelle;

3.

„gebührend ermächtigte Mitarbeiter“ vom Beförderungsunternehmer oder von sonstigen der Weisung oder Aufsicht des Beförderungsunternehmers unterstehenden juristischen oder natürlichen Personen beschäftigte oder vertraglich verpflichtete Mitarbeiter, die damit beauftragt sind, im Namen des Beförderungsunternehmers und im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu überprüfen, ob die Zahl der mit dem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen wurde, und die beauftragt sind, ab der Inbetriebnahme des VIS und im Einklang mit Artikel 45c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, eines Visums für den Flughafentransit oder eines Aufenthaltstitels sein müssen, im Besitz des betreffenden gültigen Visums bzw. Aufenthaltstitels sind.

Artikel 3

Pflichten der Beförderungsunternehmer

(1)   Ab der Inbetriebnahme des EES bis zur Inbetriebnahme des VIS führen die Beförderungsunternehmer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226 über die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen eine Abfrage („Überprüfungsabfrage“) durch, um zu überprüfen, ob im Falle eines Visums für die einmalige Einreise oder eines Visums für zwei Einreisen die Zahl der mit dem betreffenden Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen wurde.

(2)   Ab der Inbetriebnahme des VIS führen die Beförderungsunternehmer über die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen eine Abfrage durch, um Folgendes zu überprüfen:

a)

im Falle eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226, ob die Zahl der mit dem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen wurde oder der Visuminhaber die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts erreicht hat;

b)

im Falle eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, eines Visums für den Flughafentransit oder eines Aufenthaltstitels im Einklang mit Artikel 45c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, ob das Visum oder der Aufenthaltstitel gültig ist.

(3)   Ab der Inbetriebnahme des VIS nehmen die Beförderungsunternehmer die Überprüfungsabfrage für Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel für diejenigen Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel vor, die nach Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems ausgestellt wurden. Vor der Inbetriebnahme des VIS ausgestellte Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sind von den Beförderungsunternehmern manuell zu prüfen.

(4)   Die Überprüfungsabfrage darf frühestens 48 Stunden vor dem geplanten Abreisezeitpunkt gesendet werden.

(5)   Die Beförderungsunternehmer stellen sicher, dass nur gebührend ermächtigte Mitarbeiter auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zugreifen können. Die Beförderungsunternehmer richten mindestens die folgenden Mechanismen ein:

a)

physische und logische Zugriffskontrollmechanismen, um unbefugten Zugriff auf die Infrastruktur oder Systeme, die von den Beförderungsunternehmern verwendet werden, zu verhindern;

b)

Authentifizierung;

c)

Protokollierung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Zugriffen;

d)

regelmäßige Prüfung der Zugriffsrechte.

Artikel 4

Verbindung mit der und Zugriff auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen

(1)   Die Beförderungsunternehmer verbinden sich über eine der folgenden Arten mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen:

a)

über eine spezifische Netzwerkverbindung;

b)

über eine Internetverbindung.

(2)   Die Beförderungsunternehmer greifen über eine der folgenden Arten auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zu:

a)

über eine Schnittstelle zwischen Systemen (Programmierschnittstelle);

b)

über eine Web-Schnittstelle (Browser);

c)

über eine Anwendung für Mobilgeräte.

Artikel 5

Abfragen

(1)   Um eine Überprüfungsabfrage zu senden, muss der Beförderungsunternehmer die folgenden Daten von Reisenden angeben:

a)

Nachname (Familienname); Vorname oder Vornamen;

b)

Geburtsdatum; Geschlecht; Staatsangehörigkeit;

c)

Art und Nummer des Reisedokuments sowie den aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;

d)

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

e)

geplanter Tag der Ankunft an der Grenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, oder eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, aber sich am EES beteiligt;

f)

eine der folgenden Angaben:

1.

den Mitgliedstaat der geplanten Einreise, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet;

2.

sofern es möglich ist, den Mitgliedstaat der geplanten Einreise zu ermitteln, einen Flughafen im Mitgliedstaat der Einreise, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet;

3.

den Mitgliedstaat der geplanten Einreise, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, aber sich am EES beteiligt;

4.

sofern es möglich ist, den Mitgliedstaat der geplanten Einreise zu ermitteln, einen Flughafen im Mitgliedstaat der Einreise, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, aber sich am EES beteiligt;

5.

ab der Inbetriebnahme des VIS im Falle des Flughafentransits, sofern anwendbar, den Transitmitgliedstaat der Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), die ein Visum für den Flughafentransit benötigen;

g)

Einzelheiten (lokales Datum und Ortszeit der geplanten Abreise, Identifizierungsnummer — sofern vorhanden — oder sonstiges Mittel zur Identifizierung des Beförderungsmittels) über das zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, oder eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, aber sich am EES beteiligt, verwendete Beförderungsmittel.

