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Document 32021R1069

    Verordnung (EU) 2021/1069 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten in der Ostsee nach der Verordnung (EU) 2020/1579 und zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern nach der Verordnung (EU) 2021/92

    ST/9810/2021/INIT

    ABl. L 230 vom 30.6.2021, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1069/oj

    30.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 230/5


    VERORDNUNG (EU) 2021/1069 DES RATES

    vom 28. Juni 2021

    zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten in der Ostsee nach der Verordnung (EU) 2020/1579 und zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern nach der Verordnung (EU) 2021/92

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 festgesetzt. Am 28. Mai 2021 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, „ICES“) ein überarbeitetes wissenschaftliches Gutachten zu Fängen von Hering im Bottnischen Meerbusen für 2021 veröffentlicht. Mit dem Gutachten werden die Zahl für Fänge aktualisiert und die darin enthaltenen Empfehlungen auf den Status eines MSY-Gutachtens (maximum sustainable yield; höchstmöglicher Dauerertrag) der Kategorie 1 heraufgestuft. Die Fangmöglichkeiten für Hering im Bottnischen Meerbusen sollten entsprechend angepasst und daher die Verordnung (EU) 2020/1579 entsprechend geändert werden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2021 festgelegt.

    (3)

    Nach dem ICES-Gutachten vom 13. April 2021 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak) und im ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 höchstens 106 715 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte für diesen Zeitraum sollten daher auf 87 186 Tonnen in den Uniongewässern der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 sowie auf 19 529 Tonnen in der ICES-Division 3a entsprechend dem höchstmöglichen Dauerertrag festgesetzt werden.

    (4)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/92 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch, TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik 34.1.1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 auf Null festgesetzt, solange kein wissenschaftliches Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand Ende Juni 2021 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 5 744 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2020 getätigten Fänge festgesetzt werden.

    (5)

    Die Zahlen in Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2021/92 sollten geändert werden, um den zwischen einigen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung zu tragen, ausschließlich für das Jahr 2021 vorübergehend bestimmte Mengen an Einsatz- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun untereinander zu übertragen. Diese Änderungen wurden der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) durch einen geänderten Aufzuchtmanagementplan der Union mitgeteilt und wirken sich nicht auf die Gesamtaufzucht- und -einsatzkapazität der Union im ICCAT-Übereinkommensbereich aus.

    (6)

    Die in der Verordnung (EU) 2020/1579 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende Änderungsverordnung zu Fangbeschränkungen für Hering im Bottnischen Meerbusen festgelegt werden, sollten daher auch ab dem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

    (7)

    Die vorliegende Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Fangsaison für Sprotte und Sardelle rechtzeitig am 1. Juli 2021 beginnen kann —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2020/1579

    Die Verordnung (EU) 2020/1579 wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

    Die Verordnung (EU) 2021/92 wird gemäß den Teilen B und C des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. do C. ANTUNES


    (1)  Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).

    (2)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).


    ANHANG

    TEIL A

    Im Anhang der Verordnung (EU) 2020/1579 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31 folgende Fassung:

    „Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unterdivisionen 30-31

    (HER/30/31.)

    Finnland

    96 321

     

    Analytische TAC“

    Schweden

    21 164

     

     

    Union

    117 485

     

     

    TAC

    117 485

     

    TEIL B

    Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    3a

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    13 086

     (1)  (2)

    Analytische TAC

    Deutschland

    27

     (1)  (2)

    Schweden

    4 951

     (1)  (2)

    Union

    18 064

     (1)  (2)

     

    TAC

    19 529

     (2)

    2.

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreich und der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

    (SPR/2AC4-C)

    Belgien

    993

     (3)  (4)

    Analytische TAC

    Dänemark

    78 553

     (3)  (4)

    Deutschland

    993

     (3)  (4)

    Frankreich

    993

     (3)  (4)

    Niederlande

    993

     (3)  (4)

    Schweden

    1 330

     (3)  (4)  (5)

    Union

    83 855

     (3)  (4)

    Norwegen

    0

     (3)

    Färöer

    0

     (3)  (6)

    Vereinigtes Königreich

    3 331

     (3)

     

    TAC

    87 186

     (3)

    3.

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    2 747

     (7)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    2 997

     (7)

    Union

    5 744

     (7)

     

    TAC

    5 744

     (7)

    TEIL C

    In Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/92 erhält Nummer 6 folgende Fassung:

    „(6)

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

    Tabelle A

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun

     

    Anzahl Betriebe

    Kapazität (in Tonnen)

    Spanien

    10

    11 852

    Italien

    13

    9 564

    Griechenland

    2

    2 100

    Zypern

    3

    3 000

    Kroatien

    7

    7 880

    Malta

    6

    14 511

    Tabelle B (8)

    Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

    Spanien

    6 850

    Italien

    1 739,5

    Griechenland

    785

    Zypern

    2 195

    Kroatien

    2 947

    Malta

    10 260,5

    Portugal

    350


    (1)  Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (2)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden. Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.“

    (3)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.

    (4)  Bis zu 2 % der Quote darf aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (5)  Einschließlich Sandaal.

    (6)  Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

    (7)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 befischt werden.“

    (8)  Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.“


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