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Document 32021R1069
Council Regulation (EU) 2021/1069 of 28 June 2021 amending Regulation (EU) 2020/1579 as regards certain fishing opportunities in the Baltic Sea, and amending Regulation (EU) 2021/92 as regards certain fishing opportunities for 2021 in Union and non-Union waters
Verordnung (EU) 2021/1069 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten in der Ostsee nach der Verordnung (EU) 2020/1579 und zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern nach der Verordnung (EU) 2021/92
Verordnung (EU) 2021/1069 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten in der Ostsee nach der Verordnung (EU) 2020/1579 und zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern nach der Verordnung (EU) 2021/92
ST/9810/2021/INIT
ABl. L 230 vom 30.6.2021, p. 5–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 230/5 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1069 DES RATES
vom 28. Juni 2021
zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten in der Ostsee nach der Verordnung (EU) 2020/1579 und zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern nach der Verordnung (EU) 2021/92
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 festgesetzt. Am 28. Mai 2021 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, „ICES“) ein überarbeitetes wissenschaftliches Gutachten zu Fängen von Hering im Bottnischen Meerbusen für 2021 veröffentlicht. Mit dem Gutachten werden die Zahl für Fänge aktualisiert und die darin enthaltenen Empfehlungen auf den Status eines MSY-Gutachtens (maximum sustainable yield; höchstmöglicher Dauerertrag) der Kategorie 1 heraufgestuft. Die Fangmöglichkeiten für Hering im Bottnischen Meerbusen sollten entsprechend angepasst und daher die Verordnung (EU) 2020/1579 entsprechend geändert werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2021 festgelegt. |
(3) |
Nach dem ICES-Gutachten vom 13. April 2021 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak) und im ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 höchstens 106 715 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte für diesen Zeitraum sollten daher auf 87 186 Tonnen in den Uniongewässern der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 sowie auf 19 529 Tonnen in der ICES-Division 3a entsprechend dem höchstmöglichen Dauerertrag festgesetzt werden. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/92 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch, TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik 34.1.1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 auf Null festgesetzt, solange kein wissenschaftliches Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand Ende Juni 2021 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 5 744 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2020 getätigten Fänge festgesetzt werden. |
(5) |
Die Zahlen in Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2021/92 sollten geändert werden, um den zwischen einigen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung zu tragen, ausschließlich für das Jahr 2021 vorübergehend bestimmte Mengen an Einsatz- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun untereinander zu übertragen. Diese Änderungen wurden der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) durch einen geänderten Aufzuchtmanagementplan der Union mitgeteilt und wirken sich nicht auf die Gesamtaufzucht- und -einsatzkapazität der Union im ICCAT-Übereinkommensbereich aus. |
(6) |
Die in der Verordnung (EU) 2020/1579 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende Änderungsverordnung zu Fangbeschränkungen für Hering im Bottnischen Meerbusen festgelegt werden, sollten daher auch ab dem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. |
(7) |
Die vorliegende Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Fangsaison für Sprotte und Sardelle rechtzeitig am 1. Juli 2021 beginnen kann — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2020/1579
Die Verordnung (EU) 2020/1579 wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2021/92
Die Verordnung (EU) 2021/92 wird gemäß den Teilen B und C des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. do C. ANTUNES
(1) Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).
(2) Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
ANHANG
TEIL A
Im Anhang der Verordnung (EU) 2020/1579 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31 folgende Fassung:
„Art: |
Hering Clupea harengus |
Gebiet: |
Unterdivisionen 30-31 (HER/30/31.) |
|
Finnland |
96 321 |
|
Analytische TAC“ |
|
Schweden |
21 164 |
|
||
|
||||
Union |
117 485 |
|
||
|
||||
TAC |
117 485 |
|
TEIL B
Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:
|
2. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreich und der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:
|
3. |
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1 erhält folgende Fassung:
|
TEIL C
In Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/92 erhält Nummer 6 folgende Fassung:
„(6) |
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf Tabelle A
Tabelle B (8)
|
(1) Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(2) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden. Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.“
(3) Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.
(4) Bis zu 2 % der Quote darf aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(5) Einschließlich Sandaal.
(6) Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“
(7) Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 befischt werden.“
(8) Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.“