Der Beförderungsunternehmer kann auch die Nummer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels angeben.

(2)   Ab der Inbetriebnahme des EES teilt der Beförderungsunternehmer — sofern der Bestimmungsort nicht mit einem Visum für die einmalige Einreise erreicht werden kann — bei der Übermittlung der Überprüfungsabfrage mit, dass die Reiseroute zwei Einreisen in die Mitgliedstaaten umfasst.

Ab der Inbetriebnahme des VIS teilt der Beförderungsunternehmer — sofern der Bestimmungsort nicht mit einem Visum für die einmalige Einreise erreicht werden kann — bei der Übermittlung der Überprüfungsabfrage mit, dass die Reiseroute zwei oder mehr Einreisen in die Mitgliedstaaten umfasst.

(3)   Um die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Informationen bereitzustellen, muss es den Beförderungsunternehmern gestattet sein, den maschinenlesbaren Bereich des Reisedokuments zu scannen.

(4)   Ab der Inbetriebnahme des EES bis zur Inbetriebnahme des VIS muss der Beförderungsunternehmer im Falle eines Passagiers, der im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung fällt oder der sich im Flughafentransit befindet, die Möglichkeit haben, dies in der Überprüfungsabfrage anzugeben.

Ab der Inbetriebnahme des VIS muss der Beförderungsunternehmer die Möglichkeit haben, in der Überprüfungsabfrage anzugeben,

a)

dass der Passagier im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, mit Ausnahme von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c und Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der genannten Verordnung, oder

b)

dass der Passagier gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 im Falle des Flughafentransits nicht im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein muss.

(5)   Die Beförderungsunternehmer müssen eine Überprüfungsabfrage für einen oder mehrere Passagiere senden können. Die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen muss für jeden zur Abfrage gehörenden Passagier die in Artikel 6 genannte Antwort enthalten.

Artikel 6

Antwort

(1)   Ab der Inbetriebnahme des EES bis zur Inbetriebnahme des VIS muss die Antwort „Not applicable“ („Nicht anwendbar“) lauten, falls der Passagier im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung fällt, sich im Flughafentransit befindet oder im Besitz eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der vorgenannten Verordnung ist. In allen anderen Fällen muss die Antwort „OK“ oder „NOT OK“ (NICHT OK) lauten.

(2)   Ab der Inbetriebnahme des VIS gilt Folgendes:

a)

Falls der Passagier im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, mit Ausnahme von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c und Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der genannten Verordnung, muss die Antwort „Not applicable“ lauten;

b)

im Falle eines Flughafentransits, bei dem der Passagier gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein muss, muss die Antwort „Not applicable“ lauten;

c)

in allen anderen Fällen, in denen der Passagier im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den Flughafentransit ist, muss die Antwort „OK“ oder „NOT OK“ lauten.

Wird bei einer Überprüfungsabfrage die Antwort „NOT OK“ zurückgegeben, muss in der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen angegeben sein, dass die Antwort aus dem EES oder dem VIS stammt.

(3)   Ab der Inbetriebnahme des EES bis zur Inbetriebnahme des VIS bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsabfragen nach folgenden Regeln:

a)

Wenn der Reisende im Besitz eines einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist:

1.

wenn die auf dem Visum angegebene zulässige Zahl der Einreisen (eine oder zwei) noch nicht erreicht wurde: „OK“;

2.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen (eine oder zwei) bereits erreicht wurde: „NOT OK“;

3.

wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“;

b)

wenn der Reisende visumpflichtig ist und keine Visum-Informationen zur Verfügung stehen: „NOT OK“;

c)

wenn der Beförderungsunternehmer angibt, dass die Reiseroute ein für zwei Einreisen ausgestelltes Visum erfordert:

1.

wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten, zum Datum der Einreise gültigen Visums ist und noch keine der beiden Einreisen in Anspruch genommen wurde: „OK“;

2.

wenn der Reisende nicht im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist: „NOT OK“;

3.

wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist, aber mindestens eine der beiden Einreisen schon in Anspruch genommen wurde: „NOT OK“;

4.

wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist, aber mindestens eine der beiden Einreisen zum Datum der Einreise nicht gültig ist: „NOT OK“.

