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Document 32022D0572

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/572 des Rates vom 4. April 2022 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Griechenland

    ST/14839/2021/INIT

    ABl. L 109 vom 8.4.2022, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/572/oj

    8.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 109/64


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/572 DES RATES

    vom 4. April 2022

    über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Griechenland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das innerstaatliche Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

    (2)

    Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

    (3)

    Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

    (4)

    Griechenland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

    (5)

    Griechenland hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

    (6)

    Es wurde ein Bewertungsbesuch in Griechenland durchgeführt, und das niederländische und zyprische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

    (7)

    Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten vorgelegt.

    (8)

    Am 9. Dezember 2021 hat der Rat festgestellt, dass sich die den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Griechenland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

    (9)

    Daher sollte Griechenland für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

    (10)

    Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

    (11)

    Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Griechenland erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

    (12)

    Dänemark und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist Griechenland berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 9. April 2022 zu empfangen und zu übermitteln.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

    Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    R. BACHELOT-NARQUIN


    (1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

    (2)  Stellungnahme vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


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