Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D1001

Beschluss (GASP) 2021/1001 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

ST/9743/2021/INIT

ABl. L 219I vom 21.6.2021, p. 67–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1001/oj

21.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 219/67


BESCHLUSS (GASP) 2021/1001 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus angenommen.

(2)

Der Europäische Rat hat am 24./25. Mai 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die unter Gefährdung der Flugsicherheit erzwungene Landung eines Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 und die Festnahme des Journalisten Raman Pratasewitsch und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden entschieden verurteilt hat. Er hat den Rat aufgefordert, auf der Grundlage des einschlägigen Sanktionsrahmens möglichst bald die Aufnahme weiterer Personen und Organisationen in die Liste zu beschließen.

(3)

Angesichts der Schwere des Vorfalls sollte eine weitere Organisation in die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Um unerwünschte Folgen dieser Aufnahme in die Liste zu vermeiden, ist es erforderlich, die Liste der Fälle zu ändern, in denen die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Ausnahmen von dem Einfrieren von Geldern und dem Verbot, in der Liste aufgeführten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, zulassen kann.

(4)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte,

e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung, einer Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen Vertretung, Konsularstelle oder internationalen Organisation dienen,

f)

ausschließlich zur Zahlung einer Gebühr bestimmt sind, die erforderlich ist für:

i)

die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,

ii)

die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren,

iii)

die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist, oder

iv)

eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug eines EU-Luftverkehrsunternehmens, oder

g)

die Behandlung dringender und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“

2.

Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).


ANHANG

Der Anhang zum Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Die folgende juristische Person wird unter „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1“ hinzugefügt:

 

Namen

Transliteration der belarussischen Schreibweise

Transliteration der russischen Schreibweise

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„15.

Belaeronavigatsia

staatseigenes Unternehmen

Belarussisch: Белаэронавiгация

Дзяржаўнае прадпрыемства

Russisch: Белаэронавигация

Государственное предприятие

Anschrift: Korotkevich Str. 19, 220039 Minsk, Republik Belarus

Tel.: +375 (17) 215-40-51

Fax: +375 (17) 213-41-63

Website: http://www.ban.by/

E-Mail: office@ban.by

Registrierungsdatum: 1996

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist für die belarussische Luftverkehrskontrolle zuständig. Es trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021“


Top