(4)   Ab der Inbetriebnahme des VIS bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsanfragen in Fällen, in denen der Beförderungsunternehmer den Transitmitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 5 angibt, nach folgenden Regeln:

a)

Wenn der Reisende im Besitz eines Visums für den Flughafentransit ist:

1.

wenn das Visum für den Flughafentransit der Transitzone des Flughafens des Mitgliedstaats entspricht: „OK“;

2.

wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“;

3.

wenn es sich bei dem Visum um ein Visum für den einfachen Flughafentransit handelt und das Visum nicht verwendet wurde: „OK“;

4.

wenn es sich bei dem Visum um ein Visum für den zweifachen Flughafentransit handelt und das Visum nur einmal verwendet wurde: „OK“; oder

b)

wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist:

1.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „OK“;

2.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist und kein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „NOT OK“;

3.

wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; oder

c)

wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist:

1.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Transitmitgliedstaat mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „OK“;

2.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Transitmitgliedstaat nicht mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“;

3.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist oder kein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Transitmitgliedstaat mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“;

4.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist oder kein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Transitmitgliedstaat nicht mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“;

5.

das abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; oder

d)

wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt ist:

1.

wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“;

2.

andernfalls: „OK“; oder

e)

wenn der Reisende im Besitz eines Aufenthaltstitels ist:

1.

wenn der Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“;

2.

andernfalls: „OK“.

(5)   Ab der Inbetriebnahme des VIS bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsanfragen in Fällen, in denen der Beförderungsunternehmer den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsätze 1 bis 4 angibt, nach folgenden Regeln:

a)

wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist:

1.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „OK“;

2.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist und kein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „NOT OK“;

3.

wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; oder

b)

wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist:

1.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Mitgliedstaat der Einreise mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „OK“;

2.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Mitgliedstaat der Einreise nicht mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“;

3.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist oder kein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Mitgliedstaat der Einreise mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“;

4.

wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist oder kein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Mitgliedstaat der Einreise nicht mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“;

5.

das abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“;

c)

wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt ist:

1.

wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“;

2.

andernfalls: „OK“;

d)

wenn der Reisende im Besitz eines Aufenthaltstitels ist:

1.

wenn der Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“;

2.

andernfalls: „OK“;

e)

wenn der Reisende visumpflichtig ist und keine Visum-Informationen zur Verfügung stehen: „NOT OK“;

f)

wenn der Beförderungsunternehmer angibt, dass für die Reiseroute ein Visum für die einmalige Reise nicht ausreicht:

1.

wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten, zum Datum der Einreise gültigen Visums ist und noch keine der beiden Einreisen in Anspruch genommen wurde: „OK“;

2.

wenn der Reisende im Besitz eines Visums für die einmalige Einreise ist: „NOT OK“;

3.

wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist, aber mindestens eine der beiden Einreisen schon in Anspruch genommen wurde: „NOT OK“;

4.

wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist, aber mindestens eine der beiden Einreisen zum Datum der Einreise nicht gültig ist: „NOT OK“;

5.

wenn der Reisende im Besitz eines Visums für die mehrfache Einreise ist: „OK“.

(6)   Wenn der Reisende von der Visumpflicht befreit ist oder in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1240 fällt, gelten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung C(2022) 4550 der Kommission (18).

Artikel 7

Nachrichtenformat

eu-LISA legt in den technischen Leitlinien die Datenformate und die Struktur der Nachrichten fest, die für die Übermittlung von Überprüfungsabfragen und Antworten auf diese Abfragen über die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zu verwenden sind. eu-LISA sieht dabei die Nutzung mindestens folgender Datenformate vor:

a)

UN/EDIFACT;

b)

PAXLST/CUSRES;

c)

XML;

d)

JSON.

Artikel 8

Anforderungen an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen und den Web-Dienst für Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Datenextraktion und Datenqualität

(1)   Daten zu erteilten, annullierten oder aufgehobenen Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, Visa für den Flughafentransit, Aufenthaltstiteln und Reisegenehmigungen müssen mindestens täglich automatisiert aus dem VIS, dem ETIAS und dem EES extrahiert und in die Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, übertragen werden.

(2)   Alle Datenextraktionen mit Übertragung in die Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, gemäß Absatz 1 werden protokolliert.

(3)   eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit des Web-Dienstes und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten sowie für den Vorgang der Extraktion der Daten gemäß Absatz 1 und deren Übertragung in die Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht. Die Einzelheiten der technischen Implementierung werden nach Abschluss des Risikobewertungsverfahrens aus dem Sicherheitsplan abgeleitet.

(4)   Es darf nicht möglich sein, Daten aus der Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, in das EES oder das VIS zu übertragen.

Artikel 9

Authentifizierungssystem

(1)   eu-LISA entwickelt unter Berücksichtigung von Informationen über das Sicherheitsrisikomanagement sowie der Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie der Grundsätze für die Zugriffskontrolle, einschließlich der Verantwortlichkeit, ein Authentifizierungssystem, das es ermöglicht, den Veranlasser der Überprüfungsabfrage rückzuverfolgen.

(2)   Die Einzelheiten des Authentifizierungssystems werden in den technischen Leitlinien festgelegt.

(3)   Das Authentifizierungssystem ist im Einklang mit Artikel 12 zu testen.

(4)   Wenn Beförderungsunternehmer über die Programmierschnittstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zugreifen, muss das Authentifizierungssystem mittels gegenseitiger Authentifizierung implementiert werden.

Artikel 10

Registrierung beim Authentifizierungssystem

(1)   Beförderungsunternehmer gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 45c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig sind und Passagiere dorthin befördern, müssen sich zunächst registrieren, bevor sie Zugriff auf das Authentifizierungssystem erhalten.

(2)   eu-LISA stellt auf einer öffentlichen Website ein Registrierungsformular zur Verfügung, das online ausgefüllt wird. Das Registrierungsformular kann nur eingereicht werden, wenn alle Felder ordnungsgemäß ausgefüllt wurden.

(3)   Das Registrierungsformular enthält Felder, in denen die Beförderungsunternehmer folgende Informationen bereitstellen müssen:

a)

Firmenname und Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift) des Beförderungsunternehmers;

b)

Kontaktdaten des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens, das die Registrierung beantragt, und der Ersatz-Ansprechpartner (Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Postanschriften) sowie die funktionale E-Mail-Adresse und sonstigen Kommunikationsmittel, die der Beförderungsunternehmer beabsichtigt, für die Zwecke der Artikel 13 und 14 einzusetzen;

c)

Mitgliedstaat oder Drittstaat, der die amtliche Unternehmenseintragung gemäß Absatz 6 ausgestellt hat, und Eintragungsnummer, sofern vorhanden;

d)

sofern der Beförderungsunternehmer eine amtliche Unternehmenseintragung gemäß Absatz 6 beigefügt hat, die von einem Drittstaat ausgestellt wurde: die Mitgliedstaaten, in denen der Beförderungsunternehmer tätig ist oder beabsichtigt, innerhalb des kommenden Jahres tätig zu sein.

(4)   Mit dem Registrierungsformular werden die Beförderungsunternehmer über die Mindestsicherheitsanforderungen informiert. Die Beförderungsunternehmer stellen sicher, dass die folgenden Ziele eingehalten werden:

a)

Ermittlung und Bewältigung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Verbindung mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen;

b)

Schutz der Umgebungen und Geräte, die mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen verbunden sind;

c)

Feststellung und Analyse von Cyber-Sicherheitsvorfällen, Reaktion darauf sowie Wiederherstellung nach solchen Vorfällen.

(5)   Mit dem Registrierungsformular müssen die Beförderungsunternehmer folgende Erklärungen abgeben:

a)

dass sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig sind und Passagiere dorthin befördern oder beabsichtigen, dies innerhalb der kommenden sechs Monate zu tun;

b)

dass sie beim Zugriff auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen und deren Nutzung die im Registrierungsformular festgelegten Mindestsicherheitsanforderungen gemäß Absatz 4 einhalten werden;

c)

dass nur gebührend ermächtigte Mitarbeiter auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zugreifen können.

(6)   Mit dem Registrierungsformular müssen die Beförderungsunternehmer eine elektronische Kopie ihrer Errichtungsakte einschließlich gegebenenfalls der Satzung sowie als elektronische Kopie einen Auszug ihrer amtlichen Unternehmenseintragung einreichen, die entweder, soweit zutreffend, von mindestens einem Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat ausgestellt wurde; dieser Auszug muss in einer der Amtssprachen der Union oder in isländischer oder norwegischer Sprache oder in amtlicher Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen vorliegen. Anstelle der amtlichen Unternehmenseintragung kann auch eine in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltende Betriebsgenehmigung, etwa ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis, als elektronische Kopie beigefügt werden.

(7)   Mit dem Registrierungsformular muss den Beförderungsunternehmern das Folgende mitgeteilt werden:

a)

dass sie eu-LISA über jegliche Änderungen im Hinblick auf die in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Informationen sowie über technische Änderungen, die ihre zwischen Systemen ausgeführte Verbindung mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen betreffen und möglicherweise zusätzliche Tests nach Artikel 12 erfordern, informieren und dabei die für diese Zwecke vorgesehenen eu-LISA-Kontaktdaten verwenden müssen;

b)

dass die Registrierung eines Beförderungsunternehmers beim Authentifizierungssystem automatisch aufgehoben wird, falls aus den Protokollen hervorgeht, dass er die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen über einen Zeitraum von einem Jahr nicht genutzt hat;

c)

dass die Registrierung eines Beförderungsunternehmers beim Authentifizierungssystem aufgehoben werden kann, wenn der Beförderungsunternehmer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, die Sicherheitsanforderungen gemäß Absatz 4 oder die technischen Leitlinien verstößt, einschließlich durch Missbrauch der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen;

d)

dass die Beförderungsunternehmer eu-LISA über jegliche etwaige Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichten und regelmäßig die Zugriffsrechte ihrer für den Zugriff eingesetzten Mitarbeiter überprüfen müssen.

(8)   Wenn das Registrierungsformular ordnungsgemäß eingereicht wurde, registriert eu-LISA den Beförderungsunternehmer und teilt ihm mit, dass er registriert wurde. Wurde das Registrierungsformular nicht ordnungsgemäß eingereicht, verweigert eu-LISA die Registrierung und teilt dem Beförderungsunternehmer die Gründe der Verweigerung mit.

eu-LISA führt ein aktuelles Register der registrierten Beförderungsunternehmer. Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung eines Beförderungsunternehmers mitgeteilt wurden, werden spätestens ein Jahr nach dem Aufheben der Registrierung des Beförderungsunternehmers gelöscht.

Artikel 11

Aufheben der Registrierung beim Authentifizierungssystem

(1)   Wenn der Beförderungsunternehmer eu-LISA mitteilt, dass er nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig ist oder Passagiere dorthin befördert, hebt eu-LISA die Registrierung des Beförderungsunternehmers auf.

(2)   Geht aus den Protokollen hervor, dass der Beförderungsunternehmer die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen über einen Zeitraum von einem Jahr nicht genutzt hat, wird seine Registrierung automatisch aufgehoben.

(3)   Erfüllt ein Beförderungsunternehmer die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 5 nicht mehr oder hat er anderweitig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder die technischen Leitlinien verstoßen, einschließlich durch Missbrauch der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen, kann eu-LISA die Registrierung des Beförderungsunternehmers aufheben.

(4)   Einen Monat vor dem Aufheben der Registrierung des Beförderungsunternehmers informiert eu-LISA den Beförderungsunternehmer über die beabsichtigte Aufhebung der Registrierung gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 und teilt ihm dabei den Grund für die Aufhebung mit. Vor dem Aufheben der Registrierung gibt eu-LISA dem Beförderungsunternehmer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

(5)   Bei dringenden Bedenken hinsichtlich der IT-Sicherheit, einschließlich des Falls, dass der Beförderungsunternehmer die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder die technischen Leitlinien nicht einhält, kann eu-LISA die Verbindung eines Beförderungsunternehmers unverzüglich trennen. In diesem Fall informiert eu-LISA den Beförderungsunternehmer über die Trennung der Verbindung und teilt ihm den Grund der Verbindungstrennung mit.

(6)   eu-LISA unterstützt Beförderungsunternehmer, die eine Benachrichtigung über das Aufheben der Registrierung oder die Trennung der Verbindung erhalten haben, in angemessenem Umfang dabei, die für die Benachrichtigung ausschlaggebenden Mängel zu beheben, und bietet soweit möglich Beförderungsunternehmern, deren Verbindung getrennt wurde, für einen begrenzten Zeitraum sowie unter strikten Bedingungen die Möglichkeit, Überprüfungsabfragen auf andere Weise als in Artikel 4 genannt zu übermitteln.

(7)   Beförderungsunternehmer, deren Verbindung getrennt wurde, können erneut an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen angebunden werden, nachdem sie die für die Trennung der Verbindung ausschlaggebenden Sicherheitsbedenken erfolgreich beseitigt haben. Beförderungsunternehmer, deren Registrierung aufgehoben wurde, können einen neuen Antrag auf Registrierung einreichen.

(8)   Nach der Registrierung der Beförderungsunternehmer gemäß Artikel 10 kann eu-LISA jederzeit und insbesondere, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Beförderungsunternehmer die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen missbrauchen oder die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 nicht erfüllen, Erkundigungen bei Mitgliedstaaten oder Drittstaaten einziehen.

(9)   Steht das Registrierungsformular gemäß Artikel 10 Absatz 2 für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung, stellt eu-LISA sicher, dass die Registrierung im Einklang mit dem vorgenannten Artikel auf andere Art und Weise vorgenommen werden kann.

Artikel 12

Entwicklung, Test und Verbindung der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen

(1)   eu-LISA stellt den Beförderungsunternehmern die technischen Leitlinien zur Verfügung, damit sie die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen entwickeln und testen können.

(2)   Entscheiden sich Beförderungsunternehmer dafür, die Verbindung über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte Programmierschnittstelle herzustellen, muss die Umsetzung des Nachrichtenformats nach Artikel 7 und des Authentifizierungssystems nach Artikel 9 getestet werden.

(3)   Entscheiden sich Beförderungsunternehmer für die Verbindung über die Web-Schnittstelle (Browser) oder die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b bzw. c, müssen sie eu-LISA mitteilen, dass sie ihre Verbindung mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen erfolgreich getestet haben und dass ihre gebührend ermächtigten Mitarbeiter erfolgreich in der Nutzung der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen geschult wurden.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 entwickelt eu-LISA einen Testplan, eine Testumgebung und einen Simulator, mit denen eu-LISA und die Beförderungsunternehmer die Verbindung der Beförderungsunternehmer mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen testen können, und stellt diese zur Verfügung. Für die Zwecke des Absatzes 3 entwickelt eu-LISA eine Testumgebung, die es Beförderungsunternehmern ermöglicht, ihre Mitarbeiter zu schulen, und stellt diese Testumgebung zur Verfügung.

(5)   Nachdem das Registrierungsverfahren gemäß Artikel 10 erfolgreich abgeschlossen wurde und die Tests gemäß Absatz 2 in diesem Artikel erfolgreich durchgeführt wurden oder eu-LISA die Mitteilung gemäß Absatz 3 in diesem Artikel erhalten hat, bindet eu-LISA den Beförderungsunternehmer an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen an.

Artikel 13

Technische Unmöglichkeit

(1)   Wenn es aufgrund eines Ausfalls einer EES-Komponente oder einer VIS-Komponente technisch nicht möglich ist, eine Überprüfungsabfrage zu senden, gilt das Folgende:

a)

Wird der Ausfall von einem Beförderungsunternehmer festgestellt, benachrichtigt er die ETIAS-Zentralstelle, sobald er den Ausfall bemerkt, über die in Artikel 14 genannten Mittel.

b)

Wird der Ausfall von eu-LISA festgestellt oder bestätigt, informiert die ETIAS-Zentralstelle die betroffenen Beförderungsunternehmer und Mitgliedstaaten per E-Mail oder über ein anderes Kommunikationsmittel über den Ausfall, sobald sie davon Kenntnis erhält, sowie, nachdem das Problem behoben wurde, über das Ende des Ausfalls.

(2)   Wenn es aus anderen Gründen als dem Ausfall einer EES- oder VIS-Komponente technisch nicht möglich ist, eine Überprüfungsabfrage zu senden, benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle über die in Artikel 14 genannten Mittel.

(3)   Sobald das Problem behoben wurde, teilt der Beförderungsunternehmer dies der ETIAS-Zentralstelle über die in Artikel 14 genannten Mittel mit.

Die ETIAS-Zentralstelle teilt den Mitgliedstaaten mit, dass der betreffende Beförderungsunternehmer die Überprüfungsabfrage nicht senden kann.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 14 stellt eu-LISA der ETIAS-Zentralstelle ein Ticketing-Tool zur Verfügung. Das Tool bietet Zugriff auf das Register der Beförderungsunternehmer.

(5)   Die ETIAS-Zentralstelle bestätigt den Eingang von Benachrichtigungen gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 14

Unterstützung von Beförderungsunternehmern

(1)   Den Beförderungsunternehmern wird über eine öffentliche Website ein zum Ticketing-Tool gehörendes Online-Formular bereitgestellt, über das sie Unterstützung anfordern können.

Über das Online-Formular können die Beförderungsunternehmer mindestens folgende Informationen bereitstellen:

a)

Identifizierungsangaben des Beförderungsunternehmers;

b)

Zusammenfassung der Unterstützungsanfrage;

c)

Angabe, ob es sich um eine technische Unterstützungsanfrage handelt, und wenn ja, Datum und Uhrzeit des Beginns des technischen Problems.

(2)   Die ETIAS-Zentralstelle bestätigt den Beförderungsunternehmern den Eingang der Unterstützungsanfrage. Diese Eingangsbestätigung enthält eine Ticketnummer.

(3)   Wenn es sich um eine technische Unterstützungsanfrage handelt, sendet die ETIAS-Zentralstelle die Anfrage an eu-LISA. eu-LISA ist dafür zuständig, den Beförderungsunternehmern technische Unterstützung bereitzustellen.

(4)   Wenn es sich nicht um eine technische Unterstützungsanfrage handelt, unterstützt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer, indem sie sie auf die relevanten Informationen verweist.

(5)   Ist es technisch nicht möglich, gemäß Absatz 1 Unterstützung über das Online-Formular anzufordern, muss der Beförderungsunternehmer einen Telefonnotruf verwenden können, der mit der ETIAS-Zentralstelle oder eu-LISA verbunden ist.

(6)   Die Unterstützung durch die ETIAS-Zentralstelle und eu-LISA wird an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr auf Englisch bereitgestellt.

(7)   Die ETIAS-Zentralstelle stellt eine Liste mit häufig gestellten Fragen, die für Beförderungsunternehmer relevant sind, und Antworten darauf online zur Verfügung. Die Liste wird in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt. Sie ist getrennt von den Fragen und Antworten, die für Reisende relevant sind.

Artikel 15

Zugriff Drittstaatsangehöriger auf den Web-Dienst

(1)   Bei der Überprüfung der verbleibenden zulässigen Aufenthaltstage über einen sicheren Internetzugang geben die Drittstaatsangehörigen den Bestimmungsmitgliedstaat an.

(2)   Der Drittstaatsangehörige gibt folgende Daten über den Web-Dienst ein:

a)

Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie den aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;

b)

fakultativ: beabsichtigtes Ein- oder Ausreisedatum oder beides; diese sind standardmäßig auf mitteleuropäische Zeit eingestellt und können vom Benutzer bearbeitet werden;

c)

Bestimmungsmitgliedstaat.

(3)   Der Web-Dienst erteilt eine der folgenden Antworten:

a)

„OK“ und die verbleibenden zulässigen Aufenthaltstage;

b)

„NOT OK“ („NICHT OK“) und 0 verbleibende zulässige Aufenthaltstage;

c)

„Not available“ („Nicht verfügbar“).

(4)   Wird die Zahl der verbleibenden zulässigen Aufenthaltstage angegeben, gibt der Web-Dienst an, dass die Zahl der Tage auf Grundlage des vom Drittstaatsangehörigen angegebenen beabsichtigten Einreisedatums berechnet wurde und dass die tatsächliche Zahl der verbleibenden Aufenthaltstage je nach tatsächlichem Einreisedatum davon abweichen kann.

(5)   Hat der Drittstaatsangehörige kein beabsichtigtes Einreisedatum angegeben, wird der verbleibende zulässige Aufenthalt auf der Grundlage des Kalendertags der Abfrage berechnet. In diesem Fall gibt der Web-Dienst an, dass die Zahl der verbleibenden zulässigen Aufenthaltstage auf Grundlage des Kalendertags der Abfrage berechnet wurde.

(6)   Während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsabfragen in dem Fall, dass im EES keine Daten zum Drittstaatsangehörigen vorliegen, nach folgenden Regeln:

a)

Zulässiger Aufenthalt: „OK“;

b)

Verbleibende Tage: „Information not available“ (Information nicht verfügbar) einschließlich eines Hinweises, dass die Aufenthalte, die vor der Inbetriebnahme des EES stattgefunden haben, nicht berücksichtigt wurden.

(7)   Nach dem Übergangszeitraum gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsabfragen nach folgenden Regeln:

a)

wenn der Drittstaatsangehörige ausreichend verbleibende zulässige Aufenthaltstage hat:

i)

Zulässiger Aufenthalt: „OK“;

ii)

Verbleibende Tage: verbleibende zulässige Aufenthaltstage, die vom EES berechnet wurden.

b)

Wenn der Drittstaatsangehörige einen Teil der zulässigen Aufenthaltstage in Anspruch genommen hat und über die Dauer des zulässigen Aufenthalts hinaus bleiben möchte:

i)

Zulässiger Aufenthalt: „NOT OK“;

ii)

Verbleibende Tage: 0;

c)

wenn der Drittstaatsangehörige alle zulässigen Aufenthaltstage in Anspruch genommen hat:

i)

Zulässiger Aufenthalt: „NOT OK“;

ii)

Verbleibende Tage: 0;

d)

wenn der Drittstaatsangehörige visumpflichtig ist und kein gültiges Visum besitzt oder sein Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde oder mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die nicht mit dem Bestimmungsmitgliedstaat übereinstimmt, ausgestellt wurde:

i)

Zulässiger Aufenthalt: „NOT OK“;

ii)

Verbleibende Tage: 0;

e)

wenn der Drittstaatsangehörige nicht visumpflichtig ist und keine gültige Reisegenehmigung besitzt oder seine Reisegenehmigung abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde:

i)

Zulässiger Aufenthalt: „NOT OK“;

ii)

Verbleibende Tage: 0;

f)

wenn für einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist, keine Einträge im EES vorliegen, wird die Zahl der verbleibenden Tage entsprechend dem Ablaufdatum des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt begrenzt. Im Fall von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, wird die Zahl der verbleibenden Tage nach der ETIAS-Inbetriebnahme entsprechend dem Ablaufdatum der Reisegenehmigung begrenzt; dabei werden der Übergangszeitraum und die Schonfrist gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1240 berücksichtigt.

(8)   Der Web-Dienst stellt dem Drittstaatsangehörigen die folgenden zusätzlichen Informationen zur Verfügung:

a)

an einer gut sichtbaren Stelle: die Mitgliedstaaten, für die die Berechnung des Aufenthalts gilt;

b)

in der Nähe des Feldes zur Eingabe der Nummer des Reisedokuments: die Angabe, dass für die Zwecke des Web-Dienstes eines der Reisedokumente zu verwenden ist, die bei früheren Aufenthalten verwendet wurden;

c)

Liste der Mitgliedstaaten;

d)

alle möglichen Gründe für den Erhalt der Antwort: „Information not available“;

e)

eine allgemeine Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Antwort „OK“ bzw. „NOT OK“ nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgelegt werden kann;

f)

die Regelungen, die für Drittstaatsangehörige gelten, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, sofern Letztere auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (20) sind.

Artikel 16

Protokollierung von Datenverarbeitungsvorgängen

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und des Artikels 45c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 hat die nationale ETIAS-Stelle Zugang zu den für die Streitbeilegung erforderlichen Protokollen, die eu-LISA führt.

Artikel 17

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 wird aufgehoben.

Artikel 18

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, die ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 gelten:

a)

Artikel 1, soweit er sich auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht;

b)

Artikel 2, soweit er sich auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht;

c)

Artikel 3 Absätze 2 und 3;

d)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 5;

e)

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2;

f)

Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5.

g)

Artikel 8 Absätze 1 und 4, insoweit sie sich auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beziehen;

h)

Artikel 10 Absatz 1, insoweit sich dieser auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht;

i)

Artikel 13 Absatz 1, insoweit sich dieser auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht;

j)

Artikel 16, insoweit sich dieser auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 18. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 der Kommission vom 27. Juli 2021 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 der Kommission (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 46).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

(7)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(13)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(14)  Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).

(15)  Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).

(16)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(18)  Durchführungsverordnung C(2022) 4550 der Kommission zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems der Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit.

(19)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).


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